Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2020.76, AG.2020.511
Entscheidungsdatum
16.09.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2020.76

URTEIL

vom 16. September 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

B____ Rekurrent

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 13. Februar 2020

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung

Sachverhalt

Die italienische Staatsangehörige A____, geboren [...] 1958 (Rekurrentin), nahm am 10. Dezember 2012 Wohnsitz in der Schweiz, wo ihr am 21. Januar 2013 im Rahmen der unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. In der Folge reiste ihr Ehemann, B____, geboren [...] 1960 (Rekurrent), am 15. März 2013 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein und erhielt am 3. April 2013 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Gültigkeit beider Aufenthaltsbewilligungen dauerte bis zum 9. Dezember 2017.

Die Rekurrentin arbeitete vom 1. Januar 2013 bis 30. November 2013 als Küchenhilfe mit Vollzeitpensum zunächst im Restaurant C____ und sodann vom 2. Dezember 2013 bis 30. September 2014 im Restaurant D____, beide [...] in Basel.

Im Dezember 2014 und Januar 2015 bezogen die Rekurrierenden aufgrund verzögerter Leistungen der Arbeitslosenkasse vorübergehend Sozialhilfe. Ab Februar 2015 bis Juli 2016 bezog die Rekurrentin Taggelder der Arbeitslosenversicherung.

Vom 8. Juni 2015 bis 7. März 2016 arbeitete sie im Rahmen einer ihr vom RAV zugewiesenen Tätigkeit zur vorübergehenden Beschäftigung in der E____. Im Juni 2016 und von August 2016 bis Januar 2017 hatte sie eine durch F____ vermittelte Anstellung als Betriebsmitarbeiterin Bäckerei bei der G____ inne. Seit Februar 2017 beziehen die Rekurrierenden ununterbrochen Sozialhilfe.

Der Rekurrent arbeitete von März 2017 bis Mai 2017 bei der H____ in Basel.

Mit Schreiben vom 21. November 2017 leitete das Migrationsamt die Prüfung der Bewilligungsverlängerung ein. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs und weiteren Abklärungen, bei denen die Rekurrierenden einen für maximal drei Monate befristeten Einsatzvertrag der Rekurrentin ab dem 27. Januar 2018 bei der G____ sowie einen Arbeitsvertrag des Rekurrenten bei der Firma I____ als Hilfskoch und Küchenhilfe ab dem 1. Februar 2018, wie auch Belege für dessen Hospitalisierung wegen einer Tumorerkrankung einreichten, verweigerte das Migrationsamt den Rekurrierenden mit Verfügung vom 27. Juni 2018 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und wies sie aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 13. Februar 2020 kostenfällig ab und verweigerte den im damaligen Verfahren anwaltlich vertretenen Rekurrierenden die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 20. Februar 2020 erhobene und am 10. März 2020 begründete Rekurs der anwaltlich nicht mehr vertretenen Rekurrierenden an den Regierungsrat Basel-Stadt, mit dem sie die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung beantragen. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 26. März 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.

Mit Eingabe vom 3. April 2020 wiesen die Rekurrierenden nach, dass sie weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden, worauf mit instruktionsrichterlicher Verfügung auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde sowie dem Rekurs vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Vorinstanz angewiesen wurde, einstweilen von einer Wegweisung abzusehen. Mit Eingaben vom 6. und 27. April 2020 nahmen die Rekurrierenden weiter zur Sache Stellung. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) verzichtete mit Eingabe vom 6. Mai 2020 auf eine Vernehmlassung zum Rekurs und beantragte dessen kostenfällige Abweisung. Hierzu äusserten sich die Rekurrierenden mit Eingaben vom 15. Mai 2020 und reichten mit Schreiben vom 18. Mai 2020, 29. Mai 2020, 12. August 2020 sowie 5. September 2020 weitere Unterlagen ein. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 26. März 2020 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2 Die Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und haben demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf ihren frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).

Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3). Bei nicht anwaltlich vertretenen Laien werden an die Substantiierung des Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn aus dem Rekurs hinreichend klar hervorgeht, wogegen er sich richtet und weshalb die rekurrierende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (vgl. VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305).

1.4 Soweit sich der Aufenthaltsanspruch vorliegend nicht aus dem internationalen Recht ergibt, ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 16. Dezember 2016 revidiert worden ist. Dabei ist es in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, sind die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am

  1. Januar 2019 in Kraft getreten. Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht anwendbar ist.

Das anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG (vgl. BGer 2C_64/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3, 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 4.1, 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 1.4). Nach der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eröffnet worden sind (BGer 2C_130/2010 vom 25. Juni 2010 E. 1.2, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.3; BVGE 2008/1 E. 2; VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 2.1, VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 2, VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1 [alle zum Inkrafttreten des AuG]). Dementsprechend bleibt in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige materielle Recht anwendbar, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts von Amtes wegen eröffnet worden ist (BGer 2C_466/2009 vom 13. Januar 2010 E. 2, 2C_18/2009 vom 7. September 2009 E. 1.2; VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. BGer 2C_478/2010 vom 17. November 2010 E. 1, 2C_837/2009 vom 27. Mai 2010 E. 1, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.4). Diese Praxis beansprucht auch für die Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung.

Demgegenüber bestimmt sich das Verfahrensrecht gemäss den allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2) nach dem neuen Recht (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 20).

Das Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrierenden wurde mit dem Schreiben vom 21. November 2017 vor dem 1. Januar 2018 eingeleitet. Folglich beurteilt sich der vorliegende Fall mit den Erwägungen der Vorinstanz nach den materiellen Bestimmungen des alten Rechts. Revidierte Verfahrensbestimmungen stehen nicht zur Diskussion. Im Folgenden wird deshalb die Bezeichnung AuG verwendet.

2.1 Wie das JSD richtig erwog (angefochtener Entscheid, E. 3 S. 6), gilt das nationale Migrationsrecht für den Aufenthalt der Rekurrierenden als italienischen Staatsangehörigen nur soweit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung enthält. Zudem kommt es zur Anwendung, wenn es eine vorteilhaftere Regelung ihrer Rechtsstellung enthält.

2.2

2.2.1 Nach der vom JSD sodann zutreffend referierten Regelung von Art. 1 und 3 ff. FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5 S. 6 f.) haben Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) Anspruch darauf, sich in der Schweiz aufzuhalten, wenn sie den Nachweis der Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erbringen. Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des FZA (21. Juni 1999) bestand. Neuere Entscheide des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage (vgl. Art. 16 Abs. 1 FZA), soweit keine triftigen Gründe hiergegen sprechen (vgl. BGE 142 II 35 E. 3.1 S. 37 f., mit Hinweisen).

2.2.2 Den Erwägungen des JSD weiter folgend (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6 ff. S. 7 f.), erhält eine Arbeitnehmerin, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die Inhaberin seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA).

Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie keine Beschäftigung mehr hat, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. Ein Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder Unfall oder unfreiwilliger Arbeitslosigkeit gelten als Beschäftigungszeiten (BGE 141 II 1 E. 2.1 S. 3 f., mit Hinweis auf Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben [ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.]). Demgegenüber kann eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlieren, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird. In diesen Fällen fällt der Arbeitnehmerstatus dahin (BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4 f., mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 26. Mai 1993 C-171/91 Tsiotras, Slg. 1993 I-2925 Rn. 14). Ebenfalls verlieren kann die arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person, wenn ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung etwa gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4 f., mit weiteren Hinweisen). Die zuständige Behörde kann in diesen Situationen Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängern, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP, SR 142.203]). Da in diesen Fällen kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch mehr besteht, kommt Art. 5 Anhang I FZA mit dem Erfordernis des Schutzes der öffentlichen Ordnung als Voraussetzung für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht zur Anwendung.

2.2.3 Für die Erfüllung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität der arbeitsleistenden Person noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an (Urteile des EuGH vom 3. Juni 1986 C-139/85 Kempf, Slg. 1986 1741 Rn. 14, vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071 Rn. 16). Erforderlich ist aber quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (Urteil des EuGH vom 31. Mai 1989 C-244/87 Bettray, Slg. 1989 1621 Rn. 13). Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung (Urteil des EuGH vom 4. Februar 2010 C-14/09 Genc, Slg. 2010 I-931 Rn. 26) – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (vgl. Urteile des EuGH Bettray, Rn. 17, vom 7. September 2004 C-456/02 Trojani, Slg. 2004 I-7573 Rn 24; BGE 141 II 1 E. 2.2.4 S. 6). Wie das JSD in diesem Zusammenhang zutreffend erwog (vgl. angefochtener Entscheid, E. 10 f. S. 10–12), können im Zuge dieser Gesamtschau einzelne Merkmale wie die Dauer, das Pensum oder die Entlöhnung einer Beschäftigung durchaus deren Echtheit und Wirtschaftlichkeit in Frage stellen. Dies ergibt sich aus dem der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Allgemeinen zu Grunde liegenden Gedanken, dass Personen, die sich auf diese Grundfreiheit berufen, eigentlich über ausreichende finanzielle Mittel verfügen sollten, um wenigstens ihre eigenen Bedürfnisse finanziell abzudecken. Ein aufgrund des geringen Pensums oder der niedrigen Entlöhnung marginaler Nebenerwerb, der sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt, vermag die an den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff gestellten Anforderungen nicht zu erfüllen (BGer 2C_750/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1, unter anderem mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 28. Februar 2013 C-544/11 Petersen, Rn. 30 sowie BGE 131 II 339 E. 2.4 S. 347; 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 3.2 und 4.3 f., 2C_761 vom 21. April 2016 E. 4.2.2, 2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 5.3.2 und 2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 5.3.2; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zur Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP-Weisungen], Ziff. 4.2.3).

2.2.4 Diese Grundsätze sind nun in Art. 61a AIG in Ausführung des FZA gesetzlich konkretisiert worden. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, kommt diese auf den

  1. Juli 2018 in Kraft getretene Bestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt aber nicht direkt zur Anwendung (vgl. oben E. 1.4).

2.3 Die Vorinstanzen haben in Anwendung dieser freizügigkeitsrechtlichen Grundsätze erwogen, dass die Rekurrentin ihre Arbeitnehmereigenschaft aufgrund ihrer längerdauernden Arbeitslosigkeit und dem abgelaufenen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenkasse verloren habe, was von ihr zu Recht nicht bestritten werde. Sie erwogen, dass die Rekurrentin ihre Anstellung beim Restaurant D____ Ende Oktober 2014 verloren (vgl. Kündigung vom 30. September 2014) und in der Folge bis im Juli 2016 Taggelder der Arbeitslosenkasse bezogen habe. Von Juni 2016 bis Januar 2017 (mit Ausnahme des Juli 2016) habe die Rekurrentin eine durch die Personalvermittlung F____ vermittelte Anstellung bei der G____ ausgeübt (vgl. Einsatzvertrag F____ vom 6. Juni 2016), welche sie nach der Verlegung der Arbeitsstätte von Basel nach [...] (AG) freiwillig aufgegeben habe. Ab Februar 2017 habe sie zusammen mit dem Rekurrenten Sozialhilfe bezogen. Nach einem Monat der Arbeitslosigkeit habe sie von März bis Mitte Mai 2017 für zweieinhalb Monate in einem vermutungsweise sehr geringen Pensum mit einem Nettoverdienst von insgesamt CHF 2'346.– bei der H____ gearbeitet. Darauf sei sie acht Monate arbeitslos gewesen und habe aufgrund ungenügender Beitragszeiten keinen Anspruch auf die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenkasse mehr gehabt. Anschliessend habe die Rekurrentin am 27. Januar 2018 eine auf drei Monate befristete Stelle mit einem Beschäftigungsumfang von 17 Stunden pro Woche bei der G____ angetreten (Einsatzvertrag F____ vom 22. Januar 2018), welche sie aber entgegen ihrer Hoffnung auf eine unbefristete Verlängerung (vgl. Schreiben der Rekurrentin vom 30. Januar 2018) nur maximal einen Monat ausgeübt habe. Seit März 2019 sei sie in einem Pensum von 50% bei der J____ und somit im zweiten Arbeitsmarkt tätig. Sie sei somit seit Februar 2017 und mithin seit beinahe drei Jahren ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt worden und bis auf die zwei kurzen Arbeitseinsätze mit geringem Umfang bei der H____ und bei der G____ arbeitslos gewesen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 10 S. 9).

Dieser in den Akten belegte Sachverhalt wird von den Rekurrierenden im vorliegenden Verfahren nicht bestritten. Es kann entsprechend davon ausgegangen werden. Ergänzend ist festzustellen, dass die Rekurrentin nach einer Zuweisung durch die Personalberatung des RAV im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung (vgl. Zuweisung vom 4. Juni 2015) vom 8. Juni 2015 bis zum 7. März 2016 während eines Einsatzes zur Arbeitsintegration in der E____ gearbeitet hat, wobei sie Anspruch auf Spesenentschädigung hatte. Im vorliegenden Verfahren wies sie sodann für den Monat August 2019 ein bei der J____ erzieltes Einkommen von CHF 548.60 nach. Dieses Arbeitsverhältnis wurde aufgrund ihrer Anmeldung zum Bezug einer AHV-Rente per Ende April 2020 aufgelöst (vgl. Schreiben der J____ vom 23. März 2020, act. 8).

Wie dem Auszug aus dem individuellen Konto der Rekurrentin bei der Ausgleichskasse entnommen werden kann, wurde für sie in den Jahren 2013 und 2014 ein Einkommen von CHF 84ʹ672.– abgerechnet. Im Juni 2016 und von August 2016 bis Januar 2017 wurde sodann ein Einkommen von CHF 24ʹ060.– und im März bis Mai 2017 ein solches von CHF 2ʹ346.– abgerechnet. Seither wurden keine regulären Lohnzahlungen mehr für sie nachgewiesen. Aufgrund dieser langjährigen Erwerbslosigkeit nach der bereits bei der H____ im Jahr 2017 bloss noch sehr reduzierten Arbeitstätigkeit folgt mit den Erwägungen der Vorinstanz, dass die Rekurrentin keine ernsthaften Aussichten mehr besitzt, in absehbarer Zeit wieder eine andere Arbeit zu finden, weshalb ihr Arbeitnehmerstatus dahingefallen ist (BGE 144 II 121 E. 3.1 S. 124 f., 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4 f.; BGer 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 4.1). Die über J____ wie auch die E____ erfolgten Tätigkeiten im sekundären Arbeitsmarkt waren nicht geeignet, ihre Arbeitnehmereigenschaft zu begründen oder fortdauern zu lassen (BGE 141 II 1 E. 2.2.5 S. 6 f., mit Hinweisen; BGer 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 4.1, 2C_617/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.2). Mit dem Nachweis der Pensionierung der Rekurrentin stellen sich die Rekurrierenden zudem selber auf den Standpunkt, dass die Rekurrentin nun gar nicht mehr einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

2.4

2.4.1 Ohne entsprechende konkrete Ausführungen in ihrer Rekursbegründung haben die Rekurrierenden im vorliegenden Rekursverfahren die am 3. Dezember 2019 erfolgte Anmeldung der Rekurrentin zum Vorbezug von Rentenleistungen der AHV nachgewiesen. Gemäss der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 30. März 2020 hat sie mit Wirkung ab dem 1. Mai 2020 Anspruch auf eine monatliche Altersrente von CHF 230.–. Die Rekurrierenden stellen sich damit implizit auf den Standpunkt, dass sich die Rekurrentin auf ein Verbleiberecht als Rentnerin berufen kann, worauf trotz unterbliebener Auseinandersetzung im Rekurs einzutreten ist.

2.4.2 Gemäss Art. 7 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Diesbezüglich nimmt Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und auf die Richtlinie 75/34/EWG Bezug. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung 1251/70 besteht dabei ein Verbleiberecht von Arbeitnehmenden, wenn sie im Zeitpunkt der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit im rentenberechtigenden Alter einen Anspruch auf eine Altersrente geltend machen können und mindestens in den letzten zwölf Monaten davor eine Anstellung hatten (BGer 2C-531/2009 vom 22. Juni 2020 E. 4.1; Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. Auflage, Bern 2018, S. 350). In diesem Sinne setzt ein Verbleiberecht nach erfolgter Pensionierung eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (BGer 2C_940/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.2). Diese hat die Rekurrentin aber vor dem Vorbezug ihrer Altersrente bereits verloren. Folglich kann sie daraus kein Verbleiberecht ableiten.

2.4.3 Ebenso wenig kann die Rekurrentin als Altersrentnerin einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 24 Ziff. 1 Anhang I FZA geltend machen. Dieser Anspruch von Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, setzt voraus, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Die eigenen finanziellen Mittel gelten dann als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen (Art. 24 Ziff. 2 Anhang I FZA). Die Rekurrentin konnte sich möglicherweise als Altersrentnerin von der Sozialhilfe ablösen. Sie ist aufgrund ihres minimalen und zudem aufgrund des Vorbezuges gekürzten Rentenanspruchs aber auf den Bezug von Ergänzungsleistungen angewiesen. Dieser Bezug steht dem Anspruch gemäss Art. 24 Ziff. 1 Anhang I FZA entgegen (BGE 135 II 265 E. 3.5 f. S. 271 f.; VGE VD.2015.16 vom 27. April 2015 E. 2.4; Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP, SR 142.203]).

2.4.4 Daraus folgt, dass die Rekurrentin keine freizügigkeitsrechtlichen Aufenthalts- oder Verbleibeanspruch geltend machen kann. Mit dem Verlust des Aufenthaltsanspruchs der Rekurrentin als Arbeitnehmerin und der fehlenden Entstehung eines anderweitigen Verbleibeanspruchs hat auch der Rekurrent, wie von der Vorinstanz erwogen (angefochtener Entscheid, E. 21 S, 14), seinen von ihr abgeleiteten Aufenthaltsanspruch zum Verbleib bei seiner Ehefrau verloren.

2.5 Nicht bestritten und explizit thematisiert werden von den Rekurrierenden die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz bezüglich eines eigenen, selbständigen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs des Rekurrenten. Die Rekurrierenden haben mit ihrem vorliegenden Rekurs aber Unterlagen ins Recht gelegt, auf welche trotz unterbliebener Substantiierung eines daraus abgeleiteten Anspruchs wiederum eingegangen werden soll.

Die Vorinstanz führte dazu zutreffend aus, dass der Rekurrent mit seiner Erwerbstätigkeit für die I____ keinen Anspruch auf Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit erworben hat. Belegt ist, dass der Rekurrent aufgrund eines Arbeitsvertrages mit dieser Firma per 1. Februar 2018 seine Arbeit aufnahm. Bereits am 7. Februar 2018 wurde bei ihm ein Tumor diagnostiziert (vgl. die Verweisung des Rekurrenten vom 8. Februar 2018 durch med. pract. [...] an die HNO-Klinik [...]; den Sonographie-Bericht [...] vom 7. Februar 2018, den Bericht der HNO-Klinik [...] vom 19. Februar 2018 mit der Diagnose eines Warthin-Tumor Unterpol Glandula parotis rechts und den Austrittsbericht der HNO-Klinik [...] vom 15. März 2018 nach lateraler Parotidektomie rechts). Worauf der Rekurrent vom 15. bis 18. März 2018 hospitalisiert und vom 9. März 2018 bis 31. Juli 2018 vollständig arbeitsunfähig war. Gemäss den Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin für die Monate Februar und März 2018 erwarb der Rekurrent in diesen beiden Monaten aufgrund der von ihm geleisteten Arbeit CHF 2'981.55 sowie CHF 281.75 netto. In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf die unterbliebene Mitteilung der vorbestehenden Erkrankung und die Unzuverlässigkeit des Rekurrenten gekündigt (Aktennotiz Migrationsamt vom 13. Juni 2018 betreffend Rücksprache mit dem Treuhänder der Arbeitgeberin; E-Mail des Treuhänders der Arbeitgeberin vom 14. Juni 2018). Mit Vergleich vor der Schlichtungsstelle einigten sich die Parteien auf eine Lohnnachzahlung in der Höhe von CHF 8'500.– per Saldo aller Ansprüche (Vergleich vor Schlichtungsstelle: Entscheid vom 30. Juli 2018).

Wie sich aus den von den Rekurrierenden im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren eingereichten Verfügungen der Sozialhilfe mit den Abrechnungen für die Monate September und November 2019 sowie Januar und April 2020 ergibt, schloss der Rekurrent mit der K____ einen Einsatzvertrag ab dem 23. Juli 2018, auf dessen Grundlage er in der Folge «selten Einsätze» bei der L____ leistete. Mit den eingereichten Abrechnungen wurden den Rekurrierenden dabei für die Monate November 2019 und April 2020 Nettoeinkommen von CHF 760.10 und CHF 500.– an die Unterstützung angerechnet. In den anderen beiden Monaten konnte kein Einkommen angerechnet werden. Der Rekurrent reichte zwar eine Bestätigung der L____ vom 5. November 2019 ein, wonach er die Probezeit erfolgreich absolviert habe (vgl. act. 14), er ist dort jedoch offensichtlich nicht regelmässig und bloss in sehr geringem Umfang beschäftigt worden. An dieser Beurteilung ändert auch die im vorliegenden Verfahren nachträglich eingereichte Arbeitsbestätigung der L____ vom 12. August 2020 nichts, wonach der Rekurrent «wieder seit Juli 2020» als Hilfsgipser tätig sei (act. 20) und im Juli 2020 im Stundenlohn ein Nettolohneinkommen von CHF 4'404 erzielt habe (act. 23). Bei dieser erst kürzlich aufgenommenen Tätigkeit kann ebenfalls nicht von einer Anstellung gesprochen werden, welche einen Anwesenheitsanspruch begründen könnte.

Mit seiner bloss kurzzeitigen Arbeitstätigkeit hat der Rekurrent nach dem zur Rekurrentin Ausgeführten (vgl. oben E. 2.3) keine Arbeitsnehmereigenschaft erworben. Dies gilt umso mehr, als mit dem angefochtenen Entscheid vorbehalten wurde, den Rekurrierenden würde «eine erneute Wohnsitznahme in der Schweiz auch in Zukunft freistehen, sofern sie dannzumal die entsprechenden Voraussetzungen (wieder) erfüllen» (angefochtener Entscheid, E. 28). Sollte sich die im Juli 2020 aufgenommene Tätigkeit bei der L____ nachträglich als echte, dauernde und wirtschaftliche Tätigkeit, welche eine Arbeitnehmereigenschaft zu begründen vermöchte, erweisen, so hätte der Rekurrent um eine neue Bewilligung für sich und seine Ehefrau zu ersuchen.

Im Übrigen kann der Rekurrent sich auch nicht auf eine Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit gemäss Art. 4 Anhang I FZA berufen, setzt ein solches doch eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (BGer 2C_940/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.2).

2.6

2.6.1 Mit ihrem Rekurs machen die Rekurrierenden schliesslich geltend, sie fänden es nicht richtig, dass sie nach erfolgter Unterstützung durch das Sozialamt in ihre Heimat geschickt würden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz lebe in Florenz keine Tochter, die sie bei der Reintegration unterstützen könnte. Sie hätten zwar zwei Töchter. Die eine lebe aber in Spanien, die andere in London. Sie könnten ihnen daher nicht helfen. Sie könnten in Florenz nicht wieder von vorne anfangen, verfügten dort über keine Wohngelegenheit und würden vielleicht sogar auf der Strasse landen. Sie «wäre[n] dort noch schlechter dran als hier». Die Situation sei in Italien aufgrund des Covid-19-Pandemie zusätzlich kritisch geworden, weshalb man sich nicht um sie kümmern könne. Sie hätten sich an das Leben in der Schweiz gewöhnt und die Rekurrentin fände hier auch ihre gesundheitliche Versorgung mit ihrem Kardiologen. Implizit rügen sie damit die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig.

2.6.2 Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz folgend (angefochtener Entscheid, E. 23 S. 15), berücksichtigen die zuständigen Behörden im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG nebst den öffentlichen Interessen auch die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Der Beitrag von Ausländern zur Integration zeigt sich dabei namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung, im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache, in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz und im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VIntA; SR 142.205]).

2.6.3 Die Vorinstanz berücksichtigte dabei, dass die Rekurrentin erst am 10. Dezember 2012 im Alter von 54 Jahren und der Rekurrent am 15. März 2013 im Alter von 53 Jahren in die Schweiz eingereist sind. Nach ihrer zunächst erfolgten beruflichen Integration sei es der Rekurrentin ab Ende November 2014 nicht mehr gelungen, sich nachhaltig in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Aufgrund ihrer anhaltenden Unterstützung durch die Sozialhilfe mit einem Saldo per 5. Februar 2020 von CHF 134’421.85 wie auch aufgrund ihrer fünf Verlustscheine in der Höhe von CHF 5'644.75 per 8. Januar 2020, müsse von einer ungenügenden wirtschaftlichen Integration der Rekurrentin in der Schweiz ausgegangen werden. Auch ihre sprachliche Integration sei ungenügend. Zwar habe sie im Februar 2015 das Sprachniveau A2 erreicht, es sei ihr aber nicht möglich gewesen, gegenüber den Migrationsbehörden ihre Anliegen verständlich zu machen und sei auf Übersetzungshilfe angewiesen gewesen (angefochtener Entscheid, E. 24 S. 15).

Der Rekurrent habe erst ab dem Jahr 2018 Versuche unternommen, sich in der Schweiz beruflich zu integrieren. Er habe aber bloss kurzdauernde Tätigkeiten mit niedrigen Pensen ausgeübt, weshalb er zusammen mit seiner Ehefrau massgeblich von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen. Zudem weise er mit vier offenen Betreibungen in der Höhe von CHF 7'436 und 22 Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 43'192.25 per 8. Januar 2020 nicht unerhebliche Schulden auf, sodass auch bei ihm eine ungenügende wirtschaftliche Integration festgestellt werden müssen. Hinzu kämen vier Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Luzern wegen Geschwindigkeitsübertretungen (Strafbefehle vom 18. Mai 2018, 17. August 2018, 16. November 2018 und 18. Februar 2019), sodass auch keine optimale soziale Integration bestehe. Auch sprachlich sei er in keiner Weise integriert, sei er doch auch im vorliegenden Verfahren auf Übersetzungshilfe angewiesen gewesen (angefochtener Entscheid, E. 25 S. 15 f.).

Diese Erwägungen werden von den Rekurrierenden nicht bestritten und sind aufgrund der Akten belegt. Ergänzend kann festgestellt werden, dass die Rekurrentin telefonisch auch gegenüber der Kanzlei des Verwaltungsgerichts mitgeteilt hat, «fast kein Deutsch» zu sprechen (vgl. Verfahrensprotokoll, Aktennotiz vom 3. April 2020). Es kann daher darauf abgestellt werden.

2.6.4 Bestritten wird von den Rekurrierenden dagegen die Feststellung der Vorinstanz, dass ihnen eine Rückkehr in ihre Heimat ohne weiteres möglich sein dürfte. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass die Rekurrierenden erst im fortgeschrittenen Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen seien und erst seit sieben Jahren hier lebten, was keiner besonders langen Aufenthaltsdauer entspreche. Mangels anderslautender Informationen in den Akten hätten sie zudem ihr ganzes bisheriges Leben in Italien verbracht. Es dürfe somit ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Rekurrenten sich innert kürzester Zeit wieder in ihrer Heimat integrieren könnten. An ihrem früheren Wohnort Florenz lebten zudem gemäss den Angaben der Rekurrenten bei der Anmeldung auch eine der gemeinsamen Töchter, welche sie bei der Reintegration unterstützen könne. Die beiden Rekurrenten könnten dabei die hier entstandenen persönlichen Beziehungen zur Schweiz mittels Besuchen, sowie modernen Kommunikationsmitteln weiterpflegen (angefochtener Entscheid, E. 26).

Wie ausgeführt bestreiten die Rekurrierenden insbesondere die Unterstützungsmöglichkeit durch eine in Florenz lebende Tochter (vgl. oben E. 2.6.1). Es kann jedoch offenbleiben, wo die beiden Töchter der Rekurrierenden heute leben, zumal sie deren behauptete Aufenthaltsorte im vorliegenden Verfahren nicht belegt haben. Auch wenn keine Tochter in ihrer Heimat verblieben ist, sind die Rekurrierenden aufgrund ihrer mehrere Jahrzehnte währenden Integration in ihrer Heimat grundsätzlich ohne weiteres in der Lage, sich dort nach einer Rückkehr zurechtzufinden. Als Altersrentnerin wird die Rekurrentin auch in ihrer Heimat auf entsprechende Unterstützung zurückgreifen können.

2.6.5 Vor diesem Hintergrund ist auch die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid, E. 28). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Entlastung der Sozialhilfe auch in Fällen betroffener EU-Bürgerinnen und -Bürger gerade beim bisherigen Umfang der ausgerichteten, dauerhaften und erheblichen Unterstützung ein einschlägiges öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung darstellt (vgl. BGer 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 5.3). Dies gilt im Grundsatz auch mit Bezug auf die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen, zumal aufgrund des noch nicht erfolgten Eintritts des Rekurrenten ins Rentenleben sowieso ungewiss erscheint, ob die Ehegatten sich aufgrund der Möglichkeit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehemannes bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]) vollumfänglich von der Sozialhilfe ablösen können. Dieses öffentliche Interesse übersteigt auch in der aktuellen Covid-19-Pandemiesituation das private Interessen der Rekurrierenden am weiteren Verbleib in der Schweiz. Die entsprechende Situation ist heute in Italien nicht angespannter als sie es auch in der Schweiz ist. Da es mit den Erwägungen der Vorinstanz dem Migrationsamt obliegen wird, eine neue Ausreisefrist anzusetzen, wird es dabei auch der weiteren Entwicklung der Pandemieentwicklung in der Schweiz und in Italien Rechnung tragen können. Die Rekurrierenden machen daher zusammengefasst keine Umstände geltend, welche ihnen die Rückkehr in ihre Heimat als unzumutbar erscheinen lassen.

2.7 Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrierenden grundsätzlich dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1ʹ200.–. Da ihre Bedürftigkeit aufgrund ihrer Unterstützung durch die Sozialhilfe ausgewiesen und ihre Beschwerde nicht aussichtlos ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101), kann ihnen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, weshalb die Gerichtskosten zu Lasten der Gerichtskasse gehen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1ʹ200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

Rekurrierende

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

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AIG

AuG

  • Art. 96 AuG
  • Art. 126 AuG

BGG

FZA

  • Art. 1 FZA
  • Art. 3 FZA
  • Art. 7 FZA
  • Art. 16 FZA

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 16 VRPG

Gerichtsentscheide

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