Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2020.83, AG.2020.583
Entscheidungsdatum
25.10.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2020.83

URTEIL

vom 25. Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 27. Januar 2020

betreffend Rückerstattung (Verfügung vom 25. April 2019)

Sachverhalt

A____ (Rekurrentin) wird seit Mai 2010 von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Sie bewohnt zusammen mit B____ eine Mietwohnung an der [...]strasse [...] in Basel-Stadt, deren Mietkosten CHF 1ʹ300.–, inklusive Nebenkosten von CHF 200.–, betragen. Nachdem die Mitbewohnerin der Rekurrentin anfänglich ebenfalls von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt worden war, wurde sie per 31. Juli 2017 von dieser abgelöst. Am 28. Januar 2019 stellte die Sozialhilfe fest, dass sie einerseits die Mietkosten für die Wohnung der Rekurrentin seit Januar 2016 im vollen Umfang von CHF 1ʹ300.– direkt an den Vermieter und andererseits an die Rekurrentin den ihr zustehenden Anteil von CHF 500.– zuzüglich Nebenkosten von CHF 100.– bezahlt hatte. Den über dem geltenden Grenzwert liegenden Betrag von CHF 50.– musste die Rekurrentin aus ihrem Grundbedarf übernehmen. Nach diverser Korrespondenz mit der früheren und der aktuell zuständigen Liegenschaftsverwaltung konnte die Sozialhilfe in Erfahrung bringen, dass die Rekurrentin von der Immobilienverwaltung am 28. September 2018 über ein Guthaben von CHF 13ʹ000.– informiert worden war und ihr dieser Betrag am 5. Oktober 2018 auf ein der Sozialhilfe bis zum damaligen Zeitpunkt nicht bekanntes Konto überwiesen worden ist.

In der Folge forderte die Sozialhilfe die Rekurrentin mit Verfügung vom 25. April 2019 auf, den Betrag von CHF 10ʹ400.– zurückzuzahlen und zu verzinsen, sofern nicht monatliche Rückzahlungen von mindestens CHF 100.– erfolgen. Zudem wurde ihr während ihrer weiteren Unterstützung die Verrechnung eines angemessenen Betrages der Unterstützungsleistungen mit der Rückforderung sowie die Prüfung einer ratenweisen Rückerstattung wie auch eines Erlasses im Falle eines gutgläubigen Bezuges der empfangenen Leistungen und einer grossen Härte in Aussicht gestellt. Begründet wurde die Verfügung damit, dass an die Rekurrentin aufgrund der irrtümlicherweise erfolgten Doppelzahlung von Mai bis Dezember 2018 monatlich je CHF 1ʹ300.– zu viel Unterstützungsleistungen ausgerichtet worden seien. Damit sei sie in einem höheren Umfang unterstützt worden, als ihr aufgrund der festgestellten Bedürftigkeit zugestanden hätte.

Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin Rekurs an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU). Dieses gewährte ihr mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 das rechtliche Gehör zu einer in Aussicht genommenen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ihren Lasten (sog. reformatio in peius) und wies sie auf die Möglichkeit des Rückzugs ihres Rekurses zu deren Vermeidung hin. Die Rekurrentin hielt darauf mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 am Rekurs fest. Mit Entscheid vom 27. Januar 2020 wies das WSU den Rekurs ab, hob Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2019 betreffend Rückerstattung auf, verpflichtete die Rekurrentin neu zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 13ʹ000.– sowie von Zins auf diesem Betrag seit dem 5. Oktober 2018 und setzte die aufgelaufene Zinsforderung für den Zeitraum vom 5. Oktober 2018 bis zum 24. April 2019 auf den Betrag von total CHF 359.– fest. Auf die Erhebung von Kosten wurde verzichtet.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 3. Januar 2020 erhobene und am 26. März 2020 begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat, den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 31. März 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit ihrem Rekurs beantragt die Rekurrentin die Reduktion des Rückerstattungsbetrages auf den Betrag von CHF 6ʹ500.–. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2020 beantragt das WSU die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Innert der ihr mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 3. Juni 2020 gesetzten Frist zur Einreichung einer Replik oder zum Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung reagierte die Rekurrentin nicht. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 31. März 2020 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2 Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3 Sowohl gemäss § 46 Abs. 2 OG, der für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an den Regierungsrat zur Anwendung kommt, als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG, der das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht regelt, hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. In der Begründung hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.112, VD.2018.113 und VD.2018.114 vom 16. Mai 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 20. November 2018 E. 1.2; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Sowohl bezüglich Anträgen wie auch Begründung werden bei nicht juristisch vertretenen Laien keine hohen Anforderungen gestellt (VGE VD.2012.245 vom 27. März 2017 E. 2.1, VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2). Aufgrund dieser Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Stamm, a.a.O., S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3, VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1).

1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.5 Sozialhilferechtliche Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), soweit das anwendbare Recht einen Anspruch darauf verleiht (VGE VD.2016.112 vom 12. Januar 2017 E. 1.3, VD.2015.15 vom 17. Juli 2015 E. 1.4). Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Der Verzicht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und § 25 Abs. 2 VRPG kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (BGE 134 I 331 E. 2.1 S. 333; VD.2017.90 vom 21. Dezember 2017 E. 1.3, VD.2016.112 vom 12. Januar 2017 E. 1.3). Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser grundsätzlich als verwirkt zu gelten, weil nur so der geforderte einfache und rasche Verfahrensablauf gewährleistet bleibt (BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2, 9C_357/2011 vom 23. November 2011 E. 1.2). Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 wurde der Rekurrentin Gelegenheit zur Stellung eines Antrages auf Durchführung einer Verhandlung gegeben und ihr in Aussicht gestellt, dass ansonsten ein Verzicht darauf angenommen würde. Die Rekurrentin hat innert Frist nicht reagiert, weshalb das vorliegende Urteil auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann (§ 25 Abs. 2 und 3 VRPG; BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2; VGE VD.2015.216 vom 19. April 2016 E. 1.2).

Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, gehen nach § 5 Abs. 2 lit. a des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) unter anderem das Einkommen und das Vermögen der betroffenen Person der öffentlichen Fürsorge vor. Es gilt das sogenannte Subsidiaritätsprinzip (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2). Nach § 8 Abs. 1 SHG sind bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe unter anderem die Einkünfte der hilfsbedürftigen Person mit einzubeziehen. Zur Gewährleistung des Subsidiaritätsprinzips sehen § 14 Abs. 1 und 2 SHG vor, dass die unterstützte Person vollständige und wahrheitsgetreue Auskünfte über ihre finanziellen Verhältnisse und allfällige Ansprüche gegenüber Dritten erteilen und alle Änderungen in diesen Verhältnissen unverzüglich melden muss (VGE VD.2014.108 vom 28. August 2014 E. 2.1, VD.2012.29 vom 11. März 2013 E. 2.1). Entsprechend den weiter zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hat, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verletzung der Meldepflicht oder in anderer Weise unrechtmässig die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe erwirkt, den zu Unrecht bezogenen Betrag gemäss § 19 Abs. 1 SHG zurückzuerstatten (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5). Rückleistungspflichtig sind darüber hinaus nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts aber auch zu Unrecht bezogene Leistungen, die nicht auf einer Meldepflichtverletzung beruhen. Das Subsidiaritätsprinzip verlangt, dass Sozialhilfeleistungen, welche zu viel und damit ungerechtfertigt ausbezahlt worden sind, wieder zurückgefordert werden (vgl. auch § 16 SHG). Dementsprechend ist der Rechtstitel der «ungerechtfertigten Bereicherung» auch im öffentlichen Recht als Rückforderungstitel anerkannt (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 148 ff.; VGE VD.2018.226 vom 29. August 2019 E. 3.3, VD.2015.87 vom 2. Oktober 2015 E. 2.1, VD.2014.108 vom 28. August 2014 E. 2.1; VD.2010.216 vom 7. November 2011 E. 2.4, bestätigt in BGer 8C_79/2012 vom 10. Mai 2012 E. 4.1).

3.1 Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, die Liegenschaftsverwaltung habe der Rekurrentin am 5. Oktober 2018 das sich auf deren Mietzinskonto angesammelte Guthaben in der Höhe von CHF 13ʹ000.– ausbezahlt, da der Mietzins im Jahr 2018 sowohl von der Rekurrentin selbst als auch von der Sozialhilfe und somit doppelt bezahlt worden sei (angefochtener Entscheid, E. 6). Über dieses Guthaben sei die Rekurrentin zuvor am 28. September 2018 von der zuständigen Liegenschaftsverwaltung informiert worden (angefochtener Entscheid, E. 7). Der während der laufenden Unterstützung erfolgte Mittelzufluss durch die von der Liegenschaftsverwaltung geleistete Rückerstattung stelle dabei sozialhilferechtlich Einkommen der Rekurrentin dar, welches an die Unterstützung anzurechnen gewesen wäre. In der Folge habe die Rekurrentin zu viel Unterstützung von der Sozialhilfe erhalten (angefochtener Entscheid, E. 9). Anstatt diese Änderung der Verhältnisse gesetzeskonform bei der Sozialhilfe zu melden, habe sich die Rekurrentin den erhaltenen Betrag von CHF 13ʹ000.– auf ein der Sozialhilfe bis anhin nicht bekanntes Konto auszahlen lassen. Dadurch habe sie eine Meldepflichtverletzung begangen. Soweit die Rekurrentin die unterbliebene Mitteilung damit begründe, dass ihre Mitbewohnerin und sie selbst nicht gewusst hätten, woher dieses Geld stamme, sei sie nicht zu hören. Sie sei von der Verwaltung über den Grund der Auszahlung informiert worden und habe nicht davon ausgehen können, dass ihre Mitbewohnerin und sie der Liegenschaftsverwaltung zehnmal die Mietzinse doppelt bezahlt hätten und die Auszahlung an sie deshalb rechtmässig erfolgt sei. Aufgrund der begangenen Meldepflichtverletzung seien ihr durch die Liegenschaftsverwaltung am 5. Oktober 2018 die von der Sozialhilfe zu viel bezahlten Unterstützungsleistungen von insgesamt CHF 13ʹ000.– unrechtmässig ausgerichtet worden (angefochtener Entscheid, E. 7). Unbeachtlich erscheine schliesslich der Einwand der Rekurrentin, die Hälfte des erhaltenen Betrages an ihre Mitbewohnerin ausbezahlt zu haben (angefochtener Entscheid, E. 8 f.). Die Rückforderung gemäss § 19 Abs. 1 SHG sei entgegen der Auffassung der Sozialhilfe noch nicht teilweise verjährt, weshalb die Rekurrentin die gesamten, zu viel erhaltenen Unterstützungsleistungen im Betrag von CHF 13ʹ000.– zurückzuerstatten habe (angefochtener Entscheid, E. 9).

3.2 Weiter macht die Vorinstanz geltend, dass die Rückerstattungsforderung nach § 20 SHG bei unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe ab Bezug mit einem aktuellen Zinssatz gemäss Ziffer 16 der Unterstützungsrichtlinien (URL) von 5 % verzinslich sei. Nur in den anderen Fällen erfolge die Verzinsung erst ab dem Zeitpunkt der Rückforderung. Aufgrund der begangenen Meldepflichtverletzung habe die Verzinsung im vorliegenden Fall daher in Abweichung vom Entscheid der Sozialhilfe ab Bezug, d.h. ab dem 5. Oktober 2018 zu erfolgen (angefochtener Entscheid, E. 10).

3.3 Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass es der Rekursinstanz im verwaltungsinternen Rekursverfahren grundsätzlich erlaubt sei, einen angefochtenen Entscheid über die Parteibegehren hinaus aus Gründen der Gleichbehandlung wie auch zur Durchsetzung des objektiven Rechts auch zu Ungunsten einer Partei abzuändern (reformatio in peius; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren, Diss. Basel 2003, S. 199 f.). Dabei sei der betroffenen Partei vor einer Änderung der angefochtenen Verfügung zu ihren Ungunsten aufgrund ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und sei sie auf die Möglichkeit eines Rückzugs des Rekurses hinzuweisen. Dies sei mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 erfolgt, worauf die Rekurrentin aber mit Erklärung vom 13. Dezember 2019 an ihrem Rekurs festgehalten habe. Daraus folge, dass der angefochtene Entscheid mit Bezug auf den Betrag der Rückleistung und die Verzinsung zu ihren Lasten abzuändern sei (angefochtener Entscheid, E. 11).

4.1 Mit ihrem Rekurs bestreitet die Rekurrentin den Rückleistungsanspruch im Grundsatz nicht. Auch die von der Vorinstanz erfolgte Ausweitung des nicht verjährten Anspruchs auf den Betrag von CHF 13'000.–, die Verzinsung ab Erhalt der Leistung der Liegenschaftsverwaltung und die von der Vorinstanz vorgenommene reformatio in peius werden von der Rekurrentin nicht konkret bestritten. Darauf ist daher unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht weiter einzutreten (vgl. oben E. 1.3). Die Rekurrentin hält aber daran fest, dass sie «nicht einverstanden» sei, dass man ihr «die ganzen 13'000.– anhängen» wolle (vgl. Rekursanmeldung). Der Betrag habe ihr nicht allein gehört. Unter Verweis auf die Akten des «Sozialamts» macht sie geltend, nur weil der Betrag auf ihr Konto überwiesen worden sei, bedeute dies noch lange nicht, dass sie das ganze Geld für sich behalten habe. Sie habe CHF 6'500.– gehabt, weshalb es «fair» wäre, ihr diesen Betrag anzurechnen (vgl. Rekursbegründung).

4.2 Mit E-Mail vom 28. September 2018 teilte C____ von der [...] Immobilienverwaltung der Rekurrentin mit, dass ihr Mietzinskonto ein Guthaben von CHF 13'000.– aufweise. Vor der Veranlassung einer Auszahlung sei eine schriftliche Bestätigung mit Unterschrift von B____ als Mitmieterin erforderlich, dass diese mit der Überweisung des Betrags auf das Konto der Rekurrentin einverstanden sei. Diese Bestätigung stellte die Mitmieterin in der Folge aus. Darauf bat die Rekurrentin die Mitarbeiterin der Liegenschaftsverwaltung, ihr einen Auszug zu senden, damit sie sehe, «was wir zurückerstattet bekommen und um was es sich für eine Summe handelt». In den Akten finden sich denn auch entsprechende Kontoauszüge. Wie dem Auszug aus dem Privatkonto der Rekurrentin bei der [...] für den Monat Oktober 2018 entnommen werden kann, wurde ihr am 5. Oktober 2018 im Auftrag von D____ mit dem Hinweis «Rückerstattung zuviel bezahlte Miete» der Betrag von CHF 13ʹ000.– gutgeschrieben. Gleichentags tätigte die Rekurrentin Bezüge in Höhe von CHF 7'700.– und CHF 300.–. Belegt ist ferner eine ebenfalls am 5. Oktober 2018 erfolgte Einzahlung von CHF 7'200 auf das [...]-Konto der Mitmieterin der Rekurrentin, mit dem handschriftlichen Vermerk, dass ihr die Rekurrentin neben dem Betrag von CHF 6'500.– noch CHF 700.– gegeben habe, damit sie einer Drittperson helfen könne.

4.3 Aufgrund der Akten erscheint glaubhaft, dass die Rekurrentin wie von ihr behauptet, die Hälfte der von der Liegenschaftsverwaltung ausgerichteten Rückerstattung zu viel bezahlter Mietzinse ihrer Mitbewohnerin ausbezahlt hat. Diese Verfügung über den ihr zugegangenen Betrag erfolgte aber in Kenntnis des Kontoauszuges der Liegenschaftsverwaltung. Die Rekurrentin substantiierte zu keinem Zeitpunkt, aufgrund welcher Anhaltspunkte sie davon ausgehen konnte, dass sie und ihre Mietbewohnerin selber doppelte Mietzinszahlungen geleistet haben. Daraus folgt, dass sie ohne Weiteres davon ausgehen musste, dass diese Zahlungen von dritter Seite und mithin von der Sozialhilfe ausgegangen sind. Sie konnte daher erkennen, dass es sich bei der Rückzahlung im Ergebnis um einen Mittelzufluss von Dritten handelte. Daraus folgt mit den Erwägungen der Vorinstanz, dass die Rekurrentin verpflichtet gewesen wäre, den von der Liegenschaftsverwaltung auf ihr Konto überwiesenen Betrag von CHF 13ʹ000.– der Sozialhilfe zu melden.

Weiter belegt die Rekurrentin durch nichts, dass die zurückerstatteten Mietzinszahlungen zur Hälfte ihrer Mitbewohnerin zugestanden wären, sodass sie die Zahlung in diesem Umfang quasi bloss treuhänderisch für diese in Empfang genommen hätte. Daran ändert mit der entsprechenden Feststellung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auch die Einverständniserklärung der Mitbewohnerin zur Überweisung der Rückerstattung auf das Konto der Rekurrentin nichts (Vernehmlassung, E. C 4). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, musste der Rekurrentin daher von Anfang an klar sein, dass sie und nach erfolgter Verfügung auch ihre Mitbewohnerin durch die von der Liegenschaftsverwaltung erhaltene Zahlung ungerechtfertigt bereichert worden ist (Vernehmlassung, E. C 5).

Daraus folgt, dass die Rekurrentin auch nach erfolgter Verfügung zugunsten ihrer Mitbewohnerin gegenüber der Sozialhilfe zur Rückerstattung der gesamten Mietzinsrückerstattung in der Höhe von CHF 13'000.–, zuzüglich Zins, verpflichtet bleibt. Sie wird im Innenverhältnis ihrerseits die Geltendmachung einer Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber der Mitbewohnerin zu prüfen haben, womit diese im Umfang der ihr zugekommenen Bereicherung an die Rückforderung der Sozialhilfe beitragen kann.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin grundsätzlich dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Da die Bedürftigkeit der Rekurrentin aufgrund ihrer Unterstützung durch die Sozialhilfe sowie ihre Belastung mit der streitgegenständlichen Rückforderung ausgewiesen und ihr Rekurs nicht aussichtlos ist, kann ihr jedoch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Die Verfahrenskosten gehen daher zu Lasten der Gerichtskasse.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des Rekursverfahrens in der Höhe von CHF 800.–. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

Rekurrentin

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

15

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 82 BGG
  • Art. 113 BGG

EMRK

  • Art. 6 EMRK

OG

  • § 46 OG

SHG

  • § 8 SHG
  • § 14 SHG
  • § 16 SHG
  • § 19 SHG
  • § 20 SHG

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 16 VRPG
  • § 25 VRPG
  • § 30 VRPG

Gerichtsentscheide

4