Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2020.95, AG.2021.41
Entscheidungsdatum
08.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2020.95

URTEIL

vom 8. Januar 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen

Beteiligte

A____ Rekurrentin 1

[...]

B____ Rekurrentin 2

[...]

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 27. April 2020

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

A____ (Rekurrentin 1), serbische Staatsangehörige, geboren [...], reiste am 15. Juni 2002 in die Schweiz ein und heiratete [...] 2002 den Schweizer C____, worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erhielt. [...] 2006 wurde die Tochter B____ (Rekurrentin 2) in Serbien geboren, welche durch C____ das Schweizer Bürgerrecht erhielt. Da der Rekurrentin 1 im Mai 2006 an ihrem angegebenen Wohnsitz keine Post zugestellt werden konnte, teilte C____ auf Nachfrage mit Schreiben vom 31. Mai 2006 mit, dass er und die Rekurrentin 1 zwar gemeinsam an der [...] wohnen würden, die Rekurrentin 1 jedoch über einen zweiten Wohnsitz verfüge. Der zweite Wohnsitz an der [...] werde von ihr als Ausweichstelle genutzt, wenn ihr Kind nicht schlafen könne und er Frühschicht habe. Bei der Wohnung an der [...] handle es sich um die Wohnung des Vaters der Rekurrentin 1. Im Oktober 2006 teilte die Stiefmutter der Rekurrentin 1 dem Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Migrationsamt) mit, dass sich die Rekurrentin 1 nicht bei ihrem Ehemann, sondern überwiegend in Serbien aufhalte. Das Migrationsamt befragte die Rekurrentin 1 am 26. Juli 2006 schriftlich und am 12. Februar 2007 mündlich zur ehelichen Situation. Anlässlich dieser Befragungen bestätigte die Rekurrentin 1 die Aussagen ihres Ehemannes im Schreiben vom 31. Mai 2006 und gab an, mittlerweile wieder mit ihrem Ehemann zusammen an der [...] zu wohnen und den Zweitwohnsitz nicht mehr zu nutzen. Daraufhin wurde der Rekurrentin 1 am 13. August 2007 eine Niederlassungsbewilligung erteilt.

Am 5. Februar 2010 meldete sich die Rekurrentin 1 mit B____ von der ehelichen Wohnung an die [...] in Basel ab. Aufgrund des Verdachts, dass nicht C____, sondern D____ der leibliche Vater von B____ sein könnte, wurde die Rekurrentin 1 am 24. Mai 2014 persönlich vom Migrationsamt zu ihrer Beziehung zu D____ befragt. Die Rekurrentin 1 gab anlässlich dieser Befragung an, D____ sei ihr Cousin. Einem DNA-Test zur Feststellung der Vaterschaft stimmte sie nicht zu. Dem Migrationsamt ging am 22. Juni 2015 ein anonymes Schreiben zu, in welchem ausgeführt wurde, dass die Rekurrentin 1 und deren Tochter mit D____ zusammenleben würden. Mit Urteil vom 20. Juni 2016 wurde durch das Zivilgericht Basel-Stadt bestätigt, dass zwischen C____ und B____ kein Vater-/Kindsverhältnis besteht, worauf B____ das Schweizer Bürgerrecht verlor. Die Rekurrentin 1 gab anlässlich der Verhandlung zu Protokoll, dass D____ der leibliche Vater von B____ sei.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 gewährte das Migrationsamt der Rekurrentin 1 das rechtliche Gehör, da beabsichtigt wurde, die Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin 1 zu widerrufen und sie und ihre Tochter aus der Schweiz wegzuweisen. Die Rekurrentin 1 nahm dazu am 9. November 2016 Stellung. Mit Verfügung vom 7. April 2017 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin 1 und verfügte die Wegweisung der Rekurrentin 1 und von B____. Den hiergegen am 13. April 2017 angemeldeten und am 22. Juni 2017 begründeten Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 27. April 2020 ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 5. Mai 2020 angemeldete und am 29. Juni 2020 begründete Rekurs der Rekurrentinnen. Mit diesem beantragen sie, der Entscheid des JSD vom 27. April 2020 sei vollumfänglich aufzuheben, der Rekurrentin 1 und ihrer Tochter sei weiterhin der Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt zu bewilligen, der vorinstanzliche Kostenentscheid sei aufzuheben und der Rekurrentin sei für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Eventualiter beantragen die Rekurrentinnen, von einer Wegweisung sei abzusehen, der vorinstanzliche Kostenentscheid sei aufzuheben und der Rekurrentin sei für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Im Kostenpunkt beantragen die Rekurrentinnen subeventualiter, ihnen sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit [...] als Advokaten zu bewilligen. Subsubeventualiter beantragen sie, die Angelegenheit sei im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Rekurrentinnen, für den Fall der Weiterleitung des vorliegenden Rekurses im Sinne eines Sprungrekurses an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sei dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eventualiter sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen, dass die Rekurrentinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können und es sei das Migrationsamt nach Eingang dieser Beschwerde anzuweisen, von sämtlichen Massnahmen zum Vollzug der Wegweisung abzusehen. Betreffend die Kosten des Rekursverfahrens vor dem Verwaltungsgericht beantragen sie o/e-Kostenfolge, eventualiter sei der Rekurrentin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit [...] als Advokaten zu bewilligen. Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 überwies das Präsidialdepartement diesen Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Mai 2020 ist dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2020 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 13. Mai 2020 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Neben der materiellen Beschwer (vgl. § 13 Abs. 1 VRPG) setzt die Befugnis zur Erhebung eines Rekurses an das Verwaltungsgericht auch als sogenannte formelle Beschwer voraus, dass der Rekurrent oder die Rekurrentin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und dort mit seinen bzw. ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (VGE VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.2.1; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 293; BGE 127 V 107 E. 2a S. 109 f.). Die Rekurrentinnen sind als Adressatinnen des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 1.2).

1.3

1.3.1 Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist am 16. Dezember 2016 revidiert worden. Dabei ist es in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration bzw. AIG umbenannt worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar und am

  1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, sind die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht anwendbar ist.

1.3.2 Das anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG. Nach der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eröffnet worden sind. Dementsprechend bleibt in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige materielle Recht anwendbar, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts von Amtes wegen eröffnet worden ist. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist. Diese Praxis beansprucht auch für die Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 1.4.2 mit Nachweisen).

1.3.3 Betreffend

das Verfahrensrecht bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG

bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2), dass sich das

Verfahren nach dem neuen Recht richtet (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E.

1.3.3, VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom

22. Juli 2019 E. 2.1). Dies entspricht dem allgemeinen

intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem

Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.236

vom 7. Juni 2020 E. 1.3.3, VD.2019.64 vom 19. August 2019

  1. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1; vgl. BGE 136 II 187
  2. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller,

a.a.O., § 24 N 20).

1.3.4 Im vorliegenden Fall wurden die Rekurrentinnen mit dem Schreiben vom 12. Oktober 2016, mit dem ihnen das rechtliche Gehör gewährt wurde, über die Eröffnung des Verfahrens betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin 1 und die Wegweisung der Rekurrentin 1 sowie ihrer Tochter in Kenntnis gesetzt. Folglich sind auf den vorliegenden Fall die am 1. Januar und 1. Juli 2018 sowie die am

  1. Januar 2019 in Kraft getretenen geänderten materiellen Bestimmungen des AuG bzw. AIG nicht anwendbar. Bei der materiellen Beurteilung des vorliegenden Rekurses wird deshalb im Folgenden die Bezeichnung AuG verwendet. Art. 96 Abs. 1 AuG wurde bei der Revision vom 16. Dezember 2016 lediglich redaktionell angepasst (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration] vom 8. März 2013, in: BBl 2013 S. 2397, 2432). Es ist deshalb unerheblich, ob die bisherige oder die neue Fassung von Art. 96 Abs. 1 AuG bzw. AIG zur Anwendung gelangt. Aus diesem Grund kann offenbleiben, ob es sich dabei um eine materielle Bestimmung oder eine Verfahrensbestimmung handelt.

2.1

2.1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Der Bewilligungsanspruch setzt eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und einen gegenseitigen Ehewillen voraus (vgl. BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.1; VGE VD.2017.62 vom 23. Februar 2018 E. 2.3). Gemäss Art. 51 Abs. 1 AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des AuG und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (lit. b). Unter Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG fällt unter anderem die sog. Ausländerrechtsehe (BGer 2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1). Die Annahme einer Ausländerrechtsehe (auch Umgehungsehe oder Scheinehe) setzt voraus, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt (BGer 2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1, 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.4, 2C_218/2019 vom 12. November 2019 E. 4.2). Der Begriff der Ausländerrechtsehe erfasst nur die Fälle, in denen der Ehewille von Anfang an gefehlt hat (vgl. SEM, Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich, Bern Oktober 2013, aktualisiert am

  1. November 2019, Ziff. 6.14.2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 51 AIG N 2).

2.1.2 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter bzw. ihre oder seine Vertreterin im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die falschen Angaben oder verschwiegenen Tatsachen müssen für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sein (vgl. BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.2, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.1). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.2, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.1). Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGer 2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 2.1; vgl. BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.2). Eine Täuschungsabsicht besteht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder (durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie oder er vernünftigerweise wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (vgl. BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.2, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.2, 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.1). Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine ausländische Person ihr Gesuch um Familiennachzug auf eine Ehe mit einer bzw. einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Partnerin bzw. Partner stützt und dabei eine stabile Lebenspartnerschaft mit einer Drittperson (Parallelbeziehung) verschweigt. Dadurch täuscht die ausländische Person die Behörde über den wahren Charakter der Ehe, auf die sich ihr Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 42 Abs. 1 oder 3 oder Art. 43 Abs. 1 oder 2 AuG stützen soll (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267; BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.2, 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.2 und 3.3.1). Die Verheimlichung einer Parallelbeziehung lässt vermuten, dass die in der Schweiz geführte Beziehung lediglich dem Erhalt des Aufenthaltsrechts dienen soll (BGer 2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2). Das Verschweigen einer Parallelbeziehung stellt einen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG dar (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267; BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.2, 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.2).

2.1.3 Die ausländische Person trifft im Bewilligungsverfahren ohne ausdrückliche entsprechende Befragung seitens der Behörde keine generelle Pflicht, auf die Existenz von vor- oder ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen (BGer 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 3.3.1; vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267). Dies ist nur insoweit erforderlich, als deren Existenz für den ausländerrechtlichen Status nicht nur potentiell, sondern aufgrund sämtlicher Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat. Ausschlaggebend ist demnach nicht das (alleinige) Verschweigen von vor- oder ausserehelichen Kindern, sondern der dadurch indizierte Verdacht, dass im Heimatland eine parallel gelebte Beziehung bestanden hat, die künftig unter Umgehung von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Regeln zu einem Familiennachzug führen soll (BGer 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 3.3.1). Die Geburt von vor- oder ausserehelichen Kindern bildet ein – nicht allein – entscheidendes Indiz für eine Parallelbeziehung (vgl. BGer 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4, 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.2). Die Tatsache, dass rund zwei Jahre und rund ein Jahr vor sowie rund ein halbes Jahr nach der Heirat Kinder des Ausländers mit einer anderen Frau geboren worden sind, bildet ein starkes, aber nicht allein entscheidendes Indiz für eine Parallelbeziehung im Ausland (vgl. BGer 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.5). Die Existenz vor- oder ausserehelicher Kinder im Ausland allein lässt nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, die Beziehung in der Schweiz werde nur zum Schein geführt (BGer 2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2; vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267). Neben der Zeugung gemeinsamer Kinder sind je nachdem zusätzliche andere Hinweise dafür erforderlich, dass tatsächlich eine Zweitbeziehung bestanden hat (BGer 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4, 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.2). Solche können etwa darin liegen, dass sich die Partner regelmässig besuchen, besondere wirtschaftliche Leistungen an den anderen Elternteil erbracht werden oder in der Heimat eine faktische Ehe aufrechterhalten wird. Entscheidend ist die Qualität der Beziehung, die parallel zur hiesigen Ehe im Ausland gelebt wird (BGer 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4, 2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2, 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.2).

2.1.4 Wie erwähnt stellt die Zeugung eines Kinds mit einem anderen Partner als dem Ehegatten ein starkes Indiz für eine Ausländerrechtsehe dar. Das Gleiche gilt für das Führen einer zur Ehe parallel verlaufenden Beziehung im Herkunftsland (BGer 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.3, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.3). Ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehegatten ist ebenfalls ein Indiz für eine Ausländerrechtsehe (BGer 2C_154/2015 vom 17. März 2017 E. 2.3; vgl. BGE 128 II 145 E. 3.1 S. 152; BGer 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.3.2). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7), geht es bei den im Kontext der Bewilligungsprüfung offenzulegenden Umständen – wie etwa auch beim streitgegenständlichen tatsächlichen Bestand der Ehe – regelmässig um innere Vorgänge, weshalb die Behörden diesbezüglich im Sinne von Wahrscheinlichkeitsfolgerungen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung von bekannten Tatsachen als Vermutungsbasis auf unbekannte innere Tatsachen als Vermutungsfolge schliessen dürfen. Die tatsächliche Vermutung betrifft die Beweiswürdigung und bewirkt keine Beweislastumkehr. Die betroffene Person kann diese Schlüsse durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umstürzen, indem sie Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung tatsächlich eine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden hat (BGE 130 II 482 E. 3.2b S. 485 ff.; BGer 1C_419/2016 vom 7. November 2016 E. 2.2; VGE VD.2017.62 vom 23. Februar 2018 E. 2.3).

2.2

2.2.1 Die Vorinstanz hat die Erfüllung des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG darin gesehen, dass die Rekurrentin 1 2006/2007 gegenüber den Behörden angegeben habe, ihre Ehe sei intakt und ihr damaliger Ehemann sei der Kindsvater von B____. Sie habe damit die nun feststehende aussereheliche Geburt verheimlicht. Dies sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein sehr starkes Indiz dafür, dass die Ehegemeinschaft nicht mehr bestehe (angefochtener Entscheid, E. 8).

2.2.2 Die Rekurrentinnen bringen zusammengefasst vor, die aussereheliche Kindszeugung sei unbestritten, diese habe jedoch keinen Einfluss auf die gelebte Ehegemeinschaft gehabt. B____ habe ab ihrem zweiten Lebensjahr mit der Rekurrentin 1 und C____ in einer Zweizimmerwohnung an der [...] gewohnt. Da die Wohnung für die junge Familie zu klein gewesen sei und C____ Frühschichten gehabt habe, habe die Rekurrentin 1 während höchstens einem Jahr die Wohnung ihres Vaters als Ausweichstelle genutzt. Die Ehegatten hätten die damalige Wohnsituation und das Fortbestehen der Beziehung gegenüber dem Migrationsamt glaubhaft bestätigt. Die Ehegemeinschaft habe entsprechend weiterhin bestanden, bis die Ehe im Februar 2010 gerichtlich getrennt worden sei. Wäre es der Rekurrentin 1 und C____ bewusst gewesen, dass er nicht der leibliche Vater von B____ sei, hätten sie sich bereits nach der ausserehelichen Kindeszeugung trennen können, was nicht der Fall gewesen sei. Die Ehe bestand im Gegenteil noch weitere 5 Jahre, was auf eine klar gelebte Ehe hinweise. Der Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Festhaltens an einer inhaltslos gewordenen Ehe und damit ein Täuschen der Behörden durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 13. August 2007 sei nicht nachvollziehbar.

2.2.3 Vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurden zur Wohnsituation sowie zur Ehe der Rekurrentin 1 mit C____ die folgenden Abklärungen getroffen: Nachdem der Rekurrentin 1 ein Schreiben nicht zugestellt werden konnte, wurde deren damaliger Ehemann zur Adresse der Rekurrentin 1 befragt. Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 machte der damalige Ehemann der Rekurrentin 1, C____, geltend, dass «durch ein kleines Missverständnis der Eindruck entstanden» sei, dass seine Frau «keinen festen Wohnsitz» habe. Der Wohnsitz sei «wie einmal angegeben [...]». Es gebe «noch einen zweiten Wohnsitz» an der [...], welcher von seiner Frau «als Ausweichstelle gebraucht» werde, wenn er Frühschicht habe und ihr Kind einen schlechten Schlaf habe. Die zweite Adresse sei «zugleich auch die Zustelladresse» für seine Frau, «dieser Briefkasten [werde] auch einmal täglich geleert» (vgl. act. 6/2). Mit Schreiben vom 26. Juli 2006 an die Rekurrentin 1 ersuchte die Migrationsbehörde (act. 6/2) um nähere Informationen zu ihrer Wohnsituation sowie zu ihrer Ehe. Die Rekurrentin 1 erklärte den Migrationsbehörden bei einer Vorsprache vom 30. Oktober 2006, dass die 1-Zimmer-Wohnung an der [...] für die Familie zu klein sei, da zuvor noch kein Kind geplant gewesen sei. Sie hätten daher noch ein Zimmer in der Wohnung ihres Vaters an der [...] gemietet. Sie würden sich jetzt eine grössere Wohnung suchen. Die Tochter sei noch in Serbien, wo noch Impfungen ausstünden, weshalb sie mit ihr erst Ende November 2006 zurück in die Schweiz reisen könne (Aktennotiz vom 30. Oktober 2006, act. 6/2). Auch mit Schreiben vom 3. November 2006 gab die Rekurrentin 1 an, die zweite Adresse an der [...] seit Mai 2006 zu nutzen, da die 1-Zimmerwohnung an der [...] für drei Personen zu klein sei. Sie könnten sich keine grössere Wohnung leisten. Die Miete einer solchen werde erst in Aussicht genommen, wenn die Tochter grösser geworden sei (act. 6/2). Bei ihrer Befragung vom 12. Februar 2007 gab die Rekurrentin 1 weiter an, eine sehr gute Beziehung zu ihrem Ehemann zu haben. Er arbeite aber regelmässig von 6.30 bis 21.30 Uhr. Deshalb gehe sie oft zu ihrem Vater oder nach Serbien. Während der Schwangerschaft habe sie wegen Bluthochdrucks in Serbien bleiben müssen und nicht reisen können. In der Folge habe sie ihre Tochter bis zur Jährigkeit in Serbien ärztlich versorgen lassen wollen. Ab dem 11. Februar 2007 lebe sie mit ihrem Ehemann wieder in der 2-Zimmerwohnung an der [...]. Dort habe der Ehemann zuvor monatlich nur zwei bis drei Mal übernachtet. Sie habe ihn abgesehen vom Aufenthalt in Serbien täglich gesehen. Auf die Frage, weshalb sie anfänglich angegeben habe, bei der Wohnung ihres damaligen Ehemannes handle es sich um eine 1-Zimmer-Wohnung, antwortete die Rekurrentin 1, in Serbien sei eine 1-Zimmer-Wohnung wie eine 2-Zimmer-Wohnung hier in der Schweiz (zum Ganzen Protokoll Migrationsamt vom 12. Februar 2007, act. 6/2). In Würdigung dieser Unterlagen kam die Migrationsbehörde ohne Kenntnis der fehlenden Vaterschaft des Ehemannes zum Schluss, dass ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an der Ehe nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne (Bericht Migrationsamt vom 14. Februar 2007, act. 6/2). In der Folge wurde der Rekurrentin 1 am 13. August 2007 die Niederlassungsbewilligung erteilt.

Den seinerzeitigen Angaben der Rekurrentin 1 steht ihre Aussage im zivilgerichtlichen Aberkennungsklagverfahren entgegen. Dort sagte sie in der Verhandlung vom 20. Juni 2016 (act. 6/2) aus, sie habe dem Ehemann schon lange gesagt, dass er nicht der Vater ihrer Tochter sei. Sie seien auch im Zeitpunkt der Geburt nicht zusammen gewesen und hätten bereits zum Zeitpunkt der Schwangerschaft keinen Kontakt mehr gehabt. Weiter fällt auf, dass der Liegenschaftsverwaltung der [...] ein dortiger Aufenthalt der Rekurrentin 1 und ihres Ehemannes nicht bekannt war. Auch die Hauswartin konnte den Aufenthalt nicht bestätigen (Aktennotiz Migrationsamt vom 16. Januar 2007, act. 6/2). Schliesslich teilte die Stiefmutter der Rekurrentin 1 den Migrationsbehörden mit, dass diese nicht mit ihrem Ehemann zusammenlebe, sondern mit ihrem Kind in der Heimat wohnen würde (Aktennotiz Migrationsamt vom Oktober 2006, act. 6/2).

2.2.4 Mit der Vorinstanz kann festgestellt werden, dass die Abklärungen vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Rekurrentin 1 zu einer anderen Beurteilung geführt hätten, wenn die Behörde von der ausserehelichen Geburt und vom Umstand, dass die Rekurrentin 1 bereits während der Schwangerschaft nicht mehr mit ihrem damaligen Ehemann zusammen gewesen war, Kenntnis gehabt hätte (vgl. zur entsprechenden, unter dem per 1. Januar 2008 aufgehobenen Bundesgesetz vom 26. März 1931 über den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern [ANAG, AS 49 279] geltenden Rechtslage BGE 135 II 1 E. 4.1 S. 9; BGer 2C_383/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 2.1 und 2.3; je mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund muss aus den damals vorliegenden Unterlagen geschlossen werden, dass die Rekurrentin 1 bereits ab Mai 2006 vom Ehemann getrennt lebte. Dies muss mit der Vorinstanz auch aus dem Verhalten der Rekurrentin 1 nach der gerichtlichen Trennung geschlossen werden. Indem sie angab, bei D____ handle es sich um ihren Cousin, diesen illegal bei sich beherbergte und zudem einen DNA-Test zur Feststellung der Vaterschaft verweigerte (vgl. Bericht Migrationsamt vom 28. Juli 2015, act. 6/2), versuchte sie offensichtlich, die bestehende Beziehung zum leiblichen Vater von B____ gegenüber den Behörden zu verschleiern. Dem Schluss der Vorinstanz, wonach die aussereheliche Zeugung von B____ kein einmaliger Ausrutscher war, sondern zwischen der Rekurrentin 1 und dem leiblichen Vater von B____ bereits bei der Kindszeugung eine Beziehung bestand und noch immer besteht (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8), und wonach die Falschangabe bezüglich der intakten Ehe bzw. das Verschweigen der Tatsache, dass B____ nicht die Tochter von C____ ist, einen direkten Einfluss auf die Bewilligungserteilung hatte, weshalb der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt sei, kann daher gefolgt werden.

3.1 Umstritten ist weiter, ob die Rekurrentin 1 auch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt. Auf die Rekurrentin 1, deren Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 7. April 2017 – und damit unstreitig nach einem rechtmässigen und ununterbrochenen Aufenthalt von weniger als 15 Jahren – widerrufen wurde, findet dieser Widerrufsgrund noch Anwendung (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG; BGer 2C_523/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1 mit Hinweis).

3.2 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG kann die zuständige Behörde die Niederlassungsbewilligung widerrufen, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Sozialhilfeleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können. Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1, 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.1, 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.1, 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.3; jeweils mit Hinweisen).

3.3 Wie die Vorinstanz festgestellt hat, musste die Rekurrentin 1 unstreitig seit dem 1. Februar 2010 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Zum Zeitpunkt der Verfügung (Stand: 3. April 2017) habe die Rekurrentin 1 bereits Leistungen in der Höhe von CHF 127'044.85 bezogen. Im Entscheidzeitpunkt (Stand: 3. März 2020) seien diese auf insgesamt CHF 207'570.03 angestiegen. Damit sei festzustellen, dass der bisher erfolgte Sozialhilfebezug der Rekurrentin 1 zweifellos als erheblich zu bezeichnen sei. In Anbetracht der seit 2010 über längere Zeiträume bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit sei auch das retrospektive Element der Dauerhaftigkeit erfüllt. Die Rekurrentin 1 beziehe seit Oktober 2010 Sozialhilfeleistungen, obwohl B____ zu diesem Zeitpunkt bereits vier Jahre alt gewesen sei und es der Rekurrentin 1 zumutbar gewesen wäre, zumindest einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Wohl habe sich die Rekurrentin 1 nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich eines Widerrufs ihrer Niederlassungsbewilligung Ende März 2017 durch die Erhöhung ihres Arbeitspensums von 10 % auf 80 % kurzzeitig von der Sozialhilfe ablösen können. Allerdings sei ihr das Arbeitsverhältnis per 11. Juni 2017 gekündigt worden, weshalb sie im Anschluss daran Arbeitslosengelder bezogen habe und seit dem 1. November 2017 wieder vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werde. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Rekurrentin 1 auch künftig unterstützungsbedürftig bleibe, sei hoch. Denn selbst wenn die Rekurrentin 1 eine neue Anstellung finde, sei aufgrund der Lohnsituation im Gastronomiebereich nicht damit zu rechnen, dass sie sich vollständig von der Sozialhilfe werde loslösen können. Somit liege auch bezüglich der voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation eine negative Prognose vor und es sei weiterhin mit einer erheblichen Fürsorgeabhängigkeit zu rechnen (angefochtener Entscheid, E. 12).

3.4 Die Rekurrentin 1 bringt hiergegen im Wesentlichen vor, sie habe Anfang Juni 2020 ihre neue Stelle als Servicemitarbeiterin in einem Pensum von 70 % antreten können. Der Arbeitsvertrag sei unbefristet, es sei keine Probezeit vereinbart worden und die Rekurrentin 1 werde einen monatlichen Nettolohn von CHF 2'518.45 erhalten. Dementsprechend verfüge sie ab Juni 2020 über ein gesichertes Einkommen und sie werde sich voraussichtlich von der Sozialhilfe ablösen können. Damit sei die negative Prognose des Rekursgegners widerlegt. Die Sozialhilfeabhängigkeit der Rekurrentin 1 sei weder dauerhaft noch selbstverschuldet gewesen. Damit sei die Voraussetzung des Widerrufs nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG nicht erfüllt.

3.5 Der von der Rekurrentin 1 ins Recht gelegte Arbeitsvertrag (Beilage 1 zur Rekursbegründung) datiert vom 1. Juni 2020. Es fällt auf, dass das neue Arbeitsverhältnis ebenfalls am 1. Juni 2020 beginnen sollte und der Arbeitsvertrag zudem nicht unterzeichnet ist. Gemäss den vertraglichen Vereinbarungen sollte die Rekurrentin 1 einen monatlichen Nettolohn von CHF 2'518.45 erhalten (inklusive 13. Monatslohn). Obschon das Arbeitsverhältnis bereits seit sechs Monaten andauern müsste, hat sie bis heute keine Lohnabrechnungen oder anderweitige Dokumente eingereicht, um das behauptete Einkommen zu belegen. Aufgrund der bisherigen Erfahrung bzw. des bisherigen beruflichen Werdegangs der Rekurrentin 1 und der fehlenden Lohnbelege ist eine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe nicht hinreichend dargetan.

Der bisherige Sozialhilfebezug der Rekurrentin 1 erscheint nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als erheblich und fortgesetzt (BGer 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3 mit Hinweis auf BGer 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3; BGer 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3, 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3; vgl. auch die Hinweise auf die Rechtsprechung in BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.3 und 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E. 6.2.3). Damit ist auch der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt. Ob und inwieweit die Rekurrentin 1 ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet nicht eine Frage der Erfüllung des Widerrufsgrundes, sondern der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.1, 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.4, 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E. 2.3, zum Ganzen BGer 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.2; vgl. auch BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1).

4.1 Streitgegenstand bildet sodann die Frage, ob die Rekurrentin 1 den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt hat. Zu prüfen ist dabei hauptsächlich, ob der Rekurrentin 1 Schuldenwirtschaft im Sinne von Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) zur Last gelegt werden kann.

4.2 Gemäss Art. 63

Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen

werden, wenn eine ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen

hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.

Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss

Art. 80 Abs. 1 VZAE insbesondere vor bei einer Missachtung von

gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei

mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen

Verpflichtungen (lit. b). Dabei bedarf es jeweils einer Gesamtbetrachtung

des Verhaltens der ausländischen Person und kann auch eine Summierung von für

sich genommen nicht schwerwiegenden Verstössen einen schwerwiegenden Verstoss

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (vgl. BGE 137 II 297

  1. 3.3 S. 303 f.; BGer 2C_881/2012 vom 16. Januar 2013
  2. 4.3.1, 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2). Wie die

Vorinstanz zutreffend erwog, genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht

zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG.

Es bedarf vielmehr des erschwerenden Merkmals der Mutwilligkeit. Blosse

Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen Widerruf demnach nicht. Die

Verschuldung muss vielmehr selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein

(BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober

2010 E. 3.3). Erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber

auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (vgl. BGer

2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019

E. 3.1, 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Die Mutwilligkeit

setzt mithin ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit

getragenes Verhalten voraus (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020

E. 2.2, 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1).

4.3 Die Vorinstanz stellte fest, dass die Schulden der Rekurrentin 1 seit dem Jahr 2011 stetig gestiegen seien. Bereits am 3. August 2015 habe sie Schulden in der Höhe von CHF 169'610.60 verzeichnet, weshalb sie vom Migrationsamt zur finanziellen Situation befragt und gleichzeitig aufgefordert worden sei, keine neuen Schulden zu verursachen sowie eine Schuldenberatungsstelle aufzusuchen (vgl. Schreiben BdM vom 3. August 2015, act. 6/2). Im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. April 2017 habe die Rekurrentin 1 sodann sechs offene Betreibungen in der Höhe von CHF 7'371.05 sowie 86 Verlustscheine in der Höhe von CHF 192'124.10 verzeichnet (Stand: 3. April 2017). Gemäss den weiteren Feststellungen der Vorinstanz umfasste der Schuldenstand der Rekurrentin 1 am 3. März 2020 vier Betreibungen in der Höhe von CHF 2'411.15 und 109 Verlustscheine in der Höhe von CHF 156'021.09. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Schulden trotz der migrationsrechtlichen Ermahnung vom 3. August 2015 weiter zunahmen. Auch nachdem der Rekurrentin 1 am 12. Oktober 2016 zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung (unter anderem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) das rechtliche Gehör gewährt worden war, nahm ihre Verschuldung weiter zu (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 3. April 2017, act. 6/2). Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, fällt erheblich ins Gewicht, dass die Rekurrentin 1 seit dem Jahr 2010 mit einem kurzen Unterbruch Sozialhilfeleistungen bezog, weshalb sie keinen Grund gehabt hätte, weitere Schulden anzuhäufen. Es kann von Sozialhilfebezügern erwartet werden, dass es ihnen mittels bezogener Fürsorgegelder gelingt, zumindest ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, ohne weitere Schulden anzuhäufen (BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.4.2). Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Rekurrentin 1 versucht hat, ihre Schuldensituation nachhaltig zu sanieren, indem sie regelmässige Ratenzahlungen geleistet hätte. Soweit die Rekurrentin 1 geltend macht, ihre Kreditschuld bei der [...] Bank vollumfänglich abbezahlt zu haben und diesbezüglich auf eine Bestätigung der [...] Bank verweist, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus letzterer geht hervor, dass die Bank auf 93 % der Restschuld und damit auf den Betrag von CHF 47'708.05 verzichtete. Daraus folgt, dass die Rekurrentin 1 im November 2019 nur noch den Restbetrag von CHF 3'500.– bezahlen musste. In jenem Zeitpunkt wurde sie indes vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Sie legt nicht dar, woher dieses Geld kam. So oder anders hätte die Schuldenlast der Beschwerdeführerin nach dem fraglichen Schulderlass Ende 2019 noch 85 Verlustscheine in der Höhe von CHF 140'916.05 betragen müssen. Per 3. März 2020 belief er sich jedoch unstreitig bereits wieder auf 109 Verlustscheine in der Höhe von CHF 156'021.09. Der von der Rekurrentin 1 behauptete Schuldenabbau (vgl. Rekursbegründung, Rz. 18) ist damit entgegen ihrer Auffassung nicht erwiesen.

Insgesamt lässt sich somit festhalten, dass die Verschuldung der Rekurrentin 1 selbstverschuldet sowie qualifiziert vorwerfbar und die Mutwilligkeit der Schuldenanhäufung damit zu bejahen ist. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE ist angesichts der langen Dauer der Schuldenwirtschaft, der hohen, stetig ansteigenden Zahl offener Verlustscheine sowie der Höhe der Schulden erfüllt.

Zusammengefasst hat die Rekurrentin 1 die Widerrufsgründe von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a, von Art. 63 Abs. 1 lit. b und von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG gesetzt. Entgegen ihrer Auffassung (vgl. Rekursbegründung, Rz. 28 ff.) kann sie aus Art. 50 AuG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG sowie vorne, E. 2), zumal die von ihr gesetzten Widerrufsgründe auch der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegenstehen.

6.1 Die Rekurrentin 1 beruft sich sinngemäss auf die bundesgerichtliche Praxis gemäss BGE 144 I 266 (vgl. dort E. 3.9 S. 278 f.), wonach bei einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe bedarf, da nach dieser Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorausgesetzt werden kann (vgl. Rekursbegründung, Rz. 35).

6.2 Wie voranstehend dargelegt, erfüllt die Rekurrentin 1 mehrere Widerrufsgründe. Damit liegen besondere Gründe im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, welche eine Aufenthaltsbeendigung trotz der Aufenthaltsdauer von über zehn Jahren zulassen.

6.3 Die erwähnte Rechtsprechung bezieht sich sodann nur auf Fallkonstellationen, in denen es um die Beendigung bzw. Nichtverlängerung eines Aufenthaltsrechts geht, nicht aber um dessen Begründung (BGer 2C_123/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.4, 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 5, 2C_25/2020 vom 18. März 2020 E. 1.4, 2C_819/2018 vom 13. Februar 2020 E. 1.3). Sie ist auf B____ mithin nicht anwendbar. Nachdem der Aufenthalt von B____ rechtskräftig beendet wurde (Erlöschen der Staatsbürgerschaft) und sie – etwa aufgrund ihrer Beziehung zu C____ – über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, fällt damit auch der behauptete Anspruch der Rekurrentin 1 auf (umgekehrten) Familiennachzug zu B____ gestützt auf Art. 8 EMRK (vgl. Rekursbegründung Rz. 34–36) ausser Betracht.

7.1 Wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, ist zu prüfen, ob sich der Widerruf als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 96 AuG), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls erfordert (BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 6.1). Dabei berücksichtigen die zuständigen Behörden nebst den öffentlichen Interessen auch die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Der Beitrag einer ausländischen Person zu ihrer Integration zeigt sich dabei namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der BV (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [aVIntA, SR 142.205; in der Fassung vom 24. Oktober 2007]; vgl. auch VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.6.2, VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.2, VD.2019.242 vom 24. Mai 2020 E. 3.1, VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 3.3, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1).

7.2 Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.1, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Praxisgemäss sind hierbei namentlich die Schwere und Natur des Fehlverhaltens und das Verschulden der Person, der seit dem massgeblichen Ereignis vergangene Zeitraum, das Verhalten der Person während diesem, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie durch die aufenthaltsbeendende Massnahme drohenden Nachteile zu berücksichtigen sowie der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, 135 II 377 E. 4.3 S. 381; spezifisch zum Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit BGer 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 4.2, 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 2.2, 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.3, und zum Widerrufsgrund der Schuldenwirtschaft BGer 2C_928/2019vom 26. Februar 2020 E. 5.3, 2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2.1). Die Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, müssen beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ebenfalls in den Entscheid miteinbezogen werden (BGer 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5).

7.3

7.3.1 Der Widerruf der Bewilligung wegen einer Ausländerehe bzw. wegen Verschweigens einer Parallelbeziehung erfüllt regelmässig die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit (BGer 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.3). Am Widerruf einer Niederlassungsbewilligung, die aufgrund einer Ausländerrechtsehe erteilt worden ist, besteht ein beträchtliches öffentliches Interesse. Dieses gewichtige öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen den Widerruf und die Wegweisung sprechen (BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 6.2.1). Ähnliches muss für den Widerruf wegen des Verschweigens einer Parallelbeziehung gelten. Dessen Unverhältnismässigkeit setzt besondere Umstände voraus (vgl. BGer 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.3). Solche liegen mit Blick auf die nachstehende Erwägung im hier zu beurteilenden Fall nicht vor.

7.3.2 Hinsichtlich ihrer Sozialhilfeabhängigkeit geht aus den Akten hervor, dass der Rekurrentin 1 mit einem «Arbeitsunfähigkeitszeugnis Nordwestschweiz» vom 17. Mai 2017 für die Zeit vom 17. Mai 2017 bis zum 29. Juni 2017 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. act. 6/1, Beilage 5 zur Rekursbegründung vom 22. Juni 2017). Dem Arztzeugnis vom 1. Juni 2017 (vgl. act. 6/1, Beilage 4 zur Rekursbegründung vom 22. Juni 2017) lässt sich weiter entnehmen, dass sich die Rekurrentin 1 aufgrund psychischer Beschwerden im Zusammenhang mit der angedrohten Wegweisung in ambulanter Behandlung befinde. Belege dafür, dass die psychischen Beschwerden oder die Arbeitsunfähigkeit der Rekurrentin 1 über die kurze Zeit vom 17. Mai bis 29. Juni 2017 angedauert hätten oder gar eine Erwerbsunfähigkeit vorgelegen hätte, fehlen. B____ war im Zeitpunkt der Scheidung bereits vier Jahre alt, weshalb es der Rekurrentin 1 sodann zumutbar gewesen wäre, nach der Scheidung einer Teilzeitarbeit nachzugehen und ihr Arbeitspensum mit zunehmendem Alter von B____ schrittweise zu erhöhen. Da sie dies unterliess und auch keine Stellensuchbemühungen belegt sind, steht fest, dass die Rekurrentin 1 ihr Arbeitspotential nicht im möglichen und zumutbaren Ausmass ausschöpfte. Insoweit hat sie ihre Sozialhilfeabhängigkeit selbst verschuldet.

7.3.3 In Bezug auf die Schuldensituation der Rekurrentin 1 ist zu berücksichtigen, dass sie sich trotz der bezogenen Sozialhilfeleistungen in erheblichem Ausmass immer weiter verschuldete. Die Rekurrentin 1 behauptet zwar, mit Bezug auf ihre Verschuldung nicht verwarnt worden zu sein (Rekursbegründung, Rz. 6). Bereits mit Schreiben vom 3. August 2015 ist sie vom Migrationsamt aber auf ihre finanzielle Situation angesprochen und dringend aufgefordert worden, neue Schulden zu verhindern, mit einer Schuldenberatungsstelle Kontakt aufzunehmen, sich klaglos zu verhalten und für ihren Lebensunterhalt selbständig aufzukommen. Es wurde ihr die Prüfung des Bewilligungsentzugs in Aussicht gestellt, wenn sich die Situation bis zur nächsten Bewilligungsverlängerung weiter verschlechtern sollte (vgl. act. 6/2). Demnach wusste die Rekurrentin 1 um die möglichen Folgen einer weitergehenden Verschuldung. Weiter behauptet sie, dabei zu sein, ihre Schulden zu begleichen (Rekursbegründung, Rz. 6). Hierfür fehlt aber jeder Beleg (vgl. zum Ganzen auch vorne, E. 4.3).

7.3.4 Gesamthaft betrachtet besteht an der Wegweisung der Rekurrentin 1 ein erhebliches öffentliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden kann.

7.4 Die Rekurrentin 1 reiste am 15. Juni 2002 im Alter von 18 Jahren in die Schweiz ein und hielt sich im Verfügungszeitpunkt seit rund 14 Jahren und 10 Monaten hier auf. Trotz dieser langen Aufenthaltsdauer gelang es der Rekurrentin 1 nicht, sich in der Schweiz zu integrieren. Neben der mangelhaften beruflich-wirtschaftlichen Integration sind auch die von der Rekurrentin 1 begangenen Delikte zu erwähnen. So wurde die Rekurrentin 1 am 21. Mai 2013 sowie am 2. März 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz zu einer Busse von CHF 200.– bzw. CHF 300.– verurteilt. Letztere Verurteilung erfolgte aufgrund der illegalen Beherbergung von D____, dem leiblichen Vater von B____. Am 18. Mai 2016 folgte eine Verurteilung wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts, aufgrund welcher die Rekurrentin 1 mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.– bestraft wurde. Schliesslich wurde die Rekurrentin 1 am 25. Oktober 2016 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Die lange Aufenthaltsdauer der Rekurrentin 1 verliert angesichts dessen, dass sie ihren heutigen Aufenthaltsstatus lediglich durch die Täuschung der Behörden erlangt hatte, zusätzlich an Gewicht. Die Rekurrentin 1 hat einen Grossteil ihres Erwachsenenlebens in der Schweiz verbracht, weshalb eine Reintegration in Serbien mit gewissen Schwierigkeiten verbunden wäre. Jedoch ist erstellt, dass sie sich immer wieder für längere Zeit in ihrem Heimatland aufhielt (vgl. vorne, E. 2.2.3, und angefochtener Entscheid, E. 22). Die prägenden Kinder- bzw. Jugendjahre verbrachte sie ebenfalls dort. Demnach ist davon auszugehen, dass sie mit den dortigen sozialen und kulturellen Gepflogenheiten nach wie vor vertraut ist. Anlässlich der Befragung vom 12. Februar 2007 gab die Rekurrentin 1 an, sie verfüge in Serbien über viele Verwandte. Unter anderem würden ihre Mutter, Schwester, Grossmutter sowie ihre Tante dort leben. Dass sich dies in der Zwischenzeit wesentlich geändert hätte, macht die Rekurrentin 1 nicht geltend. Die privaten Interessen der Rekurrentin 1 am Verbleib in der Schweiz vermögen das erhebliche öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung nicht aufzuwiegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin 1 erweist sich damit als verhältnismässig. Wegweisungsvollzugshindernisse sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Demnach erweist sich auch die Wegweisung der Rekurrentin 1 als recht- und verhältnismässig.

7.5 Da die minderjährige B____ über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (vgl. vorne, E. 6.3), hat sie der Rekurrentin 1 als Inhaberin der elterlichen Sorge und der faktischen Obhut (im Sinne einer überwiegenden Betreuung) in das gemeinsame Heimatland zu folgen (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28 f., 139 II 393 E. 4.2.3 S. 400). Für die in der Schweiz aufgewachsene B____ folgt aus dem angefochtenen Entscheid zwar eine Härte durch den Verlust ihrer «Heimat». Auch das Erlernen der kyrillischen Schrift dürfte sie belasten. Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen ist B____ in Serbien geboren und lebte nach ihrer Geburt zunächst dort, bevor sie im Alter von zwei Jahren in die Schweiz kam. Ferner ist unbestritten, dass sie ihre Heimat aus zahlreichen, längeren Aufenthalten kennt. Ihre Mutter ist Staatsangehörige von Serbien, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass B____ mit den dortigen sprachlichen und kulturellen Gepflogenheiten ansatzweise vertraut ist. Sie hat sodann mit der Mutter und ihren Verwandten in der Heimat ein genügendes familiäres Netz, um sich dort neu integrieren zu können. Die Vorinstanzen haben das ihnen aufgrund von Art. 96 Abs. 1 AuG zukommende Ermessen nach dem Gesagten korrekt ausgeübt.

7.6 Selbst wenn B____ im pflichtgemässen Ermessen eine Aufenthaltsbewilligung (etwa gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG bzw. AIG) erteilt würde, verfügte sie nach wie vor nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens; vgl. auch vorne, E. 6.3). Vor diesem Hintergrund kann darauf verzichtet werden, die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.1 Die Rekurrentin 1 beantragte sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat [...].

8.2 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit zunächst die Bedürftigkeit der Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Nach der Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 6.1.1).

8.3 Da die Bedürftigkeit der Rekurrentin 1 aufgrund ihrer Unterstützung durch die Sozialhilfe ausgewiesen ist und ihre Rekurse entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht aussichtslos erscheinen, kann ihr und ihrer Tochter die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden. Eine anwaltliche Vertretung war aufgrund der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen zur Wahrung der Interessen der Rekurrentinnen erforderlich. Für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben und ist der Rechtsbeistand der Rekurrentinnen angemessen zu entschädigen, wobei ein Honorar von je CHF 1'600.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer, als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 27. April 2020 aufgehoben.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren wird verzichtet.

Den Rekurrentinnen wird für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird das Justiz- und Sicherheitsdepartement verpflichtet, dem Rechtsbeistand der Rekurrentinnen, [...], für das verwaltungsinterne Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'600.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 123.20, insgesamt also CHF 1'723.20 auszurichten.

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Den Rekurrentinnen wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsbeistand der Rekurrentinnen, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'600.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 123.20, insgesamt also CHF 1'723.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Rekurrentinnen

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

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AIG

AuG

  • Art. 3 AuG
  • Art. 30 AuG
  • Art. 42 AuG
  • Art. 43 AuG
  • Art. 50 AuG
  • Art. 51 AuG
  • Art. 62 AuG
  • Art. 63 AuG
  • Art. 96 AuG
  • Art. 126 AuG

BGG

BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 63 i.V.m

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG

VZAE

Gerichtsentscheide

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