Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2021.181
VD.2021.184
URTEIL
vom 29. Juni 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
B____ Rekurrent
c/o A____,
[...]
beide vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 4. August 2021
betreffend Familiennachzug und Wegweisung
Sachverhalt
Der bolivianische Staatsangehörige B____ (Rekurrent), geboren [...] 1999, ist der Sohn der bolivianischen Staatsangehörigen A____ (Rekurrentin). Nachdem die Rekurrentin bereits seit 2007 wiederholt ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz angetroffen und weggewiesen worden war, heiratete sie [...] 2011 den Schweizer Bürger C____ und erhielt zusammen mit ihrer Tochter D____, geboren [...] 1994, am 7. Februar 2012 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehegatten in der Schweiz.
Der Rekurrent reiste am 1. Januar 2015 mit einem am 3. Dezember 2014 von französischen Behörden ausgestellten Schengenvisum für einen Touristenaufenthalt von maximal 90 Tagen in die Schweiz ein. Mit Eingabe vom 25. März 2016 stellte die Rekurrentin für ihren Sohn ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Nach erfolgten Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt dieses Familiennachzugsgesuch mit Verfügung vom 29. August 2017 ab. Zudem wies das Migrationsamt den Rekurrenten aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte die Ausreisefrist bis spätestens zum 30. September 2017 fest. Während die Rekurrentin beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) gegen die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs Rekurs anmeldete, erhob der Rekurrent Rekurs gegen seine Wegweisung. Mit Entscheid vom 14. September 2017 wies das JSD den Rekurs gegen die Wegweisung ab. Mit Entscheid VGE VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 hiess das Verwaltungsgericht den hiergegen erhobenen Rekurs gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und gestattete dem Rekurrenten, sich bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend das Familiennachzugsgesuch in der Schweiz aufzuhalten. Nach weiteren Abklärungen wies das JSD den Rekurs gegen die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs mit Entscheid vom 4. August 2021 kostenfällig ab, wies den Rekurrenten erneut aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und setzte ihm Frist zur Ausreise bis zum 30. Oktober 2021.
Mit begründeter Eingabe vom 10. August 2021 erhob der Rekurrent Rekurs gegen den Wegweisungsentscheid an den Regierungsrat. Damit beantragte er die vollumfängliche, kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids des JSD und der Verfügung des Migrationsamtes vom 29. August 2017 betreffend die Wegweisung sowie den Verzicht auf seine Wegweisung bis zum rechtskräftigen Entscheid des Verfahrens betreffend das Gesuch um Familiennachzug bzw. Aufenthaltsbewilligung. Entsprechend sei ihm die bis zum 30. Oktober 2021 laufende Ausreisefrist abzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung. Diesen Rekurs überwies der Regierungsrat mit Schreiben vom 12. August 2021 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid (Verfahren VD.2021.181). Mit Verfügung vom 16. August 2021 erkannte der Instruktionsrichter dem Rekurs vorläufig die aufschiebende Wirkung zu.
Am 12. August 2021 meldeten die Rekurrentin und der Rekurrent beim Regierungsrat Rekurs gegen die Abweisung des Familiennachzugs an. Auch diesen Rekurs überwies der Regierungsrat mit Schreiben vom 18. August 2021 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid (Verfahren VD.2021.184). Mit Verfügung vom 19. August 2021 legte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts die beiden Verfahren zusammen. Mit Rekursbegründung vom 1. Oktober 2021 beantragten die Rekurrierenden im Verfahren VD.2021.184 innert erstreckter Frist die kosten- und entschädigungsfällige, vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids des JSD vom 4. August 2021 und der Verfügung des Migrationsamtes vom 29. August 2017, die Gutheissung des Gesuchs um Familiennachzug resp. des Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung oder die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK für den Rekurrenten. Eventualiter beantragten die Rekurrierenden die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz resp. an das Migrationsamt zu weiteren Abklärungen.
Mit Vernehmlassung vom 23. November 2021 beantragte das JSD innert erstreckter Frist die kostenfällige Abweisung beider Rechtsmittel. Hierzu replizierten die Rekurrierenden mit Eingabe vom 16. Dezember 2021. Mit Verfügung vom 2. Februar 2022 nahm der Instruktionsrichter aktuelle Auszüge der Personendaten des Rekurrenten sowie von dessen Sohn E____ aus dem Datenmarkt zu den Akten und holte eine amtliche Erkundigung beim Zivilstandsamt Basel-Stadt bezüglich eines Kindschaftsverhältnisses des Rekurrenten zu dem genannten Kind ein. Mit Eingaben vom 10. Februar 2022 und 25. März 2022 erteilte das Zivilstandsamt die gewünschten Auskünfte. An der heutigen Hauptverhandlung ist Frau F____ als Auskunftsperson befragt worden und sind die Parteien zum Vortrag gelangt. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der beiden Rekurse ergibt sich aus den beiden Überweisungsbeschlüssen des Regierungsrats vom 12. bzw. 18. August 2021 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrierenden sind als Adressaten der sie betreffenden, angefochtenen Teile des Entscheides von diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (statt vieler VGE VD.2016.90 vom 8. Juni 2016 E. 1.1, VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3 und VD.2010.160 vom 11. Oktober 2010 E. 1.1). Die Frage der Rechtmässigkeit der Wegweisung einer Person aus der Schweiz beurteilt sich aufgrund von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) nach den Umständen im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts. Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (VGE VD.2016.90 vom 8. Juni 2016 E. 1.1 mit Hinweis).
1.3 Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) umbenannt. Einige geänderte Bestimmungen traten bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft, die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels hingegen erst am 1. Januar 2019. Nach der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eröffnet worden sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist. Diese Praxis beansprucht auch für die Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 1.4 mit Nachweisen). Das Verfahrensrecht richtet sich demgegenüber nach den allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2) nach dem neuen Recht (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid, E. 2), ist das vorliegende Verfahren mit dem Gesuch des Rekurrenten um Familiennachzug vom 26. März 2016 vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden, weshalb das bisherige Recht zu Anwendung kommt. Bei der materiellen Beurteilung des vorliegenden Rekurses wird deshalb im Folgenden die Bezeichnung AuG verwendet.
Strittig ist zunächst, ob die Rekurrentin Anspruch auf einen Familiennachzug des Rekurrenten hat.
2.1 Gemäss Art. 44 AuG kann ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Bestimmung gewährt dabei keinen Anspruch auf Familiennachzug (BGer 2C_35/2019 vom 15. September 2020 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 146 I 185 E. 6.2 S. 190 f., 139 I 330 E. 1.2 S. 332 und 137 I 284 E. 1.2 S. 286).
2.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid, E. 5), müssen Familiennachzugsgesuche gemäss Art. 47 AuG resp. Art. 73 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Gesuche für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren müssen innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden. Diese Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (BGE 137 II 393 E. 3.3 S. 395 f.; BGer 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 2.4). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt (Art. 74 Abs. 4 VZAE). Diese Regelung entspricht Art. 12 der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107). Das Kind ist jedoch nicht in jedem Fall persönlich anzuhören. Dies gilt insbesondere für Konstellationen, in denen ein Kind – wie vorliegend – die gleichen Interessen wie seine Eltern hat, durch diese vertreten wird und der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne die persönliche Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann. Unter diesen Umständen kann die Ansicht des Kindes durch seine Eltern eingebracht werden (VGE VD.2020.125 vom 17. Dezember 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BVGer F-3448/2018 vom 19. September 2019 E. 4.1 sowie auf BGer 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1 und BGE 124 II 361 E. 3c).
2.1.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Frist für die Ausübung des Familiennachzugs mit dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin zum Verbleib bei ihrem Ehemann am 7. Februar 2012 begonnen hat. Ab diesem Zeitpunkt verfügte sie über einen einjährigen Rechtsanspruch, den Rekurrenten als vorehelichen Sohn in die Schweiz nachzuziehen, da dieser damals bereits über 12 Jahre alt war. Die Nachzugsfrist für den Rekurrenten ist am 6. Februar 2013 ungenutzt abgelaufen.
2.2 Die Vorinstanzen haben daher das Vorliegen von wichtigen familiären Gründen für einen nachträglichen Familiennachzug geprüft, wichtige Gründe jedoch verneint.
2.2.1 Wichtige familiäre Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 73 Abs. 3 VZAE liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE). Hat eine nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt, so bedarf es somit gewichtiger Gründe, um erst später einen derartigen Nachzug bewilligen zu können. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.4 und 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers deshalb die Ausnahme zu bleiben (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.3). Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE sind aber dennoch so zu handhaben, dass die Ansprüche auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) nicht verletzt werden (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.1 und 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3). Dabei verschaffen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV praxisgemäss keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie. So kann ein nachträglicher Nachzug verweigert werden, wenn ein Elternteil und Kinder bisher bereits im Ausland getrennt vom anderen Elternteil gelebt haben und weiterhin dort leben können (vgl. BGer 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.3, 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.5 und 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.2). In einer solchen Konstellation überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AuG zugrundeliegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2). Demnach setzt die Anerkennung eines Rechts auf nachträglichen Familiennachzug voraus, dass sich die Umstände erheblich verändert haben (BGer 2C_1198/2012 vom 26. März 2013 E. 4.2 und 2C_709/2010 vom 25. Februar 2011 E. 5.1.1; SEM, Weisungen AuG, Ziff. 6.10.4 S. 250 ff.). Nicht erforderlich ist aber der Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2; VGE VD.2020.125 vom 17. Dezember 2020 E. 2.3).
2.2.2 Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz erwogen, wichtige familiäre Gründe lägen praxisgemäss dann vor, wenn die notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland, vorliegend in Bolivien, nicht mehr gewährleistet sei (dazu und zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 13). Der Rekurrent sei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits sechzehneinhalb Jahre alt und damit nicht mehr auf eine Betreuung in erhöhtem Masse angewiesen gewesen. Vielmehr soll er bereits mehrere Jahre lang alleine mit seinem älteren Bruder zusammengelebt haben und von seiner Mutter lediglich von der Ferne aus unterstützt worden sein. Die Rekurrentin habe sich bei ihrer Ausreise aus Bolivien im Jahr 2003 bewusst dazu entschlossen, ihren damals knapp vier Jahre alten Sohn zu verlassen und ihre Mutter-Sohn-Beziehung über die Grenzen hinweg und besuchsweise zu leben. Diesen Zustand habe sie während den darauffolgenden Kindheits- und Jugendjahren des Rekurrenten aufrechterhalten. Es bräuchte daher nach dieser freiwillig herbeigeführten Trennung der Familie besonders stichhaltige Gründe für einen verspäteten Nachzug. Zudem stelle das Bundesgericht an den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind sei.
Die Rekurrierenden hätten ihre Behauptung, dass es in Bolivien niemanden mehr gebe, der die persönlichen und finanziellen Möglichkeiten habe, für den Rekurrenten zu sorgen, nicht rechtsgenüglich belegt (dazu und zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 14 ff.). Es lägen zwar zwei Schreiben vor, welche eine distanzierte Beziehung des Rekurrenten zu seinen Grosseltern mütterlicherseites und die Auswanderung des Bruders des Rekurrenten nach Argentinien bestätigten. Für das angeblich unkooperative Verhalten des in Bolivien lebenden Vaters des Rekurrenten sowie dessen Beziehung zum Rekurrenten fehlten aber Unterlagen, welche die Parteiaussagen hinreichend stützten. Es sei daher nicht erstellt, dass sich der Vater seiner Verantwortungsrolle tatsächlich entzogen haben soll. Vielmehr erscheine es widersprüchlich, dass dieser jahrelang um das Sorgerecht seines Sohnes hätte kämpfen sollen, wenn er nicht dazu bereit gewesen wäre, Betreuungsaufgaben wahrzunehmen. Auch sei das Gesuch erst anderthalb Jahre nach der geltend gemachten definitiven Regelung des Sorgerechts und über ein Jahr nach der Einreise des Rekurrenten in die Schweiz gestellt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine alternative Pflegemöglichkeit des Rekurrenten durch seinen Vater in Bolivien bestanden habe und seine notwendige Betreuung gewährleistet gewesen sei. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Gesuch im Hinblick auf den erleichterten Zugang des Rekurrenten zum Arbeitsmarkt und nicht zur Bildung einer echten Familiengemeinschaft gestellt worden sei.
Schliesslich prüfte die Vorinstanz den Grad der Integration des Rekurrenten in seinem Heimatland und dessen Integrationsmöglichkeiten in der Schweiz (dazu und zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 17 ff.). Er scheine schnell Deutsch gelernt zu haben und stehe kurz vor dem Abschluss seiner Lehre zum Elektroinstallateur EFZ. Er habe aber bereits kurz nach seiner Einreise in die Schweiz durch die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt strafrechtlich verwiesen werden müssen. Gleichzeitig sei festzustellen, dass der Rekurrent vor seiner Einreise in die Schweiz ununterbrochen in Bolivien gelebt und seine gesamte Kindheit und weitläufige Teile der Jugend- und Schulzeit dort verbracht habe. Er sei der Landessprache mächtig und mit den dortigen kulturellen Gegebenheiten vertraut. Zudem lebten mehrere seiner Verwandten in Bolivien. Obwohl die drohenden Integrationsschwierigkeiten des Rekurrenten in der Schweiz nicht als sonderlich gross zu bezeichnen seien, vermöge dieser Umstand für sich alleine gesamthaft betrachtet keine Ausnahme zu begründen, die vorliegend einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würde. Rein wirtschaftliche Aspekte wie bessere Berufs- und Lebenschancen in der Schweiz stellten im Übrigen noch keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar.
2.3 Mit ihrer Rekursbegründung machen die Rekurrierenden weiterhin wichtige Gründe für das nachträgliche Gesuch geltend und bestreiten den Bestand alternativer Betreuungsmöglichkeiten für den Rekurrenten in Bolivien (dazu und zum Folgenden Rekursbegründung, Ziff. 12.1 f.). Sie verweisen auf den Vergleich der Rekurrentin mit dem Vater des Rekurrenten vom 14. November 2014, mit welchem die alleinige Sorge auf die Mutter übertragen worden sei. Andere Dokumente fehlten. Der Vater habe die Verantwortung nicht mehr übernehmen können und wollen. Es habe kaum noch Kontakt zu ihm gegeben. Der Rekurrent habe zuletzt seit vier Jahren mit seinem sieben Jahre älteren, erwachsenen Bruder zusammengewohnt, der aufgrund seiner Ausbildung und Arbeit kaum zu Hause gewesen sei. In Bolivien sei ein geregeltes Umfeld nicht mehr vorhanden gewesen. Es habe nur noch die Möglichkeit bestanden, dass er in der Schweiz bleiben könne. Ausser zu seinem Bruder habe der Rekurrent nur noch Kontakt mit seiner Mutter und Schwester in der Schweiz gehabt. Andere Kontaktpersonen habe er nicht mehr gehabt. Es sei daher eine für die Rekurrentin «zusehends unhaltbarere Situation» entstanden. Es gäbe keinen Anhalt dafür, dass beim Vater eine alternative Betreuungssituation vorhanden gewesen wäre. Damit seien wichtige Gründe belegt worden.
Weiter bestreiten die Rekurrierenden eine freiwillige Trennung der Familie (dazu und zum Folgenden Rekursbegründung, Ziff. 13.1 ff.). Die Rekurrentin habe unverheiratet mit ihrem damaligen Partner und ihren vier Kindern zusammengelebt. Sie habe Bolivien «ca. im Jahr 2007» verlassen. Entsprechend der damals mit dem Kindsvater ausgehandelten und durch ein Familiengericht abgesegneten Regelung, für welche keine schriftlichen Dokumente bestünden, habe die Rekurrentin nur ihre Tochter D____ und ihren behinderten Sohn G____ mitnehmen dürfen. Sie habe sich dann als sog. «Sans-Papier» in der Schweiz aufgehalten, wo sie in der Raumpflege gearbeitet und sich um ihre Kinder gekümmert habe. 2008 sei ihr nachgezogener Sohn gestorben. Nach der Heirat im Jahr 2010 sei infolge der bestehenden Sorgerechtsregelung nicht geplant gewesen, den Rekurrenten in die Schweiz zu holen. Zunächst habe sie eine sichere und legale Existenz für sich und ihre Tochter aufbauen wollen. Nach erfolgter Stabilisierung ihrer Situation in der Schweiz hätten sich die Umstände in Bolivien so verändert, dass die Rekurrentin für ihren jüngsten Sohn nur noch die Möglichkeit des Familiennachzugs gesehen habe. Sie habe zunächst zum Schutz der beiden schwächeren Kinder nur den Ausweg gesehen, vorderhand auf das Sorgerecht für sie zu verzichten. Es könne daher nicht von einer Freiwilligkeit der Trennung gesprochen werden.
2.4 Vergleicht man diese Darstellung der Vorgeschichte der Einreise des Rekurrenten mit den vorliegenden Akten wie auch mit den heutigen Aussagen der Rekurrentin, so fallen einige Unstimmigkeiten und Widersprüche auf. Die Rekurrentin hat zusammen mit H____ vier Kinder (I____ [geb. [...] 1992], D____ [geb. [...]1994], B____ [geb. [...] 1999] und G____ [geb. [...] 2001, gest. [...] 2008]). Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Rekurrentin den Rekurrenten und dessen Bruder I____ 2003 verlassen hat und nach Europa gereist ist. Der Rekurrent war damals unter 4 Jahren alt, sein Bruder 11 Jahre alt. Im bolivianischen Reisepass der Rekurrentin findet sich ein Eintrag über ihre Ausreise aus Bolivien am 6. Juni 2003 (act. 5/5). Bei mehreren Befragungen bestätigte sie, seither nicht mehr in Bolivien gewesen zu sein (Einvernahmeprotokoll Bereich Bevölkerungsdienste und Migration [BdM] vom 16. Januar 2007, S. 3 f. [act. 5/5]; Einvernahmeprotokoll BdM vom 11. Mai 2010, S. 5 [act. 6.5/5]; Befragungsprotokoll BdM vom
Bereits bei einer Einvernahme vom 17. Juli 2007 nach ihrer Rückschaffung nach Bolivien und (illegaler) Wiedereinreise in die Schweiz hatte die Rekurrentin als Grund für ihre Rückkehr nach Europa angegeben, «grosse Probleme mit dem Vater (meiner) Kinder» gehabt zu haben (Einvernahmeprotokoll BdM vom 17. Juli 2007, S. 2 [act. 6.5/5]). Später bezog sie sich auf die notwendige Behandlung ihres inzwischen verstorbenen Sohns G____ (Befragungsprotokoll BdM vom 1. Juni 2010, S. 3 und 8 [act. 6.5/5]). Bei einer Kurzeinvernahme zu ihrer Person durch die Kantonspolizei Aargau am 2. Mai 2010 (Protokoll, S. 1 f. [act. 5/5]) gab sie an, dass ihre beiden Söhne I____ und B____ bei ihrem Vater lebten. Bei ihrer Befragung durch den Bereich BdM am 1. Juni 2010 gab sie dann aber an, dass diese bei einer Tante väterlicherseits, J____, lebten (Befragungsprotokoll BdM vom 1. Juni 2010, S. 3). Der Rekurrent lebe gerne dort, sein älterer Bruder könne aufgrund seines Alters selber für sich aufpassen. Ihre Söhne hätten bei ihrer Emigration in die Schweiz nicht mitkommen, sondern beim Vater bleiben wollen (ebenda, S. 8). Der Vater habe sie mit ihnen verlassen. Dieser habe sie dann bei seinem Bruder und ihrer Schwägerin gelassen. Sie habe keinen Kontakt mit dem Vater (ebenda, S. 9). Mit ihren getrenntlebenden Eltern habe sie nur an Festtagen Kontakt (ebenda, S. 4). Mit Schreiben vom 6. September 2011 (act. 6.4/5) gab der heutige Ehemann der Rekurrentin an, dass ein Nachzug der beiden in Bolivien lebenden Söhne nicht geplant sei.
Mit dem Familiennachzugsgesuch vom 25. März 2016 (act. 3/5) gab die Rekurrentin sodann an, dass der Vater des Rekurrenten für diesen «Unterhalt und Verantwortung nicht übernehmen könne». Trotz ihrer stetigen finanziellen Unterstützung habe der Vater «die Verantwortung nicht mehr übernehmen können/wollen». Zuletzt habe der Rekurrent mit seinem erwachsenen Bruder zusammengewohnt. Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 (act. 6.3/5) gab die Rekurrentin an, dass die Situation in Bolivien für den Rekurrenten und sie «nicht mehr erträglich gewesen» sei. «Das wichtige geregelte Umfeld» sei «nicht mehr vorhanden» gewesen. Der Rekurrent sei zuletzt nur noch von seinem Bruder betreut worden, der aufgrund seiner Ausbildung und Arbeit kaum zu Hause gewesen sei. Zu seinem Vater habe er «praktisch keinen Kontakt» gehabt. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 (act. 6.3/5) gab die Rekurrentin an, dass der Rekurrent «schon seit mehr als vier Jahren nicht mehr beim Vater gelebt» habe. Sein älterer Bruder könne sich auch nicht mehr um ihn kümmern. Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 (act. 6.3/5) liess die Rekurrentin dann in Widerspruch zu den Angaben im Jahr 2011 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend machen, dass es von Anfang an ihre Absicht gewesen sei, ihren Sohn nachzuziehen. Zur Umsetzung dieser Absicht habe sie aber zuerst das alleinige Sorgerecht erkämpfen müssen. Der Kindsvater habe aufgrund der von ihr erhaltenen Unterhaltszahlungen kein Interesse daran, dass sie das Sorgerecht erhalte. Der Kindsvater sei zudem gar nicht mehr auffindbar. Zudem habe ihr ältester Sohn Bolivien mittlerweile verlassen. Angefügt war eine Bestätigung von I____ vom 15. Juni 2017, wonach er sich in jenem Jahr entschieden habe, nach Argentinien auszuwandern sowie einen auf drei Monate vom 13. Juni bis zum 12. September 2017 terminierten «Leihvertrag» bezüglich einer Liegenschaft in Argentinien. Auch mit der Rekursbegründung vom 21. September 2017 im Verfahren VD.2017.218 (Ziff. 15.2) machte die Rekurrentin geltend, sich mehrere Jahre in einem Sorgerechtsstreit über die verbliebenen Söhne befunden zu haben. Dieser sei mit einem Vergleich vom 14. November 2014 abgeschlossen worden, mit dem das Sorgerecht über den Rekurrenten auf sie übertragen worden sei (ebenda, Ziff. 5). Gleichzeitig wurde geltend gemacht, dass sich der Vater seit dem Jahr 2011 nicht mehr um seine beiden Söhne gekümmert habe (ebenda, Ziff. 16.1). Weiter führte sie aus, dass ihr ältester Sohn weiterhin in Argentinien lebe (ebenda, Ziff. 17). Dieser bestätigte mit Stellungnahme vom 20. September 2017 (Beilage 9 zur Rekursbegründung vom 21. September 2017 im Verfahren VD.2017.218), dass er schon «Monate vorher hier gelebt» habe und weiterhin in seinem Zimmer in Argentinien leben werde.
Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Kindsvater mindestens seit 2012 nicht mehr um seine beiden Söhne I____ und B____ gekümmert hat, nachdem diese bereits zuvor nicht bei ihm, sondern bei dessen Schwägerin gelebt hatten. Nicht erklärt wird, warum diese vom Rekurrenten angeblich geschätzte Bezugsperson plötzlich keine Erwähnung mehr findet. Die beiden Söhne sollen schon ab 2012 auf sich allein gestellt gewesen sein. Völlig unklar bleibt auch, wie lange die Rekurrentin dem Kindsvater Unterhaltszahlungen geleistet hat. Ihre früheren Aussagen hinterlassen – zumindest teilweise – den Eindruck, dass sie ihm bis 2012 noch Geld für ihre beiden Söhne hat zukommen lassen. Gemäss ihren heutigen Angaben will sie jedoch ab dem Zeitpunkt, als sie mit ihrer Tochter D____ und ihrem inzwischen verstorbenen Sohn G____ in die Schweiz gekommen war, d.h. ab dem Jahre 2007, keine Unterhaltsbeiträge mehr an den Kindsvater bezahlt haben (Verhandlungsprotokoll, S. 7 f.). Des Weiteren und insbesondere folgt aus den Unterlagen, dass der ältere Bruder des Rekurrenten Bolivien erst 2017 und damit deutlich nach dem Rekurrenten, der bereits anfangs 2015 in die Schweiz gekommen war, verlassen und sich in Argentinien niedergelassen hat. Der ältere Bruder hatte Bolivien somit erst kurz vor der Mündigkeit des Rekurrenten verlassen. Insgesamt ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich die Verhältnisse nach dem Ablauf der Nachzugsfrist dergestalt geändert hätten, dass daraus ein wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Nachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 73 Abs. 3 VZAE folgen könnte (oben E. 2.2.1). Auch mit dem eingereichten Vergleich vom 14. November 2014 mit dem Kindsvater können die Rekurrierenden nicht belegen, dass ein Nachzug erst später möglich gewesen ist. Dem Vergleich können die Gründe für den Abschluss nicht entnommen werden. Insbesondere fehlen darin Hinweise auf einen zuvor bestehenden Konflikt der Eltern über den Ort der Betreuung des Rekurrenten. Hat die Rekurrentin dem Kindsvater aber keine Unterhaltszahlungen für den Rekurrenten erbracht, so fehlt auch der Behauptung, dass sich der Kindsvater bis dahin dieser Leistungen wegen gegen die Übertragung des Sorgerechts für das Kind gewehrt haben soll, die Grundlage. Weiter macht die Rekurrentin nicht einmal geltend, sich trotz der unhaltbaren Zustände bei der Betreuung ihrer Kinder in Bolivien mit Bezug auf einen angeblichen Konflikt mit dem Kindsvater an die Behörden oder ein Familiengericht gewandt zu haben. Dem entspricht auch die Aussage der Rekurrentin und ihres heutigen Ehemanns im Formular vom 30. November 2011 betreffend Familiennachzugsgesuch für die Tochter D____, dass es keinen Sorgerechtsentscheid in schriftlicher Form gebe (act. 6.4/5), welcher hätte abgeändert werden müssen. Daraus folgt, dass bis zum Erreichen des Mündigkeitsalters durch den Rekurrenten kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug bestanden hat bzw. nachgewiesen worden ist, welcher es erlaubt hätte, nach Ablauf der Nachzugsfrist auf den Entscheid der Rekurrentin, den Rekurrenten in seiner Heimat aufziehen zu lassen, zurückzukommen. Der Rekurrent hatte jedenfalls über schon viele Jahre hinweg zusammen mit seinem älteren Bruder selbständig gelebt.
Mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass sich die Rekurrierenden im Verhältnis zueinander nicht auf eine gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Familienbeziehung berufen können (vgl. angefochtener Entscheid, E. 21 f.). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 3.1 S. 230 f. und 136 II 497 E. 3.2). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn über die Volljährigkeit hinaus ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Elternteil und Kind besteht (vgl. BGE 145 I 227 E. 6.4 S. 236 und 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159). Während bei der Beurteilung des Familiennachzugs im Anwendungsbereich des AuG bzw. des AIG auf das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt wird und ein hängiges Gesuch mithin auch gutgeheissen werden kann, wenn das Kind zwischenzeitlich volljährig geworden ist, ist für die Frage eines Anspruchs aus Art. 8 EMRK nach ständiger Rechtsprechung das Alter des Kindes im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils massgebend (BGE 145 I 227 E. 3.1 S. 230 f. sowie E. 5 ff. S. 232 ff.; BGer 2C_870/2019 vom 3. März 2020 E. 5.2.3).
Der Rekurrent ist am Tag der Abweisung des Familiennachzugsgesuchs mit Verfügung des Bereichs BdM vom 29. August 2017 volljährig geworden. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Rekurrierenden wird weder geltend gemacht noch substantiiert. Ist der Schutzbereich des geschützten Familienlebens aber gar nicht tangiert, ist auf die weiteren Ausführungen der Rekurrierenden in diesem Zusammenhang (Rekursbegründung, Ziff. 9.1 ff.) nicht weiter einzutreten. Insbesondere können die Rekurrierenden auch aus dem Urteil des EGMR Nr. 52166/09 vom 11. Juni 2013 i.S. Hasanbasic vs. Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten, war bei jenem Entscheid doch primär das geschützte Familienleben der Ehegatten betroffen. Im Unterschied zu jenem Sachverhalt ist hier aber mit Bezug auf die Beziehung der Rekurrierenden zueinander kein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben betroffen.
Schliesslich beruft sich der Rekurrent zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang die Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung für den Rekurrenten aufgrund eines Härtefalls gestützt auf Art. 30 AuG in Verbindung mit Art. 31 VZAE verneint.
4.1 Soweit sich der Rekurrent dabei auf ein Kindsverhältnis mit E____ beruft, hat die Vorinstanz erwogen, dass dieser in der Schweiz niederlassungsberechtigt sei. Aufgrund dieses gefestigten Anwesenheitsrechts des Kindes in der Schweiz könne der Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV bei der Untersagung des Verbleibs in der Schweiz im Sinne eines umgekehrten Familiennachzugs berührt werden, wenn der Rekurrent zu seinem Sohn eine intakte familiäre Beziehung unterhalte und das Familienleben damit vereitelt würde (angefochtener Entscheid, E. 25). Die Vorinstanz stellte diesbezüglich aber fest, dass der Rekurrent keinerlei Unterlagen beigebracht habe, die ein rechtlich bestehendes Kindsverhältnis beweisen könnten. Auch im kantonalen Datenmarkt sei der Rekurrent nicht als Kindsvater von F____ vermerkt und gemäss telefonischer Auskunft des Zivilstandsamts Basel-Stadt werde die seitens des Rekurrenten behauptete Vaterschaft bis heute nicht anerkannt. Selbst wenn eine Vaterschaft bestünde, wäre gestützt auf die Akten aber nicht davon auszugehen, dass der Rekurrent eine besonders enge wirtschaftliche und affektive Beziehung zu E____ pflege, wie sie für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im umgekehrten Familiennachzug erforderlich wäre. Zwar behaupte der Rekurrent in seinem Schreiben vom 28. Februar 2020, E____ so oft wie möglich zu sehen und sich um ihn zu kümmern. Allerdings fehlten dazu Belege (E. 26).
4.2 Dem halten die Rekurrierenden entgegen, dass diesbezüglich ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem ihnen keine Kenntnis von der Information des Zivilstandsamts Basel-Stadt vom 27. Mai 2021, dass der Rekurrent den Sohn seiner Freundin bisher nicht anerkannt habe, und vom Auszug aus dem Datenmarkt vom 19. Juli 2021 gegeben habe (Rekurs VD.2021.181, Ziff. 4.2 S. 8; Rekursbegründung VD.2021.184 Ziff. 16.3). Dies ist grundsätzlich nicht bestritten. Den Rekurrierenden wurde aber bereits mit Schreiben vom 3. Februar 2020 Gelegenheit zur Äusserung zum fehlenden Eintrag eines Rechtsverhältnisses des Rekurrenten zu F____ gegeben. Die eingeholten Informationen bestätigten allein den Sachverhalt, mit welchem die Rekurrierenden bereits konfrontiert worden waren. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann hier indessen offen gelassen werden.
4.3
4.3.1 In der Sache machen die Rekurrierenden geltend, dass tatsächlich Schwierigkeiten im Anerkennungsverfahren bestünden. Diese lägen aber im jetzigen Zeitpunkt nur noch auf der Seite der Kindsmutter. Diese habe «aus diversen in der Vergangenheit liegenden Gründen aus ihrer Geschichte, erhebliche Schwierigkeiten ihre Geburtsurkunde erhältlich zu machen und dem Zivilstandsamt einzureichen» (Rekursbegründung VD.2021.184, Ziff. 16.3). Wie sich aus der Bestätigung der fallführenden Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes, K____, vom 7. September 2021 ergebe, sei der Rekurrent als Vater seit der Geburt seines Sohnes E____ [...] 2018 eine ganz wichtige Person für diesen. Er sei stets für das Kind und seine Mutter da gewesen. Während der ersten Lebensmonate hätten Mutter und Kind mehr oder weniger bei den Rekurrierenden gewohnt, bis sie in eine begleitete Wohnung hätten ziehen können. Er habe seinen Sohn neben seiner Ausbildung regelmässig gesehen und betreut. Seit die Kindsmutter im August 2021 ihre Ausbildung begonnen habe, übernehme der Rekurrent fast täglich Betreuungsanteile für seinen Sohn und pflege einen liebevollen, fürsorglichen Umgang mit ihm. Für E____ sei es wichtig, dass er weiter beide Elternteile in seiner Nähe habe (ebenda, Ziff. 16.4). Replicando beziehen sich die Rekurrierenden auf eine Sachstandsanfrage ihrer Vertretung beim Zivilstandsamt vom 7. Dezember 2021. Aus der Antwort folge, dass der Rekurrent schon vor der Geburt von E____ das Anerkennungsverfahren in die Wege geleitet habe (Replik, S. 2).
4.3.2 Wie der gerichtsseitig eingeholten Auskunft des zuständigen Zivilstandsbeamten, L____, vom 10. Februar 2022 entnommen werden kann, lag eine Anerkennung des [...] 2018 geborenen E____ auch zu jenem Zeitpunkt noch nicht vor, da es noch an der Durchführung einer Anerkennung gestützt auf Art. 252 ZGB gefehlt habe. Es sei aber ein Termin hierfür vorgesehen am 25. März 2022 (E-Mail L____ vom 10. Februar 2022 [VD.2021.181, act. 10]). An diesem Termin gab der Rekurrent seine Anerkennungserklärung ab (Mitteilung des Zivilstandsamts vom 25. März 2022 [VD.2021.181, act. 11 f.]). Daraus folgt, dass nun auch aus registerrechtlicher Sicht ein Kindschaftsverhältnis zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn E____ besteht, welches den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV öffnet und einen umgekehrten Familiennachzug ermöglicht.
4.3.3 Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 an das JSD gab der Rekurrent an, dass ihn mit der Kindsmutter zwar eine Paarbeziehung verbinde, sie aber nicht zusammenwohnen würden. Gemäss seinen heutigen Angaben wohnt er unverändert nicht mit ihr zusammen. Sie seien aber nach wie vor ein Paar (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.). Die Kindsmutter hat diese Angaben auf Befragung hin heute bestätigt (ebenda, S. 4). Obschon nach Angaben des Rekurrenten (dazu nachstehend E. 4.3.3.2) namentlich im Zeitraum von August bis Dezember 2021 sein Sohn E____ unter der Woche hauptsächlich bei ihm geweilt hat und er ihn weitgehend betreut hat, damit die Kindsmutter sich auf ihre Lehre fokussieren konnte, liegt keine faktische Obhut des Rekurrenten über seinen Sohn vor. Denn das Zusammenleben mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft sowie die (alleinige) Verantwortung für die tägliche Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes (hierzu VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.2.5 mit weiteren Hinweisen) war nur vorübergehender Natur. Nachdem die Kindsmutter ihre Lehre inzwischen nicht mehr fortführt, ist davon auszugehen, dass das Kind im Wesentlichen wieder in ihrer Obhut ist, auch wenn die Eltern nach ihren Angaben viel Zeit zusammen mit ihrem Kind verbringen und E____ bisweilen auch auch alleine bei seinem Vater weilen mag. Letztlich kann vorliegend aber offen bleiben, inwieweit der vom Rekurrenten geleistete Betreuungsanteil im zivilrechtlichen Sinne die Annahme einer alternierenden Obhut (Art. 298 Abs. 2ter des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 211]) erlaubt.
4.3.3.1 Ein nicht hauptsächlich betreuungsberechtigter ausländischer Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Umgang und dem damit verbundenen Betreuungsanteil (Art. 273 Abs. 1 ZGB ["Besuchsrecht"]) leben. Zur Wahrnehmung des Besuchsrechts ist im Grundsatz nicht erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 144 I 91 E. 5.1 S. 96 f.; BGer 2C_746/2020 vom 4. März 2021 E. 5.4 und 2C_614/2020 vom 26. November 2020 E. 4.3.1). Da nach heutigem Familienrecht die gemeinsame elterliche Sorge die Regel bildet, kommt es darauf bei der Beurteilung nicht mehr an (BGE 143 I 21 E. 5.5.4; BGer 2C_746/2020 vom 4. März 2021 E. 5.4). Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem nicht hauptsächlich betreuungsberechtigten Ausländer und dessen minderjährigem Kind mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich der Ausländer bisher in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97 und E. 5.2.1 f. S. 98 f., 142 II 35 E. 6.2 S. 47 und 139 I 315 E. 2.2 S. 319, je mit Hinweisen; BGer 2C_800/2018 vom 12. Februar 2020 E. 3.2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3 und VD.2019.4 vom 5. Juni 2019, je mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen müssen für einen Aufenthaltsanspruch grundsätzlich als Elemente einer gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97; BGer 2C_670/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 4.1). Damit dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden, wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren Erteilung überwiegen (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5 und 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Verstösse gegen die öffentliche Ordnung höchstens dann nicht so stark zu gewichten sind, dass sie die anderen Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn besondere Umstände vorliegen und es sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt (BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.2 und 5.3.2; vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.2). Jegliche relevante Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht begründet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zusätzliches öffentliches Interesse, das es zusammen mit demjenigen an der Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik) im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV rechtfertigt, die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur Wahrnehmung des Besuchsrechts zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern (vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.3; VGE VD.2021.243 vom 25. Februar 2022 E. 2.1, VD.2019.214 vom 23. Mai 2020 E. 2.2.2).
4.3.3.2 Zu klären gilt es zunächst, inwiefern der Rekurrent in besonders enger Beziehung zu seinem [...] 2018 geborenen Sohn E____ steht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht im Gegensatz zum Anspruch nach Art. 8 EMRK (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1 S. 96 f. und 139 I 315 E. 2.2 S. 319) eine besondere Intensität der affektiven Beziehung eines ausländischen Elternteils zu seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind bereits dann, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321 f.; BGer 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 5.3.1). Massgebend ist dabei grundsätzlich das tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (vgl. die BGer 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020 E. 4, 2C_402/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1 und 2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.7; VGE VD.2021.243 vom 25. Februar 2022 E. 2.3.1). Dieser Massstab ist auch im vorliegenden Fall eines zunächst verfahrensbedingt bewilligten Aufenthalts in der Schweiz, während dem ein Kindsverhältnis entstanden ist, analog zur Anwendung zu bringen.
Im vorliegenden Fall kann man nicht von einer Vater-Sohn-Beziehung im Rahmen üblicher Besuchskontakte sprechen. Die konkreten Umstände weisen vielmehr auf weitaus häufigere und engere Kontakte zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn hin. Auf entsprechende Frage des JSD gab er in einem persönlichen Schreiben vom 28. Februar 2020 (act. 6.1/5) an, sich so viel um seinen Sohn zu kümmern, wie er könne. Unter der Woche besuche er E____ oft oder dieser käme mit seiner Mutter zu ihm, auch zum Übernachten. Am Wochenende verbringe er viel Zeit mit ihm und der Kindsmutter. Am Wochenende würde der Sohn oft bei ihm schlafen. In seinem Rekurs vom 10. August 2021 (Verfahren VD.2021.181) liess der Rekurrent dann ausführen, dass sich an diesen Verhältnissen nichts geändert habe. Er lebe weiterhin bei seiner Mutter. Seine Freundin und der Sohn würden "an beiden Wohnorten die gemeinsame Zeit miteinander" verbringen (S. 8). An der heutigen Verhandlung hat der Rekurrent zur Zeit, als er in der Lehre war, angegeben, E____ jedes Wochenende gesehen zu haben. Als F____, die Mutter seines Sohns, letzten August ihre Lehre begonnen habe, habe er sich viel um ihn gekümmert. Bis Dezember sei E____ "komplett" bei ihm gewesen. Er habe ihn morgens, bevor er selber in die Schule musste, in die Kita gebracht und ihn dort auch wieder abgeholt. Seit Anfang Jahr, seit die Mutter nicht mehr arbeite, würden sie viel zu dritt unternehmen (Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.). F____ hat in der heutigen Befragung als Auskunftsperson diese Angaben im Wesentlichen bestätigt, auch wenn im Einzelnen (geringfügige) Abweichungen in der Darstellung der Häufigkeit der (Mit-)Betreuung des Sohns durch den Rekurrenten festzustellen sind (ebenda, S. 4 f.).
Der Rekurrent hat mit der Rekursbegründung im Verfahren VD.2021.184 als Beilage 3 ein Schreiben von Frau K____, Sozialarbeiterin beim Kinder- und Jugenddienst [KJD, Bereichs Jugend, Familie und Sport], vom 7. September 2021 einreichen lassen. Frau K____ begleitet Sohn E____ und dessen Mutter im Rahmen einer freiwilligen Zusammenarbeit. Darin attestiert sie dem Rekurrenten, seit seiner Geburt stets für den Sohn und seine Mutter da gewesen zu sein. In den ersten Lebensmonaten hätten Mutter und Kind mehr oder weniger bei ihm gelebt, bis sie in eine begleitete Wohnung hätten ziehen können. Er habe seinen Sohn neben seiner Ausbildung regelmässig gesehen und betreut. Als Frau F____ im August 2021 ihre eigene Ausbildung begonnen habe, habe er noch mehr, fast täglich, Betreuungsanteile für E____ übernommen. Entgegen der anlässlich der Hauptverhandlung vom Vertreter des JSD geäusserten Auffassung (Verhandlungsprotokoll, S. 11) bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb diese Bestätigung als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren wäre.
Aus den Angaben des Rekurrenten selbst wie auch der Kindsmutter wie auch der Bestätigung der fallführenden Sozialarbeiterin ergibt sich zweifelsfrei, dass der Rekurrent seit dessen Geburt sich um seinen Sohn E____ kümmert und ihn im Rahmen seiner zeitlichen Verfügbarkeit mitbetreut, auch wenn er nicht mit der Kindsmutter zusammenlebt. Er hat offensichtlich eine enge affektive, emotionale Beziehung zu seinem Kind aufgebaut und ist um dessen Wohlergehen und Entwicklung besorgt. Er ist auch im Bilde über die bevorstehende Einschulung seines Sohns in den Kindergarten (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Fragen hat in der Vergangenheit einzig die fehlende Anerkennung von E____ durch den Rekurrenten aufgeworfen. Erst im vergangenen März und damit fast vier Jahre nach dessen Geburt hat der Rekurrent seinen Sohn offiziell anerkannt (Mitteilung des Zivilstandsamts vom 25. März 2022 mit Anerkennungserklärung vom 25. März 2022 [act. 11/12 in VD.2021.181]). Die Gründe für diese ungewöhnlich anhaltende Saumseligkeit blieben bislang unklar – vorgebracht wurden namentlich Probleme bei der Papierbeschaffung der Kindsmutter (vgl. Rekurs VD.2021.181, S. 7). Die Gründe konnten auch bei der heutigen Befragung des Rekurrenten und der Kindsmutter nicht aufgehellt werden. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang indessen die Auskunft des verantwortlichen Zivilstandsbeamten an die Rechtsvertreterin des Rekurrenten bezüglich der Chronologie des Anerkennungsverfahrens und der Eintragung der Geburt von E____ im Zivilstandsregister. Aus dieser Auskunft ergibt sich, dass der Rekurrent bereits im Februar 2018 und damit rund fünf Monate vor Geburt seines Kindes dem Zivilstandsamt Urkunden hatte zukommen lassen, die offenbar aber unvollständig waren (E-Mail L____ vom 10. Dezember 2021 [Rekursbeilage 2]). Der Rekurrent war offensichtlich schon vorgeburtlich um eine Anerkennung seines Sohns bemüht. Dass das Anerkennungsverfahren in der Folge aus welchen Gründen auch immer ins Stocken geriet, kann ihm unter diesen Umständen nicht zur Last gelegt werden. Vielmehr zeigt diese Auskunft, dass der Rekurrent von Anfang an zu seinem Sohn stand und bestrebt war, eine Beziehung zu ihm aufzubauen. Daran ändert nichts, dass die Eltern von E____ sich bislang nicht bei den zuständigen Behörden um die gemeinsame elterliche Sorge bemüht haben. Denn im Rahmen des ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens kommt es nicht auf die formelle Tragweite der Zuteilung bzw. der Abmachungen zwischen den Eltern in Bezug auf das Sorge- bzw. Besuchsrecht an (BGE 143 I 21 E. 5.5.4 S. 21 f. und 144 I 91 E. 5.2.1 S. 98). Entscheidend ist im vorliegenden Kontext einzig, dass der Rekurrent die Beziehung zu seinem Sohn tatsächlich lebt, was gemäss den vorherigen Ausführungen erstellt ist.
4.3.3.3 Dass er für seinen Sohn regelmässig Unterhaltsbeiträge leisten würde, macht der Rekurrent nicht geltend. Nachdem bis vor kurzem auch das Kindsverhältnis nicht geregelt war, fehlt es auch an einer entsprechenden Unterhaltsvereinbarung. Allerdings können bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verbundenheit nicht nur Geld-, sondern auch Naturalleistungen von Bedeutung sein (VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7 mit Hinweis auf BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.1). Auch symbolischen Geldbeträgen kann bei engen affektiven Beziehungen und intensiver Betreuung der Kinder mit entsprechender Entlastung des obhutsberechtigten Elternteils als überdurchschnittlichen Naturalbeiträgen unter Umständen erhebliches Gewicht zukommen (BGer 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 3.3.3 mit Hinweis auf BGE 140 I 145 E. 4.2 S. 149 f.; VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.6.1 und VD.2021.243 vom 25. Februar 2022 E. 2.4.1). Entscheidend ist die Enge der tatsächlich gelebten Kontakte in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren (BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.2; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7). Während von einem arbeitsfähigen, unterhaltspflichtigen Elternteil erwartet werden kann, dass er alle Anstrengungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unternimmt, um an den Unterhalt seines Kindes beitragen zu können (vgl. auch BGer 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 3.3.2 und 3.3.3; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7), ist eine unverschuldete Arbeitslosigkeit bei der Beurteilung einer engen wirtschaftlichen Beziehung zu einem Kind zu berücksichtigen (BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.4.1 und 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 3.3.3; VGE VD.2021.243 vom 22. Februar 2022 E. 2.4.1 und VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.7).
Dass der Rekurrent bislang keine regelmässigen Beiträge an den Unterhalt seines Sohns bezahlt hat, lag daran, dass er bis zum 31. Juli 2021 eine Lehre als Elektroinstallateur EFZ absolvierte (vgl. Lehrzeugnis M____ vom 23. April 2021 [Beilage 2 zur Rekursbegründung VD.2021.184]). Es versteht sich von selbst, dass ein Lehrlingslohn – nach den heutigen Angaben des Rekurrenten von CHF 1'300.– (Verhandlungsprotokoll, S. 3) – nicht ausreicht, um über den eigenen Lebensbedarf hinaus regelmässigen finanziellen Unterhalt zu leisten. Immerhin hat die Kindsmutter heute angegeben, dass der Rekurrent von seinem Lehrlingslohn manchmal Kleider oder Medikamente für seinen Sohn gekauft oder gemeinsame Einkäufe getätigt habe (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Der Rekurrent hat zwar im vergangenen Sommer seine Lehre abgeschlossen, den schulischen Teil der Lehrabschlussprüfung indessen nicht bestanden. In der Folge hatte er beschlossen, die Berufsschule nochmals zu besuchen. In dieser Zeit hat er sich, wie oben unter E. 4.3.3.2 ausgeführt, vermehrt um seinen Sohn gekümmert. Insbesondere hat er E____ ab August 2021, als die Kindsmutter mit ihrer Lehre begann, unter der Woche soweit betreut, wie sein Sohn nicht in der Kita war. Damit hat er im Sinne der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgeblich zur Entlastung der obhutsberechtigten Kindsmutter beigetragen, die sich in dieser Zeit auf die eigene Lehre konzentrieren konnte. Bei einem jungen Vater wie dem Rekurrenten, der sich noch in Ausbildung befindet bzw. sich um den erfolgreichen Lehrabschluss bemüht, kann nicht von einer selbstverschuldeten Arbeits- bzw. Einkommenslosigkeit gesprochen werden, aufgrund derer eine enge wirtschaftliche Beziehung zu seinem Sohn zu verneinen wäre. Auch wenn der Rekurrent jüngst abermals im schriftlichen Teil seiner Abschlussprüfung gescheitert ist (vgl. den heute eingereichten Notenausweis vom 22. Juni 2022), zeigt sein Wille, es nochmals zu versuchen und hierfür die Schule zu besuchen (Verhandlungsprotokoll, S. 6), dass er alle Anstrengungen zu unternehmen gedenkt, seine Lehre erfolgreich abzuschliessen und mit dem entsprechenden Berufsdiplom eine Stelle zu finden, mit der er seine Familie ernähren kann. Auch die enge wirtschaftliche Beziehung zu seinem Sohn ist unter diesen (besonderen) Umständen zu bejahen.
4.3.3.4 Es steht ausser Frage, dass aufgrund der grossen geographischen Distanz zwischen der Schweiz und Bolivien einerseits und aufgrund des Alters von E____ andererseits keine praktische Möglichkeit besteht, den Kontakt zwischen Vater und Sohn nach einer Wegweisung des Rekurrenten in seine Heimat angemessen aufrecht zu erhalten. Der Einsatz moderner Kommunikationsmittel wie das Handy bildet keinen gleichwertigen Ersatz für den engen gelebten Kontakt des Rekurrenten mit seinem Sohn, der gerade erst mal schulpflichtig wird, umso mehr als auch Kurzaufenthalte bei der weiten Reise zwischen der Schweiz und Bolivien keinen Sinn machen.
4.3.3.5 Dem Rekurrenten kann letztlich ein klagloses Verhalten in der Schweiz attestiert werden. Zwar musste gemäss Polizeirapport vom 23. November 2016 im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung zwischen einer Gruppe von Jugendlichen und einem Busfahrer, bei welchem diesem eine Faust ins Gesicht geschlagen worden war, die Polizei requiriert werden. Der Rekurrent war offenbar bei dieser Auseinandersetzung vor Ort, doch wurde er in der Folge nicht strafrechtlich belangt. Mit Strafbefehl vom 26. Juli 2017 erhielt er im Übrigen einen Verweis wegen Widerhandlung gegen das AuG sowie wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG). Dieser unter dem Jugendstrafrecht erteilte Verweis führt nicht dazu, dass dem Rekurrenten ein tadelloses Verhalten abgesprochen werden müsste, umso mehr als es sich bei den Widerhandlungen gegen das BetmG um Bagatelldelikte handelte. Der Rekurrent ist in der Folge auch nicht mehr strafrechtlich aufgefallen. Betreibungen sind keine bekannt, ebenso wenig eine Sozialhilfeabhängigkeit trotz bescheidener finanzieller Verhältnisse.
4.3.3.6 Aufgrund dieser Erfüllung der nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG im Zusammenhang mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK für die Berufung auf den Schutz des Familienlebens vorausgesetzten Elemente hat eine Gesamtbetrachtung im Sinne einer gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zu erfolgen. Soweit der Schutzbereich des Familienlebens tangiert ist, ist ein Eingriff dann zulässig, soweit er für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dabei sind das Kindeswohl und das grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder [UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107] sowie Art. 11 BV; BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 143 I 21 E. 5.5.2 S. 30), ohne dass das Kindeswohl allein ausschlaggebend wäre (vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4 und 2C_831/2021 vom 16. März 2022 E. 3.4.4).
Auf der Seite des öffentlichen Interesses hat das JSD mit seiner Vernehmlassung (Ziff. 3) einzig das Interesse am Vollzug des Gesetzes in die Waagschale geworfen und heute auf die Gleichbehandlung der Rechtsunterworfenen verwiesen (Verhandlungsprotokoll, S. 11). In der Tat ist das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ein legitimes Interesse, das in Abwägung mit den involvierten individuellen Interessen des Ausländers Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu rechtfertigen vermag (statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.7 S. 276 mit Hinweisen). Andere öffentliche Interessen als die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Der Rekurrent ist weder straffällig geworden noch bezieht er öffentliche Unterstützungsleistungen noch hat er – soweit bekannt – Schulden angehäuft. Die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung steht demzufolge nicht auf dem Spiel.
Dem öffentlichen Fernhalteinteresse ist das Interesse des Rekurrenten am Verbleib gegenüberzustellen. Der Rekurrent ist anfangs 2015 als 15 ½-Jähriger in die Schweiz gekommen. Er befindet sich heute seit rund 7 ½ Jahren in der Schweiz. Seine Integration hierzulande ist erstaunlich. Seine schulischen Leistungen, offensichtlich auch der Erwerb der deutschen Sprache, waren so gut, dass er nach drei Jahren eine Lehrstelle als Elektroinstallateur EFZ bei einem angesehenen Unternehmen erhielt. Der Rekurrent steht trotz seines jungen Alters seit Jahren in fester Beziehung mit F____, mit welcher er ein Kind hat, das bald vier Jahre alt sein wird und an dessen Betreuung und Erziehung er massgeblich beteiligt ist. Er ist, nachdem er zum zweiten Mal den schulischen Teil seiner Lehrabschlussprüfungen nicht bestanden hat, zwar immer noch nicht in der Lage, mit einer Erwerbstätigkeit in seinem erlernten Beruf den Lebensunterhalt seiner jungen Familie zu bestreiten. Der Rekurrent hat heute zwei Arbeitsangebote eingereicht, wovon eines auf eine unbefristete Anstellung auf 100 % als Eisenleger lautet. Es erscheint zwar fraglich, inwiefern eine solche vollzeitige Anstellung Sinn macht, wenn er gleichzeitig erklärt, sich für die abermalige Wiederholung der schulischen Lehrabschlussprüfung vorbereiten zu wollen (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Diese – notabene innert weniger Tage nach Bekanntwerden des negativen Prüfungsresultats erhaltenen – Angebote zeigen indessen seine ernsthaften Bemühungen, für den Lebensunterhalt seiner Familie sorgen zu können. Des Weiteren hat der Rekurrent seine Absicht bekundet, mit der Kindsmutter und dem Sohn zusammenzuziehen, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Des Weiteren hat der hierzulande niederlassungsberechtigte Sohn E____ ein grosses Interesse daran und gemäss Art. 9. Abs. 3 KRK auch ein Recht darauf, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen pflegen zu können, was bei Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für seinen Vater und bei dessen Wegweisung aus der Schweiz erheblich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht würde (BGer 2C_831/2021 vom 16. März 2022 E. 3.4.4 mit Verweis auf BGE 144 I 91 E. 5.2 und 143 I 21 E. 5.5). Schliesslich weist sein Engagement als Fussballspieler und (zeitweiliger) Juniorenbetreuer bei N____ Basel auch auf eine soziale Integration hin (dazu Rekursbegründung VD.2021.184, Ziff. 17 und Schreiben des Präsidenten N____ vom 13. August 2021 [Beilage 5 zur Rekursbegründung]).
In einer Gesamtbetrachtung all dieser Umstände ergibt sich, dass die Interessen des Rekurrenten an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik deutlich überwiegen. Es gibt kein höheres öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und der Wegweisung des Rekurrenten.
5.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Rekurs gegen die Abweisung des Gesuchs der Rekurrentin für den nachträglichen Nachzug des Rekurrenten abzuweisen ist. Die Rekurrierenden können nicht darlegen, dass sich die Verhältnisse nach dem Ablauf der Nachzugsfrist am 6. Februar 2013 (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG) bis zur Einreichung des Nachzuggesuchs am 25. März 2016 dergestalt verändert hätten, dass daraus ein wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Nachzug des Rekurrenten anfangs im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 73 Abs. 3 VZAR folgen könnte. Demgegenüber steht dem Rekurrenten gestützt auf sein Recht nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK auf Schutz seines Familienlebens im Sinne eines umgekehrten Nachzugs ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu, nachdem nun auch rechtlich das Kindschaftsverhältnis zu seinem Sohn E____ besteht. Unter diesen Umständen erübrigt es sich zu prüfen, ob die Beziehung des Rekurrenten zu F____ ein stabiles Konkubinat darstellt, welches ihm nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 1 EMRK ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschaffen würde (vgl. BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2 und 2C_867/2016 vom 30. März 2017, je mit weiteren Hinweisen).
5.2 Nach dem Gesagten sind die beiden Rekurse im Ergebnis gutzuheissen und sind der der angefochtene Entscheid des JSD wie auch die Verfügung des Migrationsamts aufzuheben, soweit sie dem Rekurrent die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert und ihn aus der Schweiz weggewiesen haben. Gemäss Art. 99 Abs. 1 AIG sind gewisse, vom Bundesrat zu bezeichnende ausländerrechtliche Bewilligungen dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Nach Art. 85 Abs. 2 VZAE legt das Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Aufenthaltsbewilligung dem Zustimmungsverfahren unterliegt. Gemäss Art. 3 lit. f der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (SR 142.201.1) ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Gemäss Art. 99 Abs. 2 AIG kann das SEM die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass Entscheide über die Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in einem dem Zustimmungsverfahren unterliegenden Fall auch dann dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten sind, wenn sie von einem kantonalen Gericht angeordnet worden sind (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes [AuG] [Verfahrensnormen und Informationssysteme] vom 2. März 2018, in: BBl 2018 S. 1685 ff., 1702 f. und 1739). Das Migrationsamt wird entsprechend angewiesen, dem SEM Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin zu stellen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Zudem ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement zu verpflichten, der Rekurrentin eine Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auszurichten. Die Rekurrierenden haben mit Honorarnote vom 16. Dezember 2021 und mit heute eingereichtem Leistungsjournal einen Aufwand von 24 Std. 45 Min. bzw. 2 Std. 55 Min. sowie Auslagen von CHF 182.60 bzw. CHF 25.40 geltend gemacht. Zuzüglich des Aufwands für die Teilnahme an der heutigen Hauptverhandlung von 2 Std. 45 Min. ergibt sich ein Total von 30 Std. 25 Min., was nach dem Überwälzungstarif von CHF 250.–/h ein Gesamthonorar von CHF 7'604.15 zuzüglich Auslagen von total CHF 208.– und 7,7 % MWST von CHF 601.55 ergibt.
Der vorinstanzliche Kostenentscheid bleibt von der vorliegenden Gutheissung der beiden Rekurse unberührt. Der Rekurrent hat erst am 25. März 2022 mit der formellen Anerkennung seiner Vaterschaft die Voraussetzungen für das rechtliche Vorliegen eines Kindschaftsverhältnisses geschaffen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartments vom 4. August 2021 werden in Gutheissung der beiden Rekurse aufgehoben und wird die Sache zur Einholung der Zustimmung des SEM zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Rekurrenten gestützt auf Art. 8 EMRK zurückgewiesen ans Migrationsamt.
Ziffer 3 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartments vom 4. August 2021 wird bestätigt.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'200.– den Rekurrierenden zurückerstattet.
Den Rekurrierenden wird eine Parteientschädigung von CHF 7'812.15, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 601.55 zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartments zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrierende
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.