Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2021.120, AG.2022.105
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2021.120

URTEIL

vom 1. Februar 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____ Rekurrentin 1

c/o [...]

B____ Rekurrent 2

[...]

C____ Rekurrentin 3

[...]

gegen

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11

4001 Basel

D____ Beigeladene

[...]

vertreten durch den Konzernrechtsdienst

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Baurekurskommission

vom 3. März 2021

betreffend Sanierung und Erweiterung Mobilfunkanlage

Sachverhalt

Mit Baubegehren vom 6. Dezember 2018 ersuchte die D____ (Beigeladene) das Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt um Bewilligung der Sanierung und Erweiterung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach der Liegenschaft [...] in Basel. Konkret soll der bestehende Mast um drei Meter erhöht und daran neun neue Antennen angebracht werden. Gegen das am 8. Januar 2020 publizierte Vorhaben erhob A____ unter Einreichung von insgesamt 70 Unterschriften am 6. Februar 2020 Einsprache. Mit Bauentscheid vom 23. Juli 2020 wurde das Baubegehren mit Bedingungen und Auflagen bewilligt. Mit separatem Entscheid vom 23. Juli 2020 wies das Bau- und Gastgewerbeinspektorat die Einsprache ab, soweit darauf eingetreten wurde. Dagegen erhob A____ in eigenem Namen sowie im Namen von insgesamt sechs Einsprechenden bei der Baurekurskommission Rekurs, welcher mit Entscheid vom 3. März 2021 (versandt am 25. Mai 2021) kostenfällig abgewiesen wurde.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 4. Juni 2021 angemeldete und am 10. Juni 2021 begründete Rekurs an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht. Darin begehren A____, B____ und C____ (Rekurrierende) die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Bauentscheids Nr. BBG [...] vom 23. Juli 2020. Eventualiter sei die Beigeladene zu verpflichten, die Anlage erst dann in Betrieb zu nehmen, wenn der Bund eine neue Vollzugshilfe und neue Messempfehlungen für adaptive Antennen publiziert habe, der Beweis für ein funktionierendes Qualitätssicherungssystem erbracht worden sei und die Anlage diese neuen Grundlagen erfülle. Subeventualiter sei die Baubewilligung mit der Auflage zu ergänzen, dass die Sendeantennen nicht als adaptive Antennen im Sinne von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 6 NISV betrieben werden dürften. Die Baurekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 3. September 2021 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Ebenso begehrt die Beigeladene mit Eingabe vom 6. September 2021 die Abweisung des Rekurses wie auch der Eventualbegehren. Mit Stellungnahme vom 6. September 2021 äusserte sich das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zur vorgebrachten Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Rekurrierenden beantragten innert der ihnen gesetzten Frist keine Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung. Sie stellen in ihrer Replik vom 25. Oktober 2021 neue Beweisanträge und halten ansonsten an ihren Begehren fest. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.1 Entscheide der Baurekurskommission unterliegen gemäss § 6 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht (vgl. auch § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.

1.2 Angefochten ist ein Entscheid über die Baubewilligung für die Sanierung und Erweiterung einer Mobilfunkantennenanlage am Standort [...]. Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Rechtsprechungsgemäss ist zum Rekurs gegen eine Mobilfunkanlage legitimiert, wer innerhalb eines Radius wohnt, in welchem die Strahlung der fraglichen Anlage 10 % des sogenannten Anlagegrenzwertes oder mehr beträgt (vgl. BGE 128 II 168 E. 2.3; BGer 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1; Thurnherr, Fachhandbuch öffentliches Baurecht, 2016, N 8.177). Im vorliegenden Fall beträgt der nach bundesgerichtlicher Formel berechnete Einspracheperimeter gemäss Standortdatenblatt 713,9 m. Die Rekurrierenden sind entweder Bewohnende oder Eigentümerinnen und Eigentümer der Liegenschaft [...] in Basel, welche innerhalb des legitimationsbegründenden Perimeters liegt. Deshalb sowie als Adressaten des angefochtenen Entscheids verfügen sie über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Auf den im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist daher einzutreten.

1.3

1.3.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler: VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E. 1.3).

1.3.2 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], a.a.O., S. 477, 504; VGE VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 1.3.2).

2.1 Streitgegenständlich ist die baurechtliche Bewilligung für die Sanierung und den Ersatz von Mobilfunkantennen auf einem bestehenden Mast. Dieser soll um drei Meter erhöht und es sollen neu insgesamt neun Antennen angebracht werden. Die Antennen sollen daran einer Höhe von 20.75 m (Antennen 1–6) und 19.25 m (Antennen 7–9) montiert und auf den Frequenzbändern 700–900 Megahertz (MHz; Antennen 1–3), 1’800-2’600 MHz (Antennen 4–6) sowie 3’400 MHz (Antennen 7–9) sowie in den Azimuten (Abweichung in Grand von Norden) von 60° (Antennen 1, 4, 7), 180° (Antennen 2, 5, 8) und 300° (Antennen 3, 6, 9) Azimut senden (vgl. Standortdatenblatt vom 16. November 2018 [act. 8] S. A2). Bei den Antennen 7–9 handelt es sich jeweils um adaptive Antennen. Zum besseren Verständnis ist vorab auf diverse Begrifflichkeiten einzugehen, die in diesem Zusammenhang auftreten.

2.2

2.2.1 Nach Art. 11 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) sind Emissionen wie Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Emissionsbegrenzung). Nach Abs. 2 sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und wirtschaftlich tragbar ist. Nach Abs. 3 sind Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Zu den Einwirkungen zählt auch die von Mobilfunkantennen ausgehende Strahlung (Art. 7 Abs. 1 USG, BGE 128 II 378 E. 6.2). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von Grenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG).

2.2.2 Hinsichtlich der zu erwartenden Einwirkungen von Mobilfunkantennenanlagen ist die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) heranzuziehen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 NISV müssen Anlagen, die nichtionisierende Strahlen emittieren, bei der Erstellung und im Betrieb die vorsorglichen Emissionsgrenzwerte einhalten. Diese werden als «Anlagegrenzwerte» (AGW) in Anhang 1 Ziff. 6 NISV für Mobilfunkanlagen konkretisiert. Sie müssen nicht überall, sondern an nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten werden (Anhang 1 Ziff. 65 NISV). Dazu zählen insbesondere Wohnungen, Schulen, Kindergärten, Spitäler, ständige Arbeitsplätze und Kinderspielplätze, also Orte, wo sich Menschen während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV). Daneben müssen sämtliche Mobilfunkanlagen zum Schutz vor thermischen Effekten auf den Menschen (der Erwärmung des Körpergewebes, Art. 13 Abs. 1 NISV) auch «Immissionsgrenzwerte» (IGW) einhalten, und zwar überall dort, wo sich Menschen aufhalten können (Orte für kurzfristigen Aufenthalt [OKA]). Die AGW liegen im Bereich der Mobilfunkstrahlung deutlich tiefer als die IGW: Der AGW nach Anhang 1 Ziff. 64 lit. c NISV liegt bei Anlagen mit Frequenzbereichen unter 900 bzw. über 1'800 MHz, d.h. bei adaptiven Antennen, wie sie auch vorliegend zur Diskussion stehen, bei 5 Volt/Meter (V/m). Der IGW liegt demgegenüber nach Anhang 2 Ziff. 11 NISV in diesem Frequenzbereich um über ein Zehnfaches höher, und zwar bei 61 V/m.

Bevor eine Anlage neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen (Art. 11 Abs. 1 NISV). Dieses muss nach Abs. 2 enthalten: die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung (lit. c) sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d).

Die Vorschriften der NISV sind mit Änderungen vom 17. April 2019 im Hinblick auf den Einsatz von adaptiven Antennen bei Mobilfunkanlagen ergänzt worden. Nach dieser am 1. Juni 2019 in Kraft getretenen Fassung gilt als massgebender Betriebszustand der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung (Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 1 NISV). Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 6 NISV definiert, dass Sendeantennen als adaptiv gelten, wenn ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst werden. Die Baubewilligung von neuen Anlagen wie im vorliegenden Fall beruht auf einer rechnerischen Prognose der Strahlung.

Mit Anpassung vom 17. Dezember 2021 wurde die NISV erneut ergänzt und Anhang 1 Ziff. 63 entsprechend erweitert: Nach der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung kann bei adaptiven Antennen mit acht oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten («Sub-Arrays») auf die maximale Strahlenleistung (ERP) ein Korrekturfaktor KAA angewendet werden (Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2 NISV). In Abs. 3 dieser Bestimmung sind die entsprechenden KAA definiert, und nach Abs. 4 gelten bei Anwendung eines KAA auf adaptive Antennen solche neu nicht mehr als Änderung der Anlage.

2.2.3 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat die NISV mit diversen Vollzugshilfen konkretisiert. Im vorliegenden Zusammenhang zu nennen sind die Vollzugsempfehlung aus dem Jahr 2002 «Mobilfunk und WLL-Basisstationen» (kurz BAFU Vollzugsempfehlung 2002), der Nachtrag vom 28. März 2013 zu dieser Vollzugsempfehlung (kurz BAFU Nachtrag 2013), der Nachtrag vom 23. Februar 2021 «Adaptive Antennen: Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung» (kurz BAFU Nachtrag 2021) sowie die Erläuterung vom 23. Februar 2021 «Adaptive Antennen und deren Beurteilung gemäss der NISV» (kurz BAFU Erläuterung 2021, alle unter https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/massnahmen-elektrosmog/mobilfunk--vollzugshilfen-zur-nisv.html#-815252561). Zudem gab das BAFU diverse Informationsschreiben an die Kantone heraus. Zu nennen sind hierbei die Information vom 17. April 2019 «Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz» (kurz BAFU Information 2019) sowie jene vom 31. Januar 2020 «Informationen zu adaptiven Antennen und 5G, Bewilligung und Messung» (kurz BAFU Information 2020).

3.1 Mit ihrem Rekurs rügen die Rekurrierenden in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie hätten im vorinstanzlichen Verfahren (Rekursbegründung vom 8. September 2020 [act. 8]) dargelegt, dass das ursprüngliche Standortdatenblatt vom 10. März 2017 der bestehenden Mobilfunkantennenanlage bei der am 1. September 2020 gewährten Akteneinsicht gefehlt habe. Auch auf Einsichtsgesuche beim Lufthygieneamt beider Basel und beim Bau- und Gastgewerbe­inspektorat seien ihnen dieses Standortdatenblatt sowie die «Dossiers 2 und 3» nicht überlassen worden. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich im angefochtenen Entscheid, dass sich weder das anbegehrte Standortdatenblatt vom 10. März 2017 noch die damaligen Baubewilligungsakten in den Vorakten des strittigen Verfahrens befinden würden. Diese Akten und insbesondere das erwähnte Standortdatenblatt seien für die Beurteilung des Baubegehrens vom 6. Dezember 2018 nicht von Relevanz, weshalb die unterbliebene Einsicht keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive des rechtlichen Gehörs darstelle. Soweit des Weiteren geltend gemacht werde, es sei auch keine Einsicht in die «Dossiers 2 und 3» des vorliegend strittigen Baubewilligungsverfahrens gewährt worden, sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei lediglich um Kopien des «Dossiers 1» handle, welche für die Konsultationen der Fachbehörden erstellt und bei diesen in Zirkulation gegeben worden seien (angefochtener Entscheid E. 10–11).

3.2 Die Rekurrierenden machen in ihrem Rekurs an das Verwaltungsgericht geltend, dass sich das Akteneinsichtsrecht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf sämtliche Akten eines Verfahrens beziehe, die für das Verfahren erstellt oder beigezogen worden seien. Für die Akteneinsicht sei es daher unerheblich, ob ein besonderes Interesse geltend gemacht werde und ob die fraglichen Akten aus Sicht der Behörde für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam seien (Rekursbegründung vom 10. Juni 2021 [act. 3] S. 11).

3.3

3.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) umfasst neben anderen Teilgehalten auch den Anspruch auf Akteneinsicht. Betroffene können ihre grund- bzw. verfahrensrechtlichen Mitwirkungsrechte wie namentlich ihren Anspruch auf Äusserung oder Anspruch auf Mitwirkung am Beweisverfahren nur wirksam wahrnehmen, wenn ihnen die Möglichkeit geboten wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihre Verfügung bzw. ihren Entscheid stützt bzw. zu stützen gedenkt (BGE 132 V 387 E. 3.1, 132 II 485 E. 3.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz 331; Waldmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar BV, Basel 2015, Art. 29 N 54). Vom Akteneinsichtsrecht umfasst werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich alle Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere Entscheidung zu bilden, d.h. entscheidrelevant bzw. beweiserheblich sind oder sein können (VGE VD.2019.195 vom 16. April 2021 E. 2.3.1). Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt die Vollständigkeit der Akten voraus. Dessen Korrelat bildet daher die Aktenführungspflicht, nach welcher die Behörden verpflichtet sind, alles aktenkundig zu machen, was zur Sache gehört (VD.2018.221 vom 19. Juni 2019 E. 2.3.1.1 mit Hinweis auf Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 54; VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.6.4; BGE 142 I 86 E. 2.2, 130 II 473 E. 4.1, 129 I 85 E. 4.1 f.). Grundsätzlich erstreckt sich das Einsichtsrecht folglich weder auf Akten eines anderen Verfahrens noch auf Akten anderer Behörden, solange die entscheidende Behörde sie nicht beizieht oder beizuziehen gedenkt (VGE VD.2019.144 vom 9. Januar 2020 E. 2.2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2).

3.3.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass sich das Standortdatenblatt vom 10. März 2017 der bestehenden Anlage in den Akten befunden hat. Die Rekurrierenden machen jedoch nicht geltend, dass sich die Vorinstanz für ihre Entscheide darauf gestützt haben soll. Es ist daher nicht Teil der Akten, in welche aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör Einblick zu gewähren ist. Soweit die Rekurrierenden vorbringen, mit Bezug auf das rechtliche Gehör dürfe von den Behörden gerade nicht beurteilt werden, ob bestimmte Informationen für die Rechtswahrnehmung erforderlich seien, so zielt dies an der Sache vorbei. Wesentlich ist vielmehr, dass das Standortdatenblatt vom 10. März 2017 nicht Teil der Verfahrensakten für das aktuell strittige Baubegehren ist. Implizit stellen sich die Rekurrierenden aber auf den Standpunkt, dass es zu den Akten hätte genommen werden müssen. Sie führen im Wesentlichen aus, sie müssten zur Geltendmachung ihres Standpunktes wissen, wie hoch die heutige Strahlenbelastung bezogen auf die Angaben im Standortdatenblatt vom 10. März 2017 sei und ob die Erhöhung eines gesamten Frequenzbandes immer noch plausibel erscheine. Darin kann ihnen nicht gefolgt werden. Mit dem vorliegend zu beurteilenden Baugesuch sollen die im Jahr 2017 bewilligten und bis dato bestehenden Antennen ersetzt werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieses «alte» Standortdatenblatt für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des aktuell zu behandelnden Baubegehrens von Bedeutung sein soll. Im vorliegenden Verfahren ist einzig die neu zu errichtende Antennenanlage zu beurteilen, und zwar aufgrund der aktuellen Baugesuchsunterlagen und des darin enthaltenen neuen Standortdatenblattes vom 16. November 2018 (act. 8). Die Vorinstanzen waren daher auch aufgrund der Akten­führungspflicht nicht verpflichtet, das Standortdatenblatt vom 10. März 2017 zu den Akten zu nehmen. Es liegt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Rekurrierenden im bisherigen Verfahren vor.

4.1

4.1.1 Die Baurekurskommission hat gestützt auf die vorstehend dargelegten Grundlagen (vgl. oben E. 2) in den Erwägungen 6 und 7 des angefochtenen Entscheids die Wirkungsweise von adaptiven Antennen ausführlich umschrieben. Demnach senden konventionelle statische Antennen im Wesentlichen mit einer immer gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung und geben die zu übermittelnden Signale stets in die gesamte, von der Antenne versorgte Funkzelle ab. Demgegenüber ist es mit adaptiven Antennen möglich, die Signale gezielt in Richtung der Nutzenden beziehungsweise der Mobilfunkgeräte zu senden (sog. «Beamforming») und sie in den anderen Richtungen beträchtlich zu reduzieren (vgl. auch BAFU Information 2020 S. 1). Beim Beamforming wird das Mobilfunkgerät zunächst durch einen sehr schwachen Kontrollstrahl der Antenne lokalisiert, sodann wird der Antennenstrahl gebündelt und dem Endgerät zugeführt (vgl. Cercl Air, Informationsblatt 5G «Zukunft des Mobilfunks: Auswirkungen auf Behörden», Stand Juni 2018, S. 2). Adaptive Antennen kommen insbesondere in Verbindung mit 5G zum Einsatz, könnten aber grundsätzlich auch für bisherige Technologien wie 3G oder 4G eingesetzt werden (vgl. BAFU Information 2020 S. 1). Funktechnisch gesehen haben Frequenzen um 3,6 Gigahertz (GHz) schlechtere Übertragungseigenschaften als die bisher genutzten Frequenzen um 2 GHz und tiefer, wodurch sie bei der Übertragung durch die Luft oder Gebäudehüllen stärker abgeschwächt beziehungsweise gedämpft werden. Indem adaptive Antennen das Signal in die Richtung des Nutzers beziehungsweise des Mobilfunkgerätes fokussieren, können sie dazu eingesetzt werden, diese schlechteren Ausbreitungseigenschaften zu kompensieren (vgl. BAFU Information 2019 S. 2). Zugleich haben adaptive Antennen durch das Beamforming insgesamt eine geringere Strahlenbelastung zur Folge als herkömmliche Antennen (vgl. BAFU Information 2019 S. 4, so auch Seiler Germanier, 5G-Mobilfunkanlagen und das «worst-case-Szenario», in: PBG 2020/4, S. 34, 35). Die Signale werden beim Beamforming in Form länglicher Keulen gezielt ausgerichtet, während sie in anderen Richtungen abgeschwächt sind. Dadurch kann das Signal im Randbereich ähnlich stark sein wie im Zentrum, andererseits ist die Zeitdauer der maximalen Leistung an einem nahe bei der Antenne gelegenen Ort reduziert. In der Folge sind hohe Datenmengen und optimierte Reichweiten möglich (vgl. dazu BAFU Erläuterung 2021 S. 5 und BAFU Nachtrag 2021 Ziff. 3.1).

Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang weiter, dass der BAFU Nachtrag 2021 beschreibe, wie die Strahlung adaptiver Antennen berechnet werden könne. Dabei werde aufgrund der Fokussierung der Strahlung auf den Ort eines verbundenen Mobiltelefons mit einem Korrekturfaktor auf die bewilligte Sendeleistung Rechnung getragen. Dieser Korrekturfaktor erlaube adaptiven Antennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung, über kurze Zeit mehr als die für die Berechnung verwendete Sendeleistung zu strahlen. Damit solle sichergestellt werden, dass adaptive Antennen nicht strenger beurteilt würden als konventionelle Antennen, wobei die für die Berechnung verwendete Sendeleistung gemittelt über eine Zeitspanne von 6 Minuten nicht überschritten werden dürfe. Im vorliegenden Fall sei es aber nicht zu beanstanden, dass die streitgegenständlichen adaptiven Antennen vor dem Erlass dieses BAFU Nachtrags 2021 nach dem sogenannten «worst-case-Szenario» beurteilt worden seien. Daher bedürfe es auch keiner näheren Auseinandersetzung mit der neuen Vollzugshilfe und den darin enthaltenen Berechnungsmethoden. Die strittige Antennenanlage dürfe denn auch nur nach den im bewilligten Standortdatenblatt ausgewiesenen und den mittels «worst-case-Szenarios» verifizierten Werten betrieben werden. Ein Betrieb, wie ihn möglicherweise der BAFU Nachtrag 2021 insbesondere unter Berücksichtigung eines Korrekturfaktors erlauben würde, sei nicht zulässig. Voraussetzung für einen solchen Betrieb wären ein neues Standortdatenblatt und die Einrichtung einer automatischen Leistungsbegrenzung. Offenbleiben könne, in welchem Verfahren eine Anpassung beurteilt werden müsse (angefochtener Entscheid E. 6, 7).

4.1.2 Die Rekurrierenden bestreiten diese Beschreibung der Wirkungsweise adaptiver Antennen und deren Beurteilungspraxis, ohne sich jedoch substantiiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (Rekursbegründung [act. 3] S. 9, 10). Zudem verweisen sie lediglich pauschal auf ihre vorinstanzliche Argumentation (Rekursbegründung S. 17, 22 ff.). Aufgrund der Verletzung des Rügeprinzips (vgl. oben E. 1.3.2) und damit einhergehend mangels Begründung, weshalb diese Betrachtungsweise im Einzelnen unzulässig sein soll, ist auf diese pauschale Rüge nicht weiter einzugehen (vgl. dazu auch unten E. 5).

4.1.3 Schliesslich kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden, soweit sie replicando pauschal auf «Überschreitungen von Strahlungsgrenzwerten» verweisen (Replik vom 25. Oktober 2021 [act. 12] S. 3). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein das mit dem Baugesuch gestellte Begehren auf Sanierung der Antennenanlage (vgl. auch unten E. 4.5.2). Gemäss Standortdatenblatt vom 16. November 2018, dessen Inhalt nicht explizit bestritten wird, werden die massgebenden Immissionsgrenzwerte (IGW) von 61 V/m an den beiden höchstbelasteten OKA und auch die Anlagegrenzwerte (AGW) von 5 V/m an den betrachteten sieben OMEN jeweils (rechnerisch prognostiziert) eingehalten. Die Überwachung, ob die tatsächlich gemessenen Strahlungswerte unterhalb dieser Grenzwerte liegen, wird jedoch vielmehr im Rahmen des QS-Systems von den Behörden als Aufsichtsbehörden zu überwachen sein (vgl. auch Breitenbücher, Die Rechtsprechung zur nichtionisierenden Strahlung von Mobilfunkanlagen, in: URP 2/2021, S. 180, 191 f.; BGer 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 3.4). Diesbezügliche Fragen zur Kontrolle der Einhaltung der bewilligten Strahlungswerte betreffen demnach grundsätzlich den Zeitraum nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens.

4.2

4.2.1 Mit ihrem Rekurs rügen die Rekurrierenden, bei der Beurteilung der strittigen Antennenanlage sei «der Korrekturfaktor» nicht beigezogen worden (Rekursbegründung [act. 3] S. 9, 10). Ausserdem üben sie pauschale Kritik an «der Vollzugshilfe» (Rekursbegründung [act. 3] S. 12).

4.2.2 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das Baubegehren der Beigeladenen vom 6. Dezember 2018 datiert, der Bauentscheid des Bau- und Gastgewerbeinspektorats vom 23. Juli 2020. Die von den Rekurrierenden erwähnte «Vollzugshilfe», d.h. der BAFU Nachtrag 2021, wurde erst am 23. Februar 2021 publiziert. Die unter E. 2.2. hiervor genannten Informationen des BAFU an die Kantone vom 17. April 2019 bzw. vom 31. Januar 2020 lagen zum Zeitpunkt der Baugesuchsbeurteilung hingegen vor. Weder der BAFU Nachtrag 2021 noch der darin erwähnte Korrekturfaktor KAA, welcher im Übrigen erst mit Anpassung der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung der NISV definiert worden ist (Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 3 NISV), konnten demnach zur Anwendung gelangen. Demgemäss beruhte die Beurteilung der streitgegenständlichen Antennenanlage tatsächlich auf einer rechnerischen Prognose der Strahlung der adaptiven Antennen nach dem «worst-case-Szenario». Die diesbezüglichen Rügen der Rekurrierenden zielen somit ins Leere. Mangels Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids und der lediglich integral übernommenen Rügen, welche die Rekurrierenden bereits vor der Vorinstanz vorbrachten (vgl. auch Rekursbegründung [act. 3] S. 17 ff.), kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verweisen werden. Im Wesentlichen legte die Baurekurskommission diesbezüglich dar, dass die zu jenem Zeitpunkt geltenden Regelungen nach Anhang I Ziff. 63 NISV zur Anwendung kamen und dazu, wie bei der Beurteilung der bisherigen Mobilfunktechnologie, der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung als massgebender Betriebszustand angenommen wurde (zum Ganzen vgl. angefochtener Entscheid E. 13–21). Dieser zutreffenden Darstellung schliesst sich das Verwaltungsgericht vollumfänglich an. Die vorgebrachten bzw. lediglich pauschal wiederholten Rügen erweisen sich demnach als unbegründet.

4.3

4.3.1 Die Rekurrierenden machen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäss geltend, dass den gesundheitlichen Risiken und damit dem Vorsorgegrundsatz zu wenig Rechnung getragen werde. Sie weisen auf neue Studienergebnisse hin, welche die biologischen Effekte der Mobilfunkstrahlung wissenschaftlich belegen sollen (vgl. unter anderem Beilage V2 zur Rekursbegründung [act. 4]: Schürmann/Mevissen, Manmade Electromagnetic Fields and Oxidative Stress – Biological Effects and Consequences for Health, in: International Journal of Molecular Sciences, 6. April 2021; Beilage V3: Hardell/Carlberg/Hedendahl, Kommentar vom 1. September 2018 zu den Technischen Berichten des National Toxicology Program zu Untersuchungen über die Toxikologie und Karzinogenese bei einer Ganzkörperexposition von Hsd:Sprague Dawley SD-Ratten und von B6CF1/N-Mäusen mit Mobiltelefonbestrahlung der Frequenz vom 900 MHz und 1'900 MHz und den Modulationen von GSM und CDMA, Kommentar abrufbar unter www.diagnose-funk.org). Nach Ansicht der Rekurrierenden werde darin das Dogma widerlegt, wonach der Mobilfunk bloss thermische, nicht aber biologische Effekte habe, auf welches die «industriefreundliche Praxis» gestützt werde. Es lasse sich nicht bestreiten, dass die «invasive Mobilfunkstrahlung Ursache manch körperlicher und nervöser Beschwerden durch die Auslösung von oxidativem Zellstress» sei. Zudem sei mit den Studien eindeutig belegt, dass hochfrequente Strahlung beim Menschen Gliome und Akustikusneurinome hervorrufe. Sie würden Hinweise geben, dass die Strahlung Hirntumore, Adenome, Schilddrüsenkrebs, maligne Lymphome, Hautkrebs sowie Multisite-Karzinogene hervorrufe (Rekursbegründung [act. 3] S. 5 ff). Bezüglich des Vorsorgeprinzips führen sie aus, es finde «immer mehr eine Verlagerung vom Vorsorgeprinzip hin zum amerikanischen Nachweisprinzip statt» und es stehe «der rechtssprechenden Gewalt durchaus zu, auch eigene Recherchen (…) im Sinne der gesetzlich vorgesehenen Amtsermittlung» zu betreiben. Die schädlichen Auswirkungen seien nicht mehr nur vermutet, weshalb die Grenzwerte beim Mobilfunk kritisch geprüft werden müssten (Rekursbegründung [act. 3] S. 13, 14).

4.3.2 Den Vorbringen der Rekurrierenden kann nicht gefolgt werden. Die nichtionisierende Strahlung von Mobilfunkanlagen wird, wie bereits ausführlich dargelegt, durch das Immissionsschutzrecht reguliert. Abgesehen davon, dass die Datenlage zu den gesundheitlichen Risiken der Mobilfunkstrahlung nach wie vor erhebliche Unsicherheiten bestehen lässt (vgl. dazu Röösli, Gesundheitsgefährdungsabschätzung: Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung auf den Menschen, in: URP 2/2021, S. 117 ff.), hat der Bundesrat gestützt auf Art. 74 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) im Rahmen des Vorsorgeprinzips die AGW in der NISV so tief angesetzt, wie es technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die AGW sind demnach keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche Emissionsbegrenzungen (vgl. dazu bereits BGer 1C_132/2007 vom 30. Januar 2008 E. 4.4.5). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform (vgl. etwa BGer 1C_681/2017 vom 1. Februar 2019 E. 4.3, 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 3.1 und E. 4, 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.1).

4.3.3 Zutreffend ist, dass in umweltrechtlichen Verfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt. Gleichzeitig ist aber das gerichtliche Verfahren offensichtlich nicht geeignet, den Stand der Wissenschaft bezüglich der Erbringung einer vom Bund konzessionierten Dienstleistung (BGE 131 II 545 E. 2.2) im Einzelfall zu überprüfen. Vielmehr dürfen sich die Rechtsanwender diesbezüglich auf die Untersuchungen der Fachbehörde stützen. Es ist Aufgabe der zuständigen Fachbehörden und Arbeitsgruppen und nicht der Rechtsmittelinstanzen, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen (dazu bereits BGer 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 4.2.2, 1C_492/2009 vom 20. Juli 2010 E. 2.2.2). Das Bundesgericht hielt ausserdem fest, dass der Bundesrat bzw. das BAFU als Fachbehörde die wissenschaftliche Entwicklung permanent mit einer beratenden Expertengruppe verfolge und die Grenzwerte gegebenenfalls dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung anpasse (BGer 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.5, 1C_518/2018 vom 14. April 2020 E. 5.1.1, 1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4.3 ff.). Weiter erwog das Bundesgericht, dass in mehreren Forschungsberichten zum Einfluss von hochfrequenter nichtionisierender Strahlung auf Pflanzen zwar auf die Auslösung von biologischen Effekten durch Mobilfunkstrahlung in Pflanzen oder in pflanzlichen Zellkulturen geschlossen worden sei, wobei es bisher aber keine Nachweise für deren Schädlichkeit gebe (dazu BGer 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9.8). Es fehlten auch wissenschaftliche Untersuchungen über biologische Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung auf Wild- und Nutztiere, die eine Risikobeurteilung zuliessen (dazu BGer 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9.2).

4.3.4 Gestützt auf diese Ausführungen zielt auch die bereits im vorinstanzlichen Verfahren unter Verweis auf die zitierten neuen Studienresultate erhobene und vorliegend integral erneuerte Rüge einer Verletzung des Vorsorgeprinzips ins Leere (vgl. Rekursbegründung [act. 3] S. 28 ff.). Vielmehr verlangt das Vorsorgeprinzip im Zusammenhang mit der Mobilfunknutzung gerade keine über die Grenzwerte der NISV hinausgehende vorsorgliche Emissionsbegrenzung (Breitenbüchner, a.a.O., 189; BGer 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9.9), und es soll auch nicht jeder nur denkbare biologische Effekt wissenschaftlich untersucht und jegliche Gesundheitsauswirkung mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden (BGer 1A_106/2005 vom 17. November 2005 E. 4). Insbesondere vermögen die Rekurrierenden nicht darzulegen, dass sich aus den diversen Beilagen ihrer Rekursbegründung [act. 4] ergebe, dass die Grenzwerte zur Einhaltung des Vorsorgegrundsatzes ungenügend sein sollen. So wird in dem von ihnen beigelegten Review von Schürmann/Mevissen (vgl. oben) zwar geltend gemacht, dass sich aus verschiedenen Studien, auch unter Berücksichtigung von teilweisen methodischen Schwächen, der Trend deutlich abzeichne, wonach die EMF-Exposition, auch im niedrigen Dosisbereich, durchaus zu Änderungen im zellulären oxidativen Gleichgewicht führen könne. Die Autoren führen abschliessend aber selbst aus, dass weiterführende Untersuchungen unter standardisierten Bedingungen notwendig seien, um diese Phänomene und Beobachtungen zu verstehen und zu bestätigen. Erst weitere Untersuchungen unter standardisierten Bedingungen werden also zeigen, ob die der in diesem Review aufgeführten Ergebnisse tatsächlich zu einer Empfehlung an den Bundesrat führen müssen, in Anwendung des Vorsorgeprinzips die Grenzwerte zu verschärfen. Für die von den Rekurrierenden geforderte Abweisung des Baugesuches fehlt aber aufgrund der obigen Ausführungen jegliche Grundlage.

4.3.5 Schliesslich kann auch auf die Kritik der Rekurrierenden an den ihrer Auffassung nach zu hohen Immissionsgrenzwerten nicht weiter eingetreten zu werden. Soweit gerügt wird, es werde der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) und damit einem «privaten Verein mit wohlklingendem Namen» die «Bestimmung des Grenzwertes für den Gesundheitsschutz» überlassen, ist einzig festzustellen, dass die zuständigen Fachbehörden mit der NISV die jeweiligen Grenzwerte selbst erlassen haben, wenn auch unter Berücksichtigung der Daten und Einschätzung der ICNIRP.

4.4

4.4.1 Die Rekurrierenden bringen vor, dass die Vorinstanz die von ihnen verlangte Nachmessung abgelehnt habe (Rekursbegründung [act. 3] S. 14, 15). Diesbezüglich erwog die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit Bezug auf den von den Rekurrierenden gerügten Direktabstand zwischen den Antennen 7–9 und OMEN 4, dass dieser gemäss der BAFU Vollzugsempfehlung 2002 trigonometrisch aus dem horizontalen Abstand und dem Höhenunterschied zwischen der Antenne und dem OMEN berechnet worden sei. Eine solche Berechnung schliesse eine Nachmessung vor Ort grundsätzlich nicht aus. Aus der von den Rekurrierenden eingereichten Nachmessung gehe allerdings nicht klar hervor, von wo bis wo der Abstand gemessen worden sei. Ihre Rüge erscheine daher wenig substantiiert. Selbst wenn man als direkten Abstand zwischen den Antennen 1–6 und OMEN 4 im Zusatzblatt 4a des Standortdatenblatts vom 16. November 2018 betreffend OMEN 4 anstelle des im Standortdatenblatt angegebenen Werts von 42,10 m einen solchen von 41,23 m einsetze und die elektrische Feldstärke mit diesen Werten neu berechne, resultierte eine solche von 4.97962 V/m, womit der massgebende AGW von 5 V/m immer noch eingehalten sei. Die von den Rekurrierenden geltend gemachte falsche Entfernung habe daher von vornherein keine Relevanz hinsichtlich der Einhaltung des AGW, unabhängig davon, welche Messpunkte bei der Nachmessung genau gewählt würden (angefochtener Entscheid E. 24).

4.4.2 Mit ihrem Rekurs vor dem Verwaltungsgericht beanstanden die Rekurrierenden erneut diese Messung und stellen die Nachreichung eines Messungsergebnisses in Aussicht. Da die Vorinstanz aber auch bei der Annahme der von den Rekurrierenden geltend gemachten Abstände nicht zu einer Überschreitung der Anlagegrenzwerte gelangte, braucht darauf nicht weiter eingetreten zu werden. Unzutreffend ist zudem die Rüge der Rekurrierenden, wonach die Vorinstanz von einem Grenzwert für die Strahlung von 6 W ausgegangen sein soll. Aus dem Entscheid folgt, dass vielmehr die Einhaltung des Anlagegrenzwerts von 5,0 V/m geprüft worden ist. Schliesslich bestreiten die Rekurrierenden, «dass 4,98 V/m bei der ermittelten Entfernung der massgebliche Wert» sei. Unterstelle man dessen Richtigkeit, so läge der ermittelte Wert «extrem am Grenzwert (4,98 V/m, AGW = 5,0 V/m), so dass wenige Millimeter etwas an der Rechtmässigkeit verändern und etwaige Reflexionen zur Überschreitung führen» könnten. Massgebend erscheint dabei allein, dass der errechnete Wert unterhalb des massgebenden Grenzwerts von 5,0 V/m bleibt. Dass dieser konkret überschritten würde, wird nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht.

4.5

4.5.1 Weiter bestreiten die Rekurrierenden, «dass es sich bei 5G um notwendige Infrastrukturanlagen» handle. Ein Interesse am technologischen Fortschritt könne nicht mit Notwendigkeit gleichgesetzt werden und müsse gegenüber den Gesundheitsgefahren abgewogen werden (Rekursbegründung [act. 3] S. 15).

4.5.2 Soweit ersichtlich nehmen die Rekurrierenden damit Bezug auf die zonenrechtlichen Erwägungen der Vorinstanz. Sie erwog, aus dem fundamentalen raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, wonach Anlagen zur Erschliessung oder Versorgung des Siedlungsgebiets grundsätzlich innerhalb und nicht ausserhalb der Bauzonen errichtet werden müssten, folge, dass innerhalb der Bauzonen die zur Versorgung einer bestimmten Zone notwendigen Infrastrukturanlagen zonenkonform seien, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen würden, an dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdeckten. Dabei könne die Zonenkonformität einer Infrastrukturbaute unter Umständen auch bejaht werden, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als Ganzes und nicht nur speziell dem in Frage stehenden Bauzonenteil diene (mit Verweis auf BGE 138 II 173 E. 5.3 BGer 1C_245/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3; VGE VD.2019.136 vom 14. Oktober 2020 E. 4.3.2). Darüber hinaus verlange das Bundesrecht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Errichtung von Mobilfunkantennen innerhalb der Bauzone weder einen Bedürfnisnachweis noch eine umfassende Interessenabwägung mit einer Prüfung von Alternativstandorten (angefochtener Entscheid E. 33, 34).

4.5.3 Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner «Lebensnotwendigkeit» der Versorgung mit Mobilfunk der neuesten Generation, wie dies die Rekurrierenden anzunehmen scheinen. Im Übrigen ergibt sich die Notwendigkeit der Anlage auch aus der bundesrechtlichen Konzession der Rekursgegnerin. Diese von der Eidgenössischen Kommunikationskommission gestützt auf Bundesfernmelderecht erteilte Mobilfunkkonzession verpflichtet die Konzessionärin zum Aufbau eines eigenen Mobilfunknetzes, das einen bestimmten Prozentsatz der Bevölkerung und der Fläche abdecken muss. Auch wenn es den Mobilfunkbetreibern überlassen ist, an welchen Standorten sie ihre Anlagen errichten wollen, bleibt die Bewilligung dieser Standorte – innerhalb der Bauzone – doch Aufgabe der Kantone und der Gemeinden. Mobilfunkanlagen stehen in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zu ihrem Ort, weshalb deren Errichtung in diesem Sinne als notwendig und damit in der Bauzone zonenkonform erscheint (vgl. auch Rey, Mobilfunkanlagen: Verhältnis von Bundesumweltrecht, Raumplanungs- und Baurecht, insbesondere Bauverfahrensrecht, in: URP 2/2021, S. 158 ff.).

4.6

4.6.1 Sodann monieren die Rekurrierenden mit ihrem Rekurs, dass die bisher zum Mobilfunk entwickelten Rechtsprechung Anwendung auf die 5G-Technik finde. Sie beziehen sich dabei auf Erwägung 32 des angefochtenen Entscheids. Darin stellte die Vorinstanz fest, dass es für die Errichtung von Mobilfunkanlagen entgegen der Auffassung der Rekurrierenden keines Sach- oder Richtplans mit konkreten räumlichen und zeitlichen Vorgaben bedürfe (Verweis auf BGer 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 2.4). Im Kanton Basel-Stadt bildeten Mobilfunkanlagen nicht Gegenstand der Richtplanung. Auch aus § 19c des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS, SG 780.100), wonach der Kanton im Rahmen seiner Möglichkeiten auf eine optimale Koordination der Mobilfunkstandorte mit dem Ziel hinwirke, die Immissionen durch nichtionisierende Strahlung im Sinne des vorsorglichen Gesundheitsschutzes möglichst gering zu halten, leite sich keine Planungspflicht für Mobilfunkanlagen ab, die auf im Privateigentum stehenden Liegenschaften errichtet würden. Die Bestimmung sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sehr allgemein gehalten und konkretisierungsbedürftig (Verweis auf VGE VD.2019.136 vom 14. Oktober 2020 E. 2.3.2). Die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung müsse auch hinsichtlich Mobilfunkanlagen des 5G-Standards gelten.

4.6.2 Dem halten die Rekurrierenden entgegen, aufgrund der Andersartigkeit der 5G-Technik und den von ihnen genannten Studienergebnisse könne diese bundesgerichtliche Rechtsprechung gerade nicht unreflektiert auch für 5G gelten. Auch die von der Vorinstanz angerufene Rechtsprechung, wonach es sich bei Dachterrassen nicht um OMEN handle, könne nicht auf die 5G-Technik übertragen werden (Rekursbegründung [act. 3] S. 15).

4.6.3 Darin kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Die Berücksichtigung neuer Studienergebnisse wird nach dem Gesagten (vgl. oben E. 4.3) Sache der Bundesfachbehörden sein und kann vorliegend nicht zu einer isolierten Nichtanwendung der konstanten Rechtsprechung zum Mobilfunk führen. Im Übrigen substantiieren die Rekurrierenden nicht, weshalb in planerischer Hinsicht und bezüglich der Festlegung der OMEN die 5G-Technik einer Übertragung der Grundsätze der Rechtsprechung entgegenstehen soll.

5.1 Schliesslich übernehmen die Rekurrierenden ihre im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Rekursbegründung integral («bisheriger Sach- und Rechtsvortrag» Rekursbegründung [act. 3] S. 17 ff).

5.2 Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG (vgl. oben E. 1.3.2) hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Eine solche Auseinandersetzung fehlt jedoch gänzlich in dem integral in die Rekursbegründung übernommenen «Sach- und Rechtsvortrag». Nicht mehr substantiiert bestritten werden damit insbesondere die nicht mehr in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid thematisierten Fragen des auf adaptive Antennen anwendbaren Qualitätssicherungssystems (Rekursbegründung [act. 3] S. 25). Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 25 f.). Dies gilt auch für die Rügen bezüglich der angewandten Messmethode (Rekursbegründung [act. 3] S. 27). Die Vorinstanz hat sich damit gestützt auf die Verlautbarungen des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) eingehend befasst (vgl. angefochtener Entscheid E. 27 f.). Ebenfalls verwiesen werden kann auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Kritik der Rekurrierenden an den Leistungsangaben der Beigeladenen, zur pauschalen Kritik einer willkürlichen Auswahl der OMEN sowie zur Kritik an der Beurteilung von Antennengruppen (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 23, 30, 31 und Rekursbegründung [act. 3] S. 40, 41, 42). Da im Übrigen von der Baubewilligungsbehörde nur der Antennenbetrieb unter Berücksichtigung der im Standortdatenblatt aufgeführten Angaben zu prüfen ist, ist auch der replicando erfolgte Antrag, einen Nachweis darüber einzuholen, dass die betreffende Mobilfunkanlage über ausreichende Reserven für die Erweiterung auf 5G verfüge, abzuweisen (Replik [act. 12] S: 2).

Gestützt auf diese Ausführungen erweisen sich die vorgebrachten Rügen als unbegründet. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung vom 23. Juli 2020 waren erfüllt. Es bestand auch keine Grundlage für eine Sistierung des Bewilligungsverfahrens bis zur Beurteilung des Baubegehrens auf der Grundlage der Vollzugshilfe und neuer Messempfehlungen für adaptive Antennen. Insbesondere waren die Beurteilung und der Betrieb adaptiver Antennen bereits vor dem Erscheinen des BAFU Nachtrags 2021 verordnungskonform möglich und zulässig. Aus diesem Grund ist auch der Subeventualantrag der Rekurrierenden, es sei die Baubewilligung um die Auflage zu ergänzen, dass die Antennenanlagen nicht als adaptive Antennen betrieben werden dürfen, abzuweisen. Die erteilte Baubewilligung ist zu bestätigen. Weiterer Auflagen bedarf es nicht.

Der Rekurs ist folglich vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 2'400.–, einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]) in solidarischer Verbindung. Diese Kosten werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beigeladene hat sich nicht anwaltlich vertreten lassen und folglich auch keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'400.– in solidarischer Verbindung.

Mitteilung an:

Rekurrierende

Beigeladene

Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt

Baurekurskommission Basel-Stadt

Bundesamt für Umwelt (BAFU)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

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Gerichtsentscheide

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