Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2020.9, AG.2020.288
Entscheidungsdatum
01.05.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2020.9

URTEIL

vom 1. Mai 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi,

Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____ Beigeladener

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Dezember 2019

betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs und Auftrag an den Beistand

Sachverhalt

A____ (Beschwerdeführerin) und B____ (Beigeladener) sind die Eltern von C____, geboren [...] 2006. C____ hat einen älteren Bruder, geboren [...] 2004, und eine jüngere Schwester, geboren [...] 2010. Die Mutter hatte zunächst das alleinige Sorgerecht. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet, lebten aber bis ins Jahr 2016 im gleichen Haushalt.

Aufgrund wiederholten, heftigen Auseinandersetzungen der Eltern errichtete die ehemalige Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt erstmals mit Beschluss vom 30. Januar 2008 für C____ und seinen Bruder eine Erziehungsbeistandschaft. Die damalige Beiständin hatte den Auftrag, die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen, die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von C____ und seinem Bruder zu überwachen sowie die Leistungen weiterer Institutionen und Fachleute zu koordinieren. Ferner war die Beiständin beauftragt, die Vormundschaftsbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und bei Bedarf einen Antrag auf Änderung zu stellen.

Auf Antrag der Beiständin hob die Vormundschaftsbehörde die Erziehungsbeistandschaft mit Beschluss vom 8. Februar 2010 auf. Dem gemeinsamen Wunsch der Eltern entsprechend errichtete die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 21. April 2010 jedoch erneut eine Erziehungsbeistandschaft für C____ und seinen Bruder. Die Aufträge an die Beiständin wurden unverändert aus dem Beschluss vom 30. Januar 2008 übernommen.

Am 3. November 2015 gaben die Eltern die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge für C____ und seine Geschwister ab. Nach der erfolgten räumlichen Trennung der Eltern im Jahr 2016 lebte C____ in der Obhut des Vaters und besuchte seine Mutter jedes zweite Wochenende sowie jeden Dienstagabend bis Mittwochabend. Seine beiden Geschwister verblieben in der Obhut der Mutter. Seit Februar 2018 lebt auch C____s älterer Bruder auf eigenen Wunsch in der Obhut des Vaters.

Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt vom 7. Juni 2018 wurde zunächst eine neue Beistandsperson ernannt. Sodann wurde die Mutter angewiesen, die sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) weiterzuführen und es erfolgte die Weisung an die Eltern, den Kurs «Kinder im Blick» zu besuchen. Schliesslich wurden eine Fremdplatzierung von C____ und die Einsetzung einer Kindesvertretung geprüft, eine solche Anordnung jedoch als nicht verhältnismässig nicht angezeigt erachtet.

Auf Antrag der Beiständin sowie nach Anhörung von C____, seinen Eltern und der Beiständin wurde mit Einzelentscheid der KESB Basel-Stadt vom 8. August 2019 die Obhut über C____ vorsorglich der Mutter zugeteilt. Ferner wurde der persönliche Verkehr mit dem Vater vorsorglich geregelt und dieser berechtigt, C____ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 17:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. Die Beiständin erhielt den Auftrag, die Eingliederung von C____ bei der Mutter zu begleiten und weiterhin für die Einhaltung der Weisungen an die Mutter betreffend die sozialpädagogische Familienbegleitung besorgt zu sein. Weiter wurde die Beiständin beauftragt, der Kindesschutzbehörde bis am 31. Oktober 2019 einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen über das weitere Vorgehen einzureichen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die dagegen an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhobene Beschwerde des Vaters wurde von der Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 mangels Leistung eines Kostenvorschusses abgeschrieben (vgl. das Verfahren VD.2019.159).

Gestützt auf den ausserordentlichen Bericht der Beiständin vom 28. Oktober 2019 sowie nach Anhörung von C____, der Eltern und des Ehemannes der Mutter teilte die KESB Basel-Stadt mit Entscheid vom 19. Dezember 2019 die Obhut über C____ der Mutter zu (Ziff. 1). Sodann wurde – in Abänderung des Entscheids vom 8. August 2019 – festgelegt, dass C____ jedes zweite Wochenende nur noch von Freitag, 18:00 Uhr bis Samstag, 17:00 Uhr bei seinem Vater verbringt (Ziff. 2). Ferner wurde die bisherige Beiständin aus ihrer Verpflichtung entlassen (Ziff. 3), ihr Bericht genehmigt (Ziff. 4 und 5) und als C____s neuer Beistand D____, Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), ernannt (Ziff. 6). Der Beistand erhielt den Auftrag, die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen (Ziff. 7 lit. a), die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von C____ zu überwachen (Ziff. 7 lit. b), die Leistungen weiterer Institutionen und Fachleute zu koordinieren (Ziff. 7 lit. c), den weiteren Verlauf der Wohnsituation von C____ zu überwachen und bei Bedarf einen Antrag auf Änderung zu stellen (Ziff. 7 lit. d) sowie C____s Eingliederung bei der Mutter zu begleiten (Ziff. 7 lit. e). Schliesslich wurde der Beistand beauftragt, weiterhin für die Einhaltung der Weisungen an die Kindsmutter betreffend die sozialpädagogische Familienbegleitung besorgt zu sein und gegebenenfalls eine neue Begleitung zu organisieren (Ziff. 7 lit. f) sowie zusammen mit C____ alternative Wohnmöglichkeiten bzw. -formen anzusehen (Ziff. 7 lit. g). Im Übrigen erhielt der Beistand den Auftrag, den Eltern in Fragen des persönlichen Verkehrs als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen (Ziff. 7 lit. h) und die erfolgten Kontakte regelmässig mit C____ und seinen Eltern auszuwerten und allenfalls weiterzuentwickeln (Ziff. 7 lit. i) sowie die KESB über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und bei Bedarf einen Antrag auf Änderung zu stellen (Ziff. 8). Auf eine Gebühr wurde verzichtet (Ziff. 9) und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 10).

Gegen diesen Entscheid der KESB richtet sich die mit Eingabe vom 17. Januar 2020 erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit welcher die Beschwerdeführerin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziff. 2 sowie Ziff. 7 lit. f und g des angefochtenen Entscheids beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung.

Die KESB liess sich mit Eingabe vom 19. Februar 2020 vernehmen und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 3. März 2020. Der beigeladene Kindsvater reichte innert Frist keine Vernehmlassung ein, nahm jedoch mit Schreiben vom 8. März 2020 zur Replik der Beschwerdeführerin Stellung. Auf eine Anhörung von C____ wurde verzichtet.

Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG 154.100). Als Mutter von C____ und Inhaberin der gemeinsamen elterlichen Sorge ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid zweifellos betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Streitgegenstand des Verfahrens bilden lediglich die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C____ und seinem Vater (Dispositiv Ziff. 2) sowie die an den Beistand übertragenen Aufgaben (Dispositiv Ziff. 7 lit. f und lit. g). Im Übrigen wurde der Entscheid nicht angefochten.

1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).

1.4 Das Kind ist in gerichtlichen Verfahren, in denen Kinderbelange zu regeln sind, anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (vgl. Art. 314a ZGB). Das Bundesgericht geht im Sinne einer Richtlinie davon aus, dass die Kindesanhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557; BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.4). Eine mehrmalige Anhörung kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde, wie etwa bei akuten Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären (BGE 133 III 553 E. 4 S. 554, mit weiteren Hinweisen). Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (BGer 5A_721/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.4.1, mit weiteren Hinweisen). C____ wird im [...] 14 Jahre alt. Gemäss den Akten befindet er sich in einem Loyalitätskonflikt (Berichte der Beistandspersonen vom 20. Mai 2019 und 30. Oktober 2018, act. 4 S. 566 und S. 524). Zur strittigen Besuchsregelung wurde er im verwaltungsinternen Verfahren von Mitarbeitenden der KESB am 4. Juni 2019, 15. Juli 2019, 30. September 2019 und 29. November 2019 angehört (vgl. act. 4 S. 511 ff, 477 ff., 228 ff., 87). Hinweise dafür, dass C____ seine Meinung in dieser Frage geändert hätte, ergeben sich aus den Eingaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine. Anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz am 29. November 2019 erklärte C____ schliesslich, von den vielen Terminen im Zusammenhang mit den familiären Fragen «genervt» zu sein (vgl. act. 4 S. 87). Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung ist auf eine erneute Befragung von C____ im vorliegenden Verfahren zu verzichten.

2.1 Mit ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs betreffend die in Ziff. 7 lit. f und lit. g des angefochtenen Entscheids festgelegten Aufgaben der Beistandsperson. Sie sei weder vor dem Entscheid vom 8. August 2019, noch vor dem angefochtenen Entscheid vom 19. Dezember 2019 dazu angehört worden und der angefochtene Entscheid enthalte auch keine Begründung für die dem Beistand übertragenen Aufgaben (Beschwerde, E. 6 S. 7 f.).

2.2 Aus dem rechtlichen Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) fliesst auch der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in einer Art und Weise, sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen VGE VD.2015.222 und 223 vom 2. Juni 2016 E. 2.5.1; BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270, 134 I 83 E. 4.1 S. 88, 133 III 439 E. 3.3 S. 445; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 343 ff.).

2.3 Im angefochtenen Entscheid wird unter III «die Erweiterung der Beistandschaft» abgehandelt (angefochtener Entscheid, Rz. 17-19). In der Begründung wird dabei im Wesentlichen auf den früheren Entscheid der KESB vom 7. Juni 2018 verwiesen, mit welchem der Kindsmutter bereits die Weisung erteilt worden war, die sozialpädagogische Familienbegleitung weiterzuführen. Ergänzend wird im angefochtenen Entscheid auf die aktuelle Situation Bezug genommen und die Übertragung der Obhut über C____ auf die Mutter als Begründung angeführt (angefochtener Entscheid, Rz. 19). Der angefochtene Entscheid bestätigt somit die Aufgaben der Beistandsperson, wie sie bereits im Entscheid vom 7. Juni 2018 festgelegt sowie auch im Einzelentscheid betreffend die vorsorglichen Massnahmen vom 8. August 2019 wiederholt und ausführlich begründet wurden. Eine «Erweiterung» der Beistandschaft ist entgegen dem irreführenden Zwischentitel nicht erfolgt. Im Übrigen wurde die Kindsmutter zuletzt am 28. November 2019 zwischen dem Entscheid vom 8. August 2019 und dem angefochtenen Entscheid angehört (vgl. act. 4 S. 88 ff.). Sie hatte daher Anlass, sich zumindest zu den bereits bisher bestehenden Aufgaben der Beistandsperson zu äussern. Die Begründung genügt damit den gesetzlichen Anforderungen und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

2.4 Mit dem Auftrag an die Beistandsperson, alternative Wohnmöglichkeiten für C____ zu prüfen, wird auch diese bereits im Einzelentscheid der KESB vom 8. August 2019 angeordnete vorsorgliche Massnahme wortwörtlich übernommen (angefochtener Entscheid, Dispositiv Ziff. 7 lit. g). Die Aufgabe wurde zum damaligen Zeitpunkt damit begründet, dass weder bei der Mutter noch beim Vater ein optimales Umfeld für C____ bestehe (vgl. Einzelentscheid vom 8. August 2019, Rz. 27 [act. 4 S. 455]). Im angefochtenen Entscheid finden sich dazu keine Ausführungen. Ob die Wiederholung dieses Auftrags im Dispositiv des angefochtenen Entscheids – in Bestätigung der vorsorglichen Massnahme – ohne erneute Wiederholung der Begründung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, kann indessen offen gelassen werden. Wie darzulegen sein wird, ist der angefochtene Entscheid in diesem Punkt aufzuheben (vgl. E. 6.3 hiernach).

3.1 In der Sache erwog die Vorinstanz, dass die Obhut über C____ der Mutter zugeteilt werde. C____ lebe seit August 2019 bei seiner Mutter und ihrem Ehemann. Dort fühle er sich wohl und die Mutter sei eine wichtige Bezugsperson. C____s Wunsch, weiterhin bei seiner Mutter zu wohnen sei unverändert. Für die vom Vater geltend gemachte Kindeswohlgefährdung lägen keine konkreten Hinweise vor. Einer allfälligen möglichen Gefährdung könne mit der seit dem 7. Juni 2018 bestehenden sozialpädagogischen Familienbegleitung Rechnung getragen werden (angefochtener Entscheid, Rz. 13 f. und Dispositiv Ziff. 1). Betreffend den persönlichen Verkehr zwischen C____ und seinem Vater wurde als Minimalregelung jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr bis Samstag, 17:00 Uhr festgelegt. Zwar habe sich C____ gegen eine behördliche Regelung ausgesprochen und sei der Wille des Kindes eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr. Jedoch stehe die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs nicht im freien Belieben des Kindes. Angesichts der langjährigen Auseinandersetzungen der Eltern befinde sich C____ in einem Loyalitätskonflikt. Es sei jedoch wichtig, dass die Beziehung zwischen C____ und seinem Vater weiterhin aufrechterhalten bleibe und der Kontakt nicht abgebrochen werde (angefochtener Entscheid, Rz. 15 f. und Dispositiv Ziff. 2). Sodann erhielt der neu eingesetzte Beistand namentlich den Auftrag, den weiteren Verlauf der Wohnsituation von C____ zu überwachen und bei Bedarf einen Antrag auf Änderung zu stellen (angefochtener Entscheid, Dispositiv Ziff. 7 lit. d) sowie C____s Eingliederung bei der Mutter zu begleiten (angefochtener Entscheid, Dispositiv Ziff. 7 lit. e). Ferner wurde der Beistand beauftragt, weiterhin für die Einhaltung der Weisungen an die Kindsmutter betreffend die sozialpädagogische Familienbegleitung besorgt zu sein und gegebenenfalls eine neue Begleitung zu organisieren (angefochtener Entscheid, Dispositiv Ziff. 7 lit. f) sowie zusammen mit C____ alternative Wohnmöglichkeiten bzw. -formen anzusehen (angefochtener Entscheid, Dispositiv Ziff. 7 lit. g).

3.2 Mit ihrer Beschwerde stellt die Beschwerdeführerin den Entscheid der KESB vom 19. Dezember 2019 nicht grundsätzlich in Frage. Sie wendet sich nur gegen die behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C____ und seinem Vater (angefochtener Entscheid, Dispositiv Ziff. 2) sowie die dem Beistand übertragenen Aufgaben betreffend die sozialpädagogische Familienbegleitung und die Prüfung alternativer Wohnmöglichkeiten bzw. -formen (angefochtener Entscheid, Dispositiv Ziff. 7 lit. f und g). Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 273 und 274 ZGB. Die behördliche Regelung der Besuche von C____ bei seinem Vater verletze das Kindeswohl und widerspreche dem ausdrücklich geäusserten Willen des Kindes sowie der Empfehlung der bisherigen Beiständin (Beschwerde, E. 5 S. 4). Ferner moniert die Beschwerdeführerin die Weiterführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung. Entgegen den wiederholten Unterstellungen des Kindsvaters bestehe keine Gefährdung bei ihrer Familie (Beschwerde, E. 6 S. 8). Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Auftrag der Beistandsperson, mit C____ alternative Wohnmöglichkeiten bzw. -formen anzusehen. Angesichts der ihr mit gleichem Entscheid definitiv übertragenen Obhut über C____ sei die Erweiterung der Aufgaben der Beistandsperson nicht gerechtfertigt (Beschwerde, E. 6 S. 8).

Zu überprüfen ist zunächst die im angefochtenen Entscheid getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C____ und seinem Vater (angefochtener Entscheid, Dispositiv Ziff. 2).

4.1

4.1.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, in FamPra.ch 2020 S. 237, mit Hinweisen auf BGE 131 III 209 E. 5 S. 212, 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f. und BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3, in FamPra.ch 2016 S. 302). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinne liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407 und BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in FamPra.ch 2016 S. 302). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Recht auf persönlichen Verkehr dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit weiteren Hinweisen). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnissmässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1. S. 589), und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407; 120 II 229 E. 3b/aa S 233; BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in FamPra.ch 2016 S. 302).

4.1.2 Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts ist auf den Willen des Kindes Rücksicht zu nehmen. Dabei ist zunächst das Alter des Kindes zu berücksichtigen bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist (BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, in FamPra.ch 2020 S. 238). Bei ablehnender Haltung des Kindes ist zwar kein gerichtsübliches Besuchsrecht anzuordnen, in der Regel kann ihm aber angesichts der schicksalhaften Eltern-Kind-Beziehung ein minimales Besuchsrecht zugemutet werden. Auf jeden Fall darf nach der Praxis des Bundesgerichts der Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elernteil nicht allein vom Willen des Kindes abhängen. Das Wohl des Kindes ist nämlich nicht nur aus seiner subjektiven Sicht mit Blick auf sein momentanes Befinden zu beurteilen, sondern auch objektiv und mit Blick auf seine künftige Entwicklung. Bei urteilsfähigen Kindern ist gegen ihren starken Willen von der Festsetzung eines Besuchsrechts abzusehen. Allerdings bildet auch in einer solchen Situation der Wille des Kindes nicht das einzige Kriterium. Mit zu berücksichtigen sind auch die Gründe für die Weigerung des Kindes. Auch urteilsfähige Kinder sind sich in der Regel der psychologischen und rechtlichen Konsequenzen der Kontaktverweigerung nicht bewusst (Büchler, FamKomm Scheidung, Band I, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 273 ZGB N 33 ff.; vgl. BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, in FamPra.ch 2020 S. 238, mit Hinweis). Es gilt die psychologische Erkenntnis als anerkannt, dass in der Entwicklung des Kindes die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann. Dabei ist gerade bei Knaben die Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur von Bedeutung (vgl. BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, in FamPra.ch 2020 S. 238, mit Hinweis auf 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in FamPra.ch 2016 S. 302, BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590).

4.2.

4.2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde betreffend den persönlichen Verkehr zwischen C____ und seinem Vater als Minimalregelung jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr bis Samstag, 17:00 Uhr festgelegt (vgl. Dispositiv Ziff. 2). C____, der [...] 2020 14 Jahre alt wird, verweigert den Kontakt zu seinem Vater nicht vollständig, möchte aber selber darüber bestimmen, wann er den Kontakt wahrnimmt. Er beruft sich zur Hauptsache auf das Recht, gleich wie sein älterer Bruder behandelt zu werden, welchem die freie Kontaktgestaltung zur Mutter zugestanden werde. Befragt nach den Gründen, warum er sich beim Vater nicht wohl fühle, nannte er dessen Drängen auf weitere Besuche und dass er laut werde und ihn zur Familie der Mutter ausfrage. Gleichzeitig kann er aber auch Aspekte des Zusammenseins mit dem Vater schildern, wie Kochen und Ausflüge, die ihm gefallen (Anhörung vom 29. November 2019, act. 4 S. 87; Bericht der Beiständin vom 28. Oktober 2019, act. 4 S. 127).

4.2.2 Aufgrund des Alters von C____ sind seine Wünsche stark zu gewichten, so wie es die Beiständin in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2019 getan hat (vgl. act. 4 S. 125 ff.). Andererseits scheint C____ dazu zu neigen, Beziehungen, wenn sie für ihn zu einer Herausforderung werden, auszuweichen. Diese Neigung zeigt sich nicht nur in seinem Wunsch nach einem Wohnortswechsel vom Vater zur Mutter. Auch die Psychotherapeutin E____ wurde eingesetzt, nachdem C____ die vorherige Therapeutin nicht mehr passte (Gespräch mit der Kindsmutter vom 11. Juni 2019, act. 4 S. 501). Zu E____ ging er in der Folge aber auch nicht mehr gerne, weshalb die Therapie ganz abgebrochen wurde (Anhörung vom 29. November 2019, act. 4 S. 87). Ein weiteres Beispiel ist der mit dem angefochtenen Entscheid notwendig gewordene Wechsel der Beistandsperson. Die Äusserung von C____, er habe sich von der Beiständin unter Druck gesetzt gefühlt, spielte dabei offenbar eine wesentliche Rolle (angefochtener Entscheid, Rz. 20; Bericht der Beiständin vom 28. Oktober 2019, act. 4 S. 127; Anhörung der Kindsmutter vom 28. November 2019, act. 4 S. 88).

4.2.3 C____ lebte nach der Trennung der Eltern bis im August 2019 bei seinem Vater. Es besteht demnach eine langjährige und konstante Beziehung zwischen Vater und Sohn. Diese bestehende Beziehung ist im Interesse beider zu schützen und zu pflegen. Dazu müssen beide entsprechend ihrem Alter und ihrer familiären Stellung beitragen. Der Vater reagierte auf den Wegzug von C____ mit einer grossen Anzahl umfangreicher «Gefährdungsmeldungen» an die KESB. Diese bestätigen das von C____ gezeichnete Bild des Vaters als einen Menschen, der seine eigenen Bedürfnisse mit viel Druck zu erkennen gibt und durchzusetzen versucht. Mit dieser Seite des Vaters muss C____ sich auseinandersetzen und kann seinem Vater nicht durch Beziehungsabbruch einfach ausweichen. Es dient nicht dem Wohl eines fast 14-jährigen Jungen, wenn die Gestaltung seiner Beziehung zu seinen Eltern allein in seinen Händen liegt. Sein Wunsch nach Gleichbehandlung mit seinem älteren Bruder ist zwar verständlich, aber von einer kindlichen «ich auch»-Perspektive geprägt. Im Übrigen bezeichnete die bisherige Beiständin die fehlende Regelung des Besuchsrechts zwischen C____s Bruder und seiner Mutter klar als Versäumnis (Bericht der Beiständin vom 28. Oktober 2019, act. 4 S. 128). Abgesehen davon, dass daraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung abgeleitet werden kann, liegt ein entscheidender Unterschied in der Beziehung zwischen C____s Bruder und seiner Mutter. Diese hat offenbar Vertrauen, dass ihr Kontakt zu C____s Bruder intakt ist, der regelmässig zum Abendessen zu ihrer Familie kommt. Deshalb hat sie auf eine behördliche Regelung verzichtet (Anhörung der Kindsmutter vom 28. November 2019, act. 4 S. 88). Demgegenüber besteht zwischen C____ und seinem Vater seit dem Wegzug von C____ kein eingespielter Kontakt und dem Vater fehlt offensichtlich das Vertrauen, dass sein Sohn ihn regelmässig besuchen kommt (Anhörung des Kindsvaters vom 21. November 2019, act. 4 S. 99). C____ muss somit lernen damit umzugehen, dass sein Vater und seine Mutter sich in ihrer Beziehungsgestaltung zu den Kindern nicht gleich verhalten. So hat er zwei Vorbilder, nach denen er sich richten oder von denen er sich im eigenen Verhalten abgrenzen kann. Dieser Lernprozess gehört zu seiner persönlichen Entwicklung. Die behördliche Festlegung der Besuche beim Vater jedes zweite Wochenende während einer Nacht kann ihn darin unterstützen und stärken, seine Beziehung zu seinem Vater in einem klaren und geschützten Rahmen weiter zu leben. Kann das gegenseitige Vertrauen so aufgebaut werden, so scheinen in Zukunft auch einverständliche Regelungen zwischen Sohn und Vater in Absprache mit der Mutter möglich.

4.2.4 Weitere, schwerwiegende und mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbarende Gründe, weshalb die Wahrnehmung des Besuchsrechts in seine Hände zu legen sei, nennt C____ nicht. Schwerwiegende Erlebnisse psychischer oder physischer Art mit dem Vater liegen nicht vor (vgl. Büchler, a.a.o., Art. 273 ZGB N 35, mit Hinweisen). Dem Vater wird grundsätzlich ein guter Umgang mit den Kindern attestiert und die sozialpädagogische Familienbegleitung wurde Ende Oktober 2019 beendet (vgl. Bericht der Beiständin vom 28. Oktober 2019, act. 4 S. 128). Trotz altersbeding zugestandener Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, kann C____ nicht in Eigenregie bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen er Umgang mit seinem Vater haben möchte. Zumal die bisherige Beiständin wiederholt von C____s Loyalitätskonflikt gegenüber seinen Eltern berichtete (vgl. die Berichte der Beiständin vom 20. Mai 2019 und 30. Oktober 2018, act. 4 S. 566 und 524). C____s ablehnende Haltung bezüglich einer behördlichen Regelung der Besuche beim Vater genügt nicht, um die Festlegung dieses Kontakts als mit dem Kindeswohl nicht vereinbar zu bezeichnen. Die im angefochtenen Entscheid getroffene Besuchsregelung ist daher nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist dem Vater aber dringend anzuraten, C____ und dessen neues familiäres Umfeld zu respektieren, wenn ihm an der Beziehung zu ihm gelegen ist.

5.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich sodann gegen die der Beistandsperson übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Weiterführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung (angefochtener Entscheid, Dispositiv Ziff. 7 lit. f).

5.2 Die Weiterführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung wurde bereits im Entscheid der KESB vom 7. Juni 2018 sowie in deren Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 8. August 2019 angeordnet. Die im Entscheid vom 8. August 2019 angeführte Begründung, nämlich die Unsicherheit, wie gut es C____ in der Familie der Mutter geht, hat aufgrund der zahlreichen Meldungen des Vaters nach wie vor eine gewisse Gültigkeit. Entscheidend zum aktuellen Zeitpunkt ist aber, dass C____ die Therapie bei E____ abgebrochen, jedoch offenbar zum Familienbegleiter F____ Vertrauen gefunden hat. Angesichts der psychischen Fragilität von C____, die sich in der näheren Vergangenheit beispielsweise gezeigt hat, als er auf eine befahrene Strasse rannte (Aktennotiz der KESB vom 11. November 2019, act. 4 S. 120; E-Mail von F____ vom 25. November 2019, act. 4 S. 91), ist die Weisung zu Recht bestätigt worden. Nachdem im angefochtenen Entscheid auch die Übertragung der Obhut auf die Mutter bestätigt wurde, soll durch die Weiterführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung – vorzugsweise mit F____ – sichergestellt werden, dass für C____ eine aussenstehende Drittperson zur Verfügung steht, zu welcher er Vertrauen hat.

6.1 Schliesslich richtet sich die Beschwerde gegen den Auftrag der Beistandsperson, zusammen mit C____ alternative Wohnmöglichkeiten bzw. -formen anzusehen (angefochtener Entscheid, Dispositiv Ziff. 7 lit. g).

6.2 Auch diese Aufgabe an die Beistandsperson wurde bereits im Entscheid der KESB betreffend die vorsorglichen Massnahmen vom 8. August 2019 angeordnet. Sie wurde damit begründet, dass weder bei der Mutter noch beim Vater ein optimales Umfeld für C____ bestehe (Einzelentscheid vom 8. August 2019, Rz. 27 [act. 4 S. 455]). Bis zum angefochtenen Entscheid vom 19. Dezember 2019 wurden von der bisherigen Beiständin diesbezüglich jedoch keinerlei Bemühungen unternommen. In ihrem Bericht vom 28. Oktober 2019 hielt sie lediglich fest, dass eine Platzierung von C____ bis zur endgültigen Klärung und Installierung des Besuchsrechts unverhältnismässig wäre und nicht dem Kindeswohl dienen würde. Allenfalls wäre eine solche Platzierung früher prüfenswert gewesen (act. 4 S. 128). Der angefochtene Entscheid macht zu dieser Aufgabe an die Beistandsperson keine Ausführungen und begründet die Erneuerung des Auftrages nicht.

6.3 Während die Prüfung alternativer Wohnmöglichkeiten und -formen in Ergänzung der mit Einzelentscheid vom 8. August 2019 angeordneten vorsorglichen Massnahmen durchaus hätte sinnvoll sein können, steht der Auftrag nunmehr in einem gewissen Gegensatz zur bestätigten Übertragung der Obhut auf die Mutter. C____ wohnt seit August 2019 bei seiner Mutter und fühlt sich bei ihr offenbar wohl (vgl. angefochtener Entscheid, Rz. 14). Die Suche nach anderen Wohnmöglichkeiten könnte die von der KESB angestrebte Beruhigung der Situation gefährden (vgl. angefochtener Entscheid, Rz. 16). Mit den der Beistandsperson übertragenen Aufgaben gemäss den Dispositivziffern 7 lit. d, e und f des angefochtenen Entscheids ist die Überwachung der erfolgreichen weiteren Eingliederung von C____ bei der Mutter sichergestellt. So hat die Beistandsperson die Pflicht, der KESB einen Antrag zu stellen, sollte sich eine anderweitige Unterbringung von C____ aufdrängen. Auf die Übertragung der Aufgabe an die Beistandsperson gemäss Ziff. 7 lit. g des Dispositivs kann deshalb verzichtet werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

7.1 Daraus folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Entscheid vom 19. Dezember 2019 betreffend den Auftrag an den Beistand, mit C____ alternative Wohnmöglichkeiten bzw. -formen anzusehen (Dispositiv Ziff. 7 lit. g), aufzuheben ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2 Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ist zu bewilligen. Das Rechtsbegehren betreffend die Aufhebung der behördlichen Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C____ und seinem Vater ist angesichts der jahrelangen familiären Streitigkeiten jedoch nur knapp als nicht aussichtslos zu bezeichnen. Die hoheitliche Festsetzung des Besuchsrechts ist die Regel, wenn Eltern und Kind sich nicht einigen können. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung ist einzig dem Umstand geschuldet, dass der vorinstanzliche Entscheid nur sehr knapp begründet, weshalb der Kontakt zwischen C____ und seinem Vater nicht in das Belieben des Kindes gestellt werden darf. Demgegenüber fällt das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin betreffend die Dispositivziffer 7 lit. g des angefochtenen Entscheids (Prüfung alternativer Wohnmöglichkeiten und -formen) bei der Beurteilung der Prozessaussichten nicht ins Gewicht. Angesichts der lediglich untergeordneten Bedeutung dieses Auftrags an die Beistandsperson, hätte eine vernünftig überlegende, die Prozesskosten selber tragende Partei wohl auf eine Beschwerde verzichtet.

7.3 Damit dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen nicht durch und trägt die ordentlichen Kosten dieses Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr in Höhe von CHF 800.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese gehen aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin ist zudem ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In seiner Honorarnote vom 3. März 2020 macht er einen Aufwand von 8 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– geltend, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Darauf kann grundsätzlich abgestellt werden, jedoch werden die Auslagen für Fotokopien nur zum im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege üblichen Ansatz von CHF –.25 entschädigt (vgl. Verfügung vom 5. März 2020).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Ziff. 7 lit. g des angefochtenen Entscheids vom 19. Dezember 2019 (Prüfung alternativer Wohnmöglichkeiten bzw. -formen) aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, [...], wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 1ʹ600.–, zuzüglich Auslagen von CHF 45.60 und 7,7% MWST von CHF 126.70, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Beigeladener

Beistand, D____ (KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsache als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 113 BGG

KESG

  • § 19 KESG

VRPG

  • § 30 VRPG

ZGB

  • Art. 273 ZGB
  • Art. 274 ZGB
  • Art. 307 ZGB
  • Art. 314 ZGB
  • Art. 314a ZGB
  • Art. 450 ZGB
  • Art. 450a ZGB
  • Art. 450f ZGB

ZPO

  • Art. 296 ZPO

Gerichtsentscheide

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