Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2020.219
URTEIL
vom 11. März 2021
Mitwirkende
lic. iur. André Equey (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Kantonspolizei
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 12. August 2020
betreffend Sicherungsentzug des Führerausweises
sowie Anordnung einer Sperrfrist
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 aberkannte die Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen dem syrischen Staatsangehörigen A____ (Rekurrent) seinen ausländischen Führerausweis mit Wirkung ab 15. Mai 2009 für unbestimmte Zeit. Dabei wurde der Rekurrent darauf hingewiesen, dass er zum Erhalt einer Fahrberechtigung die ganze Führerprüfung absolvieren müsse. Begründet wurde die Verfügung damit, dass der Rekurrent die Kontrollfahrt, welche für den Umschrieb des 2005 in Syrien erworbenen Führerausweises in einen schweizerischen der Kategorie B angeordnet worden war, nicht bestanden habe.
In den folgenden Jahren wurde dem Rekurrenten mehrfach mit Verfügungen der Polizei Basel-Landschaft wegen Führens eines Motorfahrzeugs (Personenwagen der Kategorie B) trotz Aberkennung des ausländischen Führerausweises, was als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften eingestuft wurde, eine Sperrfrist im Rahmen der bestehenden Sicherungsaberkennung auferlegt, erstmals am 13. März 2012 für die Dauer von drei Monaten (30. Dezember 2011 bis und mit 30. März 2012), letztmals am 27. März 2013 für die Dauer von 24 Monaten (9. Februar 2013 bis und mit 8. Februar 2015). Am 11. Dezember 2017 entzog die Kantonspolizei Basel-Stadt dem Rekurrenten wegen Führens eines Personenwagens in nicht betriebssicherem Zustand (ungenügende Profiltiefe an allen vier Reifen) den Führerausweis für die Dauer von einem Monat.
Wegen eines neuerlichen, als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften qualifizierten Vorfalls vom 3. August 2018 (massive Unterschreitung des Sicherheitsabstands zu einem vorausfahrenden Motorfahrzeug beim Führen eines Motorrads auf der Autobahn A2 bei Muttenz) verfügte die Kantonspolizei Basel-Stadt am 11. September 2018 einen Sicherungsentzug des rekurrentischen Führerausweises für immer mit einer Sperrfrist von fünf Jahren. Die Aufhebung des Fahrverbots und die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist machte sie von einer dem Rekurrenten Fahreignung attestierenden verkehrspsychologischen Untersuchung abhängig. Ausserdem erwog die Kantonspolizei, bei einer allfälligen Aufhebung des Fahrverbots nach Ablauf der fünfjährigen Sperrfrist aufgrund der langen Fahrabstinenz eine neue Führerprüfung (Theorie und Praxis) anzuordnen. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent in der Folge Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD). Nachdem das Rekursverfahren zwischenzeitlich bis zum Abschluss des im Kanton Basel-Landschaft wegen des genannten Vorfalls geführten Strafverfahrens (Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Oktober 2019 und Abschreibungsbeschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Januar 2020) sistiert worden war, wies das JSD den Rekurs mit Entscheid vom 12. August 2020 ab. Zugleich entzog es einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung und auferlegte dem Rekurrenten, seinen Führerausweis umgehend der Kantonspolizei abzugeben.
Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent am 24. August 2020 beim Regierungsrat Rekurs angemeldet und mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 begründet. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 hat die Regierungspräsidentin den Rekurs dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Dezember 2020 hat der Instruktionsrichter den Verzicht auf die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des JSD erklärt und dem Rekurrenten Frist gesetzt, Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen, ansonsten Verzicht darauf angenommen werde. Am 28. Dezember 2020 (Eingang Schalter) hat der Rekurrent eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt. An der heutigen Verhandlung sind die Parteien zum Vortrag gelangt. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 28. Oktober 2020 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.2 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.3 Im Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) findet gemäss § 25 Abs. 2 VRPG eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Der Rekurrent hat die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Behandlung beantragt. Ein Sicherungsentzug des Führerausweises stellt eine Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar, wenn er das Führen eines Motorfahrzeugs betrifft, das unmittelbar zur Berufsausübung notwendig bzw. Teil der Berufsausübung ist (Rütsche, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar. Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Vor Art. 16-17a SVG N 50). Der Rekurrent ist Inhaber des Einzelunternehmens [...]. Dieses bezweckt gemäss Handelsregistereintrag Take Away und Kurierdienst. Der Rekurrent behauptet, er liefere die Gerichte selbst mit dem Auto aus. Wenn ihm der Führerausweis entzogen werde, müsste er für die Auslieferung einen weiteren Mitarbeiter einstellen. Dies könne er sich jedoch momentan nicht leisten. Falls er seinen Führerausweis für immer abgeben müsse, müsse er daher in Betracht ziehen, sein Geschäft aufzugeben (Rekursbegründung, S. 2; ergänzende Rekursbegründung im departementalen Rekursverfahren vom 19. April 2020, S. 3). Wenn diese Behauptungen zutreffend sind, ist der Führerausweisentzug im vorliegenden Fall als Streitigkeit über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren. In Anwendung von § 25 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK wird deshalb eine solche durchgeführt.
2.1 Der Rekurrent wurde wegen eines Strassenverkehrsvorfalls vom 3. August 2018 mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 16. Oktober 2019 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.– mit einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von CHF 400.– verurteilt (angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 9). Gemäss dem angefochtenen Entscheid handelt es sich bei diesem Vorfall auch um eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5-15).
2.2
2.2.1 Eine schwere Widerhandlung begeht gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG entspricht einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG (BGE 132 II 234 E. 3.2 S. 238; VGE VD.2017.125 vom 13. März 2018 E. 2.4.2). Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Fahrzeugführer eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Eine solche setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Subjektiv ist ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten erforderlich, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96 und 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; BGer 6B_628/2014 vom 30. September 2014 E. 1.2). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGer 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 5.2 und 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.2).
2.2.2 Im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu unterschiedlichen Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse insbesondere im Zusammenhang mit Zeugenbefragungen besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im weniger formstrengen Verwaltungsverfahren (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb S. 161 f.; VGE VD.2016.198 vom 11. April 2017 E. 3.1.1 und VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 5.1.1). Um widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, soll eine Verwaltungsbehörde deshalb nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil abweichen (BGE 137 I 363 E. 2.3.2 S. 368, 136 II 447 E. 3.1 S. 451 und 124 II 8 E. 3d S. 13 ff.; VGE VD.2016.198 vom 11. April 2017 E. 3.1.1 und VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 5.1.1). Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt gewesen sind oder die es nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch das Strafgericht den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451, 124 II 8 E. 3d/aa S. 13 f. und 119 Ib 158 E. 3c/aa S. 163 f.; VGE VD.2016.198 vom 11. April 2017 E. 3.1.1 und VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 5.1.1). Damit ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Feststellung des Sachverhalts durch das Strafgericht gebunden. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde hingegen frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die das Strafgericht besser kennt, etwa weil es den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGer 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.4). Dabei qualifiziert das Bundesgericht die Beurteilung der Gefährdung und des Verschuldens als Rechtsfragen (BGer 1C_813/2013 vom 9. Januar 2014 E. 3.4 und 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009 E. 3.1). Auch bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hat die Verwaltungsbehörde aber den Grundsatz, widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen. Insbesondere hat sie sich bezüglich der Würdigung des Verschuldens grundsätzlich einer vertretbaren Ermessensausübung des Strafgerichts anzuschliessen (BGer 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.4, und 1C_746/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.4).
2.3
2.3.1 Gemäss den tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 16. Oktober 2019 fuhr der Rekurrent am 3. August 2018 mit einem Motorrad auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 92 km/h an das vorausfahrende Fahrzeug heran und näherte sich diesem bis zu einer Distanz von 5,8 m (bzw. 0,23 Sekunden) und hielt er auf einer Strecke von mindestens 900 m einen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von weniger als zwei Autolängen, was in etwa 10 m entspricht (Urteil vom 16. Oktober 2019, E. II.2.1 und III.1.3; vgl. angefochtener Entscheid, E. 9 und 11). Diese Feststellung wird durch das in den Akten befindliche Video der polizeilichen Nachfahrt bestätigt. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Geschwindigkeit gemäss den Angaben auf dem Video der polizeilichen Nachfahrt auf der gesamten Strecke von mindestens 900 m nie weniger als 89 km/h betrug. Zudem stellte der Strafrichter mit eingehender und überzeugender Begründung fest, die vom Rekurrenten geltend gemachte medizinische Notlage seines Sohns sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Dabei erwog er unter anderem, es sei auffällig, dass sowohl in der Einsprache des Rekurrenten selbst wie auch in den beiden folgenden Eingaben seiner Verteidigerin eine Notlage des Sohns nie erwähnt worden sei und auch im Bericht der Polizei und auf der Sachverhaltsanerkennung ein entsprechender Vermerk fehle (Urteil vom 16. Oktober 2019, E. II.2.1; angefochtener Entscheid, E. 9). An diese Sachverhaltsfeststellungen sind die Verwaltungsbehörden und damit auch das Verwaltungsgericht grundsätzlich gebunden.
2.3.2 Der Rekurrent beschränkt sich in seinem Rekurs darauf, Behauptungen betreffend die Situation aufzustellen und zu behaupten, er habe sowohl den Polizisten vor Ort und seiner Anwältin mehrmals gesagt, wo er habe hinfahren wollen und was der Grund dafür gewesen sei (Rekursbegründung, S. 1). Damit zeigt der Rekurrent nicht auf, inwiefern die Beweiswürdigung des Strafrichters feststehenden Tatsachen klar widerspricht. Ein anderer Grund für ein Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ist offensichtlich nicht gegeben. Damit bleibt es bei deren Verbindlichkeit. Folglich hat das JSD die Behauptungen des Rekurrenten betreffend die medizinische Notlage seines Sohns zu Recht nicht berücksichtigt und sind diese auch vom Verwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen.
2.3.3 Im Übrigen wären die Behauptungen des Rekurrenten auch bei Berücksichtigung und Wahrunterstellung nicht geeignet, sein Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Der Rekurrent behauptet, sein damals 13 Monate alte Sohn habe im Juli 2018 am kleinen Finger der linken Hand eine Verbrennung zweiten Grades erlitten. Der behandelnde Arzt habe erklärt, die Chancen, dass der Finger ohne weitere Komplikationen verheile oder dass er operativ behandelt werden müsse, stünden 50 zu 50. Am 3. August 2018 sei der Sohn von den Eltern des Rekurrenten in [...] betreut worden. Die Mutter des Rekurrenten, die Deutsch weder verstehe noch spreche, habe ihn völlig aufgeregt und aufgelöst angerufen und ihm erzählt, dass der Verband an der Hand des Sohns nass geworden sei und die verbrannte Stelle rot sei. Zudem habe der Sohn starkes Fieber entwickelt. Da die fiebersenkenden Medikamente des Sohns beim Rekurrenten zuhause in Basel gewesen seien, sei er von der Arbeit in [...] nach Hause gefahren, habe die Medikamente geholt und sei auf die Autobahn gefahren. Die Situation mit seinem Sohn sei sehr schwierig und sehr emotional gewesen und der Rekurrent habe damals noch nicht einschätzen können, wie schlimm die Situation gewesen sei, weil er nicht vor Ort gewesen sei (Rekursbegründung, S. 1 f.; ferner Verhandlungsprotokoll, S. 2). Aufgrund der Schilderung des Rekurrenten hätte kein Grund zur Annahme bestanden, der Sohn befinde sich in einer Situation, in der es wichtig ist, ob er ihm die Medikamente einige Minuten früher oder später bringt. Daher hätte von vornherein kein Anlass zu besonderer Eile bestanden. Zudem kam der Rekurrent nicht schneller vorwärts, wenn er zu nahe auf das vorausfahrende Fahrzeug aufschloss. Schliesslich könnte der Umstand, dass der Rekurrent emotional aufgewühlt war, die Tatsache, dass er auf eine Strecke von 900 m den Sicherheitsabstand massiv unterschritten hat und damit andere Verkehrsteilnehmer ernsthaft gefährdete, weder entschuldigen noch erklären.
2.4 Betreffend die rechtliche Würdigung des Sachverhalts stellte der Strafrichter in seinem rechtskräftigen Urteil vom 16. Oktober 2019 mit eingehender Begründung fest, dass der objektive und der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt sind (Urteil vom 16. Oktober 2019, E. III; angefochtener Entscheid, E. 11). Das JSD stellte zu Recht fest, dass die Würdigung des Strafgerichtsurteils plausibel und nachvollziehbar ist. Zudem legte es mit überzeugender Begründung dar, dass die vom Rekurrenten im verwaltungsinternen Rekursverfahren vorgebrachten Einwände unbegründet sind und keinen Anlass bieten, von der rechtlichen Würdigung des Strafgerichtspräsidiums abzuweichen (angefochtener Entscheid, E. 11-15). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich eine erhöhte abstrakte Gefahr für Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer zusätzlich auch daraus ergeben hat, dass andere Fahrzeugführer im Fall einer Kollision des Rekurrenten mit dem vorausfahrenden Fahrzeug mit grosser Wahrscheinlichkeit zu gefährlichen Brems- oder Ausweichmanövern veranlasst worden wären. Der Rekurrent macht in seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht ohne Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids geltend, er habe weder mit Absicht noch aus Rücksichtslosigkeit den Abstand nicht eingehalten. Am 3. August 2018 sei es sonnig und trocken gewesen. Es habe aber viel Verkehr gehabt. Für ihn habe es so ausgesehen, als würde sich ein Stau bilden. Daher sei er mit angemessener Geschwindigkeit gefahren. Der Verkehr sei eher zäh gewesen. Er sei auf der linken Spur gefahren. Da habe ein anderes Fahrzeug zum Überholen angesetzt. Dadurch habe sich der Abstand zwischen ihm und dem ursprünglich vor ihm fahrenden Fahrzeug verringert. Er sei aber immer bremsbereit und aufmerksam gewesen (Rekursbegründung, S. 1). Diese Vorbringen sind nicht geeignet, Zweifel daran zu erwecken, dass der Rekurrent zumindest grobfahrlässig durch eine objektiv schwere Missachtung einer wichtigen Verkehrsregel die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet hat. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Rekurrent nicht einmal behauptet, er hätte den angeblich durch ein anderes Fahrzeug verringerten Abstand nicht umgehend wieder vergrössern können, und dass er den minimalen Sicherheitsabstand auf einer Strecke von 900 m nicht eingehalten hat. Zusammenfassend bleibt es damit dabei, dass der Rekurrent den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG bzw. der schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Erwägungen des Strafgerichtspräsidiums (Urteil vom 16. Oktober 2019 E. II.2.1 und III) und des JSD (angefochtener Entscheid, E. 7 und 11-15) verwiesen werden. Im Übrigen enthält der angefochtene Entscheid zusätzlich eine Eventualbegründung (angefochtener Entscheid, E. 17). Mit dieser überzeugenden Eventualbegründung setzt sich der Rekurrent in seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht überhaupt nicht auseinander, weshalb darauf ohne Weiteres verwiesen werden kann.
3.1 Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, der Sicherungsentzug des Führerausweises für immer mit einer Sperrfrist von fünf Jahren sei unverhältnismässig, weil er aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen sei und der Sicherungsentzug erhebliche negative Auswirkungen auf ihn und seine Familie hätte (vgl. Rekursbegründung, S. 2). Gemäss der vorliegend anwendbaren Bestimmung von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG wird der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d oder Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Abgesehen von im vorliegenden Fall nicht einschlägigen Ausnahmen darf auf diesen Sicherungsentzug nicht verzichtet und die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG; Rütsche, a.a.O., Art. 16 SVG N 91 ff.; Rütsche/Weber, ebenda, Art. 16c SVG N 49; Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 16 N 28 und 32 f., Vorbemerkungen zu Art. 16a-c N 10 und Art. 16c N 45). Beim Entzug für immer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG gilt zudem eine gesetzliche Sperrfrist von fünf Jahren (vgl. Art. 17 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 SVG; Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 16c SVG N 60 und Art. 17 SVG N 33). Selbst wenn der Rekurrent beruflich dringend auf den Führerausweis angewiesen wäre und der Führerausweisentzug für ihn und seine Familie eine existenzielle Bedrohung bedeutete, könnte deshalb weder auf den Sicherungsentzug für immer verzichtet noch eine kürzere Sperrfrist als fünf Jahre angeordnet werden, wie das JSD richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 16).
3.2 Die übrigen Feststellungen und Erwägungen des JSD werden vom Rekurrenten nicht beanstandet. Damit ist der angefochtene Entscheid unter Verweis auf die überzeugende Begründung des JSD ohne Weiteres zu bestätigen.
Entsprechend dem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'200.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.