Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2020.64, AG.2020.317
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2020.64

URTEIL

vom 20. Mai 2020

Mitwirkende

Dr. Stefan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Tim Isler

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

gegen

Leitender Gerichtsschreiber Rekursgegner

Appellationsgericht Basel-Stadt

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung des Leitenden Gerichtsschreibers des Appellationsgerichts vom 21. Januar 2020

betreffend Streichung aus dem Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden

Sachverhalt

A____ war als Dolmetscherin für die Sprachen Italienisch, Spanisch, Französisch und Englisch im basel-städtischen Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden eingetragen. Auf Antrag des Appellationsgerichts, des Strafgerichts sowie des Zivilgerichts Basel-Stadt strich der Leitende Gerichtsschreiber des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 21. Januar 2020 A____ aus dem basel-städtischen Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden, nachdem ihr das rechtliche Gehör gewährt worden war. Die eingeschriebene Sendung an den mit der Wahrung der Interessen von A____ betrauten Dr. med. B____ wurde nicht abgeholt und gelangte am 5. Februar 2020 wieder zurück an den Leitenden Gerichtsschreiber. Gleichentags versandte der Leitende Gerichtsschreiber die Verfügung zu Informationszwecken mit gewöhnlicher Post. Am 18. Februar 2020 wurde die Verfügung B____ zu Handen A____ erneut zugestellt. Ebenfalls am 18. Februar 2020 wurde A____ von der Kanzlei des Appellationsgerichts über die erfolgte Streichung aus dem Dolmetscherverzeichnis informiert.

Mit Eingabe vom 2. März 2020 beantragte B____ dem Appellationsgericht sinngemäss für A____ die Wiederherstellung der Frist für den Rekurs sowie die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 21. Januar 2020. Neben seinen Anträgen macht er geltend, er verstehe sich ausschliesslich als medizinischer Vertreter und Zustelladresse seiner Klientin. Der Verfahrensleiter setzte darauf mit Verfügung vom 24. März 2020 B____ eine Frist bis zum 20. April 2020 an, um dem Gericht mitzuteilen, ob er die Interessen von A____ (nachfolgend Dolmetscherin) im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren vertrete oder nicht. Innert dieser Frist ist keine Eingabe von B____ eingegangen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Der Entscheid über die Streichung aus dem Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden unterliegt gemäss § 7 des Reglements über das Dolmetscherwesen an den Gerichten (SG 154.120) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Zuständig für die Behandlung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Verwaltungsgerichts.

1.2 Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 gewährte der Leitende Gerichtsschreiber der Dolmetscherin das rechtliche Gehör zur Frage ihrer Streichung aus dem basel-städtischen Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden. Am 20. Dezember 2019 reichte B____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Namen der Dolmetscherin ein als «eine Art Rekurs» bezeichnete Stellungnahme mit Anträgen ein. Als Beilage 1 reichte er eine Vollmacht von Dezember 2018 ein, mit der ihn die Dolmetscherin ermächtigte, ihre «administrativen Belange bis auf Widerruf zu vertreten». Damit wurde die Dolmetscherin im erstinstanzlichen Verfahren wirksam von B____ vertreten. Die Verfügungen durften und mussten deshalb B____ zugestellt werden (vgl. Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; Nyffenegger, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 11 N 27).

Die Verfügung vom 21. Januar 2020, mit welcher die Dolmetscherin aus dem basel-städtischen Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden gestrichen wurde, wurde mit eingeschriebener Post an B____ gesendet. Die eingeschriebene Postsendung wurde am 22. Januar 2020 zur Abholung gemeldet, innert der Abholfrist bis 29. Januar 2020 nicht abgeholt und dem Gericht zurückgesandt. Da B____ aufgrund seiner Eingabe vom 20. Dezember 2019 mit einer Zustellung rechnen musste, gilt die Verfügung als am 29. Januar 2020 zugestellt (vgl. VGE VD.2017.51 vom 2. September 2017 E. 2.3.1, VD.2015.51 vom 20. Oktober 2015 E. 4). Mit Schreiben vom 5. und 18. Februar 2020 wurde die Verfügung zu Informationszwecken erneut an B____ bzw. an die Dolmetscherin an die Adresse von B____ gesendet jeweils mit dem Hinweis, dass die Zustellungen keine neue Rechtsmittelfrist auslösen. Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Da die Verfügung des Leitenden Gerichtsschreibers vom 21. Januar 2020 als am 29. Januar 2020 zugestellt gilt, hat die Frist für die Rekursanmeldung unter Berücksichtigung des Umstands, dass der 8. Februar 2020 ein Samstag gewesen ist, am 10. Februar 2020 geendet und hat die Frist für die Rekursbegründung am 28. Februar 2020 geendet. Soweit die Eingabe vom 2. März 2020 als sinngemässer Rekurs gegen die Verfügung des Leitenden Gerichtsschreibers vom 21. Januar 2020 zu verstehen ist, ist sie deshalb verspätet.

1.3

1.3.1 Mit seiner Eingabe vom 2. März 2020 beantragt B____ sinngemäss die Wiederherstellung der Frist für den Rekurs gegen die Verfügung des Leitenden Gerichtsschreibers vom 21. Januar 2020.

1.3.2 Die Wiederherstellung der Fristen für die Anmeldung und die Begründung eines Rekurses an das Verwaltungsgericht setzt voraus, dass die Partei oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Art. 24 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3). Verschulden von Vertretern und Hilfspersonen ist der Partei wie eigenes Verschulden zuzurechnen (Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 24 N 16 f.; Vogel, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 17). Ein Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1833). Dies setzt voraus, dass die Krankheit den Betroffenen daran hindert, fristgerecht zu handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018 vom 15. November 2018 E. 2.2.2; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1; Egli, a.a.O., Art. 24 N 20). Die Wiedereinsetzung ist innert 30 Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses schriftlich und begründet unter Beifügung der nötigen Beweismittel zu beantragen (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; vgl. Egli, a.a.O., Art. 24 N 7; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 18). Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt der Gesuchsteller (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, vgl. Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 50 BGG N 14; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 18). Ob der volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 50 N 14 FN 59 für das Bundesgerichtsgesetz), oder ob Glaubhaftmachung genügt (so Art. 94 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] für die StPO und die ZPO), kann im vorliegenden Fall offenbleiben.

1.3.3 Die Tatsache, dass B____ innert der Frist für die Rekursanmeldung keine tatsächliche Kenntnis von der Verfügung des Leitenden Gerichtsschreibers vom 21. Januar 2020 erhalten hat, hat er selbst verschuldet, weil er die eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt hat, obwohl er mit einer Zustellung rechnen musste. Da B____ die Dolmetscherin zumindest im erstinstanzlichen Verfahren wirksam vertreten hat, ist ihr sein Verschulden zuzurechnen. In seiner Eingabe vom 2. März 2020 macht B____ geltend, verschiedene Gerichtspräsidenten hätten ihn zu Recht darauf hingewiesen, dass er keine Anwaltsfunktionen übernehmen dürfe. Dies ändert nichts daran, dass B____ befugt ist, die Dolmetscherin vor dem Verwaltungsgericht zu vertreten, sofern die Vertretung nicht berufsmässig erfolgt (vgl. § 3 Abs. 1 Advokaturgesetz [SG 291.100]). Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt hätte B____ deshalb rechtzeitig als Vertreter der Dolmetscherin eine Rekursanmeldung und eine Rekursbegründung einreichen können. Auch unter der Annahme, dass eine Vertretung durch B____ im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht möglich gewesen ist, fehlt es aber aus den nachstehenden Gründen an einer unverschuldeten Verhinderung. B____ scheint sinngemäss geltend machen zu wollen, die Dolmetscherin sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die Fristen für einen Rekurs gegen die Verfügung vom 21. Januar 2020 selbst zu wahren. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil nicht einmal behauptet und erst recht nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass die Dolmetscherin nicht in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig einen Dritten mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen. Selbst wenn die Dolmetscherin die Frist aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst hätte wahren können, hätte sie die Säumnis folglich verschuldet, wenn sie nicht rechtzeitig einen Dritten mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat. B____ macht geltend, die Kommunikation und die anwaltliche Vertretung seien offenbar nicht ordnungsgemäss wahrgenommen worden. Diese unsubstanziierte Behauptung genügt von vornherein nicht zur Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Hindernisses. Im Übrigen wäre das Verschulden der anwaltlichen Vertretung der Dolmetscherin zuzurechnen, wenn ein mit der Wahrung ihrer Interessen betreffend den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betrauter Anwalt seinen Auftrag nicht ordnungsgemäss erfüllt hätte.

1.3.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder die Dolmetscherin noch ein Vertreter von ihr unverschuldeterweise von der Einhaltung der Fristen für die Anmeldung und die Begründung eines Rekurses gegen die Verfügung des Leitenden Gerichtsschreibers vom 21. Januar 2020 abgehalten worden sind. Das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung dieser Fristen ist deshalb abzuweisen.

1.4 Soweit die Eingabe vom 2. März 2020 als sinngemässer Rekurs gegen die Verfügung des Leitenden Gerichtsschreibers vom 21. Januar 2020 zu verstehen ist, ist darauf aus den vorstehenden Gründen wegen Verspätung nicht einzutreten.

2.1 Mit seiner Eingabe vom 2. März 2020 beantragt B____ sinngemäss die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung des Leitenden Gerichtsschreibers vom 21. Januar 2020.

2.2 Ein Feststellungsentscheid des Verwaltungsgerichts auf Begehren einer gesuchstellenden Person setzt voraus, dass diese ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist (vgl. § 25 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2015.179 vom 16. September 2016 E. 5.3.1). Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse liegt dann vor, wenn die gesuchstellende Person ohne die verbindliche und sofortige Feststellung des Bestands, Nichtbestands oder Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten Gefahr liefe, dass sie oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr günstige unterlassen würden. Grundsätzlich muss das Interesse auch aktuell sein (vgl. VGE VD.2018.187 vom 23. Mai 2019 E. 2.3.3, VD.2015.179 vom 16. September 2016 E. 5.3.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 340). Bei Fehlen eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses ist auf das Begehren um einen Feststellungsentscheid nicht einzutreten (vgl. VGE VD.2015.179 vom 16. September 2016 E. 5.3.1; Häner, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 25 N 28).

2.3 In der Eingabe vom 2. März 2020 wird nicht ansatzweise dargelegt, wie die Dolmetscherin ohne die sofortige Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung des Leitenden Gerichtsschreibers vom 21. Januar 2020 Gefahr laufen könnte, dass sie oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr günstige unterlassen würden. Es wird auch nicht dargelegt, wie die Dolmetscherin ohne eine solche Feststellung auf andere Art und Weise einen unzumutbaren Nachteil erleiden könnte. Ein aktuelles Feststellungsinteresse erscheint zudem ausgeschlossen, weil die Dolmetscherin gemäss dem im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 13. September 2019 bis auf Weiteres 100 % arbeitsunfähig ist und folglich ohnehin nicht als Gerichtsdolmetscherin tätig sein könnte.

Mit seiner Eingabe vom 2. März 2020 beantragt B____ sinngemäss die Nichtigkeit der Verfügung des Leitenden Gerichtsschreibers vom 21. Januar 2020 sowie die Wiederherstellung der Fristen für die Anmeldung und die Begründung des Rekurses gegen diese Verfügung. Damit tritt er als Rechtsvertreter der Dolmetscherin auf. In unauflöslichem Widerspruch dazu macht er in derselben Eingabe geltend, er verstehe sich ausschliesslich als medizinischer Vertreter und Zustelladresse der Dolmetscherin. Der Verfahrensleiter setzte ihm deshalb mit Verfügung vom 24. März 2020 Frist bis zum 20. April 2020 zur Mitteilung, ob er die Dolmetscherin im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren vertrete oder nicht. B____ reagierte innert der ihm angesetzten Frist nicht. Damit ist davon auszugehen, dass er die Dolmetscherin vor dem Verwaltungsgericht nicht vertritt. Auch aus diesem Grund ist auf seine Eingabe vom 2. März 2020 nicht einzutreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Rekurs gegen die Verfügung des Leitenden Gerichtsschreibers vom 21. Januar 2020 wird nicht eingetreten.

Auf das Gesuch um Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung des Leitenden Gerichtsschreibers vom 21. Januar 2020 wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird verzichtet.

Mitteilung an:

Rekurrentin

Dr. med. B____

Christine Bucher (basel-städtisches Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden)

Leitender Gerichtsschreiber Appellationsgericht Basel-Stadt

Strafgericht Basel-Stadt

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Tim Isler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

9

Advokaturgesetz

  • § 3 Advokaturgesetz

BGG

VRPG

  • § 16 VRPG
  • § 21 VRPG

VwVG

Gerichtsentscheide

4