Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2020.268
URTEIL
vom 10. August 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 11. November 2020
betreffend Familiennachzug
Sachverhalt
Der am [...] geborene, [...] Staatsangehörige A____ (Rekurrent), reiste am 1. Februar 1988 in die Schweiz ein. Seit dem Jahr 2000 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Aufgrund einer früheren Beziehung kam im Jahr 1993 in Basel sein erstes Kind zur Welt. In den Jahren 2001 und 2003 wurde der Rekurrent Vater von zwei weiteren, in [...] geborenen und lebenden Kindern (C____, geb. am [...] sowie D____, geb. am [...]). Am 29. Januar 2004 heiratete A____ in [...] die Mutter dieser beiden Kinder, E____, geb. am [...]. In der Folge wurden die Ehegatten Eltern von zwei weiteren Söhnen, F____, geb. am [...], und G____, geb. am [...]. Die Ehefrau und die Kinder leben aktuell in [...].
Mit Schreiben vom 20. August 2018 stellte der Rekurrent beim Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau E____ sowie die beiden gemeinsamen Kinder F____ und G____. Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs wies der Bereich BdM dieses Gesuch wie auch den Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kostenfällig ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 11. November 2020 ebenfalls kostenfällig ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 19. November und 11. Dezember 2020 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem A____ dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die vollumfängliche Gutheissung seines Gesuchs um Familiennachzug vom 20. August 2018 für E____, F____ und G____ beantragte. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD beantragte mit Vernehmlassung vom 9. März 2021 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 26. April 2021 replicando Stellung.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind – aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrats vom 29. Dezember 2020 sowie aus § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz [OG, SG 153.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung. Er ist damit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Auf den fristgerecht eingereichten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht namentlich, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2020.143 vom 16. März 2021 E. 1.3, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3).
1.3 Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde mit Beschluss vom 16. Dezember 2016 revidiert. Dabei ist das Gesetz in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) umbenannt worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar respektive
Juli 2018 in Kraft getreten waren, gelten die übrigen geänderten Be-stimmungen einschliesslich des geänderten Titels seit dem 1. Januar 2019. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bleibt nach der allgemeinen Übergangsbestimmung in Art. 126 Abs. 1 AIG auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar (VGE VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189). Das Gesuch des Rekurrenten um Nachzug seiner Ehefrau sowie der beiden jüngeren, gemeinsamen Kinder datiert vom 20. August 2018. Folglich sind die revidierten materiellen Bestimmungen im vorliegenden Rekursverfahren nur insoweit zu berücksichtigen, als sie bereits per 1. Januar und 1. Juli 2018 in Kraft getreten sind. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind diese früher in Kraft getretenen Änderungen für die Beurteilung des streitgegenständlichen Gesuchs aber nicht relevant. Aus diesem Grund wird im Folgenden auch weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet.
2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Dieser Anspruch auf Nachzug muss grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahren müssen innert zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AuG). Die Frist beginnt bei Familienangehörigen von Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Wird der Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG beantragt, so ist er zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG kein Rechtsmissbrauch und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind, die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 78 E. 4.7 und 4.8 S. 85 ff.; BGer 2C_1070/2018 vom 3. Februar 2020 E. 3.1; VGE VD.2019.243 vom 5. November 2020 E. 2.1)
2.2 Nach Ablauf der gesetzlichen Nachzugsfrist besteht ein Anspruch auf nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG dann, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Bei der Prüfung wichtiger familiärer Gründe ist eine Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu machen und dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.1). Die Fristenregelung von Art. 47 in Verbindung mit Art. 42 ff. AuG soll im Rahmen des Familiennachzugs die rasche Integration der nachzuziehenden Angehörigen fördern. Dieser Aspekt gilt dabei insbesondere für nachzuziehende Kinder (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.2). Sie dient daneben auch der Steuerung des Zuzugs ausländischer Personen (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.2, 2C_363/2016 vom 25. August 2016 E. 2.2) und damit dem Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik (BGer 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 288, 2C_363/2016 vom 25. August 2016 E. 3.3). Bei Art. 47 Abs. 4 AuG handelt es sich um eine Kompromisslösung zwischen den konträren Anliegen, das Familienleben zu gestatten und die Einwanderung zu begrenzen (VGE VD.2019.243 vom 5. November 2020 E. 2.2, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.5.1, 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.2 und 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.2).
2.3 Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.3). Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sind aber dennoch so zu handhaben, dass die Ansprüche auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) nicht verletzt werden (BGer 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.1, 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3). Dabei verschaffen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV praxisgemäss keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie. Hat eine nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt, so bedarf es gewichtiger Gründe, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.4, 2C_914/ 2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). So kann ein nachträglicher Nachzug verweigert werden, wenn Frau und Kinder bisher bereits im Ausland getrennt vom Vater lebten und weiterhin dort leben können (BGer 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.3, 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.5, 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.2). In einer solchen Konstellation überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AuG zugrundeliegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas Anderes nahelegen (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2 mit weiteren Hinweisen). Demnach setzt die Anerkennung eines Rechts auf nachträglichen Familiennachzug voraus, dass sich die Umstände erheblich verändert haben (BGer 2C_1198/2012 vom 26. März 2013 E. 4.2, 2C_709/2010 vom 25. Februar 2011 E. 5.1.1; Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen AuG, Ziff. 6.10.4 S. 250 ff.). Nicht erforderlich ist aber der Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2; VGE VD.2019.243 vom 5. November 2020 E. 2.3).
2.4 Der Nachweis der wichtigen familiären Gründe obliegt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG dem Nachzugswilligen (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.3.3, 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.3, 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E. 6.1; VGE VD.2019.243 vom 5. November 2020 E. 2.4, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 2.4).
Explizit nicht bestritten wird vom Rekurrenten, dass die ordentlichen Fristen zum Nachzug seiner Ehefrau und der beiden Söhne gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG unbenutzt verstrichen sind. Zu prüfen ist daher allein, ob gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug geltend gemacht werden.
3.1
3.1.1 Die Vorinstanz hat solche verneint. Sie hat zunächst erwogen, dass die vom Rekurrenten geltend gemachte Verschlechterung seiner gesundheitlichen Verfassung grundsätzlich keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG darzustellen vermöge. Zudem spreche es regelmässig gegen das Bestehen wichtiger familiärer Gründe, wenn ein Gesuchsteller lange mit dem Einreichen eines Familiennachzugsgesuchs zugewartet hat, obwohl dies schon früher möglich gewesen sei. Sinn und Zweck eines Familiennachzugs sei die Ermöglichung des familiären Zusammenlebens zu einem möglichst frühen Zeitpunkt und nicht die Pflege durch den Ehegatten, von dem man jahrelang getrennt gelebt habe. Es sei dem Rekurrenten anfangs 2018 möglich gewesen, einen Anwalt für seine Vertretung im Nachzugsverfahren zu mandatieren. Insofern sei nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht auch bereits früher möglich gewesen sein sollte, auf dieselbe Art und Weise ein Familiennachzugsgesuch anhängig zu machen. Auch wenn ihn seine neurologischen Defizite daran gehindert hätten, selber den Familiennachzug zu organisieren und die mit dem Familiennachzug verbundene Bürokratie zu bewältigen, werde von ihm ja nicht erwartet, dies selber zu tun. Mit der selbständigen Mandatierung eines Anwalts anfangs 2018 habe er gezeigt, dass er sich durch den Beizug einer anwaltlichen Vertretung nach wie vor zu helfen wisse. Zudem habe er im Mai 2019 offenbar selbstständig einen Mietvertrag für eine neue Mietwohnung abschliessen können. Der Rekurrent habe seine persönlichen Belange bis zu einem gewissen Grad selber zu regeln vermocht, weshalb es ihm auch möglich gewesen wäre, die notwendigen Schritte für eine Familienzusammenführung bereits früher in die Wege leiten zu lassen, wenn er dies denn effektiv gewollt hätte. Er leide schon seit dem Jahr 1995 an einer ausgeprägten Wesensveränderung mit neuropsychologischen Defiziten und sei bereits seit dem Jahr 2006 auf eine Fremdbetreuung angewiesen. Er habe daher schon lange gewusst, dass sich sein Gesundheitszustand mit zunehmender Zeit verschlechtern und es womöglich irgendeinmal von Vorteil sein könnte, auf die Unterstützung seiner Ehefrau zurückgreifen zu können. Er habe es aber nach erfolgter Heirat im Jahr 2004 und der Geburt seiner beiden jüngsten Söhne sehr lange Zeit nicht für nötig gehalten, sie nachzuziehen. Vielmehr habe er sich jahrelang auf die hierzulande vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten durch seine Schwester verlassen und die Trennung zu seiner in [...] lebenden Kernfamilie somit freiwillig hingenommen.
3.1.2 Auch seine Ehefrau habe die Situation gekannt. Aber auch sie habe nichts unternommen, obwohl es ein Wesenselement der Ehe darstelle, dass sich die Ehegatten für das Wohlergehen des anderen einsetzten und sie sich Beistand leisteten (Art. 159 Abs. 2 und 3 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Sie habe es aber offensichtlich bevorzugt, ihren Ehemann jahrelang durch dessen Schwester betreuen zu lassen und selber mit den gemeinsamen Kindern in [...] zu verbleiben, womit sie die langjährige räumliche Trennung zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann freiwillig hingenommen habe. Die verspätete Gesuchstellung und das jahrelange familiäre Getrenntleben liege daher im Verantwortungsbereich beider Ehegatten. Lebe eine Familie indes freiwillig jahrelang getrennt, so manifestiere sie damit ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben. In einer solchen Konstellation überwiege das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AuG zu Grunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas Anderes nahelegten. Dies gelte umso mehr, als auch keine medizinisch begründete Notwendigkeit der hiesigen Anwesenheit der Ehefrau bestehe. In den eingereichten ärztlichen Attesten werde in keinerlei Weise ausgeführt, dass ausschliesslich die Ehefrau des Rekurrenten für dessen Betreuung in Frage käme. Wenn die A____ behandelnde Neurologin den Familiennachzug aus medizinischer Sicht als geeignetste, praktischste und kostengünstigste Lösung des Problems einer konstanten Betreuung bezeichne, bringe sie implizit zum Ausdruck, dass es auch alternative adäquate Betreuungslösungen aus dem ausserfamiliären Bereich gäbe.
3.1.3 Sprächen aber keine wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug der Ehefrau, so bestünden sie auch nicht für den Nachzug der beiden Söhne F____ und G____, welche bisher von ihrer Mutter in [...] betreut worden seien und dort auch weiterhin betreut werden könnten. Die heute neun und elf Jahre alten Kinder seien in [...] geboren worden, hätten dort die prägenden Jahre der Kindheit erlebt, seien mit den dortigen sprachlichen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten demnach bestens vertraut und gingen seit geraumer Zeit auch dort in die Schule. In [...] lebten auch ihre beiden älteren Brüder (C____ und D____), ihre Grossmutter mütterlicherseits und weitere Bekannte und Verwandte. Bei einer Übersiedlung in die Schweiz würden sie hingegen aus diesem stabilen Umfeld und tragfähigen Beziehungsnetz herausgerissen und müssten sich hier in der Schweiz in die hiesigen sprachlichen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten komplett neu einleben. Insofern dürfte es auch unter dem Aspekt des Kindeswohls für F____ und G____ sowie auch für den ebenfalls noch minderjährigen D____ eindeutig die bessere Variante darstellen, mit ihrer Mutter zusammen in [...] zu verbleiben.
3.1.4 Unter den gegebenen Umständen überwiege – so die Vorinstanz – das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AuG zu Grunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung das private Interesse des Rekurrenten und seiner Ehefrau an der Familienzusammenführung. Die Verweigerung des Familiennachzugsgesuchs des Rekurrenten halte auch vor Art. 8 EMRK stand.
3.2
3.2.1 Mit seiner Rekursbegründung macht A____ geltend, seine gesundheitlichen Beschwerden träten in «zwei Sinnbezügen» auf. Er habe aufgrund seiner schwerwiegenden neurologischen Defizite zunächst die Nachzugsfrist verpasst. Auch um das verspätete Nachzugsgesuch habe sich nicht er, sondern seine ihn in allen Belangen betreuende Schwester gekümmert und dazu einen Anwalt mandatiert. Er selber habe sehr wohl den Wunsch geäussert, nun endlich mit seiner Familie vereint zu sein, sei aber nicht selbstständig in der Lage, dieses Vorhaben aus bürokratischer Sicht in die Tat umzusetzen oder dazu eine Drittperson zu mandatieren. Seine Schwester sei aber aus rechtlicher Sicht weder zuständig noch verantwortlich gewesen, dies zu einem früheren Zeitpunkt zu tun. Die Tatsache, dass sich seine Schwester erst im Jahr 2018 um das Nachzugsgesuch gekümmert habe, könne ihm nicht angelastet werden. Aus den vorliegenden Beweismitteln, insbesondere den Arztberichten, sei zweifellos erstellt, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, sich um das Gesuch zu kümmern. Im Ergebnis habe seine gesundheitliche Lage dazu geführt, dass er die Nachzugsfrist entschuldbar verpasst habe, was bereits zur Gutheissung des vorliegenden Rekurses führen müsse. Im Übrigen sei es alleine seine Aufgabe gewesen, ein Nachzugsgesuch zu stellen. Seine Ehefrau sei hierfür weder verantwortlich noch berechtigt gewesen.
3.2.2 Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Aus dem Umstand, dass seine Schwester, die ihn in allen Belangen betreute, das Notwendige in die Wege geleitet hat, als er den Wunsch äusserte, «nun endlich mit seiner Familie vereint zu sein», kann ohne Weiteres geschlossen werden, dass sie dies auch schon zu einem früheren Zeitpunkt getan hätte, wenn der Rekurrent und seine Ehefrau ihren diesbezüglichen Willen zu einem früheren Zeitpunkt ihr gegenüber artikuliert hätten. Dass die Schwester dazu rechtlich nicht verpflichtet gewesen ist, spielt keine Rolle, da der Rekurrent selber ausführen lässt, dass sich seine Schwester tatsächlich um «sämtliche seiner Belange gekümmert» hat.
Weiter ist zu beachten, dass der Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG als abgeleitetes Aufenthaltsrecht dem ausländischen Ehepartner respektive der Ehepartnerin und den ledigen Kinder unter 18 Jahren niedergelassener Ausländerinnen und Ausländer zusteht (Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 43 N 2; Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. Auflage, Bern 2018, S. 220), sofern und solange das originäre Aufenthaltsrecht der Person, von der sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, besteht (BGE 144 II 1 E. 3.1 S. 4; BGer 2C_688/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 3.4, 2C_301/2016 vom 19. Juli 2017 E. 2.6; VGE VD.2020.217 vom 11. Mai 2021 E. 2.2). Auch wenn das Gesuch um Familiennachzug nach der Praxis des Migrationsamts vom nachziehenden Familienmitglied zu stellen ist, hat sich der Rekurrent auch die Möglichkeit seiner Ehefrau anrechnen zu lassen, das Gesuch für ihn vorzubereiten oder gestützt auf ihre ehelichen Vertretungsmöglichkeiten einen Anwalt damit zu beauftragen, zumal ohne deren Nachzugswillen und ihre entsprechende Mitwirkung ein Familiennachzug gar nicht möglich wäre. Offenbar hat die nachzuziehende Ehefrau aber einen entsprechenden Wunsch weder an die für den Rekurrenten handelnde Schwester, noch direkt an die Behörden herangetragen. Aus der mit der Replik eingereichten Bestätigung des «Zentrums für soziale Arbeit […]» ergibt sich zwar, dass E____ ihren kranken Vater zwischen dem 1. November 2014 und dessen Tod im September 2015 gepflegt hat. Indes wird damit «bloss» eine während der gesetzlichen Nachzugsfrist hinsichtlich des jüngsten Sohnes G____ (geb. am 24. September 2011) für einen kurzen Zeitraum bestehende Verhinderung belegt, wobei der Schwiegervater des Rekurrenten noch vor Ablauf der fünfjährigen Nachzugsfrist verstorben ist und damit unabhängig von der Frage, ob die entsprechenden Unterlagen in prozessualer Hinsicht (§ 16 Abs. 2 VRPG; vgl. dazu VGE VD.2020.209 vom 27. Mai 2021 E. 1.2, VD.2020.83 vom 25. Oktober 2020 E. 1.3) überhaupt noch Beachtung finden können, nicht weiter darauf einzugehen ist.
3.2.3 Aus dem Gesagten folgt mit den Erwägungen der Vorinstanz, dass trotz der neurologischen Defizite des Rekurrenten keine Verhinderung der Ehegatten bestanden hat, das Familiennachzugsgesuch rechtzeitig innert der Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 3 AuG zu stellen. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten muss von einer bisher freiwilligen und selbstgewählten Trennung der Ehegatten ausgegangen werden. Daran ändern auch die bisher bestehenden Kontakte des Rekurrenten zu seiner Familie nichts. Auch wenn die Ehefrau und die Kinder – wie von ihm geltend gemacht – mehrmals pro Jahr für mehrere Wochen in die Schweiz gekommen und sich hier liebevoll um ihn gekümmert haben, so ändern diese ferienhalber erfolgten Kontakte gerade nichts an der bewussten Trennung der Wohnorte. Gleiches gilt auch für die geltend gemachten telefonischen Kontakte.
3.3
3.3.1 Wie bereits vor der Vorinstanz macht der Rekurrent im Weiteren geltend, gemäss fachärztlicher Stellungnahme sei der Familiennachzug aus medizinischer Sicht die geeignetste, praktischste und kostengünstigste Methode, weshalb im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand keine bessere und geeignetere Option vorliege, auch wenn nicht nur eine einzige Betreuungsmöglichkeit bestehe. Gemäss der Fachperson habe die Betreuung aus gesundheitlicher Sicht durch einen vertrauten Familienangehörigen zu erfolgen. Seine Ehefrau verfüge über die entsprechende Ausbildung und eine andere vertraute Person komme nicht in Frage. Eine Betreuung durch die «Spitex» sei versucht worden, habe aber abgebrochen werden müssen, weil er an starker Vergesslichkeit leide und allfällige «Termine» nicht einhalten könne.
3.3.2 Bereits mit Schreiben vom 8. August 2018 hat H____, Neurologin FMH, bestätigt, dass der Rekurrent aus gesundheitlichen Gründen auf andauernde Fremdbetreuung angewiesen ist. Mit Schreiben vom 19. September 2018 hat sie sodann mitgeteilt, dass A____ seit dem Jahr 2006 eine Fremdbetreuung benötige. Diese sei bis jetzt durch seine Schwester übernommen worden. In den letzten zwölf Monaten habe sich sein gesundheitlicher Zustand aber verschlechtert und die Schwester könne die immer anspruchsvollere und zeitaufwändigere Betreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gewährleisten (diese Aussage steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den nachfolgend zu referierenden Angaben im Schreiben vom 22. September 2019, woraus hervorgeht, dass die neben «Spitex»-Diensten zu erbringenden Handlungen eigentliche pflegerische Handlungen nicht umfassen würden). Mit Schreiben vom 17. April 2019 gab D____ an, dass der Rekurrent seit einem am 6. September 1995 erlittenen Schädel-Hirn-Trauma mit milder Verlaufsform («commotio cerebri») und einer Orbitaseitenwandfraktur links an einer ausgeprägten Wesensveränderung mit neuropsychologischen Defiziten leide. Er sei bezüglich seiner Lebensbewältigung auf eine Fremdbetreuung angewiesen. Allein sei er nicht mehr lebensfähig, könne den Alltag nicht organisieren und sei nicht in der Lage, selbständig einen Haushalt zu führen. Er benötige aus medizinischer Sicht regelmässige hausärztliche und neurologische Kontrollen. Auch die Medikamentenabgabe müsse kontrolliert erfolgen.
Gemäss Schreiben von H____ vom 22. September 2019 ist der Rekurrent aufgrund seiner neuropsychologischen Defizite nicht in der Lage, alleine zu wohnen und einen Haushalt zu führen, wobei eigentliche pflegerische Handlungen nicht vorgenommen werden müssten. Aufgrund eines Antriebsmangels müsse der Rekurrent aber zu Tätigkeiten wie der Körperhygiene oder körperlichen Aktivitäten motiviert und bei der Einnahme von Medikamenten kontrolliert werden. Er sei aufgrund seiner Kopfverletzung nicht in der Lage, Termine abzumachen und einzuhalten. Eine Betreuung durch die «Spitex» sei nicht geeignet, da nicht gewährleistet sei, dass er die Termine einhalte und wechselnde Bezugspersonen akzeptiere. Punktuelle Besuche seien nicht zweckmässig, da er am besten versorgt werden könne, wenn jemand im selben Haushalt wohne, den Haushalt pflege, für regelmässige Mahlzeiten sorge und ihn zur Körperhygiene anhalte, was durch tägliche Besuche der «Spitex» nicht geleistet werden könne. Demgegenüber würde der Nachzug von Ehefrau und Kindern keine Verwirrtheit auslösen, wie sich bei der Betreuung des Rekurrenten durch die Ehefrau während den letzten Monaten – ohne dass sich dies negativ auf seine Gesundheit ausgewirkt habe – gezeigt habe.
3.3.3 Aus diesen ärztlichen Stellungnahmen kann zwar aus Sicht des Rekurrenten und der Gewährleistung seiner Betreuung ein gewisses familiäres Interesse am Nachzug der Ehefrau abgeleitet werden. Dies gilt umso mehr, als E____ in ihrer Heimat nachgewiesenermassen gewisse Ausbildungen im Gesundheitsbereich absolviert hat. Es kann daraus aber nicht klar geschlossen werden, weshalb das bisherige, dem Willen der Ehegatten entsprechende Betreuungskonzept mit notwendigen Anpassungen der fachlichen Betreuung nicht fortgesetzt werden könnte. Der Rekurrent anerkennt zu Recht explizit, dass es andere Betreuungskonzepte gibt, bestreitet aber, dass andere vertraute Personen hierfür zur Verfügung stünden. Unklar erscheint dabei, weshalb die bisher nach dem Willen der Ehegatten in dessen Betreuung engagierte Schwester diese Aufgabe nicht mehr erfüllen können soll. Hierfür liegen weder konkretisierende Angaben noch Belege vor. Zu beachten ist dabei auch, dass die Ehefrau nach den Vorstellungen des Rekurrenten gemäss den im Verfügungsverfahren eingereichten Unterlagen neben seiner Betreuung einer 60%-igen Erwerbstätigkeit nachgehen soll. Hinzu kommt, dass die Pflegebedürftigkeit des Rekurrenten seit langem besteht. Mit dem jahrlangen, freiwilligen Getrenntleben hat die Familie – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – bisher ein geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben manifestiert (vgl. dazu insbesondere BGer 2C_348/2016 vom 17. März 2017 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
3.4 Weiter muss in familiärer Hinsicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auch die Situation der Kinder beleuchtet werden. Mit dem Nachzug der Ehefrau und der beiden jüngsten Kinder würde die bisher in [...] zusammenlebende, aus der Mutter und den vier Kindern bestehende Kernfamilie getrennt. Dabei würde insbesondere der gemäss dem Schreiben des Rekurrenten vom 24. September 2018 mit seinen Geschwistern bei der Ehefrau in [...] lebende minderjährige Sohn D____ von diesen getrennt. Auch wenn Letzterer heute kurz vor der Volljährigkeit steht und nur noch beschränkt auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen sein mag, schweigt sich der Rekurrent zu den entsprechenden Hintergründen aus. Insbesondere nimmt er auch nicht zu der zu trennenden Beziehung zwischen den drei minderjährigen Söhnen Stellung. Schliesslich geht die Behauptung des Rekurrenten, seine beiden jüngeren Söhne seien aufgrund ihrer Ferienaufenthalte in der Schweiz mit den hiesigen Gepflogenheiten sehr gut bekannt, weshalb «von Integrationsschwierigkeiten […] in keiner Weise auszugehen» sei, offensichtlich an der Realität von Kindern im entsprechenden Alter vorbei und beweist eine offensichtlich ungenügende Auseinandersetzung mit deren Bedürfnissen und Problemen im Zusammenhang mit ihrer Immigration. So meint der Rekurrent unter Verweis auf eine eingereichte Kursbestätigung, dass die deutsche Sprache «kein Problem» für die Kinder darstelle. Diese Kursbestätigung ist im Januar 2018 ausgestellt worden und bezog sich auf einen Kurs auf der Basis des Sprachniveaus «A1». Abgesehen davon, dass mit einer Kursbestätigung der effektive Erwerb dieses Sprachniveaus nicht nachgewiesen ist, kann auf dem Niveau «A1» offensichtlich keinem schulischen Unterricht in den Schulstufen der beiden Kinder gefolgt werden. Mit den Erwägungen der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass der späte Nachzug der beiden in [...] familiär, gesellschaftlich und schulisch integrierten Kinder ihrem Wohl abträglich erscheint.
3.5 Insgesamt bestehen unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte und in gesamthafter Würdigung der Interessen aller Familienmitglieder keine gewichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Nachzug der Ehefrau und der beiden jüngeren gemeinsamen Kinder, nachdem darauf in der Vergangenheit trotz der schon seit längerer Zeit bestehenden Pflegebedürftigkeit des Rekurrenten bewusst verzichtet worden ist.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]) dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem Kostenvorschuss des Rekurrenten in gleicher Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.