Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2020.199, AG.2021.222
Entscheidungsdatum
16.04.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2020.199

URTEIL

vom 16. April 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____ Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 13. August 2020

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung

Sachverhalt

Die [...] 1970 geborene B____, serbische Staatsangehörige, reiste [...] 1996 in die Schweiz ein und erhielt aufgrund ihrer Ehe mit dem niedergelassenen serbischen Staatsbürger [...] eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Diese Ehe wurde [...] 2003 in Serbien geschieden, ohne dass B____ dies in der Folge den zuständigen Behörde trotz entsprechender Nachfragen mitteilte. [...] 2005 heiratete B____ in Serbien den [...] 1966 geborenen, aus Mazedonien stammenden A____. Dieser reiste [...] 2006 im Rahmen eines Familiennachzugsgesuchs in die Schweiz ein, wo er zwei Tage später eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau unter der Bedingung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhielt. Nachdem B____ schon in den Jahren 2002 und 2003 anlässlich ihrer Bewilligungsverlängerung aufgrund ihrer Schulden verwarnt worden war, wurden sie und A____ am 16. August 2007 wegen ihrer bis dahin angehäuften Schulden und wegen Bezugs von Sozialhilfeleistungen erstmals gemeinsam verwarnt. Am 27. Dezember 2007 wurde ein Gesuch von B____ betreffend Erteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund ihrer finanziellen Situation abgelehnt. Im Zusammenhang mit weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde ihr am 14. April 2009 mitgeteilt, dass aus dem gleichen Grund erneut von der Erteilung der Niederlassungsbewilligung abgesehen werden müsse. Mit Schreiben vom 7. Mai 2010 zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wies das Migrationsamt die Ehegatten darauf hin, dass sie ihren finanziellen Pflichten noch immer nicht nachkämen, ihnen daher keine Niederlassungsbewilligung erteilt werden könne und dieses Verhalten überdies ausländerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könne. Am 19. April 2011 unterzeichneten B____ und A____, nachdem sich ihre finanzielle Situation trotz Verwarnungen und einschlägiger Informationsschreiben weiter verschlechtert hatte, eine Integrationsvereinbarung, mit welcher sie sich verpflichteten, gemeinsam eine Schuldenberatungsstelle aufzusuchen. Da die Schulden auch trotz Schuldenberatung weiter zunahmen und A____ zwischenzeitlich im Zusammenhang mit der von ihm geführten C____ GmbH wegen betrügerischen Konkurses und anderer Delikte strafrechtlich verurteilt worden war, wurde das Ehepaar am

  1. November 2012 zu einem persönlichen Gespräch betreffend ihre Integrationsdefizite eingeladen. Die Ehegatten wurden erneut darauf hingewiesen, dass sie keine weiteren Schulden mehr generieren dürften und A____ sich an die hiesige Gesetzgebung halten müsse.

Nachdem sich die Schuldensituation der Ehegatten trotz der zahlreichen Verwarnungen, der Integrationsvereinbarung, der Schuldenberatung wie auch des persönlichen Gesprächs weiter verschlechtert hatte, fasste das Migrationsamt ins Auge, die Aufenthaltsbewilligung von B____ und A____ nicht mehr zu verlängern und die Ehegatten aus der Schweiz und dem Schengenraum wegzuweisen. Hierzu gewährte das Migrationsamt ihnen mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 das rechtliche Gehör. Nachdem sich die Eheleute zu den angedrohten Massnahmen geäussert hatten, wurde das Verfahren auf ihren Antrag hin am 13. Februar 2014 vorderhand sistiert wegen des zum damaligen Zeitpunkt noch laufenden (zweiten) IV-Rentenverfahrens und der geplanten Einsetzung einer Knieprothese von B____ wie auch laufender Strafuntersuchungen und Steuerverfahren betreffend A____. Am 21. Oktober 2015 verfügte das Migrationsamt schliesslich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und die Wegweisung von B____ und A____. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) schlussendlich mit Entscheid vom 13. August 2020 ab.

Hiergegen haben A____ und B____ am 20. August 2020 beim Regierungsrat Rekurs angemeldet und am 14. September 2020 begründet. Damit beantragen sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. In verfahrensmässiger Hinsicht verlangen sie, dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihnen zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 hat das Präsidialdepartement den Rekurs dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Oktober 2020 hat der Instruktionsrichter dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Mit Rekursantwort vom 17. November 2020 beantragt das JSD die Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom

  1. Dezember 2020 haben die Rekurrierenden gestützt auf ihre durch das Zivilgericht Basel-Stadt zwischenzeitlich am 15. Oktober 2020 ausgesprochene Scheidung die Weiterführung ihres Rekursverfahrens in zwei getrennten Verfahren beantragt, was der Verfahrensleiter mit Verfügung vom
  2. Dezember 2020 mangels eines weder begründeten noch erkennbaren Interessenskonflikts abgelehnt hat. Nach Einholung aktueller Betreibungsregisterauszüge bezüglich beider Rekurrierenden hat der Instruktionsrichter ihnen Frist zur fakultativen Replik gesetzt, von welcher Gelegenheit sie am 20. Januar 2020 Gebrauch gemacht haben. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 1. Oktober 2020 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2 Die Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und haben demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

1.3.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.

1.3.2 Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.4 Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2020.35 vom 14. Juli 2020 E 4.2, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2 und VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2 [zum Ausländerrecht]; vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374 [zum Ausländerrecht]; VGE VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 1.2 [zum Ausländerrecht] und VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 1.2 [zum Ausländerrecht]). Dementsprechend sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2019.140 vom 4. November 2019 E. 1.2, VD.2017.197 vom 19 Dezember 2017 E. 1.2, VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 1.2 und VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4 und 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2020.35 vom 14. Juli 2020 E. 4.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 2.4 [zum Ausländerrecht], und VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2020.35 vom 14. Juli 2020 E. 4.2, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 2.4 [zum Ausländerrecht], VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6 [zum Ausländerrecht] und VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1 und VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).

1.5 Soweit sich der Aufenthaltsanspruch vorliegend nicht aus dem internationalen Recht ergibt, ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 16. Dezember 2016 revidiert worden ist. Dabei ist es in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, sind die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am

  1. Januar 2019 in Kraft getreten. Das vor diesem Hintergrund intertemporal anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG (vgl. BGer 2C_64/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3, 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 4.1 und 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3 und VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 1.4). Danach ist das bisherige materielle Recht auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eingeleitet worden sind (BGer 2C_130/2010 vom 25. Juni 2010 E. 1.2, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1 und 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.3; VGE VD.2010.39 vom
  2. April 2011 E. 2.1, VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 2 und VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1 [alle zum Inkrafttreten des AuG]). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. BGer 2C_478/2010 vom 17. November 2010 E. 1, 2C_837/2009 vom 27. Mai 2010 E. 1, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1 und 2C_745/2008 vom
  3. Februar 2009 E. 1.2.4). Diese Praxis beansprucht auch für die Revision vom
  4. Dezember 2016 Geltung (VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 1.4).

Demgegenüber bestimmt sich das Verfahrensrecht gemäss den allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2) nach dem neuen Recht (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 20).

Das vorliegende Verfahren ist spätestens mit dem Schreiben des Bereichs BdM vom 12. Dezember 2013 an die Rekurrierenden eingeleitet worden, mit welchem ihnen das rechtliche Gehör eingeräumt wurde, sich zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung äussern zu können. Folglich beurteilt sich der vorliegende Fall nach den materiellen Bestimmungen des alten Rechts. Revidierte Verfahrensbestimmungen stehen nicht zur Diskussion. Im Folgenden wird deshalb die Bezeichnung AuG verwendet.

2.1 Die Vorinstanz hat sich für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der beiden Rekurrierenden wegen deren mutwilligen Schuldenwirtschaft auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG gestützt. Eine Aufenthaltsbewilligung kann gemäss dieser Vorschrift bei einem erheblichen oder wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen bzw. nicht verlängert werden (Art. 33 Abs. 3 AuG). Ein solcher Verstoss liegt nach der hier noch anwendbaren Bestimmung von Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen vor. Schuldenwirtschaft allein genügt nicht zur Begründung eines erheblichen oder wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG. Es bedarf vielmehr des erschwerenden Merkmals der Mutwilligkeit. Die Verschuldung muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann. Die Mutwilligkeit setzt mithin ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit getragenes Verhalten voraus (vgl. BGer 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.1 und 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Die so umschriebene Mutwilligkeit ist nicht leichthin anzunehmen (BGer 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.1 und 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach zuvor erfolgter ausländerrechtlicher Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat oder nicht. Dabei sind wiederum die Auswirkungen betreibungsrechtlicher Verwertungsverfahren zu berücksichtigen (BGer 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 und 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).

Die Abklärung der Voraussetzungen der Mutwilligkeit obliegt primär der Behörde. Die Ausländerinnen und Ausländer sind allerdings nach Art. 90 AuG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 mit Hinweisen; BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.3 und 2C_673/2020 vom 20. November 2020, je mit Hinweisen auf BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 439 und BGer 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2 betreffend die Mutwilligkeit einer Verschuldung).

2.2 Zu den Schulden der Rekurrierenden hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die Rekurrentin gemäss Betreibungsregisterauszug per 7. August 2020 mit 85 Verlustscheinen in der Höhe von CHF 170'246.75 verzeichnet sei. Gläubiger seien vorwiegend die Krankenkasse und die Ausgleichskasse Basel-Stadt, ferner lägen offene Spital- und Arztrechnungen vor. Der Rekurrent weise seinerseits sechs offene Betreibungen in der Höhe von CHF 9'264.– und 67 Verlustscheine in der Höhe von CHF 308'786.10 auf, wobei es sich unter anderem um Forderungen der Krankenkasse, der Ausgleichskasse Basel-Stadt, eines Kreditkarteninstituts und der Steuerverwaltung Basel-Stadt handle. Bei beiden Rekurrierenden sei seit der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 (damals hätten sich die Schulden der Rekurrentin auf zwei offene Betreibungen in der Höhe von CHF 2'061.45 und 80 Verlustscheinen von insgesamt CHF 138'726.90 belaufen, diejenigen des Rekurrenten auf zehn offene Betreibungen in der Höhe von CHF 102'405.20 und 38 Verlustscheine von insgesamt CHF 199'995.90) eine erneute Schuldenzunahme festzustellen (angefochtener Entscheid, E. 8). Beide Rekurrierenden seien in der Vergangenheit verwarnt und über die möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen ihres Verhaltens informiert worden. Im Zeitpunkt des Informationsschreibens vom 7. Mai 2010 etwa hätten die Schulden der Rekurrentin vier Betreibungen in der Höhe von CHF 2'873.15 und 60 Verlustscheine in der Höhe von CHF 53'573.60 umfasst, diejenigen des Rekurrenten neun Betreibungen in der Höhe von CHF 89'274.90. Trotz Abschlusses einer Integrationsvereinbarung am 19. April 2011, wonach keine neuen Schulden mehr hätten generiert werden dürfen, sowie eines persönlichen Gesprächs habe sich der Schuldenstand der Rekurrentin bis zum Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 12. Dezember 2013 nochmals auf zwei offene Betreibungen in der Höhe von CH 56'533.– und 71 Verlustscheine in der Höhe von CHF 72'535.35 erhöht, derjenige des Rekurrenten auf acht offene Betreibungen in der Höhe von CHF 25'618.85 und 22 Verlustscheine in der Höhe von CHF 111'082.95. Daraus ergebe sich, dass die Verschuldung der Rekurrierenden bis zum heutigen Tag kontinuierlich angewachsen sei (E. 9).

Dem Einwand der Rekurrentin, ihre Schulden stammten im Wesentlichen aus der Zeit ihrer ersten Ehe, hat die Vorinstanz mit dem Hinweis entgegnet, dass ihre Schulden kurz nach der Scheidung im Frühjahr 2003 zwei offene Betreibungen und 27 Verlustscheine in der Höhe von CHF 17'762.15 umfasst hätten. Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Oktober 2015 hätten sie sich aus zwei offenen Betreibungen in der Höhe von CHF 2'061.45 und 80 Verlustscheinen von CHF 138'726.90 zusammengesetzt und seien bis heute erneut angewachsen. Ohnehin seien ihr aufgrund der ehelichen Beistandspflicht auch die Solidarschulden aus erster Ehe anzulasten (E. 10 f.). Bezüglich des Einwands des Rekurrenten, ihm seien zu Unrecht Steuern veranlagt worden, weshalb er ein Steuererlassgesuch gestellt habe, hat die Vorinstanz ausgeführt, dass bloss ein Steuererlass im Sinne eines "einmaligen Entgegenkommens" betreffend die kantonalen Steuern 2013 in der Höhe von CHF 9'480.35 belegt sei. Im Übrigen setzten sich seine Schulden auch nicht vorwiegend aus Steuerschulden zusammen. Im Betreibungsregisterauszug seien unter vielen anderen Gläubigern auch seine Krankenkasse und die Ausgleichskasse Basel-Stadt aufgeführt, deren Zahlungsaufforderungen er über Jahre unberücksichtigt gelassen habe (E. 12 f.).

Den Einwand der Rekurrentin, dass sie wegen ihrer gesundheitlichen Probleme und ihrer dadurch bedingten langjährigen Erwerbslosigkeit nichts für die sich namentlich aus nicht bezahlten Krankenkassenprämien und Krankheitskosten zusammensetzenden Schulden könne, hat die Vorinstanz ebenfalls zurückgewiesen. Eine wie behauptet durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 2003 sei nicht belegt. Selbst wenn eine solche vorgelegen hätte, wäre die Rekurrentin dennoch jahrelang zumindest teilweise arbeitsfähig gewesen, was insbesondere auch aus den beiden ablehnenden IV-Rentenverfügungen vom 7. Mai 2009 und 13. Januar 2017 zu schliessen sei. Ungeachtet dessen habe sie seit ihrer letzten Anstellung als Raumpflegerin im Jahr 2005 keinerlei Anstrengungen mehr unternommen, eine (Teilzeit-)Anstellung zu finden, die ihren Fähigkeiten entsprochen hätte. Da die Rekurrentin seit 1. Mai 2019 wieder Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe beziehe, habe sie ferner auch trotz ihrer aktuellen 100%-Arbeitsunfähigkeit keinen Grund gehabt, im letzten Jahr weitere Schulden zu generieren, wie es gemäss Betreibungsregister schon während ihrer ersten Unterstützungsphase zwischen 1. Oktober 2004 und 30. April 2007 geschehen sei. Denn von Sozialhilfebezügern könne erwartet werden, dass es ihnen mittels bezogener Fürsorgegelder zumindest gelinge, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, ohne weitere Schulden anzuhäufen. Darüber hinaus erhalte die Rekurrentin seit Dezember 2017 Unterhaltszahlungen von ihrem Ehemann, der sie auch schon zuvor finanziell unterstützt habe. So habe dieser das Migrationsamt am 9. Februar 2015 darüber in Kenntnis gesetzt, dass er genug verdiene, um für seinen und den Lebensunterhalt seiner Ehefrau aufzukommen. In Anbetracht der zahlreichen Verwarnungen, der bestehenden Zumutbarkeit einer Teil- und zeitweise gar Vollzeitarbeitsstelle, der finanziellen Unterstützung ihres Ehemannes und der Sozialhilfe hätte von der Rekurrentin zumindest erwartet werden dürfen, dass es ihr gelingen würde, keine weiteren Schulden mehr zu generieren (E. 14-16).

Dem Einwand, dass das Nichtbezahlen der Krankenkassenprämien seitens des Rekurrenten in den letzten Jahren damit zusammenhänge, dass ihm namhafte Lohnguthaben nicht ausbezahlt worden seien und er seiner Ehefrau regelmässig Unterhaltsbeiträge bezahlt habe, hat die Vorinstanz schliesslich entgegengehalten, dass er gemäss eingereichten Belegen Lohnausfälle für drei Monate in der Höhe von CHF 6'826.80 in Betreibung gesetzt habe. Dies vermöge jedoch nicht als hinreichende Begründung dafür zu dienen, dass der Rekurrent nicht in der Lage gewesen sei und noch immer sei, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Auch schon vor Ausfall der Lohnzahlungen habe er seine Krankenkassenprämien jahrelang nicht bezahlt. Auch bei regelmässiger Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau wäre ihm zumutbar gewesen, durch sein Erwerbseinkommen die laufenden Kosten zu decken, um zumindest keine weiteren Schulden mehr zu generieren. Es sei davon auszugehen, dass den Rekurrierenden in früheren Jahren sogar eine ernsthafte Sanierung ihrer Schuldenlast möglich gewesen wäre. Denn durch Untersuchungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe sich nämlich herausgestellt, dass sie insbesondere mit der von ihnen geführten D____ GmbH grössere Einnahmen hätten verzeichnen können, welche jedoch nicht für die Sanierung ihrer Schulden genutzt worden seien. Durch diese Umstände sei erst deutlich geworden, dass die Rekurrierenden trotz Erwerbseinkommen und ohne dass sie sich wie vorgetragen in einer Notlage befunden hätten, gewisse Forderungen wie Krankenkassenprämien und Sozialversicherungsbeiträge über Jahre hinweg systematisch nicht bezahlt hätten und damit der Wille, die ansteigende Schuldensituation zu verbessern, gefehlt habe (E. 18 f.).

Zusammenfassend ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass den Rekurrierenden für die Zukunft keine günstige Prognose attestiert werden könne. Angesichts ihres in der Vergangenheit demonstrierten mangelnden Willens, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, sowie der Entwicklung seit der Wegweisung sei zu befürchten, dass noch neue Schulden generiert würden. Auch wenn der Rekurrentin in Zukunft – entgegen den Erwartungen – eine IV-Rente und gegebenenfalls Ergänzungsleistungen zugesprochen werden sollten, bestehe keine Garantie dafür, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen werde, da sie sich bereits in der Vergangenheit trotz existenzsichernder Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe weiter verschuldet habe (E. 23).

2.3

2.3.1 Den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist vollumfänglich zu folgen. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

Wie bereits erwähnt stellte das JSD fest, durch die staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen habe sich herausgestellt, dass die Rekurrierenden insbesondere mit der D____ GmbH grössere Einnahmen erzielt hätten, die jedoch nicht für die Sanierung ihrer Schulden genutzt worden seien (angefochtener Entscheid, E. 19). Diese Feststellungen wurden von den anwaltlich vertretenen Rekurrierenden nicht bestritten. Sie gelten daher als zugestanden (vgl. § 18 VRPG). Betreffend den Umfang der Einnahmen können den Akten die folgenden Angaben entnommen werden: Die D____ GmbH wurde am 9. August 2010 im Handelsregister eingetragen. Gesellschafter und Geschäftsführer waren zunächst die Rekurrentin und [...] (Handelsregisterauszug der D____ GmbH). Gemäss den Feststellungen der Staatsanwaltschaft handelte es sich bei [...] um einen Treuhänder, der das Gründungskapital von CHF 20'000.– für ca. drei Wochen zur Verfügung gestellt und am 30. August 2010 wieder abdisponiert hatte (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2015, S. 2). Seit dem 1. Februar 2011 war die Rekurrentin gemäss Handelsregister einzige Gesellschafterin und einzige Geschäftsführerin der Gesellschaft (Handelsregisterauszug der D____ GmbH). Im Strafverfahren gestand der Rekurrent zu, dass er die Gesellschaft faktisch geleitet habe (Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2015, S. 2). Am 30. Januar 2012 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Handelsregisterauszug der D____ GmbH). Gemäss den Feststellungen der Staatsanwaltschaft erzielte die Gesellschaft in der Zeit von der Gründung bis zum Konkurs einen Umsatz von rund CHF 645'000.–, wobei die im Namen der Gesellschaft gestellten Rechnungen im Umfang von CHF 633'000.– tatsächlich bezahlt wurden. Vom Kontokorrentkonto der Gesellschaft wurden in der Zeit von der Eröffnung am 23. August 2010 bis zur Saldierung am 14. März 2012 Bargeld im Umfang von rund CHF 638'000.– bezogen. Diese Bargeldbezüge sind im Umfang von rund CHF 619'000.– den Rekurrierenden zuzurechnen. Gemäss den Meldungen der Gesellschaft an die AHV-Ausgleichskasse betrug die Nettolohnsumme für diese Zeit rund CHF 350'000.–. Im Umfang von rund CHF 48'000.– wurden die Löhne mittels Banküberweisung bezahlt. Damit wurden von den Bargeldbezügen rund CHF 300'000.– für Lohnzahlungen verwendet. Welchen Zwecken der sich ergebende Differenzbetrag von rund CHF 320'000.– diente, legte der Rekurrent im Strafverfahren nicht offen und war mangels Buchhaltung nicht feststellbar (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2015, S. 2; Bericht der Staatsanwaltschaft betreffend Vergleich der Lohnsummen mit Bargeldentnahmen vom 28. Mai 2015).

Gemäss der Betreibungsauskunft vom 2. Dezember 2020 sowie den Auszügen aus dem Betreibungs- und Verlustscheinsregister vom 31. Dezember 2020 reduzierten sich die offenen Verlustscheine gegen die Rekurrentin von 85 Verlustscheinen in Höhe von CHF 170'246.75 per 7. August 2020 (angefochtener Entscheid E. 8) unerheblich auf 84 Verlustscheine in Höhe von CHF 169'818.40. Allerdings sind zwei neue Betreibungen in Höhe von CHF 1'093.10 hinzugekommen. Gegen den Rekurrenten bestehen gemäss der Betreibungsauskunft vom 2. Dezember 2020 sowie den Auszügen aus dem Betreibungs- und Verlustscheinsregister vom 31. Dezember 2020 weiterhin 67 offene Verlustscheine in Höhe von CHF 308'786.10. Zu den per 7. August 2020 offenen sechs Betreibungen in Höhe von CHF 9'264.25 (vgl. angefochtener Entscheid E. 8) sind per 31. Dezember 2020 zwei weitere Betreibungen der Krankenversicherung in Höhe von CHF 2'079.15 und CHF 3'366.10 hinzugekommen.

Die Vorbringen der Rekurrierenden im vorliegenden Verfahren vermögen an der Richtigkeit der Erwägungen der Vorinstanz nichts zu ändern, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

2.3.2 Zum Bestand ihrer Schulden führt die Rekurrentin an, dass ein Teil der Verlustscheine (Frühjahr 2003: CHF 17'762.15) aus der Zeit ihrer ersten Ehe stammten, für deren Begleichung ihr früherer Ehemann hätte besorgt sein müssen (Rekursbegründung, Ziff. 3 S. 3). Die Summe der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Verlustscheine ist zwar belegt (Rekursbegründungsbeilage 4). Warum nur der frühere Ehemann und nicht auch die Rekurrentin für die Begleichung der betreffenden Schulden verantwortlich gewesen sein soll, ergibt sich indessen weder aus dem Auszug aus dem Verlustscheinregister noch aus der Rekursbegründung. In gleicher Weise weist die Rekurrentin auch die Verantwortung für die in der Zeit vom 1. Oktober 2004 und 30. April 2007 für Krankenkassenprämien ausgestellten Verlustscheine zurück. Diese Prämien hätten nach ihrer Darstellung von der Sozialhilfe bezahlt werden müssen (Rekursbegründung, Ziff. 3 S. 4). Aus dem eingelegten Betreibungsregisterauszug (Kantonaler Datenmarkt) vom 5. April 2007 (Rekursbegründungsbeilage 11) ergibt sich zwar, dass im genannten Zeitraum insgesamt sechs Betreibungen (nicht Verlustscheine) eines Krankenversicherers angehoben wurden. Für welche Versicherungsperioden damit Betreibungen eingeleitet wurden, ergibt sich daraus jedoch nicht und wird in der Rekursbegründung auch nicht dargetan. Abgesehen davon ist es wenig wahrscheinlich, dass die Krankenversicherungsprämien seinerzeit nicht von der Sozialhilfe übernommen worden sind. Auch macht die Rekurrentin nicht geltend, dass sie damals die Nichtbezahlung der Prämien erfolglos bei der Sozialhilfe angemahnt hätte.

Den Anstieg der Schulden auf Seiten der Rekurrentin um rund CHF 30'000.– im Zeitraum zwischen 2015 und 2020 begründen die Rekurrierenden damit, dass sie sich im Frühjahr 2017 gerichtlich getrennt hätten. Ab diesem Zeitpunkt habe die Rekurrentin mit den Beiträgen ihres Mannes ihr Existenzminimum nicht mehr decken können. Es fehlten monatlich CHF 1'430.– bzw. auf zwei Jahre gerechnet CHF 34'320.–. Bis die Rekurrentin sich im Mai 2019 contre coeur dazu entschieden habe, wieder Sozialhilfe zu beanspruchen, seien notgedrungen verschiedene Rechnungen, vornehmlich Krankenversicherungsprämien sowie Spital- und Arztrechnungen, unbezahlt geblieben (Rekursbegründung, Ziff. 1). Unklar bleibt bei diesem Vorbringen zunächst, weshalb die Rekurrierenden von einer Unterdeckung seit Frühjahr 2017 ausgehen. Das Getrenntleben wurde den Ehegatten zwar bereits mit Entscheid vom 29. Mai 2017 bewilligt. Es wurde aber erst mit dem Auszug des Ehemanns aus der ehelichen Wohnung per 1. November 2017 aufgenommen (Entscheid des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2017, Ziff. 1 [Rekursbegründungsbeilage 3]). Es kann davon ausgegangen werden, dass die Bedarfsangaben im Entscheid des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2017 (Ehemann CHF 2'930.– und Ehefrau ca. CHF 3'000.– [Entscheid des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2017, Ziff. 3]) ab der Aufnahme des Getrenntlebens gelten, auch wenn der Unterhaltsbeitrag erst für die Zeit ab 1. Januar 2018 festgelegt worden ist (Entscheid des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2017, Ziff. 2). Die fehlenden CHF 1'430.– pro Monat sind deshalb für die Zeit vom 1. November 2017 bis 30. April 2019 zu berücksichtigen, was einen Betrag von CHF 25'740.– ergibt (18 x CHF 1'430.–) und nicht wie behauptet ein Manko auf Seiten der Rekurrentin von CHF 34'320.–. Gemäss ihren Angaben soll die Rekurrentin ab 2015 bis heute von ihren behandelnden Ärzten arbeitsunfähig geschrieben worden sein (Replik, S. 1). Das Arztzeugnis von med. pract. E____, mit dem der Rekurrentin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde, datiert vom 10. Dezember 2018. Zumindest für die Zeit von November 2017 bis November 2018 ist deshalb nicht belegt, dass die Rekurrentin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist und bei entsprechenden Bemühungen nicht in der Lage gewesen wäre, ihren nicht durch den Unterhaltsbeitrag gedeckten Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Schliesslich bleibt unbegründet, warum sie sich erst im Mai 2019 "contre coeur" dazu entschieden haben will, wieder Sozialhilfe zu beziehen. Der weitere – ansonsten nicht bestrittene – Schuldenanstieg von CHF 30'000.– auf Seiten der Rekurrentin lässt sich somit nicht (allein) mit der Trennung der Ehegatten und den gesundheitlichen Einschränkungen der Rekurrentin zur Erwerbstätigkeit erklären. Mit einer rechtzeitigen Anmeldung bei der Sozialhilfe hätte die Rekurrentin in den Genuss existenzsichernder Unterstützungsleistungen kommen können, welche die Deckung der laufenden Ausgaben erlaubt hätten, ohne neue Schulden eingehen zu müssen.

2.3.3 Zum Schuldenanstieg des Rekurrenten in der Zeit zwischen 2015 und 2020 wird ausgeführt, dass seine Verlustscheine im genannten Zeitraum um CHF 6'385.– zugenommen hätten (2015: CHF 302'401.10 [inkl. offener Betreibungen, für die später Verlustscheine ausgestellt worden seien]; 2020: CHF 308'786.10). Diese Zunahme wäre nicht erfolgt, wenn der Rekurrent Lohnguthaben von CHF 6'826.80 in der Zeit von Oktober bis Dezember 2018 nicht hätte betreiben müssen, sondern ihm diese ausbezahlt worden wären (Rekursbegründung, Ziff. 2). Mit seinem Vorbringen übergeht der Rekurrent, dass bei diesem Vergleich für das Jahr 2020 nicht nur die Verlustscheine über total CHF 308'786.10, sondern auch die offenen Betreibungen über insgesamt CHF 9'264.– mitzuberücksichtigen sind (angefochtener Entscheid, E. 8). Die Zunahme seiner Schulden um CHF 15'649.– auf total CHF 318'050.10 kann demnach nicht allein mit Lohnausfällen von CHF 6'826.80 begründet werden. Abgesehen davon sind gemäss eingeholtem Betreibungsregisterauszug vom 2. Dezember 2020 seit dem angefochtenen Entscheid zwei weitere Betreibungen der Krankenversicherung über CHF 2'079.15 und CHF 3'366.10 (total CHF 5'445.25) hinzugekommen. Der Schuldenanstieg des Rekurrenten hält unvermindert an.

Aktenwidrig ist im Übrigen die Behauptung der Rekurrierenden, das Migrationsamt habe im Rahmen der Prüfung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf den Bericht von [...] vom 28. September 2012 festgehalten, es gäbe beim Rekurrenten keinen Hinweis auf neue Schulden (Rekursbegründung, Ziff. 3 S. 6). Im genannten Bericht von [...] wird als neue Verschuldung ausdrücklich eine neue und unbezahlte Forderung von CHF 1'073.10 erwähnt. Die Behauptung, das Migrationsamt habe die Erklärungen für die Schulden des Rekurrenten in seinem Schreiben vom 12. Juni 2013 stillschweigend akzeptiert (ebenda), ist offensichtlich unrichtig. Bereits aufgrund der Massnahmenprüfung vom 15. August 2013 stellte das Migrationsamt am 16. August 2013 fest, dass die Rekurrierenden den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG erfüllten. Nachdem es den Gesundheitszustand der Rekurrentin näher abgeklärt hatte, entschied es am 16. Oktober 2013, den Rekurrierenden das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen und zu ihrer Wegweisung zu gewähren (Einträge in den Akten des Migrationsamts vom 15. und 16. August sowie 16. Oktober 2013).

Der Rekurrent macht neu geltend, dass er infolge der zwischenzeitlich am 15. Oktober 2020 ausgesprochenen Scheidung unterhaltsmässig entlastet werde. Die laufende bzw. die künftigen Lohnpfändungen würden auf unbestimmte Zeit dafür sorgen, dass seine Schulden substantiell reduziert würden (Replik, S. 3). Gemäss der Berechnung des Betreibungsamts vom 8. Juni 2020 (Replikbeilage 35) betrug das Existenzminimum des Rekurrenten CHF 4'082.– (Grundbetrag: CHF 1'200.–, Mietzins CHF 880.–, erhöhter Nahrungsbedarf CHF 110.–, auswärtige Verpflegung CHF 242.–, Fahrten zum Arbeitsplatz CHF 80.– und Unterhaltsbeiträge CHF 1'570.-). Die Krankenkassenprämie wurde nicht berücksichtigt, weil der Rekurrent mit deren Bezahlung im Rückstand war. Gemäss Hinweis auf der Berechnung des Existenzminimums kann sie aber gegebenenfalls berücksichtigt werden, wenn der Rekurrent die Bezahlung der laufenden Krankenkassenprämien belegt. Der das Existenzminimum von CHF 4'082.– übersteigende Betrag des Einkommens des Rekurrenten ist gepfändet. Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 15. Oktober 2020 ([nachgereichte] Replikbeilage 34) wurde die Ehe der Rekurrierenden geschieden und wurde eine Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung genehmigt, gemäss welcher der Rekurrent der Rekurrentin ab dem 1. November 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 400.– bezahlt. Dieser basiert auf einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Rekurrenten von CHF 3'200.–. Für die Deckung des gebührenden Unterhalts der Rekurrentin fehlt ein Betrag von CHF 2'617.– pro Monat. Wenn als Unterhaltsbeitrag CHF 400.– statt CHF 1'570.– eingesetzt werden, beträgt das Existenzminimum des Rekurrenten bei ansonsten unveränderten Positionen CHF 2'912.–. Falls das Einkommen des Rekurrenten dem in der Scheidungsvereinbarung angenommenen entspricht, können folglich pro Monat CHF 288.– gepfändet werden. Allerdings sind damit die Krankenkassenprämien von CHF 428.55 pro Monat (vgl. Replikbeilage 38) noch nicht gedeckt. Die Bezahlung der Krankenkassenprämie für Januar 2021 hat der Rekurrent belegt (Replikbeilage 38). Falls die Krankenkasse deshalb bei der Berechnung seines Existenzminimums berücksichtigt wird, beträgt dieses CHF 3'340.55 und verbleibt bei einem Einkommen von CHF 3'200.– kein pfändbarer Betrag mehr. Gemäss den Lohnabrechnungen für August bis Dezember 2020 (Replikbeilage 37) beträgt das durchschnittliche Nettoeinkommen des Rekurrenten allerdings CHF 4'172.60 pro Monat. Damit könnten unter Mitberücksichtigung der Krankenkassenprämie immerhin CHF 832.05 pro Monat zugunsten der Schuldner gepfändet werden. Mit Verfügung des Betreibungsamts vom 28. Januar 2021 wurde die Einkommenspfändung wegen der Anpassung des Unterhaltsbeitrags revidiert. Neu ist der CHF 3'006.– übersteigende Teil des Einkommens des Rekurrenten gepfändet. Welche Positionen im Existenzminimum von CHF 3'006.– berücksichtigt worden sind, ist nicht nachvollziehbar, weil der Rekurrent die neue Berechnung des Existenzminimums nicht eingereicht hat. Gemäss der revidierten Einkommenspfändung wird bei einem Einkommen von CHF 3'200.– ein Betrag von CHF 194.– und bei einem Einkommen von CHF 4'172.60 ein Betrag von CHF 1'166.60 pro Monat gepfändet. Angesichts der offenen Verlustscheine in Höhe von CHF 308'786.10 und der offenen Betreibungen in Höhe von CHF 14'709.50 stellte aber auch dies keine substanzielle Schuldentilgung dar. Mit monatlichen Zahlungen von CHF 1'166.60 dauerte es mehr als 23 Jahre, bis die Schulden des Rekurrenten abbezahlt wären (CHF 323'495.60 : [12 x CHF 1'166.60] = 23.11 Jahre). Der Rekurrent wird aber bereits in rund zehn Jahren pensioniert. Zudem scheint es möglich, dass die Rekurrentin eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags verlangen kann, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Rekurrenten tatsächlich rund CHF 4'200.– statt wie in der Scheidungsvereinbarung angenommen CHF 3'200.– beträgt (vgl. Art. 284 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] und Art. 129 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). In diesem Fall reduzierten sich die pfändbare Quote und damit die für die Schuldentilgung zur Verfügung stehenden Beträge. Die Schulden des Rekurrenten sind derart hoch, dass sie auch nicht bei anzunehmender finanzieller Entlastung der Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ex-Frau, der Rekurrentin, innert absehbarer Zeit getilgt werden könnten.

2.3.4 Betreffend der Mutwilligkeit ihrer Schuldenwirtschaft tragen die Rekurrierenden verschiedene Einwände vor.

2.3.4.1 In Ziff. 3, S. 3 ff. der Rekursbegründung wird auf mehrere Aktenstücke Bezug genommen, aus welchen hervorgehen soll, dass es der Rekurrentin aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft verunmöglicht gewesen sei, erwerbstätig zu sein, was das Migrationsamt auch anerkannt habe. Aufgrund dieser Aktenstücke darf zwar davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin in den Jahren 2002 bis 2012 zeitweise arbeitsunfähig gewesen ist. Dass sie während eines Grossteils dieser Zeit 100 % arbeitsunfähig oder seit März 2003 durchgehend 50 % arbeitsunfähig gewesen wäre, kann aus den betreffenden Aktenstücken aber nicht geschlossen werden. Angaben zur Erwerbsfähigkeit der Rekurrentin können den betreffenden Aktenstücken ebenfalls nicht entnommen werden. Im Einzelnen ist betreffend die Arbeitsfähigkeit der Rekurrentin was folgt festzuhalten:

Angesichts der Abweisung ihrer IV-Rentengesuche vom 30. März 2007 und 10. Februar 2014 (angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 14 und 40) genügt der Hinweis im Arztbericht von Dr. med. F____ zuhanden der IV-Stelle vom 18. Mai 2002, die Rekurrentin habe aufgrund der Probleme im Bewegungsapparat seit langem keine Arbeit mehr, nicht zum Nachweis, dass sie im Jahr 2002 seit langem bei entsprechenden Bemühungen tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Hinweis in demselben Arztbericht, gemäss Psychiater sei die Rekurrentin zur Zeit 100 % arbeitsunfähig, beweist mangels näherer Angaben höchstens eine kurzfristige vorübergehende Arbeitsunfähigkeit.

Gemäss dem Eintrag in den Akten des Migrationsamts vom 15. März 2004 betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung war die Rekurrentin seit März 2003 krank (50 %), bezog sie Krankentaggelder und war sie in einem Arbeitsprogramm tätig. Für die Zeit nach März 2004 enthält dieser Akteneintrag keine Angaben.

Gemäss dem Eintrag in den Akten des Migrationsamts vom 13. März 2006 entschied das Migrationsamt, die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin «aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und aufgrund der Gründe für die Sozialhilfeabhängigkeit (Gesundheit)» zu verlängern. Im Schreiben an die Rekurrentin vom selben Tag erklärte das Migrationsamt, mit Rücksicht auf ihre gesundheitliche Situation sehe es zurzeit von Massnahmen betreffend ihre Sozialhilfeunterstützung ab. Daraus kann nicht geschlossen werden, das Migrationsamt sei davon ausgegangen, eine Erwerbstätigkeit sei der Rekurrentin nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen. Das Migrationsamt kann den Gesundheitszustand der Rekurrentin auch bloss in dem Sinn berücksichtigt haben, dass er ihr Verschulden in einem etwas milderen Licht erscheinen liess, und eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung deshalb unter den damaligen Umständen für unverhältnismässig befunden haben.

Gemäss dem Verfügungsrapport vom 6. Mai 2010 wurde ein Arztzeugnis eingereicht, gemäss dem die Rekurrentin bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig war, und ging das Migrationsamt davon aus, dass die Rekurrentin bis auf weiteres nicht arbeitsfähig war. Daraus kann höchstens auf eine bloss vorübergehende Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Zudem war dem Migrationsamt damals offensichtlich noch nicht bekannt, dass die Rekurrentin gemäss dem Gutachten der asim Basel vom 19. Februar 2009 für leichte bis intermittierend mittelschwere Arbeiten 100 % arbeitsfähig war (vgl. polydisziplinäres Gutachten des Medizinischen Zentrums Römerhof [MZR] vom 23. Februar 2015, S. 6 f. [Beilage 1 zur Rekursbegründung an das JSD vom 23. November 2015]).

Gemäss dem Eintrag in den Akten des Migrationsamts vom 22. Oktober 2012 war die Rekurrentin seit dem 19. April 2012 zu 100 % krankgeschrieben und arbeitete sie aus gesundheitlichen Gründen nicht. Dass die Rekurrentin abgesehen von der Zeit vom 19. April 2012 bis 22. Oktober 2012 arbeitsunfähig gewesen wäre, kann aus diesem Akteneintrag nicht geschlossen werden.

Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass es der Rekurrentin während eines erheblichen Teils der Periode von 2002 bis 2018 bei entsprechenden Bemühungen teilweise mit einem Vollzeitpensum und teilweise zumindest mit einem Teilzeitpensum möglich und zumutbar gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

2.3.4.2 Die Rekurrentin bestreitet die Mutwilligkeit ihrer Schuldenwirtschaft sodann mit einem Hinweis auf ein Schreiben ihrer Ärztin med. pract. E____ vom 9. Oktober 2013 an den Bereich Bevölkerungsdienste und Migration. Darin habe diese festgehalten, dass eine IV-Rente wegen Rücken- und Gelenkschmerzen nur im fortgeschrittenen Stadium erreicht werden könne. Da die Rekurrentin noch mittlere Strecken laufen könne und in den alltäglichen Verrichtungen selbständig sei, bekomme sie keine IV-Rente. Gleichwohl würden ihre Beschwerden ihr aber verunmöglichen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Sie könne nicht den ganzen Tag stehen oder gehen, müsse wiederholt Pausen einlegen. Den Haushalt könne sie nur mit erhöhtem Zeitaufwand bewältigen, sie könne nur leichte Gewichte heben oder tragen. Gestützt auf die damaligen Ausführungen ihrer Ärztin hält die Rekurrentin nun dafür, dass sie unter diesen Umständen nicht gehalten gewesen sei, sich um Stellen zu bemühen. Sie habe sich im Zusammenhang mit einem Wiedereinstieg ins Erwerbsleben auf die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit abstützen dürfen, ja müssen. In jenen Zeiten, in denen sie ärztlich nur 50 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen sei, hätte zwar theoretisch die Möglichkeit bestanden, einer Teilerwerbstätigkeit nachzugehen. Sie habe jedoch von der Stellensuche abgesehen, da ihr bewusst gewesen sei, dass sie niemand einstellen würde, wenn sie ein Arztzeugnis vorlegen würde, welches ihr die genannten Defizite bescheinige (Rekursbegründung, Ziff. 4). Diesen Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

Gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 7. Mai 2009 betrug der Invaliditätsgrad der Rekurrentin 28 % und hatte sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. polydiszi-plinäres Gutachten MZR, S. 8). Diese Verfügung erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 wies die IV-Stelle auch das zweite IV-Rentengesuch der Rekurrentin vom 10. Februar 2014 ab. Diese Verfügung wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 12. Juli 2017 bestätigt (angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 40). Mangels Anfechtung erwuchs auch dieses Urteil in Rechtskraft. Da die Rekurrentin bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente gehabt hätte (vgl. Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), ist davon auszugehen, dass die IV-Stelle mit ihrer Verfügung vom 13. Januar 2017 einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 % festgestellt hat.

Invalidität im Sinn der Invalidenversicherung besteht bei Personen mit vollendetem 20. Altersjahr entweder in der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungrechts [ATSG, SR 830.1] sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 IVG) oder in der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden ganzen oder teilweisen Unfähigkeit, sich in einem anerkannten Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 IVG sowie Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 8 N 7, 29, 53 und 55). Als anerkannter Aufgabenbereich kommen insbesondere die Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen in Betracht (vgl. Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; Kieser, a.a.O., Art. 8 N 55). Ob die Erwerbsunfähigkeit und/oder die Unfähigkeit zur Betätigung in einem anerkannten Aufgabenbereich massgebend ist, bestimmt sich danach, ob die betreffende Person ohne Gesundheitsschaden voll erwerbstätig, teilerwerbstätig oder nicht erwerbstätig wäre (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 8 N 33, 36 und 43). Der Invaliditätsgrad bestimmt sich bei Personen, die voll erwerbstätig wären, nach der Einkommensvergleichsmethode, bei Personen, die nicht erwerbstätig wären, nach der Betätigungsvergleichsmethode, und bei Personen, die teilerwerbstätig wären, nach der gemischten Methode (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 8 N 36). Nach der Einkommensvergleichsmethode wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (vgl. Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG; Kieser, a.a.O., Art. 16 N 10). Dabei wird die folgende Formel angewendet: Invaliditätsgrad = (Valideneinkommen - Invalideneinkommen)/Valideneinkommen x 100 (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 16 N 10 f.). Nach der Betätigungsvergleichsmethode wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads darauf abgestellt, in welchem Mass die versicherte Person unfähig ist, sich im anerkannten Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 28a Abs. 2 IVG; Kieser, a.a.O., Art. 16 N 111). Gemäss der gemischten Methode werden der Invaliditätsgrad für den Teil der Erwerbstätigkeit nach der Einkommensvergleichsmethode und der Invaliditätsgrad für den Teil der Tätigkeit im anerkannten Aufgabenbereich nach der Betätigungsvergleichsmethode ermittelt (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 8 N 36 und Art. 16 N 120).

Im von der Rekurrentin angerufenen Bericht vom 9. Oktober 2013 schrieb med. pract. E____ zur Beantwortung der Frage des Migrationsamts, weshalb die Rekurrentin trotz des negativen IV-Entscheids noch krankgeschrieben sei, Folgendes:

«Eine IV-Rente wird wegen Rücken und Gelenkschmerzen nur im fortgeschrittenen Stadium erreicht. Da die Patientin noch mittlere Strecken laufen kann und in den alltäglichen Verrichtungen selbständig ist, bekommt sie keine IV-Rente. Ihre Beschwerden verunmöglichen ihr aber einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Sie kann nicht den ganzen Tag stehen oder gehen, muss wiederholt Pausen einlegen.»

Sofern damit behauptet werden sollte, den Entscheiden der IV-Stelle habe die Annahme zugrunde gelegen, die Rekurrentin wäre ohne Gesundheitsschaden nicht erwerbstätig gewesen und der Invaliditätsgrad sei ausschliesslich nach der Betätigungsvergleichsmethode für eine Tätigkeit in einem anerkannten Aufgabenbereich bestimmt worden, entbehrte die Behauptung jeglicher Grundlage. In einem im polydisziplinären Gutachten MZR vom 23. Februar 2015, S. 6 zitierten Arztbericht zuhanden der IV-Stelle vom 16. April 2008 erklärte Dr. med. F____, es bestehe weiterhin keine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. Gemäss dem ebenda zitierten Gutachten von Dr. med. G____ und med. pract. H____ vom 19. Februar 2009 war die Rekurrentin für leichte bis intermittierend mittelschwere Arbeiten 100 % arbeitsfähig. Für anhaltend mittelschwere bis schwere Arbeiten war sie damals nicht arbeitsfähig. In der angestammten Tätigkeit als Reinigungshilfe hätte sie damals zu 80 % eingesetzt werden können. Dem polydisziplinären Gutachten MZR, S. 5 ist ferner zu entnehmen, dass die Rekurrentin vom 1. September 2001 bis am 3. Mai 2002 als Raumpflegerin tätig gewesen sei und das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist im Krankheitsfall durch die Arbeitgeberin aufgelöst worden sei. Zuletzt habe sie bis 2005 erneut als Raumpflegerin gearbeitet. Am 10. Februar 2014 habe sie sich bei der IV-Stelle erneut zum Bezug von Leistungen angemeldet (polydisziplinäres Gutachten MZR, S. 10). Zur Klärung des medizinischen Sachverhalts und zur Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in der ursprünglichen und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit habe die IV-Stelle am 6. August 2014 den Auftrag für eine interdisziplinäre medizinische Begutachtung der Rekurrentin erteilt. Die Fragestellung umfasse neben der Diagnose insbesondere die Arbeitsfähigkeit (polydisziplinäres Gutachten MZR, S. 1 und 14). Irgendwelche Angaben zur Fähigkeit der Rekurrentin, sich in einem anerkannten Aufgabenbereich zu betätigen, finden sich in den im polydisziplinären Gutachten wiedergegebenen Ausschnitten des Arztberichts Dr. med. F____ vom 16. April 2008 und des Gutachtens Dr. med. G____ und med. pract. H____ vom 19. Februar 2009 sowie im von der Rekurrentin eingereichten Teil des polydisziplinären Gutachtens nicht. Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass (1) die Verfügungen der IV-Stelle vom 7. Mai 2009 und 13. Januar 2017 sowie das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 12. Juli 2017 auf der Annahme beruht haben, die Rekurrentin wäre ohne Gesundheitsschaden voll erwerbstätig gewesen, und dass (2) ihr Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode bestimmt worden ist. Mit Sicherheit haben die beiden Verfügungen und das sozialversicherungsgerichtliche Urteil aber zumindest auf der Annahme beruht, die Rekurrentin wäre ohne Gesundheitsschaden teilerwerbstätig gewesen, und ist ihr Invaliditätsgrad zumindest teilweise nach der Einkommensvergleichsmethode bestimmt worden. Unter diesen Umständen lassen sich die festgestellten (Gesamt-) Invaliditätsgrade von 28 % und weniger als 40 % nur damit erklären, dass die IV-Stelle bzw. das Sozialversicherungsgericht gestützt auf die beigezogenen Beweismittel festgestellt haben, dass der Rekurrentin zumindest eine Teilerwerbstätigkeit möglich und zumutbar gewesen sei. Damit steht aufgrund der rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle vom 7. Mai 2009 und des rechtskräftigen Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 12. Juli 2017 fest, dass es der Rekurrentin trotz der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit abgesehen von einzelnen Perioden vorübergehender Arbeitsunfähigkeit möglich und zumutbar gewesen wäre, zumindest eine Teilerwerbstätigkeit auszuüben. Entgegen der in der Rekursbegründung vertretenen Ansicht (Ziff. 4) durfte die Rekurrentin unter diesen Umständen nicht gestützt auf allfällige abweichende Einschätzungen ihrer Arbeitsfähigkeit durch ihre behandelnde Ärztin davon ausgehen, sie sei von ihrer Pflicht, durch eigene Erwerbstätigkeit zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie und zum Abbau der Schulden der Ehegatten beizutragen, befreit. Die Rekurrentin hat ihre Verschuldung vielmehr absichtlich oder zumindest grobfahrlässig vergrössert, indem sie sich trotz der zweimaligen Abweisung ihrer IV-Rentengesuche nicht um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass für die Zeit von 2002 bis Dezember 2018 aufgrund der in den Akten befindlichen Arztzeugnisse und der Angaben in den Akten des Migrationsamts nur einzelne vorübergehende ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeiten der Rekurrentin von 100 % erstellt sind. Dass der Rekurrentin während eines Grossteils dieser Periode eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ärztlich attestiert worden wäre, kann mangels substanziierter Behauptung in der Rekursbegründung und mangels Beweises nicht angenommen werden.

In der Replik behauptet die Rekurrentin erstmals, gemäss dem polydisziplinären Gutachten MZR vom 23. Oktober 2015 sei aus psychiatrischer Sicht bedingt durch ihre Opiatabhängigkeit im damaligen Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgewiesen gewesen. Gemäss dem Gutachten könne die Arbeitsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten nach einer Entgiftungsbehandlung auf 100 % verbessert werden. Die im Gutachten vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen seien von der IV-Stelle aber nicht umgesetzt worden (Replik, S. 2). Die Rekurrentin kann mit diesem Vorbringen nicht gehört werden. Wenn die anwaltlich vertretene Rekurrentin die vorstehend erwähnten Behauptungen für relevant hält, hätte sie Anlass gehabt, diese spätestens mit der Rekursbegründung vorzubringen. Daher handelt es sich um unzulässige Noven (oben E. 1.4). Im Übrigen könnte sie daraus ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sie jegliche Angaben zur Gesamtbeurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit im polydisziplinären Gutachten schuldig bleibt, sie den behaupteten Inhalt des Gutachtens nicht belegt und dieses nur selektiv auszugsweise eingereicht hat (Beilage 1 zur Rekursbegründung an die Vorinstanz vom 23. November 2015 und Rekursbegründungsbeilage 5). Mit der Replik im vorliegenden Verfahren beantragt sie erstmals den Beizug der IV-Akten. Auch dabei handelt es sich um ein unzulässiges Novum. Im Übrigen legt sie nicht dar, weshalb der Beizug dieser Akten erforderlich sein sollte. Das von ihr zitierte, jedoch bloss auszugsweise eingereichte polydisziplinäre Gutachten MZR hätte sie spätestens mit der Rekursbegründung vollständig einreichen können und müssen, wenn sie sich darauf hätte berufen wollen.

Im Übrigen kann der Rekurrentin auch nicht gefolgt werden, wenn sie erklärt, auch in Zeiten von reduzierter Arbeitsunfähigkeit von 50 % von der Stellensuche abgesehen zu haben, weil sie niemand eingestellt hätte, wenn sie ein entsprechendes Arztzeugnis vorgelegt hätte (Rekursbegründung, Ziff. 4). Weshalb die Rekurrentin verpflichtet gewesen wäre, potentiellen Arbeitgebern ein Arztzeugnis vorzulegen, wenn sie sich mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auf eine Stelle mit einem Pensum von 50 % beworben hätte, ist nicht ersichtlich. Zudem ist selbst für den Fall, dass die Rekurrentin verpflichtet gewesen wäre, die Beeinträchtigung ihrer Gesundheit gegenüber potentiellen Arbeitgebern offen zu legen, nicht erstellt, dass ihr niemand eine Anstellung mit einem Teilzeitpensum angeboten hätte. Damit ergibt sich aus den Ausführungen in der Rekursbegründung, dass die Rekurrentin reale Möglichkeiten, mit einer Teilerwerbstätigkeit einen Beitrag zur Verhinderung einer weiteren Verschuldung und zum Abbau bestehender Schulden zu leisten, absichtlich nicht genutzt hat.

2.3.4.3 Des Weiteren wird der Vorinstanz mit dem vorliegenden Rekurs in genereller Weise vorgeworfen, ihre "subjektive" Beweisführungspflicht verletzt zu haben, indem sie es unterlassen habe darzulegen, worin sich im Einzelnen die Absicht und Mutwilligkeit der Rekurrentin, Schulden zu generieren, manifestiere (Rekursbegründung, Ziff. 6). Auch diese Rüge ist nicht gerechtfertigt.

Entgegen der Ansicht der Rekurrierenden setzt Mutwilligkeit nicht Absicht oder Böswilligkeit voraus, sondern genügt qualifizierte Leichtfertigkeit (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 2.2.2 und VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 2.3.1). Wurde bereits wegen Schuldenwirtschaft eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin Schulden gemacht hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist somit erforderlich, dass keine wesentliche Besserung eintritt, bzw. dass das unerwünschte Verhalten auch nach der Verwarnung fortgesetzt wird, mithin zu den bestehenden Schulden neue hinzutreten. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, welche Anstrengungen zur Sanierung der Schuldensituation unternommen werden. Eine Nichtverlängerung bzw. ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ist demzufolge zulässig, wenn auch nach erteilter Verwarnung in vorwerfbarer Weise weiter Schulden angehäuft werden (statt vieler BGer 2C_354/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 2.2 und 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.1; VGE VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 2.3.1).

Die Vorinstanz hat mit Zahlen belegt, wie die Schulden der Rekurrentin (wie auch des Rekurrenten) trotz mehrfacher Verwarnungen und Abschluss einer Integrationsvereinbarung kontinuierlich gestiegen sind (angefochtener Entscheid, E. 9 und 11). Sie hat eingehend dargelegt, warum es der Rekurrentin trotz gewisser gesundheitlicher Einschränkungen möglich und zumutbar gewesen wäre, sich um eine Vollzeitstelle zu bemühen bzw. zumindest einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und so für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Soweit die Rekurrentin in der fraglichen Zeit Fürsorgegelder bezogen hatte, hat die Vorinstanz ihr zu Recht vorgehalten, dass von ihr in gleicher Weise hatte erwartet werden können, mittels dieser Gelder ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, ohne weitere Schulden anzuhäufen (E. 14-16). Schwer ins Gewicht gefallen ist schliesslich, dass die Rekurrierenden gemäss Untersuchungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit der von ihnen geführten D____ GmbH grössere Einnahmen hatten verzeichnen können, welche jedoch nicht für die Sanierung ihrer Schulden genutzt worden seien. Daraus werde deutlich, dass gewisse Forderungen wie Krankenkassenprämien und Sozialversicherungsbeiträge über Jahre hinweg systematisch nicht bezahlt worden seien (E. 18 f.). Unter diesen Umständen geht der Vorwurf der Rekurrierenden augenfällig fehl, im angefochtenen Entscheid sei die Mutwilligkeit ihrer Schuldenwirtschaft nicht begründet worden.

2.3.5 Aufgrund des in der Vergangenheit demonstrierten mangelnden Willens, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, wie auch der Entwicklung seit der Wegweisung hat die Vorinstanz den Rekurrierenden keine günstige Prognose gestellt, sondern ihre Befürchtung geäussert, dass noch neue Schulden generiert würden (angefochtener Entscheid, E. 23). Die Rekurrierenden stellen jedoch eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation in Aussicht.

2.3.5.1 Die Rekurrentin macht geltend, dass sie nach erneuter Anmeldung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine IV-Rente zugesprochen erhalten werde. Nachdem die Wiederanmeldung vom November 2018 zum Rentenbezug im April 2019 von der IV-Stelle vorerst abgelehnt worden sei, sei die IV am 16. Mai 2019 aufgrund neuer medizinischer Berichte auf das Gesuch nun eingetreten. Werde der Rekurrentin eine Rente zugesprochen, werde es ihr möglich sein, die Prämien der Krankenversicherung (soweit solche zufolge Prämienverbilligungen überhaupt noch zu zahlen seien) und weitere Gesundheitskosten zu bezahlen. Es sei deshalb für die Zukunft von einer günstigen Prognose auszugehen (Rekursbegründung, Ziff. 7).

Dass der Rekurrentin mit hoher Wahrscheinlichkeit eine IV-Rente zugesprochen wird, ist nicht erstellt. Gemäss Schreiben von med. pract. E____ an die IV-Stelle vom 10. Dezember 2018 war die Rekurrentin 100 % arbeitsunfähig. Dieser Kurzbericht genügte gemäss dem Nichteintretensentscheid der IV-Stelle (Rekursbegründungsbeilage 22) nicht zur Glaubhaftmachung, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung der IV-Stelle in einer für den Anspruch auf Leistungen der IV erheblichen Weise verändert hatten. Gemäss Arztzeugnissen von med. pract. E____ vom 21. Februar und 10. September 2020 (Rekursbegründungsbeilage 25) ist die Rekurrentin dauerhaft 100 % arbeitsunfähig. Diesen Zeugnissen der behandelnden Ärztin wird im IV-Verfahren aber höchstens ein sehr geringer Beweiswert zukommen, zumal ihr Kurzbericht vom 10. Dezember 2018 gemäss dem Nichteintretensentscheid der IV-Stelle nicht einmal zur Glaubhaftmachung einer Veränderung des Gesundheitszustands genügt hatte. Gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Dr. med. I____ vom 25. Februar und 8. September 2020 (Rekursbegründungsbeilage 27) war die Rekurrentin vom 24. August 2019 bis 30. Mai 2020 und vom 8. September bis 18. Oktober 2020 100 % arbeitsunfähig. Damit werden nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten attestiert, aus denen nicht auf eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden kann. Gemäss Arztzeugnis der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 23. Juli 2020 (Rekursbegründungsbeilage 26) ist die Rekurrentin vom 23. Juli 2020 bis auf Weiteres 100 % arbeitsunfähig. Konkrete Angaben zur voraussichtlichen Dauer können auch diesem Zeugnis nicht entnommen werden. Gemäss Arztbericht der UPK vom 12. Januar 2021 (Replikbeilage 34) wurde die Rekurrentin in den UPK in der Zeit vom 11. Mai 2020 bis 23. Juli 2020 stationär, vom 24. Juli 2020 bis 9. Oktober 2020 ambulant und vom 19. November 2020 bis 8. Dezember 2020 wieder stationär behandelt. Vom 8. bis 9. Dezember 2020 befand sie sich wegen einer Lungenembolie auf der Notfallstation des Universitätsspitals Basel. Seither befindet sie sich gemäss Arztbericht der UPK vom 12. Januar 2021 bis auf Weiteres wieder in den UPK in einer stationären integrierten multimodalen psychiatrischen Behandlung. Für die zukünftige Therapie wird eine regelmässige psychiatrische Behandlung und nachstationär fortgesetzte, intensive Psychotherapie im ambulanten Setting sowie gegebenenfalls weitere Unterstützung durch psychiatrische Spitex, HomeTreatment und Tagesstruktur-Angebote empfohlen. Gemäss dem auf Ersuchen der IV-Stelle Basel-Stadt verfassten Arztbericht der UPK ist die Leistungsfähigkeit der Rekurrentin vermindert und sind ihr seit dem 14. Januar 2021 unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in behinderungsangepasster Tätigkeit nur rein sitzende Tätigkeiten im Umfang von 3-4 Stunden pro Tag mit einer Leistung von 40 % zumutbar. Die Einschränkungen lassen sich aber durch medizinische Massnahmen in der Form von Psychotherapie vermindern und es kann mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden. Damit kann aufgrund der dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Akten nicht beurteilt werden, ob im IV-Verfahren ein Invaliditätsgrad festgestellt werden wird, der einen Anspruch auf eine Rente begründet. Der Ausgang des IV-Verfahrens muss daher derzeit als offen bezeichnet werden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentin sich in der Vergangenheit trotz existenzsichernder Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe weiter verschuldet hat (angefochtener Entscheid, E. 23). Insbesondere hat sie nicht dafür gesorgt, dass die Krankenversicherungsprämien bezahlt werden. Der Verfügung der Sozialhilfe vom 24. August 2020 (Beilage zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [Rekursbegründungsbeilage 31]) ist zudem zu entnehmen, dass die Rekurrentin die Sozialhilfe nicht über ihren stationären Aufenthalt in den UPK vom 11. Mai bis 23. Juli 2020 informiert hat und die Sozialhilfe ihr deshalb für Juni und Juli 2020 zu Unrecht den vollen Grundbedarf ausbezahlt hat. Dies ist ein Hinweis darauf, dass die Rekurrentin ihren Pflichten noch immer nicht vollständig nachkommt. Mit der Replik (S. 3) wendet die Rekurrentin dagegen ein, weil sie an einer erheblichen psychischen Störung gelitten habe und total unfähig gewesen sei, sich um ihr Leben zu kümmern, könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie den Aufenthalt der Sozialhilfe nicht gemeldet habe. Dieser Einwand ist unbegründet. Jedenfalls nach der Entlassung aus der stationären Behandlung am 23. Juli 2020 befand sich die Rekurrentin zweifellos in einem soweit verbesserten psychischen Zustand, dass ihr eine Meldung möglich und zumutbar gewesen wäre. Trotzdem informierte sie die Sozialhilfe gemäss der Verfügung vom 24. August 2020 auch in der Zeit bis zur Vorsprache vom 5. August 2020 nicht. Selbst für den Fall, dass der Rekurrentin eine IV-Rente zugesprochen würde, erscheint aus den vorstehenden Gründen nicht gewährleistet, dass sie in Zukunft ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.

2.3.5.2 Auch der Rekurrent macht geltend, dass ihm zu Unrecht eine schlechte Prognose gestellt worden sei. Seit er keine eigene Gesellschaft mehr führe, sei er seinen Verpflichtungen weitestgehend nachgekommen. Dass Krankenkassenprämien und wenige andere Rechnungen zeitweise unbezahlt geblieben seien, könne ihm nicht vorgehalten werden. Die Schulden seien nur entstanden, weil er zeitweise arbeitslos gewesen sei bzw. Unfalltaggelder habe beziehen müssen. Mit den Arbeitslosen- bzw. Unfalltaggeldern (70 % bzw. 80 % des Lohns) habe er bei gleichbleibenden Unterhaltsbeiträgen sein Existenzminimum von CHF 2'930.– nicht mehr decken können (Rekursbegründung, Ziff. 8).

Diese unsubstanziierten und weitgehend unbelegten Behauptungen sind nicht geeignet, die weitere Verschuldung des Rekurrenten zu entschuldigen bzw. ihm eine günstigere Prognose zu stellen. Aus der als Rekursbegründungsbeilage 28 eingereichten Bescheinigung der Arbeitslosenversicherung vom 4. Januar 2019 ist nur ersichtlich, dass der Rekurrent vom 1. Juli bis 31. August 2017 eine Insolvenzentschädigung von netto CHF 9'238.–, entsprechend CHF 5'416.50 pro Monat, erhalten hat. Diese Entschädigung ist deutlich höher als das dem Entscheid des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2017 (Rekursbegründungsbeilage 3) zugrunde gelegte Nettoeinkommen von CHF 4'498.–. Zudem ist davon auszugehen, dass die Angaben zum Bedarf der Ehegatten (Ehemann CHF 2'930.– und Ehefrau ca. CHF 3'000.–) im Entscheid des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2017 erst ab der Aufnahme des Getrenntlebens am

  1. November 2017 gelten und der Bedarf des Ehepaars während des Zusammenlebens deutlich geringer gewesen ist. Aus der (nachgereichten) Taggeldübersicht der Suva (Rekursbegründungsbeilage 29) ist ersichtlich, dass der Rekurrent vom
  2. bis 30. September 2018 100 % arbeitsunfähig und vom 1. Oktober 2018 bis
  3. Januar 2019 50 % arbeitsunfähig war. Für den ersten Zeitraum erhielt er Taggelder von CHF 3'562.50, für den zweiten Zeitraum Taggelder von CHF 8'763.75, wovon CHF 1'765.– an das Betreibungsamt ausbezahlt wurden. Da der Rekurrent im zweiten Zeitraum nur 50 % arbeitsunfähig war, ist davon auszugehen, dass er für diese Zeit zusätzlich zu den Taggeldern die Hälfte des im Entscheid des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2017 festgestellten Nettoeinkommens von CHF 4'498.– erhielt. Insgesamt war das Einkommen des Rekurrenten in den erwähnten Zeiträumen damit höchstens CHF 1'167.75 geringer als gemäss den Feststellungen im Entscheid des Zivilgerichts vom 19. Dezember 2017 ([CHF 4'498.00 - CHF 3'562.50] + [4 x CHF 4'498.– : 2 – CHF 8'763.75] = CHF 1'167.75). Auch wenn eine Zunahme der Verschuldung um CHF 1'167.75 deshalb als entschuldbar betrachtet wird, verbleiben von der dem Rekurrenten vorwerfbaren Erhöhung seiner Schulden um CHF 8'822.20 (vgl. dazu auch Rekursbegründung, Ziff. 2 und Rekursantwort, Ziff. 4) CHF 7'654.45, die nicht entschuldbar sind. Angesichts der Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG ist es nicht Sache des Gerichts, in den umfangreichen Akten danach zu suchen, ob sich allenfalls irgendwo weitere Angaben betreffend einen Bezug von Arbeitslosen- oder Unfalltaggeldern finden.

Soweit mit der Rekursbegründung (Ziff. 8) geltend gemacht wird, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Nichtbezahlung von Krankenkassenprämien, was das Schuldenmachen angehe, keine Mutwilligkeit belege, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Im angerufenen Urteil hat das Bundesgericht zwar ausgeführt, der Umstand, dass ein nicht unerheblicher Teil der offenen Forderungen auf nicht bezahlte Steuern zurückgehe, die Steuern jedoch aufgrund der individuellen Leistungsfähigkeit erhoben und Krankenkassenprämien Teil des Existenzminimums bilden würden, belege, für sich betrachtet, noch keine Mutwilligkeit (BGer 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.4). Weil aber Krankenkassenprämien praxisgemäss im betreibungsrechtlichen Existenzminimum eingerechnet werden, wenn ihre Zahlung durch den Schuldner nachgewiesen ist, deutet ihre Nichtzahlung trotz der in diesem Fall entsprechend zur Verfügung stehenden Mittel auf Mutwilligkeit hin. Der Rekurrent kann unter diesen Umständen aus dem genannten Bundesgerichtsurteil nichts zu seinen Gunsten ableiten.

2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rekurrierenden einen enormen Schuldenberg von zusammen über CHF 300'000.– angehäuft haben. Gegen die Rekurrentin sind Krankenkassenprämien, Forderungen der Ausgleichskasse Basel-Stadt sowie Spital- und Arztrechnungen offen. Der Rekurrent schuldet gleichermassen noch Krankenkassenprämien, Forderungen der Ausgleichskasse Basel-Stadt und von Kreditkartenunternehmen wie Steuern. Trotz mehrfacher Verwarnungen und Abschlusses einer entsprechenden Integrationsvereinbarung wuchsen die Schulden über lange Jahre hinweg an. Selbst noch nach der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und den Wegweisungen Ende 2015, welche für die Rekurrierenden genug Warnung hätten sein müssen, stiegen die Schulden auf Seiten der Rekurrentin um CHF 30'000.–. Dieser Anstieg lässt sich nicht allein mit der Trennung der Rekurrierenden im Jahre 2017 sowie den gesundheitlichen Einschränkungen erklären. Ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeiten von 100 % über längere Zeiten hinweg sind nicht erstellt trotz gegenteiliger Behauptungen. Auch aus dem Umstand, dass die IV zwei Rentengesuche 2009 und 2017 rechtskräftig abgewiesen hat, kann geschlossen werden, dass es der Rekurrentin trotz Beeinträchtigung ihrer Gesundheit abgesehen von einzelnen Perioden vorübergehender Arbeitsunfähigkeit möglich und zumutbar gewesen wäre, zumindest eine Teilzeiterwerbstätigkeit, wenn zeitweise nicht gar eine Vollzeiterwerbstätigkeit auszuüben und so zum Lebensunterhalt der Familie und zum Abbau der Schulden beizutragen. Obschon es ihr zuzumuten gewesen wäre, eine entsprechende Arbeitsstelle anzunehmen, hat sie in vorwerfbarer Weise von jeglicher Arbeitssuche abgesehen. Kommt hinzu, dass die Rekurrentin auch in Zeiten, in denen sie Sozialhilfe beansprucht hat, weiter Schulden angehäuft hat. Von Sozialhilfebezügern kann erwartet werden, dass sie ihren Lebensunterhalt mit den erhaltenen Mitteln zu bestreiten vermögen, ohne neue Schulden zu generieren. Die Rekurrentin hat ihre Verschuldung damit absichtlich oder zumindest grobfahrlässig herbeigeführt und vergrössert. Ihre Schuldenwirtschaft ist unter diesen Umständen als mutwillig zu bezeichnen. Auch der weitere Schuldenanstieg auf Seiten des Rekurrenten zwischen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen und Mitte 2020, als der angefochtene Entscheid erging, um rund CHF 15'600.– ist nicht allein mit den behaupteten Lohnausfällen in der Höhe von CHF 6'820.– zu erklären. In der zweiten Hälfte von 2020 stiegen seine Schulden nochmals um CHF 5'445.– an, was weiterer Beleg dafür ist, dass der Rekurrent seine finanziellen Verpflichtungen nicht in den Griff kriegt. Auch wenn seine Unterhaltspflicht gegenüber der Rekurrentin mit der zwischenzeitlichen Scheidung reduziert wird, sind seine Schulden derart hoch, dass sie unter Berücksichtigung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums bestenfalls frühestens in gut 23 Jahren getilgt wären. Der Rekurrent wird allerdings bereits in 10 Jahren pensioniert. Die Rekurrierenden haben über Jahre systematisch insbesondere ihre Krankenkassenprämien und Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt, dies auch in Zeiten, als sie mit der von ihnen geführten D____ GmbH grössere Einkünfte verzeichnen konnten (dazu oben E. 2.3.1). Auch wenn die Rekurrierenden in der Zeit zwischen Februar 2012 bis April 2013 (CHF 4'544.– für die Rekurrentin) bzw. September 2013 und Februar 2014 (knapp CHF 23'000.– für die vom Rekurrenten geführte J____ GmbH) gewisse Zahlungen an das Betreibungsamt geleistet haben (dazu angefochtener Entscheid, E. 16 und 32), so blieben diese Zahlungen im Verhältnis zur Gesamtsumme ihrer Schulden nur bescheiden bzw. konnten diese Zahlungen den Konkurs der Unternehmung des Rekurrenten am

  1. April 2014 nicht verhindern. Weitere Bemühungen der Rekurrierenden von wesentlichem Ausmass, ihre Schulden abzutragen und mit ihren Gläubigern nach einer Lösung zur Bewältigung ihrer Schuldensituation zu suchen, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Aus den im angefochtenen Entscheid (vgl. insb. E. 9, 14-16, 18 f. und 21 f.) und in den vorstehenden Erwägungen (oben E. 2.1-2.4) genannten Gründen ist die Verschuldung der Rekurrentin und des Rekurrenten der Rekurrentin bzw. dem Rekurrenten qualifiziert vorwerfbar. Angesichts der fortgesetzten Schuldenmacherei ist damit bei beiden Rekurrierenden auf eine mutwillige Schuldenwirtschaft zu erkennen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (angefochtener Entscheid, E. 33), liegt im Ergebnis somit ein Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. c AuG vor (statt vieler BGer 2C_789/2017 vom

  2. März 2018 E. 3.3).

3.1 Auch wenn ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG gegeben ist, müssen sich die Massnahme und damit die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung im Einzelfall nach Art. 96 AuG als verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz 8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 und 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff., jeweils mit Hinweisen; VGE VD.2019.31 vom 11. September 2019 E. 5.1). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 der BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen Garantien von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 36 Abs. 3 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2; VGE VD.2014.104 vom 16. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweisen und VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 3.1). Dabei gilt es, unnötige Härten zu vermeiden. Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere des Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 und 125 II 521 E. 2b S. 523, je mit Hinweisen). Es sind dabei immer die gesamten Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.1 und 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2; VGE VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 4.2 und VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 3.1).

3.2

3.2.1 Bezüglich der Rekurrentin hat ihr die Vorinstanz eine erfolgreiche berufliche und wirtschaftliche Integration abgesprochen. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids lebte die Rekurrentin von Unterstützungbeiträgen ihres Ehemannes und Soziallhilfeleistungen (damaliger Saldo rund CHF 81'000.–). Obwohl es ihr über Jahre hinweg trotz gesundheitlicher Probleme zumutbar gewesen wäre, zumindest einer Teilzeit-Arbeitstätigkeit nachzugehen, die ihren Fähigkeiten entsprochen hätte, habe sie seit 2005 keinerlei Arbeitsbemühungen mehr unternommen. Die Rekurrentin, so die Vorinstanz weiter, habe auch mangelnden Willen zur Einhaltung der hier geltenden Gesetze manifestiert. Sie sei am 8. März 2016 durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung rechtskräftig verurteilt worden. Negativ ins Gewicht falle auch die Tatsache, dass die Rekurrentin die Behörden in den Jahren 2003 bis 2005 hinsichtlich ihres tatsächlichen Zivilstands (Scheidung von ihrem ersten Ehemann) getäuscht habe (angefochtener Entscheid, E. 27). Zwar sei die Aufenthaltsdauer der Rekurrentin in der Schweiz von unterdessen 23 Jahren als lang zu bezeichnen. Doch habe die Rekurrentin ihre gesamte Kindheit, Jugend und ihre frühen Erwachsenenjahre in Serbien verbracht, weshalb sie mit der Sprache und den dortigen Sitten vertraut sei. Zudem habe sie sich nie ganz von ihrer Heimat abgewandt und reise regelmässig dorthin zurück, um ihre Familie (Tochter aus erster Ehe, zwei Enkel, Eltern) zu besuchen. Angesichts der häufigen Besuche könne daher von engen familiären Beziehungen ausgegangen werden und sei kaum anzunehmen, dass die Rekurrentin im Stich gelassen würde. Ihre gesundheitlichen Beschwerden müssten zudem nicht zwingend in der Schweiz behandelt werden. Die Rückkehr der Rekurrentin nach Serbien sei demnach angesichts der engen Vertrautheit und den bis heute bestehenden Bindungen auch nach der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz zumutbar (E. 28). Abgesehen von der langen Aufenthaltsdauer spreche nichts für ihren weiteren Verbleib in der Schweiz. Die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung wögen in Anbetracht ihrer erheblichen und mutwilligen Verschuldung schwer. Zu den privaten Schulden hätten die Rekurrentin und der Rekurrent massive Schulden aus der Geschäftstätigkeit angehäuft. Diese Schulden vermittelten einen Eindruck davon, wie nachlässig sie mit ihren finanziellen Verpflichtungen umgingen. Den Rekurrierenden könnten zwar im Zusammenhang mit der vom Rekurrenten geführten J____ GmbH getätigte Rückzahlungen an das Betreibungsamt im Umfang von knapp CHF 23'000.– zugutegehalten werden, sie hätten aber den dritten Konkurs über eine Unternehmung von ihm nicht abwenden können. Ihre gesellschaftlichen Tätigkeiten seien in der Zwischenzeit auch strafrechtlich sanktioniert worden, womit eine kriminelle Energie zulasten ihrer Gläubiger offenbart worden sei. Die Rekurrentin, so die Vorinstanz abschliessend, habe vom

  1. Oktober 2004 bis zum 30. April 2007 Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe im Umfang von rund CHF 66'500.– bezogen und erhalte seit 1. Mai 2019 erneut Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe. Damit überwögen alles in allem die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung ihrer Aufenhaltsbewilligung ihre privaten Interessen deutlich (E. 32).

3.2.2 Die Rekurrentin bestreitet die mangelnde Integration hierzulande in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht, ebenso wenig ihre enorme Verschuldung und ihren wiederholten Sozialhilfebezug. Sie hält den Widerruf gemäss Art. 62 lit. c AuG (bzw. die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung) jedoch aufgrund ihrer langen Anwesenheit von nunmehr 24 Jahren für unverhältnismässig. Sie sei darauf angewiesen, hier im bisherigen Rahmen medizinisch versorgt zu werden. In Serbien wäre dies mangels finanzieller Ressourcen nicht möglich. Überdies habe sie Anspruch darauf, das IV-Verfahren, in welchem unter Umständen eine weitere polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sein werde, in der Schweiz abwarten zu dürfen (Rekursbegründung, Ziff. 9).

3.2.3 Die Rekurrentin beruft sich in erster Linie auf ihre lange Aufenthaltsdauer von gut 24 Jahren in der Schweiz. Nachdem das Bundesgericht es in seiner früheren Rechtsprechung abgelehnt hatte, allein aus einer besonderen Dauer des Aufenthalts einen Bewilligungsanspruch abzuleiten, und hierfür vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich verlangt hat (BGE 144 I 266 S. 273 E. 3.4, BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 1.2.2, mit Hinweisen auf BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 und 126 II 425 E. 4c/aa S. 432; VGE VD.2018.23 vom 26. Mai 2018 E. 3.3.4), stellt es nunmehr fest, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen eines Ausländers in der Schweiz so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278; BGer 2C_591/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.1; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.5.1). In diesem Fall tangiert die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.5.1; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.; BGer 2C_591/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.1; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.3.1.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 4.5.1).

Wie erwähnt lässt die Rekurrentin jegliche berufliche und wirtschaftliche Integration hierzulande vermissen, was sie auch nicht bestreitet. Unter diesen Umständen hätte sie zur Begründung eines Bewilligungsanspruchs zum Schutz ihres Privatlebens über ihre Aufenthaltsdauer hinaus besonders enge Bindungen zumindest behaupten müssen. Aus ihren Vorbringen (wie auch aus dem angefochtenen Entscheid) ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Rekurrentin besonders nahe soziale, kulturelle und/oder familiäre Beziehungen hierzulande pflegen würde. Sie genügt daher ihrer Darlegungslast bezüglich eines Aufenthaltsanspruchs aufgrund eines Rechts auf Schutz ihres Privatlebens nicht (vgl. dazu auch oben E. 2.1), so dass sie sich trotz ihrer unbestritten langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht auf das Recht auf Achtung ihres Privatlebens berufen kann (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 3.5 und VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.4.1).

Als Grund für einen weiteren Verbleib in der Schweiz macht die Rekurrentin geltend, dass sie darauf angewiesen sei, im bisherigen Rahmen medizinisch versorgt zu werden, was mangels finanzieller Ressourcen in Serbien nicht möglich wäre (Rekursbegründung, Ziff. 9). Für diese Behauptung blieb die anwaltlich vertretene Rekurrentin in der Rekursbegründung in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 lit. a und b AuG und ihrer Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG jegliche Begründung und jeglichen Beweis schuldig, obwohl es ihr als serbischer Staatsangehörigen möglich und zumutbar wäre, nähere Angaben zur Finanzierung der medizinischen Versorgung in Serbien zu machen. Aus diesem Grund kann die Behauptung, die Finanzierung der notwendigen medizinischen Versorgung wäre bei einer Rückkehr der Rekurrentin in ihre Heimat nicht möglich, nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Rekurrentin jedenfalls eine allfällige ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auch dann erhielte, wenn sie in Serbien wohnt (vgl. Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie Art. 16 Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über soziale Sicherheit [SR 0.831.109.682.1]).

Die in der Rekursbegründung vertretene Ansicht, die Rekurrentin habe Anspruch darauf, das IV-Verfahren, in dem unter Umständen eine weitere polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sein werde, in der Schweiz abwarten zu dürfen, ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Heimkehr der Rekurrentin nach Serbien die Durchführung des IV-Verfahrens beeinträchtigen sollte. Für eine allfällige Begutachtung könnte sie nötigenfalls im Rahmen eines Kurzaufenthalts in die Schweiz einreisen. Zudem veranlasst der Fonds der Republik für Renten- und Invalidenversicherung die erforderliche Untersuchung in Serbien, wenn die Rekurrentin dort wohnt und die zuständige IV-Stelle um einen ausführlichen ärztlichen Bericht ersucht (vgl. Art. 2 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit [SR 0.841.109.682.11]). Sollte der Rekurrentin tatsächlich ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % attestiert werden, würde jedenfalls eine allfällige ordentliche Rente der Rekurrentin wie bereits erwähnt bei Wohnsitz in Serbien ausgerichtet. Da der Widerrufsgrund und die Verhältnismässigkeit selbst bei künftiger Zusprechung einer ordentlichen IV-Rente zu bejahen wären, ist der Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht vom Ausgang des IV-Verfahrens abhängig.

Angesichts der vorstehend erwähnten Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und ihrer Wegweisung ihr privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Eine Rückkehr der Rekurrentin in ihre Heimat ist verhältnismässig und zumutbar.

3.3

3.3.1 Auch dem Rekurrenten hat die Vorinstanz mangelnde wirtschaftliche Integration vorgehalten. Er sei am 19. August 2006 im Alter von 40 Jahren in die Schweiz eingereist. Er sei massiv verschuldet. Es sei ihm nicht gelungen, als Selbständigerwerbstätiger Fuss zu fassen. Über seine Unternehmungen habe regelmässig der Konkurs eröffnet werden müssen. Darüber hinaus sei er im Zusammenhang mit seinen Geschäftstätigkeiten und auch aus anderen Gründen mehrfach strafrechtlich verurteilt worden. Der mangelnde Wille, sich an die hier geltenden Gesetze zu halten, müsse hinsichtlich seiner hiesigen Integration als negativ gewertet werden. Auch seine Betreibungsregisterauszüge zeugten nicht von seiner geltend gemachten Fähigkeit, für seinen und den Lebensunterhalt seiner Ehefrau aufzukommen. Dies, obwohl er in den Jahren vor Verfügungserlass die Möglichkeit dazu gehabt hätte. Selbst wenn er zurzeit in einem Vollzeitpensum für die K____ GmbH tätig sei und offenbar seit Dezember 2017 die Unterhaltsbeiträge regelmässig zahle (was aber nicht belegt worden sei), vermöchte dies nichts an seiner Schuldenlage insgesamt bzw. der stetigen Zunahme seiner Schulden zu ändern. Er schaffe es hierzulande nicht, sich wirtschaftlich zu integrieren (angefochtener Entscheid, E. 30). Bezüglich einer Rückkehr nach Mazedonien sei, so die Vorinstanz weiter, festzuhalten, dass er sich zwar seit über 13 Jahren in der Schweiz aufhalte, was ebenfalls einer langen Aufenthaltsdauer entspreche. Seine ganze Kindheit und Jugend und einen grossen Teil seines Erwachsenenlebens habe er jedoch in Mazedonien verbracht, wo auch seine beiden erwachsenen Kinder und seine Eltern lebten. Es sei davon auszugehen, dass er mit den dortigen sozialen und kulturellen Gegebenheiten bestens vertraut sei und ihm auch eine berufliche Reintegration noch möglich sei (E. 31). In ihrer Gesamtbeurteilung hat die Vorinstanz dem Rekurrenten des Weiteren vorgehalten, dass er zusammen mit der Rekurrentin zu den privaten Schulden massive Schulden aus ihrer Geschäftstätigkeit angehäuft habe. Sie vermittelten einen Eindruck davon, wie nachlässig er und die Rekurrentin mit ihren finanziellen Verpflichtungen umgingen. Ihnen könnten zwar im Zusammenhang mit der von ihm geführten J____ GmbH getätigte Rückzahlungen an das Betreibungsamt im Umfang von knapp CHF 23'000.– zugutegehalten werden, sie hätten aber den dritten Konkurs über eine seiner Unternehmungen nicht abwenden können. Ihre gesellschaftlichen Tätigkeiten seien in der Zwischenzeit auch strafrechtlich sanktioniert worden, womit eine kriminelle Energie zulasten ihrer Gläubiger offenbart worden sei. Alles in allem überwögen damit die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz (E. 32).

3.3.2 Auch der Rekurrent hält die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung für unverhältnismässig. Er halte sich seit 14 Jahren in der Schweiz auf. Er sei immer erwerbstätig und nie fürsorgeabhängig gewesen. Die ihm angelasteten Schulden stammten grossmehrheitlich aus einer Zeit, in der er in Gesellschaften arbeitete, deren Stammanteilbesitzer er und seine Frau gewesen seien. Er sei Handwerker, Schaler, und diesen Beruf übe er nun seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen in unselbständiger Anstellung aus. Aktuell befinde er sich in ungekündigter Festanstellung bei der K____ GmbH. Eine Wegweisung würde nicht nur dazu führen, dass ihm die Existenzgrundlage entzogen würde. Auch die Rekurrentin, die auf die ihr zugesprochenen Unterhaltszahlungen angewiesen sei, stünde völlig mittellos da (Rekursbegründung, Ziff. 10).

3.3.3 Die Vorbringen des Rekurrenten sind nicht geeignet, die Beurteilung der Vor-instanz in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Insoweit er unter Hinweis auf seine ununterbrochene Festanstellung bei der K____ GmbH seit fünf Jahren implizit eine wirtschaftliche Integration geltend machen möchte, ist ihm vorzuhalten, dass seine Schulden in dieser Zeit trotz seines Einkommens aus diesem Anstellungsverhältnis zumindest in teils nicht zu entschuldigender Weise weiter gestiegen sind. Sogar seit dem angefochtenen Entscheid sind gemäss Betreibungsregisterauskunft vom 2. Dezember 2020 noch zusätzliche offene Schulden über CHF 5'445.25 hinzugekommen (vgl. vorne E. 2.3.1 und 2.3.3). Auch wenn der Rekurrent im Gegensatz zur Rekurrentin bislang keine Sozialhilfeleistungen hat in Anspruch nehmen müssen, kann angesichts seiner über die Jahre belegten mutwilligen Schuldenwirtschaft keineswegs von einer wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. Ebenso wenig wie die Rekurrentin behauptet der Rekurrent, irgendwelche besonders nahe soziale, kulturelle und/oder familiäre Beziehungen hierzulande zu pflegen. Vor diesem Hintergrund kann er sich trotz seiner unbestritten langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von nunmehr gut 14 Jahren auch nicht auf das Recht auf Achtung seines Privatlebens berufen (oben E. 3.2.3). Er verfügt gemäss den Erwägungen im angefochtenen Entscheid (E. 31) über Familienbande nach Mazedonien (zwei erwachsene Kinder, Eltern), was unbestritten geblieben ist. Der Rekurrent ist erst im Alter von 40 Jahren in die Schweiz eingereist. Er hat somit Kindheit, Jugend und einen Grossteil seines Erwachsenenlebens in Mazedonien verbracht, so dass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er mit den dortigen sozialen und kulturellen Gegebenheiten bestens vertraut ist und auch eine berufliche Reintegration, auch dank der in der Schweiz erworbenen Fähigkeiten, in Mazedonien noch möglich ist. Er wird dabei auch auf die Unterstützung seiner Familie dort zählen können. Angesichts all dieser Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seiner Wegweisung sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Eine Rückkehr des Rekurrenten in seine Heimat ist verhältnismässig und zumutbar.

4.1 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass der Rekurs gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der beiden Rekurrierenden und gegen ihre Wegweisung abzuweisen ist. Unter diesen Umständen tragen sie die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 30 Abs. 1 VRPG).

4.2 Die Rekurrierenden haben für den Fall des Unterliegens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachgesucht.

4.2.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV. Das baselstädtische Verwaltungsrecht enthält in § 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) und in den §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Diese Regelungen gehen indessen nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus. Aus diesem Grund kann ohne Weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden (VGE VD.2019.187 vom 9. März 2020 mit Nachweisen). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache (statt vieler VGE VD.2019.187 vom 9. März 2020 E. 2.2.1).

Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; VGE VD.2019.187 vom 9. März 2020 E. 2.2.1).

4.2.2 Das JSD stellte fest, die Rekurrierenden hätten ihre finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 22. Oktober 2015 weder begründet noch belegt (angefochtener Entscheid, E. 36). Dies wird von den Rekurrierenden nicht bestritten. Damit hat das JSD das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsinterne Rekursverfahren unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rekurses zu Recht abgewiesen.

Für den Zeitpunkt ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren vom 20. August 2020 haben die Rekurrierenden ihre prozessuale Bedürftigkeit mit den Rekursbeilagen 31 und 32 glaubhaft gemacht (zum massgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223). Aufgrund der Tragweite des vorliegenden Verfahrens ist davon auszugehen, dass sich auch Parteien, die über die nötigen Mittel verfügen, bei vernünftiger Überlegung zum Rekurs entschieden hätten. Daher kann der Rekurs nicht als aussichtslos qualifiziert werden. Die anwaltliche Vertretung war zur Wahrung der Rechte der Rekurrierenden notwendig. Folglich ist den Rekurrierenden für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren. Mit Kostennote vom 20. Januar 2021 macht der unentgeltliche Rechtsbeistand der Rekurrierenden einen Zeitaufwand von 20,25 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist angemessen. Der Stundenansatz beträgt bei der unentgeltlichen Verbeiständung CHF 200.–. Damit beläuft sich das Honorar auf CHF 4'050.–. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 96.80 sind angemessen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Den Rekurrierenden wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Vertreter der Rekurrierenden, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 4'050.–, zuzüglich Auslagen von CHF 96.80 und 7,7 % MWST von CHF 319.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Rekurrierende

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Justiz- und Sicherheitsdepartement

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

26

ATSG

AuG

  • Art. 33 AuG
  • Art. 62 AuG
  • Art. 90 AuG
  • Art. 96 AuG
  • Art. 126 AuG

BGG

BV

der

  • §§ 15 der

des

  • Art. 82 des

EMRK

  • Art. 8 EMRK

II

  • Art. 125 II
  • Art. 126 II
  • Art. 135 II

IVG

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 16 VRPG
  • § 18 VRPG
  • § 30 VRPG

Gerichtsentscheide

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