Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2021.105
URTEIL
vom 9. Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen ,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o B____,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 15. April 2021 und vom 25. November 2021
betreffend Errichtung einer Beistandschaft, Erweiterung des Auftrages
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 7. Januar 2021 ersuchte die Institution C____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____, welcher nach einem Aufenthalt in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) am 10. November 2020 in die Wohngemeinschaft [...] des C____ eingetreten sei. Nach entsprechenden Abklärungen durch die Abteilung Erwachsenenschutz errichtete die KESB mit Entscheid vom 15. April 2021 für A____ eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB (Disp.-Ziff.
A____ bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:
Die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche),
A____ bei der Wahrnehmung seiner Rechte im Zusammenhang mit der anstehenden Neuberechnung betreffend Ergänzungsleistungen zu vertreten. Insbesondere wird der Beiständin die Befugnis erteilt, bei den zuständigen Stellen und Ämtern (…) die vom Amt für Sozialbeiträge benötigten Informationen und Unterlagen einzuholen.
A____ bei der Sicherstellung der künftigen sowie rückwirkend seit Eintritt entstandenen Heimkosten zu unterstützen und zu vertreten, insbesondere das Gesuch um Drittauszahlung der Tagestaxen an das Heim zu organisieren.
Zudem wurde die Beiständin angewiesen, der KESB alle zwei Jahre über ihre Amtsführung einen Bericht einzureichen, erstmals per 31. Mai 2023 (Disp.-Ziff. 4). Schliesslich entzog die KESB einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung (Disp.-Ziff. 6).
Gegen diesen Entscheid erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. Mai 2021 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2021 stellte die KESB Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik, beantragte jedoch die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
Nachdem die Beiständin bereits mit Schreiben vom 2. Juni 2021 bei der KESB eine Erweiterung der Beistandschaft beantragt und das B____ – wo der Beschwerdeführer seit dem 2. September 2021 untergebracht ist – sich am 21. September 2021 an die KESB gewandt hatte, mit der Bitte um Organisation einer adäquaten Wohnform und Sicherstellung der medizinischen Betreuung für den Beschwerdeführer, verfügte die KESB mit Entscheid vom 25. November 2021 die Erweiterung der bereits bestehenden Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB. Neu wurden der Beiständin im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben übertragen (Disp.-Ziff. 2):
Für eine adäquate Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie A____ bei allen damit zusammenhängenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten (lit. a);
Für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, sein gesundheitliches Wohl zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere bei Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden (lit. b),
A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten, insbesondere sein Einkommen sorgfältig zu verwalten, Zahlungen zu erledigen, allfällige finanzielle Ansprüche geltend zu machen sowie ihm im Verkehr mit Behörden, Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen (lit. c).
Gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB wurde A____ zudem ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der Zugriff auf alle auf ihn lautenden, bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen, wobei der Beiständin das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte erteilt wurde, mit Ausnahme des von der Beiständin zu bezeichnenden Kontos mit den von ihr gestützt auf Art. 409 ZGB zu bestimmenden und zu überweisenden Beträgen zu freien Verfügung (Disp.-Ziff. 3). Die Beiständin wurde weiter aufgefordert, die KESB unverzüglich über erhebliche Vermögensveränderungen zu informieren (Disp.-Ziff. 4) sowie alle zwei Jahre über ihre Amtsführung Bericht zu erstatten und eine Rechnung einzureichen (Disp.-Ziff. 5).
Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 30. November 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Verwaltungsgericht bis spätestens zum Anfang der auf den 9. Dezember 2021 terminierten mündlichen Verhandlung mitzuteilen, ob er auch den Entscheid vom 25. November 2021 mit Beschwerde anfechten wolle.
Anlässlich der mündlichen Verwaltungsgerichtsverhandlung am 9. Dezember 2021 ist zunächst der Beschwerdeführer befragt und angehört worden. Er hat erklärt, an seiner Beschwerde festzuhalten und auch den Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 25. November 2021 anfechten zu wollen. Anschliessend sind die Beiständin sowie die Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde befragt worden, bevor die Behördenvertretung abschliessend zum Vortrag gelangt ist. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3 Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter auch der Beistand (Droese/Steck, Basler Kommentar zum ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 450 N 29 f.). Als von der Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Auf seine rechtzeitig erhobenen und begründeten Beschwerden ist somit einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
1.4 Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69 vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).
2.1 Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist „Verwaltung“ in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse der Beistandsperson im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.1).
2.2 Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet etc. (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Zur Begründung der Errichtung der Beistandschaft erwog die Vorinstanz, beim Beschwerdeführer sei ein Schwächezustand gemäss Art. 490 Ziff. 1 ZGB unklaren Ursprungs anzunehmen, infolge dessen er seine eigenen Interessen gefährde und welcher ihn daran hindere, sich selbständig um seine administrativen Angelegenheiten zu kümmern oder angemessene Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Die Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, sich ausreichend um seine administrativen Angelegenheiten zu kümmern. So leide er gemäss ärztlicher Einschätzung vom 24. November 2020 an Verhaltensstörungen aufgrund schädlichen Gebrauchs von Alkohol sowie an einem Messie-Syndrom mit pathologischem Horten. Insbesondere sei er nicht in der Lage, die mit dem Heimeintritt veränderte finanzielle Situation selbständig zu regeln, namentlich was die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen und damit verbunden die Einreichung diverser Unterlagen an das Amt für Sozialbeiträge (ASB) mit sich bringe. Der Beschwerdeführer habe trotz formulierter Absicht, wiederholter Hinweise auf die Konsequenzen sowie verschiedener Unterstützungsangebote die erforderlichen Unterlagen seit November 2020 nicht beibringen können. Da er mangels Kooperationsfähigkeit die Unterstützung durch geeignete Fachpersonen nicht in Anspruch nehmen könne, sei eine Vertretung im administrativen Bereich unerlässlich, um seinen Schutzbedarf – namentlich die Sicherstellung des Heimplatzes – zu gewährleisten. Die Hilfs- und Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers habe sich anlässlich zweier Gespräche am 4. März und 1. April 2021 bestätigt. Aufgrund des dringlichen Handlungsbedarfs und weil das Problem nicht mit weniger einschneidenden Massnahmen gelöst werden könne, seien die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft erfüllt (Entscheid vom 15. April 2021, Vernehmlassung KESB vom 23. Juni 2021 p. 2).
2.3.2 Während die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 15. April 2021 der deutlich formulierten Abwehr des Beschwerdeführers gegen eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme dadurch Rechnung getragen hatte, dass die Beistandschaft auf das absolut Notwendige eingegrenzt wurde, erachtete sie mit Entscheid vom 25. November 2021 eine Erweiterung des Auftrags der Beiständin im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB für unumgänglich. Zur Begründung führte die KESB aus, gemäss ihren Abklärungen habe der Beschwerdeführer seit Errichtung der Beistandschaft seinen Wohnplatz innerhalb des C____ zweimal verloren und sei am 2. September 2021 in das B____ eingetreten. Aufgrund seiner mangelnden Fähigkeit zur Kooperation drohe ihm jedoch auch hier eine Kündigung des Wohnplatzes. Die Abklärungen hätten zudem gezeigt, dass der Beschwerdeführer weder in der Lage noch Willens sei, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbständig zu erledigen, womit er auch in den weiteren Bereichen der Administration und im Finanziellen auf vertretende Unterstützung angewiesen sei. Schliesslich seien ohne Erweiterung der Beistandschaft auch die gesundheitlichen Interessen des Beschwerdeführers unzureichend gewährleistet. Aufgrund der gesundheitlichen und kognitiven Situation sowie der mangelnden Einsicht des Beschwerdeführers fielen subsidiäre Hilfen und weniger einschneidende Eingriffe ausser Betracht. Der erforderliche Schutz und die Einschränkungen, welche durch die Erweiterung des Auftrages der Beiständin für den Beschwerdeführer entstehen würden, stünden in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Es sei gemäss den Abklärungen kein vermögensrelevanter Hausrat vorhanden, das Vermögen betrage gemäss Kontosaldi per 25. November 2021 unter CHF 50'000.– und sei damit der Einkommensverwaltung im Sinne einer Reserve zuzuordnen. Auf eine Vermögensverwaltung im eigentlichen Sinne sei zu verzichten. Schliesslich sei eine parallele Verfügungsberechtigung des Beschwerdeführers für die Beiständin aus vermögensverwaltungs-, verantwortungs- und strafrechtlichen Gründen unzumutbar, weshalb es gerechtfertigt und verhältnismässig sei, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB, ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung den Zugriff auf alle laufenden auf ihn lautenden Konto- und Depotbeziehungen zu entziehen, mit Ausnahme eines Kontos mit Beiträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB. Schliesslich seien ohne Erweiterung der Beistandschaft auch die gesundheitlichen Interessen des Beschwerdeführers unzureichend gewährleitstet und deshalb von der Beiständin zu unterstützen und soweit notwendig zu vertreten (Entscheid p. 2).
2.4
2.4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Schwächezustands und macht geltend, die Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft seien nicht erfüllt. Er sei immer fähig gewesen, seinen Pflichten nachzukommen (Beschwerde vom 12. Mai 2021). Auch in der mündlichen Verhandlung betonte er, keinen Beistand zu benötigen (Prot. HV p. 4: «Ich bin lieber unabhängig, möchte keinen Beistand. Ich merke selber, wenn es nicht mehr geht», p. 5: «Ich möchte die Sachen einfach selber in der Hand haben, das ist für mein Selbstwertgefühl wichtig»), ohne indessen konkret auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen. Auch den Entscheid vom 25. November 2021 hat der Beschwerdeführer mit unterschriftlich bestätigter mündlicher Erklärung in der Verwaltungsgerichtsverhandlung mit Beschwerde angefochten (Prot. Verhandlung p. 2). Zur Begründung bringt er im Wesentlichen die gleichen Argumente vor, mit denen er bereits die Errichtung der Beistandschaft angefochten hatte. Er sei durchaus in der Lage, sich um seine Verpflichtungen zu kümmern; namentlich mit einer Beschränkung der ihm monatlich zugänglichen Mittel sei er keineswegs einverstanden, benötige er doch ausreichend Geld für seine persönlichen Bedürfnisse; (Prot. p. 4: «Ich brauche einfach genug Geld für meine kleinen Freuden»).
2.4.2 Der offen gehaltene Tatbestand eines im Vergleich zu einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung «ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands» dient als Auffangtatbestand insbesondere dem Schutz von Betagten, bei denen gleichartige Defizite wie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung auftreten (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 390 N 13). Er umfasst auch Fälle von Abhängigkeit im Sinne der Unfähigkeit, dem eigenen Willen entsprechend zu handeln (BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014) oder von Unwilligkeit, erforderliche Hilfe anzunehmen (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 390 N 13). Damit soll beiständliche Hilfe auch in Fällen ermöglicht werden, in welchen der Schwächezustand nicht eindeutig unter die Begriffe «geistige Behinderung» oder «psychische Störung» subsumierbar ist, die betroffene Person aber gleichwohl daran hindert, ihre Angelegenheiten hinreichend besorgen zu können (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 390 N 14 m.H. auf Rosch, in: Rosch/Büchler/Jakob, Erwachsenenschutzrecht, 2. Auf., Basel 2015, Art. 390 ZGB N 2).
2.4.3 Am 7. Januar 2021 ging eine Meldung des C____ über die Hilfsbedürftigkeit einer erwachsenen Person bei der KESB ein. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer früher obdachlos und nach einem Aufenthalt in den UPK in den C____ eingetreten war. Er sei auf Pflege und Struktur angewiesen, ansonsten er wieder auf der Strasse lande. Zudem sei er möglicherweise selbstgefährdend. Die Kommunikation mit ihm sei sehr schwierig, insbesondere wolle ihn die Treuhänderin der Altershilfe nicht mehr betreuen, da er unkooperativ und sie dadurch überfordert sei (KESB-Akten S. 227-229). Eine Gefährdungsmeldung war bereits vom Spital [...] am 24. September 2020 eingereicht worden, von wo der Beschwerdeführer am 24. September 2020 notfallmässig per fürsorgerischer Unterbringung in die UPK verlegt worden war. Es wurde berichtet, der Beschwerdeführer sei selbstgefährdend, er könne sich nicht selbst versorgen und habe aufgrund dessen seine Unterkunft verloren. Ausserdem zeige er einen Pflegebedarf sowie den Bedarf medizinischer Behandlungen, welche er jedoch ablehne (KESB Akten S. 345 f.).
2.4.4 Wie sich aus dem Austrittsbericht der UPK vom 24. November 2020 ergibt, leidet der Beschwerdeführer an psychischen und Verhaltensstörungen durch schädlichen Alkoholgebrauch sowie einem Messie-Syndrom mit pathologischem Horten. Zudem bestehe ein dringender Verdacht auf ein Nierenzellkarzinom. Er sei notfallmässig als Verlegung aus dem [...] Spital mit fürsorgerischer Unterbringung (FU) aufgrund eines Alkoholabhängigkeitssyndroms in den UPK aufgenommen worden. Die Zuweisung per FU sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer im [...] Spital jegliche Kooperation verweigert, sämtliche diagnostische und therapeutische Massnahmen abgelehnt habe und tagsüber die Rehabilitation verlassen sowie weiterhin Alkohol konsumiert habe. Zusätzlich sei die soziale Situation entgleist, da er unter einem Messie-Syndrom leide, weshalb ihm seine Wohnung gekündigt worden und er ab dem 21. September 2020 obdachlos gewesen sei. Im Gespräch scheine der Beschwerdeführer logorrhoisch, zerfahren, er schweife immer wieder ab und beginne, Episoden aus seinem Leben zu erzählen, die er aber nicht zu Ende bringen könne. Ziel des stationären Aufenthalts sei die sozialpsychiatrische Stabilisierung des Beschwerdeführers gewesen. Auf aus ärztlicher Sicht notwendige medikamentöse Therapien (beispielsweise bezüglich der kardialen Erkrankung) habe er sich nicht einlassen können. Während des stationären Aufenthalts habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer erneut Dinge in seinem Zimmer gehortet habe und sich insbesondere nicht von verderblichen Lebensmitteln habe trennen können (KESB Akten S. 239-241). Die Urteilsfähigkeit sei nicht Gegenstand der Abklärungen gewesen (KESB Akten S. 141).
2.4.5 Aus dem Schreiben der Beiständin an die KESB vom 2. Juni 2021 geht hervor, sie habe aufgrund des persönlichen Kontaktes mit dem Beschwerdeführer den Eindruck gewonnen, er sei nicht in der Lage, sich um seine finanziellen Interessen zu kümmern und den entsprechenden Pflichten nachzukommen. Seine Einwände, wonach er erst nach genauem Einblick in die Rechnungen die Bezahlung erledigen werde (obwohl ihm sämtliche Unterlagen mehrfach vorgelegt und erklärt worden seien), hätten den Anschein einer Fassade, mit der die Überforderung mit Administration und Rechnungen kaschiert werde. Entsprechend beantragte die Beiständin die Erweiterung ihres Auftrags um Vertretungskompetenzen in den Bereichen Einkommensverwaltung und Administration, weil der Beschwerdeführer keine Rückforderungsbelege an die Krankenkasse einreiche und damit auch keine Rückerstattungen erhalte, ebenfalls fülle er keine Steuererklärung aus, weshalb es zu amtlichen Einschätzungen mit den entsprechenden Bussen komme. Überdies entstehe dem Heim ein Schaden von rund CHF 12'000.–, weil der Beschwerdeführer die Heimrechnungen nicht begleiche. Schliesslich müssten für die Deckung der Heimrechnung und Krankheitskosten dem Amt für Sozialbeiträge jährlich und aktiv die neuen Zahlen eingereicht werden, wozu der Beschwerdeführer ebenfalls nicht selbständig in der Lage sei (KESB-Akten S. 50 f.).
2.4.6 Am 21. September 2021 meldete das B____, der Beschwerdeführer verfüge über keine Absprachefähigkeit sowie Kooperationsbereitschaft und entziehe sich jeglicher Verbindlichkeit gegenüber der Institution. Es stelle sich daher die Frage nach einer angemessenen Wohnform. Zudem verweigere er adäquate medizinische und pflegerische Betreuung, weshalb eine Selbstgefährdung vorliege.
3.1 Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens die Errichtung einer Beistandschaft vehement abgelehnt. Immer wieder hat er betont, er sei selbst in der Lage, seinen finanziellen und administrativen Pflichten nachzukommen. Es trifft zwar zu, dass er dies in der Vergangenheit getan hat; jedoch zeigt die durchaus nicht unwesentliche Verschuldung, dass er bereits seit längerer Zeit seine finanziellen Pflichten teilweise nicht angemessen wahrgenommen hat (vgl. dazu Auszug Betreibungsregister vom 11. Januar 2021: 13 Betreibungen im Betrag von CHF 6'794.55 und 46 Verlustscheine im Betrag von CHF 54'524.10, KESB-Akten S. 212 f.). Obwohl er wiederholt auf die Wichtigkeit etwa der Bezahlung der Heimrechnung und der Einreichung der Unterlagen an das Amt für Sozialbeiträge (ASB) zwecks Neuberechnung der Ergänzungsleistungen hingewiesen wurde, liess er seinen verbalen Zugeständnissen meist keine Taten folgen. So erklärte er sich anlässlich eines Gesprächs bei der Erwachsenenschutzbehörde vom 4. März 2021 bereit, die notwendigen Unterlagen zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ans ASB zu einzureichen (KESB-Akten S. 137, vgl. dazu Aufstellung der einzureichenden Unterlagen vom 5. März 2021 Akten S. 131), was er jedoch nicht tat (vgl. Aktennotiz vom 30. März 2021 KESB-Akten S. 99). In einem erneuten Gespräch am 1. April 2021 reagierte er auf die Aufforderung, die Unterlagen nun unverzüglich einzureichen und den Hinweis, im Unterlassungsfall werde eine Verbeiständung geprüft, mit der Bitte, man solle ihm noch eine Chance geben, er werde es bis nächste Woche erledigen. Aus der Nachbesprechung des Gesprächs ergibt sich, dass für die Erwachsenenschutzbehörde unklar blieb, weshalb der Beschwerdeführer das Vereinbarte nicht umsetze, ob er dazu nicht in der Lage oder berechnend sei. Zwar lasse er sich auf der Beziehungsebene immer wieder abholen, sei auf der sachlichen Ebene jedoch schwer erreichbar. Zudem erscheine fraglich, ob und wieviel der Beschwerdeführer von dem bisher Besprochenen verstehen und ob er sich daran erinnern sowie das Vereinbarte umsetzen könne (KESB-Akten S. 97 f.). Am 13. April 2021 meldete das ASB, der Beschwerdeführer habe zwar einen ausgefüllten Revisionsbogen eingereicht, jedoch keine Unterlagen dazu, weshalb eine Berechnung nicht vorgenommen werden könne (KESB-Akten S. 92, 94). Dieses Versäumnis ist exemplarisch für etliche weitere: So füllte der Beschwerdeführer auch die Steuererklärung nicht aus (vgl. Veranlagungsverfügung vom 3. Oktober 2019 KESB-Akten S. 214) und bezahlte weder die Heimrechnungen, die Steuerrechnungen noch die Krankenkassenprämien (KESB-Akten S. 73-78). Auch versäumte er es, der Krankenkasse Rückforderungsbelege einzureichen, was dazu führte, dass er die ihm zustehenden Rückerstattungen nicht erhielt. Schliesslich war der Beschwerdeführer nicht bereit, einen im Juni 2021 durch die Beiständin in die Wege geleiteten Antrag an die Stiftung [...] zur Kostenübernahme für die Räumung seines Zimmers im [...] zu unterzeichnen, obwohl dies eindeutig in seinem Interesse gewesen wäre, um eine drohende Betreibung abzuwenden (vgl. dazu KESB Akten S. 48, 63, 100 ff.). Schliesslich ergibt sich aus den Akten, namentlich aus der Gefährdungsmeldung des Spitals [...] vom 24. September 2020, dem Austrittsbericht der UPK vom 24. November 2020 sowie dem Schreiben des B____ vom 21. September 2021, dass der Beschwerdeführer auch nicht fähig ist, sich angemessen um die Sicherstellung der notwendigen medizinischen Versorgung zu kümmern. So zeige er zwar Bedarf an Pflege und medizinischer Behandlung, lehne diese jedoch teilweise ab (KESB-Akten S. 346). Gemäss seinen eigenen Angaben an der Verhandlung hat sich sein Gesundheitszustand in letzter Zeit verschlechtert (Prot. p. 3: «Gesundheitlich geht es mir enttäuschend»). So sei eine kürzlich erfolgte Hals-Operation nicht zufriedenstellend verlaufen, er habe immer noch Beschwerden beim Schlucken und Essen (Prot. p. 2). Vor diesem Hintergrund scheint die Gewährleistung einer ausreichenden medizinischen Betreuung und Pflege besonders wichtig, hat der Beschwerdeführer doch auch keine Angehörigen oder nahestehenden Personen (Prot. p. 5), die ihn bei medizinischen Entscheidungen unterstützen oder in einem medizinischen Notfall vertreten könnten.
3.2 Der Grund für das Verhalten des Beschwerdeführers konnte auch anlässlich der Verhandlung nicht geklärt werden. Zwar konnte er die ihm gestellten Fragen zu seiner aktuellen Lebenssituation problemlos beantworten, zeigte sich jedoch angesichts der ihm erläuterten Problematik und Konsequenzen seines Verhaltens überfordert und möglichen Lösungen nicht zugänglich. Bezüglich der Person der Beiständin schien der Beschwerdeführer eine ambivalente Haltung zu haben: Zwar lehne er eine Beistandschaft grundsätzlich ab, jedoch erklärte er, die Beiständin hätte sich trotz seiner Weigerung, mit ihr zu tun zu haben, mehr um ihn bemühen müssen (Prot. p. 3: «Was bedeutet denn Beistandschaft? Da verstehe ich also etwas anderes darunter. Da trinkt man einen Kaffee zusammen und nimmt sich eine Stunde Zeit. […] Ja, da wollte ich nichts mit ihr zu tun haben. Sie hätte aber nochmals fragen können. […] Unter einem Beistand verstehe ich jemanden, der mich erst kennenlernen will»).
3.3 Aufgrund seines fortgeschrittenes Alter, seiner psychiatrischen Diagnose sowie seines Verhaltens im gesamten bisherigen Verfahren ist das Vorliegen eines Schwächezustandes beim Beschwerdeführer zu bejahen. Er ist aufgrund dieses Schwächezustands nicht in der Lage, seine wohlverstandenen Interessen im Hinblick auf Wohnung, Gesundheit und Finanzen zu wahren. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf angebotene Hilfestellung teilweise mit verbalen Zugeständnissen, teilweise jedoch auch mit vollständiger Verweigerung der Kooperation reagiert hatte, jedoch die ihm angebotene Unterstützung zur Regelung seiner Finanzen letztlich nicht habe annehmen können. So habe der Beschwerdeführer die Unterstützung der Akkurat Sozial- und Finanzassistenz für Betagte abgelehnt (KESB-Akten S. 166 ff.), eine Zusammenarbeit mit Frau [...] von der Altershilfe sei infolge mangelnder Kooperation des Beschwerdeführers nach kurzer Zeit abgebrochen worden (KESB-Akten S. 136, 202, 204, 223) und auch die Hilfe von Frau [...] von der Wohngruppenleitung C____ habe er nicht in ausreichendem Masse in Anspruch nehmen können (Akten S. 97 ff.). Damit scheinen sämtliche niederschwellige Unterstützungsangebote ausgeschöpft. Auch in medizinischer Hinsicht benötigt der Beschwerdeführer aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner gesundheitlichen Situation vermehrt Unterstützung, welche vorliegend weder durch Angehörige noch nahestehende Dritte hinreichend gewährleistet werden kann. Insgesamt ist mit Blick auf die bereits stattgefundenen Bemühungen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Unterstützung und Vertretung im angeordneten Umfang angewiesen ist, ansonsten sich seine Lebenssituation drastisch zu verschlechtern droht. Konkret drohen ihm als Folge seiner Untätigkeit der Verlust seines Wohnplatzes und damit Obdachlosigkeit, zudem besteht aufgrund des diagnostizierten Messie-Syndroms die Gefahr der Verwahrlosung. Sollte der Beschwerdeführer auch weiterhin Rechnungen nicht bezahlen, drohen Betreibungen und damit eine weitere Verschuldung. Die Verweigerung von notwendiger und adäquater medizinischer Behandlung schliesslich würde zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen.
3.4 Der vom Beschwerdeführer gezeigte Widerstand gegen eine Verbeiständung entspringt offensichtlich einer gewissen Überforderung mit der aktuellen Situation. So scheint er mit dem Umstand zu hadern, dass er nun auf ein Leben in einer betreuten Institution angewiesen ist, nachdem er früher häufig ohne festen Wohnsitz ganz nach seinen eigenen Vorstellungen leben konnte. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer zwar deutlich gemacht, dass in seinem Alter ein Leben «unter der Brücke» nicht mehr in Frage komme, jedoch auch seinem Wunsch Ausdruck verliehen, in absehbarer Zeit wieder eigenständig zu wohnen (Prot. p. 4: «Meine Idee ist einfach, wenn es wieder ginge, ich kenne gleich alte Herren, die selbständig sind, so eine Wohnform wäre viel, viel billiger, als so, wie ich jetzt wohne»). An dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass sein Zimmer im [...] aufgrund seines pathologischen Hortens zwangsgeräumt und saniert werden musste. Während seines Aufenthalts in der UPK begann er ebenfalls verderbliche Lebensmittel im Zimmer zu lagern und gemäss den Angaben seiner Beiständin stand auch der Verlust seines Heimplatzes im C____ im Zusammenhang mit der offenbar weiterhin bestehenden Messie-Problematik (Prot. p. 5). Ein selbständiges Wohnen erscheint vor diesem Hintergrund nicht nur aufgrund seiner psychiatrischen Diagnose, sondern auch mit Blick auf seinen verschlechterten körperlichen Gesundheitszustand in absehbarer Zeit nicht realistisch. Der Beschwerdeführer ist damit nicht nur aufgrund seines zunehmenden somatischen Behandlungsbedarfes, sondern auch hinsichtlich seines psychosozialen Betreuungsbedarfs auf eine betreute Wohnform angewiesen. Die Gewährleistung der Finanzierung des Heimplatzes ist vor diesem Hintergrund von vorrangiger Bedeutung, damit erscheint auch der Entzug des Zugriffs auf die Bankkonten des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Der Betrag zur freien Verfügung, welcher gemäss der Beiständin monatlich etwa CHF 400.– beträgt (Prot. p. 4), erlaubt es dem Beschwerdeführer, auch in Zukunft gewisse persönliche Ausgaben nach eigenem Ermessen zu tätigen, ohne jedoch seinen Heimplatz zu gefährden oder sich weiter zu verschulden. Zwar hat sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt gestellt, der von der Beiständin in Aussicht gestellte Betrag sei nicht ausreichend; er sei Raucher und benötige zudem Geld für seine Malsachen (Prot. p. 4). Jedoch präsentieren sich die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers, welcher über kein Vermögen verfügt, ohnehin nicht derart günstig, dass bei korrekter Erfüllung sämtlicher ihm obliegenden finanziellen Verpflichtungen zusätzliche monatliche Ausgaben von über CHF 400.– realistisch wären.
3.5 Zusammenfassend ist der anlässlich der mündlichen Verhandlung geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers, auch weiterhin möglichst selbständig und unabhängig zu leben, zwar durchaus verständlich und nachvollziehbar. Jedoch erweckte der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung deutlich den Anschein, dass ihn die aufgrund der veränderten Wohnsituation erhöhten Anforderungen bezüglich Finanzen, Administration und Gesundheit überfordern und er nicht in der Lage ist, diese selbständig zu regeln. Da er auch die ihm angebotene Unterstützung durch geeignete Fachpersonen nicht in Anspruch nehmen konnte und bezüglich der medizinischen Unterstützung und allfälligen Vertretung keine Angehörigen, nahestehenden Personen oder anderweitigen Hilfestellungen vorhanden sind, scheiden weniger einschneidende Massnahmen aus. Eine Verbeiständung im Umfang der angefochtenen vorinstanzlichen Entscheide vom 15. April 2021 und 25. November 2021 erscheint somit unerlässlich und auch geeignet, insbesondere um seinen Heimplatz und die notwendige medizinische Versorgung sicherzustellen sowie drohende weitere Verschuldung abzuwenden.
Aus dem Gesagten folgt die Abweisung der Beschwerden. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRGP). Diese gehen jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerden gegen die Entscheide der KESB vom 15. April 2021 und vom 25. November 2021 werden abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 800.–. Infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
KESB
Beiständin ([...], ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen