Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2020.261
URTEIL
vom 20. April 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 17. November 2020
betreffend Revision
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 verpflichtete die Sozialhilfe Basel-Stadt die Ehegatten A____ und B____ wegen zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen zu einer Rückerstattung von CHF 19'950.– zuzüglich Zinsen. Die gegen diese Verfügung erhobenen Rechtsmittel wurden vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 16. März 2012, vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 25. November 2013 (VD.2012.96) sowie vom Bundesgericht mit Entscheid vom 21. Mai 2014 (BGer 8C_64/2014) abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Ein Revisionsgesuch gegen das Urteil VD.2012.96 wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 22. März 2018 ab (DG.2017.36). Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Juli 2018 (BGer 8C_392/2018, 8C_396/2018) nicht ein.
Mit Gesuch vom 2. Februar 2020 beantragte A____ (Gesuchsteller und Rekurrent) bei der Sozialhilfe die Revision der Rückerstattungsverfügung vom 16. Mai 2011. Die Sozialhilfe wies den Gesuchsteller sodann mehrfach darauf hin, dass das Bundesgericht für sein Revisionsgesuch zuständig sei. In der Folge kündigte sie mit Schreiben vom 23. März 2020 an, das Gesuch zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterzuleiten. Nachdem sich der Gesuchsteller mit E-Mail vom 26. März 2020 damit zunächst einverstanden zeigte, lehnte er eine solche Weiterleitung tags darauf mit E-Mail vom 27. März 2020 ausdrücklich ab. Darauf retournierte die Sozialhilfe dem Gesuchsteller sein Gesuch am 15. April 2020, worauf dieser es am 17. April 2020 erneut bei der Sozialhilfe einreichte. Gleichzeitig erhob er ein Ausstandsbegehren wegen Befangenheit gegen C____ und D____, juristische Mitarbeitende im Rechtsdienst der Sozialhilfe. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 retournierte die Sozialhilfe dem Gesuchsteller das Gesuch erneut mit dem Hinweis, dass zu dessen Behandlung das Bundesgericht zuständig sei, worauf es der Gesuchsteller wiederum bei der Sozialhilfe einreichte und diese um Behandlung seines Revisionsgesuchs ersuchte. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 trat die Sozialhilfe schliesslich auf das Revisionsgesuch nicht ein.
Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das WSU mit Entscheid vom 17. November 2020 kostenfällig ab, soweit es darauf eintrat. Neben der Zuständigkeitsfrage für die Behandlung des Revisionsgesuchs befasste sich das Departement in den Erwägungen des Entscheids auch mit weiteren vom Rekurrenten vorgebrachten Rügen, wonach die Sozialhilfe unter anderem das Verfahren verzögert habe. Das WSU erwog, das wiederholte Hin- und Hersenden des Revisionsgesuchs habe das Verfahren um drei Wochen verlängert. Diese Verzögerung hätte vermieden werden sollen. Angesichts der vielen und umfangreichen Korrespondenz des Rekurrenten mit der Sozialhilfe würde die Verzögerung aber in den Hintergrund treten. Zusammenfassend stellte das Departement fest, dass die Sozialhilfe wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch des Rekurrenten eingetreten sei und ihm aus der allfälligen Verfahrensverzögerung von drei Wochen kein Nachteil entstanden sei.
Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 28. November 2020 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Das Präsidialdepartement überwies den Rekurs mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Mit Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 4. Januar 2021 (act. 4) erhob der Rekurrent den Vorwurf des Aktenmissbrauchs und der Aktenfälschung durch die Vorinstanzen und rügt, dass das Präsidialdepartement die Akten überwiesen habe, ohne seine Rekursbegründung abzuwarten. Für den Fall, dass beim Verwaltungsgericht bereits ein Verfahren eröffnet worden sei, beantragte er dieses «zu stornieren und nur über den neuen Sachverhalt und grundsätzlich um Verfahrensverhalten des Präsidialdepartements seit 01.12.2020 bis zu diesen neuen Akten von 03.01.2021 zu entscheiden». Ausserdem ersuchte er für diesen Fall um Akteneinsicht. Mit einer weiteren Eingabe (act. 5) reichte der Rekurrent gleichentags zusätzliche Unterlagen ein, mit welchen er die Überweisung durch das Präsidialdepartement kritisierte. Mit Eingabe vom 10. Januar 2021 (act. 6) erneuerte er seinen Antrag, die Akten an das Präsidialdepartement zurückzusenden oder aber ihm eine neue Frist zur Einreichung der Rekursbegründung zu stellen. Weiter beantragte er die Bewilligung zur Zahlung des mit Verfügung vom 4. Januar 2021 festgesetzten Kostenvorschusses in monatlichen Raten à CHF 50.– bis 100.–.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2021 wurde dem Rekurrenten darauf die bereits vom Präsidialdepartement erstreckte Frist zur Rekursbegründung bis zum 1. Februar 2021 weiter erstreckt. Das Gesuch um Ratenzahlung des Kostenvorschusses wurde abgewiesen, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses aber bis am 26. Februar 2021 erstreckt. Anlässlich der am 15. Januar 2021 erfolgten Akteneinsicht erhob der Rekurrent mit handschriftlicher Eingabe Vorwürfe gegen die Aktenführung.
Der Rekurrent stellte mit Eingabe vom 18. Januar 2021 (act. 8, überschrieben mit als «Akten-Genozid der Grünen [...] + seine Freundschaft ([...] und CO)») ein Ausstandsgesuch gegen den Instruktionsrichter, E____, sowie gegen den Appellationsgerichtspräsidenten F____. Zur Begründung machte er geltend, bei der Akteneinsicht bemerkt zu haben, dass E____ zwar als Instruktionsrichter erscheine, «hinter den Kulissen» aber «von F____ instruiert» werde. Er stehe daher «sicherlich als Verdeck und Tarnung» für diesen und weitere genannte Mitglieder des Appellationsgerichts. F____ handle dabei «im freundschaftlichen Auftrag» von weiteren, im Einzelnen genannten Personen. Vor diesem Hintergrund behauptet er «mehrfache Manipulationen unserer Akten».
Mit Verfügung vom 20. Januar 2021 wies der Instruktionsrichter darauf das Gesuch, das Verfahren «zurück zu stellen», ab und bestätigte die nicht mehr erstreckbare Frist zur Rekursbegründung bis zum 1. Februar 2021. Weiter teilte er dem Rekurrenten mit, dass er davon absehe, in den Ausstand zu treten, da er seine Verfahren selber instruiere und der Rekurrent keine Gründe geltend mache, die einen Ausstand rechtfertigen könnten.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2021 (act. 10) erneuerte der Rekurrent sein Ausstandsgesuch gegen den Instruktionsrichter und rügte eine Rechtsverweigerung. Neben dem Ausstand von E____ und F____ verlangte er die Stornierung des Verfahrens «aufgrund der Behebung der Verfahrensmängel» und beantragte sinngemäss, dass ihm die Frist zur Rekursbegründung abgenommen werde. Weiter verlangte er eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung bezüglich des verlangten Kostenvorschusses («Folterbetrag»). Mit Eingabe vom 24. Januar 2021 (act. 12) stellte er diese Anträge erneut und beantragte anlässlich einer Vorsprache in der Kanzlei, dass das Gericht seine Eingabe vom 23. Januar 2021 ignorieren beziehungsweise als ungültig betrachten solle. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 wurde darauf die Frist zur Rekursbegründung erneut bestätigt und wiederum mitgeteilt, dass der Instruktionsrichter keinen Anlass sehe, in den Ausstand zu treten. Mit Datum vom 30. Januar 2021 reichte der Rekurrent seine Rekursbegründung ein. Diese wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2021 vorläufig zu den Akten genommen.
Auf ein neues, bei der Kanzlei gestelltes Akteneinsichtsgesuch vom 8. Februar 2021 wurden ihm gegen eine Gebühr von CHF 25.– Kopien des Verfahrensprotokolls zugestellt. Gleichzeitig wurde der Rekurrent darauf hingewiesen, dass jede weitere Kommunikation in diesem Verfahren durch schriftliche, auf das jeweilige Anliegen fokussierte, kurze Eingaben zu erfolgen hat. Telefonisch oder persönlich vorgetragene Begehren des Rekurrenten würden nicht mehr entgegengenommen.
Mit Eingaben vom 10. und vom 12. Februar 2021 (act. 16 und 17) verlangte der Rekurrent wiederum den Ausstand des Instruktionsrichters und stellte ein «Gesuch um Nichtigkeit allen Verfügungen bei VD.2020.261». Gleichzeitig verlangte er auch den «Rücktritt» von zwei Kanzleimitarbeiterinnen. Beide Eingaben wurden mit Verfügung vom 12. Februar 2021 zu den Akten genommen, ein Anlass für einen Ausstand wurde weiterhin verneint und es wurde festgestellt, dass der Rekurrent bereits Gelegenheit zur umfassenden Akteneinsicht erhalten habe. Mit zwei Eingaben vom 13. Februar 2021 reichte der Rekurrent Orientierungskopien von Eingaben an das Präsidialdepartement ein (act. 18 und 19) und reagierte mit einer weiteren Eingabe vom 17. Februar 2021 (act. 21) auf die Verfügung vom 12. Februar 2021. Diese Eingaben wurden mit Verfügung vom 22. Februar 2021 zu den Akten genommen, worauf der Rekurrent mit Eingabe vom 27. Februar 2021 (act. 22) mit einem neuerlichen Ausstandsbegehren reagierte. Mit Eingabe vom 4. März 2021 (act. 24) unterrichtete der Rekurrent das Gericht über die «erste konkrete Entschuldigung der SH während 11 Jahren Folter». Das Präsidialdepartement und der Rekurrent unterrichteten das Gericht mit Eingaben vom 3. und 8. März 2021 über ihre Korrespondenz betreffend ein vom Rekurrenten geltend gemachtes Akteneinsichtgesuch an das Präsidialdepartement (act. 25 ff.). Mit Eingaben vom 15. und 26. März 2021 ersuchte der Rekurrent um Bekanntgabe der beteiligten Richter des Spruchkörpers (act. 29, 32). Mit Datum vom 13: April 2021 erreichte das Gericht eine Orientierungskopie eines Schreibens des Rekurrenten an das WSU. Nach erfolgtem Eingang des verfügten Kostenvorschusses zog der Instruktionsrichter die Vorakten bei. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des WSU verzichtete er.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 22. Dezember 2020 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Soweit sich der Rekurrent mit seiner Eingabe vom 4. Januar 2021 auf den Standpunkt stellt, dass das Präsidialdepartement sich hätte mit seinem Rekurs auseinandersetzen müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss § 42 OG ist bei Rekursen an den Regierungsrat dieser oder das mit der Behandlung des Rekurses beauftragte Departement befugt, den Rekurs ohne eigene inhaltliche Behandlung an das Verwaltungsgericht zum Entscheid zu überweisen.
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2 Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 macht der Rekurrent geltend, dass das Präsidialdepartement vor einer Überweisung auf seine Rekursbegründung hätte warten müssen. Der Rekurs an den Regierungsrat ist gemäss § 46 Abs. 1 bis 3 OG innert 10 Tagen ab der Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden und innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung einzureichen. Auf Gesuch hin kann die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung verlängert werden.
Auf entsprechendes Gesuch ist dem Rekurrenten die Frist zur Rekursbegründung zunächst vom Präsidialdepartement bis zum 20. Januar 2021 erstreckt worden. Diese Frist hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Januar 2021 weiter bis zum 1. Februar 2021 erstreckt. Das Präsidialdepartement war nicht gehalten, selber die Einreichung der Rekursbegründung abzuwarten. § 42 OG sieht zur Überweisung eine Frist von 30 Tagen seit Eingang der Rekursbegründung vor. Nach ständiger Praxis ist das Departement aber auch schon vor deren Eingang berechtigt, das Verfahren dem Verwaltungsgericht zu überweisen.
1.3 Sowohl gemäss § 46 Abs. 2 OG, der für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an den Regierungsrat zur Anwendung kommt, als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG, der das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht regelt, hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. In der Begründung hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.112, VD.2018.113 und VD.2018.114 vom 16. Mai 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 20. November 2018 E. 1.2; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Sowohl bezüglich Anträgen wie auch Begründung werden bei nicht juristisch vertretenen Laien keine hohen Anforderungen gestellt (VGE VD.2012.245 vom 27. März 2017 E. 2.1, VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2). Aufgrund dieser Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Stamm, a.a.O., S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3, VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1).
1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form‑ oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.5 Sozialhilferechtliche Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), soweit das anwendbare Recht einen Anspruch darauf verleiht (VGE VD.2016.112 vom 12. Januar 2017 E. 1.3, VD.2015.15 vom 17. Juli 2015 E. 1.4). Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Der Verzicht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und § 25 Abs. 2 VRPG kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (BGE 134 I 331 E. 2.1 S. 333; VD.2017.90 vom 21. Dezember 2017 E. 1.3, VD.2016.112 vom 12. Januar 2017 E. 1.3). Da die Parteien auch stillschweigend auf eine öffentliche mündliche Verhandlung verzichten können, haben sie in jenen Verfahren, für die das anwendbare Prozessrecht eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht zwingend vorschreibt, einen dahingehenden Verfahrensantrag zu stellen. Unterlassen sie dies, wird angenommen, sie hätten auf die Ausübung des Anspruchs auf eine öffentliche mündliche Verhandlung verzichtet (BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; VGE VD.2018.12 vom 22. Mai 2018 E. 1.4, VD.2016.112 vom 12. Januar 2017 E. 1.3, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3). Ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist in der Regel verspätet, wenn er nicht während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellt wird (VGE VD.2018.12 vom 22. Mai 2018 E. 1.4, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3; vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3.2 S. 334 f.).
Mit Verfügung vom 22. März 2021 ersuchte der Verfahrensleiter das WSU, dem Gericht seine Akten zu edieren. Auch nach Eingang der Vorakten verzichtete der Verfahrensleiter jedoch auf die Einholung einer Vernehmlassung. Daraus musste der Rekurrent schliessen, dass kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt wird. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen müssen, wenn er eine solche gewünscht hätte. Indem er in keiner seiner zahlreichen Eingaben einen solchen Antrag stellte, verzichtete er stillschweigend darauf. Folglich kann der vorliegende Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeigeführt werden.
2.1 Mit Eingaben vom 15. März 2021 und 26. März 2021 ersuchte der Rekurrent um vorgängige Bekanntgabe der Mitglieder des Spruchkörpers. Ein entsprechender Anspruch besteht im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht. Die Besetzung wird mit dem vorliegenden Urteil bekannt gemacht.
2.2 Der vom Rekurrenten abgelehnte F____ wirkt am vorliegenden Verfahren nicht mit, sodass auf das gegen ihn gerichtete Ausstandsgesuch nicht weiter einzugehen ist.
2.3 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das in seiner Eingabe vom 12. Februar 2021 gestellte Ausstandsbegehren gegen zwei Kanzleimitarbeiterinnen, da diese keine Gerichtspersonen sind und daher gemäss § 56 GOG in Verbindung mit Art. 47 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht abgelehnt werden können (BGer 4A_3/2021 vom 17. Februar 2021 E. 2, 5A_708/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 2).
2.4
2.4.1 Sein Ausstandsgesuch gegen den Instruktionsrichter begründet der Rekurrent (vgl. insb. act. 16) zunächst damit, dass der Instruktionsrichter quasi als Marionette seines Kollegen F____ agiere, welcher das Verfahren von Anfang an bestimmt habe. Auch bei allen bisherigen Verfahren mit Beteiligung des Instruktionsrichters sei diese bloss «Vorwand der heimlichen Aktivitäten andere(r) Beteiligte(r)» gewesen. Weiter rügt der Rekurrent die Verfahrensführung durch den Instruktionsrichter, wie dessen Verweigerung von Fristerstreckungsgesuchen, die ergangene Kostenvorschussverfügung oder ein angeblich überspitzter Formalismus. Ausserdem bezieht er sich auf dessen Beteiligung in früheren Verfahren des Rekurrenten und verweist mit einer «Befangenheitstabelle» auf Beziehungen zu anderen Richterinnen und Richter am Appellationsgericht, zu Mitgliedern anderer Gerichte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung und mittelbar auch zu Mitgliedern des Bundesgerichts. Schliesslich beanstandet er, dass der Instruktionsrichter seinem Ausstandsgesuch keine Folge geleistet habe, darin keine Gründe für einen Austritt habe erkennen wollen und kein separates Ausstandsverfahren eingeleitet habe.
2.4.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 56 Abs. 2 GOG tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO; VGE DGZ.2020.3 vom 5. Mai 2020 E. 2.1, DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2, DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2). Art. 47 bis 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 EMRK; vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 47 N 1; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 47 ZPO N 1 f.; Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 47–51 N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242; 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener, a.a.O., Art. 47 N 2; Weber, a.a.O., Art. 47 ZPO N 3 ff.; AGE DGZ.2020.5 vom 16. Oktober 2020 E. 2).
Verfahrensmassnahmen vermögen nur in Ausnahmefällen den Anschein der Befangenheit eines Gerichtsmitglieds zu erwecken (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158; BGer 1B_2/2015 vom 19. März 2015 E. 4.3, 5A_910/2013 vom 6. März 2014 E. 5.2; Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 35 mit Hinweisen; AGE BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1). Dies gilt im Allgemeinen auch für Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f., 113 Ia 410 E. 2b S. 410 f.; BGer 1B_291/2015 und 1B_301/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 4.3). Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte, krasse oder wiederholte Fehler einseitig zu Lasten einer Partei, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (AGE BEZ.2018.30 vom 31. Oktober 2018 E. 4.3.3., BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1, BEZ.2016.45 vom 27. Januar 2017 E. 2.2).
2.4.3 Über
streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Dreiergerichts entscheidet
gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften
grundsätzlich das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte
Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein
ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG). Der Grundsatz,
dass die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft,
nicht selber mitwirken darf, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Auf ein
missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes
Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht
eingetreten werden, selbst wenn diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht
durch ein anderes Gerichtsmitglied zu ersetzen wäre (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2
2016 E. 1; AGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 1.1).
2.4.4 Den vom Rekurrenten angestellten, paranoiden Spekulationen fehlt jede Grundlage. Der abgelehnte Instruktionsrichter hat das vorliegende Verfahren ohne Mitwirkung Dritter selbständig geleitet. Die gegenteiligen Unterstellungen sind haltlos. Zutreffend ist, dass der Instruktionsrichter die Mitglieder des eigenen Gerichts wie auch der anderen Gerichte im Kanton kennt. Dies gilt auch für etliche Angehörige der Verwaltung. Es wird mit den eingereichten Diagrammen und Aufstellungen aber zu Recht nicht geltend gemacht oder substantiiert und es ist auch nicht ersichtlich, dass zu den vom Rekurrenten genannten Personen freundschaftliche Bande bestünden, welche im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO in Verbindung mit § 56 Abs. 2 GOG eine Befangenheit begründen könnten. Zudem stehen die meisten der vom Rekurrenten genannten Personen in keinem Bezug zum vorliegenden Verfahren. Eine gewisse Nähe der verschiedenen Akteure der Justiz aufgrund ihrer professionellen Kontakte, früherer oder aussergerichtlicher Tätigkeiten oder ihrer gemeinsamen Ausbildung und aufgrund einer dadurch begründeten Bekanntschaft ist systemimmanent und daher für sich allein nicht geeignet, einen objektiven Argwohn einer Parteilichkeit zu begründen (Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 31; AGE DGZ.2020.5 vom 16. Oktober 2020 E. 3.2). Auf die wortreichen diesbezüglichen Darlegungen und die haltlosen Vorwürfe an die Adresse anderer Mitglieder der baselstädtischen Justiz braucht daher nicht weiter eingetreten zu werden.
Ebensowenig ist ersichtlich, inwiefern sich der Instruktionsrichter «zahlreiche[r] arglistige[r] Verfahrensverletzungen» schuldig gemacht hätte, in seiner Verfahrensleitung «noch negativer und destruktiver» geworden oder darin nicht «transparent» gewesen wäre oder gar «lügen», «betrügen» oder «fälschen» würde. Schliesslich ist es auch nicht schikanös, in Anwendung des Gerichtsgebührenreglements eine Gebühr von CHF 25.– für neuerlich verlangte Aktenkopien zu erheben, nachdem dem Rekurrenten im vorliegenden Verfahren mehrfach auf der Kanzlei Akteneinsicht gewährt worden ist. Wie der Rekurrent vor diesem Hintergrund behauptet, dass ihm die Akteneinsicht verweigert worden sei, ist unerfindlich.
Schliesslich vermag die Beteiligung des Instruktionsrichters in anderen Verfahren, bei denen der Rekurrent mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist, von vornherein keinen Ausstand zu begründen. Ausstandbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden oder mit sonstwie nicht nachvollziehbaren beziehungsweise untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig (BGer 4A_3/2021 vom 17. Februar 2021 E. 2).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Rekurrent, dass ihm die Frist zur Rekursbegründung nicht weiter erstreckt worden sei. Gemäss § 46 Abs. 3 OG kann die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung auf begründetes Gesuch hin verlängert werden. Nach erfolgter Überweisung eines Rekurses an das Verwaltungsgericht bestimmt sich die Frist zur Rekursbegründung nach § 16 Abs. 2 VRPG. Danach ist der Instruktionsrichter befugt, für die Rekursbegründung ausnahmsweise eine längere Frist zu gewähren.
Vorliegend hat das Präsidialdepartement dem Rekurrenten die Frist zur Rekursbegründung bereits mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 bis zum 20. Januar 2021 erstreckt. Diese Frist ist ihm vom Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts entgegen der Praxis, wonach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund des Ausnahmecharakters nur eine einmalige Erstreckung gewährt werden kann, mit Verfügung vom 12. Januar 2021 erneut bis zum 1. Februar 2021 erstreckt worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie vom Rekurrenten geltend gemacht wird, ist nicht ersichtlich. Wieso es ihm innert der insgesamt rund zweieinhalb Monaten zwischen der Eröffnung des angefochtenen Entscheids und dem Ablauf der erstreckten Begründungsfrist nicht möglich gewesen sein soll, seinen Rekurs ausreichend zu begründen, ist unerfindlich.
Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Frage der Zuständigkeit der Sozialhilfe zur Behandlung des Revisionsgesuchs des Rekurrenten.
4.1 Das WSU erwog, dass die Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung vom 16. Mai 2011, gegen welche sich das Revisionsgesuch des Rekurrenten richte, vom Bundesgericht mit Entscheid 8C_64/2014 vom 21. Mai 2014 rechtskräftig abgewiesen worden seien. Dem Rekurrenten stehe daher nur noch die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel offen. Ein solches Gesuch habe er aber bereits am 26. September 2017 ans Appellationsgericht gerichtet. Dieses habe das Revisionsgesuch mit Urteil DG.2017.36 vom 22. März 2018 nach umfassender Prüfung abgewiesen, soweit darauf habe eingetreten werden können. Es seien keine Gründe erkennbar gewesen, die eine Revision des Urteils VD.2012.96 vom 25. November 2013 hätten zu begründen vermögen. Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde sei das Bundesgericht mit Urteil 8C_392/2018, 8C_396/2018 vom 30. Juli 2018 nicht eingetreten. Es stelle sich daher die Frage, ob gegen die rechtskräftige Verfügung vom 16. Mai 2011 erneut ein Revisionsverfahren eingereicht werden könne. Diese Frage könne indessen im vorliegenden Verfahren offenbleiben.
Nachdem das Bundesgericht in letzter Instanz über die Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 16. Mai 2011 entschieden habe, könne eine Revision des Entscheids bei einer Vorinstanz nur dann verlangt werden, wenn das Bundesgericht entweder auf die Beschwerde nicht eingetreten wäre oder wenn die Gesichtspunkte, für welche die geltend gemachten Revisionsgründe von Bedeutung sein könnten, vor Bundesgericht gar nicht mehr strittig gewesen wären. Wenn das Bundesgericht hingegen auf eine Beschwerde eingetreten sei, habe sein Urteil auch bei einer Beschwerdeabweisung reformatorische Wirkung und trete an die Stelle des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids (Urteil des BGer 8C_602/2011 vom 30. September 2011 E. 1.3, mit Hinweisen). Es verbleibe daher nur die Möglichkeit, beim Bundesgericht die Revision zu beantragen (BGE 138 II 386 E. 6.2 S. 390). In Anwendung dieser klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe die Sozialhilfe ihre sachliche Zuständigkeit für das Revisionsgesuch vom 2. Februar 2020 daher zu Recht abgelehnt und sei richtigerweise auf das Gesuch nicht eingetreten (angefochtener Entscheid, E. 3-5).
4.2 Mit diesen für die Beurteilung des Rekurses in der Sache allein relevanten Erwägungen des WSU setzt sich der Rekurrent in seiner Rekursbegründung und in seinen zahlreichen weiteren Eingaben kaum auseinander. Unverständlich erscheint seine Auffassung, mit der Verzögerung des Verfahrens von viereinhalb Wochen habe die Sozialhilfe «so oder so die Zuständigkeit» übernommen. Eine fehlende Zuständigkeit einer Behörde kann nicht dadurch begründet werden, dass sie ein Gesuch nicht innert bestimmter Frist behandelt. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Rekurrenten, wenn er meint, er könne einer Behörde Fristen mit Säumnisfolgen setzen.
Weiter kann dem Rekurrenten auch nicht darin gefolgt werden, dass die Sozialhilfe sein Gesuch ohne weitere Korrespondenz mit ihm dem Bundesgericht hätte überweisen müssen. Der Rekurrent hat sich an die Sozialhilfe gewandt. Bei einer allfälligen Überweisung seines Revisionsgesuchs an das Bundesgericht war sein rechtliches Gehör zu beachten. Der Rekurrent hat dabei mit Schreiben vom 27. März 2020 ausgeführt, es sei klar, dass die von ihm eingereichten Akten vom 2. Februar 2020 bei der Sozialhilfe «wie ein heisses Kartoffel brennen» würden, «deswegen sucht sie Verfahrens-Ei endgültig gebrochen wäre». Er suche «eine Lösung genau mit der SH-Behörde», weshalb er darum bat, auf einen Versand an das Bundesgericht zu verzichten. Am 28. März 2020 erklärt er, «diese eigene Aufgabe (das heisse Kartoffel) über unehrlichen Umwegen ab das BGer zu verschieben verletz unsere Würde zusätzlich». Es lägen neue «Entscheidmomente» vor, welche von der Sozialhilfe noch nicht behandelt worden seien und «keinesfalls als Sache eines Gerichts zu behandeln» seien. Mit E-Mail vom 29. März 2020 ergänzte er, «die SH-Behörde hat den Entscheid (Verfügung vom 16.05.2011) gefallen und sie ist zuständig für die Verfahrensfehler aber keinesfallsdas BGer. Das BGer ist erst zuständig, falls die eventuelle neue Verfügung von uns zuerst bei WSU und danach bei AppGER und BGer angefochten wird. Nicht das BGer, sondern die SH ist zuständig für den zur revidierenden Entscheid». Schliesslich verlangte der Rekurrent am 4. Mai 2020 von der Sozialhilfe, sein «Gesuch um Wiederherstellung für das Datum 16.06.2010 unverzüglich zu behandeln».
Da der Rekurrent sich damit selber gegen eine solche Überweisung verwahrt und einen Entscheid der Sozialhilfe verlangt hatte, musste die Sozialhilfe in analoger Anwendung von Art. 9 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) selber förmlich und ohne Überweisung der Sache an das Bundesgericht über ihre Zuständigkeit entscheiden. Die vom Rekurrenten behauptete Verletzung der analog anwendbaren Bestimmungen in Art. 7–9 VwVG über die Prüfung der Zuständigkeit im Verwaltungsverfahren liegt nicht vor.
4.3 Schliesslich begründete der Umstand, dass das WSU dem Rekurs eine Verfahrensnummer (GNR 2020-0190) zuordnete, entgegen der Ansicht des Rekurrenten offensichtlich keine Zuständigkeit der Sozialhilfe zur Beurteilung des Revisionsgesuchs. Zuständig war das Departement einzig zur Beurteilung des Rekurses gegen den Entscheid der Sozialhilfe, mit welchem sie ihre materielle Zuständigkeit zur Beurteilung des Revisionsgesuchs verneint hat.
4.4 Der zutreffenden Beurteilung der Zuständigkeitsfrage durch die Vorinstanz kann in allen Teilen gefolgt werden. Daher braucht auf die weiteren, an der Sache vorbeigehenden Ausführungen des Rekurrenten nicht eingetreten zu werden. Dies gilt insbesondere auch für die weitschweifende Kritik an der vorinstanzlichen Aktenführung, welche mit der Zuständigkeitsfrage keinen Zusammenhang aufweist.
Nicht einzutreten ist schliesslich auf die weiteren Rügen einer Verfahrensverzögerung durch die Sozialhilfe. Das WSU prüfte diese Rügen eingehend. Zudem macht der Rekurrent nicht ansatzweise geltend, welches Rechtsschutzinteresse er an einer entsprechenden Feststellung durch das Verwaltungsgericht hat, nachdem die Sozialhilfe den behauptetermassen verzögerten Entscheid längst getroffen hat (vgl. statt vieler VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 2.1).
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.