Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2021.196, AG.2021.737
Entscheidungsdatum
17.12.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2021.196

URTEIL

vom 17. Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber MLaw Frédéric Barth

Beteiligte

A____ Rekurrentin

c/o B____, [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 4. August 2021

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung

Sachverhalt

Die dominikanische Staatsangehörige A____ (nachfolgend Rekurrentin), geboren am [...], heiratete [...] 2016 den über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden italienischen Staatsangehörigen B____, geboren am [...]. Sie erhielt am 6. Juli 2017 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann, gültig bis 5. Juli 2023.

Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 erstattete die Rekurrentin bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt und Körperverletzung. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 beantragte die Rekurrentin der Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren zu sistieren, da sich die Ehegatten versöhnt hätten. Sie verwies dabei auf den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Oktober 2017, mit welchem das Gesuch von B____ um Regelung des Getrenntlebens infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben worden war. Mit Entscheid vom 30. April 2019 bewilligte das Zivilgericht den Ehegatten das Getrenntleben, wobei der Ehemann auf seiner Bereitschaft behaftet wurde, die eheliche Wohnung bis spätestens am 30. Juni 2019 zu verlassen. In der Folge tätigte das Migrationsamt Basel-Stadt diverse Abklärungen betreffend die eheliche Situation der Rekurrentin. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 2. Juni 2020 die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und wies sie aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 4. August 2021 (nachfolgend angefochtener Entscheid) ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 10. August 2021 angemeldete und mit Eingabe vom 23. August 2021 begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Darin beantragt sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Überdies sei ihr sowohl für das Verfahren vor dem JSD als auch für das vorliegende Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement Basel-Stadt mit Schreiben vom 8. September 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingaben vom 14. Oktober und 15. November 2021 reichte die Rekurrentin ihre Lohnabrechnungen der Monate August bis Oktober 2021 für ihre Anstellung bei der [...] AG ein. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 8. September 2021 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (SG 154.100) das Dreiergericht. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2 Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf ihren frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1, VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).

Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrentin hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.1 Wie das JSD zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid E. 2 f.), gilt das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20; zur intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit desselben vgl. VGE VD.2020.209 vom 27. Mai 2021 E. 1.3) für den Aufenthalt der mit einem italienischen Staatsangehörigen verheirateten Rekurrentin nur soweit, als das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung enthält (vgl. Art. 2 Abs. 1 AIG). Das AIG kommt zudem zur Anwendung, wenn es eine günstigere Regelung für die Rechtsstellung der Rekurrentin enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG). Die mit einem Angehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, der in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, verheiratete Rekurrentin kann sich auch als Drittstaatsangehörige grundsätzlich auf Art. 7 lit. d FZA und Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA berufen, um aus dem Anwesenheitsrecht ihres Ehemannes ein eigenes Recht auf Aufenthalt abzuleiten. Dieser Aufenthaltsanspruch steht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 S. 4, 139 II 393 E. 2.1 S. 395 f., je mit Hinweisen; BGer 2C_1171/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.1) allerdings unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) der Umgehung ausländerrechtlicher Zulassungsvorschriften, so fällt der Anspruch dahin (vgl. auch Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG [Unionsbürgerrichtlinie], ABl. L 229 vom 29. Juni 2004 S. 35 ff.). Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass Art. 3 Anhang I FZA explizit davon spricht, die Familienangehörigen einer Person mit Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei hätten das Recht, «bei ihr Wohnung zu nehmen». Damit wird ein minimales Zusammenleben bzw. eine minimale eheliche Verbundenheit vorausgesetzt (VGE VD.2017.100 vom 27. September 2017 E. 3, VD.2013.206 vom 26. Mai 2014 E. 2.2, VD.2013.67 vom 25. Oktober 2013 E. 2.4 mit Hinweis auf BGer 2C_494/2013 vom 2. Juni 2013 E. 3.1). Wird demnach die anspruchsvermittelnde Ehe aufgelöst oder ist die Berufung darauf rechtsmissbräuchlich, verliert der drittstaatsangehörige Ehegatte eines EU-Angehörigen seinen Status als Familienangehöriger im Sinne von Art. 3 Anhang I FZA und damit auch sein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung. Die abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr (SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 lit. d AIG widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das FZA diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (BGE 144 II 1 E. 3.1 S. 4 f.; vgl. auch VGE VD.2020.209 vom 27. Mai 2021 E. 2.1, VD.2013.206 vom 26. Mai 2014 E. 2.2, VD.2012.39 vom 25. Januar 2013 E. 2.2).

2.2 Die Rekurrentin und ihr Ehemann leben seit spätestens dem 1. Juli 2019 getrennt voneinander (vgl. Entscheid des Zivilgerichts EA.2017.14661 vom 30. April 2019 [Akten des Migrationsamts S. 12 ff.]). Sowohl die Rekurrentin als auch ihr Ehemann haben gegenüber dem Migrationsamt angegeben, dass sie sich scheiden lassen möchten (Akten des Migrationsamts S. 24 und 38). Gemäss den Ausführungen der Rekurrentin ist ein weiteres Zusammenleben mit ihrem Ehemann nicht zumutbar (Rekursbegründung Ziff. 7). Demnach ist davon auszugehen, dass beiden Eheleuten der Ehewille fehlt und die Ehe definitiv gescheitert ist (vgl. VGE VD.2020.209 vom 27. Mai 2021 E. 2.3; vgl. auch Spescha et al., Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2020, S. 252 f.). Mangels minimaler ehelicher Verbundenheit macht die Rekurrentin folglich, soweit ersichtlich, zu Recht keinen sich aus dem FZA ergebenden Aufenthaltsanspruch geltend. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob das AIG der Rekurrentin nach der Beendigung des Familienlebens mit ihrem Ehemann ein Verbleiberecht einräumt.

3.1 Art. 50 AIG gewährt den ehemaligen Familienangehörigen einen selbständigen Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft (BGE 144 II 1 E. 4.3 S. 7). So bestehen auch nach Auflösung der Familiengemeinschaft die aus Art. 42 und 43 AIG fliessenden Ansprüche des nachgezogenen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Das FZA bzw. dessen Anhang I enthält keine Regelung zum Verbleiberecht von Familienangehörigen im Falle einer Scheidung, Aufhebung der Ehe oder Beendigung der Partnerschaft. Auch für die nach FZA nachgezogenen Eheleute sind daher die (günstigeren) Regelungen von Art. 50 AIG anwendbar (BGE 144 II 1 E. 4.3 S. 7 f.; Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar zum AuG, Bern 2010, Vorbemerkungen zu Art. 42–52 N 38 und Art. 50 N 6; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 50 AIG N 6).

Die Aufenthaltsansprüche nach Art. 50 AIG knüpfen gemäss dem Wortlaut des Gesetzes an diejenigen von Art. 42 und 43 AIG an und setzen somit voraus, dass der Ehegatte, von dem die Bewilligung abgeleitet wurde, das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzt (BGE 144 II 1 E. 4.3 S. 8). Dies trifft vorliegend zu; der Ehemann der Rekurrentin verfügt über eine Niederlassungsbewilligung.

3.2 Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist im hier zu beurteilenden Fall nicht einschlägig, da die Ehegemeinschaft, deren Dauer im Regelfall mit der Dauer der Haushaltsgemeinschaft zusammenfällt (BGE 136 II 113 E 3.2 S. 117), vorliegend eine Dauer von weniger als drei Jahren aufweist. Dies anerkennt auch die Rekurrentin (Rekursbegründung Ziff. 2). Sie macht indes geltend, dass die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt seien.

3.3 Wie das JSD zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 7), setzt der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen persönlichen Gründen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG eine schwerwiegende nacheheliche Härtefallsituation voraus (VGE VD.2020.209 vom 27. Mai 2021 E. 3.3). Ein Härtefall kann gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen, namentlich können auch die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) erwähnten Gesichtspunkte (die Integration, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Heimatland) bei der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen (BGer 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1, mit Hinweisen).

3.4 Im hier zu beurteilenden Fall leitet die Rekurrentin einen nachehelichen Härtefall in erster Linie aus dem Vorliegen ehelicher Gewalt ab (Rekursbegründung Ziff. 2 ff.).

3.4.1 Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Beurteilung von Art. 50 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG jede Form ehelicher bzw. häuslicher

Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (BGE 138 II 229

  1. 3.2.1 S. 232 f. mit Hinweis auf BGer 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011
  2. 4.3). Häusliche Gewalt im Sinne dieser Bestimmungen setzt eine

systematische Misshandlung physischer oder psychischer Natur durch den anderen

Ehegatten voraus, mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (vgl. BGE 138 II

229 E. 3.2.1 S. 233; BGer 2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.3).

Auch wenn jede Form häuslicher Gewalt ernst zu nehmen ist, folgt ein Anspruch

nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht bereits aus einer Ohrfeige oder einer

verbalen Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch eine

einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge der Ausländer bzw. die

Ausländerin in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im

Gesicht einen Arzt aufsucht, oder eine Ausweisung eines Ausländers aus der

ehelichen Wohnung nach einem Streit reichen dazu nicht aus. Gleiches gilt, wenn

eine einmalige Auseinandersetzung zu Aufregung, verbalen Attacken und Hämatomen

sowie einem kleinen Kratzer führt. Die physische oder psychische Zwangsausübung

und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw.

Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; BGer 2C_423/2020 vom 26.

August 2020 E. 2.2.1, 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.1). Je nach

Intensität kann bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt begründen. Das

trifft vor allem zu, wenn die betroffene Person Opfer eines Mordversuchs oder

schwerer Gewalt durch den Ehepartner geworden ist (BGer 2C_423/2020 vom 26.

August 2020 E. 2.2.1, 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.1, mit Hinweisen).

3.4.2 Auch psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGer 2C_221/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Die Abhängigkeit des Opfers häuslicher Gewalt bzw. psychischer Oppression vom Täter soll durch die Bewilligungsfrage nicht verstärkt und die gewaltbetroffene nachgezogene Person nicht vor das Dilemma gestellt werden, in der Zwangssituation verbleiben oder den Verlust des Aufenthaltsrechts hinnehmen zu müssen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f., mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2020.209 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.2).

3.4.3 Ausgehend von diesem Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGer 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.3, 2C_777/2018 vom 8. April 2019 E. 4.2).

Wenn die Initiative für die Trennung nicht vom behaupteten Opfer kommt, sondern vom anderen Ehegatten, wird es oftmals am hinreichenden Zusammenhang zwischen der behaupteten häuslichen Gewalt und der die Aufenthaltsansprüche nach Art. 42 f. AIG beendenden Trennung fehlen. Auch in einer solchen Konstellation ist allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Opfer häuslicher Gewalt trotz der seit etlicher Zeit andauernden häuslichen Gewalt in der Ehe ausharrte, weil es befürchtete, sonst die Schweiz verlassen zu müssen. Deshalb kann jedenfalls nicht allein ausschlaggebend sein, von wem die Initiative zur Trennung ausging. Von Bedeutung sind daneben insbesondere Feststellungen, ob – und gegebenenfalls in welchem Ausmass – häusliche Gewalt stattgefunden hat. Nur auf Basis solcher Feststellungen lässt sich nämlich beurteilen, ob sich die betroffene Person im Trennungszeitpunkt im Dilemma befunden hat, zwischen einer unzumutbaren Weiterführung der Ehe und einer unzumutbaren Beendigung ihres Aufenthaltsrechts auswählen zu müssen, und sich gegebenenfalls für die erste Option entschieden hatte (BGer 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.3, 2C_777/2018 vom 8. April 2019 E. 4.3).

3.4.4 Die betroffene ausländische Person trifft eine weitreichende Mitwirkungspflicht zur Feststellung des entsprechenden Sachverhalts (vgl. Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Zu denken ist hierbei insbesondere an Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte oder Einschätzungen von Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe usw.) und glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn. Allgemein gehaltene Behauptungen genügen nicht. Vielmehr muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235; VGE VD.2020.209 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.2). Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, rechtfertigt es sich, ein Beweisverfahren durchzuführen. Auf der anderen Seite setzt die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung voraus (BGer 2C_922/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.4, mit Hinweisen).

3.5 Im Folgenden ist zu klären, ob die Rekurrentin im hier zu beurteilenden Fall das Vorliegen häuslicher Gewalt im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (oben E. 3.4.1 f.) glaubhaft gemacht hat.

3.5.1 Insbesondere aufgrund des Verlaufsberichts von Dr. med. [...] vom 28. Januar 2020, des Arztzeugnisses von Dr. med. [...] vom 31. Januar 2020 und der Fotos kann davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin im Oktober 2017 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen Opfer häuslicher Gewalt geworden ist. Die Angaben zum genauen Zeitpunkt der Vorfälle sind widersprüchlich. Gemäss dem Verlaufsbericht und dem Arztzeugnis sollen sie sich nach den Angaben der Rekurrentin am 7. und 8. Oktober 2017 ereignet haben. In der Strafanzeige vom 9. Oktober 2017 erklärte der Rechtsvertreter der Rekurrentin hingegen, der Ehemann habe die Rekurentin letztmals am 5. Oktober 2017 geschlagen (Akten des Migrationsamts S. 131). Ob sich der letzte Vorfall am 5. oder 8. Oktober 2017 ereignet hat, ist unerheblich und kann daher offenbleiben. Aus Vorfällen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen kann jedoch nicht auf eine systematische Misshandlung geschlossen werden, wie sie zur Begründung eines wichtigen persönlichen Grundes erforderlich wäre. Beide oder zumindest einer der Vorfälle haben zu Hämatomen am rechten Oberarm der Rekurrentin geführt. Jedenfalls unter Mitberücksichtigung der unbestrittenen Tatsache, dass sich die Rekurrentin kurz nach den Vorfällen mit ihrem Ehemann versöhnt hat (Akten des Migrationsamts S. 134), fehlt diesen auch die zur Begründung eines wichtigen persönlichen Grunds erforderliche Intensität (vgl. zur Berücksichtigung der Versöhnung bei der Beurteilung der Intensität etwa BGer 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2). Die Rekurrentin macht zwar zu Recht geltend, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei, das Frauenhaus aufzusuchen (Rekursbegründung Ziff. 9). Dies ändert aber nichts daran, dass die Tatsache, dass die Rekurrentin trotz mehrfachen Hinweises ihres Arztes das Frauenhaus nicht aufgesucht hat, ebenfalls gegen die erforderliche Intensität der häuslichen Gewalt spricht (vgl. angefochtener Entscheid E. 17).

3.5.2 Über die Vorfälle vom 7. und 8. Oktober 2017 hinausgehende häusliche Gewalt hat die Rekurrentin nicht glaubhaft gemacht. Im Verlaufsbericht von Dr. med. [...] wird unter den subjektiven Angaben zwar erwähnt, dass der Ehemann der Rekurrentin im Schlafzimmer den Strom abgedreht habe (Eintrag vom 11. Oktober 2017), dass die Rekurrentin unter konstanter Anspannung und Angst wegen Bedrohungen und Beleidigungen durch den Ehemann sei (Eintrag vom 16. Oktober 2017) und dass der Ehemann sie «offenbar» vor kurzem wieder bedroht bzw. einen jungen Mann gefragt habe, ob er sie nicht «um die Ecke» bringen könne (Eintrag vom 15. November 2017). Diese offensichtlich ausschliesslich auf den Aussagen der Rekurrentin beruhenden und zudem bezüglich der Bedrohungen und Beleidigungen völlig unsubstanziierten und betreffend die erneute Drohung zudem durch das Adverb offenbar relativierten Angaben genügen nicht zur Glaubhaftmachung der betreffenden Vorfälle. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Ziff. 5) kann daher aus dem Verlaufsbericht nicht geschlossen werden, sie sei Opfer systematischer Schläge und Bedrohungen geworden. Dass die Rekurrentin gemäss dem Arztzeugnis vom 31. Januar 2020 anlässlich der vier weiteren Termine im Oktober 2017 über Angst, Anspannung und innere Unruhe berichtet hat, beweist in keiner Art und Weise eine über die Vorfälle vom 7. und 8. Oktober 2017 hinausgehende häusliche Gewalt. Sofern in der Rekursbegründung (Ziff. 3) impliziert werden sollte, aus dem Arztzeugnis vom 31. Januar 2020 ergebe sich, dass im Oktober 2017 vier weitere Übergriffe stattgefunden haben, wäre dies aktenwidrig.

3.5.3 In der Rekursbegründung vom 23. August 2021 behauptet die Rekurrentin erstmals, nach der Versöhnung habe ihr Ehemann statt direkter körperlicher Übergriffe in Wutanfällen Objekte zerstört. So habe er im Sommer 2018 mit einer Schere ihre Schuhe zerschnitten. In der zweiten Jahreshälfte 2018 habe er das Kabel der Waschmaschine in der Wohnung zerschnitten, um ihre häuslichen Arbeiten zu erschweren. In einer weiteren Aktion habe er den Griff des Kühlschranks zerstört. Solche Gewaltakte gegen Sachen hätten zu einer ständigen Bedrohungssituation geführt (Rekursbegründung Ziff. 4). Irgendwelche objektiven Beweise für die behaupteten Zerstörungen reicht die Rekurrentin nicht ein, obwohl es insbesondere angesichts der weiten Verbreitung von Smartphones mit Kamera naheliegend wäre, dass sie diese bildlich festgehalten hätte. Insbesondere im Antwortschreiben vom 27. September 2019 (Akten des Migrationsamts S. 38) und in der Stellungnahme vom 4. Februar 2020 (Akten des Migrationsamts S. 98) machte die Rekurrentin keine häusliche Gewalt nach Oktober 2017 geltend. Mit der Stellungnahme vom 4. Februar 2020 und der Rekursbegründung vom 4. Juni 2020 reichte die Rekurrentin zwar unter anderem den Verlaufsbericht vom 28. Januar 2020 mit dem Eintrag vom 15. November 2017 betreffend Drohung ein, stellte in der Begründung selbst aber keine konkreten Behauptungen betreffend häusliche Gewalt nach Oktober 2017 auf. Wenn die behaupteten Sachbeschädigungen tatsächlich stattgefunden hätten und sich die Rekurrentin dadurch tatsächlich persönlich bedroht gefühlt hätte, wäre davon auszugehen, dass sie die betreffenden Behauptungen bereits im erstinstanzlichen Verfahren oder spätestens im verwaltungsinternen Rekursverfahren vorgebracht hätte, zumal sie seit dem 23. September 2019 und damit bereits seit der Beantwortung der Fragen gemäss dem Schreiben des Migrationsamts vom 18. September 2019 anwaltlich vertreten gewesen ist. Die erst im zweitinstanzlichen Rekursverfahren vorgebrachten Behauptungen erscheinen daher rein verfahrenstaktisch motiviert und unglaubhaft. Eine Befragung der Rekurrentin vermöchte daran nichts zu ändern. Der betreffende Beweisantrag ist daher abzuweisen.

3.5.4 Aus den vorstehenden Gründen bleibt es dabei, dass die Rekurrentin häusliche Gewalt, die hinsichtlich Systematik und Intensität den Anforderungen an einen wichtigen Grund gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG genügt, nicht glaubhaft gemacht hat. Selbst wenn die Vorfälle im Oktober 2017 diesen Anforderungen genügten, fehlte es aus den nachstehenden Gründen aber am erforderlichen Zusammenhang mit der Trennung (vgl. zu diesem Kriterium oben E. 3.4.3).

3.6

3.6.1 Die einzigen glaubhaft gemachten Vorfälle häuslicher Gewalt fanden im Oktober 2017 statt. Anschliessend versöhnte sich die Rekurrentin mit ihrem Ehemann und zog sie ihre Strafanzeige gegen ihn zurück. Die Aufnahme des Getrenntlebens erfolgte erst im Sommer 2019. Die Versöhnung und der Rückzug der Strafanzeige ändern zwar nichts am Vorliegen der häuslichen Gewalt von Oktober 2017 (vgl. Rekursbegründung Ziff. 2). Sie sprechen aber dafür, dass diese häusliche Gewalt nicht den Grund für die erst rund 20 Monate später erfolgte Trennung darstellt. Mit Schreiben vom 18. September 2019 befragte das Migrationsamt die Rekurrentin zur ehelichen Situation. Dabei fragte es sie explizit, wann und weshalb die eheliche Gemeinschaft aufgegeben worden sei. In ihrer Antwort nannte die bereits damals anwaltlich vertretene Rekurrentin bloss das Datum 30. Juli 2019. Sie machte keine Angaben zum Grund der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft und behauptete insbesondere in ihrem gesamten Antwortschreiben vom 27. September 2019 keine eheliche Gewalt (Akten des Migrationsamts S. 36 ff.). Unter diesen Umständen ist die Behauptung der Rekurrentin, die Trennung sei wegen der häuslichen Gewalt erfolgt, nicht glaubhaft. Wie das JSD richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 16 ff.), fehlte es vielmehr auch am erforderlichen Zusammenhang zwischen der häuslichen Gewalt und der Trennung.

3.6.2 Wie oben (E. 3.4.3) dargelegt, ist bei der Untersuchung des Zusammenhangs zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung insbesondere auch zu berücksichtigen, von welchem Ehepartner die Initiative zur Trennung ausging. Gemäss telefonischer Erkundigung des Migrationsamts beim Zivilgericht vom 19. Februar 2020 wurde das Gesuch sowohl im Trennungsverfahren im Jahr 2017 als auch im Trennungsverfahren im Jahr 2019 von Ehemann eingereicht (Akten des Migrationsamts S. 119). Das JSD stellte gestützt auf die Erkundigung des Migrationsamts beim Zivilgericht fest, dass die Trennung sowohl im Jahr 2017 als auch im Jahr 2019 entgegen den Behauptungen der Rekurrentin nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann beantragt worden sei (angefochtener Entscheid E. 12 und 19). In ihrer Rekursbegründung behauptet die Rekurrentin erneut, sie habe im Jahr 2019 beim Zivilgericht die Ehetrennung verlangt. Als Beweis beantragt sie den Beizug der Akten des Zivilgerichts (Rekursbegründung Ziff. 7 und 13). Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6). Wenn die Rekurrentin tatsächlich im Jahr 2019 die Trennung verlangt hätte, hätte sie ohne weiteres eine Kopie der betreffenden Eingabe oder des betreffenden Protokolls einreichen können. Indem die anwaltlich vertretene Rekurrentin sich trotzdem mit einem blossen Beweisantrag auf Beizug der Akten des Zivilgerichts begnügt hat, ist sie ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Zudem erscheint es ausgeschlossen, dass sich aus den Akten des Zivilgerichts betreffend die Frage, wer die Trennungsgesuche eingereicht hat, von der Erkundigung des Migrationsamts abweichende Erkenntnisse ergeben würden. Aus dem Umstand, dass im Rubrum des Entscheids des Zivilgerichts vom 30. April 2019 als Parteien die Rekurrentin als Ehefrau gegen ihren Ehemann erwähnt werden (vgl. dazu Stellungnahme der Rekurrentin vom 4. Februar 2020 Ziff. 4 [Akten des Migrationsamts S. 97]) kann nicht geschlossen werden, dass das Gesuch von der Rekurrentin eingereicht worden sei. Im Rubrum des Entscheids des Zivilgerichts vom 27. Oktober 2017 (Akten des Migrationsamts S. 135 f.) werden nämlich ebenfalls die Rekurrentin als Ehefrau gegen ihren Ehemann erwähnt. Trotzdem ergibt sich aus der Ziffer 1 des Dispositivs, gemäss welcher der Ehemann beim Rückzug des Gesuchs um Regelung des Getrenntlebens behaftet wird, zweifelsfrei, dass das Gesuch vom Ehemann eingereicht worden ist. Im Übrigen änderte auch der Umstand, dass die Trennung von der Rekurrentin verlangt worden wäre, nichts daran, dass das Vorliegen des erforderlichen Zusammenhangs zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung angesichts der vorstehend erwähnten Umstände nicht glaubhaft wäre. Aus den vorstehenden Gründen ist der Beweisantrag auf Beizug der Akten des Zivilgerichts abzuweisen.

3.7

3.7.1 Nachdem das JSD häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG und einen Zusammenhang zwischen den Vorfällen und der Trennung zu Recht verneint hatte, prüfte es, ob aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Lebensumstände der Rekurrentin ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu bejahen ist. Dabei gelangte es mit eingehender Begründung zum Schluss, dass ein wichtiger persönlicher Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu verneinen sei und der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin sowie ihre Wegweisung verhältnismässig seien (vgl. angefochtener Entscheid E. 21 ff.). Die mit der Rekursbegründung sowie den Eingaben der Rekurrentin vom 14. Oktober und 15. November 2021 vorgebrachten Behauptungen, Beweismittel und Argumente sind im Ergebnis nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Schlussfolgerungen in Frage zu stellen.

3.7.2 Im angefochtenen Entscheid berücksichtigte das JSD unter anderem, dass die Rekurrentin seit Juni 2019 ununterbrochen Leistungen der Sozialhilfe bezogen habe. Daraus schloss sie zudem auf eine ungenügende berufliche Integration (vgl. angefochtener Entscheid E. 25 f. und 29). In ihrer Rekursbegründung vom 23. August 2021 behauptete die Rekurrentin, sie werde sich demnächst von der Sozialhilfe ablösen können, weil sie eine Anstellung gefunden habe (Rekursbegründung Ziff. 10). Mit ihrer Eingabe vom 15. November 2021 macht sie geltend, aufgrund ihres mit dieser Anstellung erzielten Lohns sei davon auszugehen, dass sie sich dauerhaft von der Sozialhilfe abgelöst habe. Im Budget der Sozialhilfe vom 28. Juni 2021 wurden Ausgaben der Rekurrentin von CHF 1'945.– berücksichtigt. Gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag vom 27./31. Juli 2021 hat die Rekurrentin die Stelle am 28. Juli 2021 angetreten und betragen die wöchentliche Normalarbeitszeit zehn Stunden und der Stundenlohn CHF 20.– plus 8.33 % Ferienentschädigung und 1.5 % Feiertagsentschädigung. Für die Sonntagsarbeit und den 13. Monatslohn wird auf den GAV verwiesen. Mit der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit genügt die Anstellung offensichtlich nicht zur Ablösung von der Sozialhilfe. Gemäss den Lohnabrechnungen für August, September und Oktober 2021 arbeite die Rekurrentin jedoch 67.37, 149.08 und 164.89 Stunden und erzielte sie damit einen Nettolohn von CHF 1'220.15, CHF 2'682.60 und CHF 3'024.05. Damit genügt der in den ersten drei Monaten mit dem faktischen Arbeitspensum durchschnittlich erzielte Lohn zur Ablösung von der Sozialhilfe. Da dieses faktische Arbeitspensum deutlich über der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit liegt und grossen Schwankungen unterworfen ist, besteht allerdings keine Gewähr dafür, dass die Rekurrentin auch in Zukunft ein entsprechendes Einkommen erzielen kann. Im Übrigen änderte auch eine dauerhafte Ablösung von der Sozialhilfe nichts daran, dass es an einem wichtigen persönlichen Grund fehlt und der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung der Rekurrentin verhältnismässig sind.

3.7.3 Der Beziehung der Rekurrentin zu ihrem in der Schweiz lebenden volljährigen Sohn (vgl. dazu Rekursbegründung Ziff. 11) hat das JSD zu Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil sie nicht als Familienleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) zu qualifizieren ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 24). Die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern stellt nur dann ein geschütztes Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 3.4, mit Nachweisen). Ein solches behauptet die Rekurrentin nicht einmal. Vielmehr muss sie gemäss eigenen Angaben nicht für ihren Sohn sorgen (Rekursbegründung Ziff. 11).

3.7.4 Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 15. Mai 2018 (Akten des Migrationsamts S. 44–46) wurde die Rekurrentin der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 400.– bestraft. Diese Vorstrafen beruhen auf dem folgenden Sachverhalt: Die Rekurrentin versuchte einen Polizeibeamten anzugreifen, der beabsichtigte, einer anderen Frau Handschellen anzulegen. Ein zweiter Polizeibeamter wehrte sie ab und hielt sie fest. Nachdem der erste Polizeibeamte die andere Frau mit den Handschellen fixiert hatte, verlor die nach vier Gläsern Wein alkoholisierte, sich selbst jedoch gut fühlende Rekurrentin die Beherrschung und schlug mit Fäusten und Füssen auf den zweiten Polizeibeamten ein. Nachdem sie versucht hatte, ihn in einen Finger zu beissen, führte dieser die Rekurrentin mit angemessener Körperkraft auf den Boden und fixierte sie mit Handfesseln. Anschliessend schlug sie mit den Beinen um sich. Dabei traf sie den ersten Polizeibeamten in den Unterleib. Nachdem die Rekurrentin einen kurzen Krampfanfall erlitten hatte, befreiten die Polizeibeamten sie von den Handfesseln, um ihr Hilfe zu leisten. Daraufhin sprang sie auf und schlug sie erneut mit Fäusten und Fusstritten auf die Polizeibeamten ein. Zudem bedrohte die Rekurrentin die beiden Polizeibeamten mit einer Geste mit dem Tod. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 6. August 2020 (Akten des Migrationsamts S. 165 f.) wurde die Rekurrentin der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 600.– bestraft. Dieser Vorstrafe liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Am 20. August 2019 ging die Rekurrentin in ein Lebensmittelgeschäft, in dem sich zwei Bekannte von ihr aufhielten. Als sie diese bemerkte, ging sie unvermittelt auf den einen von ihnen zu, griff ihm ins Gesicht und fügte ihm mit ihren Fingernägeln eine Kratzspur auf seiner linken Wange zu. Als die zweite versuchte, sie vom ersten zu trennen, griff die Rekurrentin auch ihr ins Gesicht und fügte ihr mit ihren Fingernägeln zwei Kratzspuren auf der Stirn zu. Die Rekurrentin macht geltend, die Vorstrafe sei «recht gering und nicht der Rede Wert» (Rekursbegründung Ziff. 12). Diese Qualifikation ist entschieden zurückzuweisen. Die mehrfachen Tätlichkeiten stellen zwar leichte Angriffe auf die körperliche Integrität zweier Menschen dar, dürfen als solche aber nicht bagatellisiert werden. Bei der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte handelt es sich insbesondere um wiederholte ernsthafte Angriffe auf die körperliche Integrität zweier Polizeibeamter, mit denen die Rekurrentin eine erhebliche Missachtung staatlicher Autorität offenbart hat.

3.7.5 Zusammenfassend bleibt es dabei, dass kein wichtiger persönlicher Grund besteht, der einen weiteren Aufenthalt der Rekurrentin in der Schweiz erforderlich macht, und dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin sowie ihre Wegweisung verhältnismässig sind. Zur Begründung wird mit den vorstehend dargelegten Abweichungen betreffend die Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. oben E. 3.7.2) auf die zutreffenden Erwägungen des JSD verwiesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 21 ff.).

4.1 Die Rekurrentin beantragt sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 368). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren ist unter anderem die Ausgangslage im Einzelfall zu berücksichtigen, namentlich hinsichtlich der vorhandenen Akten, der Argumentation in der Rechtsmittelschrift, der angefochtenen Verfügung und soweit bereits vorhanden der Rechtsmittelantwort. Die Erfolgsaussichten sind insbesondere dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person ihre Behauptungen mit plausibel erscheinenden Beweisofferten untermauert. In Bezug auf sich stellende komplexe Rechtsfragen ist die Nichtaussichtslosigkeit etwa dann anzunehmen, wenn diese unbeantwortet, offen oder umstritten sind und der entscheidenden Instanz ein Ermessensspielraum zusteht (BGE 124 I 304 E. 4 S. 308 f.; VGE VD.2019.213 vom 22. Januar 2020 E. 2.2.3, VD.2018.126 vom 14. April 2019 E. 2.1.3.1; Kayser/Altmann, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 65 N 35).

4.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung unter keinem Titel in irgendeiner Art und Weise zu beanstanden sind und dass die Rekurrentin nichts vorgebracht hat, das geeignet wäre, die Zulässigkeit des Widerrufs ihrer Aufenthaltsbewilligung oder der Wegweisung in Frage zu stellen. Insbesondere konnte die Rekurrentin weder im verwaltungsinternen noch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren substantiiert darlegen, dass es neben dem dokumentierten Vorfall vom Oktober 2017 zu weiteren Übergriffen kam. Auch konnte die Rekurrentin in keinem der beiden Verfahren einen hinreichenden Zusammenhang zwischen den von ihr vorgebrachten Vorkommnissen und der ehelichen Trennung aufzeigen. Sowohl der Rekurs an das JSD (vgl. dazu auch angefochtener Entscheid E. 33) als auch der Rekurs an das Verwaltungsgericht sind deshalb als aussichtslos zu qualifizieren. Folglich ist die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zu bestätigen und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren abzuweisen.

4.3 Insgesamt ist der vorliegende Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1ʹ200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

Rekurrentin

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Frédéric Barth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

20

AIG

BGG

BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

FZA

  • Art. 7 FZA

OG

  • § 46 OG

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 16 VRPG
  • § 18 VRPG
  • § 30 VRPG

Gerichtsentscheide

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