Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2020.84, AG.2020.437
Entscheidungsdatum
29.07.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2020.84

URTEIL

vom 29. Juli 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 26. Februar 2020

betreffend Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 zur Abklärung der Fahreignung

Sachverhalt

Mit kostenpflichtiger Verfügung vom 11. Februar 2020 ordnete das Ressort Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend: das Ressort AMA) gegenüber A____ (Rekurrent) in Anwendung von Art. 14 und 15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie von Art. 5a-j und 28a der Verkehrszulassungsverordnung eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 4 zur Abklärung der Fahreignung des Rekurrenten an. Er wurde verpflichtet, sich innerhalb von einem Monat ab Erhalt der Verfügung für die angeordnete Untersuchung anzumelden und einen allfälligen Kostenvorschuss zu bezahlen sowie innerhalb von sechs Monaten das verkehrsmedizinische Gutachten vorzulegen. Für den Fall einer Säumnis wurde ihm die Verfügung des kostenpflichtigen vorsorglichen Sicherungsentzugs des Führerausweises für unbestimmte Zeit wegen Nichtabsolvierens der angeordneten Untersuchung in Aussicht gestellt. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diese Verfügung liess der anwaltlich vertretene Rekurrent am 24. Februar 2020 Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) erheben. Dabei stellte er den Verfahrensantrag, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dieser Verfahrensantrag wurde mit Zwischenentscheid des JSD vom 26. Februar 2020 abgewiesen.

Gegen diesen Zwischenentscheid richtet sich der mit Eingaben vom 9. und 30. März 2020 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 31. März 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit seinem Rekurs hält er sinngemäss am vorinstanzlich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses gegen die Verfügung vom 11. Februar 2020 fest und beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 6. April 2020 hat der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das JSD hat mit Eingabe vom 17. April 2020 auf eine ausführliche Vernehmlassung verzichtet und beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 hat der Rekurrent in der Folge erneut zur Sache Stellung genommen.

Nachdem dem Rekurrenten mit Verfügung vom 25. Juni 2020 in Aussicht gestellt worden war, dass seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Nachweises seiner prozessualen Bedürftigkeit nicht werde stattgegeben werden können, liess er mit Eingabe vom 15. Juli 2020 ergänzende Angaben dazu machen und Belege hierzu einreichen. Zudem reichte er neue Belege für die Ergebnisse weiterer Urinproben ein.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 31. März 2020 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2 Angefochten ist ein Zwischenentscheid des JSD, mit dem dieses den Antrag des Rekurrenten auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses vom 24. Februar 2020 abgewiesen hat. Zwischenverfügungen unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirkt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts unter anderem die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (VGE VD.2015.233 vom 29. Juni 2016 E. 1.2, VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 1.1).

1.3 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten grundsätzlich aktuell sein (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 292). Als Adressat ist der Rekurrent vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein aktuelles Interesse an der beantragten Suspendierung seiner Verpflichtung zur Vornahme einer kostenpflichtigen verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 zur Abklärung seiner Fahreignung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.

2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid, mit dem die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingereichten Rekurses gegen die ihm auferlegte Verpflichtung zur Vornahme einer kostenpflichtigen verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 zur Abklärung seiner Fahreignung abgewiesen wurde, um eine vorsorgliche Verfügung. Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Wie von der Vorinstanz erwogen, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die eine sofortige Vollstreckung nahelegen, wichtiger sind als jene, die für einen Aufschub sprechen. Bei dieser Interessenabwägung kommt ihr – der Natur der Sache nach – ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (VGE VD.2018.48 vom 21. Juni 2018 E. 2.1 m.H. auf BGer 6A.23/2005 vom 21. Juni 2005). Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens darf bloss, aber immerhin dann mit in Betracht gezogen werden, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels eindeutig (positiv oder negativ) sind (BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 137, 117 V 185 E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; VGE VD.2018.48 vom 21. Juni 2018 E. 2.1, VD.2016.176 vom 13. Oktober 2016 E. 2.1, VD.2011.184 vom 27. Dezember 2011 E. 2.1, 749/2008 vom 6. Januar 2009).

2.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 29. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]). In den in Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG aufgezählten Fällen ist eine Fahreignungsuntersuchung grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, der zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (BGer 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.3, mit Hinweisen). Ist keiner der nicht abschliessend aufgezählten Beispielfälle gegeben, so setzt die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gemäss einzelnen Urteilen des Bundesgerichts und der Auffassung mehrerer Autoren voraus, dass aufgrund hinreichender Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen bestehen (vgl. BGer 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.2, 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.2, 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; Bickel, in: Basler Kommentar 2014, Art. 15d SVG N 35; Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 15d SVG N 6; VGE VD.2018.245 vom 28. Februar 2019 E. 2.2). Diese Anforderungen erscheinen zu hoch und mit den unterschiedlichen Wortlauten von Art. 15d Abs. 1 SVG sowie Art. 28a Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) einerseits und Art. 30 VZV andererseits nicht vereinbar. Da für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 28a Abs. 1 VZV «Zweifel» an der Fahreignung genügen und nur für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises gemäss Art. 30 VZV «ernsthafte Zweifel» an der Fahreignung vorausgesetzt werden, genügen für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen (VGE VD.2018.245 vom 28. Februar 2019 E. 2.2 m.H. auf BGer 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2, 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.2, 1C_531/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.4.2).

2.3 Gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG ist eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder beim Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen. Ein solches ist zumindest bei sogenannten harten Drogen wie Kokain und Heroin gegeben (vgl. BGer 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 3.4). Insbesondere der Konsum von Kokain führt rasch zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit (BGer 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2, mit Hinweisen).

3.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2020 (vgl. act. 7/2) stellte das Ressort AMA fest, dass der Rekurrent gemäss Meldung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Dezember 2019 am 14., 21. und 28. März, 29. Mai und 11. Juni 2019 als Lenker eines Personenwagens im Besitz von Cannabis unterwegs gewesen sei. Dabei habe er gegenüber der Staatsanwaltschaft bei seiner Einvernahme vom 11. Dezember 2019 eingestanden, in den Fällen im März im Besitz erheblicher Mengen gewesen zu sein und das Betäubungsmittel zum Eigenkonsum bei sich gehabt zu haben. Eine bei einer immunochemischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM Basel) durchgeführte Urinprobe habe ein positives Ergebnis gezeigt, womit erwiesen sei, dass er im Vorfeld der Einvernahme vom 11. Dezember 2019 Cannabis konsumiert habe, was in Widerspruch zu seiner Behauptung stehe, den Konsum im Juli 2019 aufgegeben zu haben. Es bestehe daher der dringende Verdacht, dass es sich beim Rekurrenten um einen regelmässigen Cannabiskonsumenten handle. Deshalb bestünden Zweifel an seiner Fahreignung, welche daher mittels verkehrsmedizinischer Untersuchung der Stufe 4 abzuklären sei.

3.2 Unter Bezugnahme auf die beispielhafte und nicht abschliessende Aufzählung in Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG erwog die Vorinstanz, dass Zweifel an der Fahreignung einer Person unter anderem auch durch das Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigten oder ein hohes Abhängigkeitspotential aufwiesen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG), begründet würden. Auch wenn sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung gemäss Botschaft und nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung auf Kokain und Heroin bzw. freies Morphin beschränken soll, so könnten alle weiteren Betäubungsmittel, Medikamente usw. gleichwohl gestützt auf die «Generalklausel» nach Art. 15d Abs. 1 Satz 1 SVG Anlass zur Abklärung der Fahreignung geben, wenn weitere Umstände auf einen übermässigen oder gar chronischen Konsum hinwiesen. Deshalb könne unter Umständen auch eine Person, die in einem Fahrzeug «weiche» Drogen wie Cannabis transportiere, auf ihre Fahreignung hin untersucht werden, auch wenn sie auf der fraglichen Fahrt fahrfähig gewesen ist (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2, m.H. auf Weissenberger, a.a.O., Art. 15d SVG N 65). Während ein bloss gelegentlicher Cannabiskonsument konsumbedingte Leistungseinbussen erkenne und berücksichtige, sei bei andauerndem, regelmässigem und gleichzeitig hohem Cannabiskonsum von einer mindestens geringen Bereitschaft und Fähigkeit auszugehen, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen, weshalb in einem solchen Fall die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung gerechtfertigt erscheine. Für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung sei kein Nachweis der fehlenden Fähigkeit erforderlich, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten, zumal die Anordnung gerade der Klärung dieser Frage diene (angefochtener Entscheid, S. 2 f., m.H. auf BGer 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 4.2.1 sowie Weissenberger, a.a.O., Art. 15d SVG N 41). Mit Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt verwies die Vorinstanz wie schon die verfügende Behörde auf das Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Dezember 2019. Es sei dem Rekurrenten dabei vorgeworfen worden, als Lenker eines Personenwagens am 14. März 2019 einen Minigrip mit 4,4 Gramm Marihuana, am 21. März 2019 einen schwarzen Plastikbeutel mit elf zum Verkauf abgepackten Minigrips Marihuana (total netto 49 Gramm) und am 28. März 2019 fünf abgepackte Minigrips mit Marihuana (total netto 22 Gramm) und damit insgesamt eine erhebliche Menge Marihuana auf sich getragen zu haben, welche nach seiner Aussage alle zum Eigenkonsum bestimmt gewesen seien. Gemäss seiner Aussage habe er bis Mitte Juli 2019 oft, seither aber nicht mehr konsumiert (angefochtener Entscheid, S. 3). Die zur Überprüfung seiner Abstinenzaussage vorgenommene immunochemische Untersuchung am IRM Basel habe am 17. Dezember 2017 ein positives Resultat auf Cannabinoide gezeigt. Die gegen diesen Test erhobenen Einwände wirkten unglaubwürdig. Es erscheine daher in provisorischer und summarischer Betrachtung nachvollziehbar, dass die Vorinstanz in der Folge gegenüber dem Rekurrenten die vorliegend angefochtene Verfügung erlassen und damit eine verkehrsmedizinische Untersuchung zwecks Abklärung seiner Fahreignung angeordnet habe (angefochtener Entscheid, S. 3 f.). Aufgrund dieser diversen Hinweise auf das mögliche Bestehen einer verkehrsrelevanten Drogenproblematik beim Rekurrenten bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse, dass zum Schutz der Verkehrssicherheit und der Verkehrsteilnehmer die Fahreignung des Rekurrenten baldmöglichst mittels einer geeigneten Untersuchung abgeklärt werden könne. Da auch nicht von eindeutig positiven Erfolgsaussichten des Rekurses ausgegangen werden könne, überwiege das für eine sofortige Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung sprechende gewichtige öffentliche Interesse die entgegenstehenden privaten Interessen des Rekurrenten, weshalb sein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses abzuweisen sei (angefochtener Entscheid, S. 4).

3.3 Mit seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent geltend, seit Sommer 2019 überhaupt kein Marihuana mehr zu konsumieren (Rekursbegründung, Ziff. 2a). Das Ergebnis der Urinprobe könne er sich höchstens mit einem Fehler im Testverfahren erklären. Es werde auch die gerichtliche Verwertbarkeit einer immunochemischen Urinprobe in Frage gestellt. Zudem sage das Resultat eines solchen Tests nichts über das Konsumverhalten der getesteten Person aus. Ein gelegentlicher Konsum, der die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht rechtfertige, werde auch durch einen positiven immunochemischen Test in keiner Weise ausgeschlossen (Rekursbegründung, Ziff. 2b). Auch bis zur Beendigung seines Konsums im Sommer 2019 sei er nie unter Drogeneinfluss gefahren. Beim aufgefundenen Marihuana handle es sich zudem auch um den Ersatz des ihm bei den früheren Kontrollen abgenommenen Marihuanas, sodass nicht von der aufgefundenen Gesamtmenge ausgegangen werden dürfe (Rekursbegründung, Ziff. 2c). Die Rechtmässigkeit der Anordnung der Untersuchung sei daher fraglicher als von der Vorinstanz angenommen. Die Abklärung erscheine daher nicht als derart dringlich, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt werden könnte. Er verweist auf ein Schreiben von Dr. med. [...] vom 17. März 2020, mit dem dieser bestätige, dass er sich spontanen, unregelmässigen Urinproben unterziehen möchte bzw. bereits unterzogen habe. Die beiden bisherigen Urinproben vom 12. Februar und 17. März 2020 seien negativ ausgefallen (Rekursbegründung, Ziff. 2d; Beilagen 4 und 5 zur Rekursbegründung). Replicando und mit Eingabe vom 15. Juli 2020 weist er weitere Urinproben vom 24. März, 7. April, 29. April, 17. Juni und 30. Juni 2020 mit negativem Testresultat bezüglich Cannabis nach (Beilagen 7 und 8 zur Replik sowie 15 zur Eingabe vom 15. Juli 2020).

3.4 In sachverhaltsmässiger Hinsicht steht somit mit Bezug auf die im Rekursverfahren vor der Vorinstanz zu prüfenden Frage, ob das Ressort AMA zu Recht davon ausging, dass die Voraussetzungen der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gegeben sind, in summarischer und vorläufiger Prüfung der Akten fest, dass der Rekurrent mindestens bis im Sommer 2019 regemässig Cannabis konsumierte und mehrfach bei der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr beim Mitführen von Drogenmengen aufgefunden wurde, die für den Eigengebrauch als erheblich gelten müssen. Entgegen der replicando geäusserten Auffassung kann daher insoweit in summarischer Beurteilung der Akten nicht sicher von einem «regelmässigen, aber kontrollierten und mässigen Cannabiskonsum» ausgegangen werden. Der Rekurrent gesteht denn auch replicando ein, dass es bei diesem «früheren» Konsum um «nicht gerade geringe Mengen» gegangen sei (vgl. Replik, Ziff. 2). Soweit der Rekurrent weiter geltend macht, dass die Trennung von Konsum und Verkehrsteilnahme durch Drogentests im März 2019 belegt worden sei (vgl. Replik, Ziff. 2), findet sich hierfür kein Beleg in den Akten. Schliesslich darf in summarischer Beurteilung des Sachverhalts im Rahmen der Beurteilung einer vorsorglichen Massnahme auch auf den vom IRM Basel vorgenommenen immunochemischen Test vom 17. Dezember 2019 (act. 7/2) abgestellt werden, mit dem der Rekurrent positiv auf Cannabis getestet worden war. Es steht daher in summarischer Beurteilung des Sachverhalts fest, dass der Rekurrent bis vor kurzem Cannabis konsumierte und dies in Mengen, welche im Rahmen der strafrechtlichen Untersuchung Zweifel an dem von ihm behaupteten reinen Eigenkonsum geweckt haben. Es bestehen daher Anhaltspunkte für einen andauernden, regelmässigen und erheblichen Cannabiskonsum, aufgrund dessen sich Hinweise auf eine verminderte Bereitschaft und Fähigkeit ergeben, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen. Daraus folgt, dass ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, den Rekurrenten nur dann weiterhin am motorisierten Strassenverkehr teilnehmen zu lassen, wenn er sich umgehend einer Fahreignungsuntersuchung unterzieht. Daran ändern auch die seither vier negativen Testergebnisse nichts. Diese sind grundsätzlich geeignet, in die Fahreignungsuntersuchung einbezogen zu werden, wie das Ressort AMA dem Rekurrenten bereits mit Schreiben vom 2. März 2020 unter Hinweis auf das «Merkblatt: Vorgehen zum Nachweis der Cannabisabstinenz» der Sektion Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin mitteilte (vgl. act. 7/2). Sie vermögen eine solche aber nicht zu ersetzen.

Die Vorinstanz hat daher ihren erheblichen Beurteilungsspielraum auch in Kenntnis der im vorliegenden Verfahren eingebrachten Noven nicht verletzt, wenn sie im Rahmen ihrer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage das Interesse an der sofortigen Durchführung der angeordneten Untersuchung aufgrund der weiterhin zugelassenen Teilnahme des Rekurrenten am motorisierten Strassenverkehr höher gewichtete als das Interesse des Rekurrenten an deren Aufschub. Mit der Vorinstanz kann auch festgestellt werden, dass nicht von einem zu Gunsten des Rekurrenten eindeutig positiven Ausgang des vorinstanzlichen Rekursverfahrens ausgegangen werden kann.

4.1 Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 30 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

4.2 Der Rekurrent beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit seiner Eingabe vom 15. Juli 2020 belegt der Rekurrent mit den entsprechenden Arbeitsverträgen ein monatliches Bruttoeinkommen von sich und seiner Ehefrau im Betrag von CHF 8'233.– (einschliesslich 13. Monatslohn). Dabei ist ein bei dem im Gastgewerbe an der Bar tätigen Rekurrenten dazukommendes, notorisches Trinkgeldeinkommen nicht berücksichtigt. Beim Bedarf belegt der Rekurrent einzig seine Mietkosten sowie die Krankenkassenprämie seiner Ehefrau. Es kann dabei vom gleichen Betrag auch für die Prämie des Rekurrenten ausgegangen werden. Weiter sind die notorischen Positionen der Existenzminimumsberechnung einzubeziehen. Nicht berücksichtigt werden können die Automobilkosten, ist doch nicht ersichtlich, dass die Ehegatten für ihre Berufstätigkeit auf die Nutzung eines Automobils angewiesen sind. Weiter macht der Rekurrent Schulden geltend, ohne diese und deren Tilgung zu belegen, weshalb sie von vornherein für die Beurteilung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht berücksichtigt werden können. Unter diesen Prämissen ist von einem erhöhten und erweiterten Existenzbedarf von CHF 4'877.– (Grundbetrag CHF 1'700.–, Zuschlag CHF 255.–, Miete CHF 1'170.–, Krankenkasse CHF 792.–, Mobilität CHF 160.–, Versicherungen und Diverses CHF 100.–, Steuern CHF 700.–) auszugehen. Mit dem resultierenden Überschuss der Familie ist es dem Rekurrenten ohne Weiteres möglich, die Kosten des Verfahrens selber zu tragen, weshalb seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entsprochen werden kann.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

Rekurrent

Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Bundesamt für Strassen (ASTRA)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

9

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 82 BGG
  • Art. 113 BGG

SVG

  • Art. 15d SVG

VRPG

  • § 10 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 30 VRPG

VZV

  • Art. 28a VZV
  • Art. 30 VZV

Gerichtsentscheide

11