Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2020.193, AG.2021.24
Entscheidungsdatum
28.12.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2020.193

URTEIL

vom 28. Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4058 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Regierungsrats

vom 16. September 2020

betreffend Fristwiederherstellung und Feststellung der Nichtigkeit

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 entzog das Ressort Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend AMA) A____ (nachfolgend Rekurrent) vorsorglich den Führerausweis und ordnete eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe vier an. Mit Eingabe vom 19. August 2019 erhob der Rekurrent gegen diese Verfügung Einsprache. Mit Schreiben vom 27. August 2019 teilte das AMA dem Rekurrenten mit, dass es im vorliegenden Verfahren kein Einspracheverfahren gebe und dass an der Verfügung vom 11. Juli 2019 festgehalten werde. Mit Eingabe vom 5. September 2019 beantragte der Rekurrent beim AMA, im Sinn der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei die Einspracheschrift vom 19. August 2019 zu würdigen und neu zu verfügen. Eventualiter sei die abgelaufene Rechtsmittelfrist wiederherzustellen oder anderweitig dafür zu sorgen, dass die Rekursinstanz ein entsprechendes Verfahren eröffne. Diese Eingabe wurde vom Justiz- und Sicherheitsdepartement (nachfolgend JSD) offenbar als Anmeldung eines Rekurses gegen die Verfügung vom 11. Juli 2019 mit einem Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Rekursanmeldung entgegengenommen. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2019 wies das JSD das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Rekursanmeldung ab und trat auf den Rekurs mangels rechtzeitiger Rekursanmeldung nicht ein.

Mit einer Eingabe an das JSD, die mit 14. August 2019 datiert und am 15. August 2020 der Post übergeben wurde (nachfolgend Eingabe vom 15. August 2020), ersuchte der Rekurrent unter anderem um Wiedererwägung des Entscheids des JSD vom 28. Oktober 2019 und Wiederherstellung der Frist für einen Rekurs gegen die Verfügung des AMA vom 11. Juli 2019 sowie sinngemäss um Wiederherstellung der Frist für einen Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 28. Oktober 2019. Am 31. August 2020 wies das JSD das Wiedererwägungsgesuch ab und entschied, dass die Frist für die Anmeldung eines Rekurses gegen die Verfügung vom 11. Juli 2019 nicht wiederhergestellt werde. Mit Schreiben vom 2. September 2020 leitete es das Dossier zur Beurteilung des sinngemässen Gesuchs um Wiederherstellung der Frist für einen Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 28. Oktober 2019 zuständigkeitshalber dem Präsidialdepartement weiter. Am 7. September 2020 wurde der Post eine weitere mit 14. August 2019 datierte Eingabe des Rekurrenten an das JSD übergeben (nachfolgend Eingabe vom 7. September 2020). Das JSD leitete diese Eingabe dem Präsidialdepartement weiter. Mit der Eingabe vom 7. September 2020 beantragte der Rekurrent primär die Feststellung, dass die Verfügung vom 11. Juli 2019 nichtig und deshalb zu widerrufen sei (vgl. Eingabe vom 7. September 2020 Rechtsbegehren 2 sowie S. 2). Er begründete auch, weshalb die Verfügung nichtig sei (vgl. Eingabe vom 7. September 2020 Ziff. 7 ff.). Mit Präsidialbeschluss vom 16. September 2020 wies die Regierungspräsidentin das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für einen Rekurs gegen den Entscheid vom 28. Oktober 2019 ab und trat auf den Rekurs nicht ein.

Am 24. September 2020 meldete der Rekurrent gegen den Präsidialbeschluss vom 16. September 2020 beim Verwaltungsgericht Rekurs an. Mit Gesuch um Widerruf der Verfügung vom 11. Juli 2019 und Rekursbegründung vom 19. Oktober 2020 beantragt der Rekurrent insbesondere die Feststellung, dass die Verfügung vom 11. Juli 2019 nichtig und deshalb zu widerrufen sei und somit auch alle Entscheide in dieser Sache nichtig seien, sowie die Wiederherstellung der Frist für den Rekurs gegen die Verfügung vom 11. Juli 2019 und die Aufhebung dieser Verfügung. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2020 beantragt der Regierungsrat die Abweisung des Rekurses. Am 23. November 2020 reichte der Rekurrent eine ergänzende Eingabe ein. Zur Vernehmlassung des Regierungsrats replizierte der Rekurrent am 7. Dezember 2020. Sodann reichte der Rekurrent am 8. Dezember 2020 ein weiteres Schreiben ein, das eine Berichtigung früherer Ausführungen enthält und dem ein Arztzeugnis beigelegt ist. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist das Dreiergericht des Verwaltungsgerichts zuständig (vgl. § 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Beschlusses von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.

2.1 Gemäss dem Rechtsbegehren 1 der Eingabe vom 19. Oktober 2020 verkenne der Präsidialbeschluss vom 16. September 2020 die Nichtigkeit der Verfügung vom 11. Juli 2019 und es sei demzufolge ungerechtfertigterweise ein Nichteintretensentscheid gefällt worden. Auch wenn dieses Rechtsbegehren nicht als solches formuliert ist, ist davon auszugehen, dass der Rekurrent damit die Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Beschlusses beantragt, mit dem auf den Rekurs nicht eingetreten worden ist. Auf dieses Rechtsbegehren ist einzutreten.

2.2 Der Entscheid des JSD vom 28. Oktober 2019 wurde dem Rekurrenten am 29. Oktober 2019 zugestellt. Die Frist für die Anmeldung des Rekurses beträgt zehn Tage (§ 46 Abs. 1 Organisationsgesetz [OG, SG 153.100]). Der Rekurrent hätte daher den Rekurs gegen den Entscheid vom 28. Oktober 2019 spätestens am 8. November 2019 anmelden müssen. Innert dieser Frist meldete der Rekurrent keinen Rekurs gegen den Entscheid vom 28. Oktober 2019 an (angefochtener Beschluss E. 4). Bei Nichteinhaltung der Frist für die Anmeldung des Rekurses ist auf diesen nicht einzutreten, wenn die Frist nicht wiederherzustellen ist (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 135).

2.3

2.3.1 Mit den Eingaben vom 15. August und 7. September 2020 beantragte der Rekurrent die Wiederherstellung der Frist für einen Rekurs gegen den Entscheid vom 28. Oktober 2019. Zur Begründung machte er geltend, er sei wegen schwerer Krankheit nicht in der Lage gewesen, fristgerecht gegen diesen Entscheid zu rekurrieren. Im angefochtenen Beschluss legte die Regierungspräsidentin die Voraussetzungen der Wiederherstellung einer versäumten Rekursfrist korrekt dar (vgl. angefochtener Beschluss E. 6) und stellte mit eingehender Begründung fest, dass sie im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien (vgl. angefochtener Beschluss E. 7–9). In seiner Eingabe vom 19. Oktober 2020 behauptet der Rekurrent zwar erneut, dass er aufgrund schwerer Krankheit nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig gegen den Entscheid vom 28. Oktober 2019 zu rekurrieren. Er setzt sich aber überhaupt nicht mit den einschlägigen Erwägungen der Regierungspräsidentin auseinander. Mangels einer diesbezüglichen Begründung kann deshalb unter Verweis auf die in jeder Hinsicht überzeugende Begründung des angefochtenen Beschlusses (vgl. angefochtener Beschluss E. 7–9) festgestellt werden, dass die Voraussetzungen der Wiederherstellung der Frist für die Anmeldung eines Rekurses gegen den Entscheid vom 28. Oktober 2019 nicht erfüllt sind. Folglich wies die Regierungspräsidentin das Wiederherstellungsgesuch zu Recht ab.

2.3.2

2.3.2.1 In seiner Replik vom 7. Dezember 2020 setzt sich der Rekurrent erstmals mit der Begründung der Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist für die Anmeldung eines Rekurses gegen den Entscheid vom 28. Oktober 2019 auseinander (vgl. Replik vom 7. Dezember 2020 S. 5–7). Dabei erklärt er selbst, er habe die betreffenden Vorbringen bisher noch nicht zur Sprache gebracht (Replik vom 7. Dezember 2020 S. 6).

2.3.2.2 Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3, VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Der Rekurrent hätte vielmehr Anlass gehabt, sich bereits in seiner Rekursbegründung mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinanderzusetzen, zumal er studierter Jurist und wohl sogar Anwalt ist (gemäss eigenen Angaben war er während fünf Jahren in einer Anwaltskanzlei tätig [Replik vom 7. Dezember 2020 S. 6]). Folglich ist auf die erstmals mit der Replik vom 7. Dezember 2020 vorgebrachten Rügen nicht einzutreten. Im Übrigen sind diese ohnehin unbegründet, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.

2.3.3

2.3.3.1 Das auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare OG enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Wiedereinsetzung im Falle eines Fristversäumnisses im verwaltungsinternen Rekursverfahren. Das Verwaltungsgericht anerkennt aber das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in ständiger Rechtsprechung aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren. Gemäss dieser Praxis liegt dort, wo die Voraussetzungen für den Wiedereinsetzungsanspruch im Gesetz nicht umschrieben sind, eine echte Gesetzeslücke vor, die nach objektiven Kriterien zu füllen ist, indem das Gericht anstelle des Gesetzgebers eine abstrakte Regel aufstellt. Dabei hat es sich an das geltende objektive Recht und die darin enthaltenen Wertungen anzulehnen und nach Möglichkeit bestehende Verfahrensvorschriften analog zur Anwendung zu bringen (VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1). Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren wird praxisgemäss eine analoge Anwendung der Regelung von § 147 Abs. 5 des Gesetzes über die direkten Steuern (StG, SG 640.100) vorgenommen (VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Schwank, a.a.O., S. 140).

Diese Bestimmung setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der verpassten Frist abgehalten worden ist. Damit wird ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 115). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1). Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3; Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24 N 10). Ein Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1833). Dies setzt voraus, dass die Krankheit den Betroffenen daran hindert, fristgerecht zu handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018 vom 15. November 2018 E. 2.2.2; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1; Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 24 N 20).

Die Wiedereinsetzung ist innert 30 Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses schriftlich und begründet unter Beifügung der nötigen Beweismittel zu beantragen (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Schwank, a.a.O., S. 143; vgl. § 147 Abs. 5 StG; Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 50 BGG N 14; Egli, a.a.O., Art. 24 N 7 f.; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 18). Bei der Fristberechnung wird der Tag, an dem das Hindernis weggefallen ist, nicht mitberücksichtigt (vgl. Art. 20 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG, SR 172.021]; Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 20 N 28 und 30; Egli, a.a.O., Art. 20 N 38 und 43). Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt der Gesuchsteller (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; vgl. Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 50 BGG N 14; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 18). Ob der volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 50 BGG N 14 FN 59 für das Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), oder ob Glaubhaftmachung genügt (so Art. 94 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 148 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] für die StPO und die ZPO), kann im vorliegenden Fall offen bleiben.

2.3.3.2 Der Rekurrent hätte den Rekurs gegen den Entscheid vom 28. Oktober 2019 spätestens am 8. November 2019 anmelden müssen (vgl. oben E. 2.2). Mit Eingabe vom 15. August 2020 beantragte er erstmals die Wiederherstellung der Frist für einen Rekurs gegen diesen Entscheid. Da das Wiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen seit dem Wegfall des Hindernisses einzureichen ist und der Tag, an dem das Hindernis weggefallen ist, bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen ist, setzt die Fristwiederherstellung somit voraus, dass die behauptete Beeinträchtigung der Gesundheit des Rekurrenten diesem während der gesamten Zeit vom 8. November 2019 bis und mit dem 15. Juli 2020 jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Verhalten verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hat. Diese Voraussetzung hat der Rekurrent nicht glaubhaft gemacht.

2.3.3.3 Der Rekurrent ist der Ansicht, die von ihm eingereichten Arztzeugnisse dürften nicht in Frage gestellt werden (vgl. Replik vom 7. Dezember 2020 S. 6 f.). Dies ist unrichtig. Von einer Partei eingereichten Arztzeugnissen kann zumindest keine weitergehende Bedeutung zukommen als Privatgutachten (vgl. BGer 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.4). Jedenfalls im Strafprozess und im Zivilprozess ist Privatgutachten als Parteigutachten nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteibehauptungen beizumessen (vgl. statt vieler BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437 f. [Zivilprozess], 141 IV 369 E. 6.2 S. 373 [Strafprozess]; BGer 6B_328/2016 vom 6. Februar 2017 E. 6.2 [Strafprozess]). Gemäss einem Urteil des Verwaltungsgerichts gilt dies auch für das Justizvollzugsrecht (vgl. VGE VD.2019.84 vom 11. März 2020 E. 4.3.2). Im Sozialversicherungsrecht dagegen wird Privatgutachten als Parteigutachten die Qualität von Beweismitteln beigemessen, denen aber nicht der gleiche Rang zukommt wie von Sozialversicherungsträgern und Gerichten eingeholten Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b.dd S. 353 und E. 3c S. 354; BGer 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E. 6.2). Ob im (übrigen) Verwaltungsrecht Privatgutachten als Beweismittel zu qualifizieren sind (so BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 f.; BVGE 2013/9 E. 3.8.1; Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 N 63; Waldmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 19 N 16) oder nicht, kann vorliegend offen bleiben, weil der Rekurrent mit den eingereichten Arztzeugnissen einen Wiedereinsetzungsgrund auch dann nicht glaubhaft gemacht hat, wenn diesen die Qualität von Beweismitteln beigemessen wird. Auch als Beweismittel unterliegen Privatgutachten der freien Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde bzw. des Gerichts (vgl. Auer/Binder, a.a.O., Art. 12 N 62 f.; Waldmann, a.a.O., Art. 19 N 14 und 16). Aus einem triftigen Grund bzw. wenn die Überzeugungskraft des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist, darf das Gericht sogar von einem gerichtlichen Gutachten abweichen (vgl. BGE 140 II 334 E. 3 S. 338, 128 I 81 E. 2 S. 86; Auer/Binder, a.a.O., Art. 12 N 62).

2.3.3.4 Gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. B____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. Juni 2020 folgte der Hospitalisierung des Rekurrenten vom 26. bis 28. Juni 2019 eine längere Zeit, in der er derart geschwächt und kognitiv beeinträchtigt gewesen sei, dass ihm eine rechtzeitige Anmeldung des Rekurses gegen die Verfügung des AMA vom 11. Juli 2017 (richtig 2019) innert zehn Tagen aus medizinischen Gründen nicht möglich gewesen sei, weil die durch Organversagen verursachte (vorübergehende) Schädigung im Gehirn das Denken schwer beeinträchtige und eine rechtzeitige Wahrnehmung einer Rekursfrist nicht möglich sei. Die Verfügung des AMA vom 11. Juli 2019 wurde dem Rekurrenten am 13. Juli 2019 zugestellt. Die Frist für die Anmeldung des Rekurses gegen diese Verfügung endete am 23. Juli 2019 (Entscheid des JSD vom 28. Oktober 2019 S. 2). Damit äussert sich das ärztliche Zeugnis vom 9. Juni 2020 zur Zeit bis zum 23. Juli 2019 und nicht zur vorliegend massgebenden Zeit ab dem 8. November 2019. Zudem wird die angebliche Unfähigkeit zur Einreichung einer Rekursanmeldung mit anderen Gründen als einer depressiven Episode (vgl. dazu unten E. 2.3.3.6) begründet. Aus den vorstehenden Gründen ist das ärztliche Zeugnis vom 9. Juni 2020 von vornherein nicht geeignet, den behaupteten Wiederherstellungsgrund glaubhaft zu machen.

2.3.3.5 Der massgebende Satz des ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. B____ vom 16. Juli 2020 lautet folgendermassen: «Im Anschluss an das letzte Arztzeugnis vom 09.06.20 mit Bescheinigung des Krankheitsausbruchs mit schwerer psychischer langanhaltender Instabilität und entsprechend nicht in der Lage war ein Rekurs verfahren durchzustehen auch nicht mit juristischer Vertretung, kann ich erfreulicherweise mitteilen, dass A____ ab heute wieder psychisch genug stabil und in der Lage ist, sich mit dem Entzug des Führerausweises bzw. der Anmeldung eines Rekurses und der Auseinandersetzung mit den entsprechenden juristischen relevanten Sachverhalt zu befassen.» Dieser unbestimmten Formulierung kann nicht entnommen werden, dass es dem Rekurrenten während der gesamten Zeit vom 8. November 2019 bis und mit dem 15. Juli 2020 nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist, einen Rekurs anzumelden und allfällige weitere zur Fristwahrung erforderliche Handlungen vorzunehmen oder einen Anwalt damit zu beauftragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent entgegen der Annahme, die offenbar dem ärztlichen Zeugnis vom 16. Juli 2020 zugrunde liegt, nicht notwendigerweise das gesamte verwaltungsinterne Rekursverfahren vor seiner angeblichen Genesung hätte «durchstehen» müssen. Er hätte vielmehr bloss eine Rekursanmeldung einreichen müssen und eine Erstreckung der Frist zur Einreichung der Rekursbegründung (vgl. § 46 Abs. 3 OG) und/oder eine Sistierung des Rekursverfahrens (vgl. Schwank, a.a.O., S. 178 f.) beantragen können. Im Übrigen wäre die Feststellung, es sei dem Rekurrenten nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen, einen Rekurs anzumelden und allfällige weitere zur Fristwahrung erforderliche Handlungen vorzunehmen oder einen Anwalt damit zu beauftragen, nicht glaubhaft, weil sie durch das eigene Verhalten des Rekurrenten widerlegt würde. Den ärztlichen Zeugnissen von Dr. med. B____ vom 9. Juni und 16. Juli 2020 kann nicht entnommen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Rekurrenten seit dem Austritt aus dem Spital am 28. Juni 2019 verschlechtert hätte. Damit beanspruchte die betreffende Feststellung auch für die Zeit vor der Zustellung des Entscheids vom 28. Oktober 2019 Geltung. Mit Eingabe vom 19. August 2019 erhob der Rekurrent gegen die Verfügung vom 11. Juli 2019 Einsprache. Mit Eingabe vom 5. September 2019 beantragte er, im Sinn der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei die Einspracheschrift vom 19. August 2019 zu würdigen und neu zu verfügen. Eventualiter sei die abgelaufene Rechtsmittelfrist wiederherzustellen oder anderweitig dafür zu sorgen, dass die Rekursinstanz ein entsprechendes Verfahren eröffne. Die Eingabe vom 19. August 2019 umfasst eine Begründung von neun Textseiten und diejenige vom 5. September 2019 eine solche von vier Textseiten. Beide enthalten differenzierte tatsächliche und rechtliche Ausführungen. Damit war der Rekurrent offensichtlich in der Lage, die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Die Angaben des Rekurrenten zum ärztlichen Zeugnis vom 16. Juli 2020 sind widersprüchlich. Einerseits behauptet er, aus diesem gehe konkludent hervor, dass der Entscheid des Departementsvorstehers bei ihm einen Depressionsschub ausgelöst habe. Andererseits behauptet er, das Zeugnis betreffe die Unfallfolgen (Replik vom 7. Dezember 2020 S. 5 und 7), womit offensichtlich die Folgen des Vorfalls gemeint sind, der zur Hospitalisierung vom 26. bis 28. Juni 2019 geführt hat.

2.3.3.6 In seiner Replik vom 7. Dezember 2020 behauptet der Rekurrent erstmals, der Umstand, dass auch der Departementsvorsteher seine Vorbringen ignoriert habe, habe bei ihm einen Depressionsschub ausgelöst, sodass er wie gelähmt gewesen sei und keine Kraft und keine Hoffnung, dass je ein gerechter Entscheid in der Sache ergehen würde, mehr gehabt habe, sodass es ihm nicht möglich gewesen sei, gegen den Entscheid des Departementsvorstehers Rekurs zu erheben. Dass der Entscheid des Departementsvorstehers beim Rekurrenten einen Depressionsschub ausgelöst habe, der die Ergreifung des Rechtsmittels gegen diesen Entscheid verunmöglicht habe, sei in seiner Krankengeschichte festgehalten. Ein entsprechender Auszug werde nachgereicht. Welcher Entscheid des Departementsvorstehers gemeint ist, wird in den betreffenden Ausführungen nicht erwähnt. An einer anderen Stelle seiner Replik behauptet der Rekurrent, der Entscheid des Regierungsrats vom 31. August 2019 habe bei ihm einen Depressionsschub ausgelöst und er sei deshalb nicht in der Lage gewesen, diesen Entscheid anzufechten (Replik vom 7. Dezember 2020 S. 5 f.). Dabei dürfte mit dem Entscheid des Regierungsrats vom 31. August 2019 der Entscheid des JSD vom 31. August 2020 gemeint sein. Mit Berichtigung vom 7. Dezember 2020 (Abgabe beim Appellationsgericht am 8. Dezember 2020) macht der Rekurrent geltend, in seiner Replik vom 7. Dezember 2020 habe er versehentlich auf den Entscheid des Departementsvorstehers vom 20. August 2020 (gemeint ist wohl wiederum der Entscheid des JSD vom 31. August 2020) Bezug genommen. Gemeint sei aber der Entscheid des Departementsvorstehers vom 28. Oktober 2019. Der Umstand, dass der Rekurrent die betreffenden Behauptungen erst in der Replik im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren vorgebracht hat, und die Unklarheiten betreffend die Frage, welcher Entscheid den angeblichen Depressionsschub ausgelöst haben soll, erwecken den Verdacht, dass es sich um eine nachträglich zurecht gelegte Begründung dafür handelt, weshalb der Rekurrent trotz seiner Eingaben vom 19. August und 5. September 2019 nicht in der Lage gewesen sein soll, gegen den Entscheid vom 28. Oktober 2019 rechtzeitig Rekurs zu erheben. Jedenfalls genügen die (Partei-)Behauptungen des Rekurrenten zur Glaubhaftmachung nicht.

Am 8. Dezember 2020 reichte der Rekurrent ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. B____ vom 8. Dezember 2020 ein. Darin bestätigt dieser, dass in der Krankengeschichte des Rekurrenten festgehalten sei, dass er aufgrund des Entscheids des Departementsvorstehers vom 28. Oktober 2019 einen schweren depressiven Schub erlitten habe, der ihn davon abgehalten habe, das ordentliche Rechtsmittel gegen diesen Entscheid zu ergreifen. Unter welchem Datum die betreffende Feststellung festgehalten worden sein soll und bis wann der depressive Schub den Rekurrenten von der Ergreifung eines Rekurses abgehalten haben soll, ist dem ärztlichen Zeugnis nicht zu entnehmen. Zudem kann der unbestimmten Formulierung, der depressive Schub habe den Rekurrenten von der Ergreifung eines Rekurses abgehalten, nicht entnommen werden, dass es dem Rekurrenten unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, Rekurs anzumelden oder einen Anwalt damit zu beauftragen. Aus diesen Gründen hat der Rekurrent auch mit dem ärztlichen Zeugnis vom 8. Dezember 2020 nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm während der gesamten Zeit vom 8. November 2019 bis und mit dem 15. Juli 2020 nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist, einen Rekurs anzumelden und allfällige weitere zur Fristwahrung erforderliche Handlungen vorzunehmen oder einen Anwalt damit zu beauftragen. Im Übrigen ist angesichts der vorstehend erwähnten Umstände nicht auszuschliessen, dass es sich um ein Gefälligkeitsattest handeln könnte.

2.3.3.7 Zusammenfassend hat der Rekurrent nicht glaubhaft gemacht, dass die behauptete Beeinträchtigung seiner Gesundheit ihm während der gesamten Zeit vom 8. November 2019 bis und mit dem 15. Juli 2020 jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Verhalten verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hat. Damit sind die Voraussetzungen der Wiederherstellung der Frist für die Anmeldung eines Rekurses gegen den Entscheid vom 28. Oktober 2019 nicht erfüllt und hat die Regierungspräsidentin das Wiederherstellungsgesuch zu Recht abgewiesen.

2.4 Da der Rekurrent innert der gesetzlichen Frist keinen Rekurs angemeldet hat und die Rekursfrist nicht wiederherzustellen ist, ist die Regierungspräsidentin mit dem angefochtenen Beschluss auf den Rekurs gegen den Entscheid vom 28. Oktober 2019 zu Recht nicht eingetreten.

3.1 Der Rekurrent macht geltend, die Regierungspräsidentin habe seinen Antrag auf Feststellung, dass die Verfügung vom 11. Juli 2019 nichtig und deshalb zu widerrufen sei, zu Unrecht nicht behandelt (vgl. Eingabe vom 13. Oktober 2020; Eingabe vom 19. Oktober 2020 Rechtsbegehren 1 und 2). Auch insoweit ist auf den Rekurs einzutreten. Die Rüge ist aber unbegründet, wie im Folgenden aufgezeigt wird.

3.2

3.2.1 Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 132 II 21 E. 3.1 S. 27). Eine Verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260, 132 II 342 E. 2.1 S. 346, 132 II 21 E. 3.1 S. 27). Als Nichtigkeitsgrund kommen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260, 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 132 II 21 E. 3.1 S. 27; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1102 ff.). Nichtigkeit ist aber nur bei besonders schweren Verfahrensfehlern anzunehmen (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 556; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 274; Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 49 N 19). Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellen einen Nichtigkeitsgrund dar, wenn es sich dabei um einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte handelt (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 364; Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 29 N 104). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 129 I 361 E. 2.1 S. 364; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 556; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 274; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 104). Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 132 II 21 E. 3.1 S. 27). Erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1128).

3.2.2 Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 132 II 21 E. 3.1 S. 27; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1096). Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260, 132 II 342 E. 2.1 S. 346). Eine nichtige Verfügung ist rechtlich inexistent (BVGer C-6991/2008 vom 1. September 2010 E. 4 und 8; Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, N 2555 und 2777). Da eine nichtige Verfügung keinerlei Rechtswirkungen entfaltet, kann sie auch nicht Anfechtungsobjekt eines Rechtsmittels sein. Kommt die Rechtsmittel-instanz zum Schluss, die Verfügung sei nichtig, so tritt sie mangels Anfechtungsobjekts auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. BGE 132 II 342 E. 2.3 S. 349; BVGer A-3612/2019 vom 29. Juli 2019 E. 6.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1100; Wiederkehr, a.a.O., N 2556; a. M. Moor, „La nullité doit être constatée en tout temps par toute autorité“, in: Rüssli et al. [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Zürich 2012, S. 41, 47 f.). Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260, 137 III 217 E. 2.4.3 S. 226, 132 II 342 E. 2.1 S. 346). Sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 137 III 217 E. 2.4.3 S. 226, 132 II 342 E. 2.1 S. 346, 127 II 32 E. 3g S. 48; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O, N 1101). Die Nichtigkeit kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1096). Die Feststellung der Nichtigkeit kann auch (erstmals) im Rechtsmittelverfahren verlangt werden (vgl. BGE 145 III 436 E. 3 S. 438; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1100).

Aus den vorstehenden Erwägungen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Betroffene von jeder Behörde jederzeit die Feststellung der Nichtigkeit einer Verfügung verlangen kann und dass jede Behörde jederzeit die Nichtigkeit einer Verfügung feststellen muss (vgl. Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 7 N 40 FN 115; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1101; Moor, a.a.O., S. 48). Mit der jederzeitigen Beachtung der Nichtigkeit durch jede Behörde ist primär bloss gemeint, dass eine Behörde die Nichtigkeit einer Verfügung vorfrageweise berücksichtigt, wenn die in ihre Zuständigkeit fallende und von ihr zu beantwortende Hauptfrage von der Gültigkeit der nichtigen Verfügung abhängig ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1101; Moor, a.a.O., S. 44; vgl. dazu auch Moor/Poltier, Droit administratif, Band II, 3. Auflage, Bern 2011, S. 365). Die Feststellung der Nichtigkeit setzt voraus, dass die Behörde mit der Sache befasst ist (vgl. Flückiger, a.a.O., Art. 7 N 40 FN 115; vgl. ferner BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275; BGer 2C_1091/2012 vom 6. November 2012 E. 2.3). In einem Rechtsmittelverfahren kann der Betroffene die Feststellung der Nichtigkeit einer Verfügung grundsätzlich nur beantragen und kann die Rechtsmittelinstanz die Nichtigkeit grundsätzlich nur feststellen, wenn das in der Verfügung geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens wäre und die Voraussetzungen für das Eintreten auf das Rechtsmittel erfüllt wären, wenn die Verfügung nicht nichtig wäre (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1100 f.; Moor, a.a.O., S. 43; Moor/Poltier, a.a.O., S. 364 f.). Dementsprechend hat das Bundesgericht mehrmals erwogen, in einem Bereich, in dem ihm keine (Ober-)Aufsichtsfunktion zukommt, könne die Feststellung der Nichtigkeit nur im Rahmen einer abgesehen vom fehlenden Anfechtungsobjekt zulässigen, insbesondere rechtzeitigen Beschwerde verlangt werden. Ausserhalb einer hängigen und abgesehen vom fehlenden Anfechtungsobjekt zulässigen Beschwerde könne die Feststellung der Nichtigkeit nicht verlangt werden und könne das Bundesgericht die Nichtigkeit einer Verfügung oder eines Entscheids mangels (Ober-)Aufsichtsfunktion nicht feststellen (vgl. BGE 145 III 436 E. 3 S. 438, 135 III 46 E. 4.2 S. 48). In einzelnen Urteilen erwog das Bundesgericht allerdings unabhängig von einer (Ober-)Aufsichtsfunktion, bei Vorliegen eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses könne es die Nichtigkeit einer Verfügung auch dann feststellen, wenn ihm mit einer formell unzulässigen Beschwerde eine nichtige Verfügung bzw. eine nichtige Vereinbarung unterbreitet wird (vgl. BGE 136 II 415 E. 1.2 S. 417, 136 II 383 E. 4.1 S. 390; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1101). Dies ist prozessual problematisch (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1101). Das Gericht prüft in diesem Fall die Gültigkeit der Verfügung und stellt deren Nichtigkeit fest, obwohl es mangels Erfüllung der Sachentscheidvoraussetzungen für die Überprüfung der Verfügung nicht zuständig ist. Damit verletzt es die Regeln über seine Zuständigkeit (Moor, a.a.O., S. 49 f.). Die Feststellung der Nichtigkeit durch die Rechtsmittelinstanz trotz Unzulässigkeit des Rechtsmittels kommt deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht. Sie setzt insbesondere ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis voraus (Moor, a.a.O., S. 54). Dem Betroffenen fehlt ein solches, wenn ihm zur Beseitigung der nachteiligen Auswirkungen der Verfügung ein anderes zumutbares Mittel zur Verfügung steht (vgl. Moor, a.a.O., S. 54). Dies ist in der Regel der Fall. Wenn der Betroffene gegen die Verfügung kein ordentliches Rechtsmittel (mehr) ergreifen kann, insbesondere weil er die Rechtsmittelfrist verpasst hat, kann er bei der verfügenden Behörde die Feststellung der Nichtigkeit beantragen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1100; Hangartner, Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und von Scheinverfügungen, in: AJP 2003, S. 1053, 1054; Moor/Poltier, a.a.O., S. 365). Wenn die verfügende Behörde auf das Gesuch nicht eintritt oder dieses abweist, kann der Betroffene diesen Entscheid als Verfügung anfechten (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1100; Hangartner, a.a.O., S. 1053, 1054).

3.3 Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 2.2), ist die Regierungspräsidentin auf den Rekurs des Rekurrenten zu Recht nicht eingetreten. Folglich durfte und musste sie grundsätzlich auch keine Feststellung betreffend die Frage der Nichtigkeit der Verfügung vom 11. Juli 2019 treffen (vgl. oben E. 3.2.2). Ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis, das ausnahmsweise eine Feststellung der Nichtigkeit durch die Rekursinstanz trotz Unzulässigkeit des Rekurses rechtfertigen könnte, besteht im vorliegenden Fall nicht. Es ist dem Rekurrenten vielmehr möglich und zumutbar, beim AMA als verfügender Behörde die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 11. Juli 2019 zu beantragen. Wenn das AMA auf das Gesuch nicht eintritt oder dieses abweist, kann der Rekurrent den betreffenden Entscheid als Verfügung beim JSD anfechten. Gegebenenfalls führt der Rechtsmittelweg bis zum Verwaltungsgericht. Ein Gesuch um Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 11. Juli 2019 beim AMA und gegebenenfalls ein Rekurs an das JSD stellen keinen formalistischen Leerlauf dar. Der Rekurrent begründet die angebliche Nichtigkeit der Verfügung vom 11. Juli 2019 im Wesentlichen mit Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln, die dem AMA im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung noch nicht bekannt waren, und machte in seiner Einsprache vom 19. August 2019 noch keine Nichtigkeit geltend. Insbesondere die vom Rekurrenten geltend gemachten formellen Gründe für die Nichtigkeit der Verfügung vom 11. Juli 2019 (vgl. Rekursbegründung Ziff. 7–10) wurden vom AMA bisher soweit ersichtlich in keiner Art und Weise geprüft (vgl. Schreiben vom 27. Augst 2019). Das JSD prüfte die Gültigkeit der Verfügung vom 11. Juli 2019 bisher überhaupt nicht, weil es auf den dagegen erhobenen Rekurs nicht eintrat.

3.4

3.4.1 Der Rekurrent beantragt, dass das Verwaltungsgericht auf sein Gesuch um Widerruf der Verfügung vom 11. Juli 2019 eintrete und feststelle, dass die Verfügung nichtig und deshalb zu widerrufen sei und somit auch alle Entscheide in dieser Angelegenheit nichtig seien (Eingabe vom 19. Oktober 2020 Rechtsbegehren 2 und 3). Auf diese Rechtsbegehren ist aus den nachstehenden Gründen nicht einzutreten.

3.4.2 Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.5.3, VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2). Gegenstand des Rekurses an die Regierungspräsidentin war der Nichteintretensentscheid des JSD vom 28. Oktober 2019. Darin entschied das JSD weder über den vorsorglichen Führerausweisentzug noch über die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Folglich war die Regierungspräsidentin mit diesen Gegenständen nicht befasst. Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 3.2 f.), hat sie zu Recht auch keine Feststellung betreffend die Frage der Nichtigkeit der Verfügung vom 11. Juli 2019 getroffen. Damit können der vorsorgliche Führerausweisentzug und die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens sein und ist auch das Verwaltungsgericht mit der Frage der Nichtigkeit der Verfügung vom 11. Juli 2019 nicht befasst. Daher hat es im vorliegenden Rekursverfahren betreffend die Frage der Nichtigkeit der Verfügung vom 11. Juli 2019 keine Feststellungen zu treffen (vgl. oben E. 3.2.2). Ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis, das allenfalls ausnahmsweise eine Feststellung der Nichtigkeit durch das Verwaltungsgericht rechtfertigen könnte, obwohl der vorsorgliche Führerausweisentzug und die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens sind, besteht aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 3.3) nicht. Somit ist auf den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 11. Juli 2019 nicht einzutreten. Da der Rekurrent die Nichtigkeit der anderen Entscheide aus der Nichtigkeit der Verfügung vom 11. Juli 2019 ableitet, ist folglich auch auf den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Entscheide nicht einzutreten.

3.4.3 Der Widerruf einer Verfügung besteht in deren materiellen Änderung oder Aufhebung (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 712 und 714). Wie bereits erwähnt ist eine nichtige Verfügung rechtlich inexistent (vgl. oben E. 3.2.2). Folglich ist der Widerruf einer nichtigen Verfügung ausgeschlossen, weil es gar keine verbindliche Anordnung gibt, die geändert oder aufgehoben werden könnte. Auf den Antrag des Rekurrenten, die Verfügung vom 11. Juli 2019 sei wegen Nichtigkeit zu widerrufen, kann deshalb ohnehin nicht eingetreten werden (vgl. zum Nichteintreten auf ein Rechtsmittel gegen eine nichtige Verfügung BGE 132 II 342 E. 2.3 S. 349).

4.1 Mit dem Rechtsbegehren 11 beantragt der Rekurrent sinngemäss, der Entscheid vom 28. Oktober 2019 sei aufzuheben und die Frist für einen Rekurs gegen die Verfügung vom 11. Juli 2019 sei wiederherzustellen. Über die Wiederherstellung der Frist für einen Rekurs gegen die Verfügung vom 11. Juli 2019 hat die Regierungspräsidentin im angefochtenen Beschluss vom 16. September 2020 nicht entschieden. Da sie auf den Rekurs gegen den Entscheid vom 28. Oktober 2019 zu Recht nicht eingetreten ist, hat sie bzw. der Regierungsrat darüber auch nicht entscheiden müssen. Daher ist die Frage der Wiederherstellung der Frist für einen Rekurs gegen die Verfügung vom 11. Juli 2019 auch vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln und auf das Rechtsbegehren 11 nicht einzutreten. Folglich ist auch auf das Rechtsbegehren 12 nicht einzutreten, mit dem der Rekurrent die Feststellung beantragt, dass mit der Eingabe vom 19. Oktober 2020 der Rekurs gegen die Verfügung vom 11. Juli 2019 rechtzeitig angemeldet und begründet worden sei, weshalb darauf einzutreten sei.

4.2 Mit den Rechtsbegehren 4–6 und 14 seiner Eingabe vom 19. Oktober 2020 beantragt der Rekurrent, dass das Verwaltungsgericht entscheide, dass die Voraussetzungen für den vorsorglichen Führerausweisentzug und die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe vier nicht erfüllt seien, und die Verfügung vom 11. Juli 2019 aufhebe, dass ihm der Führerausweis unverzüglich ausgehändigt werde und dass alle mit dem vorsorglichen Führerausweisentzug und der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung in Zusammenhang stehenden Einträge im ADMAS-Register gelöscht werden. Über diese Gegenstände wurde weder mit dem Entscheid des JSD vom 28. Oktober 2019 noch mit dem angefochtenen Präsidialbeschluss vom 16. September 2020 entschieden. Selbst wenn der Regierungsrat auf den Rekurs gegen den Entscheid vom 28. Oktober 2019 eingetreten wäre, hätte er über diese Gegenstände nicht entscheiden müssen. Da das JSD mit dem Entscheid vom 28. Oktober 2019 auf den Rekurs gegen die Verfügung vom 11. Juli 2019 nicht eingetreten ist, hätte der Regierungsrat nur entscheiden müssen, ob der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Bei Verneinung dieser Frage hätte er die Sache zur materiellen Beurteilung ans JSD zurückweisen dürfen (vgl. § 49 Abs. 1 OG; Schwank, a.a.O., S. 202 f.). Folglich können die Gegenstände der Rechtsbegehren 4–6 und 14 nicht Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens sein. Daher ist auf diese Rechtsbegehren nicht einzutreten. Mit dem Rechtsbegehren 13 beantragt der Rekurrent die Feststellung, dass die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung während der Abklärung der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 11. Juli 2019 aufschiebend bedingt sei. Auch auf dieses Rechtsbegehren ist nicht einzutreten, weil die beantragte Fest-stellung ebenfalls nicht Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens sein kann.

4.3 Mit einem Feststellungsentscheid kann das Bestehen, das Nichtbestehen oder der Umfang von Rechten oder Pflichten festgestellt werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2015.179 vom 16. September 2016 E. 5.3.1). Sachverhaltsfragen können nicht Gegenstand eines Feststellungsentscheids sein (vgl. Weber-Dürler/Kunz-Notter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 25 N 7). Ein Feststellungsentscheid auf Begehren einer gesuchstellenden Person setzt voraus, dass diese ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung nachweist (VGE VD.2020.64 vom 20. Mai 2020 E. 2.2; vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). An einem Feststellungsentscheid über eine Frage, die im hängigen Verfahren ohnehin vorfrageweise zu beantworten ist, besteht kein schutzwürdiges Interesse (vgl. VGE VD.2020.105 vom 2. September 2020; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, § 49 N 21). Mit den Rechtsbegehren 7–10 beantragt der Rekurrent im Wesentlichen Feststellungen, die Vorfragen des Entscheids über die Nichtigkeit oder die Aufhebung der Verfügung vom 11. Juli 2019 oder Sachverhaltsfragen betreffen. Insoweit kommt den Feststellungsbegehren keine selbständige Bedeutung zu. Betreffend sämtliche Feststellungsbegehren 7–10 weist der Rekurrent kein schutzwürdiges Interesse nach und ist ein solches auch nicht ersichtlich. Auf diese Rechtsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.

5.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und ist auf das Gesuch um Feststellung der Nichtigkeit und Widerruf der Verfügung vom 11. Juli 2019 und der übrigen Entscheide in dieser Angelegenheit nicht einzutreten.

5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 1'000.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Auf das Gesuch um Feststellung der Nichtigkeit und Widerruf der Verfügung vom 11. Juli 2019 und der übrigen Entscheide in dieser Angelegenheit wird nicht eingetreten.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

Rekurrent

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

14

BGG

OG

  • § 46 OG
  • § 49 OG

Organisationsgesetz

  • § 46 Organisationsgesetz

StG

  • § 147 StG

VRPG

  • § 13 VRPG
  • § 16 VRPG
  • § 21 VRPG
  • § 30 VRPG

VwVG

Gerichtsentscheide

22