Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2021.15
URTEIL
vom 3. September 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4058 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Regierungsrats
vom 22. Januar 2021
betreffend Wiedereinsetzung in die Rekursfrist
Sachverhalt
Am 24. Februar 2020 erhob A____ (Rekurrent) gegen eine Verfügung des Ressorts Administrativmassnahmen der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei Basel-Stadt (AMA), mit welcher ein vorsorglicher Sicherungsentzug seines Führerausweises und eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4 angeordnet worden war, Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD). Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 23. November 2020 (zugestellt am 24. November 2020) ab.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 (Postaufgabe am 3. Dezember 2020) meldete der Rekurrent, vertreten durch [...], Advokat, beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt gegen den Entscheid des JSD Rekurs an. Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 machte das Präsidialdepartement Basel-Stadt als instruierende Behörde den Rekurrenten auf die verpasste Frist zur Einreichung der Rekursbegründung aufmerksam und gab ihm Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme bis am 15. Januar 2021. Mit Eingabe vom 8. Januar 2021 (Postaufgabe am 8. Januar 2021) liess der Rekurrent darauf um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge unverschuldeter Nichteinhaltung der Frist zur Einreichung der Rekursbegründung und um Fristerstreckung zur Einreichung der Rekursbegründung ersuchen. Mit Präsidialbeschluss vom 22. Januar 2021 wies der Regierungsrat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und trat, ohne Auferlegung von Verfahrenskosten, auf den Rekurs nicht ein.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 4. Februar 2021 angemeldete und am 23. März 2021 begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Der Rekurrent beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gutzuheissen und dem Rekurrenten eine angemessene Frist zur Einreichung der Rekursbegründung anzusetzen; unter o/e-Kostenfolge. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Das Präsidialdepartement ist auf den Rekurs des Rekurrenten nach erfolgter Abweisung seines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht eingetreten. Dieser Entscheid unterliegt gemäss § 41 Abs. 2 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen und begründeten Rekurse ist somit einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Zu prüfen ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz mit ihrem angefochtenen Entscheid das Gesuch des Rekurrenten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen hat.
2.1 In rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass das auf das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat anwendbare OG keine ausdrückliche Vorschrift darüber enthält, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Falle eines Fristversäumnisses im verwaltungsinternen Rekursverfahren eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist. Unbestritten ist aber auch, dass die Wiederherstellung versäumter Fristen unter bestimmten Voraussetzungen einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 924 und 1259). Das Verwaltungsgericht anerkennt das Institut der Wiedereinsetzung in den früheren Stand nach ständiger Praxis aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne wie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss die Regelung von § 147 Abs. 5 des basel-städtischen Steuergesetzes (StG, SG 640.100) analog angewandt (statt vieler VGE VD.2015.115 vom 24. September 2015 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen; näher dazu auch VGE VD.2011.53 vom 22. August 2011 E. 3.1; dazu auch Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 140; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 449 f.).
Diese Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der verpassten Frist abgehalten worden ist. Damit wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3.3.1, VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.186 vom 28. Januar 2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2020, 8. Auflage, N 1158; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 115). Verschulden einer Vertretung einer Partei wird dieser wie eigenes Verschulden angerechnet (vgl. VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2020.64 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.2, VD.2019.117 vom 6. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3; Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 24 N 16 f.; Schwank, Diss., a.a.O., S. 141; Vogel, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 17). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2019.186 vom 28. Januar 2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3). Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien stellen keine tauglichen Entschuldigungsgründe dar (VGE VD.2019.117 vom 6. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 10).
2.2 Mit seinem Rekurs anerkennt der Rekurrent, dass die Säumnis seines Vertreters bei der Wahrnehmung der Frist zur Rekursbegründung nicht unverschuldet ist. Er stellt aber die dargestellte Praxis in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich in Frage. Unter Verweis auf Art. 148 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) bestreitet er, dass es heute einem allgemeinen Prinzip des Verfahrensrechts entspreche, dass für die Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist eine Partei unverschuldet von ihrer Einhaltung abgehalten worden sein müsse. Die moderne Zivilprozessordnung sehe ausdrücklich vor, dass ein Gericht auch dann eine Nachfrist gewähren könne, wenn eine Partei ein leichtes Verschulden treffe. Es sei daher angezeigt, die bisherige, strenge Praxis zu revidieren. Unter Berücksichtigung der Säumnisgesetzgebung im Zivilrecht müsse zum jetzigen Zeitpunkt in einem baselstädtischen verwaltungsinternen Verfahren, bei welchem zudem die Offizialmaxime gelte, einem Gesuch um Wiedereinsetzung nicht nur entsprochen werden, wenn die Säumnis gänzlich unverschuldet sei, sondern immer auch dann, wenn nur ein leichtes Verschulden gegeben sei. Die bisherige Rechtsprechung halte vor dieser Rechtsentwicklung im Zivilverfahren einer eingehenden Prüfung nicht mehr stand. Auch im Kanton Aargau werde hinsichtlich der Handhabung von verwaltungsinternen Verfahren im kantonalen Verfahrensrecht auf die Säumnisnorm der ZPO verwiesen. Zur Füllung der Lücke im kantonalen Verfahrensrecht bezüglich des verwaltungsinternen Verfahrens sei daher Art. 148 ZPO analog anzuwenden und dem Rekurrenten zufolge bloss leichten Verschuldens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Rekursbegründung, Rz. 7–13).
2.3 Ob eine solche Praxisänderung angezeigt erscheint, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden.
2.3.1 Hinzuweisen ist aber immerhin auf die Regelung der Wiedereinsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Bis zum Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung wurde in § 21 VRPG für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vorschriften des GOG und die Vorschriften der basel-städtischen Zivilprozessordnung verwiesen, soweit deren Anwendung auf die verwaltungsgerichtlichen Rekurse möglich war. Mit Beschluss vom 3. Juni 2015 verwies der Gesetzgeber stattdessen zur Lückenfüllung neben dem GOG neu auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVG, SR 172.021). Im Rahmen der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung wurde noch auf einen Verweis auf das VwVG des Bundes verzichtet, um es der gerichtlichen Rechtsfindung zu überlassen, im VRPG nicht geregelte Verfahrensregeln passend zu konkretisieren (vgl. Ratschlag Nr. 09.0915.01 vom 10. März 2010 zu einem Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 55; vgl. auch VGE VD.2011.49 vom 19. April 2011 E. 1.5).
In der Folge nahm das Verwaltungsgericht diese Konkretisierung mit Bezug auf die nicht geregelte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor. Es erwog, dass in sämtlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Bundes die gleichen Voraussetzungen gelten würden. Sowohl gemäss Art. 24 VwVG, als auch gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32), der diesbezüglich auf das VwVG verweist, und gemäss Art. 50 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) könne eine Partei nach einer Fristsäumnis nur dann in die verpasste Frist wiedereingesetzt werden, wenn sie analog zu der für alle verwaltungsinternen Rekursverfahren im Kanton zur Anwendung gebrachten Regelung in § 147 Abs. 5 StG von der Fristeinhaltung «unverschuldeterweise» abgehalten worden sei. Das Verwaltungsgericht erwog weiter, dass die Regelung in der Schweizerischen ZPO in Übereinstimmung mit der bisherigen Regelung in der kantonalen Zivilprozessordnung von diesen Regelungen im öffentlichen Verfahrens- und Prozessrecht abweiche. Während die kantonale Zivilprozessordnung noch differenzierte Anforderungen bezüglich des Verschuldens bei Fristsäumnis vorgesehen habe, sei eine Wiedereinsetzung in eine verpasste Frist gemäss Art. 148 ZPO dann möglich, wenn eine Partei «glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft». Schliesslich wurde auf die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verwiesen, welche strengere Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung verlange und eine solche gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO nur zulasse, wenn eine Partei glaubhaft mache, dass sie an der Säumnis kein Verschulden treffe und ihr zudem daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Unter Hinweis auf diesen Vergleich schloss das Verwaltungsgericht, «dass die zivilprozessuale Regelung insgesamt eine Ausnahme im Sinne einer weniger strengen Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung» bilde, was teleologisch damit erklärt werden könne, «dass im Zivilprozess private Interessen einander gegenüberstehen und im Rahmen dieses Interessenausgleichs von Seiten der Behörde weniger strenge Anforderungen an eine Wiedersetzung zu stellen» seien. Es sei daher im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren angezeigt, auf die allgemeinen Voraussetzungen der Schuldlosigkeit an der Säumnis zurückzugreifen, wie sie im gesamten öffentlichen Verfahrens- und Prozessrecht gälten. Dies rechtfertige sich im Sinne einer Rechtsvereinheitlichung zur Förderung der Rechtssicherheit einerseits und zur Vereinheitlichung der Voraussetzungen im öffentlichen Verfahrensrecht des Kantons Basel-Stadt andererseits. Es gebe keinen Grund, eine Säumnis im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren anders zu beurteilen als im vorausgehenden verwaltungsinternen Verfahren oder im nachfolgenden Verfahren vor Bundesgericht. Daraus folge, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach VRPG entsprechend Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Wiedereinsetzung nur noch möglich sei, wenn eine säumige Partei von der Fristeinhaltung unverschuldeterweise abgehalten worden ist (VGE VD.2011.49 vom 19. April 2011 E. 1.6). In der Folge nahm der Gesetzgeber dann im Rahmen der Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes in § 21 VRPG einen expliziten Verweis auf das Verwaltungsverfahren des Bundes vor. Begründet wurde dies damit, dass ein ergänzender Verweis auf eine moderne Verfahrensordnung der Rechtssicherheit diene (vgl. Ratschlag Nr. 14.0147.01 vom 28. Mai 2014, S. 84). Diese Erwägungen und die vom Verwaltungsgericht wie auch vom Gesetzgeber angestrebte einheitliche Handhabung der Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würden in Frage gestellt, wenn im verwaltungsinternen Verfahren ausserhalb des Steuerrechts neu Art. 148 ZPO analog zur Anwendung käme.
2.3.2 Zutreffend ist demgegenüber, dass einzelne kantonale Rechtsordnungen im Bereich ihrer Verwaltungsverfahrensregelungen mit Bezug auf die Wiedereinsetzung den Verweis auf die Zivilprozessordnung auch nach der Einführung der eidgenössischen ZPO belassen haben (AG: § 28 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [SAR 271.200]) respektive neu explizit auf die Schweizerische Zivilprozessordnung verweisen (SG: Art. 30ter Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]; NE: Art. 20 Abs. 1 Loi sur la procédure et la juridiction administratives [RSN 152.130]). Weiter schliessen andere Verfahrensordnungen eine Wiederherstellung von Fristen nur bei grober Nachlässigkeit aus (ZH: § 12 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [ZHlex 175.2]; SZ: § 163 Justizgesetz [SRSZ 231.110]; SH: Art. 11 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [SHR 172.200]) oder erlauben die Wiederherstellung einer Frist aus «zureichendem Grund» (VS: Art. 12 Abs. 3 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege [SGS 172.6]).
Dem steht die Regelung in der Mehrzahl der Kantone entgegen, welche – teilweise auch aufgrund jüngerer Regelung – ausdrücklich eine unverschuldete Säumnis voraussetzen (BL: § 5 Verwaltungsverfahrensgesetz [SGS 175]; SO: § 10bis Abs. 1 Gesetz über den Schutz in Verwaltungssachen [BGS 124.11]; BE: Art. 43 Abs. 3 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [BSG 155.21]; LU: § 36 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [SRL 40]; ZG: § 11 Abs. 3 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [BGS 162.1]; FR: Art. 31 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [SGF 150.1]; NW: Art. 38 Abs. 1 Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege [NG 265.1]; UR: Art. 31 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [RB 2.2345]; GL: Art. 36 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [GS III G/1]; GR: Art. 10 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [BR 370.100]; TG: § 26 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [RB 170.1]; AI: Art. 29 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz [GS 172.600]; AR: Art. 6 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [bGS 143.1]; VD: Art. 22 Abs. 1 Loi sur la procédure administrative [RS 173.36]; GE: Art. 16 Abs. 3 Loi sur la procédure administrative (rs/GE E. 5 10]; JU: Art. 48 Loi de procédure et de juridiction administrativ et constitutionnelle [RSJ 175.1], TI: Art. 15 Legge sulla procedura amministrativa [RL 165.100]) oder auf das VwVG des Bundes verweisen (OW: Art. 27 Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren [GDB 133.21]).
2.3.3 Massgebend wäre die Frage aber bloss, wenn die Fristsäumnis im vorinstanzlichen Verfahren lediglich auf ein leichtes Verschulden des Rechtsvertreters des Rekurrenten zurückginge. Davon kann aber, wie aufzuzeigen ist, nicht gesprochen werden.
3.1 Mit Bezug auf die Säumnis seines Vertreters bei der Wahrnehmung der Frist zur Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren anerkennt der Rekurrent, dass diesem bei der Fristenkontrolle ein Fehler unterlaufen sei. Seine langjährige Fachkraft im Sekretariat habe die Frist falsch eingetragen, indem sie die 30-tägige Frist beim Abzählen der Tage weisungswidrig und aus unerklärlichen Gründen inklusive Gerichtsferien eingetragen habe. Dabei habe sie es auch unterlassen, vom Vertreter die gemäss klarer und ständiger Anweisung dafür notwendige Erlaubnis einzuholen, obwohl aufgrund einer klaren und ausnahmslosen Vorgabe Gerichtsferien nie ohne die Einwilligung des verantwortlichen Anwalts bei der Fristeneintragung hätten berücksichtigt werden dürfen. Bei der nachfolgenden Fristenkontrolle habe der Vertreter mehrere Tage nach Eingang des Schreibens beim Abarbeiten der Post dann den Fehler nicht bemerkt (Rekursbegründung, Rz. 14b–d).
Der Vertreter habe den Eintrag der Frist der Rekursanmeldung und -begründung kontrolliert. Er habe festgestellt, dass die 10-tägige Frist korrekt eingetragen worden sei. Zudem habe die Kontrolle gezeigt, dass beide Fristen in beiden Agenden (elektronisch und Papier) vermeintlich korrekt vermerkt worden seien. «In der Hektik des Alltags» habe er die 30-tägige Frist aber nicht nachgezählt, weil ein Zählfehler aufgrund der jeweils zweifachen Nachzählung der Tage durch die Fachkraft und des Abzugs eines Sicherheitstages wie auch aufgrund des korrekten Eintrages der Anmeldungsfrist nur sehr schwer vorstellbar sei. Es habe daher keinerlei vorstellbarer Anlass bestanden, «dass die zweite Frist nicht auch einfach ganz normal abgezählt und eingetragen war». Ein Fehler dieser Art seiner Mitarbeiterin habe für ihn zufolge der diesbezüglichen präzisen Instruktion, der konstanten Praxis der Kanzlei zu Gerichtsferien sowie der langjährigen Erfahrung der konkreten Mitarbeiterin ausserhalb jeder Vorstellung gelegen (Rekursbegründung, Rz. 14d–g).
Weiter lässt der Rekurrent darauf hinweisen, dass in der Kanzlei seines Vertreters «in normalen Zeiten» immer zwei Sekretärinnen gleichzeitig arbeiten würden, «damit während der Prüfung des Posteingangs, der Prüfung des Zeitpunkts des Eingangs und der nachfolgenden Ersteintragung etwaiger Fristen die andere Mitarbeiterin komplett ungestört arbeiten» könne. Aufgrund der Covid-19-Pandemie habe wegen der Infektionsgefahr und auf behördliche Anweisung hin auf eine Einerbesetzung umgestellt werden müssen. Wohl deshalb und aufgrund der generellen Erschwerung des Arbeitens durch Corona seien die beiden Fehler passiert. Aufgrund dieser Verknüpfung unglücklicher Umstände, nicht aber infolge grober Nachlässigkeit, hätten die planmässigen und installierten Kontrollmechanismen zur korrekten Wahrnehmung der Fristen versagt. In Anbetracht der gesamten Umstände und der durch Corona derzeit für alle extrem schwierigen Arbeitsbedingungen wie auch des Umstands, dass Fehler passieren könnten, wo gearbeitet werde, könne bloss von einem leichten Verschulden ausgegangen werden, weshalb in analoger Anwendung von Art. 148 ZPO die Wiederherstellung der versäumten Frist «als Ventil gegen zu rigorosen prozessrechtlichen Formalismus zugunsten der materiellen Wahrheitsfindung» wie auch in Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen erfolgen müsse. Schliesslich sei im vorliegenden Einparteienverfahren das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsfrieden geringer zu gewichten, als wenn Dritte betroffen wären (Rekursbegründung, Rz. 14j–q).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten, das ihr – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht (BGer 5A_180/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.1, 4A_20/2019 vom 29. April 2019 E. 2, 4A_52/2019 vom 20. März 2019 E. 3.1, 4A_9/2017 vom 6. März 2017 E. 2.1). Ein die Wiederherstellung der Frist ausschliessendes grobes oder schweres Verschulden setzt die Verletzung einer elementaren Vorsichtsregel voraus, die sich zwingend jeder vernünftigen Person aufdrängt (vgl. BGer 5A_180/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.1, 4A_52/2019 vom 20. März 2019 E. 3.1). Inwiefern die Partei oder ihre Vertretung ein leichtes oder ein schweres Verschulden trifft, beurteilt sich nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab (AGE BEZ.2019.28 vom 17. Juli 2019 E. 3.1.1, mit Hinweisen auf Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 148 ZPO N 9; Gozzi, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 148 ZPO N 11).
Nach Literatur und Judikatur zu Art. 148 ZPO gelten für die Advokatinnen und Advokaten bezüglich der Fristwahrung strenge Sorgfaltsmassstäbe (Gozzi, a.a.O., Art. 148 N 31), weshalb sie für versäumte Fristen und Termine ohne spezielle Umstände ein schweres Verschulden trifft. Advokaten und Advokatinnen haben eine geeignete Fristenkontrolle zu organisieren und diese insbesondere bei neu angestellten Mitarbeitenden laufend zu überwachen (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 148 N 9). Versehen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Verfahrensfristen bedeuten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stets ein grobes Verschulden (BGer 5A_890/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5). Für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen gelten diesbezüglich strenge Sorgfaltsmassstäbe. Sie müssen ihren Kanzleibetrieb so organisieren, dass sie in der Lage sind, eine gehörige Instruktion und die (frist- und termingerechte) Wahrnehmung der prozessualen Rechte ihrer Klienten sicherzustellen, wozu auch die sorgfältige Erfassung und Prüfung eingehender und mit eingeschriebener Post versandter Gerichtskorrespondenz gehört (vgl. BGer 2C_764/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.3, 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 3.2, mit Hinweisen auf Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 31). Nicht zulässig ist dabei die Delegation der selbständigen Fristberechnung an Hilfspersonen (Hoffmann-Nowothy/Brunner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 148 N 8).
3.2.2 Vorliegend lässt der Rekurrent selber ausführen, dass seinem Vertreter die von dessen Sekretariat eingetragenen Fristen zur Anmeldung und Begründung zur Kontrolle vorgelegt worden sind. Dieser habe aber bloss die Richtigkeit der Fristberechnung für die 10-tägige Rekursanmeldungsfrist kontrolliert. Mit Bezug auf die Rekursbegründungsfrist habe er nur auf den Eintrag selber geachtet und dessen Korrektheit ohne Weiteres angenommen. Diese beschränkte Überprüfung könnte allein mit Arbeitsüberlastung des Vertreters begründet werden. Allerdings werden Arbeitsüberlastung und dadurch verursachte Versehen oder Vergesslichkeit nicht als Entschuldigungsgründe für die Wiederherstellung einer verpassten Frist gemäss Art. 148 ZPO anerkannt (Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 31). Daraus folgt, dass der Rekurrent im Vertrauen auf seine Mitarbeiterin eine Kontrolle der eingetragenen Rekursbegründungsfrist gänzlich unterlassen hat. Bei einer solchen Kontrolle hätte ihm die unzutreffende Fristberechnung aufgrund eines Vergleichs des Endes der Anmeldungsfrist und des über einen Monat später eingetragenen Endes der Begründungsfrist ohne Weiteres auffallen müssen. Die Unterlassung dieser Kontrolle stellt kein leichtes Verschulden mehr dar, weshalb die versäumte Frist auch nach der Praxis zu Art. 148 ZPO nicht wiederhergestellt werden könnte.
3.2.3 Daran vermag auch die vom Rekurrenten geltend gemachte aktuelle Covid-19-Pandemie nichts zu ändern. Wie die Präsidienkonferenz des Appellationsgerichts an ihrer Sitzung vom 19. März 2020 beschlossen hat, soll während der aktuellen Pandemie von der ansonsten strengen Wiedereinsetzungspraxis in Fällen von Verhinderungen aufgrund von Infektionen oder von Quarantäne befristet abgewichen werden (vgl. VGE VD.2020.271 vom 17. Juni 2021 E. 1.3.3, vgl. auch AGE BES.2020.84 vom 20. Mai 2020 E. 1.1). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Nicht erfindlich erscheint, welchen Einfluss die auf eine Person beschränkte Belegung eines Sekretariatsbüros haben konnte. Der Rekurrent legt nicht dar, dass aufgrund der Distanzregeln die Sekretariatsmitarbeiterinnen insgesamt nur reduziert hätten arbeiten können. Ende November bestanden die damals geltenden Covid-19-Regeln im Übrigen genügend lang, dass dem Vertreter die entsprechende Organisation seiner Büroinfrastruktur zur Gewährleistung der ungestörten Verrichtung von administrativen Tätigkeiten hätte möglich sein müssen. Im Übrigen tritt nicht die geltend gemachte falsche Berechnung der Frist durch die Sekretariatsmitarbeiterin des Vertreters des Rekurrenten verschuldensmässig in den Vordergrund, sondern vielmehr die unterbliebene Kontrolle der eingetragenen Frist durch den Vertreter selber.
3.3 Daraus folgt, dass eine Wiederherstellung der vorliegend im vorinstanzlichen Verfahren versäumten Frist auch gestützt auf Art. 148 ZPO nicht möglich wäre. Im vorliegenden Verfahren braucht daher nicht abschliessend entschieden zu werden, ob sich eine Abweichung von der Praxis der analogen Anwendung der vom Gesetzgeber ausdrücklich für das steuerrechtliche Verfahren angeordneten Regelung der Wiederherstellung versäumter Fristen auf alle verwaltungsinternen Verfahren rechtfertigen könnte. Die mit dem angefochtenen Präsidialentscheid erfolgte Abweisung des Antrages des Rekurrenten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der gestützt darauf ergangene Nichteintretensentscheid sind daher nicht zu beanstanden, weshalb der vorliegende Rekurs abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu Lasten des Rekurrenten (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.