Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2020.30, AG.2020.463
Entscheidungsdatum
06.08.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2020.30

URTEIL

vom 6. August 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 19. September 2019

betreffend kantonale Steuern pro 2016 (subjektive Steuerpflicht)

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Rekurrent) war seit dem Jahr 1985 mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern in [...] im Kanton Basel-Stadt wohnhaft und führte dort während 20 Jahren einen Landwirtschaftsbetrieb. Im Jahr 2016 übernahm sein Sohn die Pacht dieses Betriebes und führte ihn weiter. Der Rekurrent erwarb am 21. Juni 2016 einen Landwirtschaftsbetrieb in [...] im Kanton Solothurn. In der Folge meldete er sich per 22. Oktober 2016 einwohnerpolizeilich von [...] an die Adresse des Landwirtschaftsbetriebes in [...] ab, während seine mit ihm in ungetrennter Ehe lebende Ehefrau und der gemeinsame Sohn weiterhin an der bisherigen Adresse in [...] wohnhaft blieben. Neben den Altersrenten erzielten der Rekurrent und seine Ehefrau je ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb des Sohnes. Auf Mahnung der Steuerverwaltung mit der Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung pro 2016 wies der Rekurrent am 7. Juni 2017 auf die getrennten Wohnsitze der Ehegatten hin.

Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 informierte die Steuerverwaltung den Rekurrenten, dass aufgrund der mit der Steuererklärung der Ehefrau eingereichten Unterlagen sein Lebensmittelpunkt weiterhin in [...] angesehen werde, weshalb der Rekurrent für die Steuerperiode 2016 aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2019 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 19. September 2019 (eröffnet am 13. Januar 2020) kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der beim Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 6. Februar 2020 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten. Darin beantragt er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Steuerrekurskommission vom 19. September 2020 und seine per 1. Januar 2016 zu erfolgende Löschung aus den Steuerregistern der Gemeinde [...] und des Kantons Basel-Stadt. Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 liess er eine Rekursbeilage nachreichen. Die Steuerrekurskommission verzichtete mit Eingabe vom 5. März 2020 auf eine materielle Stellungnahme zum Rekurs und beantragte die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Auch die Steuerverwaltung verzichtete darauf, sich vernehmen zu lassen. Mit Eingabe vom 27. April 2020 liess sich der Rekurrent replicando dazu vernehmen.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

1.2 Zum Rekurs ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressat des angefochtenen Entscheides zu. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG), weshalb darauf einzutreten ist.

1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.4 Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5; vgl. auch BGer 2C_114/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.1 Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet die Frage, ob der Rekurrent für das Steuerjahr 2016 kraft persönlicher Zugehörigkeit der Steuerhoheit des Kantons Basel-Stadt unterstellt und damit für diese Zeitspanne hier steuerpflichtig gewesen ist. Die persönliche Zugehörigkeit ist gemäss § 3 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG) gegeben, wenn der Rekurrent im massgeblichen Zeitpunkt seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton gehabt hat. Nach § 3 Abs. 2 StG wie auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101; s. auch Art. 46 Abs. 2 aBV) liegt der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer unselbständig erwerbenden Person an demjenigen Ort, wo sie sich mit der Absicht ihres dauernden Verbleibens aufhält (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14], Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11] und Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]) bzw. wo sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vgl. BGE 125 I 54 E. 2 S. 56, 123 I 289 E. 2a S. 293; ASA 63 S. 836 E. 2a). Dieser Ort bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen. Diesbezüglich kann gemeinhin kein klarer Beweis geführt werden. Vielmehr ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen. Hierzu ist eine sorgfältige Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände notwendig. Auf die bloss geäusserten Wünsche einer steuerpflichtigen Person oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Keine entscheidende Bedeutung kommt dabei dem Ort zu, wo die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt werden. Dieser polizeiliche Wohnsitz bildet bloss ein äusseres Merkmal, welches dann ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden kann, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (BGer 2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.1, 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.2.2 m.H., 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.1, 2C_565/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (BGer 2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.1 m.H. auf BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36 f., 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.1, 2C_565/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; VGE VD.2011.10 vom 28. Oktober 2011 E. 3.2).

Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, gestaltet sich die Beantwortung der Frage nach der persönlichen Zugehörigkeit gerade bei Personen im Rentenalter nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als besonders schwierig (BGer 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 4.2 und 5.3 m.H. auf BGE 131 I 145 E. 5 S. 150 f. sowie 2C_969/2010 vom 3. August 2011 E. 3.1 und 3.2.1, in: StR 66/2011 S. 850).

2.2 Auf der Grundlage der im Abgaberecht in sinngemässer Anwendung von Art. 8 ZGB geltenden Normentheorie zur Bestimmung der Beweislast obliegt es grundsätzlich den Behörden, die subjektive Steuerpflicht als steuerbegründende Tatsache darzutun. Der steuerpflichtigen Person kann allerdings der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt (BGer 2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.2 m.H. auf BGer 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.5 und 2.5.1, 2C_565/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.3).

3.1 Unbestritten ist, dass der Rekurrent am 21. Juni 2016 in [...], Kanton Solothurn, einen Landwirtschaftsbetrieb erwarb. Da er sich im damaligen Zeitpunkt mit 67 Jahren (er ist am [...] geboren worden) bereits im Rentenalter befand und daher keinen Anspruch auf Direktzahlungen mehr besass, führte er diesen Betrieb seither als «Freizeitlandwirt» (vgl. Rekursbegründung, Ziff. II. A 4 S. 9). Per 22. Oktober 2016 meldete er sich einwohnerpolizeilich in [...] ab, während seine in ungetrennter Ehe lebende Ehefrau weiterhin an der bisherigen Adresse auf dem Hof des gemeinsamen Sohnes angemeldet blieb.

3.2 Die Steuerrekurskommission erwog auf der Grundlage des insoweit unbestrittenen Sachverhalts und der beschriebenen rechtlichen Ausgangslage, bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten würden die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, an dem sich ihre Familie (Ehegatte und Kinder) aufhalte, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig seien und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehrten. Daher unterstünden verheiratete Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie aufhalte, soweit sie nicht in leitender Stellung tätig seien (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3d, mit Hinweis auf BGE 132 I 29 E. 4 f., vgl. auch Beusch/Mayhall, in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, Basel 2011, § 40 Rz. 11). Die Bestimmung des Lebensmittelpunktes einer Person oder eines Ehepaares im Rentenalter gestalte sich erfahrungsgemäss besonders schwierig (angefochtenes Urteil, E. 3d, mit Hinweis auf BGE 131 II 45 E. 5 sowie BGer 2C_969/2010 vom 3. August 2011 E. 3.1 und 3.2.1, in: StR 66/2011 S. 850). Von einem steuerlich vollzogenen Wechsel des Wohnsitzes sei (auch) bei Rentnern erst auszugehen, wenn sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen an den neuen Ort verlagert hätten. Hierfür reiche das Entstehen neuer Interessen (z.B. das Wandern in der neuen, landschaftlich reizvollen Umgebung) oder das Weiterführen einzelner Freizeitbeschäftigungen am neuen Ort nicht aus. Tendenziell lasse sich sagen, dass der Lebensmittelpunkt älterer oder betagter Personen weniger mobil sei als jener der jüngeren Bevölkerung (angefochtenes Urteil, E. 3d, mit Hinweis auf BGer 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 5.3). Vorliegend erfolge eine Beweislastumkehr. Da der Rekurrent über 30 Jahre in [...] wohnhaft gewesen sei und seine Ehefrau sowie sein Sohn weiterhin dort wohnhaft seien, gelte die von der Steuerverwaltung angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht in [...] als sehr wahrscheinlich. Folglich müsse der Rekurrent den Nachweis erbringen, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen seit 2016 in [...] befinde (angefochtenes Urteil, E. 4c). Das vom Rekurrenten geltend gemachte, belastete Verhältnis zu seinem Sohn, welcher den von ihm früher selber als Pächter geführten Landwirtschaftsbetrieb nicht nach seinen Vorstellungen weiterführe, und die daraus abgeleitete Unmöglichkeit, auf den Hof in [...] zurückzukehren, schlössen die Absicht des dauernden Verbleibens in [...] nicht aus. Da die Übergabe der Pacht bereits im Jahr 2006 stattgefunden, der Rekurrent seinen Wohnsitz aber erst im Jahr 2016 nach [...] verlegt habe, erscheine die geltend gemachte schwere Belastung als unwahrscheinlich. Er verfüge als Genossenschafter der Landwirtschaftlichen Genossenschaft in [...], durch die Teilnahme am jährlichen «Tag der Wirtschaft» und aufgrund seines Aufenthalts seit 30 Jahren sehr wohl über eine gewisse Beziehung bzw. Bindung zu seinem bisherigen Wohnort. Demgegenüber habe er die Umstände in [...] nicht ausreichend erläutert und belegt. Abgesehen vom Erwerb und von der freizeitlichen Führung des Hofes sei kein anderes Verhalten ersichtlich, welches auf eine Bindung zu [...] schliessen lassen würde. Die Führung des Hofes als Freizeitbeschäftigung reiche alleine nicht aus, um den Mittelpunkt der Lebensinteressen nach [...] zu verlagern. Auch wenn [...] – entgegen den Ausführungen des Rekurrenten – als Arbeitsort zu qualifizieren wäre, sei die Beziehung zum Familienort in [...] stärker zu gewichten. Ob seine Ehefrau beabsichtige, ihren einwohnerpolizeilichen Wohnsitz zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls nach [...] zu verlegen, sei für die Bestimmung der Steuerpflicht des Rekurrenten in der Steuerperiode 2016 nicht relevant. Schliesslich seien sowohl im Jahr 2016 als auch im Jahr 2017 zahlreiche Dokumente wie Bankkontoauszüge, Unterlagen der Ausgleichkasse, eine Spendenbescheinigung, Rechnungen der Renovation des Landwirtschaftsbetriebes in [...] und die Jahresrechnung der solothurnischen Gebäudeversicherung an die Adresse in [...] versandt worden. Aus der Betrachtung der gesamten Umstände müsse daher geschlossen werden, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Rekurrenten in der Steuerperiode 2016 nach wie vor in [...] befunden habe (zum Ganzen: angefochtenes Urteil, E. 4e f.).

3.3 Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent eine Verletzung des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Rekursbegründung, Ziff. II. B 3 S. 15). Er weist darauf hin, dass er in [...] und im Kanton Solothurn unter Einschluss der direkten Bundessteuer bereits definitiv veranlagt worden sei. Diese Ausgangslage liegt aber einem Steuerhoheitsverfahren, wie es vorliegend zu entscheiden ist, regelmässig zu Grunde. Damit wird der Rekurrent in zwei Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen, womit eine aktuelle Doppelbesteuerung besteht (BGer 2C_565/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.1). Die definitive Veranlagung in einem anderen Kanton steht aber der Bejahung der Steuerhoheit des hiesigen Kantons nicht entgegen, weshalb vorliegend vielmehr zu prüfen ist, ob der Kanton Basel-Stadt vorliegend seine Steuerhoheit zu Recht geltend macht oder die strittige Steuererhebung gegen das Doppelbesteuerungsverbot verstösst.

3.4 In der Sache macht der Rekurrent weiterhin geltend, dass insbesondere der zivilrechtliche Wohnsitz in [...], die Aufnahme in das Steuerregister des Kantons Solothurn, der Erwerb des Wohneigentums, die Investitionen in Hof und Wohneigentum in [...], die Immatrikulation der Fahrzeuge im Kanton Solothurn, die Verlegung der Bank- und Krankenkassenbeziehungen, die Trennung der gemeinsamen wirtschaftlichen Mittel von ihm selber und seiner Frau sowie die fehlenden persönlichen Beziehungen zu [...] für den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in [...] sprächen, weshalb er seinen steuerrechtlichen Wohnsitz neu in [...] habe. Nach der Auffassung des Rekurrenten müsse sein Wohnsitz in [...] von der Steuerverwaltung bewiesen werden, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass die von der Steuerverwaltung bis heute angenommene Steuerpflicht weiterhin sehr wahrscheinlich sei (Rekursbegründung, Ziff. II. A 2–5 S. 5–10, II. B 1e S. 12–14 sowie II. C S. 16). Er bestreitet die von der Vorinstanz geltend gemachte Beweislastumkehr. Die von der Vorinstanz dazu zitierte Praxis des Bundesgerichts sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Sie beziehe sich auf Fälle der Abmeldung in einem «Hochsteuerkanton in einen Kanton mit tieferer Steuerbelastung» (Rekursbegründung, Ziff. II. B 2 S. 14 f.).

3.5

3.5.1 Nach der ausgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung obliegt der steuerpflichtigen Person wie im internationalen Verhältnis auch im interkantonalen Verhältnis dann der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort, wenn die von der Behörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt (BGer 2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.2, 2C_565/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2, 2C_431/2014 vom 4. Dezember 2014, 2C_625/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.2, 2C_827/2008 vom 16. Juni 2009 E. 4.1). Wird der Nachweis der Wohnsitzverlegung dabei nicht erbracht, so ist im Zweifel das bisherige Domizil als fortbestehend zu betrachten (BGer 2P.203/2006 vom 1. März 2007 E. 2.3 m.H. auf BGer 2P.186/2004 vom 15. Februar 2005 E. 2.3, mit Hinweisen). Demgegenüber trifft die Behörde die Beweislast für ihre Steuerhoheit, wenn sie neu ein Steuerdomizil geltend macht (BGer 2C_341/2015 vom 23. Dezember 2015 E. 4.2, 2C_726/2010 vom 25. Mai 2011 E. 3.1, 2C_770/2008 vom 4. März 200 E. 3.2, 2C_667/2008 vom 4. März 2009 E. 3.2) oder wenn sie während mehreren Jahren die Begründung eines neuen Steuerdomizils anerkannt hat (BGer 2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.2, 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.5.2, 2C_171/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.2, 2C_827/2008 vom 16. Juni 2009 E. 4.1 m.H.). Es mag sein, dass sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Mehrzahl auf Fälle der Verlegung des Wohnsitzes aus Kantonen und Gemeinden mit höherem Steuersatz in solche mit niedriger Steuerbelastung beziehen. Dies liegt in der Natur der Sache. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht auch unabhängig von einer solchen Konstellation zur Anwendung gelangt. Tatsächlich ist in etlichen bundesgerichtlichen Entscheiden nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass sie sich auf eine solche Konstellation bezogen haben (BGer 2C_565/2016 vom 21. Dezember 2016 [Umzug vom Kanton Zürich in den Kanton Tessin], 2C_827/2008 vom 16. Juni 2009 [Umzug vom Kanton Bern in den Kanton Zürich], 2C_175/2008 vom 22. August 2008 [Umzug vom Kanton St. Gallen in den Kanton Thurgau], 2C_576/2008 vom 14. April 2009 [Umzug vom Kanton Solothurn in den Kanton Waadt]).

3.5.2 Unbestritten ist vorliegend, dass sich der Rekurrent auch nach dem Erwerb des Bauernhofes in [...] regelmässig in [...] aufhielt. Dort hatte er bis zur Steuerperiode 2015 unbestrittenermassen auch sein steuerrechtliches Domizil. Er macht für die Steuerperiode 2016 erstmals geltend, dieses nach [...] in den Kanton Solothurn verlegt zu haben. Daraus folgt, dass die basel-städtische Steuerbehörde bloss den Fortbestand der bisherigen subjektiven Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich zu belegen hat. Gelingt ihr der Beweis mit diesem reduzierten Beweismass, so hat der Rekurrent den Gegenbeweis zu erbringen und trägt diesbezüglich die objektive Beweislast, d.h. die Folgen der Beweislosigkeit.

3.5.3 Massgebend für die Bestimmung des Steuerdomizils für die Steuerperiode 2016 ist dabei allein die Situation, wie sie sich im Jahr 2016 respektive an dessen Ende präsentiert hat. Die späteren Entwicklungen sind für die Beurteilung nicht relevant (vgl. etwa BGer 2C_625/2009 vom 16. Februar 2010 E. 4.2). Dabei sieht Art. 68 Abs. 1 erster Satz StHG vor, dass im Falle eines Wechsels des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode in dem Kanton besteht, in welchem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode ihren Wohnsitz hat (BGer 2C_175/2008 vom 22. August 2008 E. 3.2, VGE VD.2011.10 vom 28. Oktober 2011 E. 2), weshalb die Situation zum Jahresende entscheidend ist.

3.5.4 Der Rekurrent lebte seit rund 30 Jahren auf dem von ihm bis 2006 bewirtschafteten Bauernhof in [...]. Im Jahr 2006 übernahm sein Sohn die Pacht des Betriebes (vgl. Rekursbegründung, Ziff. II. A 2 S. 6; angefochtener Entscheid, Sachverhalt Bst. A S. 2). Gleichwohl verblieb der Rekurrent mit seiner Ehefrau auf dem Hof, wo die Ehegatten mit ihrem Sohn eine gemeinsame Wohnung bewohnten (Rekursbegründung, Ziff. II. A 3 S. 6; angefochtener Entscheid, E. 4c S. 6). Auch nach der Übernahme der Pacht durch seinen Sohn arbeitete der Rekurrent als dessen Angestellter weiter auf dem Hof. Während er in den Jahren 2006 sowie 2009 bis 2011 dabei noch ein jährliches Nettoeinkommen von CHF 46'000.– erzielte (vgl. act. 10/1 S. 102 ff., Beilage 10 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 17. Mai 2019), reduzierte sich dieses in der Folge ab dem Erreichen des AHV-Alters kontinuierlich (2012: CHF 24'000.–; 2013: CHF 12'000.–; 2014 und 2015: CHF 7'000.–; act. 3/9 sowie act. 10/1 S. 106, Beilage 10 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 17. Mai 2019). Doch auch im Jahr 2016 stellte sein Sohn ihm für das ganze Jahr einen Lohnausweis mit einem ausgewiesenen Jahreseinkommen von CHF 7'000.– aus (act. 10/1 S. 83, Beilage 4 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 17. Mai 2019). Im gleichen Umfang hat auch die Ehefrau des Rekurrenten im Betrieb ihres Sohnes mitgearbeitet (act. 10/1 S. 83, Beilage 4 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 17. Mai 2019; act. 10/1 S. 30). Die Ehefrau des Rekurrenten lebt weiterhin in [...]. Der Rekurrent macht auch nicht geltend, dass sie ihn im Jahr 2016 in [...] regelmässig besucht hätte und sie dort die eheliche Gemeinschaft gelebt hätten. Auch wenn in ehelicher Gemeinschaft lebende Ehegatten unterschiedliche Wohnsitze begründen können (vgl. etwa BGE 115 II 120 E. 4a S. 121), bedarf nämliches konkreter, besonderer Gründe. Der im Jahr 2016 in [...] verbliebene Wohnsitz seiner Ehefrau bildet daher ein Indiz für den Fortbestand des dortigen steuerlichen Wohnsitzes des Rekurrenten.

Diesen gewichtigen Indizien, welche den Fortbestand des steuerlichen Wohnsitzes des Rekurrenten im Steuerjahr 2016 in [...] sehr wahrscheinlich erscheinen lassen, steht der Erwerb eines Bauernhofes in [...] am 21. Juni 2016 und der dortige Aufenthalt des Rekurrenten gegenüber. Der Rekurrent macht denn auch geltend, dort den erworbenen Hof nach seinen Vorstellungen renoviert und vorbereitet zu haben, um seinen Lebensabend endlich in einem eigenen Hof zu verbringen (Rekursbegründung Ziff. II. B 1 e S. 13). Mit der Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit auf seinem neu erworbenen Hof in [...] nahm der Rekurrent nicht ein neues Interesse auf und führte auch nicht eine einzelne Freizeitbeschäftigung am neuen Ort. Vielmehr erfolgte der Erwerb im Hinblick auf die Ausübung der für ihn in seinem Leben offensichtlich zentralen, früher beruflich ausgeübten Beschäftigung als Landwirt am neuen Ort. Damit befindet sich seit dem Erwerb seines dortigen Bauernhofes offensichtlich ein zentrales Lebensinteresse des Rekurrenten in [...].

Fraglich erscheint aber, ob mit dem Kauf der zu diesem Zweck erworbenen Liegenschaft in [...] seine Absicht eines dauernden Verbleibens am neuen Ort im Jahr 2016 bereits genügend objektiv unter Beweis gestellt worden ist. Soweit der Rekurrent auf die Einlösung von vier Fahrzeugen bei der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn hinweist, ist festzustellen, dass diese erst am 27. Januar 2017 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 belegt ist (act. 10/1 S. 49, Beilage 8 zum Rekurs vom 9. April 2019). Wesentliche Umbauarbeiten sind ebenfalls erst für das Jahr 2017 nachgewiesen. So erfolgten etwa Arbeiten im Zusammenhang mit dem Ersatz der Heizung und dem «provisorischen Anschluss Wasseraufbereitung» wie auch dem «Neubau Kläranlage, Gastank» erst im Oktober 2017 (vgl. act. 10/1 S. 128 f., Rechnungen [...]). Daraus muss geschlossen werden, dass das erworbene Bauernhofgebäude sanierungsbedürftig war, diese Sanierung aber erst im Jahr 2017 eingeleitet wurde. Weiter belegen die eingereichten Stromrechnungen der [...] für die Rechnungsperiode Juli bis Dezember 2016 nur Energiekosten von CHF 66.45 ohne leistungsabhängige Netznutzungskosten, was bei einem geschätzten mittleren Kilowattpreis von etwas unter 6 Rappen pro Kilowattstunde (kWh) ohne Netznutzungsanteil (vgl. dazu die Tarife des Jahres 2019, abrufbar auf: [...] [zuletzt besucht am 21. Juli 2020]) einem geringen monatlichen Stromkonsum von unter 200 kWh entsprechen dürfte. Dieser liegt zudem deutlich unter dem Verbrauch in späteren Halbjahren (vgl. act. 3/11). Schliesslich vermag der Rekurrent erklärterweise auch sonst keinen Beleg für die Bestreitung des Lebensunterhalts in [...] im Jahr 2016 zu edieren. Der Genossenschaft [...] trat er am 13. Dezember 2016 bei (act. 10/1 S. 50, Beilage 8 zum Rekurs vom 9. April 2019). Nicht belegt ist der behauptete Wechsel in Bezug auf die Krankenkasse (vgl. Rekursbegründung, Ziff. II. A 4 S. 9).

Betrachtet man die Wohnverhältnisse an den beiden Wohnorten des Rekurrenten, so steht das neu erworbene Wohneigentum des Rekurrenten an dem von ihm erworbenen Hof in [...] einem faktischen Untermietverhältnis in der gemeinsam bewohnten Wohnung des Sohnes gegenüber. Dabei darf bei einem im eigenen Eigentum stehenden Bauernhaus grundsätzlich von einer höheren Lebensqualität («cadre de vie») als bei einem Untermietverhältnis mit eigenen Kindern ausgegangen werden (BGE 131 I 145 E. 5 S. 151). Offensichtlich war das neu erworbene Haus in [...] aber wie ausgeführt noch stark renovationsbedürftig. Andererseits wurde die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Sohn auch schon in den vergangenen Jahren in gleicher Weise so gelebt. Soweit der Rekurrent darauf hinweist, auf dem Bauernhof in [...] nicht mehr «Herr des Hauses» gewesen zu sein, muss festgestellt werden, dass diese Situation schon seit 10 Jahren so bestanden hatte. Es ist nachvollziehbar, dass es ihm Mühe bereitete, dass sein Sohn für den zuvor von ihm bewirtschafteten Hof neue Konzepte der Bewirtschaftung umsetzte. Diese Situation begann aber ebenfalls schon vor einem ganzen Jahrzehnt; gleichwohl arbeitete der Rekurrent aber auch noch während des gesamten Jahres 2016 im gleichen Umfang wie in den beiden Vorjahren auf dem Hof seines Sohnes mit. Soweit der Rekurrent geltend macht, seit seinem Umzug nach [...] sei es für ihn ausgeschlossen, auf den Hof seines Sohnes zurückzukehren, kann dies zumindest für das Jahr 2016 noch nicht gegolten haben, arbeitete er doch gemäss seinem Lohnausweis noch bis Ende 2016 dort mit. Vor diesem Hintergrund erscheint irrelevant, dass der Rekurrent geltend macht, in [...] ausserhalb der Familie keine persönlichen Beziehungen gesucht zu haben. Zumindest im Umzugsjahr 2016 konnten massgebliche persönliche Beziehungen auch in [...] noch nicht bestanden haben. Der Rekurrent macht sodann einzig geltend, dass es mit den «Nachbarsbauern» verschiedene Kontakte in Form von Nachbarschaftshilfe gebe (vgl. Rekursbegründung, Ziff. II. A 4 S. 9) und ein regelmässiger Austausch stattfinde (Rekursbegründung, Ziff. II. B 1 e S. 13). Dass solche, mehrheitlich beruflich geprägten Beziehungen in vergleichbarer Qualität und Quantität in [...] nicht auch existierten, erscheint wenig wahrscheinlich, wird vom Rekurrenten aber ohnehin nicht behauptet. Insgesamt sind damit für das Jahr 2016 keine persönlichen oder beruflichen Beziehungen zu [...] ersichtlich, die es als wahrscheinlicher erscheinen liessen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten per Ende des Jahres 2016 in [...] befand – dies statt am bisherigen Familienort in [...], wo der Rekurrent soweit ersichtlich wie bis anhin auch während des gesamten Jahres 2016 auf dem Hof des Sohnes als Landwirt mitarbeitete.

3.5.5 Daraus folgt summa summarum, dass die Vorinstanzen zu Recht von einer hohen Wahrscheinlichkeit der Fortführung des bisherigen Wohnsitzes im Jahr 2016 durch den Rekurrenten ausgegangen sind und der Rekurrent den Gegenbeweis der Begründung eines neuen Wohnsitzes während jener Steuerperiode in [...] nicht hat erbringen können.

Nach dem Gesagten muss der Rekurs abgewiesen werden. Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'800.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

Rekurrent

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

12

aBV

  • Art. 46 aBV

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 82 BGG
  • Art. 113 BGG

m.H

  • Art. 5.3 m.H

StG

  • § 3 StG
  • § 164 StG
  • § 171 StG

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 25 VRPG

ZGB

  • Art. 8 ZGB

Gerichtsentscheide

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