Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2020.61, AG.2020.335
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelgericht

VD.2020.61

URTEIL

vom 14. Mai 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Tim Isler

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 10. März 2020

betreffend Abnahme Inventar und Regelung Zugriffsrecht

Sachverhalt

Am 30. Januar 2020 reichte der Beistand von A____ (Beschwerdeführer) das Inventar über die Vermögenswerte seines Mandanten bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Basel-Stadt (KESB) zur Genehmigung ein. Mit Entscheid der KESB vom 10. März 2020 wurden das Inventar abgenommen und die Zugriffsrechte des Beistands geregelt.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März 2020 sinngemäss beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht. Dabei hat sich der Beschwerdeführer eine weitere Begründung vorbehalten. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. März 2020 wurde festgehalten, dass für den weiteren Gang des Verfahrens die gesetzliche Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten ausführlichen Begründungen der Beschwerde abgewartet werde. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine weitere Eingabe nachgereicht.

Erwägungen

1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 92 Ziff. 10 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) an sich das Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht. Nach § 44 Abs. 1 GOG ist jedoch die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig, wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahinfällt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt, weshalb das Verwaltungsgericht als Einzelgericht zuständig ist (statt vieler VD.2020.53 vom 3. April 2020 E.1.1, mit Hinweisen). Als Verfahrensbetroffener ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).

1.2 Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als kantonales Recht.

1.3

1.3.1 Beschwerden gegen Entscheide der KESB sind gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides zu erheben. Das Bundesrecht regelt zwar die Dauer der Beschwerdefrist, nicht aber deren Beginn und Lauf, soweit die Kantone vom Vorbehalt gemäss Art. 450f ZGB Gebrauch gemacht haben (vgl. Reusser, a.a.O., Art 450b ZGB N 6). Bei Entscheiden der Spruchkammer der KESB beginnt die Rechtsmittelfrist nach § 9 Abs. 4 KESG mit der Zustellung des schriftlichen Entscheids. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat in seinem Beschluss vom 24. März 2020 im Rahmen von weiteren Sofortmassnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) einen Fristenstillstand in verwaltungsrechtlichen Verfahren vom 21. März bis und mit 19. April 2020 erlassen. Dieser Fristenstillstand wirkt im vorliegenden Verfahren nicht, da die Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutz explizit davon ausgenommen worden sind (Ziff. 3 lit. b des Regierungsratsbeschlusses vom 24. März 2020, P200505).

1.3.2 Aus den Akten ergibt sich nicht, wann der Entscheid der KESB vom 10. März 2020 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer am 13. März 2020 Beschwerde angemeldet hat, folgt jedoch, dass das angefochtene Urteil ihm spätestens am 13. März 2020 eröffnet worden ist. Die 30-tägige Frist für die Einreichung der Beschwerde ist demzufolge spätestens am 12. April 2020 bzw., da dieser Tag auf Ostersonntag fiel, am 14. April 2020, dem ersten Werktag nach Ostern, abgelaufen (Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Gegen den Entscheid vom 10. März 2020 reichte der Beschwerdeführer somit innert Frist Beschwerde ein.

1.4

1.4.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB schriftlich und begründet einzureichen. In formeller Hinsicht dürfen, insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien, jedoch keine hohen Anforderungen an die Begründung und an die Form der Beschwerdeschrift gestellt werden (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006, S. 7001, 7085). Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und kurz hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006, S. 7001, 7085; Fassbind, in OFK Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 450 ZGB N 4; Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.] FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 450 ZGB N 31; BGer 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1). Das Verwaltungsgericht darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450a ZGB N 5).

1.4.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet in seiner Beschwerde zwar ihr Anfechtungsobjekt, nämlich den Entscheid der KESB vom 10. März 2020, mit welchem das Inventar des Beistands vom 23. Januar 2020 über die Vermögenswerte des Beschwerdeführers abgenommen und im Übrigen festgestellt wurde, dass keine Sicherungsmassnahmen notwendig seien und der Mandatsträger das alleinige Zugriffs- und Verfügungsrecht über das noch zu eröffnende Betriebskonto beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) sowie über weitere einzeln bezeichnete Konti habe bzw. erhalte. Aus der Beschwerde ergibt sich indessen nicht, warum dieser Entscheid angefochten wird. Der Beschwerdeführer reicht einzig verschiedene Unterlagen ein, die «als Beweismittel für diese widrige Situation gegen diesen Entscheid selbsterklärend» seien. Hierzu fügt er an, dass «Dr. B____ oder Chm. Dr. C____ eine ausführliche, schriftliche Begründung» einreichen würden. Eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers bzw. der genannten Personen ist innert der vorliegend massgeblichen Beschwerdefrist bis zum 14. April 2020 (vorne E. 1.3.2) jedoch ausgeblieben. Die eingereichten Unterlagen wie Zahlungsforderungen eines Inkassounternehmens für Fernmelderechnungen und Kontoauszüge der Basler Kantonalbank für den Monat Februar 2020 sowie des ABES vom 18. Februar erklären entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers keineswegs selbst, warum er den Entscheid der KESB vom 10. März 2020 anficht. Mangels einer ergänzenden Begründung fehlt es somit an einer ausreichend begründeten Beschwerde, so dass darauf nicht eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

Beistand, D____ (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Tim Isler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

12

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 72 BGG
  • Art. 113 BGG

GOG

  • § 44 GOG

KESG

  • § 9 KESG
  • § 19 KESG

VRPG

  • § 21 VRPG
  • § 30 VRPG

ZGB

  • Art. 450 ZGB
  • Art. 450a ZGB
  • Art. 450b ZGB
  • Art. 450f ZGB

Gerichtsentscheide

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