Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2021.206, AG.2022.247
Entscheidungsdatum
02.04.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2021.206

URTEIL

vom 2. April 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

lic. iur. Lucienne Renaud

und a.o. Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

C____ Rekurrentin

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement Rekursgegner

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 24. August 2021

betreffend Kostenentscheid

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 19. März 2021 verweigerte das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) C____ die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und wies sie aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Dagegen erhoben C____ und A____ (nachfolgend: Rekurrentin und Rekurrent bzw. die Rekurrierenden) mit Eingabe vom 10. Juni 2021 Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD). In der Folge zog der Bereich BdM die Verfügung vom 19. März 2021 am 6. Juli 2021 in Wiedererwägung und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin 2. Mit Entscheid vom 24. August 2021 schrieb das JSD darauf das Rekursverfahren als gegenstandslos ab (Ziff. 1). Aufgrund des Obsiegens der Rekurrierenden erhob es keine amtlichen Kosten (Ziff. 2) und richtete den Rekurrierenden eine Parteientschädigung von CHF 1'750.– zuzüglich 7,7% MWST aus (Ziff. 3).

Mit Eingabe vom 2. September 2021 erhoben die Rekurrierenden gegen den Kostenentscheid Rekurs an den Regierungsrat. Mit ihrem Rekurs beantragen sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziff. 3 des Abschreibungsentscheides vom 24. August 2021 und die Zusprechung der Anwaltskosten in vollem Umfang gemäss Honorarnote vom 7. Juli 2021. Eventualiter beantragen sie die Entschädigung der Anwaltskosten nach dem angemessenen Zeitaufwand. Schliesslich beantragen sie im regierungsrätlichen Rekursverfahren in ihrem Eventualstandpunkt die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit B____ als Advokaten. Diesen Rekurs hat der Regierungspräsident mit Schreiben vom 15. September 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2021 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu haben sich die Rekurrierenden mit Eingabe vom 18. November 2021 replicando vernehmen lassen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 15. September 2021 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2 Die Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und haben demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf ihren frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheids über die Höhe der den Rekurrierenden zugesprochenen Parteientschädigung erwog die Vorinstanz, dass einer teilweise oder ganz obsiegenden rekurrierenden Partei gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührengesetz [VGG, SG 153.800]) im Verwaltungsrekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden könne, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handle. Das Recht auf eine Parteientschädigung vermittle aber grundsätzlich keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz. Vielmehr bestimme § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810), dass der rekurrierenden Partei eine Parteientschädigung im Rahmen der in § 11 VGV festgelegten Höhe der Spruchgebühren zuerkannt werden könne. Nach § 11 lit. a VGV betrage die Spruchgebühr für Entscheide von Departementen CHF 20.– bis 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1'750.–. Unter Berücksichtigung der grosszügig zu handhabenden Praxis des «besonderen Falls» sei vorliegend von einem solchen auszugehen. Die Rechtsvertretung der Rekurrierenden habe am 7. Juli 2021 ihre Honorarnote eingereicht. Aufgrund dieser erscheine im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'750.– zuzüglich MWST von 7,7% angemessen.

2.2 Mit ihrem Rekurs lassen die Rekurrierenden auf ihre Migrationsgeschichte und den Verlauf des mit dem angefochtenen Entscheid beendeten migrationsrechtlichen Verfahrens verweisen (Rekursbegründung, Rz 6-14). Sie machen geltend, dass ihre Rechtsvertretung am 7. Juli 2021 dem Justiz- und Sicherheitsdepartement die Honorarnote über ihre bisherigen Aufwendungen von total CHF 2'842.35 inklusive Spesen und MWST eingereicht habe. Dabei sei angemerkt worden, dass aufgrund der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz diverse Unterlagen mit Kostenfolgen beim Betreibungsamt sowie beim Amt für Sozialbeiträge hätten eingefordert werden müssen (Rz 13). In rechtlicher Hinsicht verweisen die Rekurrierenden in Ergänzung der Ausführungen der Vorinstanz darauf hin, dass einer ganz obsiegenden Partei gemäss § 13 Abs. 3 VGV die Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen werden könnten, wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorlägen (Rz 17). Vorliegend handle es sich um einen «krassen Fall, bei welchem dem Migrationsamt erhebliche Fehler unterlaufen» seien. Im Einzelnen lassen sie hierzu auf die rechtliche Würdigung gemäss Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren vom 10. Juni 2021 verweisen (Rz 20 ff.). Daraus gehe hervor, dass das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 19. März 2021 von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei ohne aber weitere Abklärungen zu tätigen, welche ihm – ohne Mitwirkung der Rekurrierenden – ein Leichtes gewesen wären (Rz 24 ff. und 33). Die Verfügung stelle daher eine erhebliche Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, sei unverhältnismässig und weise damit grobe Verfahrensfehler bzw. offensichtliche Rechtsverletzungen auf. Alle in der Honorarnote vom 7. Juli 2021 ausgewiesenen Aufwendungen seien notwendig gewesen. Ein Teil der Aufwendungen und Spesen sei lediglich infolge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das Migrationsamt entstanden. Die Rechtsvertretung der Rekurrierenden habe diverse Unterlagen beim Betreibungsamt sowie beim Amt für Sozialbeiträge einfordern müssen. Zudem habe, wie sich aus der E-Mail-Korrespondenz ergebe, beim Migrationsamt mehrfach nachgehakt werden müssen, um an die vollständigen Verfahrensakten zu gelangen (Rz 54). Daher seien den obsiegenden Rekurrierenden gemäss § 13 Abs. 3 VGV die Anwaltskosten gemäss der Honorarnote vom 7. Juli 2021 in vollem Umfang zuzusprechen. Alternativ sei ihnen angesichts des Umfangs der Streitsache ein Zuschlag zur ordentlichen Gebühr gemäss § 12 Abs. 1 lit. c VGV zuzusprechen (Rz 55). Die Rekurrierenden machen weiter geltend, dass sie – wäre ihnen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden – gemäss § 16 Abs. 2 VGV nach Zeitaufwand und einem Stundenansatz von CHF 200.– mit einem Honorar von CHF 2'283.35 zuzüglich Auslagen von CHF 127.50 und MWST hätten entschädigt werden müssen. Es sei stossend, dass ihnen im Falle ihres Unterliegens mit Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine höhere Parteientschädigung zugesprochen worden wäre (Rz 56 f.).

2.3 Dem hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen, dass das Untersuchungsprinzip durch die Mitwirkungspflicht der Rekurrierenden gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) beschränkt werde. Der Rekurrentin sei am 18. August 2020 durch das Migrationsamt das rechtliche Gehör gewährt worden. Dabei sei sie unter anderem darauf hingewiesen worden, dass ihre Schulden im Vergleich zum Vorjahr zugenommen hätten. In der Stellungnahme der Rekurrentin vom 17. September 2020 habe diese angeführt, dass sie seit ihrer neuerlichen Einreise keine neuen Schulden generiert habe, ohne jedoch hierfür Belege einzureichen. Dem Betreibungsregisterauszug vom 2. Februar 2021 habe demgegenüber entnommen werden können, dass bei der Rekurrentin eine neuerliche Betreibung in Höhe von CHF 13'829.60 hinzugekommen sei. Bei diesem Eintrag sei nicht bereits aus der Betreibungsnummer ersichtlich gewesen, dass es sich um eine alte Schuld hätte handeln können. Es wäre der Rekurrentin in voller Kenntnis ihrer finanziellen Situation daher bereits im Rahmen ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör möglich und auch zumutbar gewesen, die Situation über ihre Schulden genauer zu erläutern bzw. zu belegen. Es liege daher kein grober Verfahrensfehler bzw. keine offensichtliche Rechtsverletzung gemäss § 13 Abs. 3 VGV vor. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn ein Entscheid unter krasser Verletzung des rechtlichen Gehörs und ungewöhnlicher Häufung von Verfahrensfehlern oder -merkwürdigkeiten gefällt worden wäre, was hier nicht der Fall sei (Rekursbeantwortung, Rz 4).

Die Vorinstanz macht weiter geltend, Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens seien die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und deren Wegweisung aus der Schweiz gewesen. Es sei also zweifellos von einem besonderen Fall auszugehen; allerdings liege mit Bezug auf den Streitwert, den Umfang der Streitsache und die involvierten Vermögensinteressen keine Konstellation gemäss § 13 Abs. 2 VGV vor, die einen Zuschlag zur ordentlichen Gebühr rechtfertigen würde. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung, welche die in der Verordnung festgelegten Beträge überschreite, bestehe grundsätzlich kein Raum. Das Verwaltungsgericht habe zwar in einem früheren Urteil (VGE VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.2.) darauf hingewiesen, dass diese Regelung nicht mehr zeitgemäss sei und die Anforderungen an den «besonderen Fall» nicht sehr hoch zu stecken seien. Es sei jedoch Sache des Gesetzgebers, die Bestimmungen zu ändern (Rz 5).

3.1 Wie die Vorinstanz im Abschreibungs- und Kostenentscheid vom 24. August 2021 zutreffend erwogen hat, kann gemäss § 7 Abs. 1 VGG und § 13 Abs. 1 VGV einer obsiegenden Rekurspartei, welcher Anwaltskosten entstanden sind, für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich hierbei nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. Bei der Bemessung der Parteientschädigung sind der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 2 VGG). Das aus dieser Bestimmung grundsätzlich fliessende Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt keinen Anspruch auf vollen Kostenersatz (VGE VD.2017.270 vom 18. Juli 2018 E. 5.3 und VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.1 mit Hinweis auf Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts im Kanton Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 471).

Für Rekursverfahren vor einem Departement beträgt die Parteientschädigung gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV CHF 20.– bis CHF 850.– und in besonderen Fällen bis zu CHF 1'750.–. Angesichts der Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung ist der Begriff des besonderen Falls mit Bezug auf die Parteientschädigung eher grosszügig auszulegen (VGE VD.2020.77 vom 19. Oktober 2021 E. 2, VD.2018.3 vom 24. April 2018 E. 4.2 und VD.2017.21 vom 6. Juli 2017 E. 8). Rechtfertigt es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, so kann gemäss § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV eine Parteientschädigung von bis zu CHF 3ꞌ500.– festgesetzt werden. Bei der Bestimmung des Streitwerts, des Umfangs der Sache bzw. den wesentlichen Vermögensinteressen sind keine hohen Anforderungen zu stellen (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 5.1.2.1, VD.2017.210 vom 2. Mai 2018 E. 5.2.1, VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.1, VD.2017.91 vom 15. September 2017 E. 2.3.1.1 und VD.2014.258 vom 28. August 2015 E. 3.1). Gemäss § 13 Abs. 3 VGV können einem ganz obsiegenden Rekurrenten die Anwaltskosten in vollem Umfang zugesprochen werden, wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen (VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1). Diese Voraussetzungen wurden vom Verwaltungsgericht bei einer «krassen Verletzung des rechtlichen Gehörs» und einer «ungewöhnlichen Häufung von Verfahrensfehlern und –merkwürdigkeiten» bejaht (VGE VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.1 und VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 4.2, je mit Hinweis auf VGE 710/2006 vom 4. Oktober 2006 E. 3). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht dabei nur für die anwaltlichen Bemühungen im Rekursverfahren, nicht auch für die anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren (VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.1; vgl. auch Schwank, a.a.O., S. 471).

3.2 Nicht gefolgt werden kann den Rekurrierenden insofern, als sie es als stossend bezeichnen, dass die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands höher sein kann, als die Parteientschädigung im Falle des Obsiegens. So hat das Verwaltungsgericht bereits erwogen, die Beschränkung des Anspruchs auf eine angemessene Entschädigung und deren Bemessung sei in der Literatur von Alexandra Schwank zwar als nicht mehr zeitgemäss gerügt worden. Es widerspreche dem allgemeinen Rechtsempfinden, einer Partei trotz Obsiegens nur einen Teil der Anwaltskosten zu ersetzen. Zudem werde eine unentgeltlich verbeiständete Person bessergestellt, da ihr die Anwaltskosten in jedem Fall voll ersetzt würden. Aus diesem Grund plädiere die genannte Autorin dafür, § 13 VGV zu überarbeiten und analog der Regelung im Kanton Basel-Landschaft einen Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Massgabe des notwendigen Zeitaufwands der Vertretung einzuführen (Schwank, a.a.O., S. 472). Das Verwaltungsgericht hat allerdings mit Schwank festgestellt, dass eine allfällige Abänderung der geltenden Regelung Sache des Rechtsetzers ist – zumal gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein verfassungsrechtlicher Anspruch einer im Verwaltungsverfahren obsiegenden Partei auf Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht und sich ein entsprechender Anspruch allein nach Massgabe der kantonalrechtlichen Normierung richtet (siehe zum Ganzen VGE VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.2 mit Hinweis auf VGE VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 4.3 sowie BGE 104 Ia 9 E.1 und 117 V 401 E. 1, BGer 1C_406/2008 vom 5. Februar 2009 E. 2 und 2P.147/2005 vom 31. August 2005 E. 2.2 sowie VGE VD.2012.40 vom 23. November 2012 E. 4.1). Weiter ist zu beachten, dass mit einer Parteientschädigung Ersatz für einen reinen Vermögensschaden der vertretenen Partei geleistet wird. Ein solcher reiner Vermögensschaden ist nur dann rechtswidrig, wenn mit der amtlichen Tätigkeit, die ihn bewirkt hat, gegen eine Norm verstossen wurde, die dem Schutz des verletzten Rechtsguts dient. Dafür genügt es nicht, dass sich eine Entscheidung nachträglich als unrichtig, gesetzwidrig oder gar willkürlich erweist. Vielmehr setzt eine Staatshaftung in solchen Situationen die Verletzung wesentlicher Amtspflichten voraus (Meyer, Staatshaftung, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 709 ff., 721). Für einen rechtmässig zugefügten Schaden haftet das Gemeinwesen nur, wenn dies gesetzlich explizit vorgesehen ist (VGE VD.2014.38 vom 10. September 2014 E. 3.2.3.2 mit Hinweis auf Meyer, a.a.O., S. 721). Daraus folgt – entgegen der Auffassung der Rekurrierenden – auch keine Besserstellung unterliegender Parteien. Deckt die Parteientschädigung einer im verwaltungsinternen Rekursverfahren unentgeltlich prozessierenden und obsiegenden Partei ihre angemessenen Vertretungskosten nicht, so hat der Vertreter Anspruch auf eine ergänzende Leistung im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.1. in fine und VD.2017.91 vom 15. September 2017 E. 2.3 und 2.3.2).

3.3

3.3.1 Bei der Konkretisierung des Anwendungsbereichs von § 13 Abs. 3 VGV, welcher beim Vorliegen grober Verfahrensfehler oder offensichtlicher Rechtsverletzungen im vorinstanzlichen Verfahren vollen Ersatz der Vertretungskosten vorsieht, ist mit der Vorinstanz den prozessualen Mitwirkungspflichten im erstinstanzlichen Verfahren besonderes Gewicht beizumessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren anwaltliche Vertretungskosten grundsätzlich nicht ersetzt werden. Es kann daher nicht sein, dass Mitwirkungshandlungen, welche den Parteien bereits im Verfügungsverfahren oblegen hätten, erst im Rekursverfahren nachgeholt werden und dort entschädigt werden müssen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen namentlich zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (VGE VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 2.3.4 mit Hinweis auf BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115, VD.2012.102 vom 4. April 2013 E. 2.2 und VD.2019.235 vom 19. Mai 2020 E. 2.5.2). Falls bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind, ergeben sich auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben Mitwirkungspflichten. Die Parteien sind diesfalls verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken (vgl. statt vieler VGE VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 2.3.4 mit weiteren Hinweisen). Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.1.4 mit Hinweis auf BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 und BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn sich aufgrund der gesamten Sachlage die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.1.4 mit Hinweis auf BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3 und VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.1).

3.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Rekursbeantwortung, Rz 4), hat das Migrationsamt der Rekurrentin am 18. August 2020 das rechtliche Gehör gewährt und sie unter anderem darauf hingewiesen, dass ihre Schulden im Vergleich zum Vorjahr zugenommen hätten. In der Stellungnahme vom 17. September 2020 hat die Rekurrentin zwar bestritten, seit ihrer neuerlichen Einreise neue Schulden generiert zu haben, hierfür aber keine Belege eingereicht. Dem widersprechend enthält der Betreibungsregisterauszug vom 2. Februar 2021 eine neuerliche Betreibung in Höhe von CHF 13'829.60 – ohne dass dem Auszug hätte entnommen werden können, dass es sich hierbei um eine alte Schuld handeln könnte. Mit der Feststellung der Vorinstanz wäre es der Rekurrentin in voller Kenntnis ihrer finanziellen Situation daher im Rahmen ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör möglich und auch zumutbar gewesen, ihre Schuldensituation zumindest genauer zu erläutern bzw. zu belegen. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend von einem groben Verfahrensfehler bzw. einer offensichtlichen Rechtsverletzung im Sinne von § 13 Abs. 3 VGV, also einer krassen Verletzung des rechtlichen Gehörs oder einer ungewöhnlichen Häufung von Verfahrensfehlern oder -merkwürdigkeiten, nicht die Rede sein.

3.4 Zu prüfen ist daher, ob in Anwendung von § 13 Abs. 2 VGV aufgrund des Streitwerts, des Umfangs der Streitsache oder wesentlicher auf dem Spiel stehender Vermögensinteressen eine über den Betrag von CHF 1'750.– hinausgehende Parteientschädigung bis maximal CHF 3'500.– hätte zugesprochen werden müssen. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist in Wegweisungsverfahren jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

In Verfahren bezüglich des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung resp. der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung hat das Verwaltungsgericht bisweilen eine gewisse Komplexität sowie eine erhebliche Bedeutung für die Partei und damit einen besonderen Fall im Sinne von § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV anerkannt, eine höhere Parteientschädigung aber abgelehnt, da der Aufwand der Rechtsvertretung der rekurrierenden Partei «nicht besonders hoch war, keine wesentlichen Vermögensinteressen auf dem Spiel [… standen] und trotz Gutheissung des Rekurses grobe Verfahrensfehler und offensichtliche Rechtsverletzungen zu verneinen» waren (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 5.1.2.2 und VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.2). In anderen Fällen bezüglich eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung resp. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung hat das Verwaltungsgericht dagegen die Erfüllung der Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV bejaht (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2.1 und VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 4.2). Vorliegend erscheinen die Interessen der Rekurrierenden an der Verhinderung der Wegweisung der Rekurrentin – auch in finanzieller Hinsicht – beträchtlich. Wie die Rekursbegründung der Rekurrierenden im vorinstanzlichen Verfahren zeigt, erweist sich auch der Umfang der Streitsache als erheblich. Ein Aufwand von rund 10.4 Stunden, wie er mit der Honorarnote vom 7. Juli 2021 ausgewiesen wurde, erscheint hier nicht unangemessen. Zusammen mit den Auslagen von CHF 127.50 ist den Rekurrierenden daher in Anwendung von § 13 Abs. 2 VGV und auf der Grundlage des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 220.– eine Parteientschädigung von CHF 2'639.15 zuzüglich 7,7 % MWST zuzusprechen.

  1. Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben und ist den Rekurrierenden zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zuzusprechen. Mit ihrer Replik haben die Rekurrierenden wiederum eine Honorarnote ihrer Vertretung eingereicht, mit welcher ein Aufwand von 5 Stunden und 35 Minuten à CHF 250.– und mithin ein Honorar von CHF 1'395.85 sowie Auslagen im Betrag von CHF 86.20 zuzüglich MWST geltend gemacht werden. Dieser Aufwand übersteigt allerdings deutlich den vorliegenden Streitwert von CHF 889.15. Gemäss § 2 Abs. 2 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) bemisst sich die Höhe des Honorars nach dem Umfang der Bemühungen, der Bedeutung der Sache für die Parteien und den Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Bedeutung der Streitsache richtet sich dabei auch nach dem Streitwert. Massgeblich ist dabei nur die Bedeutung für die Partei selber, nicht auch die präjudizielle Bedeutung für die Vertretung. Diesen Grundsätzen entspricht auch der Kostenrahmen nach Streitwert in zivilrechtlichen Fällen. Gemäss § 5 Abs. 1 HoR ist bei einem Streitwert bis CHF 1'000.– ein Grundhonorar bis zu CHF 500.– vorgesehen. Daher rechtfertigt es sich – auch unter Berücksichtigung der Replik (vgl. § 8 Abs. 2 lit. d Ziff. 3 HoR) – nicht, das Honorar auf mehr als CHF 900.– festzusetzen. Hinzu kommen die nach § 23 Abs. 1 HoR pauschal festzusetzenden Auslagen von CHF 30.– sowie die MWST auf der Summe des Honorars sowie der Auslagen. Das JSD hat den Rekurrierenden daher für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 930.– zuzüglich 7,7% MWST von CHF 71.60 auszurichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird gutgeheissen.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird in Abänderung von Ziff. 3 des angefochtenen Abschreibungs- und Kostenentscheids vom 24. August 2021 verpflichtet, den Rekurrierenden in solidarischer Verbindung für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'639.15, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 203.20, zu bezahlen.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird den Rekurrierenden in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung von CHF 930.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 71.60, zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements zugesprochen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

Rekurrierende

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. Laura Macula

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

14

AIG

BGG

HoR

  • § 5 HoR
  • § 8 HoR
  • § 23 HoR

VGG

VGV

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG

Gerichtsentscheide

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