Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2021.241
URTEIL
vom 20. März 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 13. September 2021
betreffend vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines Gesuchs um Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt
Sachverhalt
Die [...] Staatsangehörige A____ (Rekurrentin) reiste am 2. Oktober 2002 in die Schweiz ein. Nach einem studienbedingten Aufenthalt in [...] hielt sie sich im Kanton [...] auf. Am 28. August 2014 hat sie eine Niederlassungsbewilligung erhalten, deren Kontrollfrist am 31. August 2019 abgelaufen ist. Im Rahmen der Opferhilfe brachte der Kanton [...] die Rekurrentin am 8. Februar 2019 aufgrund hängiger Strafverfahren betreffend häusliche Gewalt im Frauenhaus in Basel unter, worauf sie am 22. März 2019 ein Gesuch um Wohnsitznahme im Basel-Stadt stellte. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 wurde dieses Gesuchsverfahren aufgrund einer damals hängigen Strafuntersuchung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe sistiert. Nach erfolgter Verurteilung der Rekurrentin mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons [...] vom 18. März 2020 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde die Sistierung aufgehoben. Zwischenzeitlich zog die Rekurrentin aus dem Frauenhaus an die [...] in Basel.
Mit Verfügung vom 4. August 2021 wies das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) das Gesuch der Rekurrentin um Wohnsitznahme im Kanton kostenfällig ab und verpflichtete sie, den Kanton Basel-Stadt bis zum 26. August 2021 zu verlassen. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 16. August 2021 Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit dem sie um Bewilligung des beantragten Kantonswechsels ersuchte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr für die Dauer des departementalen Rekursverfahrens der Aufenthalt und Verbleib im Kanton Basel-Stadt zu gewähren. Weiter beantragte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Zwischenentscheid vom 13. September 2021 wies das JSD den Antrag der Rekurrentin auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Sinne der Bewilligung des Verbleibs der Rekurrentin im Kanton Basel-Stadt während der Dauer des Verfahrens ab. Mit Bezug auf die Kosten des Entscheids verwies das Departement auf die Hauptsache.
Gegen diesen (Zwischen)Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 22. September und 13. Oktober 2021 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit ihrem Rekurs beantragt die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Zwischenentscheids des JSD vom 13. September 2021 und die Anweisung desselben, ihr für die Dauer des verwaltungsinternen Rekursverfahrens den Verbleib im Kanton Basel-Stadt zu gewähren. Weiter beantragt die Rekurrentin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des verwaltungsinternen Rekurses und die Anweisung des Departements, ihr für das strittige verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es sei ihrem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihr der Verbleib im Kanton Basel-Stadt während des Verfahrens zu gewähren. Weiter beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das vorliegende Rekursverfahren. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 3. November 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid, worauf der Instruktionsrichter der Rekurrentin mit Verfügung vom 8. November 2021 vorsorglich und vorläufig erlaubte, während der Dauer dieses Verfahrens im Kanton Basel-Stadt zu verbleiben. Gleichzeitig gewährte er ihr die unentgeltliche Prozessführung. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 17. November 2021 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu hat sich die Rekurrentin mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 replicando vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 liess sie dem Gericht die Honorarnote ihrer Vertreterin einreichen.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg unter Beizug der Vor- und der Rekursakten ergangen. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind – aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 3. November 2021 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2
1.2.1 Angefochten ist ein Zwischenentscheid des JSD, mit dem dieses das Gesuch der Rekurrentin um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen hat. Zwischenverfügungen unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können, wobei im Interesse der Rechtssicherheit eine grosszügige Bejahung von rechtlichen Nachteilen angezeigt erscheint (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 485). Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil wird dann gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgend günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (Uhlmann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 93 BGG N 3; VGE VD.2019.231 vom 27. April 2020 E. 1.2).
1.2.2 Mit der Abweisung ihres Gesuchs wird der Rekurrentin die Fortsetzung ihres Aufenthalts in Basel während der Dauer des Verfahrens verweigert. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist somit zu bejahen.
1.3
1.3.1 Der Rekurs ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Streitgegenstand bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird (VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 444; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 285). Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1; Stamm, a.a.O., S. 505). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1). Dementsprechend tritt es auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1; Stamm, a.a.O., S. 505; vgl. § 19 Abs. 1 VRPG).
1.3.2 Mit dem vorliegenden Rekurs beantragt die Rekurrentin neben der Gewährung des weiteren prozeduralen Aufenthalts in Basel auch die Anweisung der Vorinstanz, ihr im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Diesen Antrag hat die Rekurrentin bereits mit ihrem Rekurs vom 16. August 2021 im vorinstanzlichen Verfahren gestellt. Er war aber nicht Gegenstand des angefochtenen Zwischenentscheids des Departements vom 13. September 2021. Mit ihrem Rekurs macht die Rekurrentin geltend, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu Beginn eines strittigen Verfahrens zu stellen sei. Ihre Bedürftigkeit sei ausgewiesen und ihre Rechtsbegehren seien nicht aussichtslos. Über ihr Gesuch sei somit unter dem Aspekt der Rechtssicherheit unverzüglich zu entscheiden und nicht erst bei Abschluss des verwaltungsinternen Rekursverfahrens.
Daraus folgt aber nicht, dass mit dem angefochtenen Zwischenentscheid über den geltend gemachten Anspruch der Rekurrentin auf unentgeltliche Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren hätte entschieden werden müssen. Die Rekurrentin hat ihren Rekurs im vorinstanzlichen Verfahren bereits begründen lassen. Weiterer Bemühungsaufwand ihrer Vertretung, welcher ein aktuelles Interesse an der Beurteilung ihres Gesuch um unentgeltliche Prozessführung begründen könnte, hängt daher vom Ablauf des departementalen Rekursverfahrens ab. Die Rekurrentin substantiiert nicht, dass solcher Aufwand demnächst mit Sicherheit zu erwarten sei. Daraus folgt, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, mit dem angefochtenen Zwischenentscheid auch über das Gesuch der Rekurrentin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu entscheiden. Daher bildet diese Frage nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen und des vorliegenden Verfahrens. Auf den mit dem vorliegenden Rekurs gestellten Antrag, die Vorinstanz anzuweisen, ihr im departementalen Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren, ist daher nicht einzutreten.
1.4 Im Übrigen ist die Rekurrentin als Adressatin des angefochtenen Entscheids von der Abweisung ihres Gesuchs um vorläufigen Verbleib während des Verfahrens in Basel von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist daher insoweit einzutreten.
1.5 Gemäss der Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 20. November 2018 E. 1.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305).
1.6 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler: VGE VD.2014.110 vom 25. September 2014 E. 1.2).
2.1 Mit dem angefochtenen Zwischenentscheid beurteilte die Vorinstanz den mit dem Rekurs der Rekurrentin im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Verfahrensantrag, ihr für die Dauer des Rekursverfahrens den Aufenthalt und Verbleib im Kanton Basel-Stadt zu gewähren. Diesen Antrag bezeichnete die Rekurrentin in der Rekursbegründung als «Gesuch um aufschiebende Wirkung des Rekurses» und verwies auf § 47 OG, wonach einem Rekurs aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb von Vollzugshandlungen abzusehen und ihr das Bleiberecht zu gewähren sei.
2.2 Dieser Begründung hielt die Vorinstanz entgegen, bei der Ablehnung des Gesuchs um Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt handle es sich um eine negative Verfügung, weshalb dem dagegen erhobenen Rekurs keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gegenüber negativen Verfügungen müssten somit vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden, damit für die Dauer des Verfahrens der Zustand hergestellt wird, welcher dem Begehren entsprechen würde (BGE 116 Ib 344 E. 3c; Schwank, a.a.O., S. 458 f.).
2.3 Mit ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin, im angefochtenen Zwischenentscheid werde «der gesetzliche Regelfall der Suspensivwirkung eines Rekurses in eine 'vorsorgliche Massnahme im Zusammenhang mit einer negativen Verfügung' uminterpretiert». Sie rügt, dass diese «eigenmächtige Interpretation von der gesetzlich vorgeschriebenen aufschiebenden Wirkung in eine vorsorgliche Massnahme […] nicht haltbar» sei. Folglich sei die Vorinstanz anzuweisen, in Beachtung von § 47 Abs.1 OG die aufschiebende Wirkung im verwaltungsinternen Rekursverfahren wiederherzustellen.
2.4 Dieser Auffassung kann offensichtlich nicht gefolgt werden, was die Rekurrentin mit Bezug auf das vorliegende Verfahren replicando denn auch anerkennt. Mit der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2021 hat der Bereich BdM das Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels abgewiesen. Daraus folgt, dass der Rekurrentin ein Anspruch auf Verbleib im Kanton Basel-Stadt abgesprochen worden ist. Mithin ist somit ein negativer Entscheid Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, bei dem die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossen ist (vgl. dazu Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, Rz. 1632; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 308; Stamm, a.a.O., 508; VGE VD.2013.202 vom 3. Februar 2014 E. 2.3). Besteht somit kein Vorzustand, aus dem ein fortdauernder Anspruch folgen könnte, kann eine rekurrierende Partei am Aufschub der Wirkung des angefochtenen Entscheids offensichtlich kein Rechtsschutzinteresse haben. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Rekurrentin daher zutreffenderweise als Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme qualifiziert.
3.1 Das JSD hat die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Verfügung im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben. So sieht das Organisationsgesetz grundsätzlich lediglich für das Verfahren vor dem Regierungsrat die Möglichkeit der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen vor (Art. 13 Abs. 1 OG). Deren Anordnung ist indessen auch ohne ausdrückliche Regelung im gesamten Verwaltungsverfahren aus dem Grundsatz der Verfahrenseinheit, wonach die dem Regierungsrat untergeordneten Verwaltungsbehörden nicht einer strengeren Regelung unterworfen sein dürfen, zulässig (Schwank, a.a.O., S. 458). Beim Entscheid über den Erlass einer vorsorglichen Massnahme steht den Behörden bei der Interessenabwägung grundsätzlich ein grosser Beurteilungsspielraum zu (BGE 129 II 286 E. 3; BGer 1C_19/2018 vom 2. März 2018 E. 3.1, 2C_819/2016 vom 14. November 2016 E. 2.2). Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme setzt Dringlichkeit voraus, es muss sich mithin als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Der Verzicht auf Massnahmen muss für die betroffene Person einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wiedergutzumachen ist. Erforderlich ist, dass eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die zuständige Behörde ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen. Prognosen über den Ausgang des Verfahrens sind zu berücksichtigen, wenn sie eindeutig sind (BGE 130 II 149 E. 2.2; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE VD.2019.231 vom 27. April 2020 E. 2.1, VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 5.1).
3.2
3.2.1 Zur Begründung seines Zwischenentscheids hat das Departement erwogen, gemäss Art. 66 f. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) liege bei der Verlegung des Mittelpunkts der Lebensverhältnisse in einen anderen Kanton ein bewilligungspflichtiger Kantonswechsel vor. Personen mit Niederlassungsbewilligung hätten gemäss Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorlägen. Ein Kantonswechsel sei im Voraus zu beantragen. Das Bewilligungsverfahren sei daher im bisherigen Kanton abzuwarten. Bei Kantonswechselersuchenden, die bereits vor oder während des anhängig gemachten Kantonswechselgesuches in den neuen Kanton umziehen, wäre es zumindest bei klarer Sach- und Rechtslage jedoch unverhältnismässig, diese zur vorübergehenden Rückkehr in den bisherigen Kanton zu zwingen (Hinweis auf Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 37 AIG N 6).
3.2.2 Vorliegend habe der Bereich BdM den Kantonswechsel aufgrund der hohen Verschuldung der Rekurrentin mit Verlustscheinen über CHF 89'365.91 und des erheblichen und langfristigen Sozialhilfebezugs seit 1. Juli 2016 mit Unterstützungssaldi von CHF 102'346.30 im Kanton [...] und CHF 77'762.45 in Basel-Stadt abgewiesen. Die Sach- und Rechtslage über den beantragten Kantonswechsel sei somit strittig. Bevor überhaupt entschieden sei, ob der Rekurrentin der Kantonswechsel bewilligt werden kann, könne nicht im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme ein Zustand hergestellt werden, wie er wäre, wenn dieser bereits bewilligt worden wäre. Dem Hauptentscheid dürfe nicht mit einer vorsorglichen Massnahme vorgegriffen und ein «fait accompli» geschaffen werden. Es erscheine auch nicht unverhältnismässig, wenn die Rekurrentin das Verfahren betreffend Kantonswechsel in ihrem Herkunftskanton [...] abwarten müsse. Soweit sie ihre Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt mit den Gewalterfahrungen durch ihre ehemaligen Lebenspartner im [...] begründe, verweist die Vorinstanz darauf, dass sie seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr im Frauenhaus, sondern ohne besonderen Schutz nicht weit entfernt vom [...] in einer gewöhnlichen Wohnung in Basel lebe. Es sei ihr ohne weiteres möglich, innerhalb des flächenmässig sehr grossen Kantons [...] eine Wohnung in vergleichbarer respektive sogar deutlich grösseren Entfernung vom [...] zu suchen. Fahrtkosten von dort zu medizinischen Behandlungen am Universitätsspital in Basel würden gemäss dem Handbuch der [...] Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz ([...]) von der Sozialhilfe des Kantons [...] übernommen, wenn der Arztbesuch wie hier notwendig ist und in der Umgebung des Wohnorts die Behandlung nicht angeboten wird. Sie könne auch im Kanton [...] ein Arbeitstraining absolvieren, würden derartige Massnahmen doch in sämtlichen Kantonen der Schweiz angeboten. Abschliessend sei auch nicht ersichtlich, inwiefern ihr durch die Nichtbewilligung der Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt bis zum definitiven Entscheid über die Aufenthaltsbewilligung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen sollte. Aus diesen Gründen lehnte die Vorinstanz den Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab.
3.3 Mit ihrem Rekurs verweist die Rekurrentin zunächst auf ihre seit dem Umzug rund zweieinhalb Jahre dauernde Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt, bis ihr Gesuch um Kantonswechsel vom Migrationsamt aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit und Verschuldung abgewiesen worden ist. Ein umgehendes Verlassen des Kantons sei für sie nicht zumutbar. Zur Begründung macht sie geltend, ohne gültigen Aufenthaltstitel, unterstützt von der Sozialhilfe und aufgrund ihrer Verschuldung, werde sie keine neue Wohnung finden. Ein Umzug sei mit Auslagen verbunden, welche sie nicht aufzubringen vermöge. Sie sei darauf angewiesen, ihre medizinische Behandlung am Universitätsspital Basel weiterzuführen. Ein Wegzug von Basel würde die bis anhin erfolgreiche therapeutische Entwicklung in psychiatrischer Hinsicht zunichtemachen, da erst im hiesigen Umfeld ein therapeutischer Erfolg möglich gewesen sei. Sie habe sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden bei der Invalidenversicherung angemeldet und habe bereits erfolgreich ein dreimonatiges Aufbautraining bei der «[...]» in Basel absolviert. Weiter werde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt momentan abgeklärt, ob die Errichtung einer Beistandschaft zu ihrer Unterstützung sinnvoll und zweckmässig sei. Würde ihr schliesslich im Rekursverfahren die Wohnsitznahme im Kanton Basel-Stadt bewilligt, müsste sie wieder von [...] nach Basel umziehen, wobei die Zuständigkeit der involvierten Behörden (Migrationsamt, Invalidenversicherung, Sozialhilfe, Erwachsenenschutzbehörde) jeweils erneut geregelt werden müsste. Schliesslich verweist sie auf einen Operationstermin vom 27. Oktober 2021 am Universitätsspital Basel im Rahmen ihrer geschlechtsspezifischen Behandlung. Sie verfüge im Kanton [...] weder über Angehörige noch über ein tragfähiges soziales Netz. Es sei somit offensichtlich, dass ihr mit der Wegweisung nicht nur erhebliche Nachteile erwachsen würden, sondern auch ihre psychische Entwicklung gefährdet würde. Diese Nachteile liessen sich nicht wieder beheben.
3.4
3.4.1 Die Vorinstanz anerkennt mit ihrer Vernehmlassung zurecht, dass die Abweisung des Gesuchs um vorläufigen Aufenthalt in Basel während der Dauer des vorinstanzlichen Rekursverfahrens für den Fall einer Gutheissung des Rekurses der Rekurrentin zu einem mehrfachen Wechsel der sie betreuenden Fachstellen und Behörden führen würde. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, dass die Rekurrentin dies selber zu verantworten habe, da ihr hätte bewusst sein müssen, dass sie das Verfahren des Kantonswechsels in ihrem Heimatkanton hätte abwarten müssen.
3.4.2 Darin kann ihr vor dem Hintergrund der konkreten Umstände des vorliegenden Sachverhalts nicht gefolgt werden. Wie der Bereich BdM in seiner Verfügung vom 4. August 2021 ausgeführt hat, wurde die Rekurrentin am 8. Februar 2019 aufgrund hängiger Strafverfahren in Sachen häuslicher Gewalt im Frauenhaus in Basel untergebracht, wo sie gemäss dem angefochtenen Entscheid bis zum 1. Januar 2020 verblieben ist. Der tatsächliche Kantonswechsel erfolgte daher unter behördlicher Vermittlung, weshalb ihr kein eigenmächtiges Handeln im Sinne der Schaffung eines fait accompli vorgeworfen werden kann. In der Folge dauerte das Verfahren des Bereichs BdM bezüglich des Gesuchs der Rekurrentin um Bewilligung des Kantonswechsels infolge der vorgenommenen Sistierung rund zweieinhalb Jahre. Diese Verfahrensdauer ist geeignet, weitere faktische Wirkungen zu entfalten, welche einer vorläufigen Vorwegnahme des Endentscheids in der Sache im vorinstanzlichen Verfahren entgegenstehen. Daran ändert auch nichts, dass die Rekurrentin vom Bereich BdM bereits am 10. Januar 2020 nach dem Austritt aus dem Frauenhaus darauf hingewiesen worden ist, nicht berechtigt zu sein, in Basel Wohnsitz zu begründen. Jedenfalls wurde ihr Aufenthalt soweit ersichtlich geduldet, ohne dass ihr bis zur Verfügung vom 4. August 2021 Frist zum Verlassen des Kantons gesetzt worden wäre. Hinzu kommt, dass die Rekurrentin aufgrund der Akten eine belastete Biographie aufweist und mit dem Zeugnis ihres Therapeuten, [...], vom 8. Oktober 2021 (act. 5/5) eine Zustandsbesserung seit ihrem Umzug nach Basel zu belegen vermag.
3.4.3 Demgegenüber vermag die Rekurrentin eine aktuelle Notwendigkeit ihres hiesigen Aufenthalts aus Gründen ihrer Betreuung durch das Universitätsspital Basel und im Rahmen ihrer Arbeitsintegration nicht nachzuweisen, belegt sie doch weder entsprechende Betreuungstermine noch Massnahmen für den aktuellen Zeitraum. Offenbleiben kann auch, welche tatsächlichen Schwierigkeiten einer Wohnungssuche im Kanton [...] entgegenstünden. Die Vorinstanz bestreitet aber nicht, dass der Rekurrentin in [...] ein soziales Netz fehlt, sodass sie auf die Hilfe eines behördlichen Helfernetzes angewiesen wäre, welches in Basel besteht, in [...] aber neu etabliert werden müsste. Ohne dem Entscheid in der Sache vorgreifen zu wollen, erscheint ein Umzug der Rekurrentin vor dem Entscheid der Vorinstanz über den Rekurs der Rekurrentin gegen die Verfügung des Bereich BdM vom 4. August 2021 auch unter Berücksichtigung der Belastung des hiesigen Gemeinwesens mit Sozialhilfeleistungen in summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht verhältnismässig. Dies gilt umso mehr, als ein Umzug nach [...], wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausgeführt wird, ebenfalls mit finanzieller Unterstützung durch die Sozialhilfe zu erfolgen hätte. Das Interesse der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Rekurrentin, den Entscheid über ihren Kantonswechsel vorläufig in Basel abwarten zu dürfen, überwiegt das öffentliche Interesse an ihrer möglicherweise bloss zeitweiligen Rückschiebung in den Kanton [...].
4.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurs gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend wird der Rekurrentin in Aufhebung des angefochtenen Zwischenentscheids gestattet, während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens im Kanton Basel-Stadt zu verbleiben.
4.2 Daraus folgt im Ergebnis unter Berücksichtigung des Nichteintretens auf ihr Rechtsbegehren um Anweisung der Vorinstanz, ihr die unentgeltliche Prozessführung im vorinstanzlichen Rekursverfahren zu gewähren, ein teilweises Obsiegen. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und die Vorinstanz zu verpflichten, der Rekurrentin eine reduzierte Parteientschädigung zu leisten. Dabei ist sie zu verpflichten, der Rekurrentin den mit der Honorarnote ihrer Vertreterin vom 20. Dezember 2021 geltend gemachten Aufwand von 13 Stunden und 25 Minuten zum Ansatz der unentgeltlichen Vertretung statt zum Überwälzungstarif zu entschädigen. Mit den geltend gemachten Auslagen von CHF 54.25 folgt daraus eine Parteientschädigung von CHF 2'737.60 (zuzüglich Mehrwertsteuer).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Zwischenentscheid des JSD vom 13. September 2021 wird aufgehoben und der Rekurrentin gestattet, während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens im Kanton Basel-Stadt zu verbleiben.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das JSD hat der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'737.60, zuzüglich 7,7 % MWST in Höhe von CHF 210.80, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.