Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2020.171, AG.2021.74
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2020.171

URTEIL

vom 31. Januar 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

gegen

Universität Basel

Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät

Klingelbergstrasse 50, 4056 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss der Rekurskommission

der Universität Basel vom 19. August 2020

betreffend Bewertung der Masterarbeit

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) ist Student an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel. Seit dem 1. August 2016 ist er im Masterstudium Epidemiologie eingeschrieben. Im Rahmen dieses Masterstudiums reichte er seine Masterarbeit im Februar 2020 ein. Die mit dem vorläufigen Titel «[...]» eingereichte Masterarbeit wurde mit der genügenden Note 4,0 bewertet. Auf Wunsch des Rekurrenten stellte der Dekan der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät diese Bewertung mit Verfügung vom 21. Februar 2020 fest. Der Rekurrent wehrte sich gegen die Bewertung, indem er Rekurs einlegte. Die Rekurskommission der Universität Basel wies diesen Rekurs mit Entscheid vom 19. August 2020 kostenfällig ab.

Diesen Entscheid ficht der Rekurrent am Verwaltungsgericht an, ohne förmliche Anträge zu stellen. Mit Rekursanmeldung vom 24. August 2020 und Rekursbegründung vom 11. September 2020 macht er geltend, die Bewertung der Masterarbeit sei eine krasse Fehleinschätzung und Fehlbeurteilung. Der Entscheid der Rekurskommission sei willkürlich.

Die Rekurskommission hat dem Verwaltungsgericht am 17. September 2020 die Verfahrensakten eingereicht. Der Dekan der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät hat mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 zum Rekurs Stellung genommen.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Entscheide der Rekurskommission der Universität Basel (nachfolgend Rekurskommission) können gemäss § 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.1, VD.2018.115 vom 29. März 2019 E. 1.2, VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 1.1). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Zwar ist vorliegend mit der Bewertung einer Masterarbeit eine Prüfungsleistung angefochten und sind Entscheide der Rekurskommission in Examenssachen nach dem Wortlaut von § 41 Abs. 3 Satz 1 des Universitätsvertrags endgültig. Da die Rekurskommission indessen keine obere kantonale Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 2 und 114 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]) ist, bleibt dieser Ausschluss der Weiterzugsmöglichkeit unbeachtlich (vgl. Tophinke, in: Basler Kommentar BGG, 3. Auflage 2018, Art. 86 N 14-16). Nach ständiger Praxis können deshalb auch Verfügungen in Examenssachen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (VGE VD.2013.201 vom 14. April 2014, VD.2012.189 vom 28. Juni 2013, VD.2012.105 vom 17. April 2013, VD.2010.85 vom 24. März 2011, jeweils E. 1.1).

1.2 Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.3 Gemäss § 8 Abs. 1 VRPG hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die universitären Instanzen öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze nicht beachtet oder von dem ihnen zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht haben. Gemäss § 8 Abs. 5 VRPG ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen universitären Instanz zu setzen (VGE VD.2020.45 vom 7. Mai 2020 E. 1, VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.4, VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 4.3; vgl. VGE VD.2017.276 vom 24. September 2018 E. 1.3, VD.2017.229 vom 28. Dezember 2017 E. 1.5).

Bei der Überprüfung von Prüfungsleistungen auferlegt sich das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung. Es berücksichtigt dabei, dass die Examinierenden über einen erheblichen Entscheidungsspielraum verfügen. Der Rechtsmittelinstanz sind in der Regel nicht alle für die Bewertung von Examensleistungen massgeblichen Faktoren bekannt. Sie ist insbesondere nicht in der Lage, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Rekurrenten sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Die Beurteilung von Examensleistungen erfordert zudem häufig besondere Fachkenntnisse, die der Rechtsmittelinstanz fehlen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Abänderung einer Examensbewertung die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidierenden in sich birgt. Aus diesen Gründen ist das Verwaltungsgericht nicht das geeignete Organ dafür, die inhaltliche Bewertung von Examensleistungen unbeschränkt zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hebt Examensentscheide erst auf, wenn die Prüfungsaufgabe nicht dem vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand entsprochen hat, wenn offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt worden sind oder wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Einzig Rügen wegen Verfahrensmängeln werden umfassend und uneingeschränkt geprüft (vgl. VGE VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.3 sowie VGE VD.2013.91 vom 15. August 2013 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die gerichtliche Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsleistungen steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BGE 136 I 229 E. 6.2 und 131 I 467 E. 3.1; BVGE 2010/21 E. 5.1, 2010/11 E. 4.1 und 4.3, 2010/10 E. 4.1; BVGer B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

2.1 Nach den Darlegungen der Rekurskommission hat der Rekurrent sein Thema mit Studienvertrag vom 5. Dezember 2016 gewählt und hätte seine Kritik am Thema (anspruchsvolles Thema, veränderte Rahmenbedingungen), soweit möglich, vor dessen Wahl berücksichtigen sollen bzw. das Risiko veränderter Rahmenbedingungen selber tragen müssen. In Bezug auf die Benotung sei das Gutachten von Prof. B____ (nachfolgend: Beurteiler) nachvollziehbar, erst recht aufgrund seiner ausführlichen Erläuterungen in der Rekursantwort. Darin werde im Einzelnen dargelegt, dass die Erkenntnisse der Masterarbeit relativ überschaubar und die Daten leicht beschaffbar und analysierbar gewesen seien. Die Schwierigkeiten des Rekurrenten liessen sich alleine schon mit der Arbeitsdauer von drei Jahren aufzeigen. Insgesamt könne kein Grund dafür gefunden werden, weshalb die Vergabe der Note 4,0 nicht nachvollziehbar sei, sie offensichtliche Mängel aufweise oder auf sachfremden Kriterien beruhe. Entsprechend müsse die Masterarbeit des Rekurrenten nicht nochmals durch ein Gutachten bewertet werden. Auch eine Nachbesserungsmöglichkeit müsse nicht gewährt werden, da die Zeit bis zur Abgabe der Masterarbeit bereits vom Februar 2018 ins Jahr 2020 verlängert worden sei, dies gegenüber anderen Studierenden ein unberechtigter Vorteil wäre und die erfolgte Verlängerung unter der alten Studienordnung ausnahmsweise gestattet worden sei.

2.2 Der Rekurrent macht geltend, die Gesamtnote des Studiums werde massgeblich, nämlich zu zwei Dritteln, von der Note der Masterarbeit beeinflusst. Mit dem Prädikat der Masternote sei seine Gesamtleistung während des Studiums mangelhaft beurteilt worden. Er habe während des Studiums in nicht benoteten Leistungsüberprüfungen überdurchschnittliche Ergebnisse und in anderen Leistungsüberprüfungen ausserhalb des Studiengangs Epidemiologie bessere Noten erzielt. Indem diese Leistungen unberücksichtigt geblieben seien, werde der Rekurrent gegenüber anderen Studierenden benachteiligt. Er betrachte die Bewertung seiner Masterarbeit als eine krasse Fehleinschätzung und Fehlbeurteilung und halte am Antrag für ein fachliches Gutachten der Masterarbeit fest, um – anders als die Rekurskommission – eine unbeschränkte inhaltliche Bewertung der Examensleistung zu erzielen. Der Rekurrent ist der Ansicht, eine wirksame Kontrolle der Prüfungsleistung wäre durch den Vergleich mit den Arbeiten der anderen Kandidaten und der Auseinandersetzung mit seinen eigenen übrigen Leistungen möglich. Die Studiendauer sei von unterschiedlichen privaten und professionellen Umständen des Studierenden abhängig und stelle ein sachfremdes Kriterium dar. Bisher sei nicht berücksichtigt worden, dass der Rekurrent mit Blick auf die Masterarbeit ein vertieftes Studium absolviert habe und ein Programm durch die WHO aufgegeben worden sei, was zu einer Veränderung des Konzepts der Masterarbeit geführt habe.

3.1 Die Bewertung der Examensleistungen erfolgt durch die examinierenden Fachpersonen. Eine Nachprüfung ist weder vorgesehen noch notwendig. Davon könnte nur abgewichen werden, wenn der Rekurrent konkrete Anhaltspunkte für eine falsche Bewertung substantiieren würde. Das macht er nicht. In den Akten liegt sowohl der Studienvertrag, den der Rekurrent am 5. Dezember 2016 unterzeichnete, als auch das Formular «Gutachten zu Masterarbeiten in Biologie», das die kurze handschriftliche Beurteilung von Prof. B____ vom 14. Februar 2020 enthält. Diese Bewertung wurde durch einen Zweitbeurteiler unterzeichnet. Gegenüber der Rekurskommission hat der Beurteiler mit Stellungnahme vom 20. April 2020 die Bewertung der Masterarbeit ausführlich erläutert. Die Rekurskommission hält dessen Einschätzung für nachvollziehbar.

3.2 Die vorinstanzliche Beurteilung erweist sich als zutreffend: Sowohl die vorliegenden Unterlagen (Formular «Studienvertrag für Masterarbeit», S. 2) als auch die anwendbare Studienordnung (§ 10 Abs. 3 der Ordnung für das spezialisierte Masterstudium Epidemiologie an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 14. Dezember 2010) erklären eine Zweitbeurteilung nur dann für obligatorisch, wenn die Beurteilung durch die verantwortliche Person der Masterarbeit eine ungenügende Note oder die Note 6 ergibt. Der Rekurrent erhielt vorliegend eine genügende Note, womit eine Zweitbeurteilung nach diesen Grundsätzen nicht vorgeschrieben ist. Bei dieser Sachlage war die Fakultät nicht verpflichtet, eine Zweitbeurteilung einzuholen. Entsprechend ist die Abweisung des Antrags auf Einholung eines weiteren fachlichen Gutachtens zu bestätigen.

Soweit der Rekurrent die Berücksichtigung der Studiendauer beanstandet, so ist klarzustellen, dass diese nicht primär zur Beurteilung seiner Leistung herangezogen wurde. Es ging auch darum zu illustrieren, dass der Rekurrent die Bearbeitungszeit seiner Masterarbeit von der einjährigen Regeldauer (vgl. § 10 Abs. 2 der Studienordnung) auf drei Jahre verlängern liess und dabei ein Entgegenkommen der Fakultät erfahren hat. Die verlängerte Dauer darf zudem als Indiz für die vom Beurteiler monierten Schwierigkeiten des Rekurrenten berücksichtigt werden. Zwar ist es im Allgemeinen durchaus denkbar, dass eine wissenschaftliche Arbeit durch fachfremde, nicht bewertungsrelevante Hindernisse länger dauert als vorgesehen. Solche sind im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Im Unterschied zum Rekurrenten, der keine konkreten Umstände nennt, die seine Masterarbeit verzögert hätten, hat der Beurteiler Verständnis- und Verständigungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der gegebenen Aufgabe beschrieben, die sich eben auch auf das Arbeitstempo auswirken. Es handelt sich somit nicht um ein sachfremdes Kriterium.

Unzutreffend ist weiter die Behauptung, dass das «vertiefte Studium» des Rekurrenten nicht berücksichtigt worden sei. Vielmehr räumt der Beurteiler ein, dass einige der vom Rekurrenten angewandten statistischen Methoden ausserhalb der Kursarbeit des Masterstudiums lägen. Es handle sich dabei aber um Stoff, der in einer Sitzung erarbeitet werden könne und dessen Erlernen keine wesentliche Leistung darstelle. Zudem führt der Beurteiler aus, die im Projekt ursprünglich vorgesehenen Arbeitsweisen (formale kausale Inferenz auf der Grundlage grafischer Modelle und Bayesianischer Inferenz) wären weitaus schwieriger gewesen als jene, die der Rekurrent dann tatsächlich angewandt habe (Korrelationsanalyse, Faktorenanalyse; vgl. Stellungnahme des Beurteilers vom 20. April 2020 Ziff. 4 und 5). Dies entspricht der bereits im Gutachten geäusserten Feststellung bezüglich der Ergebnisse und des Umfangs der Arbeit, wonach das Verständnis und die Analyse ein eher enttäuschendes Mass erreichen würden, insgesamt aber OK seien. Zusammenfassend führte das Zusatzstudium des Rekurrenten also nicht deshalb zu keiner besseren Benotung, weil es übersehen worden wäre, sondern weil es als bescheidene Leistung bewertet wurde. Die gerügte Nichtberücksichtigung erweist sich demnach als unzutreffend und vermag die Bewertung nicht in Frage zu stellen.

3.3 In Ziffer 2 der Rekursbegründung macht der Rekurrent geltend, er habe während des Studiums in nicht benoteten Leistungsüberprüfungen überdurchschnittliche Ergebnisse erzielt (z.B. in Biostatistics 70 von 73 Punkten) und in anderen Leistungs-überprüfungen (ausserhalb des Studiengangs Epidemiologie) alle Noten über 5,0 erreicht. Diese Leistungen würden aber – im Unterschied zu sämtlichen anderen Studiengängen der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät – für die Masternote nicht berücksichtigt, womit ein besonderer Nachteil des Rekurrenten gegenüber anderen Absolventen dieser Fakultät bestehe. Dieses Vorbringen ist neu und wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben.

Angefochten ist ein Entscheid der Rekurskommission der Universität. Diese Rekurskommission ist eine weisungsungebundene Gerichtsinstanz, welche für Beschwerden gegen Verfügungen aller inneruniversitären Organe zuständig ist (§ 23 des Statuts der Universität Basel [Universitätsstatut, SG 440.110]). Es handelt sich somit um eine richterliche Vorinstanz. Damit wurde im angefochtenen Entscheid bereits durch ein Gericht im materiellen Sinne gemäss Art. 110 BGG eine freie Prüfung des Sachverhalts unter Einschluss vorgebrachter neuer Tatsachen und Beweismittel vorgenommen (vgl. zur Steuerrekurskommission VGE VD.2017.81 vom 6. Februar 2018 E. 3.1.1 m.H. auf Freivogel, Die Basler Gerichtsorganisation, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 401, 427 f.). Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren schreibt das Bundesgericht daher in Steuersachen keine umfassende Sachverhaltskontrolle mehr vor (VGE VD.2017.81 vom 6. Februar 2018 E. 3.1.1, VD.2013.116 vom 10. Februar 2015 E. 3.2.1 und VD.2014.132 vom 9. Januar 2015 E. 2.3.4). Entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist damit für die Beurteilung des Rekurses durch das Verwaltungsgericht in Anwendung des Grundsatzes der nachträglichen Verwaltungskontrolle die Sachlage massgebend, wie sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bestanden hat und belegt worden ist (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 300 f.). Daraus folgt nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts, dass Noven trotz der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 18 VRPG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Berücksichtigung des funktionellen Instanzenzugs nicht zugelassen werden (BGer 1A.211/2001 vom 3. Mai 2002 E. 2.1).

Davon zu unterscheiden sind aber neue rechtliche Rügen. Trotz der zulässigen Beschränkung von Noven vor der oberen gerichtlichen Instanz in einem zweistufigen gerichtlichen Rechtsmittelweg im Kanton ist eine Beschränkung der Rechtskontrolle dieser unmittelbaren Vorinstanz des Bundesgerichts nicht möglich. Dies ergibt sich aus dem prozessualen Grundsatz, dass die Prüfungsbefugnis der unteren Instanz nicht enger sein soll als diejenige der oberen (Thurnherr, Einheitlichkeit und Vielfalt in der Verwaltungsrechtspflege – Die kantonale Verfahrensautonomie auf dem Prüfstand, in: Bernische Verwaltungsrechtsprechung 2/2015 S. 74, 84; vgl. auch Art. 111 Abs. 3 i.V.m. Art. 95 BGG). Daraus folgt, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts sich grundsätzlich auch mit einer im Laufe des Rechtsmittelverfahrens angepassten rechtlichen Argumentation auseinandersetzen müssen. Soweit eine rekurrierende Partei ihre rechtliche Argumentation im Rahmen des nach dem Anfechtungsobjekt und den Rechtsmittelanträgen zu definierenden Streitgegenstands anpasst, liegt darin kein unzulässiges Novum (VGE VD.2013.116 vom 10. Februar 2015 E. 2.3 m.H. auf BGE 136 V 268 E. 4.5 S. 277; BGer 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.3; Dormann, in: Basler Kommentar BGG, 3. Auflage 2018, Art. 99 N 23). Gleiches ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz «iura novit curia», der im Verwaltungsverfahrensrecht gilt und das Gericht verpflichtet, im Rahmen der erhobenen Rügen das Recht von Amtes wegen anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2015.265 vom 21. Juni 2017 E. 2.2.1, VD.2015.266 vom 23. März 2017 E. 3.5, VD.2010.59 vom 30. April 2013 E. 2.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage 2014, N 1002 ff., 1013; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage 2015, N 99 f., 101).

Die vom Rekurrenten aufgeworfene Gleichbehandlungsfrage ist inhaltlich mit der Stellungnahme des Dekans der Fakultät vom 22. Oktober 2020 geklärt worden. Darin wird ausgeführt, neun der insgesamt 17 angebotenen Masterstudiengänge an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät sähen die identische Errechnung der Masternote vor, indem einzig die Note der Masterarbeit (zu zwei Dritteln) und die Note der Masterprüfung (zu einem Drittel) berücksichtigt würden. Dies seien neben der Epidemiologie auch alle weiteren Studiengänge in Biologie (Biologie der Tiere, Molekularbiologie, Ökologie, Pflanzenwissenschaften und Infektionsbiologie) sowie Drug Sciences, Mathematik und Pharmazie. Es könne daher nicht von einem besonderen Nachteil des Rekurrenten gegenüber anderen Absolventen der Fakultät gesprochen werden. Der Rekurrent hat diesen Angaben nicht widersprochen, dass davon auszugehen ist, dass die Masternote in rund der Hälfte aller Studiengänge gleich berechnet wird wie jene des Rekurrenten. Bei dieser Ausgangslage liegt keine ungleiche Behandlung ähnlicher Sachverhalte in verschiedenen Studiengängen der Fakultät vor. Die Fakultät hat bei der Gestaltung der Studiengänge und der Bewertung der Prüfungsleistungen einen weiten Spielraum, in den unter Vorbehalt krasser Fehler im Sinne des Willkürverbots (Art. 9 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) nicht einzugreifen ist. Insgesamt erweist sich der Vorwurf der Ungleichbehandlung als unberechtigt.

Nach dem Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt (§ 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglementes [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

Rekurrent

Universität Basel, Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät

Rekurskommission der Universität Basel

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

10

BGG

i.V.m

  • Art. 111 i.V.m

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 18 VRPG
  • § 30 VRPG

Gerichtsentscheide

6