Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2021.229
URTEIL
vom 8. April 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, 4001 Basel
B____ AG Beigeladene
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Baurekurskommission
vom 29. September 2021
betreffend Verfügung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 3. Mai 2021 (REKL [...])
in Sachen Unbewilligter Sexbetrieb/Zusammenlegung Nutzungseinheit
Sachverhalt
Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat (BGI) stellte am 26. Juli 2018 fest, dass im dritten Obergeschoss der Liegenschaft [...]strasse [...], [...] in Basel ein Sexbetrieb unterhalten wird. Gleichzeitig wurden brandschutzrelevante Veränderungen der Raumsituation festgestellt. Die Grundeigentümerin (B____; Beigeladene) wurde daraufhin mit Schreiben vom 30. Juli 2018 zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs, eventualiter zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands im Sinne der Rückführung der Nutzung in die bewilligte Büronutzung und zur Installation einer feuerhemmenden EI30 Türe aufgefordert. Mit Entscheid der Baurekurskommission vom 30. Oktober 2019 wurde in diesem Verfahren auch A____ (nachfolgend: Rekurrentin) als Betreiberin des Sexbetriebes Parteistellung zuerkannt. Nach erfolgter Akteneinsicht und zahlreichen Fristerstreckungen führte das BGI auf Antrag der Rekurrentin am 22. März 2021 eine erneute Begehung vor Ort durch, an welcher sich die baulichen Gegebenheiten und die Situation in Bezug auf die Nutzung im Vergleich zum 26. Juli 2018 nach Auffassung der Behörde unverändert präsentierten. Am 21. April 2021 erhielt das BGI die Meldung eines Anwohners, der sich durch den Sexbetrieb erheblich gestört fühlte. Daraufhin verpflichtete das BGI die Grundeigentümerin mit Verfügung vom 3. Mai 2021, ihm bis zum 30. Juni 2021 von einer verantwortlichen Fachperson ein nachträgliches Baubegehren für die baulichen Veränderungen bzw. die Zusammenlegung zweier Nutzungseinheiten im dritten Obergeschoss sowie für die Umnutzung der Büroräumlichkeiten in einen Sexbetrieb einzureichen, untersagte die Nutzung als Sexbetrieb per sofort und stellte fest, dass der Betrieb erst wieder aufgenommen werden dürfe, wenn ein entsprechender Bauentscheid in Rechtskraft erwachsen sowie die Nutzungsfreigabe erteilt worden sei. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Verfügung vom gleichen Tag untersagte das BGI auch der Rekurrentin die Nutzung des dritten Obergeschosses als Sexbetrieb per sofort, stellte fest, dass der Betrieb erst wieder aufgenommen werden dürfe, wenn ein entsprechender Bauentscheid in Rechtskraft erwachsen sowie die Nutzungsfreigabe erteilt worden sei und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Beide Verfügungen wurden unter Hinweis auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) strafbewehrt.
Unter Bezugnahme auf die an die Grundeigentümerin gerichtete Verfügung des BGI vom 3. Mai 2021 erhob die Rekurrentin mit Schreiben vom 17. Mai 2021 Rekurs an die Baurekurskommission. Ihren Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde von der Baurekurskommission mit Verfügung vom 20. Mai 2021 abgewiesen. Mit Entscheid vom 29. September 2021 trat die Baurekurskommission auf den Rekurs der Rekurrentin in der Sache nicht ein, worauf das Verwaltungsgericht das Rekursverfahren gegen die Verfügung vom 20. Mai 2021 mit Urteil VGE VD.2021.115 vom 16. Dezember 2021 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abschrieb. Gegen den Entscheid der Baurekurskommission vom 29. September 2021 richtet sich der am 11. Oktober 2021 erhobene und am 3. Dezember 2021 begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit ihrem Rekurs liess die Rekurrentin folgende, unter o/e-Kostenfolge (Rechtsbegehren Ziff. 12) zu beurteilende Anträge stellen:
«1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 29. September 2021 sowie die Verfügungen des Bau- und Gastgewerbeinspektorates (Beschwerdegegners) aufzuheben.
Stattdessen sei festzustellen, dass es für den von der Rekurrentin der Wohnungen im 3. […] OG der Liegenschaften [...]strasse [...], [...] geführten Erotikdienstleistungsbetrieb keiner nachträglichen Baubewilligung wegen Nutzungsänderung bedarf. Des Weiteren sei festzustellen, dass hinsichtlich der als fehlend bzw. entfernt worden monierten Brandschutztür zwischen den beiden Wohnungseinheiten der ursprünglich bewilligte Planungszustand wiederhergestellt wurde.
Eventualiter zu Ziff. 2 sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subeventualiter zu Ziff. 2 sei der Rekurrentin eine angemessene Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baubegehrens betreffend Nutzungsänderung beim Rekursgegner zu gewähren. Im Übrigen sei festzustellen, dass hinsichtlich der als fehlend bzw. entfernt worden monierten Brandschutztür zwischen den beiden Wohnungseinheiten der ursprünglich bewilligte Planungszustand wiederhergestellt wurde.
Subsubeventualiter zu Ziff. 2 sei der Rekurrentin eine angemessene Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baubegehrens betreffend Nutzungsänderung beim Rekursgegner zu gewähren. Im Übrigen sei festzustellen, dass zur Wiederherstellung des ursprünglich bewilligten Planungszustandes hinsichtlich der als fehlend bzw. entfernt worden monierten Brandschutztür zwischen den beiden Wohnungseinheiten kein nachträgliches Baubewilligungsverfahren erforderlich ist. Dementsprechend sei der Beschwerdegegner anzuweisen, unverzüglich den rechtsgenüglichen Einbau der El 30 Brandschutztür an der [...]strasse [...], [...] (3. OG) durch eine Begehung vor Ort zu überprüfen.
Subsubsubeventualiter zu Ziff. 2 sei der Rekurrentin eine angemessene Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baubegehrens betreffend Nutzungsänderung beim Rekursgegner zu gewähren. Im Übrigen sei festzustellen, dass zur Wiederherstellung des ursprünglich bewilligten Planungszustandes hinsichtlich der als fehlend bzw. entfernt worden monierten Brandschutztür zwischen den beiden Wohnungseinheiten kein ordentliches, sondern ein vereinfachtes nachträgliches Baubewilligungsverfahren erforderlich ist.»
In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie die Anweisung «der Rekursgegner» beantragen, «unverzüglich den rechtsgenüglichen Einbau der El 30 Brandschutztür an der [...]strasse [...], [...] (3. OG) durch eine Begehung vor Ort zu überprüfen. Eventualiter sei das vorliegende Rekursverfahren bis zum Zeitpunkt zu sistieren, bis der Rekursgegner den rechtsgenüglichen Einbau der El 30 Brandschutztür an der [...]strasse [...], [...] (3. OG) durch eine Begehung vor Ort überprüft hat» (Rechtsbegehren Ziff. 7). Sodann beantragt sie die Vereinigung des vorliegenden Rekursverfahren mit dem Rekursverfahren VD.2021.115 (Rechtsbegehren Ziff. 8). Weiter beantragte sie, dass die «im Original eingereichte Beilage 2 (Original der am 6. Mai 2021 per A-Post zugegangenen Briefpostsendung des Beschwerdegegners, sowohl die Rechnung vom 4. Mai 2021 als auch die an die Rekurrentin adressierte Verfügung vom 3. Mai 2021 sowie die darin erwähnten Beilagen enthaltend, samt Originalen Zustellungscouvert) […] weder der Vorinstanz noch dem Rekursgegner herauszugeben» sei. «Eine Einsichtnahme sei der Vorinstanz wie dem Rekursgegner nur in den Räumlichkeiten des Verwaltungsgerichts und unter verwaltungsgerichtlicher Aufsicht zu gestatten» (Rechtsbegehren Ziff. 9). Schliesslich liess sie den Antrag stellen, «es seien die gesamten Bauakten des Rekursgegners, die Akten der Vorinstanz sowie die Akten der Vorinstanz im dem vorliegenden Verfahren vorausgehenden Rekursverfahren, welches in den vorinstanzlichen Entscheid vom 30. Oktober 2019 mündete, beizuziehen» (Rechtsbegehren Ziff. 10) und ihr die Möglichkeit einer allfälligen Replik zu gewähren (Rechtsbegehren Ziff. 11).
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 wies der Instruktionsrichter die verfahrensrechtlichen Rechtsbegehren gemäss den Ziffern 7, 8 und 9 ab. Die Baurekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2021 die Abweisung des Rekurses. Nachdem der Rekurrentin Gelegenheit gegeben worden ist, zur Vernehmlassung wie von ihr beantragt replicando Stellung zu nehmen, beantragt sie hierfür mit Eingabe vom 4. Februar 2022 eine Fristerstreckung bis zum 25. März 2022, welche ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung bis zum 11. März 2022 gewährt wurde. In der Folge verzichtete die Rekurrentin, sich replicando vernehmen zu lassen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Die Baurekurskommission ist eine vom Regierungsrat gewählte Kommission (§ 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission [BRKG], SG 790.100), deren Entscheide nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht unterliegen (vgl. auch § 6 BRKG). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses sachlich und funktionell zuständig. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2 Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Nichteintretensentscheids von diesem direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie nach § 13 Abs. 1 VRPG rechtsmittellegitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 1.1 mit Hinweisen).
Zur Begründung des angefochtenen Nichteintretensentscheids hat die Vorinstanz mit Bezug auf das Anfechtungsobjekt in ihrem Verfahren zunächst erwogen, «dass die Rekurrentin ihrer Rekursanmeldung vom 17. Mai 2021 die an die Grundeigentümerin adressierte Verfügung beigeschlossen und sich mit ihrem Antrag auch ausdrücklich und ausschliesslich auf diese Verfügung bezogen habe», weshalb diese Verfügung das Anfechtungsobjekt des Rekursverfahrens vor der Baurekurskommission bilde. Aufgrund des materiellen Parteibegriffs könnten Verfügungen nicht nur von den formellen Verfügungsadressaten, sondern auch von Drittpersonen mit einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache angefochten werden. Soweit die Rekurrentin die an sie beziehungsweise ihren Rechtsvertreter adressierte Verfügung als Anfechtungsobjekt bezeichne und geltend mache, sie habe ihrer Rekursanmeldung versehentlich die falsche Verfügung beigelegt, vermöge dies nicht zu überzeugen. Ein solches Versehen hätte ihr bereits aufgrund der beim Verwaltungsgericht angefochtenen Instruktionsverfügung vom 20. Mai 2021 bewusst sein müssen, worin davon ausgegangen worden sei, dass sich der Rekurs gegen die an die Grundeigentümerin adressierte Verfügung richte, ohne dass sie die Baurekurskommission unverzüglich über dieses Versehen orientiert hätte. Es könne aber offengelassen werden, ob unter diesen Umständen ein Wechsel des Anfechtungsobjekts in Betracht komme, da dies am Ausgang des Verfahren nichts ändern würde.
In massgebender Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, dass die angefochtene, an die Grundeigentümerin adressierte Verfügung der Rekurrentin am 5. Mai 2021 zugestellt worden sei. Mit dem am 17. Mai 2021 erhobenen Rekurs sei die Rekursanmeldung gemäss § 16 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 BRKG somit rechtzeitig erfolgt. Das Gleiche würde auch gelten, wenn die Rekurrentin die an sie beziehungsweise ihren Rechtsvertreter adressierte und ebenfalls am 5. Mai 2021 zugestellte Verfügung angefochten hätte. Soweit die Rekurrentin geltend mache, dass ihr diese erst am 6. Mai 2021 zugestellt worden sei, könne ihr nicht gefolgt werden. Aufgrund der Zustellung am 5. Mai 2021 sei die 30-tägige Frist zur Rekursbegründung gemäss § 16 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 BRKG bis zum 4. Juni 2021 gelaufen. Das Fristerstreckungsgesuch vom 7. Juni 2021 sei daher zu spät erfolgt und vom instruierenden Präsidenten der Baurekurskommission zu Recht abgewiesen worden. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin enthalte auch die Rekursanmeldung keine Kurzbegründung, aufgrund derer auf den Rekurs hätte eingetreten werden müssen. Mit ihrer Rekursanmeldung vom 17. Mai 2021 habe die Rekurrentin «vorweg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, insbesondere bezüglich Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs» beantragt und sich «ausdrücklich» vorbehalten, «entsprechende Rechtsbegehren zu den übrigen Dispositivziffern des Beschlusses der vorliegend angefochtenen Verfügung zusammen mit der Rekursbegründung zu stellen». Streitgegenstand der Rekursanmeldung habe daher allein der Antrag der Rekurrentin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebildet. Trotz des materiellen Gehalts beziehungsweise des Bezugs zur Sache ziele der prozessuale Antrag aber nicht auf einen Entscheid in der Hauptsache ab, weshalb darüber mit prozessleitender Verfügung vom 20. Mai 2021 entschieden worden sei. Aufgrund der Akzessorietät des einstweiligen Rechtsschutzes sei im Rahmen des Endentscheids nicht mehr über den prozessualen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Mit der massgebenden Rekursanmeldung vom 17. Mai 2021 habe die Rekurrentin dagegen keinen materiellen Antrag gestellt, über den im Rahmen eines Endentscheids befunden werden könnte, was in der Sache zwangsläufig auf einen Nichteintretensentscheid hinauslaufen müsse. Zusammenfassend könne daher auf den vorliegenden Rekurs nicht eingetreten werden. Die pauschalen Verweise auf andere Eingaben, die aus früheren Verfahren stammten und teilweise nicht einmal an die Baurekurskommission gerichtet gewesen seien, vermöchten an diesem Ergebnis nichts zu ändern, genauso wenig wie der Umstand, dass das nachträgliche Baubewilligungsverfahren durch die Offizialmaxime beherrscht werde, entbinde diese die rekursführende Partei doch nicht von der Obliegenheit, im Rechtsmittelverfahren mit ihren Anträgen den Umfang des Streitgegenstands zu bestimmen.
3.1 Mit ihrem Rekurs bestreitet die Rekurrentin, mit ihrer Eingabe vom 7. Juni 2021 verspätet um Erstreckung der Begründungsfrist ersucht zu haben. Sie macht geltend, dass «die an sie bzw. ihren Rechtsvertreter adressierte Verfügung vom 3. Mai 2021 ihr am 6. Mai 2021 erneut eröffnet worden sei». Sie habe bereits mit Schreiben vom 15. Juni 2021 darauf hingewiesen, «dass der Rekursanmeldung vom 17. Mai 2021 versehentlich nicht die an die Rekurrentin adressierte Verfügung vom 3. Mai 2021, sondern die an die Grundeigentümerin adressierte Verfügung vom 3. Mai 2021 beigelegt» worden sei. Die an die Rekurrentin adressierte Verfügung vom 3. Mai 2021 sei ihr «zusammen mit der Rechnung vom 4. Mai 2021 entgegen der Bezeichnung im Adressfeld nicht per LSI, sondern per A-Post am 6. Mai 2021 (Donnerstag) zugestellt» worden. Diese Diskrepanz sei der Sekretärin aufgefallen. Sie habe daher «neben dem Adressfeld mit Bleistift den Vermerk» angefügt, «kam mit A-Post zusammen mit Rechnung, nicht per LSI, [...], 6.05.21». Auf der an die Rekurrentin adressierten Verfügung vom 3. Mai 2021 sei denn auch der Eingangsstempel «6. Mai 2021» angebracht worden. Ein solcher finde sich auch «auf der mit gleicher A-Post Sendung versandten Rechnung vom 4. Mai 2021 sowie auf dem entsprechenden Zustellungscouvert mit Poststempel vom 5. Mai 2021». Soweit ihr beziehungsweise ihrem Vertreter vorgehalten werde, dass sowohl die an sie adressierte wie auch die an die Grundeigentümerin adressierte Verfügung ihr am 5. Mai 2021 zugestellt worden sei, weise sie den nachweislich falschen «Vorwurf unehrenhaften Verhaltens» in aller Form zurück. Die A-Post Sendung vom 5. Mai 2021, welche der Rekurrentin am 6. Mai 2021 zugegangen sei, trage auf dem Zustellungscouvert den Absender und das Logo des Beschwerdegegners. Als Poststempel sei der 5. Mai 2021 angebracht. Das Couvert sei «als A Standard mit CHF 1.– frankiert». Überdies habe «eine Mitarbeiterin des Beschwerdegegners» von Hand mit Kugelschreiber über dem Logo des Beschwerdegegners die Nummer «[...]» angebracht. Dies entspreche «exakt der REKL Nr. des vorliegend zur Debatte stehenden Verfahrens». Aus der originalen Briefpostsendung vom 5. Mai 2021 sowie dem von der Rekurrentin angegebenen Inhalt (Rechnung vom 4. Mai 2021, an die Rekurrentin adressierte Verfügung vom 3. Mai 2021, deren Beilagen sowie des originalen Zustellungscouverts) gehe eindeutig hervor, dass «keinerlei Manipulationen» vorgenommen worden seien.
3.2 Darin kann der Rekurrentin aufgrund der Akten offensichtlich nicht gefolgt werden.
3.2.1 Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 liess die Rekurrentin durch ihren prozessual versierten Rechtsvertreter bei der Baurekurskommission Rekurs «gegen die Verfügung vom 3. Mai 2021» erheben. Sie nahm dabei explizit Bezug auf die «Verfügung des Bau- und Gastgewerbeinspektorat[s] […] vom 3. Mai 2021 (Kopie samt Couvert und Sendungsverfolgung in der Beilage 2)». Als Beilage 2 legte sie die an die Eigentümerin der streitbezogenen Liegenschaft, die B____ AG in […], adressierte «Verfügung betreffend unbewilligten baulichen Änderungen sowie Umnutzung» vom 3. Mai 2021 bei, welche dem Vertreter der Rekurrentin aufgrund der von ihr erstrittenen Verfahrensbeteiligung im Verfügungsverfahren der Grundeigentümerin in Kopie zugestellt worden war. Mit dieser Verfügung (REKL [...]) ist die Grundeigentümerin verpflichtet worden, «ein nachträgliches Baubegehren für die baulichen Veränderungen bzw. die Zusammenlegung zweier Nutzungseinheiten im 3. OG sowie die Umnutzung der Büroräumlichkeiten in einen Sexbetrieb einzureichen». Weiter liess die Rekurrentin eine Kopie des Couverts des Bau- und Gastgewerbeinspektorats mit dem handschriftlichen Vermerk [...], der Sendungsnummer [...] und dem Eingangsstempel der Kanzlei ihres Vertreters vom 5. Mai 2021 wie auch den Sendungsnachweis bezüglich der Sendungsnummer [...] mit dem Zustellungsvermerk vom 5. Mai 2021 einreichen (Beilage 2 zur Rekursanmeldung vom 17. Mai 2021 S. 6 und 7).
Auch inhaltlich nahm die anwaltschaftlich vertretene Rekurrentin in der Rekursanmeldung Bezug auf die an die Grundeigentümerin adressierte Verfügung und nicht auf die an sie adressierte Verfügung. Sie beantragte «die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, insbesondere bezüglich Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs» und behielt sich «entsprechende Rechtsbegehren zu den übrigen Dispositivziffern des Beschlusses der vorliegend angefochtenen Verfügung zusammen mit der Rekursbegründung» vor. Die Dispositivziffer 2 der an die Grundeigentümerin adressierten Verfügung vom 3. Mai 2021 untersagt dieser «die Nutzung als Sexbetrieb […] per sofort». Demgegenüber beinhaltet die Dispositivziffer 2 der an die Rekurrentin selber adressierten Verfügung vom 3. Mai 2021 die Anordnung, «einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen». Der Antrag «auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, insbesondere bezüglich Ziff. 2 des Verfügungsdispositivs» macht daher Sinn mit Bezug auf das Dispositiv der an die Grundeigentümerin gerichteten Verfügung, nicht aber mit Bezug auf die an sie selber gerichtete Verfügung. Mit der Begründung des Verfahrensantrages bezog sich die Rekurrentin weiter auf die mit Entscheid der Baurekurskommission vom 30. Oktober 2019 erfolgte Anweisung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats, sie «als Partei in das Verfahren auf Feststellung der Baubewilligungspflicht einzubeziehen» und damit auf das Verfahren der Grundeigentümerin. Weiter bezieht sie sich auf die «sofortige Schliessung» ihres «Erotiketablissements» und bestreitet, dass für dieses eine Bewilligungspflicht bestehe. Unter Hinweis auf den Bestandesschutz macht sie geltend, dass kein Raum für eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung bestehe und von einer nicht als gewerbliche Nutzung bewilligungspflichtigen Wohnungsprostitution auszugehen sei. Daraus folgt, dass die anwaltlich vertretene Rekurrentin mit ihrer Rekursanmeldung offensichtlich auf die Anfechtung der an die Grundeigentümerin adressierten Verfügung vom 3. Mai 2021 zielte.
3.2.2 Dies bestätigt auch der weitere Verfahrensverlauf. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Mai 2021 wies die Baurekurskommission den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Bezug auf das angefochtene Nutzungsverbot ab, stellte die aufschiebende Wirkung aber im Übrigen wieder her. Sie stellte dabei fest, mit «Schreiben vom 17. Mai 2021 erhob die Betreiberin des Sexbetriebs bei der Baurekurskommission gegen die an die Grundeigentümerin adressierte Verfügung vom 3. Mai 2021 Rekurs». Sie hielt fest, «dass die Rekurrentin ihrer Rekursanmeldung die an die Grundeigentümerin adressierte Verfügung beigeschlossen» habe als Rekursbeilage 2 und «sich hinsichtlich ihres Antrages ausdrücklich und ausschliesslich darauf» beziehe. «Nicht angefochten [sei] dagegen die an die Rekurrentin adressierte Verfügung des gleichen Tages». Sie beurteilte daher auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Bezug auf die Anordnung um Einreichung eines nachträglichen Baubegehrens, welche nicht Gegenstand der an die Rekurrentin adressierten Verfügung war, und sprach dem Rechtsmittel insoweit Suspensiveffekt zu.
Gegen diese vorinstanzlichen Feststellungen bezüglich des Anfechtungsobjekts im Verfahren der Baurekurskommission hat die anwaltlich vertretene Rekurrentin weder gegenüber der Vorinstanz selber noch im Zusammenhang mit der Anfechtung der instruktionsrichterlichen Verfügung der Vorinstanz beim Verwaltungsgericht opponiert. Dazu wäre sie aber aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben verpflichtet gewesen, wenn die Feststellung in dieser Verfügung falsch gewesen oder ihrem Vertreter ein Versehen unterlaufen wäre. Dieser Grundsatz gemäss Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verbietet Behörden und Privaten widersprüchliches Verhalten in verwaltungsrechtlichen Verfahren und verlangt von den Privaten als rekurrierenden Parteien, formelle Rügen so früh wie möglich nach Kenntnisnahme des Rügegrundes geltend zu machen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 202 f., 206). Erst auf die ihr mit Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juni 2021 gewährte Gelegenheit, zur Frage einer allfälligen Verspätung ihres Erstreckungsgesuchs Stellung zu nehmen, stellte sie sich auf den Standpunkt, dass «nicht die Kopie der an die Grundeigentümerin gerichteten Verfügung […], sondern die an den Rechtsvertreter der Rekurrentin adressierte Verfügung (ebenfalls vom 3. Mai 2021) angefochten worden» sei. Diese sei ihrem Vertreter wie schon mit dem Erstreckungsgesuch geltend gemacht per A-Post am 6. Mai 2021 zugestellt worden (vgl. Stellungnahme vom 15. Juni 2021 Rz. 2).
3.2.3 Diese Behauptung mag als «kreativ» bezeichnet werden, aufgrund ihres offensichtlichen Widerspruchs zu den Akten und den eigenen Ausführungen in der Rekursanmeldung ist sie aber als trölerisch zu qualifizieren. Wird eine Verfügung als Anfechtungsobjekt explizit benannt und der Rekursanmeldung beigelegt und nicht opponiert, wenn die Rekursinstanz danach mit einer Verfügung ausdrücklich und eingehend darlegt, dass diese von der anwaltschaftlich vertretenen Rekurrentin bezeichnete und nicht eine andere Verfügung Anfechtungsobjekt und der darin geregelte Verfügungsinhalt Streitgegenstand bilde, so bildet es ein offensichtlich widersprüchliches und damit treuwidriges venire contra factum proprium, wenn im Zusammenhang mit der Fristberechnung plötzlich der Standpunkt vertreten wird, dass alles ganz anders sein soll. Diese trölerische Prozessführung kann keinen Rechtsschutz finden. Endgültig stossend erscheint schliesslich die Behauptung, dass die Beilage der «an die Grundeigentümerin adressierten Verfügung vom 3. Mai 2021 (samt Couvert und Sendungsverfolgung) […] ein Versehen» darstelle, «welches der Rekurrentin am letzten Tag der Begründungfrist (dem 7. Juni 2021)» aufgefallen sei. Der Vertreter der Rekurrentin hat die Verfügung vom 20. Mai 2021, worin das Anfechtungsobjekt des vorinstanzlichen Verfahrens wie ausgeführt klar bezeichnet wird, bereits mit Schreiben vom 30. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht angefochten. Es kann schlechterdings nicht davon ausgegangen werden, dass ein eingetragener Advokat eine Verfügung gleichsam ungelesen anficht. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass ein angebliches Versehen erst eine Woche später aufgefallen sein soll. Vielmehr ist erstellt, dass der Rechtsvertreter im Namen der Rekurrentin nicht versehentlich, sondern bewusst die an die Grundeigentümerin gerichtete Verfügung angefochten hat.
3.2.4 Daraus folgt, dass das Gesuch um Erstreckung der dreissigtägigen Begründungsfrist nach deren Ablauf gestellt worden ist. Die Vorinstanz hat die Begründungsfrist daher zu Recht nicht erstreckt.
Mit ihrem Rekurs hält die Rekurrentin auch an dem von ihr im vorinstanzlichen Verfahren «hilfsweise vorgebrachten Argument» fest, dass ihr Rekurs bereits vorsorglich in der Rekursanmeldung vom 17. Mai 2021 begründet worden sei.
4.1 Zur Begründung lässt sie in rechtlicher Hinsicht geltend machen, dass in der Praxis «an die Anträge der rekurrierenden Partei keine hohen formellen Anforderungen gestellt» würden (Rekursbegründung E. 15, mit Hinweis auf Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 451). Auch in der Praxis des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt sei auf klare Rechtsbegehren verzichtet worden, wenn sich aufgrund der Akten unzweifelhaft ergebe, was die rekurrierende Partei mit ihrem Rekurs erreichen will (Rekursbegründung E. 15, mit Hinweis auf Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 304). Vorliegend habe die Rekurrentin entgegen der Auffassung der Vorinstanz über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinaus in ihrer Rekursanmeldung vom 17. Mai 2021 in Ziffer 8 ausdrücklich beantragt, dass «im Übrigen [...] festzuhalten [sei], dass in casu eine Bewilligungspflicht nicht besteh[e]». Dieses Rechtsbegehren sei in den nachfolgenden Ziffern 9-16 der Rekursanmeldung vom 17. Mai 2021 begründet worden. Vor diesem Hintergrund könne «kein Zweifel daran bestehen, dass die Rekurrentin von der Vorinstanz» verlangt habe, «die an sie (eventualiter an die Grundeigentümerin) adressierte Verfügung vom 3. Mai 2021 aufzuheben und festzustellen, dass in casu keine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung vorliege». Zudem habe sie in ihrer Rekursanmeldung vom 17. Mai 2021 «insbesondere die beim Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der von diesem bestrittenen Parteistellung im vorliegenden Verfahren eingereichte Eingabe vom 18. Februar 2019 zum integrierenden Bestandteil der in der Rekursanmeldung vom 17. Mai 2021 dargelegten Rekursbegründung erklärt». In dieser Eingabe vom 18. Februar 2019 habe sie explizit die Feststellung beantragt, dass es «für den von der [Rekurrentin] [...] geführten Erotikdienstleistungsbetrieb keiner nachträglichen Baubewilligung wegen Nutzungsänderung bed[ürfe]». Die Vorinstanz habe daher nach Treu und Glauben nicht nur erkennen müssen, sondern auch erkannt, was die Rekurrentin mit ihrer Rekursanmeldung vom 17. Mai 2021 und der vorsorglichen Begründung erreichen wollte, was auch die Eventualbegründung in Erwägung 11 belege. Sie habe ihren Rekurs daher mit ihrer Rekursanmeldung vom 17. Mai 2021 rechtzeitig angemeldet und begründet. Schliesslich weist sie darauf hin, dass das Verwaltungsrecht von der Offizialmaxime und nicht von der Dispositionsmaxime beherrscht sei, da die Rekursinstanz nicht an die Anträge der Parteien gebunden sei.
4.2 Gemäss § 5 Abs. 4 BRKG richtet sich das Verfahren, soweit in diesem Gesetz nicht selbst geregelt, nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege und nach dem Gesetz über die Gerichtsgebühren. Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG ist innert der dreissigtägigen Frist seit Zustellung der Verfügung eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen, welche die Anträge der rekurrierenden Partei, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel und eine kurze Rechtserörterung enthalten soll. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist in der Begründung substantiiert darzulegen, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu haben sich die Rekurrierenden mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur substantiiert, sondern darüber hinaus auch sachbezogen sein (statt Vieler: VGE VD.2021.238 vom 25. Januar 2022 E. 1.4, VD.2021.235 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, mit Nachweisen; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung der Begründung allerdings geringere Anforderungen gestellt. Es genügt, dass auch aus einer knapp ausgefallenen, summarischen Rekursbegründung zumindest ersehen werden kann, worum es den Rekurrierenden geht und welche Argumente sie berücksichtigt wissen wollen. Soweit keine förmlichen reformatorischen Anträge auf Erlass einer bestimmten Verfügung gestellt werden, kann sich der Inhalt der entsprechenden Rechtsbegehren auch aus der gesamten Begründung eines Rekurses ergeben. Dies gilt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts jedenfalls für von juristischen Laien verfasste Rekurse (VGE VD.2016.141 vom 14. März 2017 E. 3.2, VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2; Wullschleger/ Schröder, a.a.O., S. 277, 304). Fehlt eine solche Auseinandersetzung gänzlich, wird auf den Rekurs nicht eingetreten (statt Vieler: VGE VD.2021.238 vom 25. Januar 2022 E. 1.4, VD.2021.235 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 2.1, mit Nachweisen; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Die Rekursbegründung kann bereits in der Rekursanmeldung enthalten sein (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Hat eine rekurrierende Partei bereits mit ihrer Rekursanmeldung etwa «im Sinne einer summarischen Begründung» Ausführungen gemacht und eine «ausführliche Begründung» in Aussicht gestellt, eine solche aber in der Folge innert Frist nicht eingereicht, so ist von der Rekursinstanz zu prüfen, ob bereits die Rekursanmeldung den Anforderungen gemäss § 16 Abs. 2 VRPG genügt (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.2; zu § 46 Abs. 2 OG VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 3.3). Auch in diesem Zusammenhang ist praxisgemäss den reduzierten Anforderungen an Laienrekursen Rechnung zu tragen (VGE VD.2011.111 vom 7. März 2012 E. 1.2). Auch bei anwaltschaftlich vertretenen Parteien ist aber nicht allein auf den Umstand abzustellen, dass die Vertretung mit einer Begründung in der Rekursanmeldung subjektiv den Rekurs offensichtlich noch nicht hat begründen wollen und sich diese Begründung bloss auf die mit der Anmeldung gestellten Verfahrensanträge bezogen hat. Darauf kommt es nicht an, wenn die (Kurz-)Begründung des Massnahmenbegehrens in der Rekursanmeldung eine genügende Begründung des eigenen Standpunkts in der Sache darstellt (vgl. VGE VD.2020.54 vom 15. Januar 2021 E. 3.3). Soweit eine solche vorliegt, folgt aus der genannten Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG aber die Geltung des Rügeprinzips. Das Verwaltungsgericht und damit auch die Baurekurskommission hat einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen zu prüfen (VGE VD.2020.23 vom 25. Oktober 2020 E. 1.3, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3, VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305).
4.3 Soweit sich die Rekurrentin implizit auf den Standpunkt stellt, dass auf den von ihr beigezogenen, spezialisierten Advokaten die für Laien geltenden Grundsätze bezüglich der Anforderungen an eine Rekursbegründung zu stellen sind, kann ihr nicht gefolgt werden. Auf die von diesem verfasste Rekursanmeldung sind daher bei der Prüfung, ob sie die Anforderungen an eine genügende Begründung gemäss § 16 Abs. 2 VRPG erfüllen, die gewöhnlichen, für anwaltschaftlich vertretene Parteien geltenden Kriterien zur Anwendung zu bringen.
4.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, enthält die vorinstanzliche Rekursanmeldung vom 17. Mai 2021 keine Anträge in der Sache. Solche hat sich die Rekurrentin vielmehr explizit für die Rekursbegründung vorbehalten. Als «Kurzbegründung, insbesondere zum vorstehend gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung» machte die Rekurrentin mit Bezug zur Sache selber zunächst geltend, dass die Baurekurskommission mit ihrem Entscheid vom 30. Oktober 2019 betreffend die Parteistellung der Rekurrentin in keiner Weise materiell entschieden habe, ob eine Bewilligungspflicht bestehe oder nicht. Die Verfügung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 21. Februar 2019 sei daher nicht rechtskräftig. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat habe mit der in einem «unangebracht übertriebenen Aktivismus» erfolgten sofortigen Schliessung offenbar «den einfachsten Weg wählen wollen». Eine solche verstosse aber gegen die Praxis des Appellationsgerichts (Rekursanmeldung im vorinstanzlichen Verfahren vom 17. Mai 2021 Ziff. 3, mit Hinweis auf VGE VD.2013.39 vom 1. November 2013 E. 4.2). Das Erotikstudio C____ an der [...]strasse [...], [...] bestehe schon mindestens seit Oktober 2004, weshalb aufgrund der fehlenden Bösgläubigkeit der Bestandesschutz fortgelte. Der Mietvertrag der Rekurrentin laufe per Ende März 2022 aus. Die vertragskonforme Nutzung des Mietobjekts sei ihr aufgrund der Coronasituation monatelang nicht möglich gewesen. Die Reklamationen stammten von Nachbarn, die ihren Mietvertrag erst nach ihr angetreten und daher gewusst hätten, dass sie neben einem Erotiketablissement mieten würden. Diese hätten sich ihr gegenüber strafbare Übergriffe zu Schulde kommen lassen.
Weiter lässt die Rekurrentin mit der vorinstanzlichen Rekursanmeldung vom 17. Mai 2021 geltend machen, dass in casu eine Bewilligungspflicht nicht bestehe. Es wird dazu «grundsätzlich auf die Rekursbegründung vom 21. Juni 2019 im seinerzeitigen Rekursverfahren» sowie «die Eingabe vom 18. Februar 2019 inkl. der 5 Beilagen verwiesen», welche beide «zum integrierenden Bestandteil der vorliegenden Kurzbegründung erklärt» würden. Wie bereits im Rahmen der rechtlichen Gehörsgewährung vom 20. November 2020 dargelegt worden sei, sei eine bewilligungspflichtige Umnutzung der Räumlichkeiten zu verneinen. Erotikdienstleistungsbetriebe, welche vor dem 1. Juli 2014 schon bestanden hätten, stünden unter Bestandesschutz gemäss § 77 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100), da sexgewerbliche Nutzung gemäss alter Praxis der Behörden als Wohnnutzung qualifiziert worden sei. Die im Urteil des Verwaltungsgerichts VGE VD.2017.193 vom 6. Dezember 2018 vorgenommene Unterscheidung der gewerblichen Nutzung von der Wohnungsprostitution sei «an sich schon problematisch», «gar nicht möglich» und «untauglich». Das Urteil lasse sich «auch aus prinzipiellen Gründen nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichen», da es dort «nicht um die Frage der Bewilligungspflicht, sondern um die Frage der Bewilligungsfähigkeit» gegangen sei, sei dort das Verfahren doch durch ein eigenes Gesuch um Nutzungsänderung eingeleitet worden. Die Rekurrentin habe das C____ von der Vormieterin mit einem Mietvertrag vom 11. August 2004 übernommen. Zudem sei eindeutig von Wohnungsprostitution auszugehen, sei der Salon doch gemäss Webseite jeweils werktags von 10.00 bis 20.00 Uhr und samstags von 10.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. Die Verhältnisse hätten sich seit dem Augenschein vom 26. Juli 2018 «in dem Sinne wesentlich verändert, dass jedenfalls heute klarerweise Wohnungsprostitution» vorliege. Schliesslich wird geltend gemacht, dass die ursprünglich bewilligte Nutzung als Büro eine gewerbliche sei, «sodass die aktuelle Nutzung unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifikation als gewerbliche oder Wohnnutzung im Vergleich zur Büronutzung jedenfalls klar die dem Wohnen nähere» sei. In der gleichen Parzelle sei seit 2017 auch die Abteilung Reproduktionsmedizin und gynäkologische Endokrinologie des Universitätsspitals untergebracht. Es sei fraglich, ob diesbezüglich eine Bewilligung um Nutzungsänderung eingeholt worden sei.
4.3.2 Daraus folgt, dass sich die Rekurrentin bereits mit der in ihrer vorinstanzlichen Rekursanmeldung enthaltenen Begründung im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rekurses gegen die an die Grundeigentümerin adressierte Verfügung vom 3. Mai 2021 mit der Frage der Bewilligungspflicht befasst hat. Es liegt daher eine inhaltliche Auseinandersetzung mit Ziffer 1 des Dispositivs der genannten Verfügung vor. Daraus geht klar hervor, dass die Rekurrentin die Aufhebung der darin angeordneten Einreichung eines nachträglichen Baubegehrens für die baulichen Veränderungen beziehungsweise die Zusammenlegung zweier Nutzungseinheiten im dritten Obergeschoss und die Umnutzung der Büroräumlichkeiten in einen Sexbetrieb wie auch die Aufhebung der Untersagung der Nutzung dieser zusammengelegten Nutzungseinheiten als Sexbetrieb gemäss Ziffer 2 dieser Verfügung wünscht. Implizit folgt daraus ein entsprechender Antrag. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz spielt es dabei nach der referierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts keine Rolle, dass sich diese Erörterungen nicht auf einen Sachantrag, sondern einen prozessualen Antrag bezogen hat, welchem im Zusammenhang mit dem Entscheid in der Sache selber keine Relevanz mehr zukommen konnte. Im Umfang der in der Rekursanmeldung selber enthaltenen, inhaltlich beschränkten, auf den materiellen Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung bezogenen Begründung und der dazu eingereichten Belege ist daher die angefochtene Verfügung materiell zu überprüfen. Nicht einzugehen ist auf die Verweise auf andere Rechtsschriften und Eingaben, ist es doch unzulässig, zur Rekursbegründung einfach auf frühere Rechtsschriften zu verweisen (VGE VD.2012.11 vom 10. September 2012 E. 2.3; VD.2010.253 vom 23. Februar 2012 E. 1.5; VD.2009.707 vom 6. Mai 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305 f.).
4.3.3 Mit ihrer Eventualbegründung in Erwägung 11 des angefochtenen Entscheids hat die Vorinstanz eine solche materielle Beurteilung vorgenommen. Aufgrund dieser Eventualbegründung kann das Verwaltungsgericht trotz des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz in der Sache in reformatorischer Weise neu entscheiden (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1642; vgl. VGE VD.2016.141 vom 14. März 2017 E. 3.4, VD.2012.189 vom 28. Juni 2013 E. 2.5, VD.2012.237 vom 17. Januar 2013 E. 3.1), was von der Rekurrentin denn auch explizit beantragt wird.
5.1 Zu prüfen sind daher die mit der vorinstanzlichen Rekursanmeldung vom 17. Mai 2021 vorgetragenen Rügen. Mit ihrer Rekursbegründung im vorliegenden Verfahren hat die Rekurrentin ihren Standpunkt in der Sache weiter begründet. Es stellt sich daher die Frage, inwieweit diese Rügen in die materielle Prüfung durch das Verwaltungsgericht einzubeziehen sind. Der Rekurs an das Verwaltungsgericht ist ein Rechtmittel der nachträglichen Verwaltungskontrolle. Noven sind daher in diesem Verfahren nur beachtlich, soweit sie bundesrechtlich zu beachten sind. So sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. statt Vieler VGE VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3). Dies gilt aber nur für die erste richterliche Instanz im Kanton. Soweit vor dem Verwaltungsgericht bereits eine gerichtliche Vorinstanz im materiellen Sinne gemäss Art. 110 BGG mit freier Prüfung des Sachverhalts unter Einschluss vorgebrachter neuer Tatsachen und Beweismittel entschieden hat, schreibt das Bundesrecht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine umfassende Sachverhaltskontrolle unter Einschluss neuer Behauptungen und Belege vor. Insoweit ist für die Beurteilung des Rekurses durch das Verwaltungsgericht in Anwendung des Grundsatzes der nachträglichen Verwaltungskontrolle die Sachlage massgebend, wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestanden hat und der Rekurs begründet und belegt worden ist (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 300 f.). Daraus folgt nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts, dass Noven trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 18 VRPG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Berücksichtigung des funktionellen Instanzenzugs nicht zugelassen werden (VGE VD.2020.171 vom 7. Januar 2021 E. 3.3; BGer 1A.211/2001 vom 3. Mai 2002 E. 2.1). Damit soll vermieden werden, dass eine rekurrierende Person im Verfahren vor der zweiten kantonalen Gerichtsinstanz ihre Verfahrenspflichten nachholt, denen nachzukommen sie im vorinstanzlichen Verfahren vor einem Gericht im materiellen Sinne versäumt hat (VGE VD.2017.81 vom 6. Februar 2018 E. 3.1.1, VD.2014.229 vom 2. Juni 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 131 II 548 E. 2.3 S. 551). Immerhin ist von diesem Grundsatz dann abzuweichen, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Sach- und Rechtslage einem überspitzten Formalismus gleichkäme und zu einem prozessualen Leerlauf führte. Noven werden auch dann zugelassen, wenn die neuen Tatsachen und Beweismittel dem Nachweis bereits früher vorgetragener Behauptungen dienen (VGE VD.2017.81 vom 6. Februar 2018 E. 3.1.1, VD.2015.47 vom 21. April 2016 E. 2.3, VD.2015.107 vom 12. Dezember 2015 E. 1.2.2, VD.2014.254 vom 21. Juli 2015 E. 3.3.1, VD.2014.147 vom 9. Juni 2015 E. 2.3.6, VD.2014.226 vom 12. Mai 2015 E. 1.6, VD.2014.67 vom 20. Februar 2015 E. 3.3.1, VD.2013.116 vom 10. Februar 2015 E. 3.2.1 f. und VD.2014.132 vom 9. Januar 2015 E. 2.3.4 f.; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 301; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 509 f.). Diese Rechtsprechung kommt auch auf das baurechtliche Rekursverfahren mit der Baurekurskommission als Vorinstanz zur Anwendung (VGE VD.2011.183 vom 25. Juli 2012 E. 1.3.2). Der Baurekurskommission kommt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassende Kognition zu (§ 5 Abs. 2 BRKG). Sie ist aufgrund ihrer Weisungsungebundenheit (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 BRKG), der strengen Unvereinbarkeitsvorschriften (§ 2 Abs. 2 BRKG) und ihrer Wahl auf feste Amtszeit (§ 2 Abs. 1 BRKG) wie die Steuerrekurskommission und die Universitätsrekurskommission als gerichtliche Vorinstanz des Verwaltungsgerichts im Sinne von Art. 110 BGG zu qualifizieren (vgl. auch VGE VD.2011.33 vom 2. Mai 2012 E. 2.1.2 sowie Freivogel, Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser, Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 430).
5.2 Zu prüfen sind die im vorliegenden Verfahren gestellten Rechtsbegehren damit insoweit, als sie sich bereits bestimmt aus der (Kurz-)Begründung in der vorinstanzlichen Rekursanmeldung vom 17. Mai 2021 ergeben haben. Dies kann nur vom Rechtsbegehren Nr. 1 und dem eventualiter gestellten Rückweisungsbegehren Nr. 3 gesagt werden. Demgegenüber handelt es sich bei den übrigen Rechtsbegehren Nr. 2 sowie Nr. 4-6 um neue, den Streitgegenstand erweiternde Rechtsbegehren, auf die nicht einzutreten ist (vgl. VGE VD.2015.69 vom 1. Oktober 2015 E. 1.2).
5.3 Soweit sich die Rügen gegen die Verpflichtung der Grundeigentümerin zur Einreichung eines nachträglichen Baubegehrens richten, kann der Rekurrentin nicht gefolgt werden.
5.3.1 Die von der Rekurrentin gerügte Verpflichtung der Grundeigentümerin zur Einreichung eines nachträglichen Baubegehrens für die baulichen Veränderungen bzw. die Zusammenlegung zweier Nutzungseinheiten im dritten Obergeschoss der [...]strasse [...], [...] begründete das Bau- und Gastgewerbeinspektorat damit, dass die fehlende brandschutztechnische Abtrennung zwischen den beiden behördlich bewilligten Nutzungseinheiten bis heute nicht wiederhergestellt worden sei. Die Vorinstanz hat diesbezüglich in ihrer Eventualbegründung erwogen, dass die Rekurrentin unbestrittenermassen bauliche Veränderungen vorgenommen habe. Diese seien brandschutzrelevant, weshalb es in Anbetracht der betroffenen gewichtigen Rechtsgüter, namentlich Leib und Leben, ohne Weiteres gerechtfertigt sei, im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu überprüfen, ob die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten seien. Dazu fehlt in der vorinstanzlichen Rekursanmeldung vom 17. Mai 2021 eine materielle Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung, weshalb die Vorinstanz insoweit zu Recht auf den Rekurs mangels Begründung nicht eingetreten ist. Die Eventualbegründung der Vorinstanz ist daher vollumfänglich zu bestätigen. In der Rekursbegründung an das Verwaltungsgericht wird auf frühere Eingaben und Noven verwiesen. Soweit darauf nach dem Gesagten (vgl. oben E. 5.1 und 5.2) prozessual überhaupt eingetreten werden kann, erscheinen die Ausführungen, wonach «der ursprünglich bewilligte Planungszustand längst wiederhergestellt» worden sei, irrelevant. Unstreitig ist die Verbindung zwischen den beiden Nutzungseinheiten brandschutzrechtlich relevant verändert worden. Es ist im Rahmen eines Baubewilligungsgesuchs zu klären, welche Anforderungen an die zukünftige Gestaltung zu stellen sind und nach erfolgter Bewilligung diese entsprechend abzunehmen.
5.3.2 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Rekurrentin mit der Bestreitung der der Grundeigentümerin auferlegten Pflicht zur Einreichung eines Bewilligungsgesuches für die vorgenommene Änderung der Nutzung der von der Rekurrentin gemieteten Nutzungseinheiten.
5.3.2.1 Wie das Verwaltungsgericht in dem von der Rekurrentin zitierten Entscheid VGE VD.2013.39 vom 1. November 2013 E. 3.3.3 erwogen hat, handelt es sich bei der Nutzung einer bestehenden, bereits bisher gewerblich genutzten Baute als Sexbetrieb um einen nach Art. 22 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) bewilligungspflichtigen Betrieb. Zu beurteilen war in jenem Entscheid ein Betrieb, in dem «,10 bis 15‘ resp. ‚15 bis 25‘ ‚internationale Girls‘ die Kundschaft für sexuelle Dienstleistungen in den verschiedensten Formen auf einer Fläche von 500 m2 erwarte[te]n».
5.3.2.2 Die Rekurrentin beruft sich auf den Bestandesschutz. Vorliegend ist unbestrittenermassen für die sexgewerbliche Nutzung der Nutzungseinheiten noch nie ein Bewilligungsgesuch eingereicht worden. Der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtsmässigen Zustandes verwirkt aber grundsätzlich erst nach 30 Jahren. Früher kann der Bestandesschutz bei bestehender Gutgläubigkeit aus Gründen des Vertrauensschutzes nur greifen, wenn die zuständigen Behörden den baurechtswidrigen Zustand über Jahre hinaus geduldet haben, obschon ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt gewesen ist oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen (VGE VD.2017.193 vom 6. Dezember 2018 E. 2.4.3.1, VD.2012.85 vom 15 März 2013 E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 132 II 21 E. 6.3 S. 39; BGE 107 Ia 121 E. 1c S. 124; Urteil 1P.768/2000 vom 19. September 2001 E. 3a, in: ZBl 103/2002 S. 188, Pra 2002 Nr. 3 S. 9, RDAF 2003 I S. 395). Da sich die angefochtene Verfügung an die Grundeigentümerin richtet, müssen diese Voraussetzung in ihrer Person erfüllt sein. Für diese Voraussetzungen eines Bestandesschutzes trägt die Rekurrentin die Beweislast (VGE VD.2017.193 vom 6. Dezember 2018 E. 2.4.2). Mit ihrer Rekursanmeldung hat die Rekurrentin weder behauptet noch belegt, dass den zuständigen Behörden das an der [...]strasse [...], [...] betriebene Sexetablissement bekannt gewesen oder hätte sein müssen, sodass von einer Duldung ausgegangen werden kann. Sie macht auch nicht geltend, weshalb die Grundeigentümerin gutgläubig von einer Duldung des Sexbetriebes in ihrer Liegenschaft sollte ausgegangen sein. Die Voraussetzungen für einen Bestandesschutz sind daher weder dargetan noch belegt worden.
5.3.2.3 Schliesslich verfängt auch die Behauptung der Rekurrentin nicht, wonach im dritten Obergeschoss der [...]strasse [...], [...] Wohnungsprostitution ausgeübt werde. Sie macht nicht einmal geltend, noch belegt sie, dass es sich bei ihrem «Erotiketablissement» in Tat und Wahrheit um eine auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft von Frauen handelt, die ihre eigenen Wohnräume neben der Wohnnutzung auch zur Betreibung der Prostitution nutzen. Wie sich aus den als Beilagen 10 und 11 zur Rekursanmeldung eingereichten Auszügen aus der Webseite www.[...].ch ergibt, bieten dort neun Frauen ihre Dienstleistungen in «fünf verschiedenen Zimmern» an. In dem im vorliegenden Verfahren als Beilage 2 eingereichten Auszug aus der Webseite «Girls im C____» finden sich insgesamt 30 Damen, wobei unklar ist, inwieweit sich die Auskündigung auf den Salon C____ und den Salon D____ bezieht. Die Rekurrentin macht auch nicht geltend, dass diese Dienstleisterinnen ausserhalb der von ihr genannten Betriebszeiten die Nutzungseinheiten zu Wohnzwecken nutzen. Der gewerbliche Charakter der Nutzung wird implizit auch zugestanden, wenn die Rekurrentin geltend macht, dass während dem pandemiebedingten Verbot der Ausübung der Prostitution eine vertragsgemässe Nutzung des Mietobjekts monatelang nicht möglich gewesen sein soll. Würde die Wohnnutzung im Sinne einer Wohnungsprostitution im Vordergrund stehen, könnte davon von vornherein nicht gesprochen werden. Daraus folgt, dass die sexgewerbliche Nutzung der Wohnung eindeutig dominiert und das Wohnen dagegen nebensächlich erscheint, weshalb eine reine Wohnungsprostitution nicht vorliegt (VGE VD.2019.151 vom 12. Mai 2020 E. 2.3).
5.3.3 Zusammenfassend erhob die Rekurrentin mit ihrer «Kurzbegründung» in ihrer Rekursanmeldung vom 17. Mai 2021 keine stichhaltigen Rügen gegen die Verpflichtung der Grundeigentümerin zur Einreichung eines nachträglichen Baubegehrens aufgrund der Nutzungsänderung und begründete überhaupt nicht, weshalb von einer Verpflichtung zur Einreichung eines nachträglichen Baubegehrens aufgrund der vorgenommenen baulichen Veränderungen abzusehen wäre.
5.4 Auch soweit sich die «Kurzbegründung» in der Rekursanmeldung vom 17. Mai 2021 auf die Untersagung der Nutzung der zusammengelegten Nutzungseinheiten im dritten Obergeschoss der [...]strasse [...], [...] richtet, kann der Rekurrentin nicht gefolgt werden. Wird trotz mehrfacher Aufforderung konstant auf die Einreichung eines nachträglichen Baubegehrens für die vorgenommene Nutzungsänderung mit baulichen Veränderungen verzichtet, so kann offensichtlich nicht von einem «unangebracht übertriebenen Aktivismus» gesprochen werden. Vielmehr liegt ein unbewilligter Betrieb vor, gegen den Reklamationen von Nachbarn erhoben worden sind, wie die Rekurrentin selber belegt. Nachdem das Verwaltungsgericht bereits vor nunmehr über acht Jahren klargestellt hat, dass Sexbetriebe von der Art des von der Rekurrentin betriebenen der Bewilligungspflicht unterstehen und vorliegend tatsächlich Reklamationen aus dem Haus selber vorliegen, kann sie auch aus dem verwaltungsgerichtlichen Entscheid VGE VD.2013.39 vom 1. November 2013 E. 4.2 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aufgrund der klaren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Bewilligungspflicht von Sexbetrieben kann heute nicht mehr von einer Duldung unbewilligter Erotiketablissements gesprochen werden. Die Betriebsschliessung aufgrund der Verweigerung der Einreichung eines Baubegehrens für die Nutzungsänderung erscheint daher verhältnismässig. Wird das schon lange verlangte nachträgliche Baubegehren zeitnah eingereicht, ist auch die zeitliche Wirkung der angeordneten Schliessung mässig, soweit die Nutzungsänderung überhaupt bewilligungsfähig ist.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 2'000.–.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’000.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Baurekurskommission
Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.