Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2020.252
URTEIL
vom 4. Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 25. September 2020
betreffend Rückerstattung von Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
A____ (Rekurrentin) wurde gemeinsam mit ihrer Tochter [...] im Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2018 von der Sozialhilfe Basel-Stadt wirtschaftlich unterstützt. Der Vater der Rekurrentin verstarb am 14. September 2015. Die Rekurrentin wurde vom Erblasser testamentarisch auf den Pflichtteil gesetzt. Mit schriftlicher Erklärung vom 16. März 2016 trat sie ihren Anspruch auf das Erbe an die Sozialhilfe zur Verrechnung mit den geleisteten Unterstützungsleistungen ab. Der Pflichtteil betrug gemäss der Erbteilungsvereinbarung vom 6. März/5. April 2019 insgesamt CHF 50'589.40. Die Sozialhilfe forderte mit Verfügung vom 28. Juni 2019 die im Zeitraum vom 14. September 2015 (Erbgang) bis zum 31. Mai 2018 vorschussweise erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von CHF 44'828.95 zurück. Dieser Rückerstattungsbetrag sei ab dem Verfügungsdatum zum aktuellen Zinssatz von 5 % zu verzinsen, sofern nicht mindestens CHF 100.– pro Monat zurückbezahlt würden. Die Rückerstattung wurde damit begründet, dass die Rekurrentin ab dem Tod des Erblassers nur noch insoweit bedürftig gewesen sei, als sie über ihren Erbanteil noch nicht unmittelbar habe verfügen können. Die Unterstützung durch die Sozialhilfe sei somit nur vorschussweise erfolgt und die Rekurrentin sei diesbezüglich rückerstattungspflichtig. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin Rekurs an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt (WSU). Mit Entscheid vom 25. September 2020 wies das WSU den Rekurs ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 7. Oktober 2020 angemeldete und am 30. November 2020 begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit ihrem Rekurs begehrt die Rekurrentin unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eventualiter sei ihr ein Freibetrag in der Höhe von CHF 45'000.– zu belassen. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2021 beantragte das WSU die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Eventualiter sei Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung abzuändern und der Rückerstattungsbetrag auf CHF 4'828.95 festzulegen. Mit ihrer Replik vom 7. Mai 2021 hielt die Rekurrentin an ihren Standpunkten fest. Das WSU liess sich mit Duplik vom 27. Mai 2021 vernehmen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 31. März 2020 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Sozialhilferechtliche Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), soweit das anwendbare Recht einen Anspruch darauf verleiht (VGE VD.2016.112 vom 12. Januar 2017 E. 1.3, VD.2015.15 vom 17. Juli 2015 E. 1.4). Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Der Verzicht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und § 25 Abs. 2 VRPG kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (BGE 134 I 331 E. 2.1 S. 333; VD.2017.90 vom 21. Dezember 2017 E. 1.3, VD.2016.112 vom 12. Januar 2017 E. 1.3). Im vorliegenden Fall wies der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts die Rekurrentin mit Verfügung vom 17. März 2021 auf die Möglichkeit hin, anstelle einer schriftlichen Replik die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung zu beantragen, ansonsten der Verzicht auf eine solche angenommen werde. Die Rekurrentin liess mit Eingabe vom 7. Mai 2021 eine schriftliche Replik einreichen. Der vorliegende Entscheid ergeht daher auf dem Zirkulationsweg (§ 25 Abs. 3 VRPG; BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2; VGE VD.2015.216 vom 19. April 2016 E. 1.2).
2.1 In materieller Hinsicht ist zunächst unbestritten, dass die Rekurrentin im Zeitraum vom 14. September 2015 (Erbgang) bis zum 31. Mai 2018 (Wegzug aus Basel) von der Sozialhilfe mit Leistungen in einer Gesamthöhe von rund CHF 80'000.– wirtschaftlich unterstützt worden ist. Gemäss den Berechnungen der Sozialhilfe sind davon insgesamt CHF 47'745.05 rückforderbar (angefochtene Verfügung Ziff. 3, angefochtener Entscheid Ziff. I. 1). Ebenso steht fest, dass der Erbanteil der Rekurrentin insgesamt CHF 50'589.40 betragen hat, und davon Anwaltskosten in der Höhe von CHF 5'760.45 abgezogen werden können (angefochtene Verfügung Ziff. 2, 11, angefochtener Entscheid Ziff. I. 9, 10). Im vorliegenden Fall ist demgegenüber strittig, ob die Rekurrentin die erhaltenen Sozialleistungen in der vorstehend genannten Höhe gestützt auf § 16 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) ohne Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrags an die Sozialhilfe zurückzuerstatten hat.
2.2 Das WSU erwog in seinem Entscheid, dass eine Erbschaft zwar grundsätzlich einen Vermögensanfall ohne Zweckbindung darstelle. Falle einer bedürftigen Person eine Erbschaft zu, müsse diese auch zur Deckung der Lebenshaltungskosten verwendet werden. Die Rekurrentin habe die ihr zustehende Erbschaft nicht bereits ab dem Todestag des Erblassers beziehen können, weshalb es sich bei den ihr ab diesem Stichtag ausbezahlten Unterstützungsleistungen um bevorschusste Leistungen gehandelt habe. Diese rechtmässig bezogenen Leistungen seien der Sozialhilfe gestützt auf § 16 SHG zurückzuerstatten. Der geforderte Rückerstattungsbetrag in Höhe von CHF 44'828.95 (Erbanteil von CHF 50'589.40 abzüglich Anwaltskosten von CHF 5'760.45) sei nicht zu beanstanden. Mit einem allfälligen Überschuss könnten gestützt auf § 17 SHG zudem diejenigen Sozialhilfeleistungen zurückgefordert werden, welche die Rekurrentin zeitlich vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers erhalten habe. Da aber nach Abzug der Rückerstattungsforderung kein Vermögen im Sinne von § 17 SHG verbleibe, entfalle eine Rückforderung für solche vor dem Erbgang ausgerichteten Leistungen (angefochtener Entscheid Ziff. II. 8, 9, 14, 16).
2.3 Die Rekurrentin vertritt demgegenüber die Ansicht, § 16 SHG komme vorliegend nicht zur Anwendung, da eine Erbschaft weder dem Zweck des Unterhalts diene noch ausgerichtet werde. Die vom WSU zitierte Rechtsprechung sei nicht einschlägig. Das Verwaltungsgericht habe ausserdem in langjähriger Praxis festgehalten, dass sich Rückforderungen von Sozialhilfeleistungen infolge eines erheblichen Vermögensanfalls ausschliesslich nach § 17 SHG richten würden. Diesbezüglich sei der Erbteil der Rekurrentin in der Höhe von CHF 50'589.40 jedoch nicht erheblich, weshalb die Rekurrentin nicht rückerstattungspflichtig sei. Selbst wenn dieser Betrag als erheblich im Sinne von § 17 SHG eingestuft würde, müsste der Rekurrentin ein Freibetrag von insgesamt CHF 40'000.– belassen werden (Rekursbegründung Ziff. 5–15).
2.4
2.4.1 Gemäss § 5 Abs. 2 SHG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 SHG wird Sozialhilfe nur dann gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der bedürftigen Person, Leistungen der Sozialversicherungen und von unterhalts- und unterstützungspflichtigen Personen sowie weitere vermögensrechtliche Ansprüche der bedürftigen Person gegenüber Dritten nicht ausreichen, um die Mittel für den Lebensbedarf der bedürftigen Person und der mit ihr zusammenwohnenden Personen, für die sie unterhaltspflichtig ist, hinreichend oder rechtzeitig zu beschaffen. Sozialhilfe ist subsidiär und kommt zum Zug, nachdem alle anderen eigenen und fremden, privaten und öffentlichen Leistungen auf allen Ebenen ausgeschöpft sind (Ratschlag und Entwurf Nr. 8992 vom 9. Mai 2000 zu einer Totalrevision des Gesetzes betreffend die öffentliche Fürsorge vom 21. April 1960 [Fürsorgegesetz] neu Sozialhilfegesetz [nachfolgend Ratschlag SHG], S. 12, 13). § 8 Abs. 1 SHG hält fest, dass bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe Einkünfte einzubeziehen, bewegliches Vermögen zu verwerten und unbewegliches Vermögen zu belehnen oder zu verwerten ist. Auch Anteile an unverteilten Erbschaften bilden sozialhilferechtlich relevantes Vermögen (Wizent, Sozialhilferecht, Zürich 2020 [nachfolgend Wizent, Sozialhilferecht], N 810; Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich 2014 [nachfolgend Wizent, Bedürftigkeit], S. 439). Zum Vermögen gehören sämtliche Vermögenswerte, auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat (vgl. dazu auch Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [nachfolgend SKOS-Richtlinien] Kapitel D.3.1 und Erläuterungen).
2.4.2 Die unterstützte Person hat der Sozialhilfe die erhaltenen Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen zurückzuerstatten. Dabei ist zunächst zwischen der Rückerstattung bei rechtmässigem oder bei unrechtmässigem Bezug zu unterscheiden. Erfolgte der Bezug rechtmässig, ergibt sich die Pflicht des Leistungsbezügers zur Rückerstattung aufgrund der erfolgten Bevorschussung oder aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse (Wizent, Sozialhilferecht, N 785, 786). Diese Unterscheidung wird in den §§ 16 (Rückerstattung aufgrund Leistungen Dritter) und 17 SHG (Rückerstattung aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse) vorgenommen.
Nach § 16 Abs. 1 SHG hat die Sozialhilfe Anspruch auf Verrechnung bzw. Rückerstattung der vorschussweise erbrachten Leistungen, wenn der unterstützten Person nachträglich für die Zeitspanne, in der sie öffentliche Unterstützung bezogen hat, Sozialversicherungsleistungen, Leistungen von unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Personen sowie allfällige weitere Leistungen Dritter, welche ihrem Zweck nach dem Unterhalt der bedürftigen Person dienen, ausgerichtet werden. Gemäss dem Ratschlag SHG sind die als Vorschuss ausgerichteten Leistungen vollumfänglich zurückzuerstatten. Es muss sich dabei um solche Leistungen Dritter handeln, die nachträglich für die Zeit der Bedürftigkeit ausgerichtet werden und bei rechtzeitiger Zahlung die Bedürftigkeit verhindert oder vermindert hätten. Es sind nur solche Zahlungen der Rückerstattungspflicht unterworfen, welche für den Lebensunterhalt bestimmt sind (Ratschlag SHG S. 18, 19). Bei kurzfristig nicht realisierbarem Vermögen wie beispielsweise Miteigentum in einer Erbengemeinschaft kann trotz Vermögen eine finanzielle Notlage bestehen, weshalb in solchen Fällen die materielle Grundsicherung bevorschussend zu erbringen ist (vgl. dazu auch Suter, Erbschaft während Sozialhilfebezug: Was gilt es zu beachten? Praxishilfe zur SKOS-Richtlinie, 2021). Die Rückerstattung der bevorschussend ausgerichteten Sozialhilfe ist sicherzustellen (SKOS-Richtlinien Kapitel D.3.1 und Erläuterungen). Dadurch soll die rechtsgleiche Anwendung des Subsidiaritätsprinzips bei nachträglichen Leistungen gewährleistet werden: Da die Sozialhilfe den notwendigen Lebensunterhalt rechtzeitig sicherzustellen hat (Erfordernis der Rechtzeitigkeit), muss sie ihre Leistungen bei Bedürftigkeit sofort und damit in der Regel rascher als vorrangige Leistungsträger (z.B. Invalidenversicherung) erbringen. Sie geht den ihr an sich vorrangigen Leistungen (z.B. Ergänzungsleistungen) respektive vorrangigen Eigenmitteln (z.B. unverteilte Erbschaft) deshalb zeitlich häufig vor (Wizent, Sozialhilferecht, N 788; Wizent, Bedürftigkeit, S. 441).
Gelangt die unterstützte Person zu erheblichem Vermögen, so ist nach § 17 Abs. 1 SHG die für sie selbst, den Ehegatten, unmündige Kinder oder für die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner bezogene wirtschaftliche Hilfe bis zur Höhe des erhaltenen Vermögens oder des Nachlasses zurückzuerstatten. Diese Bestimmung bezieht sich somit auf die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen, welche der unterstützten Person vor dem Vermögensanfall ausgerichtet worden sind. Damit soll ein Teil der Kosten nachträglich durch die unterstützte Person finanziert werden (Wizent, Sozialhilferecht, N 795). Bei der Rückerstattung rechtmässiger Leistungen ausserhalb der Bevorschussung sind zu Gunsten der bedürftigen Person Freibeträge zu berücksichtigen, welche sich an den Vermögensfreibeträgen orientieren, wie sie bei der Berechnung von jährlichen Ergänzungsleistungen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) berücksichtigt werden (SKOS-Richtlinien Kapitel E.2.1 und Erläuterungen).
2.4.3 In vorliegendem Zusammenhang begründet die Erbschaft der Rekurrentin Vermögen, welches nach § 5 Abs. 2 lit. a SHG der öffentlichen Fürsorge vorgeht (VGE VD.2012.97 vom 2. Dezember 2013 E. 2.3). Sofern die Rekurrentin vorbringt, Erben könnten grundsätzlich mit der Erbschaft «tun was sie wollen», weshalb solches Vermögen nicht dem Zweck des Unterhalts diene (Rekursbegründung Ziff. 9), kann ihr nicht gefolgt werden. Entgegen dieser Auffassung dient eine Erbschaft aufgrund des Subsidiaritätsprinzips wie jedes freie Vermögen dem eigenen Unterhalt der bedürftigen Person. Dies ergibt sich auch aus dem Ratschlag SHG, wonach vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe alle anderen eigenen privaten Leistungen auf allen Ebenen auszuschöpfen sind (siehe oben E. 2.4.1, Ratschlag SHG S. 12, 13). Die Verwertung des vorhandenen Vermögens soll gerade die Bedürftigkeit verringern oder beseitigen (Ratschlag SHG S. 14). Somit muss Vermögen aus einer Erbschaft notwendigerweise den Lebensunterhalt sichern, sofern der bedürftigen Person keine anderen eigenen oder fremden Mittel zur Verfügung stehen.
Die Rekurrentin hat als gesetzliche Erbin die Erbschaft zwar bereits mit dem Tod des Erblassers erworben (Art 560 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Sie konnte über dieses Vermögen aufgrund der Teilungsverhandlungen jedoch nicht sofort verfügen. Dies war ihr unbestritten erst mit Abschluss des Erbteilungsvertrags vom 6. März/5. April 2019 möglich. Der Erbanteil der Rekurrentin in der Höhe von CHF 50'589.40 stellt damit nach dem oben Gesagten (E. 2.4.2) einen kurzfristig nicht realisierbaren Vermögenswert dar. Die Rekurrentin war trotz des Erbfalls bedürftig und musste weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden. Dieser Sozialhilfebezug war rechtmässig (vgl. dazu auch VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 2.3.1). Die Leistungen der Sozialhilfe, welche die Rekurrentin zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes im Zeitraum vom Erbgang (14. September 2015) bis zu ihrem Wegzug nach [...] (31. Mai 2018) erhalten hat, sind somit als bevorschusste Leistungen im Sinne von § 16 Abs. 1 SHG zu behandeln. Dem steht auch der von der Rekurrentin zitierte und vorstehend erwähnte Entscheid des Verwaltungsgerichts VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 nicht entgegen: Die zwischen dem Erbfall und der Ablösung von der Sozialhilfe erbrachten Leistungen wurden in jenem Fall ebenfalls als Bevorschussung und damit als rückerstattungspflichtig behandelt (genannter Entscheid E. 2.3.3).
Bei der Rückerstattung aufgrund Leistungen Dritter (Bevorschussung) nach § 16 Abs. 1 SHG werden im Gegensatz zur Rückerstattung aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse nach § 17 Abs. 1 SHG aus Gründen der Rechtsgleichheit keine Vermögensfreibeträge berücksichtigt. Dies erschliesst sich aus dem Ratschlag SHG, wonach die als Vorschuss ausgerichteten Leistungen «vollumfänglich» zurückerstatten sind (siehe oben E. 2.4.2, Ratschlag SHG S. 18). Wie das WSU ausserdem richtig darlegt (angefochtener Entscheid Ziff. II. 9) würden andernfalls Personen, die nachträglich Leistungen erhalten, besser behandelt als Personen, die diese Leistungen rechtzeitig erhalten und sich anrechnen lassen müssen (dazu Wizent, Sozialhilferecht, N 789, so auch VGE ZH VB.2007.00337 vom 4. Oktober 2007 E. 5.3).
Zwar wurde, wie von der Rekurrentin richtig vorgebracht (Rekursbegründung Ziff. 10), in VGE VD.2017.253 E. 2.3.3 die Auffassung vertreten, dass bei einer während der Unterstützung erworbenen Erbschaft die Rückerstattungspflicht nur bei «erheblichem Vermögensanfall» bestehe und dass sich diese Pflicht nach § 17 Abs. 1 SHG richte. Dieser Auffassung kann nach der oben dargelegten Unterscheidung des Geltungsbereichs von §§ 16 und 17 SHG jedoch nicht gefolgt werden. Sie ist im vorliegenden Entscheid explizit zu korrigieren: Die Freibeträge, deren Geltendmachung nach § 17 Abs. 1 SHG auf Fälle des erheblichen Vermögenszuwachses beschränkt ist, können lediglich bei einer Rückforderung für solche Sozialleistungen zur Anwendung gelangen, die in der Vergangenheit vor dem Vermögenszuwachs erbracht worden sind. Ab dem Vermögenszuwachs hat die unterstützte Person die erworbenen Mittel zu ihrer Existenzsicherung zu nutzen und sind die staatlichen Unterstützungs(vor)leistungen nur noch subsidiär. Vom Todeszeitpunkt bis zur effektiven Auszahlung des Vermögens liegt eine Bevorschussungssituation vor, weshalb die in dieser Zeitperiode erbrachten Leistungen gestützt auf den Rückerstattungstatbestand aufgrund Bevorschussung nach § 16 Abs. 1 SHG vollumfänglich zurückzufordern sind. Mit einem allfälligen Überschuss können sodann Leistungen für vor dem Todeszeitpunkt erbrachte Leistungen gestützt auf den Rückerstattungstatbestand aufgrund wirtschaftlicher Erholung nach § 17 Abs. 1 SHG zurückgefordert werden. Ein dann noch verbleibender Restbetrag ist schliesslich an die Unterstützungsleistungen anzurechnen (vgl. auch Wizent, Sozialhilferecht, N 810; Suter, a.a.O.). Demgegenüber ist eine Person, welche während der Unterstützung durch die Sozialhilfe zu Vermögen gelangt, gleich zu behandeln wie eine Person, die bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Sozialhilfebezug über Vermögen verfügt, beispielsweise aus einer früheren Erbschaft. In beiden Fällen hat sich die unterstützte Person aufgrund des Subsidiaritätsprinzips mit ihren Mittel primär selbst zu versorgen (vgl. auch Wizent, Sozialhilferecht, N 810; so im Grundsatz bezüglich der [nachbezahlten] Rentenleistungen VGE ZH VB.2007.00337 vom 4. Oktober 2007 E. 5.3).
2.4.4 Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz bezüglich der Rückerstattungspflicht nicht zu beanstanden. Die Rückforderung des Betrags von CHF 44'828.95 erfolgte zu Recht, und zwar einzig gestützt auf § 16 Abs. 1 SHG aufgrund der bevorschussten Unterstützungsleistungen. Die Rekurrentin kann keinen Vermögensfreibetrag geltend machen. Bei diesem Ergebnis ist der weitere Einwand der Rekurrentin, die Abtretungserklärung vom 16. März 2016 sei ungültig (Rekursbegründung Ziff. 16–18), nicht weiter zu behandeln.
2.5
2.5.1 Die Rekurrentin macht mit ihrem Rekurs weiter geltend, der Rückforderungsanspruch der Sozialhilfe sei gestützt auf § 21 SHG verjährt. Die Sozialhilfe habe bereits am 4. Dezember 2015 anhand des Nachlassinventars zuverlässig erkennen können, ob ein Rückforderungsanspruch bestehe. Die Verjährung sei auch nicht unterbrochen worden, weder durch das Schreiben der Sozialhilfe an die Rekurrentin vom 4. Januar 2016, worin die Sozialhilfe ihren Rückforderungsanspruch erwähnt habe, noch durch die Abtretungserklärung vom 16. März 2016 (Rekursbegründung Ziff. II. 1).
2.5.2 Wie die Vorinstanz richtig darlegt (angefochtener Entscheid Ziff. 17) ist die Sozialhilfe berechtigt, einen Rückforderungsanspruch innert der gesetzlichen Frist von § 21 Abs. 1 SHG geltend zu machen. Nach dieser Bestimmung verjährt der Rückforderungsanspruch, wenn er nicht innert einem Jahr ab dem Zeitpunkt geltend gemacht wird, in dem die Sozialhilfe vom Eintritt des Umstandes Kenntnis erhalten hat, welcher die Rückerstattungspflicht begründet. Gemäss der Rechtsprechung zum Rückerstattungsrecht beginnt der Fristenlauf im Moment, in dem die Behörde zuverlässig erkennen kann, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind. Dabei kann zur Konkretisierung von § 21 Abs. 1 SHG auf die Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verwiesen werden. Es genügt deshalb nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen. Vielmehr muss der Anspruch auch in masslicher Hinsicht feststehen. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der (un)rechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (vgl. dazu VGE VD. 2017.147 vom 3. Dezember 2017 E. 2.4.1, VD.2015.87 vom 2. Oktober 2015 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen auf BGer 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4 und BGE 112 V 180 E. 4a S. 181 f.).
Im vorliegenden Fall wusste die Sozialhilfe seit dem 28. September 2015, dass der Vater der Rekurrentin verstorben und die Rekurrentin auf den Pflichtteil gesetzt worden war (vgl. diesbezüglicher Eintrag im Hauptprotokoll S. 16, in den Akten). Ab diesem Zeitpunkt bestand grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch der Sozialhilfe gegenüber der Rekurrentin. Weiter hat die Sozialhilfe am 10. Dezember 2015 (und nicht wie von der Rekurrentin behauptet am 4. Dezember 2015) eine Kopie des Nachlassinventars vom Erbschaftsamt erhalten (vgl. Aktivitätenübersicht – Rückerstattung Sozialhilfe S. 3, in den Akten). Dieses Nachlassinventar datiert vom 8. Oktober 2015 (vgl. Beilage 6 zur Rekursbegründung vom 20. November 2020). Das Erbteilungsverfahren dauerte jedoch mehrere Jahre an, und das definitive Nachlassinventar des Erbschaftsamtes lag erst am 25. Januar 2018 vor (vgl. Beilage 7 zur Rekursbegründung vom 20. November 2020). Die Erbteilungsvereinbarung datiert vom 6. März/5. April 2019, und diese wurde der Sozialhilfe erst am 29. Mai 2019 durch die Rekurrentin in Kopie zugestellt (angefochtener Entscheid Ziff. II. 18). Diese Tatsachen werden von der Rekurrentin nicht bestritten und gelten für das Verwaltungsgericht daher als anerkannt (§ 18 Abs. 1 Satz 4 VRPG). Wie das WSU korrekt ausführt, konnte die Sozialhilfe somit erst ab dem Erhalt dieser Teilungsvereinbarung zuverlässig den genauen Rückforderungsbetrag errechnen. Diesen Betrag teilte sie der Rekurrentin mit Verfügung vom 28. Juni 2019 mit, welche noch innerhalb der Verjährungsfrist erlassen wurde. Der Rückforderungsanspruch der Sozialhilfe ist somit nicht verjährt.
2.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Rügen der Rekurrentin sowohl bezüglich der Rückerstattungspflicht als auch bezüglich der Verjährung als unbegründet erweisen. Der Rekurs ist damit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–, einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.