Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2020.77, AG.2021.553
Entscheidungsdatum
19.10.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2020.77

URTEIL

vom 19. Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen,

Clarastrasse 38, 4058 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 16. März 2020

Entscheid des Appellationsgerichts vom 18. Juni 2020

(vom Bundesgericht am 10. August 2021 aufgehoben)

betreffend Anordnung einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt zur Abklärung der Fahrkompetenz

Sachverhalt

A____ (Rekurrentin) wurde am 3. Dezember 2019 von einer Polizeipatrouille bei einem Parkmanöver beobachtet, wobei sie in die hinter und vor der Parklücke parkierten Fahrzeuge fuhr. Im betreffenden Polizeirapport vom 9. Dezember 2019 wurde ein Antrag auf Überprüfung ihrer Fahrtauglichkeit gestellt. Mit Verfügung der Kantonspolizei vom 25. Februar 2020 wurde die Absolvierung einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt für die Rekurrentin angeordnet. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 16. März 2020 kostenfällig ab. Der Rekurrentin wurde eine reduzierte Spruchgebühr von CHF 400.– auferlegt. Das Verwaltungsgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 18. Juni 2020 ebenfalls ab. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 800.– gingen zu Lasten der Rekurrentin.

Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_424/2020 vom 10. August 2021 gut. Es hob das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts auf. Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren wies das Bundesgericht die Sache an das Verwaltungsgericht zurück. Dieses verzichtete auf einen weiteren Schriftenwechsel. Der neue Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Für die Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist – wie bereits für den Entscheid über den Rekurs gegen den Entscheid des JSD – das Verwaltungsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

In seinem Urteil vom 10. August 2021 hat das Bundesgericht erwogen, dass die Anordnung einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt im vorliegenden Fall unzulässig ist (vgl. BGer 1C_424/2020 vom 10. August 2021 E. 4). Damit obsiegt die Rekurrentin im verwaltungsinternen und im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren vollständig.

Da die Anordnung der expertenbegleiteten Kontrollfahrt unzulässig gewesen ist, dürfen für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren vor der Kantonspolizei keine Kosten erhoben werden. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht für das erstinstanzliche Verfahren aber nicht (vgl. VGE VD.2019.158 vom 30. Juni 2020 E. 2.3; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 471).

Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren sind der Rekurrentin keine amtlichen Kosten aufzuerlegen (vgl. § 6 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren [VGG, SG 153.800]). Gemäss § 7 Abs. 1 VGG und § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) kann einer obsiegenden Rekurrentin, der Anwaltskosten entstanden sind, für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt. Für Rekursverfahren vor einem Departement beträgt die Parteientschädigung gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV CHF 20.– bis CHF 850.– und in besonderen Fällen bis CHF 1'750.–. Angesichts der Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung ist der Begriff des besonderen Falls mit Bezug auf die Parteientschädigung eher grosszügig auszulegen (VGE VD.2018.3 vom 24. April 2018 E. 4.2, VD.2017.21 vom 6. Juli 2017 E. 8). Bei eher grosszügiger Auslegung ist der vorliegende Fall als besonders zu qualifizieren. Eine den Betrag von CHF 1'750.– übersteigende Parteientschädigung ist hingegen ausgeschlossen (vgl. § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV und § 13 Abs. 3 VGV). Der Umfang der vorliegenden Streitsache ist nicht gross, der Fall hat keinen Streitwert und wesentliche Vermögensinteressen stehen nicht auf dem Spiel. Der Entscheid ist auch nicht von erheblicher Tragweite und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen liegen nicht vor. Gemäss der Honorarnote des Rechtsvertreters der Rekurrentin vom 6. März 2020 beträgt sein Zeitaufwand für das verwaltungsinterne Rekursverfahren 5,4 Stunden. Dem Zeitaufwand des Rechtsvertreters der Rekurrentin, der Schwierigkeit der Sache und deren Bedeutung für die Rekurrentin (vgl. zu diesen Kriterien § 8 Abs. 2 VGG) ist eine Parteientschädigung von CHF 1'350.– angemessen (einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer).

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben und hat die Rekurrentin gegenüber dem JSD ebenfalls Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Mit Honorarnote vom 30. März 2020 macht der Rechtsvertreter für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren einen Aufwand von 8 Stunden und 35 Minuten zu CHF 250.– sowie Auslagen von CHF 18.– geltend. Eine Parteientschädigung von CHF 2'164.– ist angemessen (einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren vor der Kantonspolizei werden keine Kosten erhoben.

Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor dem Justiz- und Sicherheitsdepartement werden keine Kosten erhoben und wird der Rekurrentin zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 1'350.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 104.–, zugesprochen.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und wird der Rekurrentin zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 2'164.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 167.–, zugesprochen.

Mitteilung an:

Rekurrentin

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Bundesamt für Strassen (ASTRA)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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