Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2021.207, AG.2022.101
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2021.207

URTEIL

vom 31. Januar 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 9. Juni 2021

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Die kenianische Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren am [...], heiratete [...] 2019 in Nairobi den schweizerischen Staatsangehörigen B____. Sie reiste darauf am 22. Juli 2019 mit ihrer vorehelichen Tochter C____, geboren [...] 2014, in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Nachdem die Ehegatten vor dem Zivilgericht Basel-Stadt am 6. November 2019 vereinbarten, bis Ende des Jahres 2019 nicht mehr in derselben Wohnung zu wohnen, bewilligte ihnen dieses mit Entscheid vom 14. Januar 2020 das Getrenntleben ab dem 1. Februar 2020. Nach erfolgten Abklärungen zur Situation der Ehegatten und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin mit Verfügung vom 11. August 2020 nicht und wies sie aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 9. Juni 2021 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe der Rekurrentin vom 21. Juni 2021 und mit Eingaben ihres Vertreters, [...], Advokat, vom 1. Juli und 26. August 2021 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, den der Regierungspräsident mit Schreiben vom 15. September 2021 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen hat. Mit den Eingaben ihres Vertreters lässt die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Bewilligung ihres Aufenthalts und des Aufenthalts ihrer Tochter im Kanton Basel-Stadt und die Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenentscheids beantragen. Eventualiter lässt sie die Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz mit Aufhebung des vor­instanzlichen Kostenentscheids beantragen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Gewährung der Einsicht in den vollständigen Entscheid des Zivilgerichts vom 6. November 2019, die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 27. September 2021 hat der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bei der Rekurrentin wie auch auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet und die Akten der Vorinstanz beigezogen. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2021 hat der Instruktionsrichter beim Zivilgericht Basel-Stadt und bei der Kantonspolizei Basel-Stadt um Edition verschiedener Akten ersucht, welche jeweils mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 zugestellt wurden.

Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 15. September 2021 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf ihren frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).

Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2020.217 vom 11. Mai 2021 E. 1.2).

Die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin wurde ihr zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann kein unmittelbar auf Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) gestützter Aufenthaltsanspruch mehr geltend gemacht werden. Vorliegend ist nicht strittig, dass sich die Rekurrentin nach der gerichtlich bestätigten Aufnahme des Getrenntlebens der Ehegatten per Februar 2020 nicht mehr auf den formalen Bestand ihrer Ehe mit einem schweizerischen Staatsangehörigen zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs berufen kann. Auch nach der Auflösung der Familiengemeinschaft bestehen aber die aus Art. 42 AIG fliessenden Ansprüche des nachgezogenen Ehegatten weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Unstrittig ist dabei, dass die Rekurrentin aufgrund der bloss vom 22. Juli 2019 bis längstens Ende Januar 2020 in der Schweiz gelebten Familiengemeinschaft die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt. Zu prüfen ist daher, ob ein nachehelicher Härtefall im Sinne Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorliegt.

3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 5 ff.), setzt ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen Gründen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG eine schwerwiegende nacheheliche Härtefallsituation voraus. Diese kann gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn ein Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Häusliche Gewalt im Sinne dieser Bestimmung setzt eine systematische Misshandlung physischer oder psychischer Natur durch den anderen Ehegatten mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, voraus (vgl. BGer 2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.3). Auch wenn jede Form häuslicher Gewalt ernst zu nehmen ist, folgt ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht bereits aus einer Ohrfeige oder einer verbalen Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge der Ausländer resp. die Ausländerin in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, oder eine Ausweisung eines Ausländers aus der ehelichen Wohnung nach einem Streit reichen dazu nicht aus. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; BGer 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.1). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGer 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233). Die betroffene ausländische Person trifft dabei eine weitreichende Mitwirkungspflicht zur Feststellung des entsprechenden Sachverhalts. Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Zu denken ist hierbei insbesondere an Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte oder Einschätzungen von Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe usw.) und glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn. Allgemein gehaltene Behauptungen genügen nicht. Vielmehr muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E.3.2.3 S. 235).

3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, gemäss Polizeirapport vom 27. Oktober 2019 habe die Rekurrentin die Gewalt des Ehemannes so geschildert, dass er sie die ganze Zeit küssen und umarmen wolle, was sie nicht mehr wolle, weil er sie mit anderen Frauen betrüge und sie sich keine Krankheiten einfangen wolle. Geschlagen habe er sie nicht. Sie habe nur grosse Angst davor, dass er ihr und ihrer Tochter etwas antun würde. Deshalb wolle sie auch nicht mehr mit ihm zusammenwohnen. Er sei ein anderer Mann gewesen, als sie ihn kennengelernt habe. Der Ehemann habe gemäss Polizeirapport ausgesagt, dass die Polizei schon einmal im September 2019 bei ihnen gewesen sei, weil er seine Ehefrau geschüttelt habe. Sonst sei nichts passiert. Er würde seine Ehefrau nie schlagen und er habe den grössten Respekt vor ihr. Im Polizeirapport vom 28. Oktober 2019 ist festgehalten, dass die Rekurrentin ausgesagt habe, sie und ihr Ehemann hätten nur Streit, seit sie in der Schweiz sei. Ihr Ehemann habe ihr gesagt, dass sie als kenianische Frau in der Schweiz keinerlei Rechte habe und er mit ihr machen könne, was er wolle. In den Akten fänden sich weitere Schreiben der Rekurrentin, in welchen sie eine Attacke ihres Ehemannes beschreibe. Er habe ihren Hals bzw. ihren Nacken gepackt und stark zusammengepresst, was sehr schmerzhaft gewesen sei. Zudem habe er ihre Handtasche beschädigt. Sie habe grosse Angst vor ihm gehabt. Wann diese Attacke genau stattgefunden hat, werde in den Schreiben nicht erwähnt. Damit belegten die Akten, dass sich die Rekurrentin in einer belasteten Ehe befunden habe und von ihrem Ehemann unterdrückt worden sei. Sie habe aber lediglich pauschal geltend gemacht, Angst vor ihm zu haben, weil er gewalttätig sei, ohne jedoch Vorfälle zu nennen. Diese Aussagen liessen den Schluss nicht zu, dass sie Opfer physischer oder psychischer häuslicher Gewalt geworden ist. Den Akten sei zu entnehmen, dass es sich um eine unglückliche und letztlich gescheiterte Ehe handle, welche wohl auch aufgrund abweichender Vorstellungen der Beziehung von Streitigkeiten geprägt gewesen sei. Dass eine Ehe nach relativ kurzer Zeit scheitere, weil sich die Eheleute in ihren Vorstellungen über den Partner und dessen Verhalten getäuscht sähen, bilde jedoch keine im Rahmen von Art. 50 Abs. 2 AIG relevante psychische Unterdrückung. Insgesamt könne demnach festgehalten werden, dass zwar Indizien für eine konfliktbelastete Ehe vorlägen. Allerdings fehle nach dem Gesagten der konkrete Nachweis der vom Bundesgericht vorausgesetzten Intensität der ehelichen physischen oder psychischen Gewalt bzw. einer dadurch hervorgerufenen schweren Beeinträchtigung der Rekurrentin.

3.3 Mit ihrem Rekurs stellt sich die Rekurrentin weiterhin auf den Standpunkt, Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG geworden zu sein und rügt diesbezüglich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. In den Akten fänden sich nur zwei Requisitionsberichte vom 27. und 28. Oktober 2019. Als Hauptgrund für die Trennung habe die Rekurrentin mit Schreiben vom 11. Mai 2020 aber einen Vorfall vom 18. September 2019 genannt und die Trennung auf Gewalt und Untreue des Ehemanns zurückgeführt. Der Ehemann habe sie angeschrien, als sie nach Hause gekommen sei. Er habe ihr die Handtasche und ihr Mobiltelefon wegnehmen wollen, wobei die Handtasche zerrissen sei. Er habe sie damals schlimm attackiert, geschlagen und an ihrem Hals angegriffen. Sie sei auf das Vordach der Liegenschaft geflüchtet, wo sie die Polizei informiert und auf diese gewartet habe. Es sei sehr schmerzhaft gewesen. Sie sei jedoch nicht ins Spital gegangen und habe eine Creme appliziert und Schmerzmittel genommen. Sie habe auch damals die Polizei zu Hilfe gerufen. Einmal habe er ihr auch gesagt, dass er jemanden töten könne; sie habe Angst um ihr Leben und dasjenige ihrer Tochter gehabt. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 habe sie einen weiteren Vorfall vom Januar 2020 geschildert, als er sie aufgesucht und seine Wohnung zurückgefordert habe. Auch damals habe sie die Polizei verständigt.

3.4

3.4.1 Am 18. September 2019 requirierte die Rekurrentin die Polizei wegen häuslicher Gewalt. Gemäss dem entsprechenden Polizeirapport haben die Ehegatten eine verbale Auseinandersetzung gehabt, in deren Verlauf der Ehemann die Rekurrentin grob angefasst und am Kragen gerissen habe. Beim Versuch, ihr die Handtasche wegzureissen, habe er diese beschädigt. Die Polizei konnte keine sichtbaren Verletzungsfolgen feststellen. Gemäss der Aussage der Rekurrentin habe er sie erwartet und sie wütend nach ihrem Verbleib befragt. Nachdem er ihr die Handtasche weggerissen habe, habe er sie am Kragen gepackt, daran gezerrt und sie zu schlagen versucht. Sie habe sich aber aus seinem Griff befreien können. Aufgrund ihrer Angst sei sie über den Balkon auf das Vordach des Hauseingangs geklettert, wo sie die Polizei verständigt habe. Die Rekurrentin erklärte, es sei das erste Mal gewesen, dass der Ehemann sie tätlich angegangen sei. Sie sei nicht verletzt, fühle sich aber nicht mehr sicher. Er wolle immer, «dass alles nach seinem Wille» gehe und gebrauche einen «befehlerischen Ton». Demgegenüber gab der Ehemann an, dass sie seit längerem Eheproblemen hätten. Die Rekurrentin werfe ihm vor, fremd zu gehen, wenn er Zeit mit seinen «besten Kolleginnen verbringe». In diesem Zusammenhang sei es zur Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf er nach der Handtasche und dem rechten Arm der Rekurrentin gegriffen habe. Darauf sei sie auf den Balkon geflüchtet und habe nach Hilfe gerufen, worauf er ihr geraten habe, die Polizei zu rufen.

Belegt ist weiter, dass die Rekurrentin am 27. Oktober 2019 die Polizei gerufen hat, weil sie geschlagen worden sei. Gemäss dem Requisitionsbericht der Polizei vom 28. Oktober 2019 hat sie dann angegeben, dass sie Angst vor dem Ehemann habe. Dieser wolle sie «die ganze Zeit küssen und umarmen», was sie nicht wolle. Er gehe immer andere Frauen besuchen und habe Sex mit ihnen, weshalb sie ihn nicht mehr küssen wolle, da sie keine Krankheiten einfangen wolle. Sie gab weiter aber entgegen ihrer ursprünglichen Meldung an: «[…] geschlagen hat er mich nicht, ich habe nur grosse Angst vor ihm, dass er mir und meiner Tochter etwas antun würde». Die Polizei stellte bei dieser Gelegenheit fest, dass der Ehemann wirre Angaben gemacht habe und klar zu erkennen gewesen sei, dass er psychische Probleme habe. Wie dem polizeilichen Requisitionsbericht bezüglich des Vorfalls vom 27. Oktober 2019 entnommen werden kann, schien der Ehemann den polizeilichen Vorhalt, akzeptieren zu müssen, wenn die Frau ihn nicht mehr küssen wolle, nicht wirklich verstanden zu haben. Am Tag darauf requirierte die Rekurrentin erneut die Polizei, weil ihr Ehemann «Ärger» mache. Sie gab an, seit sie bei ihm eingezogen sei, hätten sie nur Streit. Er habe ihr gesagt, dass sie als kenianische Frau keinerlei Rechte habe und er mit ihr machen könne, was er wolle. Auch die Polizei würde ihr nicht glauben. Gemäss Bericht vom 4. Februar 2020 hat der Ehemann der Rekurrentin am 15. Januar 2020 die Polizei gerufen, da die Rekurrentin ihm die Tür nicht öffne, um seine Sachen abzuholen. Er wurde darauf angehalten, gemäss der zivilgerichtlichen Verfügung nur in Begleitung seines Vaters die Wohnung der Rekurrentin aufzusuchen.

3.4.2 Im Rahmen der Ausübung des rechtlichen Gehörs im Wegweisungsverfahren machte die Rekurrentin geltend, dass sie die eheliche Gemeinschaft am 18. September 2019 aufgegeben habe. Der Hauptgrund seien Gewalt und Betrügerei gewesen. Der Ehemann habe sie am 18. September 2019 attackiert. Er sei gewalttätig gewesen und habe ihr gesagt, er könne jemanden töten. Mit Schreiben vom 22. Mai 2020 bat das Migrationsamt die Rekurrentin, zum Beleg der geltend gemachten Gewalttätigkeit die entsprechenden Polizeirapporte und ärztlichen Atteste der Verletzungen einzureichen. Daraufhin erklärte sie mit Schreiben vom 27. Mai 2020, keine Verletzungen erlitten zu haben, als sie am Hals attackiert worden sei. Es sei so schmerzhaft gewesen. Sie sei nicht ins Spital gegangen und habe Salben und Schmerzmittel verwendet. Die Polizei habe ihr die Rapporte nicht ausgehändigt. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 bestätigte die Rekurrentin erneut, der Polizei gesagt zu haben, dass ihr Ehemann sie nicht geschlagen habe.

3.4.3 Wie den Akten des Einzelgerichts in Familiensachen entnommen werden kann, hat der Ehemann bereits vor dem Vorfall vom 18. September 2019 die Eheaudienz am 17. September 2019 aufgesucht und erklärt, aufgrund seiner ehelichen Probleme «fix und fertig» zu sein. Nach der Einreise der Rekurrentin habe es bald schon Probleme gegeben. Sie gehe allein an Parties, hänge den ganzen Tag am Telefon und lehne ihn ab. Er sei «wieder so alleine wie in [seinem] alten Leben». Sie sei aggressiv und provoziere ihn, sie zu schlagen, was er aber noch nie getan habe. Sie mache «Psychoterror». Er wolle die Ehe gerne «annullieren». Gestützt darauf stellte er Antrag auf Regelung des Getrenntlebens, weshalb die Ehegatten in eine Verhandlung geladen worden sind. In der Folge hat auch die Ehefrau am 19. September 2019 in der Eheaudienz vorgesprochen. Schliesslich einigten sich die Ehegatten anlässlich der Verhandlung vom 6. November 2019 über die Aufnahme ihrer räumlichen Trennung.

3.4.4 Die genannten Dokumente und die Ausführungen der Rekurrentin belegen, dass sie am 18. September 2019 zum ersten Mal und ohne sichtbare Verletzungs­folgen vom Ehemann tätlich angegangen worden ist, worauf für sie die eheliche Gemeinschaft zu Ende gegangen sei und sie sich an das Zivilgericht gewandt habe (vgl. Eingabe der Rekurrentin an den Regierungsrat vom 21. Juni 2021, act. 2). Die Requisitionen vom 27. und 28. Oktober 2019 erfolgten nicht wegen Gewalttätigkeiten, sondern weil sich die Rekurrentin von ihrem Ehemann bedrängt fühlte. Der Vorfall vom 15. Januar 2020 erfolgte erst nach der gerichtlichen Trennung. Mit diesem einmaligen tätlichen Übergriff und dem bedrängenden Verhalten des Ehemanns vermag die Rekurrentin keine systematische Misshandlung physischer oder psychischer Natur durch den Ehemann mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, zu belegen (vgl. BGer 2C_974/2020 vom 12. März 2021 E. 5.4). Vielmehr liegt eine nur äusserst kurz gelebte eheliche Beziehung vor, welcher offensichtlich von vornherein eine tragfähige Basis gefehlt hat. Wie den Schreiben der Rekurrentin entnommen werden kann, lag der Grund in der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft offensichtlich auch in den enttäuschten Erwartungen der Rekurrentin, welche sich in der Schweiz als Gattin eines kranken, rauchenden IV-Rentners mit Alkoholproblemen wiederfand (vgl. Schreiben vom 15. Juni 2020) und den sie ausserehelicher Beziehungen bezichtigte. Vor der Ehe sei der Ehemann «sehr gut» gewesen und habe ihr geholfen. Als sie hierher gekommen sei, habe sich alles geändert und sei ausser Kontrolle geraten. Auch für den Unterhalt hätten seine Eltern aufkommen müssen. Er habe sich nicht gut um sie und ihre Tochter gekümmert. Weiter habe er sie mit zwei Frauen betrogen (vgl. act. 2).

Wie dem Protokoll der Verhandlung des Einzelgerichts in Familiensachen vom 6. November 2019 eindrücklich entnommen werden kann, fehlt der Beziehung zwischen der Rekurrentin und dem offensichtlich in seiner psychischen Gesundheit beeinträchtigten Ehegatten eine tragfähige Grundlage. Auch wenn es der Rekurrentin nicht zumutbar gewesen sein mag, ihre einer tragfähigen Grundlage entbehrende eheliche Gemeinschaft fortzuführen und das aufgrund anderer Erwartungen vom Ehemann an den Tag gelegte bedrängende Verhalten zu erdulden, so liegt keine belegte häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression vor, welche durch eine andauernde systematische Misshandlung belegt worden ist (BGE 138 II 229 E. 3). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, begründet das Scheitern einer Ehe nach relativ kurzer Zeit, weil sich die Eheleute in ihren Vorstellungen über den Partner und dessen Verhalten getäuscht sehen, keine im Rahmen von Art. 50 Abs. 2 AIG relevante psychische Unterdrückung (vgl. BGer 2C_771/2017 vom 8. Februar 2018 E. 4.2.3 f., 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.1, 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.2.1; jeweils mit Hinweisen). Es ist folglich kein Fall ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG belegt, welcher unabhängig von der Zumutbarkeit einer Rückkehr der Rekurrentin in ihre Heimat ihr einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch verleihen könnte.

Mit ihrem Rekurs stellt sich die Rekurrentin weiter auf den Standpunkt, dass ihr eine Rückkehr nach Kenia unter Berücksichtigung ihrer Integration und des Kindswohls ihrer Tochter unzumutbar und damit unverhältnismässig wäre.

4.1 Über Fälle häuslicher Gewalt hinaus liegt ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor, wenn andere wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kann sich aus Umständen ergeben, welche nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) Gesichtspunkte zur Begründung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles zu begründen vermögen. Es handelt sich dabei insbesondere um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den Gesundheitszustand (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f. und 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232 und 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Entscheidend ist somit, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung im Heimatland als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403, 138 II 229 E. 3.1 S. 232 und 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Als massgebliche Kriterien der Wiedereingliederungsgefährdung werden das Alter der betroffenen Person im Zeitpunkt der Einreise, die im Heimatland gelebte Zeit, das Vorhandensein familiärer Verbindungen in der Schweiz, Kenntnisse der heimatlichen Sprache, die beruflichen Chancen im Heimatland sowie eine allfällige Ächtungsgefahr genannt (VGE VD.2020.141 vom 4. Januar 2021 E. 3.2.1, VD.2018.33 vom 17. Januar 2019 E. 3.3; mit Hinweisen). Generell sind bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sämtliche Aspekte des Einzelfalles zu berücksichtigen, wozu auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben, gehören (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232 und 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (VGE VD.2020.141 vom 4. Januar 2021 E. 3.2.1, VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232 und 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350, VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1).

4.2 Die Rekurrentin macht geltend, seit zwei Jahren in der Schweiz zu leben. Sie sei dabei, Deutsch zu lernen und sei nach dem Besuch von zwei Kursen daran, einen dritten Kurs zu besuchen. Sie arbeite mit einer Wochenarbeitszeit von 12 Stunden als Reinigungsmitarbeiterin, erziele im Durchschnitt ein monatliches Einkommen von CHF 793.– und werde daneben von der Sozialhilfe unterstützt. Sie habe hier Freundschaften knüpfen können und sich sozial, beruflich und wirtschaftlich integriert. Bei einer Rückkehr nach Kenia wäre sie auf sich alleine gestellt. Insbesondere aufgrund der andauernden Corona-Situation wäre es für sie als alleinerziehende Mutter besonders schwierig, eine neue Stelle zu finden. Auch vom Vater ihrer Tochter, von dem sie sich vor dessen Geburt getrennt habe, würde sie keinerlei Unterstützung bei einer Wiedereingliederung erhalten. Ihre 7-jährige Tochter C____ habe in der Schweiz zunächst den Kindergarten besucht und sei im August 2020 in die Primarschule [...] eingeschult worden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne sich C____ nicht ohne grössere Probleme wieder in Kenia und ins kenianische Schulsystem integrieren. Wie eine ihrer Klassenlehrpersonen mit Schreiben vom 5. Juli 2021 festgehalten habe, sei Konstanz und ein Verbleib in der Schweiz aufgrund der positiven Entwicklung des Kindes sehr wichtig. Den Grund, warum es C____ so schwer falle, sich auf alles Neue einzulassen, würden die beiden Klassenlehrpersonen darin sehen, dass C____ gemäss Schilderungen der Rekurrentin in Kenia in der Schule als Bestrafung für Fehler mit Stöcken geschlagen worden sei. Nach einem schwierigen Start habe das Kind nun aber Anschluss und Freunde in der Klasse gefunden und mache im Deutsch grosse Fortschritte (act. 7/8). Auch der Kinderarzt von C____ berichte von einer positiven Entwicklung, nachdem sie anfänglich sehr zurückhaltend und scheu gewesen sei. Aufgrund der Erfahrung häuslicher Gewalt rate er zu einer Aufnahme einer Psychotherapie für C____. Nach der grossen Belastung durch die miterlebte häusliche Gewalt stelle eine Wegweisung aus der Schweiz für C____ einen schwerwiegenden Eingriff in ihrer persönlichen Entwicklung dar. Es sei aus medizinischer und pädagogischer Sicht im Sinne des Kindswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 der UNO-Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) geboten, dass C____ – zusammen mit ihrer Mutter – weiterhin in der Schweiz verbleiben dürfe.

4.3 Damit vermag die Rekurrentin keinen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist die Rekurrentin erst am 22. Juli 2019 im Alter von 35 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich nun erst seit gut 2.5 Jahren hier auf. Dies entspricht einer kurzen Aufenthaltsdauer. Trotz ihren entsprechenden, nachgewiesenen Bemühungen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass ihre hiesige Integration nicht weit fortgeschritten ist. So entspricht ihre Erwerbstätigkeit etwa nicht dem Umfang, wie er ihr in Anwendung des Schulstufenmodells zumutbar wäre (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 S. 497). Wie die Rekurrentin selber ausgeführt hat, war sie vor ihrer Einreise in die Schweiz in Kenia arbeitstätig. Es ist nicht ersichtlich, warum ihr eine wirtschaftliche und soziale Reintegration in ihrer Heimat nach ihrer kurzen Abwesenheit nicht möglich sein soll. Sie lebte bis zu ihrer Heirat ihr ganzes Leben in Kenia, ist mit den dortigen sozialen und kulturellen Gegebenheiten bestens vertraut und spricht die dortige Sprache. Auch ist nicht substantiiert, weshalb eine Rückkehr der Rekurrentin mit C____ das Kindswohl ihrer Tochter zu gefährden vermöchte. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, befindet sich die heute siebenjährige C____ in einem anpassungsfähigen Alter. Dem Schulbericht der Primarschule [...] vom 5. Juli 2021 (act. 7/8) kann zwar eine positive Entwicklung entnommen werden. Es fällt ihr aber trotz Fortschritten hier weiterhin schwer, sich auf neue Situationen einzulassen. Soweit die Klassenlehrerin ausführt, dass C____ in der Schule in Kenia mit Stöcken geschlagen worden sei, wenn sie Fehler gemacht habe, beruht dies gemäss ihrem Bericht auf Aussagen der Rekurrentin. Zu beachten ist dabei, dass C____ im Alter von fünf Jahren in die Schweiz eingereist ist und in Kenia erst die Vorschule besucht haben dürfte. Ein Schulbesuch in ihrer Heimat ist nicht belegt. Weiter ist festzustellen, dass C____ vom einzigen tätlichen Übergriff auf ihre Mutter am 18. September 2019 gemäss dem eingereichten Polizeirapport nichts mitbekommen hat und weitere physische Übergriffe gemäss ihren eigenen Angaben nicht vorgekommen sind (act. 7/2). Soweit der Kinderarzt aufgrund der Angaben der Rekurrentin von Erfahrungen häuslicher Gewalt ausgegangen ist, muss dies daher relativiert werden, zumal die Rekurrentin nicht konkretisiert, welchen Belastungen ihre Tochter in der eher kurzen Zeit ihres gemeinsamen Haushalts mit ihrem Ehemann ausgesetzt gewesen ist. Schliesslich ist nicht erkennbar, weshalb C____ eine Rückkehr in die ihr vertrauten Verhältnisse in ihrer Heimat nicht möglich und zumutbar sein soll. Eine Kindswohlgefährdung kann damit nicht angenommen werden. Es ist somit nicht ersichtlich, dass sich die Rekurrentin mit ihrer Tochter in einer persönlichen Notlage befindet bzw. dass die Lebens- und Existenzbedingungen der Rekurrentin, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen in einer vergleichbaren Situation, aufgrund ihrer Wegweisung in gesteigertem Mass in Frage gestellt würden. Die Rekurrentin und ihre Tochter verfügen auch nicht über so enge Beziehungen zur Schweiz, dass von ihnen nicht verlangt werden könnte, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben.

4.4 Liegt somit kein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor, so erweist sich die Wegweisung der Rekurrentin mit ihrer Tochter auch als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG. Wie ausgeführt ist dem Schluss der Zumutbarkeit einer Rückkehr der Rekurrentin in ihre Heimat durch die Vorinstanz in allen Teilen zu folgen. Das gilt sowohl angesichts der Notwendigkeit ihrer Unterstützung durch die Sozialhilfe, deren Leistungen im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids sich bereits auf CHF 48'678.50 belaufen haben, wie auch angesichts des Interesses an der Einwanderungssteuerung im Sinne einer restriktiven Einwanderungspolitik. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der Rekurrentin überwiegt daher ihr privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.

5.1 Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–. Mit ihrem Rekurs beantragt die Rekurrentin aber die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im vorliegenden Verfahren.

5.2 Nach Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Rhinow/Koller/Kiss/ Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 368). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren ist unter anderem die Ausgangslage im Einzelfall zu berücksichtigen, namentlich hinsichtlich der vorhandenen Akten, der Argumentation in der Rechts­mittelschrift, der angefochtenen Verfügung und soweit bereits vorhanden der Rechtsmittelantwort. Die Erfolgsaussichten sind insbesondere dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person ihre Behauptungen mit plausibel erscheinenden Beweisofferten untermauert. In Bezug auf sich stellende komplexe Rechtsfragen ist die Nichtaussichtslosigkeit etwa dann anzunehmen, wenn diese unbeantwortet, offen oder umstritten sind und der entscheidenden Instanz ein Ermessensspielraum zusteht (BGE 124 I 304 E. 4 S. 308 f.; VGE VD.2019.213 vom 22. Januar 2020 E. 2.2.3, VD.2018.126 vom 14. April 2019 E. 2.1.3.1; Kayser/Altmann, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 65 N 35).

5.3 Unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Erwägungen, welche mit dem vorliegenden Entscheid auch im Lichte der beigezogenen Akten vollumfänglich bestätigt werden, muss der vorliegende Rekurs als aussichtslos qualifiziert werden. Daraus folgt, dass das Gesuch der Rekurrentin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

Rekurrentin

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

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AIG

AuG

  • Art. 42 AuG
  • Art. 43 AuG

BGG

Bundesverfassung

  • Art. 29 Bundesverfassung

II

  • Art. 137 II

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 16 VRPG

Gerichtsentscheide

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