Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2020.92, AG.2020.661
Entscheidungsdatum
02.12.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2020.92

URTEIL

vom 2. Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 22. April 2020

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der aus Angola stammende A____ (Rekurrent), geboren [...] 1984, reiste [...] 1999 in die Schweiz ein und stellte erfolglos ein Asylgesuch. Im Jahr 2001 lernte er B____ kennen, welche er [...] 2003 heiratete. Am 6. August 2003 erhielt der Rekurrent eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Nachdem sich die Ehefrau des Rekurrenten im Mai 2006 alleine nach [...] abmeldete, klärte das Migrationsamt bei ihr mit Schreiben vom 16. Juni 2006 die eheliche Situation ab. Die Ehefrau machte mit Eingabe vom 10. Juli 2006 geltend, dass sie seit dem 16. Mai 2006 von ihrem Ehemann getrennt lebe, sie aber eine Versöhnung nicht ausschliesse. Am 26. Juli 2006 verlängerte das Migrationsamt aufgrund der unklaren ehelichen Situation des Rekurrenten dessen Aufenthaltsbewilligung, behielt sich aber eine erneute Überprüfung vor. Im Rahmen einer weiteren Befragung im Jahr 2007 machte die Ehefrau geltend, dass sie keinen Kontakt mehr zum Rekurrenten habe, von ihm gerichtlich getrennt sei und die Scheidung wolle. Der Rekurrent erklärte demgegenüber, dass er an der Ehe festhalte und auch regelmässig Kontakt zu seiner Ehefrau habe. Mit Schreiben vom 22. November 2007 teilte das Migrationsamt dem Rekurrenten mit, dass seine Aufenthaltsbewilligung verlängert werde. Sein ursprünglicher Aufenthaltszweck sei aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau zwar nicht mehr gegeben. Angesichts seiner beruflichen und wirtschaftlichen Situation sehe man jedoch von weiteren fremdenpolizeilichen Massnahmen ab.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Februar 2008 wurde der Rekurrent wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, einfacher Verletzung von Verkehrsregeln und Fahrens ohne die erforderlichen Kontrollschilder zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.– und zu einer Busse von CHF 1'000.– verurteilt. Mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 23. April 2008 wurde der Rekurrent wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von CHF 60.– verurteilt. Am 19. August 2008 wurde die Ehe des Rekurrenten mit seiner damaligen Ehefrau geschieden. Mit Beschluss des Migrationsamts vom 13. August 2009 wurde dem Rekurrenten aufgrund des Vertrauensschutzes eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche vom ehemaligen Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) am 13. Oktober 2009 genehmigt wurde.

[...] 2009 kam C____ (italienische Staatsangehörige), Tochter des Rekurrenten und der D____ (geboren [...] 1984, italienische Staatsangehörige) zur Welt.

Am 28. Oktober 2009 wurde der Rekurrent durch den Strafbefehlsrichter des Kantons Basel-Stadt wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121), Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 100.– mit einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse in der Höhe von CHF 700.– verurteilt.

[...] 2011 kam E____, Tochter des Rekurrenten und der F____ (geboren [...] 1990, schweizerische Staatsangehörige) zur Welt.

Vom

  1. Februar 2012 bis 29. März 2012 befand sich der Rekurrent aufgrund des Tatverdachts der sexuellen Handlungen mit Kindern, der Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder sowie der Widerhandlung gegen das BetmG in Untersuchungshaft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 20. Februar 2012 wurde der Rekurrent wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Busse in der Höhe von CHF 600.– verurteilt.

Mit Schreiben vom 5. März 2012 befragte das Migrationsamt den Rekurrenten betreffend seine Schulden, seine berufliche und familiäre Situation, seine Beziehungen zum Heimatland und seine Deutschkenntnisse. Mit Schreiben vom 20. April 2012 erteilte der Rekurrent die entsprechenden Auskünfte. Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 teilte F____ auf Nachfrage des Migrationsamts hin u.a. sinngemäss mit, dass der Rekurrent den Unterhalt für seine Tochter nicht leiste, sondern die Unterhaltsbeiträge durch den Kanton Basel-Landschaft bevorschusst würden. Er sehe seine Tochter zudem nur unregelmässig, wobei sie jedoch denke, dass E____ gerne mit ihrem Vater zusammen sei. Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 teilte D____ auf Nachfrage des Migrationsamts hin mit, dass der Rekurrent keinen Unterhalt für seine Tochter leiste, sondern die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 2011 vom Kanton Basel-Landschaft bevorschusst würden. Bis Januar 2010 habe er die Tochter regelmässig gesehen, danach zwei Jahre überhaupt nicht mehr und seit März 2012 gebe es wieder sporadische Besuche.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 29. August 2012 wurde der Rekurrent wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse in der Höhe von CHF 80.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 4. Oktober 2012 wurde der Rekurrent wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse in der Höhe von CHF 40.– verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. November 2012 wurde der Rekurrent der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, der mehrfachen Vergehen nach Art. 19bis des BetmG sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des BetmG für schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 200.– verurteilt. Weiter wurde der Rekurrent dazu verurteilt, den beiden Opfern jeweils eine Genugtuung in der Höhe von CHF 2'000.– zu leisten. Gegen dieses Urteil meldete der Rekurrent Berufung an.

Vom 1. Februar 2013 bis 31. Juli 2014 wurde der Rekurrent von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 erkundigte sich der Rekurrent, wann seine Aufenthaltsbewilligung verlängert würde und reichte zwei Einsatzverträge ein. Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 teilte D____ auf erneute Nachfrage des Migrationsamts hin u.a. mit, dass die Unterhaltsleistungen immer noch durch den Kanton Basel-Landschaft bevorschusst würden und dass der Rekurrent seine Tochter nicht oft sehe. Mit Schreiben vom 7. August 2013 teilte F____ auf erneute Nachfrage des Migrationsamts hin u.a. mit, dass die Unterhaltsleistungen nach wie vor durch den Kanton Basel-Landschaft bevorschusst würden und dass der Rekurrent seine Tochter höchstens einmal im Monat sehe.

Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. Mai 2014 wurde das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. November 2012 bestätigt. Gegen dieses Urteil gelangte der Rekurrent mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

[...] 2014 kam G____, Tochter des Rekurrenten und der H____ (geboren [...] 1989, schweizerische Staatsangehörige) zur Welt.

Mit Urteil vom 7. Mai 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Rekurrenten gegen das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. Mai 2014 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Strafzumessung an das Appellationsgericht Basel-Stadt zurück.

Auf Nachfrage des Migrationsamts hin antwortete H____ mit Eingabe vom 20. Juli 2015, dass der Rekurrent keinen Unterhalt für die gemeinsame Tochter leiste und kein Vater-Kind-Verhältnis bestehe.

Mit Verfügung vom 30. September 2015 sistierte das Migrationsamt bis zum erneuten Entscheid durch das Appellationsgericht Basel-Stadt das migrationsrechtliche Verfahren. Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte mit Urteil vom 29. Oktober 2015 das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. November 2012 im Schuldpunkt und verurteilte den Rekurrenten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse in der Höhe von CHF 200.–.

Nach Aufhebung der Sistierung und erneuten Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 6. Juni 2016 die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht, wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

Gegen diese Verfügung meldete der Rekurrent beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) Rekurs an. Mit Zwischenentscheid vom 11. Juli 2016 stellte dieses die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her. Am 1. September 2017 teilte der Rekurrent dem JSD auf Nachfrage hin mit, dass er am 1. Juni 2017 I____ (geboren [...] 1981, spanische Staatsangehörige) in Basel geheiratet habe. Diese habe in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht, jedoch in Spanien. Am 7. März 2019 kam in Lörrach (Deutschland) J____, Sohn des Rekurrenten und der K____ (geboren am [...] 1988, spanische Staatsangehörige) zur Welt. Auf Nachfrage des JSD hin erteilten die Mütter der Töchter des Rekurrenten im November und Dezember 2019 abermals Auskunft über die jeweilige Vater-Kind-Beziehung des Rekurrenten. Auf Nachfrage des JSD hin erteilte am 11. Dezember 2019 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) Auskünfte betreffend die Vater-Kind-Beziehung zwischen G____ und dem Rekurrenten. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das JSD mit Entscheid vom 22. April 2020 den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 6. Juni 2016 erhobenen Rekurs ab und auferlegte dem Rekurrenten eine Spruchgebühr in Höhe von CHF 700.–.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 4. Mai 2020 angemeldete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 13. Mai 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Mit seiner Rekursbegründung vom 26. Juni 2020 beantragt der Rekurrent, es seien der Entscheid des JSD vom 22. April 2020 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 6. Juni 2016 vollumfänglich und kostenlos aufzuheben. Dem Rekurrenten sei die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu verlängern respektive zu erteilen. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu verlängern respektive zu erteilen. Subeventualiter seien der Entscheid des JSD vom 22. April 2020 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 6. Juni 2016 vollumfänglich und kostenlos aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung an das Migrationsamt zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, dass dem Rekurrenten die Gelegenheit zu geben sei, auf eine Vernehmlassung oder Stellungnahme der Rekursgegner zu replizieren. Weiter sei der Rekurrent vor dem Appellationsgericht persönlich anzuhören und es sei nach Durchführung des (doppelten) Schriftenwechsels eine mündliche Parteiverhandlung vor dem Appellationsgericht durchzuführen. Mit Stellungnahme vom 23. Juli 2020 hat das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragt. Hierzu hat der Rekurrent mit Schreiben vom 31. August 2020 repliziert.

Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 13. Mai 2020 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.2

1.2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (vgl. statt vieler VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.1).

1.2.2 Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.2, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.3 Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.3, VD.2020.35 vom 14. Juli 2020 E 4.2, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2 und VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2 [zum Ausländerrecht]; vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374 [zum Ausländerrecht]; VGE VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 1.2 [zum Ausländerrecht] und VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 1.2 [zum Ausländerrecht]). Dementsprechend sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.3, VD.2019.140 vom 4. November 2019 E. 1.2, VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 1.2, VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 1.2 und VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4 und 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.3, VD.2020.35 vom 14. Juli 2020 E. 4.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 2.4 [zum Ausländerrecht] und VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2020.35 vom 14. Juli 2020 E. 4.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 2.4 [zum Ausländerrecht], VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6 [zum Ausländerrecht] und VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.3, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1 und VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).

1.4

1.4.1 Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) ist am 16. Dezember 2016 revidiert worden. Dabei ist es in Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) umbenannt worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar und am

  1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, sind die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht anwendbar ist.

1.4.2 Das intertemporal anwendbare Recht bestimmt sich primär nach dem anwendbaren Sachgesetz oder dem anwendbaren Prozessrecht (VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 1.3 und VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 1.5; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 290 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 19). Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar (VGE VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3, VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4 und VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1). Gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den Weisungen des SEM ist diese Bestimmung auf die Revision des AuG vom 16. Dezember 2016 nicht anwendbar, weil sie sich auf das Inkrafttreten des AuG vom 16. Dezember 2005 beziehe (BVGer F-1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 3.2; SEM, Weisungen AIG, Bern 2013, aktualisiert am 1. November 2019, Ziff. 3.3.4). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist üblich, dass Übergangsbestimmungen vorbehältlich besonderer Übergangsbestimmungen nicht nur auf das Gesetz oder die Gesetzesänderung, mit dem oder der sie erlassen worden sind, sondern auch auf spätere Gesetzesänderungen Anwendung finden. Entsprechend der Praxis des Bundesgerichts und vieler kantonaler Verwaltungsgerichte bestimmt sich das anwendbare materielle Recht deshalb nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG (vgl. BGer 2C_64/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3 [analoge Anwendung]; 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 4.1, 2C_381/2018 vom 29. November 2018 E. 5.2.1 und 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2 [direkte Anwendung]; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.5.2, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 1.4, VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.74 vom 24. Juli 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; KGer FR 601 2018 281 vom 3. September 2019 E. 2 [direkte Anwendung]; VGer GL VG.2019.00007 vom 28. März 2019 E. II.2.3 [direkte Anwendung]; VGer SG B 2019/79 vom 26. September 2019 E. 2 [direkte Anwendung]; VGer ZH VB.2019.00232 vom 23. Oktober 2019 E. 1.2 [direkte Anwendung]).

Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten vor dem 1. Januar 2018 eingeleitet. Folglich beurteilt sich der vorliegende Fall nach den materiellen Bestimmungen des alten Rechts, wie das JSD im Ergebnis richtig erkannt hat. Bei der materiellen Beurteilung des vorliegenden Rekurses wird deshalb im Folgenden die Bezeichnung AuG verwendet.

1.4.3 Betreffend das Verfahrensrecht bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2), dass sich das Verfahren nach dem neuen Recht richtet (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.5.3, VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 N 20)]).

1.5

1.5.1 Der Rekurrent beantragt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, er sei vor dem Appellationsgericht persönlich anzuhören und es sei nach Durchführung des (doppelten) Schriftenwechsels eine mündliche Parteiverhandlung vor dem Appellationsgericht durchzuführen (Verfahrensantrag Ziff. 2). Dieses solle sich einen eigenen Eindruck vom Rekurrenten machen (vgl. Rekursbegründung Ziff. 43).

1.5.2 Anspruch auf eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss Art. 25 Abs. 2 VRPG nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Ausländerrechtliche Streitigkeiten, insbesondere Verfahren betreffend Aufenthaltsansprüche von Ausländern, werden von dieser Bestimmung nicht erfasst (BGer 2C_853/2015 vom 5. April 2016 E. 3.2, 2C_813/2012 vom 21. März 2013 E. 3, 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2, 2C_341/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3.2.4; VGE VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 E. 1.4, VD.2016.152 VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 1.2; Stamm, a.a.O., S. 477 ff., 512). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann auch bloss eine Gerichtsberatung angeordnet oder der Entscheid mittels Zirkulationsbeschlusses herbeigeführt werden. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten wäre nur dann angezeigt, wenn Zeugen zu befragen oder der persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung wären (vgl. VGE VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 E. 1.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 2, VD.2014.123 vom 25. November 2014 E. 1.3, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.4).

1.5.3 Im vorliegenden Fall besteht kein sachlicher Grund, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten würde. So ist es für das Gericht vorliegend nicht erforderlich, sich einen persönlichen Eindruck des Rekurrenten zu verschaffen. Der Verfahrensantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit persönlicher Anhörung des Rekurrenten ist deshalb abzuweisen.

2.1 Der Rekurrent rügt eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben namentlich in seiner Ausprägung als Vertrauensgrundsatz und als Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz bei der Behandlung des vorliegenden Rekurses insgesamt vier Jahre habe verstreichen lassen, was nicht zu rechtfertigen sei. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die überlange Verfahrensdauer vorteilhaft für den Rekurrenten gewesen sei, seien nicht zu hören und würden ein durchschaubares Ablenkungsmanöver von der eigenen Untätigkeit darstellen. Hätten die Voraussetzungen für eine Wegweisung des Rekurrenten 2016 vorgelegen, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, zeitnah den Rekurs zu behandeln, damit der Rekurrent Klarheit für seine Zukunft habe. Das jahrelange Zuwarten der Vorinstanz verstosse mithin erkennbar gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und zweckentfremde ein Rekursverfahren. Schliesslich verhalte sich die Vorinstanz in hohem Masse widersprüchlich, wenn nach einem vierjährigen Verfahren, welches der Rekurrent in der Schweiz abwarten dürfe, behauptet werde, die Interessen der Öffentlichkeit an einer Wegweisung aus der Schweiz würden seine privaten Interessen am Verbleib überwiegen (vgl. Rekursbegründung Ziff. 10 f., 12 und 27).

2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Diese Verfahrensgarantie wird auch als Rechtsverzögerungsverbot bezeichnet (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 821 und 836; VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.2.2). Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 II 627 E. 6.1 S. 636; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 621).

2.3

2.3.1 Das JSD hat gegen das Rechtsverzögerungsverbot verstossen, indem es erst knapp vier Jahre nach der Rekursanmeldung über den Rekurs entschieden hat. Dies stellte sinngemäss bereits das JSD fest, indem es festhielt, das Verfahren habe unbestritten zu lange gedauert (angefochtener Entscheid E. 21). Aus diesem Verstoss kann der Rekurrent aber offensichtlich keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. Insbesondere wurde durch die lange Verfahrensdauer entgegen der Ansicht des Rekurrenten keine berechtigte Erwartung geschaffen, dass eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und eine Wegweisung nicht mehr ernsthaft zur Diskussion stünden. Der Rekurrent behauptet, die Verfahrensverzögerung habe dazu geführt, dass er seine Beziehungen zur Schweiz nochmals intensiviert habe und er nochmals Vater geworden sei. Diese Behauptungen sind insofern zu relativieren, als die einzige erkennbare Intensivierung der Beziehungen des Rekurrenten zur Schweiz während des verwaltungsinternen Rekursverfahrens darin besteht, dass er im Juni 2018 eine Festanstellung erhalten hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 13). Der während des verwaltungsinternen Rekursverfahrens geborene Sohn des Rekurrenten lebt in Deutschland und hat in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht (vgl. angefochtener Entscheid E. 16 und 19). Soweit relevant werden die erwähnten Umstände bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit berücksichtigt. Weitergehende Ansprüche kann der Rekurrent daraus nicht ableiten.

2.3.2 Entgegen der Ansicht des Rekurrenten hat sich das JSD auch nicht widersprüchlich verhalten, indem es festgestellt hat, die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung überwögen die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz, obwohl es die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederhergestellt und sich für das verwaltungsinterne Rekursverfahren fast vier Jahre Zeit gelassen hatte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Interesse eines Ausländers, der sich seit längerem im Land aufhält, an einem vorläufigen Verbleiben in der Schweiz – während der Dauer des Verfahrens um eine Aufenthaltserlaubnis – in der Regel grösser als die Interessen an einem sofortigen Wegweisungsvollzug. Es bedarf deshalb besonderer Gründe von einem gewissen Gewicht, damit im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an einer sofortigen Wegweisung eines solchen Ausländers dessen gegenläufiges Interesse am vorläufigen Verbleib überwiegt und die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt (BGer 2C_604/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.5). Dementsprechend hat das Bundesgericht unter Verweis auf Art. 17 und Art. 66 Abs. 3 AuG in der bis am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sowie Art. 59 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) erwogen, wer in der Schweiz ein Domizil eingerichtet habe und Beziehungen pflege, solle grundsätzlich nicht – allenfalls bloss vorübergehend – gezwungen werden, seine Verwurzelung aufzugeben und sich vor eine ungewisse Zukunft gestellt zu sehen (vgl. BGer 2C_604/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.5, 2C_304/2010 vom 16. Juli 2010 E. 2.3, 2C_669/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.1.2; VGE VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 2). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn es von vornherein klar ausgeschlossen erscheint, dass die ausländische Person wird in der Schweiz verbleiben dürfen (vgl. BGer 2C_604/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.5, 2C_304/2010 vom 16. Juli 2010 E. 2.3, 2C_669/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.1.2; VGE VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 2), wenn von ihr gestützt auf ihr bisheriges Verhalten nach wie vor eine ernsthafte und nicht nur abstrakte Gefährdung der hiesigen Ordnung und Sicherheit ausgeht (vgl. BGer 2C_304/2010 vom 16. Juli 2010 E. 2.3, 2C_669/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.1.2; VGE VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 2) oder wenn sie in keiner Weise integriert ist (vgl. VGE VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 2). Wenn sich die ausländische Person nicht auf den Grundsatz, dass dem Rekurs einer ausländischen Person aufschiebende Wirkung zu gewähren ist, berufen kann, ist ihrem Rekurs nur, aber immerhin dann aufschiebende Wirkung zu gewähren, wenn sie Umstände glaubhaft macht, aufgrund derer ihre privaten Interessen an der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands die für einen sofortigen Wegweisungsvollzug sprechenden öffentlichen Interessen im Einzelfall überwiegen. Folglich kann aus der Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht geschlossen werden, der Rekurrent stelle keine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die lange Verfahrensdauer ist zwar ein Indiz dafür, dass das JSD der vom Rekurrenten ausgehenden Gefahr kein besonders grosses Gewicht beigemessen hat. Dass der Rekurrent nach Einschätzung des JSD keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geht es nur um den vorübergehenden Aufenthalt während des Rekursverfahrens. Dementsprechend stellte das JSD zur Begründung der aufschiebenden Wirkung sinngemäss fest, die privaten Interessen des Rekurrenten am verfahrensbedingten Aufenthalt überwögen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Ausreise (vgl. Verfügung vom 11. Juli 2016 [Hervorhebung im Original]). Zudem wird die Rückfallgefahr während des Rekursverfahrens dadurch reduziert, dass der Rekurrent ein grosses Interesse daran hat, sich tadellos zu verhalten, um die Erfolgschancen seines Rekurses nicht zu verschlechtern. Bei der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung ist hingegen zu prüfen, ob der längerfristige Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.

Aus den vorstehenden Gründen ist es nicht widersprüchlich, bei der Prüfung der aufschiebenden Wirkung das Rückfallrisiko als hinnehmbar zu qualifizieren und die privaten Interessen an der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands überwiegende öffentliche Interessen zu verneinen, bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung hingegen das Rückfallrisiko als nicht hinnehmbar zu qualifizieren und die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegende öffentliche Interessen zu bejahen.

Die Rügen betreffend den Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie gegen den Vertrauensgrundsatz sind demnach unbegründet.

3.1 Der Rekurrent macht weiter geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dass die Vorinstanz es zu Unrecht unterlassen habe, seinem Rechtsvertreter nach dem «Sachverhaltsupdate» nochmals eine Frist einzuräumen, um den Rekurs grundlegend neu zu begründen. Indem ein Rekurs jahrelang nicht behandelt werde, verliere die Rekursbegründung jegliche Aktualität und faktisch werde ein Instanzverlust herbeigeführt, sei die Rekursbegründung im Zeitpunkt des Entscheids doch bereits mehrere Jahre alt. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, weshalb nach einer vierjährigen Verfahrensdauer eine kurze Anfrage beim Migrationsamt betreffend Wiedererwägung zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung hätte führen sollen (vgl. Rekursbegründung Ziff. 12-14).

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids, der in seine Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; VGE VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 232; statt vieler VGE VD.2020.77 vom 18. Juni 2020 E. 2.5.2, mit Hinweisen).

3.3

3.3.1 Der Auffassung des Rekurrenten kann insofern gefolgt werden, dass, nachdem sich das JSD für das Rekursverfahren bereits fast vier Jahr Zeit gelassen hatte, die vergleichsweise vernachlässigbare zusätzliche Verzögerung, die damit verbunden gewesen wäre, einer Anfrage beim Migrationsamt nicht entgegengestanden hätte. Dies ändert aber nichts daran, dass das JSD nicht verpflichtet gewesen ist, beim Migrationsamt eine Stellungnahme betreffend eine allfällige Wiedererwägung einzuholen. Eine entsprechende Pflicht lässt sich mit Verweis auf die vorstehende Erwägung (E. 3.2) insbesondere nicht aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ableiten.

3.3.2 Die Rüge, das JSD habe dem Rekurrenten zu Unrecht keine Frist zur grundlegend neuen Begründung seines Rekurses eingeräumt, ist geradezu trölerisch. Mit der Rekursbegründung vom 26. Juni 2020 bringt der Rekurrent abgesehen von den Vorwürfen der überlangen Verfahrensdauer und des Verstosses gegen Treu und Glauben im Wesentlichen die gleichen Argumente vor, die er bereits mit der Rekursbegründung vom 19. September 2016 vorgebracht hat. Auch bei Ansetzung einer entsprechenden Frist hätte er damit offensichtlich keine grundlegend neue Begründung vorgebracht. Im Übrigen hätte der anwaltlich vertretene Rekurrent eine ergänzende oder grundlegend neue Rekursbegründung innert der mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 angesetzten und mit Verfügungen vom 20. Januar und 17. Februar 2020 bis 4. März 2020 erstreckten Frist zur fakultativen Stellungnahme zu den Ergebnissen der aktuellen Abklärungen des JSD einreichen können und müssen, wenn er eine solche für erforderlich gehalten hätte. Nachdem ihm mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 die Möglichkeit eingeräumt worden ist, zu allen vom JSD getätigten Abklärungen Stellung zu nehmen, durfte er sich nicht damit begnügen, mit Eingabe vom 4. März 2020 für den Fall, dass das Migrationsamt die Verfügung nicht in Wiedererwägung zieht, die Ansetzung einer weiteren Frist für die Ergänzung der Rekursbegründung zu beantragen.

3.4 Damit erweist sich auch die Rüge betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Rekurrenten als unbegründet.

4.1 Der Rekurrent macht – wie bereits im verwaltungsinternen Rekursverfahren – geltend, dass man im Zeitpunkt der Wegweisungsverfügung auf mehrere Jahre alte kurze schriftliche Angaben der Kindsmütter abgestellt habe. Den Kindern des Rekurrenten bzw. ihren gesetzlichen Vertretern sei die beabsichtigte Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung indes nie formal angezeigt worden, so dass sie auch nicht gewusst hätten, dass eine Trennung vom Kindsvater drohe. Wenngleich zumindest die Kindsmütter in den vergangenen Jahren teilweise Fragebögen bezüglich des Kontakts der Kinder zum Rekurrenten zu beantworten gehabt hätten, sei gemäss den dem Rekurrenten vorliegenden Verfahrensakten zu keinem Zeitpunkt die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der angestrebten Wegweisung erfolgt. Obwohl diese unweigerlich die Trennung eines Elternteils zu seinen Kindern zur Folge hätte, die Kinder mit anderen Worten unmittelbar von dieser Mass­nahme betroffen wären. Auch sei dem Umstand, dass die Kindsmütter offensichtlich eigene Interessen verfolgen würden und nicht zwingend jene ihrer Kinder, keinerlei Rechnung getragen worden. Gemäss dem Rekurrenten hätte den Kindern mit Blick auf potentiell divergierende Interessen der obhutsberechtigten Kindsmütter zwingend eine eigenständige rechtliche Vertretung zur Seite gestellt werden müssen, welche deren Interessen im vorliegenden Verfahren wahrnimmt. Das JSD habe mit seinem Verhalten schwerwiegend gegen das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verstossen und das rechtliche Gehör der Kinder verletzt (vgl. Rekursbegründung Ziff. 15-19 und 43).

4.2

4.2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK

sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung

zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden

Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes

angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Zu diesem Zweck wird

dem Kind gemäss Art. 12 Abs. 2 KRK insbesondere die Gelegenheit

gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren

entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im

Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Die

Fähigkeit, sich eine eigene Meinung zu bilden, ist mit der Urteilsfähigkeit im

Sinne von Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)

gleichzusetzen (BGer 5A_869/2013 vom 24. März 2014 E. 2.1.1; VGE

VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 2.3, VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E.

6.3.1; vgl. BGE 131 III 553 E. 1.1 S. 554). Formallogische

Denkoperationen sind erst ab ungefähr elf bis dreizehn Jahren möglich und auch

die sprachliche Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit ist erst ab diesem

Alter entwickelt (BGer 5A_354/2015 vom 3. August 2015 E. 3.1, 5A_43/2008 vom

15. Mai 2008 E. 4.1, 5C.209/2005 vom 23. September 2005 E. 3.1). Aus

diesem Grund ist im Hinblick auf eine Kindesanhörung die Urteilsfähigkeit

gewöhnlich ab dem zwölften Altersjahr zu bejahen (vgl. BGer 5A_354/2015 vom 3.

August 2015 E. 3.1, 5A_701/2011 vom 12. März 2011 E. 2.2.2).

Art. 12 KRK ist unmittelbar anwendbar (BGE 124 II 361

  1. 3c S. 368, BGer 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005
  2. 4.1; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 2.3, VD.2016.154 vom 5.

Januar 2017 E. 6.3.1, VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 6.3.1; Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.],

Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 47 N 26) und gilt

auch in ausländerrechtlichen Verfahren, wenn diese das Kind berühren (VGE

VD.2017.15 vom 3. Juni 207 E. 2.3, VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E.

6.3.1; vgl. BGE 124 II 361 E. 3c S. 368;

BGer 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1). Im

Ausländerrecht kann der konventionsrechtliche Gehörsanspruch namentlich in

Verfahren zum Zuge kommen, in denen das Aufenthaltsrecht des Kindes oder einer

für das Kind sorgenden Betreuungsperson in Frage steht (BGer 2A.348/2005

vom 21. Oktober 2005 E. 4.4; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni

2017 E. 2.3, VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 6.3.1; SEM,

Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich [Weisungen AIG], überarbeitete

und vereinheitlichte Fassung, Bern Oktober 2013, aktualisiert am 1. November

2019, Ziff. 10.2). Wenn es sich um eine lebendige und wichtige persönliche

Beziehung handelt, kann allenfalls auch die drohende Unterbrechung oder

Erschwerung der Kontaktmöglichkeiten mit einem nicht betreuungsberechtigten

Elternteil die Interessen des Kinds derart berühren, dass diesem aufgrund von

Art. 12 Abs. 1 UN-KRK eine Äusserungsmöglichkeit eingeräumt werden muss (BGer

2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.4; SEM, Weisungen AIG,

Ziff. 10.2). Träger der Konventionsgarantie von Art. 12 KRK ist

das Kind. Es kann den Anspruch selber oder durch seinen gesetzlichen Vertreter

geltend machen (VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 2.3, VD.2016.154 vom 5.

Januar 2017 E. 6.3.1; BGer 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005

E. 4.3). Nach der KRK ist das Kind nicht zwingend mündlich und persönlich,

sondern lediglich in angemessener Weise anzuhören. Die Anhörung kann je nach

der zu behandelnden Problematik und den Umständen des Einzelfalles auch

schriftlich oder über einen Vertreter vorgenommen werden

(BGE 136 II 78 E. 4.8 S. 87, 124 II 361

E. 3c S. 368; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 2.3,

VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 6.3.1). Unter Umständen ist es

insbesondere möglich, davon auszugehen, dass der Standpunkt des Kindes im

ausländerrechtlichen Verfahren von einem Elternteil oder den Eltern vertreten

wird (BGE 124 II 361 E. 3c S. 368;

BGer 2C_192/2011 vom 14. September 2011 E. 3.3.2;

VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 2.3, VD.2016.154 vom

5. Januar 2017 E. 6.3.1). Dies kann insbesondere dann der Fall

sein, wenn die Interessenlagen der Eltern und des Kindes gleichgerichtet sind

(VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 2.3, VD.2016.154 vom 5. Januar

2017 E. 6.3.1; vgl. BGer 2C_192/2011 vom 14. September 2011

E. 3.3.2). Massgebend ist, dass der Standpunkt des Kindes in tauglicher

Weise Eingang ins Verfahren gefunden hat (VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E.

2.3, VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 6.3.1; vgl. BGer 2C_192/2011 vom

14. September 2011 E. 3.3.2, 2A.348/2005 vom

21. Oktober 2005 E. 4.1).

4.2.2

4.2.2.1 Die Kinder des Rekurrenten sind ein Jahr (Sohn), sechs Jahre (G____), neun Jahre (E____) und elf Jahre (C____) alt. Im Hinblick auf eine Kindesanhörung ist die Urteilsfähigkeit deshalb allen Kindern des Rekurrenten abzusprechen. Folglich haben sie kein Anhörungsrecht gemäss Art. 12 KRK. Wenn überhaupt könnte die Urteilsfähigkeit höchstens bei der Tochter C____ in Betracht gezogen werden. Da der Rekurrent nicht obhutsberechtigt ist, erscheint es fraglich, ob die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung seine Kinder im Sinne von Art. 12 KRK berührt. Jedenfalls für die Tochter G____, mit welcher der Rekurrent keinen Kontakt pflegt (vgl. dazu unten E. 4.3.2.2), ist dies zu verneinen. Zumindest die Tochter G____ hat auch aus diesem Grund kein Anhörungsrecht gemäss Art. 12 KRK. Im Übrigen wären die Anhörungsrechte der in der Schweiz wohnhaften Kinder des Rekurrenten gemäss Art. 12 KRK im vorinstanzlichen Verfahren ohnehin gewahrt worden.

4.2.2.2 Bei einer Interessenkollision entfallen gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit und ernennt gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber. Grundsätzlich ist abstrakt zu bestimmen, ob eine Interessenkollision im Sinne von Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB vorliegt oder nicht. Von einer solchen ist die Rechtsprechung ausgegangen, wenn sich die Interessen des Vertretenen und des gesetzlichen Vertreters widersprechen oder wenn sich der gesetzliche Vertreter von Interessen ihm nahestehender Dritter, die nicht mit jenen des Vertretenen übereinstimmen, beeinflussen lassen könnte. Entscheidend ist die Frage, ob die Möglichkeit besteht, dass der gesetzliche Vertreter zum Nachteil des Vertretenen handelt (BGE 145 III 393 E. 2.7 S. 397). In eherechtlichen und selbständigen Kindesunterhaltsprozessen entfällt die Vertretungsmacht des Elternteils, der für das Kind Unterhalt fordert, nur dann, wenn im Einzelfall ein konkreter Interessenkonflikt vorliegt (vgl. BGE 145 III 393 E. 2.7.2-2.7.4 S. 397 ff.).

Zwischen den Müttern und den Kindern besteht abstrakt hinsichtlich der Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Vaters kein Interessenkonflikt.

Die Behauptung des Rekurrenten, die Interessen der obhutsberechtigten Mütter und ihrer Kinder seien potentiell divergierend, genügt nicht zur Begründung einer Interessenkollision im Sinne von Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB. Der Rekurrent macht konkret geltend, aus den Schreiben der Mütter werde ziemlich deutlich, dass sie ihm nicht nur gut gesinnt seien und ihre Angaben zumindest teilweise persönliche Animositäten vermuten liessen. Die Mutter von C____ erklärte im Juli 2013, sie vertraue dem Rekurrenten insbesondere wegen der sexuellen Übergriffe auf junge Frauen, womit offensichtlich die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemeint waren, nicht mehr (Schreiben der Mutter von C____ vom 15. Juli 2013). Dies ist verständlich. Der Mutter von E____ fehlt das für Übernachtungen der Tochter beim Rekurrenten und Ferien der Tochter mit dem Rekurrenten erforderliche Vertrauen (Schreiben der Mutter von E____ [Eingang 18. Juli 2012] und Schreiben der Mutter von E____ vom 7. August 2013), was angesichts des von ihr geschilderten Verhaltens des Rekurrenten ebenfalls nachvollziehbar ist. Im August 2013 erklärte sie, sie werde dem Rekurrenten den Kontakt zur Tochter verbieten, weil sie finde, er habe kein Recht, die Tochter zu sehen, wenn er seinen Pflichten als Vater nicht nachkomme, und weil sie denke, dass die Tochter von ihm nur enttäuscht und verletzt werde. Wenn die Tochter älter sei und auf Kontakt mit dem Vater bestehe, stehe sie ihr aber sicher nicht im Weg (Schreiben der Mutter von E____ vom 7. August 2013). Den Antworten der Mutter von E____ vom Dezember 2019 ist jedoch zu entnehmen, dass der Rekurrent die Tochter nach einem Kontaktunterbruch von zwei Jahren seit einem halben Jahre ungefähr ein Mal pro Monat sehe und dass die Mutter die Treffen unterstütze. Zudem äusserte sich die Mutter von E____ positiv über den Rekurrenten und die Beziehung zwischen ihm und der Tochter (Aktennotiz vom 4. Dezember 2019). Hinweise auf eine feindselige Einstellung der Mütter gegenüber dem Rekurrenten finden sich in ihren Antworten nicht (vgl. Schreiben der Mutter von C____ vom 31. Mai 2012 und 15. Juli 2013; Schreiben der Mutter von C____ [Eingang 13. November 2019]; Schreiben der Mutter von E____ [Eingang 18. Juli 2012]; Schreiben der Mutter von E____ vom 7. August 2013; Aktennotiz vom 4. Dezember 2019; Schreiben der Mutter von G____ [Eingang 20. Juli 2015]). Selbst wenn die Mütter dem Rekurrenten nicht nur gut gesinnt wären und persönliche Animositäten gegen ihn hätten, könnte daraus nicht abgeleitet werden, dass die Mütter ein Interesse daran haben, dass die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht verlängert wird, und deshalb ein konkreter Interessenkonflikt bestehen könnte. Dagegen spricht auch der Umstand, dass sich die Mütter von C____ und E____ differenziert zu den Vater-Kind-Beziehungen geäussert und durchaus auch für den Rekurrenten günstige Angaben gemacht haben. Die Mutter von G____ konnte nur wenige Angaben machen, weil der Rekurrent ihre Tochter nur ein paar wenige Male gesehen hat und mit der Tochter keinen Kontakt mehr hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 18 und im vorliegenden Urteil unten E. 4.3.2.2). Schliesslich behauptet der Rekurrent, die Eingabe der Mutter von C____ vom November 2019 zeige, dass nicht Kindesinteressen wahrgenommen würden, sondern eine persönliche Abrechnung zwischen der Mutter und dem Rekurrenten stattfinde. Diese Behauptung ist haltlos. Das Schreiben der Mutter von C____ enthält zwar Angaben zum Verhalten des Rekurrenten, die den Eindruck erwecken, dass er seine Pflichten als Vater teilweise nicht ernst nimmt. Die betreffenden Angaben werden vom Rekurrenten aber nicht einmal substanziiert bestritten.

4.2.2.3 Zusammenfassend haben zwischen den Müttern und den Kindern keine Interessenkollisionen bestanden und sind die Kinder durch ihre Mütter als gesetzliche Vertreterinnen wirksam vertreten worden. Die Mutter von C____ hat sich drei Mal eingehend schriftlich zum Vater-Kind-Verhältnis und zum Kindesunterhalt geäussert (Schreiben der Mutter von C____ vom 31. Mai 2012 und 15. Juli 2013; Schreiben der Mutter von C____ [Eingang 13. November 2019]). Die Mutter von E____ äusserte sich zwei Mal eingehend schriftlich und einmal eingehend mündlich zum Vater-Kind-Verhältnis und zum Kindesunterhalt (Schreiben der Mutter von E____ [Eingang 18. Juli 2012]; Schreiben der Mutter von E____ vom 7. August 2013; Aktennotiz vom 4. Dezember 2019). Die Mutter von G____ äusserte sich einmal schriftlich zum Vater-Kind-Verhältnis und zum Kindesunterhalt (Schreiben der Mutter von G____ [Eingang 20. Juli 2015]). Zudem wurden die Akten der KESB betreffend G____ beigezogen. Damit haben die Standpunkte der Kinder in tauglicher Weise Eingang ins Verfahren gefunden. Auch wenn die in der Schweiz wohnhaften Kinder des Rekurrenten gemäss Art. 12 KRK ein Anhörungsrecht hätten, wäre ihnen dieses somit gewährt worden und hätten sie keinen konventionsrechtlichen Anspruch auf Einsetzung einer Kindesvertretung.

4.3

4.3.1

4.3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht nur den Parteien eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens zu (BGE 129 I 232 E. 3.3 S. 238; VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 6.3.3; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 312; vgl. oben E. 3.2). Die Parteistellung setzt voraus, dass der oder die Betroffene durch die Verfügung persönlich und unmittelbar einen rechtlichen oder tatsächlichen Nachteil erleidet. Ein bloss mittelbares Interesse genügt nicht (VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 6.3.3; vgl. BGE 131 II 587 E. 3 S. 589 f., 127 II 264 E. 2c S. 269, 123 II 376 E. 2 S. 378 f.; Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 6 N 16; Rhinow et al., a.a.O., N 850).

4.3.1.2 Die Kinder des Rekurrenten sind durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten entgegen dessen Auffassung nur mittelbar betroffen, indem dadurch die Möglichkeiten des persönlichen Verkehrs zwischen dem Rekurrenten und seinen Kindern eingeschränkt werden, soweit ein persönlicher Verkehr überhaupt besteht. Folglich kommt ihnen im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu und haben sie entgegen der Ansicht des Rekurrenten keinen Anspruch auf rechtliches Gehör zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und zur Wegweisung des Rekurrenten (vgl. VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 6.3.3).

Im Übrigen wäre den Müttern als gesetzlichen Vertreterinnen der in der Schweiz wohnhaften Kinder des Rekurrenten das rechtliche Gehör mit Schreiben vom 24. April 2012 (Mutter von E____), 21. Mai 2012 (Mutter von C____), 9. Juli 2013 (Mütter von C____ und E____), 9. Juli 2015 (Mutter von G____) und 14. Oktober 2019 (Mütter von C____, E____ und G____) gewährt worden (vgl. dazu angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 16 f., 23 f., 28 und 43). In den ersten Schreiben teilte das Migrationsamt den Müttern mit, dass die Abklärung betreffend Vater-Kind-Beziehung zwecks Prüfung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten erfolge (Schreiben vom 24. April 2012, 21. Mai 2012 und 9. Juli 2015). Mit den Schreiben vom 14. Oktober 2019 wurden die Mütter darauf hingewiesen, dass die Abklärung des Vater-Kind-Verhältnisses im Rahmen des Rekursverfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Rekurrenten erfolge (Schreiben vom 14. Oktober 2019). Damit wussten die Mütter, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung in Betracht gezogen wurden. Die Behauptung des Rekurrenten, die Mütter hätten nicht gewusst, dass eine Trennung der Kinder vom Rekurrenten drohe, ist deshalb unzutreffend. Da die Kinder im vorliegenden Verfahren keinen Anspruch auf rechtliches Gehör haben, besteht auch kein Anlass, zur Wahrnehmung ihres rechtlichen Gehörs eine Kindesvertretung einzusetzen.

4.3.2

4.3.2.1 Wie erwähnt umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV u.a. auch das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. oben E. 3.2, mit Hinweisen). Die Behörde kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung (VGE VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage Zürich 2013, N 153 und 457; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 21 f.). Demnach darf die Behörde von weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und mit nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (VGE VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 88 und Art. 33 N 22).

4.3.2.2 Betreffend die in der Schweiz wohnhaften Kinder würdigte das JSD bei seinen Feststellungen in Bezug auf die Vater-Kind-Beziehungen und die Interessen der Kinder die schriftlichen Angaben des Rekurrenten und der Mütter sowie die Akten der KESB. Mit überzeugender Begründung ist es zum Schluss gelangt, dass der Rekurrent zu seiner Tochter G____ keinen Kontakt hat, dass er seine Tochter C____ selten und seine Tochter E____ seit Sommer 2019 etwa einmal pro Monat sieht, wobei E____ den Rekurrenten als wichtige Bezugsperson betrachtet und gelegentlich bei ihm übernachtet (vgl. angefochtener Entscheid E. 18 f.). Der anwaltlich vertretene Rekurrent behauptet bloss pauschal, er pflege mit allen drei in der Schweiz lebenden Kindern regelmässigen Kontakt bzw. es sei erstellt, dass er für seine Kinder eine wichtige Bezugsperson sei und mit ihnen immer wieder Sachen unternehme (Rekursbegründung Ziff. 22 und 38), bleibt für diese Behauptungen aber jegliche Substanziierung und jeglichen Beweis schuldig. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass eine Kindesvertretung betreffend die in der Schweiz wohnhaften Kinder keine Angaben machen würde, die geeignet wären, die aufgrund der Akten gebildete Überzeugung in Frage zu stellen.

4.3.2.3 Der Rekurrent behauptet, dass er seinen in Deutschland wohnhaften Sohn mehrmals wöchentlich besuche und für ihn monatlich EUR 250.– bezahle (Eingabe vom 4. März 2020 S. 2). Diese Behauptungen stehen der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung auch bei Wahrunterstellung nicht entgegen. Dass eine Kindesvertretung darüber hinausgehende Angaben machen würde, ist auszuschliessen. Aus den vorstehenden Gründen kann der Rekurrent auch aus dem Beweisantragsrecht keinen Anspruch auf Einsetzung einer Kindesvertretung ableiten. Ob sich das Migrationsamt betreffend die Töchter C____ und E____ mit den im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung rund drei Jahre alten Auskünften der Mütter begnügen durfte (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 17), kann offen bleiben, weil eine allfällige diesbezügliche Verletzung des Anspruchs des Rekurrenten auf rechtliches Gehör entgegen dessen Auffassung zweifellos dadurch geheilt worden ist, dass das JSD im Oktober und November 2019 bei allen drei Müttern erneut Auskünfte zu den Vater-Kind-Beziehungen eingeholt hat. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Ziff. 17) sind die diesbezüglichen Anfragen auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

4.3.2.4 Zusammengefasst erweist sich die Rüge des Rekurrenten, die Vorinstanzen hätten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Kinder eine Kindesvertretung bestellen müssen, auch unter dem Aspekt des Beweisrechts als unbegründet.

Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Entsprechend den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hat das Bundesgericht das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (BGE 137 II 297 E. 2.3.6 S. 302, 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff. und E. 4.5 S. 383). Es ist unbestritten, dass der Rekurrent aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. Oktober 2015, mit welchem er der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und der mehrfachen Vergehen nach Art. 19bis des BetmG für schuldig erklärt und zu 17 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 200.– verurteilt wurde (AGE SB.2013.16 vom 29. Oktober 2015), den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG bzw. den Grund für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfüllt.

Der Rekurrent bestreitet aber unter Berufung auf den kombinierten Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung.

6.1

6.1.1 Auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds ist die Aufenthaltsbewilligung nur zu widerrufen, wenn der Widerruf nach den gesamten Umständen angemessen und verhältnismässig ist (Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 62 N 6 ff.; Spescha, a.a.O., Art. 62 N 2). Aus diesem Grund ist auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie verhältnismässig ist, und führt das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht automatisch zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 33 N 8; Nüssle, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 33 N 33; vgl. SEM, Weisungen AIG, Ziff. 3.4.5). Soweit kein gesetzlicher oder völkerrechtlicher Bewilligungsanspruch besteht, hat der Ausländer keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und liegt deren Verlängerung im Ermessen der zuständigen Behörde (Bolzli, a.a.O., Art. 33 N 7; Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 7 und 33; SEM, Weisungen AIG, Ziff. 3.4.5). Das Ermessen der Behörde ist beim Entscheid über die Bewilligungsverlängerung allerdings weniger gross als bei der erstmaligen Erteilung (Uebersax, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.110; Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 33; Bolzli, a.a.O., Art. 33 N 7; zum Ganzen: VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.1, VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 2.3.2).

6.1.2 Beim im pflichtgemässen Ermessen zu treffenden Entscheid ist insbesondere der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) zu beachten (Bolzli, a.a.O., Art. 33 N 7). Die zuständige Behörde hat deshalb eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Bewilligung und der Wegweisung einerseits und dem privaten Interesse des Ausländers an der Verlängerung der Bewilligung andererseits (Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 33; vgl. VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 3 und VD.2013.210 vom 30. Juni 2014 E. 3.1; Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 8.44). Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss die privaten Interessen der betroffenen Personen überwiegen (SEM, Weisungen AuG, Ziff. 8.3). Dabei sind folgende Elemente zu gewichten und gegeneinander abzuwägen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die Nationalität der verschiedenen Beteiligten; (4) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (5) das Verhalten des Ausländers während diesem; (6) die familiäre Situation des Betroffenen, die Dauer seiner Ehe und andere Hinweise auf die Qualität des Ehelebens; (7) ob der Ehepartner bei Eingehung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; (8) ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind und gegebenenfalls deren Alter; (9) auf welche Schwierigkeiten der Partner und die Kinder bei einer Ausreise in die Heimat des Betroffenen stossen würden; (10) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (11) der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Angehörigen; (12) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (13) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Saber und Boughassal gegen Spanien vom 18. Dezember 2018 [Nr. 76550/13 und 45938/14] § 40). Unter dieses letzte Kriterium fällt der besondere Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (BGE 143 I 21 E. 5.5 S. 29 ff., 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f., BGer 2C_870/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. BGer 2C_564/2019 vom 6. Februar 2020 E. 5.2, 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2, 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4, mit Hinweisen). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt insbesondere das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik (BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156, 137 I 284 E. 2.1 S. 288) und das Verhindern von Straftaten in Betracht (BGer 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 1.3.3; vgl. zum Ganzen VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 6.1). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit Hinweisen; VGE VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.3.1, VD.2018.23 vom 26. Mai 2018 E. 2.3, mit Hinweisen).

6.2

6.2.1 Der Rekurrent macht geltend, dass er regelmässigen Kontakt mit seinen Kindern pflege und für diese eine grosse affektive Zuneigung empfinde. Nicht entscheidend sei hierbei, dass er gemäss der Vorinstanz den Kontakt nicht im Rahmen eines üblichen familienrechtlichen Besuchsrechts ausübe. Bei insgesamt vier Kindern von vier Müttern und einer vollen Erwerbstätigkeit wäre dies schon aus praktischen Gründen nicht möglich und könne ihm der erwähnte Umstand deshalb auch nicht zum Vorwurf gereichen. Dass der Vater aber eine wichtige Bezugsperson für die eigenen Kinder darstelle und mit ihnen immer wieder Sachen unternehme, sei erstellt. Ebenfalls komme es im Rahmen der Kontakte auch immer wieder zu finanziellen Zuwendungen gegenüber den Kindern. Eine Trennung von diesen würde also für beide Seiten äusserst negative Folgen nach sich ziehen. In Anbetracht dessen sei davon auszugehen, dass die vorgesehene staatliche Entfernungsmassnahme eine echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtige, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen. Demzufolge finde ein Eingriff in den konventionsrechtlich geschützten Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV statt.

6.2.2

6.2.2.1 Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist es diesem nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2018176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3 und 4.1.1, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.2; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f., 135 I 153 E. 2.1 S. 155). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.2, VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1).

6.2.2.2 Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.3, VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2). Wenn die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind, namentlich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland des ausländischen Elternteils sowie der Reisekosten, im Rahmen von Kurzaufenthalten praktisch nicht möglich oder zumutbar ist, ergibt sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens zwar ein grundsätzlicher Anspruch des nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils auf dauernde Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Ein Eingriff in diesen Anspruch und damit die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist aber gegebenenfalls wegen überwiegender öffentlicher Interessen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt (VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.3; vgl. VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.3, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.2).

6.2.2.3 Ein Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss der Rechtsprechung

grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem Ausländer und dessen Kind

in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung

besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der

Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden

könnte, und sich der Ausländer bisher in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu

keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat (VGE VD.2019.236 vom

7. Juni 2020 E. 5.2.4, VD.2019.4 vom 5. Juni 2019 E. 2.3.1,

VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S.

97 und E. 5.2.1 f. S. 98 f., 142 II 35 E. 6.2 S. 47, 139 I 315

  1. 2.2 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018
  2. 2.1, 2C_187/2016 vom 12. April 2017 E. 5.2.1, 2C_1125/2014 vom

9. September 2015 E. 4.2, 2C_1141/2014 vom 10. September 2015

E. 2.4, 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2, 2C_1231/2012 vom

20. Dezember 2012 E. 3.3, 2C_858/2012 vom 8. November 2012

E. 2.2, 2C_751/2012 vom 16. August 2012 E. 2.3, 2C_336/2012 vom

3. August 2012 E. 3.2). Unter besonderen Umständen sind indes eine

besonders enge wirtschaftliche Beziehung und ein tadelloses Verhalten keine

notwendige Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.4, VD.2019.201

vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3, VD.2019.4 vom 5. Juni 2019 E. 2.3.2; vgl.

betreffend das tadellose Verhalten BGE 144 I 91 E. 5.2.4 S. 100 und E. 6.2

S. 102; BGer 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3, 2C_728/2014 vom

3. Juni 2015 E. 4.1, VGE VD.2017.62 vom 23. Februar 2018

E. 3.6, VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3, VD.2016.169

vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017

E. 3.2.3).

6.2.2.4 Gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen (besonders enge Beziehung in [1] wirtschaftlicher und [2] affektiver Hinsicht, [3] praktische Unmöglichkeit, die Beziehung aufrecht zu erhalten, und [4] tadelloses Verhalten) grundsätzlich als Elemente der gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97; BGer 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.2, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.2, 2C_665/2017 vom 9. Januar 2018 E. 4.2–4.4). Damit dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden, wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren Erteilung überwiegen (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3; vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5, 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Verstösse gegen die öffentliche Ordnung höchstens dann nicht so stark zu gewichten sind, dass sie die anderen Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn besondere Umstände vorliegen und es sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt (BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.2 und 5.3.2; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3; vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.2). Jegliche relevante Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht begründet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zusätzliches öffentliches Interesse, das es zusammen mit demjenigen an der Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik) im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV rechtfertigt, die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur Wahrnehmung des Besuchsrechts zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3; vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.3).

6.2.2.5 Bis zur Revision des ZGB vom 21. Juni 2013, die am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, ist zwischen der rechtlichen und der faktischen Obhut unterschieden worden (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3, VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.2; Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 273 ZGB N 2). Erstere beinhaltete die Befugnis, den Aufenthaltsort sowie die Art und Weise der Unterbringung des Kindes zu bestimmen. Letztere meint das tatsächliche Zusammenleben mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft sowie die Verantwortung für die tägliche Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3, VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2.2.3; Büchler, a.a.O., Art. 273 ZGB N 2). Nach dem revidierten Recht ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht Bestandteil der elterlichen Sorge (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Der Begriff der Obhut ist deshalb nur noch im Sinne der faktischen Obhut zu verstehen (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3, VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.2; Büchler, a.a.O., Art. 273 ZGB N 2; vgl. BGer 5A_985/2014 vom 25. Juni 2015 E. 3.2.1). Die ausländerrechtliche Rechtsprechung betreffend Elternteile ohne elterliche Sorge oder rechtliche Obhut gilt sinngemäss auch für Elternteile, denen es bloss an der faktischen Obhut über das Kind fehlt (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3, VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.2; vgl. BGE 143 I 21 E. 5.2 f., 5.5.4, 6.1 und 6.3.1 S. 27 f. und 31 ff.).

6.2.2.6 Bei ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, die aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft über eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfügen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321 f.; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.3, VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2017.62 vom 23. Februar 2018 E. 3.6; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2.1 S. 98). Bei fehlender elterlicher Einigung ist in der deutschen Schweiz bei Kleinkindern ein Besuchsrecht von einem Tag oder zwei halben Tagen pro Monat und bei Schulkindern von zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis drei Ferienwochen zuzüglich Regeln für die Doppelfeiertage üblich (VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.3.2; Michel/Schlatter, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 273 ZGB N 12; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 273 ZGB N 15).

6.2.3

6.2.3.1 Das JSD behauptet, der Rekurrent könne die Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern mittels Telefonaten, Social Media, Briefpost, gemeinsamen Ferienreisen, gegenseitigen Besuchen und dergleichen aufrechterhalten, bleibt für die Möglichkeit von Ferien und Besuchen aber jegliche Begründung und jeglichen Beweis schuldig (angefochtener Entscheid E. 24). Der Rekurrent wendet dagegen ein, gemeinsame Ferienreisen und gegenseitige Besuche seien bei seiner Rückkehr nach Angola illusorisch, weil es mit einem landesüblichen Einkommen unmöglich sei, solche zu finanzieren (Rekursbegründung Ziff. 39). Dass die Mütter der Kinder in der Lage und bereit wären, Reisen oder Ferien zu finanzieren, behauptet das JSD nicht. Damit ist davon auszugehen, dass die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts namentlich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland des Rekurrenten sowie der Reisekosten im Rahmen von Kurzaufenthalten praktisch nicht möglich oder zumutbar wäre. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seine Wegweisung stellen deshalb entgegen der Auffassung des JSD (vgl. angefochtener Entscheid E. 20, 23 und 26) einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zwischen dem Rekurrenten und seinen Töchtern E____ und C____ dar. Bezüglich der Tochter G____ ist ein solcher Eingriff hingegen zu verneinen, weil es mangels Kontakts zwischen dem Rekurrenten und dieser Tochter an einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung fehlt.

In Bezug auf das in Deutschland lebende Kind des Rekurrenten hat das JSD einen solchen Eingriff mangels eines gefestigten Anwesenheitsrechts in der Schweiz zu Recht verneint (vgl. angefochtener Entscheid E. 19). Unrichtig ist hingegen die Auffassung des JSD, die Beziehungen des Rekurrenten zu seinen Kindern seien im vorliegenden Verfahren irrelevant, wenn die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nicht tangiert (vgl. angefochtener Entscheid E. 19 und 23). Im Rahmen der Interessenabwägung ist das private Interesse des Rekurrenten und seiner Kinder an persönlichem Kontakt auch dann zu berücksichtigen, wenn der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nicht tangiert ist. In diesem Fall ist den privaten Interessen aber ein geringeres Gewicht beizumessen, weil sie keinen menschenrechtlichen Schutz geniessen.

Mittels Telefonaten, Social Media und Briefpost könnte der Rekurrent auch von Angola aus mit seinen in der Schweiz und in Deutschland wohnhaften Kindern Kontakt pflegen. Mit solchen Kontakten allein könnte eine besonders enge affektive Beziehung aber praktisch nicht aufrechterhalten werden. Eine solche Beziehung wurde vom JSD für die in der Schweiz wohnhaften Kinder aber zu Recht verneint.

6.2.3.2 Wie bereits festgestellt hat der Rekurrent zu seiner sechsjährigen Tochter G____ keinen Kontakt und sieht er seine elfjährige Tochter C____ selten und seine neunjährige Tochter E____ etwa einmal pro Monat, wobei E____ ihn als wichtige Bezugsperson betrachtet und gelegentlich bei ihm übernachtet (vgl. oben E. 4.3.2.2; angefochtener Entscheid E. 18 ff.). Gestützt auf die Angaben des Rekurrenten ist davon auszugehen, dass er seinen einjährigen Sohn mehrmals wöchentlich besucht (Eingabe vom 4. März 2020 S. 2). Eine besonders enge affektive Beziehung ist damit zwischen dem Rekurrenten und seinen Töchtern G____ und C____ zu verneinen und zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn zu bejahen. Die Kontakte zwischen dem Rekurrenten und seiner Tochter E____ entsprechen nur etwa der Hälfte eines üblichen Besuchsrechts. Deshalb ist auch zwischen dem Rekurrenten und ihr eine besonders enge affektive Beziehung zu verneinen. Der Rekurrent behauptet, er pflege mit allen drei in der Schweiz lebenden Kindern regelmässigen Kontakt bzw. es sei erstellt, dass er für seine Kinder eine wichtige Bezugsperson sei und mit ihnen immer wieder Sachen unternehme, und er empfinde eine grosse affektive Zuneigung zu diesen (Rekursbegründung Ziff. 22 und 38). Auf diese unsubstanziierten und unbelegten Behauptungen kann nicht abgestellt werden. Selbst wenn sie als wahr unterstellt würden, fehlte es aber an besonders engen affektiven Beziehungen. Der Rekurrent bestreitet nicht, dass seine Kontakte nicht einem üblichen Besuchsrecht entsprechen, sondern behauptet, bei vier Kindern von vier Müttern und einer vollen Erwerbstätigkeit sei ein solches aus praktischen Gründen nicht einzuhalten (Rekursbegründung Ziff. 22). Dieser Einwand ist unbegründet. Der Rekurrent könnte zum Beispiel jedes zweite Wochenende mit seinen drei Töchtern und einen Samstag oder Sonntag im Monat mit seinem Sohn verbringen. Dass die Kinder von unterschiedlichen Müttern stammen, steht dem nicht entgegen. Zudem könnte der Rekurrent jedes zweite Wochenende mit einer Tochter und die beiden anderen Wochenenden mit den beiden anderen Töchtern verbringen und den Sohn ein oder zwei Mal pro Woche nach Feierabend besuchen. Beide Varianten entsprächen zumindest dem Umfang nach üblichen Besuchsrechten. Der Rekurrent ist aber offensichtlich nicht gewillt, die mit der Übernahme der Verantwortung für seine Kinder verbundenen Einschränkungen in der eigenen Freizeitgestaltung in Kauf zu nehmen.

6.2.3.3 Der Rekurrent schuldet aktuell Kindesunterhaltsbeiträge von CHF 495.– für C____, CHF 315.– für E____ und CHF 150.– für G____ (angefochtener Entscheid E. 20). Der Rekurrent verpflichtete sich vertraglich zu Kindesunterhaltsbeiträgen für alle drei Töchter (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 10 und 12 und E. 18). Trotzdem hat er die geschuldeten Unterhaltsbeiträge für alle Kinder zumindest noch nie freiwillig geleistet (vgl. angefochtener Entscheid E. 20), obwohl ihm dies mit seinem Nettoeinkommen von CHF 3‘437.15 (angefochtener Entscheid E. 14) zumindest teilweise ohne weiteres möglich wäre, wenn er seinen eigenen Lebensbedarf auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum beschränken würde, wozu er als unterhaltspflichtiger Vater minderjähriger Kinder verpflichtet ist. Es ist nicht auszuschliessen, dass Unterhaltsbeiträge vereinzelt vom Kantonalen Sozialamt Basel-Landschaft beim Rekurrenten erhältlich gemacht werden konnten. Zumindest zu einem Grossteil resultierten aus den Bemühungen des Sozialamts aber Verlustscheine (vgl. Schreiben des Kantonalen Sozialamts vom 24. Juni 2019; Auszüge aus dem Kantonalen Datenmarkt vom 4. Februar 2016, 14. Mai 2019, 28. Oktober 2019, 16. Dezember 2019, 5. März 2020 und 17. Juli 2020). Der Rekurrent behauptet, er mache seinen Kindern im Rahmen der Kontakte immer wieder finanzielle Zuwendungen (Rekursbegründung Ziff. 22; vgl. Eingabe vom 7. Oktober 2019). Obwohl im angefochtenen Entscheid festgehalten wurde, dass diese Behauptung nicht belegt ist (angefochtener Entscheid E. 20), blieb der anwaltlich vertretene Rekurrent in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 lit. a und b AIG und seiner Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG jegliche Substanziierung und jeglichen Beweis für die behaupteten Zuwendungen schuldig. Diese sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Folglich fehlt es an besonders engen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Rekurrenten und seinen drei in der Schweiz wohnhaften Kindern. Angesichts dessen, dass der Rekurrent die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht freiwillig und jedenfalls zu einem Grossteil überhaupt nicht bezahlt hat, und Angaben zur Höhe der behaupteten Zuwendungen fehlen, wären besonders enge wirtschaftliche Beziehungen aber auch unter der Annahme zu verneinen, der Rekurrent mache seinen Kindern regelmässig im Rahmen von Besuchskontakten finanzielle Zuwendungen. Zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn könnte gestützt auf seine Behauptung, er bezahle für diesen monatlich EUR 250.– (Eingabe vom 4. März 2020 S. 2), von einer besonders engen wirtschaftlichen Beziehung ausgegangen werden, soweit die Zahlungen belegt würden.

6.2.3.4 Unabhängig davon, ob dem Rekurrenten diesbezüglich eine günstige Prognose zu attestieren ist oder nicht, stellen die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, das mehrfache Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und das mehrfache Vergehen nach Art. 19bis BetmG eine relevante Straffälligkeit von erheblichem Gewicht und offensichtlich keine untergeordneten Vorkommnisse dar. Das dadurch begründete öffentliche Interesse rechtfertigt deshalb zusammen mit demjenigen an der Einwanderungssteuerung den in der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Rekurrenten bestehenden Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens. Erst recht überwiegen diese öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Rekurrenten und seiner Kinder am persönlichen Kontakt, soweit der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nicht tangiert ist.

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind deshalb auch unter Mitberücksichtigung der Interessen des Rekurrenten und aller seiner vier Kinder am persönlichen Kontakt verhältnismässig.

6.2.3.5 Ergänzend ist festzustellen, dass das Verhalten des Rekurrenten auch aufgrund seiner weiteren Straftaten nicht tadellos ist und dass auch diese ein – wenn auch geringfügiges – zusätzliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung begründen. Der Rekurrent wurde am 13. Februar 2008 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, einfacher Verletzung von Verkehrsregeln und Fahrens ohne die erforderlichen Kontrollschilder zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.– und einer Busse von CHF 1‘000.– verurteilt, am 23. April 2008 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von CHF 60.–, am 28. Oktober 2009 wegen Widerhandlung gegen das BetmG, Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs, Widerhandlung gegen das SVG und Übertretung der VRV zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 100.– und einer Busse von CHF 700.–, am 20. Februar 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Busse von CHF 600.–, am 29. August 2012 wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 80.–, am 4. Oktober 2012 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 40.– und am 6. November 2012 wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer Busse von CHF 200.– (angefochtener Entscheid E. 7 f., 11, 14 und 18-20). Es ist davon auszugehen, dass die Urteile vom 13. Februar 2008 und 28. Oktober 2009 ins Strafregister aufgenommen worden sind und die Urteile vom 23. April 2008, 20. Februar 2012, 29. August 2012, 4. Oktober 2012 und 6. November 2012 nicht (vgl. Art. 366 Abs. 2 lit. a und b Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0); Art. 3 Abs. 1 lit. c und d Verordnung über das Strafregister [VOSTRA-Verordnung, SR 331]). Im Strafregisterauszug vom 21. Mai 2019 sind die Urteile vom 28. Oktober 2009 und vom 29. Oktober 2015 verzeichnet. Es ist anzunehmen, dass inzwischen nicht nur das Urteil vom 13. Februar 2008, sondern auch das Urteil vom 28. Oktober 2009 entfernt worden sind (vgl. Art. 369 Abs. 3 und Abs. 6 lit. a StGB). Trotz des grundsätzlich auch für die Ausländerbehörden geltenden, in Art. 369 Abs. 7 StGB statuierten Verbots, aus dem Strafregister entfernte Urteile dem Betroffenen entgegenzuhalten, können bei der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung strafrechtlich relevante Daten, die sich in den Akten befinden oder den zuständigen Behörden anderweitig bekannt sind bzw. werden, in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz miteinbezogen werden, wobei allerdings weit zurückliegenden Straftaten in der Regel keine grosse Bedeutung mehr zukommen kann (BGer 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3, 2C_136/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 4.2, 2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.3.1; VGE VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.2.1.2). Auch wenn die einzelnen Strassenverkehrsdelikte für sich betrachtet von untergeordneter Bedeutung sein mögen, hat der Rekurrent dadurch, dass er während rund vier Jahren diverse Strassenverkehrsdelikte begangen hat, eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung gezeigt. Dieser Eindruck wird durch die mehrfachen Widerhandlungen gegen das BetmG bestätigt.

6.3

6.3.1 Der Rekurrent macht weiter geltend, dass er sich aufgrund seiner langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz unabhängig vom Verhältnis zu seinen Kindern auf den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen könne.

6.3.2 Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen eines Ausländers in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278; BGer 2C_591/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.1). In diesem Fall tangiert die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.; BGer 2C_591/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.1; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.3.1.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278). Der Rekurrent reiste [...] 1999 in die Schweiz ein und verfügte seit dem 6. August 2003 über eine Aufenthaltsbewilligung (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1 f.). Damit hält er sich seit mindestens 17 Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. Er ist zudem sprachlich und beruflich integriert (angefochtener Entscheid E. 13). Grundsätzlich ist deshalb davon auszugehen, dass seine sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens tangiert. Die ungenügende wirtschaftliche Integration (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 13 f.) und die Straftaten genügen nicht, um dem Rekurrenten die Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens zu verweigern, sondern sind im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Mit Schreiben vom 20. August 2007 behauptete der Rekurrent, seine Eltern seien verstorben und er wisse nicht, wo seine Geschwister verblieben seien. Wie die späteren Angaben des Rekurrenten beweisen, sind diese Behauptungen unwahr gewesen. Gemäss Eingabe des Rekurrenten vom 20. April 2012 (S. 2) leben sein Vater, seine Schwester und sein Bruder in seiner Heimat. Am 30. November 2018 ersuchte der Rekurrent um Erteilung eines Rückreisevisums, um vom 23. Dezember 2018 bis zum 25. Januar 2019 seine kranke Mutter und seine Familie in Angola zu besuchen. Damit ist davon auszugehen, dass auch die Mutter des Rekurrenten noch lebt und sich in seiner Heimat aufhält. Der Rekurrent hielt sich in den Jahren 2005 (einen Monat), 2011, 2015, 2016 (rund zwei Monate) und 2018 (knapp einen Monat) in Angola auf (vgl. angefochtener Entscheid E. 12). In seiner Replik vom 31. August 2020 (Ziff. 4) erklärt er, er gehe einmal im Jahr nach Angola in die Ferien. Der Rekurrent ist mit einer in Spanien lebenden Spanierin verheiratet (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 40 und Vernehmlassung vom 23. Juli 2020 Ziff. 3b). Zudem hat er mit einer anderen Spanierin einen Sohn, der mit der Mutter in Deutschland wohnt und vom Rekurrenten mehrmals pro Woche besucht wird (vgl. Eingabe vom 4. März 2020; Vernehmlassung vom 23. Juli 2020 Ziff. 3b). Damit hat der Rekurrent auch zu anderen Ländern als der Schweiz intensive Verbindungen. Er macht aber zu Recht geltend, dass aus den vorstehend erwähnten Umständen entgegen der Ansicht des JSD nicht geschlossen werden kann, die Verbundenheit des Rekurrenten zu Angola, Spanien und Deutschland sei stärker als diejenige zur Schweiz (vgl. Vernehmlassung vom 23. Juli 2020 Ziff. 3b; Replik vom 31. August 2020 Ziff. 4). Damit stehen auch die Beziehungen des Rekurrenten zu anderen Ländern der Annahme, seine sozialen Beziehungen in der Schweiz seien so eng, dass die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens tangiert, nicht entgegen.

Folglich sind die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu qualifizieren. Dieser Eingriff ist aber gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt, weil mit den Straftaten des Rekurrenten besondere Gründe für die Nichtverlängerung bestehen und aus den im angefochtenen Entscheid und in den vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 6.2) genannten Gründen die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Rekurrenten seine entgegenstehenden privaten Interessen überwiegen.

6.3.3 Der Rekurrent behauptet, dass er in der Schweiz sozial fest verwurzelt sei, dass er hier einen grossen Freundeskreis und einen Bekanntenkreis habe und dass er die Schweiz als seine Heimat betrachte (Rekursbegründung vom 26. Juni 2020 Ziff. 34). Er machte zudem geltend, sein Freundes- und Bekanntenkreis befinde sich fast vollständig in der Schweiz (vgl. Eingabe vom 3. Februar 2016 S. 2; Rekursbegründung vom 19. September 2016 Ziff. 23).

Das Migrationsamt und das JSD machen zu Recht geltend, die sozialen Kontakte in der Schweiz seien vom Rekurrenten nur behauptet und nicht belegt worden (vgl. Stellungnahme vom 19. Oktober 2016 S. 3; Vernehmlassung vom 23. Juli 2020 Ziff. 3b und 5). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann trotzdem als wahr unterstellt werden, dass der Rekurrent in der Schweiz nach einem Aufenthalt von gut 20 Jahren einen grossen Freundeskreis und einen Bekanntenkreis hat. Auf eine besonders ausgeprägte Integration kann jedoch weder aus der unsubstanziierten Behauptung eines grossen Freundeskreises und eines Bekanntenkreises noch aus der unsubstanziierten Behauptung einer festen sozialen Verwurzelung geschlossen werden. Dem Umstand, dass der Rekurrent die Schweiz subjektiv als seine Heimat betrachtet, kann kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Das JSD hat die sozialen Bindungen des Rekurrenten mit Ausnahme der Beziehungen zu seinen Kindern zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Indem es seine lange Aufenthaltsdauer berücksichtigt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 12), hat es jedoch implizit auch die damit üblicherweise verbundenen sozialen Bindungen berücksichtigt. Jedenfalls vermögen die vorstehend erwähnten Umstände die Richtigkeit der Interessenabwägung des JSD nicht in Frage zu stellen.

6.4

6.4.1 Der Rekurrent rügt, dass er weder erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen habe noch die innere oder die äussere Sicherheit gefährde. Infolgedessen sei von Vornherein fraglich, ob die Vorinstanz die Eingriffsvoraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK überhaupt habe als erfüllt betrachten dürfen. Mit Blick auf die gesamten Lebensumstände und die Tatsache, dass der Rekurrent weder vor dem Sexualdelikt noch danach einschlägig in Erscheinung getreten sei, könne mit Sicherheit von einer günstigen Legalprognose im heutigen Zeitpunkt ausgegangen werden. Die Verurteilung des Rekurrenten zu einer bedingten 17-monatigen Freiheitsstrafe müsse als negativer Ausreisser in seiner Bio­graphie betrachtet werden. Anders lasse sich auch nicht erklären, weshalb von Anfang an eine bedingte Strafe mit einer minimalen Probezeit ausgesprochen worden sei. Seit den Verfehlungen seien rund 9 Jahre vergangen, in denen sich der Rekurrent überhaupt nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen. Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach ihm keine gute Legalprognose attestiert werden könne, weil keine Einsicht und Reue vorhanden sei, würden deshalb nicht ansatzweise überzeugen. Nur weil eine beschuldigte Person vor den Schranken beteuere, sie habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, wirke sich das nicht per se negativ auf ihre Legalprognose aus, welche von einer Vielzahl von Faktoren abhängig sei. Betreffend die günstige Legalprognose habe der Rekurrent, welcher die Taten im Alter von 25 Jahren begangen habe, den Tatbeweis längst angetreten. Wenn der Rekurrent in der Rekursbegründung versuche, das begangene Delikt richtig einzuordnen, könne ihm das mit Sicherheit nicht im Rahmen der Beurteilung der Legalprognose zum Vorwurf gemacht werden. Ebenfalls ziemlich abwegig mute an, wenn man ihm implizit vorhalte, er delinquiere einzig mit Blick auf das laufende Rekursverfahren nicht mehr, würden die Taten mittlerweile doch rund 10 Jahre zurückliegen. Mit Blick auf die fehlende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung lasse sich konstatieren, dass die Eingriffsvoraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK im Falle des Rekurrenten nicht erfüllt seien und seine Wegweisung einen Verstoss gegen die EMRK und die BV darstellen würde (Rekursbegründung Ziff. 26 ff.).

6.4.2

6.4.2.1 Entgegen der Auffassung des Rekurrenten setzt die Rechtfertigung eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht voraus, dass der Ausländer eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann rechtmässig eingeschränkt werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Art. 8 Ziff. 2 EMRK erwähnt neben der nationalen und öffentlichen Sicherheit und der Aufrechterhaltung der Ordnung auch die Notwendigkeit für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Konvention verlangt wie das Verfassungsrecht nur, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung in einer Gesamtbetrachtung einander gegenüber gestellt und abgewogen werden, wobei die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein in der Interessenabwägung zu berücksichtigendes Element unter anderen darstellt (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47, 139 I 330 E. 2.2 S. 336, 135 I 143 E. 2.1 S. 147, 122 II 1 E. 2 S. 6, 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.; BGer 2C_870/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1 f.). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen, die beiden Umstände geben aber – wie bereits oben dargelegt (E. 6.1.2) – nicht den Ausschlag (vgl. BGE 125 II 105 E. 2c S. 110; vgl. aber in Bezug auf die unter das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681] fallenden Sachverhalte BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185; BGer 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.2; VGE VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 5.1.2). Abgesehen davon kann mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen eine Gefahr des Rekurrenten für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bejaht werden.

6.4.2.2 Das JSD stellte gestützt auf das mit dem Urteil vom 29. Oktober 2015 verhängte Strafmass und die Erwägungen des Appellationsgerichts zur Strafzumessung fest, in migrationsrechtlicher Hinsicht sei von einem erheblichen Verschulden des Rekurrenten auszugehen (angefochtener Entscheid E. 9). Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden. In der Zusammenfassung stellte das JSD fest, aufgrund der Art und Schwere der Straftaten wiege das migrationsrechtliche Verschulden des Rekurrenten insgesamt schwer (angefochtener Entscheid E. 26). Diese Feststellung ist unrichtig und steht im Widerspruch zu den eigenen Feststellungen des JSD. Die vom Rekurrenten verübten Straftaten sind zwar als schwer zu qualifizieren. Das Verschulden des Rekurrenten ist aber bloss erheblich, wie das JSD richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 9). Dies ändert allerdings nichts daran, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Rekurrenten besteht und dass dieses Interesse die entgegenstehenden privaten Interessen überwiegt.

Das JSD stellte fest, gemäss dem Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2015 zeuge es von einer enormen Verantwortungslosigkeit des Rekurrenten, dass er die beiden Mädchen durch den ungeschützten Geschlechtsverkehr den Risiken von Geschlechtskrankheiten und Schwangerschaften ausgesetzt habe, wobei sich das Risiko einer Schwangerschaft beim einen Mädchen auch verwirklicht habe (angefochtener Entscheid E. 9). Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, die Schwangerschaft dürfte bei der Beurteilung seines Verschuldens nicht berücksichtigt werden, weil der Geschlechtsverkehr, der dazu geführt habe, nach Erreichen des Schutzalters stattgefunden habe (vgl. Rekursbegründung vom 26. Juni 2020 Ziff. 32). Dies ist zutreffend, weil davon auszugehen ist, dass sich das Mädchen beim betreffenden Geschlechtsverkehr nicht mehr im Schutzalter befunden hat (vgl. Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Mai 2014 E. 5.1). Dementsprechend stellte das Appellationsgericht in seinem Urteil vom 29. Oktober 2015 im Rahmen der Strafzumessung nur fest, es zeuge von einer enormen Verantwortungslosigkeit des Rekurrenten und sei stark belastend zu berücksichtigen, dass er die beiden Mädchen den Risiken von Geschlechtskrankheiten und Schwangerschaft ausgesetzt habe. Dass sich das Risiko der Schwangerschaft bei einem Mädchen verwirklicht habe, erwähnte es entgegen der Feststellung des JSD nicht mehr (vgl. Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2015 E. 2.3.1 f.). Dass die ungewollte Schwangerschaft bei der Beurteilung des Verschuldens des Rekurrenten nicht berücksichtigt werden darf, ändert aber nichts daran, dass das objektive Verschulden gemäss dem überzeugend begründeten Urteil des Appellationsgerichts mittelschwer wiegt (Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2015 E. 2.3.1) und migrationsrechtlich von einem erheblichen Verschulden (vgl. angefochtener Entscheid E. 9) auszugehen ist.

Für

die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist keine günstige Prognose

erforderlich, sondern genügt bereits das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE

134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6; Heimgartner,

in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 42 N 6; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E.

5.2.5). Dass das Appellationsgericht eine bedingte Strafe mit der minimalen

Probezeit von zwei Jahren ausgesprochen hat, bedeutet deshalb nicht

notwendigerweise, dass es dem Rekurrenten eine günstige Prognose gestellt hat.

Im Übrigen gilt für die Beurteilung der Rückfallgefahr im Ausländerrecht ein

strengerer Massstab als im Straf- und Strafvollzugsrecht (BGE 137 II 233

  1. 5.2.2 S. 236 f.; BGer 2C_1141/2012 vom 1. Mai 2013
  2. 2.3; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 5.2.5). Jedenfalls im

Ausländerrecht kann damit auch bei einer bloss geringen Rückfallgefahr eine

ungünstige Prognose vorliegen. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.

Rekursbegründung vom 26. Juni 2020 Ziff. 26) ist es deshalb nicht zu

beanstanden, dass das JSD eine gute Legalprognose verneint hat, obwohl es bloss

ein geringes Rückfallrisiko angenommen hat (vgl. angefochtener Entscheid E.

11).

Gemäss dem Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2015 (E. 2.3.1-2.3.3) zeigte der Rekurrent betreffend die beurteilten Delikte weder Einsicht noch Reue. Gemäss der Anklageschrift vom 7. August 2012 (Ziff. I.1.c) versuchte der Rekurrent nach Beginn des Strafverfahrens beide Mädchen durch das Versprechen von CHF 500.– zu falschen, entlastenden Aussagen zu bewegen. Das Appellationsgericht stellte fest, das Strafgericht habe gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Mädchen den in der Anklageschrift detailliert geschilderten Sachverhalt zu Recht als erstellt erachtet (Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2015 E. 1.1 in Verbindung mit Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Mai 2014 E. 3.5). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass auch die Angaben in der Anklageschrift betreffend den Versuch, die beiden Mädchen durch das Versprechen von Geld zu falschen, entlastenden Aussagen zu bewegen, den Tatsachen entsprechen. Mit diesem Verhalten legte der Rekurrent nach den Taten eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag (angefochtener Entscheid E. 9). Das JSD stellte fest, der Rekurrent zeige nach wie vor keinerlei Tateinsicht oder Reue. Vielmehr betone er auch in seiner Rekursbegründung vom 19. September 2016, dass er lediglich einvernehmlichen sexuellen Kontakt mit zwei Bekannten gehabt habe, die nur knapp das 16. Altersjahr noch nicht erreicht hätten. Zudem verweise er explizit darauf, dass die beiden Mädchen den Kontakt zu ihm freiwillig gesucht hätten. Damit weise er den beiden damals fünfzehnjährigen Opfern in verwerflicher Weise ein Selbstverschulden an der Tat zu (angefochtener Entscheid E. 11). Das Appellationsgericht stellte im Rahmen der Strafzumessung selbst fest, dass die beiden Mädchen freiwillig den Kontakt mit dem Rekurrenten aufgenommen hatten (Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Mai 2014 E. 5.1; vgl. Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2015 E. 2.3.1). Dass der Rekurrent auf Umstände hinweist, die sein Verschulden relativieren, darf ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden und spricht nicht für eine ungünstige Legalprognose, wie er zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung vom 26. Juni 2020 Ziff. 26 und 31 f.). Dies ändert aber nichts daran, dass der Rekurrent nach wie vor weder Einsicht noch Reue zeigt. Er scheint noch immer nicht verstanden zu haben, dass auch einvernehmliche sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren das Risiko einer Beeinträchtigung der Kinder in ihrer Persönlichkeitsbildung und Sexualentwicklung bergen (vgl. BGer 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5). Das Fehlen von Einsicht und Reue spricht im vorliegenden Fall gegen eine günstige Legalprognose. Selbst im Strafrecht kann das Fehlen von Einsicht in das Unrecht der Tat und das Fehlen von Reue als gegen eine günstige Prognose sprechender Umstand berücksichtigt werden. Nur das blosse Bestreiten der Tat darf nicht zuungunsten des Täters berücksichtigt werden (vgl. Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 73–75; Trechsel/Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 42 N 13).

Die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern beging der Rekurrent zwischen August und dem 9. Dezember 2011 (angefochtener Entscheid E. 9) und seit der Verurteilung zu einer Busse von CHF 40.– wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2012 trat er soweit aufgrund der Akten ersichtlich strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 26. Juni 2020 Ziff. 26) kann daraus nicht auf eine günstige Prognose geschlossen werden. Das Wohlverhalten des Rekurrenten wird insbesondere durch die folgenden Umstände relativiert. Zunächst stand der Rekurrent unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens. Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2015 wurde er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Unter Mitberücksichtigung der Zeit zwischen dem Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Mai 2014 und dem Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2015 ist davon auszugehen, dass die Probezeit mindestens bis November 2016 gedauert hat (vgl. zu Beginn und Berechnung der Probezeit Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 44 StGB N 2; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 44 StGB N 5 und 11 f.). Bis zu diesem Zeitpunkt drohte dem Rekurrenten damit bei weiteren Straftaten der Vollzug der bedingten Freiheitsstrafe. Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 teilte das Migrationsamt dem Rekurrenten mit, dass es beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Seither steht er unter dem Eindruck des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens.

Schliesslich ist auch zu beachten, dass der Rekurrent zwar nur einmal wegen mehrfacher Sexualdelikte verurteilt wurde. Er wurde aber fünfmal wegen Strassenverkehrsdelikten und zwei Mal wegen Übertretungen des BetmG rückfällig (vgl. dazu oben E. 6.2.3.5). Insgesamt scheint er damit Mühe zu haben, sich an die geltenden Regeln zu halten.

6.4.2.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass bezüglich der sexuellen Handlungen mit Kindern eine geringe, aber nicht bloss abstrakte Rückfallgefahr besteht. Damit stellt der Rekurrent eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar.

6.5

6.5.1 Der Rekurrent macht geltend, ein öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung liesse sich nur mit seiner Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe begründen (vgl. Rekursbegründung Ziff. 30). Dies ist falsch. Zusätzlich zu weiteren Interessen ist auch im Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV das öffentliche Interesse an der Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik) zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7 S. 276, 135 I 143 E. 2.2 S. 147; BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.3; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3). Zudem begründen auch die übrigen Straftaten (vgl. dazu E. 6.2.3.5) und die Verschuldung (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 13 f.) ein gewisses öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seiner Wegweisung.

6.5.2 Der Rekurrent macht zwar in Bezug auf den Vorwurf, er sei aufgrund seiner Verschuldung als wirtschaftlich nicht integriert zu betrachten, zu Recht geltend, dass es ihm mit seinem Nettoeinkommen von CHF 3‘437.15 nicht möglich ist, die offenen Verlustscheine in Höhe von CHF 117‘958.40 in absehbarer Zeit vollständig abzubauen (vgl. Rekursbegründung vom 26. Juni 2020 Ziff. 36). Dies ändert aber nichts daran, dass seine wirtschaftliche Integration angesichts dieser erheblichen Verschuldung ungenügend ist. Wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere der Lohnpfändung) unterliegt, hat in der Regel keine Möglichkeit, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen (BGer 2C_774/2019 vom 8. Mai 2020 E. 3.3). Vorliegend wird aber nicht behauptet und kann den Akten nicht entnommen werden, dass der Rekurrent seit seiner Festanstellung im Juni 2018 bei der L____ AG einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren unterlegen hat, welches ihm jegliche Möglichkeit genommen hätte, bestehende Schulden zu tilgen oder zumindest die laufenden Schulden zu bezahlen und neue Betreibungen zu vermeiden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich unter den Verlustscheinen auch solche einer Gesellschaft für Autoleasing (Betreibung der M____ AG vom 22. Mai 2012 über CHF 4‘442.70; Betreibung der M____ AG vom 4. Februar 2014 über CHF 2‘920.05 [Auszug aus dem Kantonalen Datenmarkt vom 4. Februar 2016]; Betreibung der M____ AG vom 1. April 2016 über CHF 2‘837.25 [Auszug aus dem Kantonalen Datenmarkt vom 5. März 2020]) befunden haben. Dies zeigt, dass der Rekurrent seiner finanziellen Lage nicht angemessene unnötige Verbindlichkeiten eingegangen ist (vgl. Verfügung vom 6. Juni 2016 E. 2.3).

6.6

6.6.1 Der Rekurrent macht sodann in Bezug auf die Zumutbarkeit seiner Rückkehr nach Angola geltend, Angola belege bei sämtlichen Wohlstandsindikatoren seit vielen Jahren einen der hintersten Plätze weltweit (Rekursbegründung vom 26. Juni 2020 Ziff. 37). Diese unsubstanziierte und durch nichts belegte Behauptung ist falsch. So belegt Angola beispielsweise auf der Liste der Länder nach Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf (2019) den 136. Rang von 193 und auf der Liste der Länder nach Bruttoinlandsprodukt (BIP) (kaufkraftbereinigt) pro Kopf (2019) den 128. Rang von 193 (https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Länder_nach_Bruttoinlandsprodukt_pro_Kopf [besucht am 9. November 2020]). Auf der Rangliste des Index der menschlichen Entwicklung (HDI), einem Wohlstandsindikator für Staaten, belegt Angola den 149 Rang von 190 und gehört damit zu den Ländern mit mittlerer menschlicher Entwicklung (https://de.wikipedia.org/wiki/Index_der_menschlichen_Entwicklung [besucht am 9. November 2020]). Gemäss den Angaben der Botschaft der Republik Angola in der Bundesrepublik Deutschland wurde Angolas Wirtschaft zwar durch den Bürgerkrieg stark beeinträchtigt, sodass das Land zeitweilig zu den ärmsten der Welt zählte. Seit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2002 erhole sich das Land aber allmählich und in den letzten Jahren sei die angolanische Wirtschaft durchschnittlich 18 % pro Jahr gewachsen (https://www.botschaftangola.de/de-de/angola/uber-das-land/wirtschaft [besucht am 9. November 2020]; vgl. dazu Vernehmlassung Ziff. 4). Der Rekurrent weist zwar zu Recht darauf hin, dass eine Botschaft ihr Land in einem positiven Licht darstellen möchte. Weshalb es sich deshalb bei der Website der Botschaft der Republik Angola nicht um eine seriöse Quelle handeln sollte (vgl. Replik vom 31. August 2020 Ziff. 5), ist jedoch nicht ersichtlich. Zudem nennt der Rekurrent keine einzige konkrete Angabe auf der erwähnten Website, die unrichtig sein sollte.

6.6.2 Zudem verkennt der Rekurrent, dass für die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr nicht der Wohlstand des Heimatstaats entscheidend ist, sondern ob sich der Rekurrent beruflich wiedereingliedern und sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann. Ob die Annahme des JSD, die berufliche Wiedereingliederung werde dem Rekurrenten nicht sonderlich schwerfallen (vgl. angefochtener Entscheid E. 24), richtig ist, mag dahingestellt bleiben. Aufgrund der in Angola absolvierten Malerlehre und der Berufserfahrung in der Schweiz kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die berufliche Wiedereingliederung und der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz dem Rekurrenten möglich sein wird. Zudem kann er dabei auf die Unterstützung naher Verwandter zählen (vgl. angefochtener Entscheid E. 12 und 24; im vorliegenden Urteil oben E. 6.3.2). Die Vorbringen des Rekurrenten sind nicht geeignet, seine Möglichkeit, sich in Angola eine neue Existenz aufzubauen, in Frage zu stellen.

6.7

6.7.1 Der Rekurrent ist schliesslich der Auffassung, dass er anstatt der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung als milderes Mittel hätte verwarnt werden können.

6.7.2 Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG). Die Verwarnung ergeht im Sinne einer letzten Chance, wenn der Widerrufsgrund zwar erfüllt ist, die Interessenabwägung den Entzug bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung aber als unverhältnismässig erscheinen lässt (vgl. BGer 2C_1018/2016 vom 22. Mai 2017 E. 3.2; VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.5). Wenn der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung ohne vorgängige Androhung verhältnismässig ist, ist eine solche nicht angezeigt (vgl. BGer 2C_656/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 2.6; VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.5; VGer ZH VB.2016.00039 vom 6. April 2016 E. 6). Eine ausländerrechtliche Verwarnung drängt sich auf, wenn sich die ausländische Person schon lange in der Schweiz aufhält und keine schwere Delinquenz zur Diskussion steht. Indessen kann auch in diesen Fällen je nach Höhe des öffentlichen Interesses auf eine Verwarnung verzichtet werden (BGer 2C_787/2018 vom 11. März 2019 E. 3.4.1). Falls sich die Straftat gegen grundlegende Rechtsgüter wie Leib und Leben gerichtet hat, sodass ein Rückfallrisiko ausländerrechtlich nicht hingenommen werden kann, ist eine Verwarnung auch bei einem längeren Aufenthalt nicht zwingend erforderlich. Die Verwarnung ist in dieser Ausgangslage nicht geeignet, das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten genügend zu garantieren (BGer 2C_562/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 6.2.4).

6.7.3 Im vorliegenden Fall ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten ohne vorgängige Androhung verhältnismässig. Eine Verwarnung ist deshalb nicht angezeigt. Mit den mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und dem mehrfachen Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder hat der Rekurrent schwere Straftaten begangen, die sich gegen die grundlegenden Rechtsgüter der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern unter 16 Jahren (vgl. dazu BGer 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5.2) und der Gesundheit von Kindern unter 16 Jahren (vgl. dazu Maeder, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 136 StGB N 9) gerichtet haben. Eine Verwarnung wäre im vorliegenden Fall nicht geeignet, das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Rekurrenten genügend zu garantieren.

6.8 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid auch in Bezug auf die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht zu beanstanden.

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Rekurrenten als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr in Höhe von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG und § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

Rekurrent

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

32

AuG

  • Art. 17 AuG
  • Art. 62 AuG
  • Art. 66 AuG
  • Art. 96 AuG
  • Art. 126 AuG

BetmG

BGG

BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

KRK

  • Art. 12 KRK

StGB

Strafgesetzbuch

  • Art. 366 Strafgesetzbuch

UN

  • Art. 12 UN

Verordnung

  • Art. 3 Verordnung

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 16 VRPG
  • Art. 25 VRPG
  • § 30 VRPG

ZGB

Gerichtsentscheide

81