Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelgericht
VD.2021.177
URTEIL
vom 15. Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 24. Juni 2021
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der türkische Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren [...] 1974, war vom 10. Dezember 1997 bis zum 27. Januar 2004 in der Türkei mit der Landsfrau B____, geboren am [...], verheiratet. Am [...] kam in der Türkei die gemeinsame Tochter C____ zur Welt. Am 31. Dezember 2003 reiste der Rekurrent mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein und wohnte gemäss eigenen Angaben bei seinem Bruder D____ an der [...] in Basel. [...] 2004 heiratete der Rekurrent in Basel die türkische Staatsangehörige E____, geboren [...] 1967, welche in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügte. Am 27. Oktober 2004 reiste auch die Exfrau des Rekurrenten, B____ in die Schweiz ein. [...] 2005 heiratete sie den schweizerischen Staatsangehörigen F____. Das von E____ eingereichte Familiennachzugsgesuch für den Rekurrenten wurde nach einem Wohnsitzwechsel in den Kanton St. Gallen mit Verfügung vom 30. Januar 2006 vom Ausländeramt St. Gallen abgewiesen. Nachdem der Rekurrent mutmasslich im Januar 2007 noch Wohnsitz bei seiner Schwester G____ in Basel genommen hatte, reiste er vermutungsweise am 27. Februar 2007 in die Türkei aus. Am 4. Februar 2008 wurde die Ehe zwischen dem Rekurrenten und E____ vom Zivilgericht Basel-Stadt geschieden. Gemäss Aktenlage reiste der Rekurrent am 20. Februar 2008 erneut in die Schweiz ein und heiratete [...] 2008 in Zürich die schweizerische Staatsangehörige H____, geboren [...] 1953. Am 5. März 2008 stellte er beim Migrationsamt Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Diese wurde ihm in der Folge erteilt. Am 29. Januar 2013 liess B____ sich von F____ scheiden und gebar am [...] eine Tochter, I____. Ein Vater von I____ ist im kantonalen Datenmarkt nicht eingetragen. Nach verschiedenen Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. Februar 2014 die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht und wies ihn aus der Schweiz weg. Gegen diese Verfügung meldete der Rekurrent am 13. Februar 2014 Rekurs an, den er mit Schreiben vom 7. März 2014 begründete. Am 14. März 2017 wurde die Ehe zwischen dem Rekurrenten und H____ vom Zivilgericht Basel-Stadt geschieden. Mit Entscheid vom 21. Juni 2021 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD) den verwaltungsinternen Rekurs des Rekurrenten ab und auferlegte es dem Rekurrenten eine Spruchgebühr von CHF 700.–.
Am 2. Juli 2021 meldete der Rekurrent gegen den Entscheid des JSD vom 24. Juni 2021 (nachfolgend angefochtener Entscheid) Rekurs an. Mit Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 beantragte er die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 4. Februar 2014 und des angefochtenen Entscheids, die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung und eventualiter die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer Parteientschädigung für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren. Mit Gesuch vom 9. August 2021 beim Migrationsamt beantragten B____ und der Rekurrent, diesem sei der Familiennachzug zum Verbleib bei seiner Ehefrau und seinen Kindern zu bewilligen und eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mit Schreiben vom 11. August 2021 überwies der Regierungspräsident den Rekurs vom 2. Juli 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 19. August 2021 erkannte der Instruktionsrichter dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2021 beantragte das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Schreiben vom 20. September 2021 ersuchte der Rekurrent um Sistierung des Rekursverfahrens. Mit Verfügung vom 21. September 2021 wies der Instruktionsrichter das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ab. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 sistierte der Instruktionsrichter das vorliegende verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren bis zum Entscheid des Migrationsamts über das Familiennachzugsgesuch für den Rekurrenten vom 9. August 2021. Gemäss Mitteilung vom 21. Oktober 2021 entsprach das Migrationsamt dem Gesuch um Familiennachzug für den Rekurrenten und erteilte diesem eine neue Aufenthaltsbewilligung. Mit Eingabe vom 24. November 2021 beantragt der Rekurrent, sein Rekurs sei kostenlos als gegenstandslos abzuschreiben und es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 11. August 2021 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist gemäss § 45 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Verfahrensleiter zuständig. Dies gilt auch für den Kostenentscheid.
1.2 Mit Eingabe vom 24. November 2021 erklärte der Rekurrent, nachdem sich das Migrationsamt bereit erklärt habe, von seiner Wegweisung abzusehen und ihm gestützt auf die neue Ehe eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erübrige es sich, materiell über seinen Rekurs zu entscheiden (Eingabe vom 24. November 2021 Ziff. 3). Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten gemäss seiner eigenen Darstellung dahingefallen. Beim Dahinfallen des aktuellen Rechtsschutzinteresses im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens wird das Verfahren als Gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2018.97 vom 25. September 2018 E. 1.2.1, VD.2018.104 vom 13. September 2018 E. 3.3, VD.2017.159 vom 23. August 2018 E. 1.2.1).
1.3 Wenn das Verfahren wegen Dahinfallens des aktuellen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abgeschrieben wird, richtet sich der Kostenentscheid nach der Lage des Einzelfalls. Primär werden die Kosten dabei nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang verlegt. Soweit sich dieser nicht eruieren lässt, trägt diejenige Partei die Kosten, die das Verfahren veranlasst hat oder bei welcher der Grund für die Gegenstandslosigkeit eingetreten ist. Somit ist zu prüfen, wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen wäre, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre. Dabei muss der angefochtene Entscheid bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden (VGE VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2, VD.2018.69 vom 20. November 2018 E. 2.1).
2.1
2.1.1 Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde es in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Das anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG. Gemäss dieser allgemeinen Übergangsbestimmung bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 1.3.2, mit Nachweisen). Betreffend das Verfahrensrecht bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2), dass sich das Verfahren nach dem neuen Recht richtet. Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 1.3.3, mit Nachweisen). Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2014 erging lange vor dem Inkrafttreten des AIG, weshalb in materieller Hinsicht vorliegend unbestrittenermassen das AuG zur Anwendung kommt. Es wird deshalb im Folgenden weiterhin die Bezeichnung AuG verwendet.
2.1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben sie gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Die Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Unter Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG fällt unter anderem die sog. Ausländerrechtsehe (BGer 2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1; VGE VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 2.1.1). Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Ansprüche nach Art. 50 AuG erlöschen gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG ebenfalls, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Eine Ausländerrechtsehe fällt auch unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs im Sinn von Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG (VGer ZH VB.2019.00357 vom 13. November 2019 E. 2.1, VB.2019.00338 vom 13. November 2019 E. 2.2; vgl. BGer 2C_599/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3 und 5.2.5).
2.2
2.2.1 Die Annahme einer Ausländerrechtsehe (auch Umgehungsehe oder Scheinehe) setzt voraus, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGer 2C_1008/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1, 2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1, 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.4). Der Begriff der Ausländerrechtsehe erfasst nur die Fälle, in denen der Ehewille von Anfang an gefehlt hat (VGE VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 2.1.1; vgl. SEM, Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich, Bern Oktober 2013, aktualisiert am 1. November 2019, Ziff. 6.14.2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 51 AIG N 2). Eine Ausländerrechtsehe liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend gewesen sind. Für die Annahme einer Ausländerrechtsehe bedarf es vielmehr konkreter Hinweise dafür, dass die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen worden ist (BGer 2C_1008/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1, E. 3.2.1 und 3.2.3).
2.2.2 Dass der Ehewille gefehlt hat, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann in diesem Fall nur durch Indizien erstellt werden (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b S. 295; BGer 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.1, 2C_58/2012 vom
2.2.3 Das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden (BGer 2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.2, 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4, 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.3). Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörde, die Ausländerrechtsehe nachzuweisen (BGer 2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.2, 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.3). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 90 AuG) relativiert. Diese kommt naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (BGer 2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.2, 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4, 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.3). Die Mitwirkungspflicht der Parteien gilt umso strenger, je mehr Indizien vorliegen, die gemeinhin darauf schliessen lassen, dass der Eheschluss in erster Linie der Umgehung der ausländerrechtlichen Gesetzgebung gedient hat (vgl. BGer 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.3). Wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen, wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (BGer 2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.2; vgl. BGer 2C_377/2018 vom 30. August 2018 E. 3.1, 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3).
3.1
3.1.1 Der Rekurrent ist türkischer Staatsangehöriger. Vom 10. Dezember 1997 bis zum 27. Januar 2004 war er in der Türkei mit der türkischen Staatsangehörigen B____ verheiratet. [...] 2003 wurde in der Türkei ihre gemeinsame Tochter C____ geboren (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1).
3.1.2 Der Rekurrent reiste am 31. Dezember 2003 in die Schweiz ein und wohnte bei seinem Bruder D____. [...] 2004 heiratete der Rekurrent in Basel die [...] 1967 geborene türkische Staatsangehörige E____, die über eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz verfügte. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004 teilte das Migrationsamt E____ mit, dass es beabsichtige, ihr Familiennachzugsgesuch aufgrund ihrer Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen. Am 16. März 2005 zogen der Rekurrent und E____ in den Kanton St. Gallen. Mit Verfügung vom 30. Januar wies das Ausländeramt St. Gallen das dort eingereichte Familiennachzugsgesuch für den Rekurrenten ab. Nachdem das Familiennachzugsgesuch aufgrund der Verschuldung und Sozialhilfeabhängigkeit von E____ mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2007 letztinstanzlich abgewiesen worden war, kehrte der Rekurrent vermutlich am 27. Februar 2007 in die Türkei zurück. Am 4. Februar 2008 wurde die Ehe zwischen dem Rekurrenten und E____ geschieden (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 2-4 und 8 sowie E. 20). Das JSD stellte fest, E____ sei 13 Jahre älter gewesen als der Rekurrent (angefochtener Entscheid E. 20). Diese Feststellung ist unrichtig. Der Rekurrent wurde [...] 1974 geboren (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1) und E____ wurde [...] 1967 geboren (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 3). Der Altersunterschied betrug damit bloss knapp sieben Jahre und kann daher nicht als gross bezeichnet werden. Trotzdem bestehen Indizien dafür, dass es sich bei der Ehe des Rekurrenten mit E____ um eine Umgehungsehe gehandelt hat, weil der Eheschluss nur dreieinhalb Monate nach der Scheidung des Rekurrenten von B____ erfolgt ist, der Mietvertrag für die Wohnung in St. Gallen nur von E____ unterzeichnet worden ist und der Rekurrent sich trotz seines Wohnsitzes in St. Gallen um eine Arbeitsstelle in Basel bemüht hat (angefochtener Entscheid E. 20).
3.1.3 Am 20. Februar 2008 reiste der Rekurrent ohne Visum illegal mit der Hilfe eines Schleppers, dem er EUR 3'500.– bezahlte, erneut in die Schweiz ein. [...] 2008 heiratete er nur einen Monat nach der Scheidung seiner Ehe mit E____ die [...] 1953 geborene schweizerische Staatsangehörige H____, die seit vielen Jahren in einer Wohngemeinschaft mit einer Cousine des Rekurrenten, J____, lebte. Am 14. März 2017 wurde auch diese Ehe geschieden (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 10 und 39 sowie E. 20). Das Migrationsamt und das JSD stellten fest, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Rekurrenten und H____ um eine Umgehungsehe gehandelt habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 7-13). Der Rekurrent bestreitet dies (vgl. Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 Ziff. 19-23).
3.1.4 [...] 2018 heiratete der Rekurrent schliesslich erneut B____ (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 40).
3.2 B____ reiste am 27. Oktober 2004 in die Schweiz ein. [...] 2005 heiratete sie den schweizerischen Staatsangehörigen F____. B____ wurde F____ von der Schwester des Rekurrenten, K____, in ihrem Restaurant [...] vorgestellt. Nach der Hochzeit wohnten B____ und C____ mit F____ und einer «langjährigen Bekannten» in einer Dreieinhalbzimmerwohnung an der [...], in der F____ bereits seit Jahren mit der anderen Frau zusammengelebt hatte. Ein Jahr nach dem Eheschluss zog B____ mit ihrer Tochter in eine eigene Wohnung. Als Grund dafür wurde Platzmangel angegeben und dass F____ den von C____ verursachten Lärm nicht mehr ertragen habe. Damit bestehen Indizien dafür, dass es sich bei der Ehe zwischen B____ und F____ um eine Umgehungsehe gehandelt hat. Die Tatsache, dass mangels zeitlicher und personeller Ressourcen von der Weiterverfolgung dieses Verdachts abgesehen sowie B____ und ihrer Tochter C____ am 30. Dezember 2009 eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist, steht der Berücksichtigung dieser Indizien im vorliegenden Verfahren nicht entgegen (vgl. angefochtener Tatsachen Ziff. 6 f. und 15 sowie E. 11).
3.3
3.3.1 Der Altersunterschied zwischen dem Rekurrenten und H____ ist mit gut 20 Jahren gross. Dies ist ein Indiz für eine Ausländerrechtsehe (vgl. oben E. 2.2.2).
3.3.2 Nach dem Eheschluss befand sich die offizielle Wohnadresse des Rekurrenten und von H____ bis am 31. Januar 2012 an der [...] in Zürich (vgl. angefochtener Entscheid E. 9; kantonaler Datenmarkt). Mieterin der Dreizimmerwohnung an der [...] war J____, eine Cousine des Rekurrenten. Dieser und H____ waren Untermieter (angefochtener Entscheid E. 9). Entgegen der Ansicht des JSD (angefochtener Entscheid E. 9) drängt sich nicht der Eindruck auf, dass die Adresse [...] lediglich eine Scheinadresse gewesen ist und nicht dem Zusammenleben des Rekurrenten und seiner Ehefrau H____ gedient hat. Aus dem Umstand, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt haben, kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt gewesen ist (vgl. oben E. 2.2.2).
3.3.3 Am [...] gebar B____ eine Tochter I____. Gemäss den Aussagen von F____ sagte ihm der Rekurrent, dass er der leibliche Vater von I____ sei (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 7. Juli 2015 S. 6). Der Rekurrent bezeichnet die Feststellungen des JSD betreffend I____ zwar als widersprüchlich (Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 Ziff. 26), bestreitet in seiner Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 aber nicht, dass er ihr leiblicher Vater ist. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 ersuchte das JSD den Rekurrenten unter anderem um Beantwortung der Frage, ob er der Vater von I____ sei. Dabei stellte es unter Verweis auf das Einvernahmeprotokoll vom 7. Juli 2015 fest, dass der Rekurrent diesen Umstand offenbar gegenüber F____ bestätigt habe. In seiner Eingabe vom 8. März 2021 erklärte der Rekurrent, er könne nicht bestätigen, dass er der leibliche Vater von I____ sei, und behauptete er, er habe F____ gegenüber keine entsprechenden Angaben gemacht. Weniger als ein halbes Jahr später erklärte der Rekurrent jedoch im Gesuch um Familiennachzug vom 9. August 2021 (Ziff. 6), im Jahr 2012 sei es zu einer kurzen ausserehelichen Affäre zwischen ihm und B____ gekommen, aus der die gemeinsame Tochter I____ hervorgegangen sei. Damit besteht kein Zweifel, dass I____ vom Rekurrenten und B____ gezeugt worden ist und der Rekurrent der biologische Vater von I____ ist. Im kantonalen Datenmarkt ist kein Vater von I____ eingetragen (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 18). Folglich ist anzunehmen, dass der Rekurrent I____ nicht anerkannt hat und dass er rechtlich nicht ihr Vater ist. Die Richtigkeit dieser Annahme wird dadurch bestätigt, dass der Rekurrent im Gesuch vom 9. August 2021 (Ziff. 6) erklärt, er habe I____ noch nicht anerkannt und beabsichtige, dies zu tun. Die Feststellung des JSD, I____ sei die gemeinsame Tochter des Rekurrenten und von B____ (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 40), ist damit missverständlich. Die Zeugung von I____ durch den Rekurrenten und B____ beweist aber, dass die beiden spätestens im Sommer 2012 wieder sexuellen Kontakt gehabt haben.
3.3.4 Anfang Februar 2013 teilte H____ dem Migrationsamt mit, dass sie zurzeit keinen Kontakt mit dem Rekurrenten mehr habe und eine Trennung wolle. Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 erklärte sie, der Rekurrent und sie hätten sich entschlossen, wieder zusammenzuleben, und sie wolle sich wieder an der [...] anmelden. Der Rekurrent behauptete in seinem Schreiben vom 2. März 2013, seit dem 16. Februar 2013 wohne er wieder mit H____ zusammen. Da er als Absender die [...] angab, behauptete er damit ein Zusammenleben an dieser Adresse. Bei der Kontrolle vom 3. Juni 2013 an der [...] waren der Briefkasten und die Klingel mit dem Namen des Mieters und Cousins des Rekurrenten, L____, angeschrieben. Am Briefkasten war ein zusätzliches Schild mit den Namen des Rekurrenten und von H____ angebracht. L____ berichtete, dass der Rekurrent und H____ in einem Zimmer bei ihm wohnten, aber nur drei bis vier Nächte pro Woche darin übernachteten (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 21). Gemäss dem Rapport des Fahndungsdiensts vom 3. Juni 2013 fanden sich in der Wohnung jedoch keine Kleider, keine persönlichen Sachen und keine Toilettenartikel des Rekurrenten und von H____. Zudem habe das Ehepaar keinen Schlüssel zur Wohnung gehabt. Für den Fahndungsdienst stand damit fest, dass der Rekurrent und H____ nicht an der [...] wohnten (Rapport vom 3. Juni 2013 S. 2). Der Rekurrent macht zwar geltend, es sei nicht ersichtlich, worauf das JSD seine Annahme stütze, H____ habe keinen Schlüssel zur Wohnung an der [...] gehabt (Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 Ziff. 20). Er behauptet jedoch nicht einmal, dass die Feststellung, er und H____ hätten nicht über einen Schlüssel für die Wohnung an der [...] verfügt, falsch sei. Diese Feststellung ist denn auch nicht zu beanstanden. Gemäss dem Rapport vom 3. Juni 2013 antwortete L____ auf die Frage des Fahndungsdiensts nach den Hausschlüssen, dass er zwei Schlüssel für die Wohnung habe. Ein Schlüssel habe im Schloss der Wohnungstüre gesteckt und der zweite habe auf einer Kommode im Gang gelegen. Daraus zog der Fahndungsdienst den nachvollziehbaren Schluss, dass der Rekurrent und H____ keinen Schlüssel zur Wohnung gehabt hätten. Der Rekurrent macht geltend, H____ und er hätten die Wohnung an der [...] am 3. Juni 2013 bereits faktisch aufgegeben gehabt, weil sich H____ von Ende Mai bis zum 27. Juli 2013 mit der Familie des Rekurrenten in der Türkei im Urlaub befunden habe und das Ehepaar beabsichtigt habe, nach der Rückkehr von H____ aus dem Urlaub eine Wohnung an der [...] zu beziehen (Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 Ziff. 7 und 19). Es ist nicht vorstellbar, dass H____ ihr gesamtes Hab und Gut in den Urlaub mitgenommen hat. Selbst bei Wahrunterstellung lässt sich mit den Behauptungen des Rekurrenten deshalb nicht erklären, weshalb in der Wohnung überhaupt keine Kleider, persönlichen Sachen und Toilettenartikel von H____ zu finden gewesen sind. Erst recht liefert die Darstellung des Rekurrenten keine Begründung dafür, weshalb sich in der Wohnung auch keine Kleider, persönlichen Sachen und Toilettenartikel von ihm befunden haben. Falls der Rekurrent bis vor dem Urlaub von H____ mit ihr zusammen an der [...] gewohnt und nach dem Urlaub von H____ mit ihr zusammen an die [...] hätte ziehen wollen, wäre nicht ersichtlich, weshalb der Rekurrent für die Zeit des Urlaubs von H____ an einen anderen Ort hätte umziehen sollen um anschliessend mit H____ erneut umzuziehen. Ein solcher unnötiger Umzug wird vom Rekurrenten auch nicht behauptet. Aus den vom Fahndungsdienst konstatierten Umständen ist damit entsprechend den Feststellungen des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 9) zu schliessen, dass es sich bei der offiziellen Wohnadresse des Rekurrenten und von H____ an der [...] lediglich um eine Scheinadresse gehandelt hat und das Ehepaar dort nicht zusammengelebt hat.
3.3.5 Am 27. Februar und 5. Mai 2015 wurden die Liegenschaften [...], in der H____ wohnte, und die Liegenschaft [...], in der B____ mit C____ und I____ wohnte, ab 05:15 Uhr beobachtet. Die Liegenschaft [...] wurde auch am 10. und 31. März sowie 23. April 2015 ab 05:15 Uhr beobachtet. Am 26. Februar und 5. Mai 2015 stellte der Fahndungsdienst fest, wie der Rekurrent um 05:34 Uhr und 05:33 Uhr die Liegenschaft [...] verliess. Am 10. und 31. März sowie 23. April 2015 konnte der Rekurrent nicht beim Verlassen der Liegenschaft [...] festgestellt werden. Abklärungen des Migrationsamts ergaben, dass er am 10. und 31. März 2015 in den Ferien und am 23. April 2015 krank war. Im Gang der Wohnung von B____ hing eine herzförmige Fotografie, die den Rekurrenten und B____ eng beieinander zeigt und jüngeren Datums gewesen sein dürfte. Auf dem Küchentisch lagen auf den Rekurrenten und B____ ausgestellte Tickets für einen Flug von Istanbul nach Basel am 13. März 2015. Der Rekurrent gab bei der Kontrolle vom 5. Mai 2015 an, er habe bei seiner Schwester K____ geschlafen und er kenne ausser seiner Schwester und ihrer Familie niemanden in der Liegenschaft [...]. Die Schwester des Rekurrenten beantwortete die Frage des Migrationsamts, ob der Rekurrent die Nacht in ihrer Wohnung verbracht habe, nicht. Eine Nichte des Rekurrenten, M____, schaltete sich ein und erklärte mündlich und schriftlich, dass der Rekurrent bei ihr im Bett übernachtet habe. Auf Frage behauptete sie zudem mündlich und schriftlich, dass der Rekurrent in der Liegenschaft [...] ausser seiner Schwester und ihrer Familie niemanden kenne. Bei der Kontrolle der Wohnung von B____ gaben sie und C____ mündlich und schriftlich an, dass der Rekurrent bei ihnen übernachtet habe und regelmässig ein bis zwei Mal pro Woche bei ihnen schlafe, wobei er in einem eigenen Bett übernachte (vgl. Bericht vom 5. Mai 2015; schriftliche Erklärungen von M____, C____ und B____ vom 5. Mai 2015; Foto; elektronische Tickets). Aufgrund der vorstehend erwähnten Indizien und Aussagen besteht kein vernünftiger Zweifel, dass der Rekurrent im Jahr 2015 regelmässig bei B____ übernachtet und mit ihr eine Beziehung geführt hat.
3.3.6 Aus den vorstehenden Feststellungen folgt, dass innert nur eines Jahres nach ihrer Scheidung in der Türkei sowohl der Rekurrent als auch B____ in die Schweiz gereist sind und hier eine türkische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung und einen schweizerischen Staatsangehörigen geheiratet haben. Es bestehen Indizien dafür, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Rekurrenten und der türkischen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung um eine Umgehungsehe gehandelt hat. B____ wurde ihrem schweizerischen Ehemann von der Schwester des Rekurrenten vorgestellt und es bestehen Indizien dafür, dass es sich auch bei der Ehe zwischen B____ und dem schweizerischen Staatsangehörigen um eine Umgehungsehe gehandelt hat. Nur gut ein Jahr nachdem ihm gestützt auf die Ehe mit der türkischen Staatsangehörigen keine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war, wurde diese Ehe geschieden, reiste der Rekurrent illegal in die Schweiz ein und heiratete er eine schweizerische Staatsangehörige. Diese lebte in einer Wohngemeinschaft mit einer Cousine des Rekurrenten. Bereits während der Ehen mit den schweizerischen Staatsangehörigen zeugten der Rekurrent und B____ eine zweite Tochter und bereits während der Ehe des Rekurrenten mit der schweizerischen Staatsangehörigen pflegten der Rekurrent und B____ erneut eine Beziehung. Nachdem die Ehen des Rekurrent und von B____ mit ihren schweizerischen Ehegatten geschieden worden waren, heirateten sie schliesslich in der Schweiz erneut.
Der Rekurrent behauptet, er habe sich im Jahr 2004 aufgrund längerer massiver ehelicher Probleme von B____ scheiden lassen. Während der Ehe mit E____ haben ihn nur die gemeinsame Tochter C____ mit B____ verbunden. Um die Ehe mit E____ habe er gekämpft. Sie sei gescheitert, weil E____ nur in der Schweiz habe leben wollen und der Familiennachzug aufgrund der finanziellen Verhältnisse nicht bewilligt worden sei. In der Zeit von März 2008 bis Februar 2012 habe er sehr wenig Kontakt zu seiner Tochter C____ und damit auch zu deren Mutter B____ gehabt (Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 Ziff. 21). Für diese Behauptungen bleibt der Rekurrent jegliche Substanziierung und jeglichen Beweis schuldig. Insbesondere macht er in seiner Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 keinerlei Angaben dazu, wann und weshalb sich B____ und er wieder angenähert haben sollen, nachdem sie angeblich während vieler Jahre kaum mehr Kontakt gepflegt haben sollen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 ersuchte das JSD den Rekurrenten unter anderem um Auskunft darüber, wie es zum erneuten Eheschluss des Rekurrenten mit B____ gekommen sei. Mit Eingabe vom 8. März 2021 behauptete der Rekurrent bloss, nachdem er wieder vermehrt Kontakt zu seiner Tochter C____ gepflegt habe, sei es wieder zu einer Annäherung zwischen ihm und B____ gekommen. Schliesslich hätten sie beschlossen, erneut zu heiraten. Angaben zur zeitlichen Einordnung der behaupteten Geschehnisse blieb der Rekurrent schuldig. Die diesbezüglichen Angaben des Rekurrenten und von B____ im Gesuch um Familiennachzug vom 9. August 2021 sind nicht glaubhaft. Die Ehegatten erklären, aufgrund ihrer gemeinsamen Tochter C____ seien sie immer in Kontakt gewesen. Im Jahr 2012 sei es zunächst bloss zu einer kurzen ausserehelichen Affäre zwischen ihnen beiden gekommen, aus der die gemeinsame Tochter I____ hervorgegangen sei. Aufgrund der gemeinsamen Kinder hätten sie weiterhin engen Kontakt gehabt. Eine Liebesbeziehung hätten sie jedoch erst wieder begonnen, nachdem die Ehe zwischen dem Rekurrenten und H____ am 14. März 2017 geschieden worden war (vgl. Gesuch vom 9. August 2021 Ziff. 6 f.). Aus den vorstehend dargelegten Gründen besteht aber kein vernünftiger Zweifel, dass der Rekurrent bereits im Jahr 2015 regelmässig bei B____ übernachtet und mit ihr eine Beziehung geführt hat (vgl. oben E. 3.3.5).
Unter den gegebenen Umständen erscheint es trotz der gegenteiligen Beteuerungen des Rekurrenten naheliegend, dass sich der Rekurrent und B____ haben scheiden lassen, um sich durch Ausländerrechtsehen mit Personen mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz ein solches zu verschaffen, und ihre Beziehung während dieser Umgehungsehen fortgesetzt haben. Beweisen lässt sich dies durch die vorliegenden Indizien abgesehen von der Umgehungsehe zwischen dem Rekurrenten und H____ aber nicht. Ob die vorliegenden Indizien allein zum Beweis der Umgehungsehe zwischen dem Rekurrenten und H____ genügen, kann offen bleiben, weil diese jedenfalls unter Mitberücksichtigung der Aussagen von H____ erstellt ist.
3.4 Die Beistandschaft für H____ wurde am 10. Dezember 2013 aufgehoben. Die Bestätigung ihres Beistands, dass es während der Zeit, in der er sie betreut habe, keine Hinweise darauf gegeben habe, dass sie mit dem Rekurrenten eine Scheinehe führe (vgl. dazu Rekursbegründung Ziff. 20), stellt höchstens ein sehr schwaches Indiz gegen eine Scheinehe dar, weil nicht ersichtlich ist, wie der Beistand während seiner Amtszeit von den Hinweisen auf eine Scheinehe hätte erfahren sollen.
3.5
3.5.1 Am 26. August 2013 um 10:20 Uhr begab sich der Fahndungsdienst auf Ersuchen des Migrationsamts zur Liegenschaft [...] um abzuklären, ob der Rekurrent und H____ dort zusammenleben. H____ öffnete die Wohnungstüre und erlaubte dem Fahndungsdienst, die Wohnung zu betreten, nachdem er ihr den Grund für sein Kommen erklärt hatte. Auf Fragen des Fahndungsdiensts erklärte H____, sie und der Rekurrent wohnten seit dem 21. Juli 2013 an der [...]. Sie schlafe im Bett und er auf dem Ausziehsofa. Sie wolle keinen Sex mit ihm. Als sie sich an der [...] angemeldet hätten, habe sie weiterhin bei ihrer Freundin J____ am [...] gewohnt. Wo der Rekurrent in den letzten Monaten gewohnt habe, wisse sie nicht. H____ habe den Rekurrenten wegen der Bewilligung geheiratet, weil er mit seiner Exfrau ein Kind habe und die beiden nicht mehr sehen könne, wenn er die Schweiz verlassen müsse. Er liebe seine Exfrau noch immer. Während der Anwesenheit des Fahndungsdiensts kehrte der Rekurrent in die Wohnung zurück. Auf Frage des Fahndungsdiensts erklärte er, dass er mit H____ in diesem Zimmer wohne und sie im gleichen Bett schliefen. Da sich H____ auf Frage des Fahndungsdiensts einverstanden erklärte, die ihm gegenüber gemachten Angaben beim Migrationsamt zu wiederholen, verbrachte der Fahndungsdienst H____ mit ihrem Einverständnis zum Migrationsamt (Rapport vom 26. August 2013). Gemäss dem Protokoll begannt am 26. August 2013 um 11:15 Uhr eine Mitarbeiterin des Migrationsamts die Rekurrentin auf dem Migrationsamt betreffend die eheliche Situation zu befragen. Zu Beginn der Befragung wurde H____ darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 90 AuG verpflichtet sei, gegenüber dem Migrationsamt zutreffende und vollständige Angaben über alle für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen. Zudem wurde sie auf die Strafbestimmungen von Art. 118 Abs. 1 und 2 AuG hingewiesen. Sie bejahte die Frage, ob die Aussage stimme, dass sie lediglich geheiratet habe, damit der Rekurrent einen Aufenthaltstitel für die Schweiz bekomme. Die Frage, ob sie von Anfang an gewusst habe, dass sie den Rekurrenten nur wegen des Aufenthaltstitels heirate, bejahte sie ebenfalls. Sie erklärte, sie habe Mitleid mit ihm gehabt und mit seiner Mutter, die geweint habe. Der Rekurrent und vor allem seine Mutter hätten zuerst übers Heiraten gesprochen. Sie und der Rekurrent hätten nie miteinander geschlafen. An ihrer Ehe mit dem Rekurrenten halte sie nicht fest. Sie wolle einfach nicht, dass er in die Türkei zurückkehren müsse. Betreffend das Zusammenleben erklärte sie, in Zürich hätten sie zusammengelebt. Der Rekurrent habe sich aber sehr oft in Basel aufgehalten, weil seine Familie, seine Exfrau und sein Kind hier gewohnt hätten. In Basel habe sie mit dem Rekurrenten nur an der [...] zusammengelebt. Wo sich der Rekurrent vorher aufgehalten habe, wisse sie nicht. Sie vermute jedoch, dass er bei seiner Exfrau und seinem Kind gelebt habe. Während der Befragung klingelte das Mobiltelefon von H____. Beim Anrufer handelte es sich um den Rekurrenten. Er fragte, wo sie sei, und sagte, sie solle einen Anwalt nehmen. Später klingelte das Mobiltelefon von H____ erneut. Bei der Anruferin handelte es sich um eine Cousine des Rekurrenten. Sie wollte von der Mitarbeiterin des Migrationsamts wissen, weshalb H____ dort war, und meinte, sie könne mit dem Anwalt sprechen. Nachdem H____ das Protokoll durchgelesen hatte, verneinte sie die Frage, ob sie noch etwas beizufügen habe, und erklärte sie unterschriftlich, dass das Protokoll ihren Angaben entspreche. Zudem unterzeichnete sie jede Seite des Protokolls.
3.5.2 Mit Schreiben vom 17. September 2013 behauptete H____, sie habe am 26. August 2013 viel Unsinn protokollieren lassen, weil sie grosse Angst vor dem Fahndungsdienst und der Mitarbeiterin des Migrationsamts gehabt habe, einige schlaflose Nächte hinter sich gehabt habe und sie vergessen habe, das für sie wichtige Medikament Risperdal einzunehmen. Die Wahrheit sei, dass sie schon mehr als fünf Jahre mit dem Rekurrenten zusammen sei, sie vor allem seit sie an der [...] wohnten, ein gutes Verhältnis hätten, und dass sie nicht die Absicht habe, sich vom Rekurrenten scheiden zu lassen. Zu den Gründen für den Eheschluss äusserte sich H____ in ihrem Schreiben vom 17. September 2013 nicht.
3.5.3 Mit Schreiben vom 6. März 2014 behauptete H____, ihre Aussagen vom 26. August 2013 entsprächen nicht der Wahrheit. Sie und der Rekurrent liebten und unterstützten sich gegenseitig. Sie führe mit dem Rekurrenten eine Ehe, wie sie es sich immer gewünscht habe. Sie lebe die Ehe mit dem Rekurrenten nicht, um ihm den Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen, sondern sie wünsche sich, dass er hierbleibe, damit sie mit ihm weiter in der Schweiz zusammenleben könne. Sie und der Rekurrent seien nicht bloss zum Schein zusammengeblieben. Zu den Gründen für den Eheschluss äusserte sie sich erneut nicht. Zudem nannte sie die angeblichen schlaflosen Nächte und die angeblich vergessene Medikamenteneinnahme nicht mehr als angeblichen Grund für die angebliche Unrichtigkeit ihrer Aussagen vom 26. August 2013.
3.5.4 Der Rekurrent macht geltend, H____ hätte am 26. August 2013 auf das Recht zur Aussageverweigerung hingewiesen werden müssen, weil bereits zum Zeitpunkt der Befragung von diesem Tag der Verdacht bestanden habe, dass sie sich strafbar gemacht haben könnte. Da ein solcher Hinweis unterblieben sei, dürfe das Protokoll vom 26. August 2013 nicht verwertet werden (Beschwerdebegründung vom 26. Juli 2021 Ziff. 19). Diese Auffassung ist unrichtig. Die protokollierte Befragung vom 26. August 2013 erfolgte durch das Migrationsamt im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und nicht in einem Strafverfahren. Als an einem Verfahren nach AuG beteiligte war H____ gemäss Art. 90 AuG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des AuG massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie war insbesondere verpflichtet, zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts des Rekurrenten wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AuG). Damit war sie im ausländerrechtlichen Verfahren explizit einer Aussage- und Mitwirkungspflicht unterstellt. Aus diesem Grund kann im ausländerrechtlichen Verfahren keine Pflicht bestanden haben, H____ über ein Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht hinzuweisen, und kann ein solcher Hinweis keine Voraussetzung für die Verwertbarkeit ihrer Aussagen im ausländerrechtlichen Verfahren darstellen (vgl. OGer ZH SB160433-O/U/cwo vom 6. Februar 2017 E. 3.4.1; Godenzi, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 158 N 6).
3.5.5 Im Protokoll der Befragung auf dem Migrationsamt vom 26. August 2013 wird erwähnt, dass das Protokoll H____ zurückübersetzt worden sei und dass H____ dies bestätigt habe. Auch wenn unbestritten ist, dass H____ Schweizerdeutsch spricht und keine Rückübersetzung stattgefunden hat, sind die Angaben zur Rückübersetzung entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 Ziff. 19.e) nicht geeignet, Zweifel daran zu erwecken, dass die Befragung im Übrigen korrekt protokolliert worden ist und H____ gewusst hat, was sie unterschrieben hat. Entsprechend der glaubhaften Erklärung des JSD ist die Erwähnung der Rückübersetzung darauf zurückzuführen, dass für das Protokoll eine Vorlage verwendet worden ist und die Mitarbeiterin des Migrationsamts es versäumt hat, die bei der Befragung einer deutschsprachigen Person unnötigen Passagen zu löschen (vgl. Vernehmlassung vom 27. August 2021 Ziff. 3). Aufgrund der Zeitangaben im Protokoll (S. 6; 12:16 Uhr und 12:28 Uhr) ist zudem davon auszugehen, dass H____ während gut zehn Minuten das Protokoll durchgelesen und visiert hat. Aufgrund der Irrelevanz der unrichtigen Angaben betreffend die Rückübersetzung kann aus dem Umstand, dass H____ diese nicht beanstandet hat, entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 Ziff. 19.e) nicht geschlossen werden, sie habe das Protokoll ungelesen unterzeichnet oder gar an Realitätsverlust gelitten.
3.5.6 Gemäss Bestätigung vom 28. Oktober 2013 sah Dr. med. N____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, H____ am 27. August 2013 abends im Rahmen seines Notfalldienstturnus für psychiatrische Notfälle. Es habe sich bei ihr eine beginnende Dekompensation der Grunderkrankung mit Schlafstörungen und Stimmenhören gezeigt. Die Dekompensation sei möglicherweise auch durch das von H____ angegebene Aussetzen der Einnahme von Risperdal während der vorangehenden drei Tag mitbedingt. Aus dem Umstand, dass sich am Abend des 27. August 2013 eine beginnende Dekompensation gezeigt hat, kann nicht geschlossen werden, dass sich H____ bereits bei den Befragungen durch den Fahndungsdienst und das Migrationsamt, die am 26. August 2013 um 12:28 Uhr geendet haben, in einem gesundheitlichen Zustand befunden hätte, der ihre Aussage- oder Einvernahmefähigkeit in irgendeiner Weise beeinträchtigt hätte. Zudem wäre es nicht verständlich, weshalb sich H____ erst am Abend des 27. August 2013 an den Notfalldienst gewendet hätte, wenn ihr Gesundheitszustand bereits am Mittag des 26. Augusts 2013 derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen wäre, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen. Insgesamt spricht die Bestätigung der Feststellung einer beginnenden Dekompensation am Abend des 27. August 2013 damit nicht dafür, sondern sogar dagegen, dass die Aussage- oder Einvernahmefähigkeit von H____ anlässlich der Befragungen vom 26. August 2013 aus gesundheitlichen Gründen beeinträchtigt gewesen ist. Wenn sich H____ aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gefühlt hätte, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen, wäre es zudem nicht verständlich, weshalb sie dies weder gegenüber dem Rekurrenten noch gegenüber dem Fahndungsdienst oder der Mitarbeiterin des Migrationsamts zum Ausdruck gebracht hätte. Anlässlich der Befragung auf dem Migrationsamt wurde sie sogar ausdrücklich gefragt, ob sie in ärztlicher Behandlung sei oder Medikamente nehme. Auf diese Frage antwortete sie bloss ja, wegen ihrer Schizophrenie, ohne irgendwelche akuten gesundheitlichen Probleme zu erwähnen (Protokoll vom 26. August 2013 S. 5). Wenn H____ tatsächlich bereits am Vormittag des 26. August 2013 Anzeichen einer Dekompensation gezeigt hätte, wäre es schliesslich auch nicht verständlich, weshalb der Rekurrent nicht interveniert hat, als der Fahndungsdienst H____ zum Migrationsamt gebracht hat.
In einem Bericht des Ambulatoriums Militärstrasse des Zentrums für Soziale Psychiatrie der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 19. März 2014 wird H____ unter anderem die folgende Diagnose gestellt: «Chronisch Paranoide Schizophrenie / Episodisch, mit stabilem Resiuum». Sie habe sich aufgrund der paranoiden Schizophrenie bereits seit mehreren Jahren im Ambulatorium in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden. Während der letzten Jahre habe sich erfreulicherweise ein relativ stabiles Zustandsbild gezeigt. Allerdings hätten weiterhin psychotische Symptome im Sinn von akustische Halluzinationen bestanden. Im September 2013 sei es nach einem Konflikt mit dem Ehemann und gleichzeitiger Abwesenheit einer wichtigen Bezugsperson zu einer krisenhaften Exazerbation mit Schlafstörungen und Unruhe gekommen. Zudem habe H____ in dieser Zeit einige Tage lang vergessen, ihre neuroleptische Medikation einzunehmen. Dadurch sei es zu einer weiteren Verschlechterung des Zustandsbilds mit Zunahme der produktivpsychotischen Symptome und Verschlechterung der kognitiven Fähigkeiten gekommen. Während dieser Krankheitsphase sei die Polizei aufgrund von Streitigkeiten zwischen den Eheleuten hinzugezogen worden. In diesem Zusammenhang habe H____ angegeben, dass sie mit ihrem Ehemann nur eine Scheinehe führe und ihn nur aus Mitleid geheiratet habe. Nach dem Abklingen der produktivpsychotischen Symptomatik habe sie sich klar und glaubhaft von diesen Aussagen distanziert. Aus ärztlicher Sicht stünden die von H____ geäusserten Anschuldigungen klar im Zusammenhang mit der psychiatrischen Grunderkrankung und der zeitgleich aufgetretenen psychotischen Exazerbation und seien durch diese gut zu erklären. Da H____ am 26. August 2013 befragt worden ist und eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands erst für September 2013 festgestellt wird, ist der Bericht nicht geeignet, die Aussage- und Einvernahmefähigkeit für den massgebenden Zeitpunkt in Frage zu stellen. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 Ziff. 19.e) kann aber auch auf die Erklärungen für die Aussagen von H____ nicht abgestellt werden, weil diese auf den für die Beurteilung der Motivlage von H____ relevanten unrichtigen Annahmen beruhen, die Polizei sei aufgrund von Streitigkeiten zwischen den Ehegatten hinzugezogen worden und H____ habe ihre Aussagen im Zusammenhang mit einem Konflikt mit dem Rekurrenten gemacht. Insoweit kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass sich der Bericht völlig unkritisch auf die möglicherweise sogar noch missverstandenen Sachverhaltsangaben von H____ stützt. Dementsprechend wird auch das angebliche Vergessen der Medikamenteneinnahme als Tatsache dargestellt, obwohl es ausgeschlossen erscheint, dass die Verfasser des Berichts die diesbezüglichen Behauptungen von H____ verifizieren konnten.
Gemäss der Arzneimittelinformation enthält Risperdal den Wirkstoff Risperidon und wird dieser unter anderem angewendet bei Schizophrenie, bei der die Patienten Dinge sehen, hören oder fühlen können, die nicht da sind, Dinge glauben können, die nicht wahr sind, oder sich ungewöhnlich misstrauisch oder verwirrt fühlen können. Aus diesen verschiedenen möglichen Indikationen kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 Ziff. 19) nicht geschlossen werden, H____ habe unter Realitätsverlust gelitten und Dinge, die nicht wahr sind, geglaubt und wiedergegeben, wenn sie die Einnahme von Risperdal ausgesetzt hat. Aufgrund der Angaben in der Bestätigung vom 28. Oktober 2013 und im Bericht vom 19. März 2014 ist vielmehr davon auszugehen, dass H____ Risperdal nur deshalb eingenommen hat, weil sie Dinge hören konnte, die nicht da gewesen sind. Zudem ist das Aussetzen der Einnahme von Risperdal nicht erstellt, weil in der Bestätigung vom 28. August 2013 bloss die diesbezüglichen Angaben von H____ wiedergegeben werden und die diesbezüglichen Feststellungen im Bericht vom 19. März 2014 offensichtlich ebenfalls nicht auf eigenen Abklärungen beruhen. Wie das JSD richtig festgestellt hat, findet sich im Protokoll der Befragung vom 26. August 2013 kein Hinweis auf einen Realitätsverlust von H____. Ihre Antworten zeugen vielmehr von Orientiertheit, Logik und klarem Bewusstsein (vgl. angefochtener Entscheid E. 10).
3.5.7 Aus den vorstehenden Gründen kann auf das Protokoll der Befragung vom 26. August 2013 entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 Ziff. 19), sehr wohl abgestellt werden.
3.5.8 Abgesehen vom Gesundheitszustand, der aus den vorstehend erwähnten Gründen nicht gegen die Richtigkeit der Aussagen von H____ vom 26. August 2013 spricht, ist kein Grund ersichtlich, weshalb H____ gegenüber dem Fahndungsdienst und dem Migrationsamt eine Umgehungsehe zu Unrecht behauptet haben sollte. Hingegen ist es naheliegend, dass sie ihre Aussagen vom 26. August 2013 in ihren Schreiben vom 17. September 2013 und 6. März 2014 nachträglich zu Unrecht als unwahr bezeichnet hat, weil sie nach Rücksprache mit dem Rekurrenten und möglicherweise auch dessen Rechtsvertreter realisiert hat, dass sie damit den weiteren Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz gefährdet, und sich wohl auch bewusst geworden ist, dass sie im Fall der Feststellung einer Scheinehe selbst Gefahr läuft, strafrechtlich verurteilt zu werden. Zudem wird die Richtigkeit der Aussagen von H____ vom 26. August 2013 zur Wohnsituation in Basel durch die Indizienlage bestätigt. H____ erklärte, dass sie an der [...] nicht mit dem Rekurrenten zusammengelebt habe (vgl. oben E. 3.5.1). Dies entspricht der Erkenntnis aus den vom Fahndungsdienst festgestellten Umständen, dass es sich bei der Wohnadresse des Rekurrenten und von H____ an der [...] um eine Scheinadresse gehandelt hat (vgl. oben E. 3.3.4). Insgesamt sind die Aussagen von H____ vom 26. August 2013 als glaubhaft zu qualifizieren.
Die Behauptung im Schreiben vom 17. September 2013, H____ habe vor dem Fahndungsdienst Angst gehabt, ist unglaubhaft. Wenn sie sich vor dem Fahndungsdienst tatsächlich gefürchtet hätte, hätte sie sich kaum damit einverstanden erklärt, sich von diesem zum Migrationsamt verbringen zu lassen. Zudem hätte sie sich mit ihrer angeblichen Angst schutzsuchend an den Rekurrenten wenden können, der während des Besuchs des Fahndungsdiensts in die Wohnung zurückgekehrt ist. Ein entsprechendes Verhalten wird aber nicht behauptet. Im Übrigen hat H____ in ihrem Schreiben vom 17. September 2013 selbst bei Wahrunterstellung keine Umstände behauptet, aus denen auf einen Ehewillen im Zeitpunkt des Eheschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen werden müsste. Dass eine Frau mit einem Mann zusammen ist und mit ihm ein gutes Verhältnis hat, bedeutet noch nicht, dass sie gewillt ist, mit ihm eine Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zu führen. Darauf lässt wegen der Möglichkeit einer ausschliesslich ausländerrechtlichen Motivation auch die angeblich fehlende Scheidungsabsicht nichts schliessen. Anlässlich der Befragung vom 26. August 2013 gab H____ auf die Frage, ob sie sich scheiden lassen wolle, die folgende Antwort: «Ich weiss nicht. Kostet dies etwas. Ich möchte einfach nicht, dass er in die Türkei zurück muss» (Protokoll vom 26. August 2013 S. 3). Diese Aussage legt den Schluss nahe, dass H____ nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen von einer Scheidung abgesehen hat.
Das Schreiben vom 6. März 2014, das erst nach der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seiner Wegweisung aus der Schweiz verfasst und als Beilage zur Rekursbegründung vom 7. März 2014 eingereicht worden ist, ist offensichtlich verfahrenstaktisch motiviert. Dabei hat H____ aufgrund ihres Mitleids mit dem Rekurrenten ein Motiv gehabt, diesen mit unrichtigen Angaben im verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend seine Aufenthaltsbewilligung zu unterstützen. Zudem dürfte sie inzwischen auch realisiert gehabt haben, dass das Eingehen einer Scheinehe gemäss Art. 118 Abs. 2 AuG strafbar ist, und daher auch zum Selbstschutz ein Motiv gehabt haben, ihre Aussagen vom 26. August 2013 zu widerrufen. Jedenfalls ist das offensichtlich im Hinblick auf das verwaltungsinterne Rekursverfahren verfasste Schreiben nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der früheren Aussagen von H____ zu wecken.
Schliesslich wird die Richtigkeit der Aussagen von H____ vom 26. August 2013 auch durch Ihre Aussagen vom 24. Juli 2008, sie liebe den Rekurrenten und habe ihn nicht wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet (vgl. Protokoll vom 24. Juli 2008 Ziff. 53, 55 und 68), nicht in Frage gestellt. Am 24. Juli 2008 wurde H____ von der Stadtpolizei Zürich als Angeschuldigte einvernommen. Zu Beginn der Einvernahme wurde sie darauf hingewiesen, dass sie der Förderung der rechtswidrigen Einreise bzw. des rechtswidrigen Aufenthalts beschuldigt werde und dass sie das Recht habe, die Aussage zu verweigern. Als Angeschuldigte unterstand sie bei der Einvernahme vom 24. Juli 2008 anders als bei der Befragung vom 26. August 2013 keiner Wahrheitspflicht. Zudem hatte sie als Angeschuldigte ein Motiv, sich durch falsche Angaben einer Strafbarkeit zu entziehen.
3.6
3.6.1 Die Aussagen von H____ vom 26. August 2013 beweisen jedenfalls unter Mitberücksichtigung der übrigen Indizien, dass zumindest ihr der Ehewille von Anfang an gefehlt hat. Dies genügt zum Nachweis einer Umgehungsehe. Dass auch der Rekurrent nicht gewillt gewesen sei, mit ihr eine Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zu führen, behauptete H____ am 26. August 2013 nicht ausdrücklich. Damit belegen ihre Aussagen nicht direkt, dass der Ehewille auch dem Rekurrenten bereits im Zeitpunkt des Eheschlusses gefehlt hat. Es erscheint aber wenig wahrscheinlich, dass der Rekurrent, dem die Ehe grundsätzlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung verschafft hat, H____ nicht ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Gründen geheiratet hat, wenn H____, der aus der Ehe keine aufenthaltsrechtlichen Vorteile erwachsen sind, die Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist. Es erscheint zudem ausgeschlossen, dass H____ selbst auf die Idee gekommen ist, den Rekurrenten zu heiraten, damit er die Schweiz nicht verlassen muss. Da der Rekurrent und seine Mutter zuerst übers Heiraten gesprochen haben, ist es vielmehr offensichtlich, dass sie H____ den Eheschluss als Mittel zum Zweck, dem Rekurrenten eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen, vorgeschlagen haben. Aus den vorstehenden Gründen beweisen die Aussagen von H____ vom 26. August 2013 jedenfalls unter Mitberücksichtigung der übrigen Indizien für eine Umgehungsehe ebenfalls, dass auch dem Rekurrenten bereits im Zeitpunkt des Eheschlusses der Ehewille gefehlt hat.
3.6.2 Zusammenfassend hat das JSD aufgrund der zahlreichen Indizien und insbesondere der Aussagen von H____ vom 26. August 2013 zu Recht festgestellt, dass der Rekurrent und H____ von Anfang an eine Umgebungsehe geführt haben. Daher hat der Rekurrent den Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, um die Vorschriften des AuG und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Der Anspruch ist deshalb gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG erloschen. Einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung hat der Rekurrent entgegen seiner nicht näher begründeten Ansicht (vgl. Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 Ziff. 23) aufgrund der Scheidung seiner Ehe mit H____ am 14. März 2017 ohnehin nicht. Gemäss Art. 50 Abs. 3 AuG richtet sich die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 AuG. Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG nach der Auflösung der Ehe nicht mehr zur Anwendung gelangt und sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 AuG richtet (vgl. Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 50 N 40). Selbst wenn die Voraussetzungen gemäss dieser Bestimmung erfüllt sind, liegt die Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Ermessen der Behörde und besteht darauf kein Rechtanspruch (vgl. Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 34 AIG N 7). Im Übrigen wäre auch ein allfälliger Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wegen Rechtsmissbrauchs erloschen.
4.1
4.1.1 Während des verwaltungsinternen Rekursverfahrens heiratete der Rekurrent am 7. Juni 2018 die türkische Staatsangehörige B____, die über eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz verfügt.
4.1.2 Im verwaltungsinternen Rekursverfahren können Noven bis zum Zeitpunkt der Entscheidung unbeschränkt vorgebracht werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 [nachfolgend Schwank, Handbuch], 452). Noven sind aber nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig (VGE VG.2019.2 vom 2. November 2019 E. 1.3.2; vgl. BGE136 II 165 E. 5 S. 174, 131 II 200 E. 3.2 S. 203; Schwank, Handbuch, S. 452; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003 [nachfolgend Schwank, Diss.], S. 151 und 167; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 32 N 17). Den Streitgegenstand bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird (VGE VD.2019.107 vom 13. Dezember 2019 E. 1.2, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 1.2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Schwank, Handbuch, S. 444; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 285). Der Streitgegenstand des Rekursverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt (auch Anfechtungsgegenstand) begrenzt (VGE VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 1.2.2, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 285; vgl. BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189; BVGE 2009/37 E. 1.3.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 686 f.; Schwank, Handbuch, S. 444). Er kann im Lauf des Rechtsmittelzugs grundsätzlich nicht erweitert oder qualitativ verändert, sondern bloss verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden (VGE VD.2017.122 vom 5. April 2018 E. 2, VD.2016.153 vom 8. Juni 2017 E. 1.3.1, VD.2016.159 vom 13. April 2017 E. 2.2; vgl. BGE 133 II 30 E. 2 S. 31 f.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 688; Schwank, Diss., S. 148). Streitgegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind von der Rekursinstanz nicht zu behandeln (vgl. VGE VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 1.2.2, VD.2018.146 vom 1. April 2019 E. 3.5.1, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, BVGE 2009/37 E. 1.3.1; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 687; Schwank, Handbuch, S. 444). Von diesen Grundsätzen kann ausnahmsweise abgewichen werden. Eine Ausweitung des Rekursverfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegende Frage ist zulässig, wenn diese spruchreif ist und mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in der Form einer Prozesserklärung geäussert hat und prozessökonomische Gründe für die Erweiterung des Streitgegenstands sprechen (vgl. VGE VD.2017.260 vom 11. Juni 2018 E. 1.2.1, VD.2016.153 vom 8. Juni 2017 E. 1.3.1, VD.2016.159 vom 13. April 2017 E. 2.2, VD.2012.122 vom 14. August 2013 E. 1.2.2; BGE 122 V 34 E. 2a S. 36, 110 V 48 E. 3b S. 51; BGer 9C_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2; BVGE 2009/37 E. 1.3.1; Camprubi, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 62 N 8; Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 7 N 35; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1019).
4.1.3 Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildete eine von seiner früheren Ehefrau H____ abgeleitete Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG oder Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG. Nachdem die Ehe zwischen dem Rekurrenten und H____ während des verwaltungsinternen Rekursverfahrens geschieden worden war, bildete Streitgegenstand des verwaltungsinternen Rekursverfahrens eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG oder eine Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 AuG. Bei der Aufenthaltsbewilligung, die das Migrationsamt dem Rekurrenten aufgrund seiner während des verwaltungsinternen Rekursverfahrens geschlossenen neuen Ehe mit B____ inzwischen erteilt hat oder noch erteilen wird, handelt es sich um eine von seiner neuen Ehefrau abgeleitete Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG. Eine solche Aufenthaltsbewilligung war weder Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens noch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung. Daher konnte sie grundsätzlich auch nicht Streitgegenstand des verwaltungsinternen Rekursverfahrens bilden. Die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG ist grundsätzlich vom Bestand der Ehegemeinschaft zwischen dem Rekurrenten und seiner neuen Ehefrau abhängig. Damit besteht ein wesentlicher Unterschied zu einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG oder einer Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 AuG. Zwischen der ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegenden Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der neuen Ehe des Rekurrenten und dem bisherigen Streitgegenstand des verwaltungsinternen Rekursverfahrens besteht daher kein so enger Zusammenhang, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden könnte (vgl. VGE VD.2019.120 vom 26. März 2020 E. 5). Die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der neuen Ehe des Rekurrenten war auch nicht spruchreif, weil für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Familiennachzug weitere Abklärungen erforderlich waren. Insbesondere war zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG vorliegt (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Zudem musste das Migrationsamt den Rekurrenten und seine Ehefrau selbst nach der Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug vom 9. August 2021 wiederholt um Nachreichung diverser fehlender Unterlagen ersuchen (vgl. Schreiben des Migrationsamts vom 28. September 2021). Weiter äusserte sich das Migrationsamt im verwaltungsinternen Rekursverfahren nicht zur Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der neuen Ehe des Rekurrenten. Schliesslich ist ein prozessökonomischer Grund für eine Erweiterung des Streitgegenstands nicht ersichtlich und wird ein solcher vom Rekurrenten auch nicht dargelegt. Aus den vorstehenden Gründen hat das JSD den Streitgegenstand zu Recht nicht auf die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der neuen Ehe des Rekurrenten ausgedehnt und wäre eine solche Erweiterung des Streitgegenstands auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht gekommen. Daher ist die neue Ehe des Rekurrenten im vorliegenden Verfahren entgegen der in der Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 (Ziff. 24) vertretenen Ansicht nicht zu berücksichtigen (vgl. VGE VD.2019.120 vom 26. März 2020 E. 5). Dementsprechend erklären der Rekurrent und B____ in ihrem Gesuch vom 9. August 2021 (Ziff. 11) selbst ausdrücklich, im Entscheid vom 24. Juni 2021 werde zu Recht darauf hingewiesen, dass im Rekursverfahren nicht über ein Familiennachzugsgesuch des Rekurrenten und von B____ entschieden werden könne. Da es dem Rekurrenten und B____ freigestanden hat, mit einem Gesuch um Familiennachzug gestützt auf ihre Ehe die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Rekurrenten zu beantragen, verletzt die Nichtberücksichtigung der neuen Ehe des Rekurrenten entgegen der in der Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 (Ziff. 25) vertretenen Ansicht auch nicht Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101).
4.2
4.2.1 I____ ist die Tochter von B____. I____ ist türkische Staatsangehörige und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz. Wie vorstehend bereits erwähnt worden ist (vgl. oben E. 3.3.3), ist davon auszugehen, dass der Rekurrent der biologische, aber nicht der rechtliche Vater von I____ ist. Selbst wenn eine rechtliche Vaterschaft bestünde, vermittelte diese dem Rekurrenten aber keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 43 AuG). Hingegen kann die Beziehung des Ausländers zu einem Kind mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz unter Umständen einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG darstellen (Spescha, a.a.O., Art. 50 AIG N 18). Aus den vorstehenden Gründen ist die Beziehung des Rekurrenten zu I____ im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen und kann der Rekurrent diesbezüglich nicht auf ein separates Familiennachzugsgesuch verwiesen werden.
4.2.2 Besteht
zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine
tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende
Aufenthaltsbewilligung) und ist es diesem nicht möglich und von vornherein ohne
Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu
führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, der
ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (VGE
VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2018.176 vom 12. Dezember 2018
Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf
Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung
(VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2017.88 vom 27. September
2017 E. 3.3.2, VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1).
Eine ausländerrechtliche Bewilligung kann jedoch verweigert bzw. widerrufen
werden, wenn die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV
statuierten Voraussetzungen einer Einschränkung des Rechts auf Achtung des
Familienlebens erfüllt sind. Die Verweigerung muss somit auf einer gesetzlichen
Grundlage beruhen, in einem der in Art. 8 Ziff. 2
EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegen und
verhältnismässig sein (VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 3.1.1, VD.2017.197
vom 19. Dezember 2017 E. 4.2.2.1). Bei der Beurteilung, ob diese
Voraussetzungen erfüllt sind, sind im Rahmen einer Interessenabwägung, die
sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt, die Interessen
an der Erteilung der Bewilligung und die öffentlichen Interessen an deren
Verweigerung gegeneinander abzuwägen (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47, 135 I
153 E. 2.1 S. 155 und E. 2.2.1 S. 156; VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E.
3.1.1, VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2.2.1, VD.2016.31 vom 26. August
2016 E. 4.2.2).
Für die Feststellung, ob im Einzelfall eine familiäre Beziehung im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vorliegt, sind insbesondere die folgenden Elemente zu berücksichtigen, wobei die Bejahung von Familienleben nicht voraussetzt, dass alle diese Elemente gegeben sind: gemeinsames Wohnen, regelmässiger Kontakt, Art und Länge der Beziehung, Interesse und die Bindung der Personen aneinander, gegenseitige Fürsorgepflicht, finanzielle Abhängigkeit, rechtliche Anerkennung einer Vaterschaft (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 22 N 16 und 18; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 14 N 23). Ein rechtliches Verwandtschaftsverhältnis ist keine notwendige Voraussetzung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22 N 17 f.; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, Zürich 2020, N 673). Die biologische Verwandtschaft zwischen einem leiblichen Elternteil allein genügt ohne weitere rechtliche oder tatsächliche Merkmale, die auf das Vorliegen einer engen persönlichen Beziehung hindeuten, aber nicht zur Begründung einer Familienbeziehung im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22 N 17).
4.2.3 Der Rekurrent ist der biologische Vater der am [...] geborenen I____. Seit dem 7. Juni 2018 ist er wieder mit der Mutter von I____, B____, verheiratet und seit dem 29. März 2018 wohnt er zusammen mit B____, der gemeinsamen Tochter C____ und I____ an [...] in Basel (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 40). Im vorliegenden Verfahren machte der Rekurrent bis und mit seiner Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 überhaupt keine Angaben zu seiner Beziehung zu I____. Er rügt zwar, es sei widersprüchlich, dass das JSD I____ bei der Prüfung eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht als Familienmitglied erwähnt habe, obwohl sie festgestellt habe, dass sowohl C____ als auch I____ gemeinsame Töchter des Rekurrenten und von B____ seien (vgl. Rekursbegründung Ziff. 26). Er macht aber bloss geltend, seine Wegweisung verletze das «Familienleben mit seiner Ehefrau und seiner Tochter» (Rekursbegründung Ziff. 25), wobei er mit der einen Tochter offensichtlich C____ meint. Im Gesuch vom 9. August 2021 (Ziff. 6) behaupten der Rekurrent und B____ zwar, der Rekurrent habe auch ohne rechtliche Anerkennung gegenüber I____ eine Vaterrolle übernommen. Worin die angebliche Übernahme der Vaterrolle bestanden haben soll, wird jedoch nicht dargelegt. Zudem ist die Erklärung, er habe I____ bisher nicht anerkannt, weil ihm die hiesigen Gesetze betreffend Anerkennung nicht bekannt gewesen seien, völlig unglaubhaft. Der Rekurrent ist spätestens seit dem 26. August 2013 anwaltlich vertreten. Wenn ihm eine familiäre Beziehung zu I____ etwas bedeutet hätte, hätte er sich daher problemlos durch eine Nachfrage bei seinem Rechtsvertreter oder einer unentgeltlichen Rechtsauskunftsstelle über die Regelung der Begründung eines Kindsverhältnisses zum Vater informieren können, wenn es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich die betreffenden Informationen mittels einer Internetrecherche selbst zu beschaffen. Abgesehen von der biologischen Verwandtschaft und der gemeinsamen Wohnung fehlen damit substanziierte Angaben zu Elementen, die für eine enge persönliche Beziehung zwischen dem Rekurrenten und I____ sprechen würden. Daher ist diese Beziehung nicht als Familienleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu qualifizieren. Sie vermittelt dem Rekurrenten daher keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
5.1 Wie das JSD richtig festgestellt hat, bleibt zu prüfen, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung als verhältnismässig erweisen, und sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung die privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. angefochtener Entscheid E. 17).
5.2
5.2.1 Der Rekurrent lebte insgesamt gut 16 Jahre in der Schweiz. Die Bedeutung des faktischen Aufenthalts ist jedoch zu relativieren, weil er teilweise nicht gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung erfolgte (vgl. angefochtener Entscheid E. 18). Wirtschaftlich und beruflich ist der Rekurrent in der Schweiz integriert. Gemäss den nicht wirksam bestrittenen Feststellungen des JSD verkehrt er vorwiegend im Kreis seiner Herkunftsfamilie. Zudem wurde er mit Strafbefehl vom 29. September 2008 wegen Widerhandlungen gegen das AuG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Seine soziale Integration wird vom JSD daher zu Recht als mangelhaft qualifiziert (vgl. angefochtener Entscheid E. 19). Der Rekurrent verbrachte die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend sowie einen grossen Teil seines Erwachsenenlebens in der Türkei und hielt sich für Besuche immer wieder in der Türkei auf. Dort könnte ihn zudem seine Mutter, bei der Reintegration unterstützen (vgl. angefochtener Entscheid E. 18).
5.2.2 Wie vorstehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 4.2.3), wird die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und I____ vom Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht erfasst. Dem Interesse des Rekurrenten und von I____ an der Pflege persönlicher Kontakte kann daher nur ein geringes Gewicht beigemessen werden. Dieses Interesse wird zusätzlich dadurch relativiert, dass die persönliche Beziehung zwischen dem Rekurrenten und I____ auch im Rahmen von gegenseitigen Besuchen sowie mittels elektronischer Kommunikationsmittel, Telefon oder Post aufrechterhalten werden könnte.
5.2.3 Die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern stellt nur dann ein geschütztes Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; VGE VD.2017.208 vom 9. Dezember 2020 E. 3.2.1.6, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.2.2, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1). Das gleiche gilt für Art. 13 Abs. 1 BV (VGE VD.2017.208 vom 9. Dezember 2020 E. 3.2.1.6, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.2.2, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.1; Breitenmoser, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 13 N 34). Für die Frage, ob sich eine ausländische Person auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann, ist das Alter ihres Kinds im Zeitpunkt des Entscheids massgebend (BGE 145 I 227 E. 3.1 S. 230 f. und E. 6.7 S. 238, 129 II 11 E. 2 S. 13 f.; VGE VD.2017.208 vom 9. Dezember 2020 E. 3.2.1.6, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.3.1, VD.2017.105 vom 18. Januar 2018 E. 4.1). Das Gleiche muss für Art. 13 Abs. 1 BV gelten (VGE VD.2017.208 vom 9. Dezember 2020 E. 3.2.1.6).
Die Tochter C____ wurde [...] 2021 volljährig. Dass sie zum Rekurrenten in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis stehe, wird nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Folglich wird die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter C____ vom Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht mehr erfasst. Dem Interesse des Rekurrenten und seiner Tochter C____ an der Pflege persönlicher Kontakte kann daher nur ein geringes Gewicht beigemessen werden. Dieses Interesse wird zusätzlich dadurch relativiert, dass die Beziehung auch im Rahmen von gegenseitigen Besuchen sowie mittels elektronischer Kommunikationsmittel, Telefon oder Post gepflegt werden könnte.
5.2.4 Die Ehe zwischen dem Rekurrenten und B____ ist im vorliegenden Verfahren aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 4.1) entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 Ziff. 27), nicht zu berücksichtigen.
5.3
5.3.1 Zunächst spricht das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik (vgl. dazu BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156) für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten. Weiter kann der Staat nicht dulden, dass Anwesenheitsbewilligungen erschlichen werden. Daher erlöschen die Ansprüche auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung, wenn wie im vorliegenden Fall eine Umgehungsehe vorliegt. Die Anordnung dieser Rechtsfolge steht im Dienst des Schutzes der Rechtsordnung. Dies stellt ebenfalls ein öffentliches Interesse dar (vgl. BGer 2C_1027/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.5). Dieses öffentliche Interesse ist im vorliegenden Fall erhöht, weil der Rekurrent die Behörden wiederholt betreffend für die Frage der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung relevante Tatsachen belogen hat (vgl. dazu eingehend unten E. 5.3.2). Ein zusätzliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seiner Wegweisung wird schliesslich dadurch begründet, dass der Rekurrent mit Strafbefehl vom 29. September 2008 der Widerhandlungen gegen das AuG schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von CHF 300.– verurteilt worden ist. Diese Verurteilung erfolgte wegen rechtswidriger Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a und d AuG) und rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG), weil der Rekurrent am 20. Februar 2008 ohne das erforderliche Visum und nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle in die Schweiz eingereist war und sich bis zum Eheschluss rechtwidrig bei H____ aufgehalten hatte.
5.3.2 Das JSD stellte fest, der Rekurrent und seine Familie hätten die Behörden mit einer äussersten Dreistigkeit belogen und getäuscht (angefochtener Entscheid E. 20). Der Rekurrent macht geltend, angesichts dessen, dass die Strafverfahren gegen den Rekurrenten und H____ wegen angeblicher Täuschung der Behörden nicht abgeschlossen seien, erschienen diese Ausführungen unter dem Aspekt des zivil- und strafrechtlich geschützten Ehrbegriffs äusserst problematisch, zumal bis zum rechtskräftigen Entscheid die Unschuldsvermutung gelte (Rekursbegründung Ziff. 28). Die Berufung des Rekurrenten auf die Unschuldsvermutung ist unbehelflich, weil im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren keine Strafbarkeit, sondern bloss das Aufenthaltsrecht und die Wegweisung des Rekurrenten zur Diskussion stehen und diese Verfahrensgegenstände keinen strafrechtlichen Charakter haben (vgl. VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 6.2.2). Der Umstand, dass ein Strafverfahren betreffend Täuschung der Behörden hängig sein mag, hindert die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht nicht daran, im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren im Hinblick auf dessen Gegenstand selbständig Feststellungen betreffend falsche Angaben zu treffend. Mit dem Gegenstand des Entscheids zusammenhängende und der notwendigen Begründung dienende Äusserungen der Verwaltungsbehörden und des Gerichts sind gemäss Art. 14 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) in Verbindung mit der Begründungspflicht gerechtfertigt, falls sie sich als ehrverletzend erweisen sollten (vgl. Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Vor Art. 173 StGB N 55 f.). Der privatrechtliche Persönlichkeitsschutz ist ohnehin nicht anwendbar, wenn wie im vorliegenden Fall staatliche Behörden in Anwendung öffentlichen Rechts handeln (vgl. Aebi-Müller, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 28 ZGB N 41). Auch in der Sache sind die Feststellungen des JSD betreffend den Rekurrenten nicht zu beanstanden. Der Rekurrent machte mit Schreiben vom 2. März 2013 unwahre Angaben über sein Zusammenleben mit H____ an der [...] (vgl. oben E. 3.3.4). Bei der Kontrolle vom 5. Mai 2015 log der Rekurrent die Behörden dreist an, indem er behauptete, er kenne in der Liegenschaft an der [...] ausser der Familie seiner Schwester niemanden, obwohl auch B____ mit C____ und I____ dort wohnten und er regelmässig bei diesen übernachtete (vgl. oben E. 3.3.5). Noch im verwaltungsinternen Rekursverfahren täuschte der Rekurrent die Behörden über eine entscheidwesentliche Tatsache, indem er seinen Rechtsvertreter wahrheitswidrig behaupten liess, er könne nicht bestätigen, dass er der leibliche Vater von I____ sei (vgl. oben E. 3.3.3).
5.4 Bei der Abwägung der vorstehend dargelegten Interessen überwiegt das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten die entgegenstehenden privaten Interessen. Bis zur Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung aufgrund der neuen Ehe des Rekurrenten mit B____ überwog auch das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten die entgegenstehenden privaten Interessen. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 26. Juli 2021 Ziff. 27) sind die angeordneten Massnahmen daher verhältnismässig gewesen, wie das JSD richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 21). Erst Recht überwiegt das öffentliche Interesse an der Nichterteilung einer Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen an der Erteilung einer solchen. Unabhängig davon, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt wären, haben die Vorinstanzen dem Rekurrenten daher zu Recht auch keine Niederlassungsbewilligung erteilt.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs mutmasslich abgewiesen worden wäre, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre. Folglich hat der Rekurrent die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, des verwaltungsinternen Rekursverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen und hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dementsprechend sind die Kostenentscheide des Migrationsamts und des JSD zu bestätigen. Die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgelegt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Die Kostenentscheide des Migrationsamts (Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 4. Februar 2014) und des JSD (Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids vom 24. Juni 2021) werden bestätigt.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.