Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2021.237
URTEIL
vom 3. Mai 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Finanzdepartements
vom 1. September 2021
betreffend Ablehnung des Anspruchs auf Unterhaltszulagen
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) ist Mitarbeitender der Steuerverwaltung beim Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt. Bis zum 30. Juni 2019 erhielt er für seine Söhne B____, geb. [...] 1999, und C____, geb. [...] 2001, je eine Ausbildungszulage nach dem Familienzulagengesetz (FamZG, SR 836.2) sowie eine Unterhaltszulage gemäss der Verordnung über die Ausrichtung von Unterhaltszulagen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Unterhaltszulagenverordnung, SG 164.340). Im Juni 2019 schloss B____ die Schule mit der Maturität ab und trat im Juli 2020 den Zivildienst an. Infolgedessen wurde die Ausrichtung der Familienzulage sowie der Unterhaltszulage für B____ per Juli 2019 eingestellt. Mit Schreiben vom 5. April 2020 beanstandete der Rekurrent die Einstellung der Unterhaltszulage für B____ und beantragte für den Fall einer abschlägigen Mitteilung eine anfechtbare Verfügung. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 lehnte die Leiterin der Steuerverwaltung als Anstellungsbehörde den Anspruch auf Unterhaltszulagen für B____ bis zur Fortsetzung der Ausbildung, die auch zu einem Anspruch auf Familienzulagen führen würde, ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 6. und 28. September 2021 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit seinem Rekurs stellt der Rekurrent den Antrag, es sei ihm eine Unterhaltszulage gemäss § 1 Abs. 2 der Unterhaltszulagenverordnung zu gewähren, da er «[…] im Sinne von Art. 328 ZGB für den Unterhalt von im gleichen Haushalt lebenden Verwandten in auf- und absteigender Linie […]» aufgekommen sei. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2021 beantragt das Finanzdepartement die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 19. Januar 2022 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 20. Oktober 2021 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist deshalb einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob das Finanzdepartement das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. statt vieler VGE VD.2022.71 vom 4. April 2022 E. 1.2).
2.1 Gemäss § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100) haben die beim Kanton Basel-Stadt beschäftigten Mitarbeitenden mit dem Entstehen eines Anspruchs auf Familienzulagen gemäss dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZG, SG 820.100) auch Anspruch auf Unterhaltszulagen. Der Anspruch auf die Unterhaltszulage erlischt in der Regel mit dem Verlust des Anspruchs auf Familienzulagen. Gemäss § 17 Abs. 2 LG besteht ebenfalls Anspruch auf Unterhaltszulagen, wenn die Mitarbeitenden im Sinne von Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) für den Unterhalt von im gleichen Haushalt lebenden Verwandten aufkommen. Davon ausgenommen ist die Unterhaltspflicht des Ehegatten bzw. der Ehegattin und des eingetragenen Partners bzw. der eingetragenen Partnerin. Gestützt auf § 17 Abs. 3 LG hat der Regierungsrat die Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsgrundlagen in der Unterhaltszulagenverordnung weiter konkretisiert. Demnach haben Anspruch auf eine Unterhaltszulage Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn sie im Sinne von Art. 328 ZGB für den Unterhalt von im gleichen Haushalt lebenden Verwandten in auf- oder absteigender Linie aufkommen und nicht bereits nach Abs. 1 Anspruch auf eine Unterhaltszulage besitzen (§ 1 Abs. 2 Unterhaltszulagenverordnung). Damit ist der Anspruch auf eine Unterhaltszulage nach § 17 Abs. 2 LG gegenüber dem Anspruch gemäss § 17 Abs. 1 LG subsidiär. Zu den in auf- oder absteigender Linie verwandten Personen zählen die Eltern und Grosseltern einer Person sowie deren Kinder und Enkelkinder (§ 1 Abs. 3 Unterhaltszulagenverordnung).
2.2
2.2.1 Die Anspruchsberechtigung für eine Unterhaltszulage gemäss § 17 Abs. 1 LG bestimmt sich gemäss § 2 EG FamZG nach dem FamZG. Eine Ausbildungszulage wird nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet. Der Begriff der Ausbildung ist dabei beim Erlass des FamZG nicht weiter konkretisiert worden. Mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV, SR 836.21) hat der Bundesrat zur Konkretisierung der vorausgesetzten Ausbildung auf Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) und mithin auf Art. 49bis und 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) verwiesen (BGE 142 V 442 E. 3.1 S. 443). Als in Ausbildung begriffen gilt, wer sich in einer beruflichen Ausbildung befindet oder Schulen oder Kurse besucht, die eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige berufliche Ziel bieten und insofern Teil eines Ausbildungsprogramms bilden (Reichmuth, in: Kieser/Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 3 N 38 ff.; BGE 140 V 314 E. 3.2 S. 316 f.). Die Zeit zwischen der Erlangung der Maturität und dem Studienbeginn gilt als Ausbildung, wenn die Ausbildung bei der nächstmöglichen Gelegenheit fortgesetzt, nicht länger als ein Jahr unterbrochen und während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Reichmuth, a.a.O., Art. 3 N 61, mit Hinweis auf BGE 119 V 45 E. 5c). Soweit sich eine Person im Zivildienst befindet, ist vorausgesetzt, dass sie sich vor dem Eintritt in Ausbildung befunden hat und diese nach dem geleisteten Dienst bei nächstmöglicher Gelegenheit wieder aufnimmt. Ausgenommen sind Fälle, bei welchen der Zivildienst an einem Stück geleistet wird (Reichmuth, a.a.O., Art. 3 N 64 ff.).
2.2.2 Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 hat der Rekurrent dem Finanzdepartement geschrieben, dass sein Sohn B____ im Juni 2019 die Schule mit der Maturität abgeschlossen habe. Er habe daher bis zum 30. Juni 2019 eine Ausbildungszulage erhalten. Bis voraussichtlich Juli 2020 habe er keine Ausbildung aufgenommen und gehe mit Ausnahme von kurzer Gelegenheitsarbeit keiner Arbeit nach. Ab Ende Juli 2020 werde er für ein Jahr Zivildienst leisten. Er erhalte daher ab Juli 2019 von der Familienausgleichskasse keine Ausbildungszulage mehr, was seines Erachtens korrekt sei. Der Rekurrent machte vor diesem Hintergrund denn auch explizit keinen auf § 17 Abs. 1 LG resp. § 1 Abs. 1 der Unterhaltszulagenverordnung gestützten Anspruch auf eine Unterhaltszulage geltend.
2.3 Für den Zeitraum ab Juli 2019 stützt sich der Rekurrent vielmehr auf einen Anspruch gemäss § 17 Abs. 2 LG resp. § 1 Abs. 2 der Unterhaltszulagenverordnung.
2.3.1 Zur Begründung machte er in seiner Eingabe vom 9. Juni 2020 an das Finanzdepartement geltend, dass sein Sohn im gleichen Haushalt mit ihm lebe. Da er in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe und keine Unterhaltspflicht der Eltern bestehe, sei er gemäss Art. 328 ZGB verpflichtet, für den Unterhalt seines Sohnes aufzukommen. Für die Anwendung von § 1 Abs. 2 der Unterhaltszulagenverordnung sei irrelevant, ob Art. 277 ZGB anwendbar sei. Mit E-Mail vom 6. Juni 2021 führte der Rekurrent ergänzend aus, dass sein Sohn B____ zweimal einer Gelegenheitsarbeit nachgegangen sei. Gemäss den eingereichten Lohnausweisen erzielte er dabei im Zeitraum vom 15. bis zum 29. Juli 2019 ein Nettoeinkommen von CHF 1'657.– und aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung vom 8. Juni bis zum 10. Juli 2020 ein solches von CHF 1'995.–.
2.3.2 Die Vorinstanz hat dazu erwogen, Anspruch auf Unterhaltszulagen gemäss § 1 Abs. 2 Unterhaltszulagenverordnung hätten Mitarbeitende, wenn sie im Sinne von Art. 328 ZGB für den Unterhalt von im gleichen Haushalt lebenden Verwandten in auf- oder absteigender Linie aufkämen und nicht bereits nach § 1 Abs. 1 Unterhaltszulagenverordnung Anspruch auf eine Unterhaltszulage bestehe. Nach Art. 328 Abs. 1 ZGB bestehe für Personen, die in günstigen Verhältnissen lebten, eine Pflicht, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Diese Pflicht stehe gemäss Art. 328 Abs. 2 ZGB unter dem Vorbehalt, dass keine Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 276 ff. ZGB bestehe. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauere gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB bis zur Volljährigkeit des Kindes. Habe ein Kind dann noch keine angemessene Ausbildung, so hätten Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB weiterhin für dessen Unterhalt aufzukommen bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden könne, soweit ihnen dies nach den gesamten Umständen zugemutet werden dürfe. Die elterliche Unterhaltspflicht gegenüber Kindern gemäss Art. 276 ff. ZGB bestehe daher unabhängig vom Alter des Kindes grundsätzlich solange, bis dieses eine angemessene Berufsbildung abgeschlossen habe, «die es dem Kind im Rahmen seiner Fähigkeiten und Neigungen erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und wirtschaftlich selbständig zu werden» (mit Hinweis auf Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, Bern 2018, N 17.48 sowie BGE 115 II123 E. 4b und 118 II 97 E. 4a). Die Maturität alleine stelle noch keine angemessene Ausbildung dar. Die Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB sei dazu subsidiär (mit Hinweis auf Büchler, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 328 N 4). Daher bleibe die Unterhaltspflicht der Eltern bis zum Abschluss einer angemessenen Berufsausbildung des Kindes bestehen. Ein Anspruch gemäss Art. 328 ZGB sei während dieser Zeit ausgeschlossen mit der Folge, dass auch kein Anspruch auf Unterhaltszulagen gemäss § 1 Abs. 2 Unterhaltszulagenverordnung bestehe. B____ habe seinen Weg hin zu einer angemessenen Ausbildung gemäss den Ausführungen des Rekurrenten zwar unterbrochen, aber nicht abgeschlossen. Daher bleibe die Unterhaltspflicht des Rekurrenten gegenüber B____ weiterhin gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB bestehen und eine Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB sei ebenso wie ein Anspruch auf Unterhaltszulagen gemäss § 1 Abs. 2 Unterhaltszulagenverordnung ausgeschlossen. Da Art. 328 Abs. 1 ZGB nicht zur Anwendung gelange, bedürfe es auch keiner Prüfung, ob gemäss dieser Bestimmung eine Unterstützungspflicht bestehe. Selbst wenn eine solche Prüfung vorzunehmen wäre, bestünde eine solche Unterstützungspflicht nicht, da es B____ zuzumuten gewesen wäre, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (mit Hinweis auf BGE 121 III 441).
2.4 In rechtlicher Hinsicht stellt sich somit die Frage, ob die elterliche Unterhaltspflicht bei einem Unterbruch einer Ausbildung, während der kein Anspruch mehr auf eine Ausbildungszulage besteht, fortdauert. Vor dem Hintergrund der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz, dass die Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328 ZGB gegenüber der Kinderunterhaltspflicht gemäss Art. 276 f. ZGB subsidiär ist, hätte der Fortbestand einer Kinderunterhaltspflicht während eines Ausbildungsunterbruchs zur Folge, dass weder ein Anspruch nach § 17 Abs. 1 LG noch nach § 17 Abs. 2 LG bestehen würde.
2.4.1 Ist der Text von Normen nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Die Auslegung hat gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einem pragmatischen Methodenpluralismus zu folgen (vgl. BGE 137 V 373 E. 5.1 S. 376, 137 V 20 E. 5.1 S. 26; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 177 ff.; VGE VD.2015.84 vom 22. März 2016 E. 2.3). Dabei kann eine Gesetzesinterpretation lege artis ergeben, dass ein prinzipiell klarer Wortlaut zu weit gefasst und auf einen an sich davon erfassten Sachverhalt nicht anzuwenden ist (teleologische Reduktion; BGE 141 V 191 E. 3 S. 194 f., 140 I 305 E. 6.2 S. 311, 137 III 487 E. 4.5 S. 495, 131 V 242 E. 5.2 S. 247; vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.101 vom 8. Februar 2018 E. 2.2.2).
2.4.2 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
Voraussetzung der Unterhaltspflicht für ein volljähriges Kind ist, dass sein Ausbildungsplan zumindest in den grossen Linien schon vor seiner Volljährigkeit feststeht (BGer 5A_664/2015 vom 25. Januar 2016 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 127 I 202 E. 3e, 118 II 97 E. 4a). Sie setzt weiter voraus, dass dieses seine Ausbildung innert ordentlicher Frist abschliesst. Es muss dieser daher mit Eifer und auf jeden Fall mit gutem Willen nachgehen (BGer 5A_664/2015 vom 25. Januar 2016 E. 2.1).
In Rechtsprechung und Literatur wird festgestellt, dass «eine kurze Untätigkeit» oder eine kurze unfruchtbare Periode die Ausbildung nicht in einer ungewöhnlichen Weise verlängern und sich daher nicht reduzierend auf den Unterhaltsanspruch auswirken (BGE 114 II 205 E. 3b S. 208; BGer 5A_664/2015 vom 25. Januar 2016 E. 2.1, 5A_563/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 4.1; Aeschlimann/Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Allg. Bem. zu Art. 276-293, N 60; Michel/Ludwig, in: Büchler/Jakob, Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 277 N 6). Der Unterhaltspflicht für ein volljähriges Kind steht auch der Umstand nicht entgegen, dass dieses seinen Lebensunterhalt zwischenzeitlich selber finanziert hat, wenn es danach seine Ausbildung aufnimmt oder fortsetzt (BGE 107 II 406 E. 2a S. 408 f.). Solange ein Kind aber während eines Unterbruchs seiner Ausbildung ein Einkommen erzielt, ruht die Unterhaltspflicht (Aeschlimann/Schweighauser, a.a.O., N 61 mit Hinweis auf Hegnauer, Die Dauer der Unterhaltspflicht, in: Festschrift für Max Keller, Zürich 1989, S. 19, 21). Unterbrüche zwischen Ausbildungsgängen beenden den Anspruch gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB nicht, wenn sie der beruflichen Orientierung, der praktischen Ausbildung oder der Beschaffung von Mitteln zur Bestreitung eines Teils der Ausbildung dienen, oder gesundheitlich respektive militärisch bedingt sind. Demgegenüber soll die elterliche Unterhaltspflicht ruhen, soweit Grund oder Zweck des Unterbruchs eine Erwerbstätigkeit zur Deckung des laufenden Unterhalts ist (Hegnauer, in: Berner Kommentar, Bern 1997, Art. 277 ZGB N 63, 84 ff.).
Weiter ist bei der Beurteilung eines Unterhaltsanspruchs des volljährigen Kindes gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB dessen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Die Eltern sind in dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mittel zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Nur dem minderjährigen, resp. noch nicht zwanzigjährigen Kind ist dabei kein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Roelli, in: Breitschmid/Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 276 ZGB N 6). Eine Beitragspflicht des volljährigen, arbeitsfähigen Kindes ist dort abzulehnen, wo es die Aufnahme einer Ausbildung ablehnt (Fountoulakis/ Breitschmid, in: Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 276 N 34).
2.4.3 Der Anspruch auf Ausbildungszulagen gemäss dem FamZG deckt sich damit nicht in allen Teilen mit der Unterhaltspflicht gegenüber mündigen Kindern. So wird in der Lehre die Ansicht vertreten, die elterliche Unterhaltspflicht ende mit der Heirat des Kindes, während auch verheiratete Kinder unter den gleichen Voraussetzungen wie unverheiratete Kinder einen Anspruch auf Ausbildungszulagen begründen können (Reichmuth, a.a.O., Art. 3 N 35). Zudem kann auch eine Zweitausbildung einen Anspruch auf Ausbildungszulagen begründen (Riemer-Kafka, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 7. Auflage, Bern 2019, S. 287, mit Hinweis auf Art. 25 Abs. 5 AHVG i.V.m. Art. 49bis f. AHVV), während die Unterhaltspflicht mit dem Abschluss der Erstausbildung endet (Reichmuth, a.a.O., Art. 3 N 52; Locher/Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, § 53 N 14). Es stellt sich daher die Frage, ob auch beim vorliegenden Unterbruch der Ausbildung des Sohns des Rekurrenten eine Diskrepanz zwischen fortbestehender Kinderunterhaltspflicht und ruhendem Anspruch auf eine Ausbildungszulage gegeben ist.
2.4.4 Gemäss der eigenen Darstellung des Rekurrenten hat dessen Sohn B____ nach der Matura im Juni 2019 keine weitere Ausbildung aufgenommen und während einem Jahr nur zwei kleinere Gelegenheitsjobs übernommen. Auch ein Jahr später nahm er seine Ausbildung nicht wieder auf, sondern leistete nach der Darstellung des Rekurrenten für ein Jahr Zivildienst. Ein feststehender Ausbildungsplan seines Sohnes wird vom Rekurrenten nicht geltend gemacht. Während dieser Dauer ruhte daher die Unterhaltspflicht des Rekurrenten für seinen volljährigen Sohn. Dies gilt umso mehr, als dieser seinen Unterhalt während des einjährigen Time-Outs zumutbarerweise mit eigenem Erwerbseinkommen und während dem Zivildienst mit den Leistungen der Erwerbsersatzordnung (vgl. Art. 1a Abs. 2 des Erwerbsersatzgesetzes [EOG, SR 834.1]) sowie den Leistungen des Einsatzbetriebes (vgl. Art. 29 des Zivildienstgesetzes [ZDG, SR 824.0]) hat decken können. Etwas anderes wird vom Rekurrenten weder behauptet noch belegt. Ruhte damit die Unterhaltspflicht des Rekurrenten gegenüber seinem volljährigen Sohn, so konnte sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328 ZGB aktualisieren.
2.4.5 Der Anspruch auf Verwandtenunterstützung gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB setzt eine Notlage der unterstützten Person voraus. Diese liegt dann vor, wenn sich die bedürftige Person das für ihren Lebensunterhalt Notwendige nicht mehr aus eigener Kraft beschaffen kann (BGE 136 III 1 E. 4 S. 3; Breitschmid, in: Breitschmid/Jungo, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 328 ZGB N 9). Nicht in der Lage, das Notwendige zum Lebensunterhalt zu beschaffen sind Personen ohne eigenes Vermögen, die entweder nicht arbeitsfähig sind oder die ihre Arbeitskraft mangels Erwerbsmöglichkeit nicht zu verwerten vermögen bzw. denen eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist (BGE 121 III 441 E. 3a S. 442; Breitschmid, a.a.O., Art. 328 ZGB N 9). Keine Verwandtenunterstützungspflicht besteht, wenn sich eine ansprechende Person mit gutem Willen selbst erhalten könnte (Koller, in: Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 328 N 12). Diese Voraussetzungen für einen Anspruch nach Art. 328 Abs.1 ZGB erfüllt der Sohn des Rekurrenten nach dem Gesagten nicht, weshalb auch beim Fehlen eines aktuellen Unterhaltsanspruchs kein Anspruch auf Verwandtenunterstützung bestand.
2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Ergebnis mit dem angefochtenen Entscheid kein Anspruch auf Unterhaltszulage gemäss § 17 Abs. 2 LG und § 1 Abs. 2 der Unterhaltszulagenverordnung besteht. Vor diesem Hintergrund kann in casu letztlich offenbleiben, ob es Konstellationen geben kann, bei welchen im Falle des fehlenden Anspruchs auf eine Ausbildungszulage gleichwohl eine fortbestehende Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB besteht und wie solche Konstellationen vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 1 und 2 der Unterhaltszulagenverordnung zu behandeln sind.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Da der Rekurrent Ansprüche aus seinem Arbeitsverhältnis mit dem Kanton Basel-Stadt geltend macht, handelt es sich um ein personalrechtliches Verfahren. In solchen wird auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von § 40 Abs. 1 und 4 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) in Anwendung von § 23 Abs. 4 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) dann auf die Erhebung von Kosten verzichtet, wenn der entsprechende Rechtsschutz auf dem Wege der Zivilgerichtsbarkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ohne Kosten bliebe. Dies ist gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in Klageverfahren bis zu einer Forderung von CHF 30'000.– der Fall (vgl. VGE VD.2013.122 vom 28. Juli 2014 E. 4). Diesen Streitwert erreicht der geltend gemachte Zulagenanspruch nicht. Das Verfahren ist daher kostenlos.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
Rekurrent
Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.