Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2020.157, AG.2020.669
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2020.157

URTEIL

vom 6. Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,

lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 15. Juli 2020 und 29. Juli 2020

betreffend vorsorgliche Massnahmen

Sachverhalt

B____ leidet seit mehreren Jahren an einer schweren Demenzerkrankung. Nach ihrer Betreuung durch ihren Ehemann, A____ (Beschwerdeführer), und in einem Alterspflegeheim in [...] sowie im Alters- und Pflegeheim C____ lebt sie seit wenigen Wochen im D____ in Basel. Die Betreuung von B____ erfolgt an vier Tagen die Woche durch das D____ und an den Wochenenden jeweils während drei Tagen zuhause durch ihren Ehemann.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2020 ersuchte die Pflegeleitung des D____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für B____. Sie bezog sich dabei auf ein Video, welches Szenen aus der Betreuung von B____ durch ihren Ehemann zeigt, sowie auf Spuren von Verletzungen, bei denen der Verdacht naheliege, dass sich B____ die Verletzungen zuhause in der Obhut ihres Ehemannes zugezogen habe.

Mit Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 15. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer als superprovisorische Massnahme das Ehegattenvertretungsrecht für seine Ehefrau entzogen. Zeitgleich wurde eine superprovisorische Beistandschaft errichtet. Das Mandat wurde E____, Berufsbeistand, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), übertragen. Dem Beistand wurden folgende Aufgaben übertragen (Dispositiv, Ziff. 4):

a) Für eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu sein sowie B____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

b) für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen, wie beispielsweise die Regelung des Besuchsrechts, zu vertreten, insbesondere bei Urteilsunfähigkeit von B____ über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;

c) ein den persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten von B____ entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten oder zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

d) B____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.),

das Erledigen von Zahlungen,

die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu lassen.

e) B____ im Rechtsverkehr zu unterstützen und zu vertreten, insbesondere in Bezug auf das hängige Verfahren vor Zivilgericht [...] sowie bei der Erhebung einer möglichen Strafanzeige.

B____ wurde ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Zugriff auf alle auf sie lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) entzogen mit Ausnahme des vom Beistand zu bezeichnenden Kontos mit den von ihm zu bestimmenden und zu überweisenden Beträgen zur freien Verfügung. Unter Vorbehalt andersweitiger Entscheide wies die Erwachsenenschutzbehörde dem Beistand das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zu und erteilte ihm die Befugnis, die Post von B____ zu öffnen (Dispositiv, Ziff. 5 und 6). Sie beauftragte den Beistand, in Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich ein Inventar per 15. Juli 2020 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und alle zwei Jahre über seine Amtsführung einen Bericht sowie eine Rechnung einzureichen (Dispositiv, Ziff. 7 und 8). Die Erwachsenenschutzbehörde befristete diese superprovisorische Massnahme bis zum 30. Juli 2020 und stellte fest, dass sie sofort vollstreckbar sei.

Nachdem dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist und innerhalb der superprovisorisch angesetzten Frist bis am 30. Juli 2020 keine Klärung des Sachverhalts zu erwarten war, überführte die Erwachsenenschutzbehörde die superprovisorische Massnahme mit Entscheid vom 29. Juli 2020 in eine vorsorgliche Massnahme. Die Beistandschaft, der Aufgabenbereich des Beistands sowie der Entzug des ehelichen Vertretungsrechts blieben bestehen. Die vorsorgliche Massnahme wurde bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog die Erwachsenenschutzbehörde die aufschiebende Wirkung.

Gegen den Entscheid vom 29. Juli 2020 richtet sich die mit Eingabe vom 8. August 2020 vom Beschwerdeführer selber erhobene Beschwerde, mit welcher er die unverzügliche Aufhebung des superprovisorischen Entzugs des Ehegattenvertretungsrechts und der errichteten Beistandschaft verlangt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. Diesen Antrag wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. August 2020 ab. Mit Stellungnahme vom 18. August 2020 beantragt die Erwachsenenschutzbehörde die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Folge zeigte [...], Advokat, mit Schreiben vom 25. August 2020 die Vertretung des Beschwerdeführers an und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. August 2020 bewilligt, wobei sein Vertreter darauf hingewiesen worden ist, dass nur die aufgrund des derzeitigen Verfahrensstandes notwendigen Bemühungen im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung vergütet werden können. Mit Replik vom 4. September 2020 liess der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Erwachsenenschutzbehörde Stellung nehmen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkularweg.

Erwägungen

1.1 Gegen vorsorgliche Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 445 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 201) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.

1.2 Im Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB die der von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme betroffenen Person nahestehenden Personen. Der Begriff «nahestehend» im Sinne dieser Bestimmung verlangt eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person, von dieser bejahte und von Verantwortung für deren Ergehen geprägte Beziehung, welche die Drittperson geeignet erscheinen lässt, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen. Diese Anforderungen an die Beziehung müssen glaubhaft gemacht werden. Handelt es sich bei Dritten um (nahe) Verwandte, so werden sie von der Rechtsprechung regelmässig – gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung – als nahestehende Personen und damit als Personen, welche geeignet erscheinen, die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen, anerkannt (vgl. zum Ganzen BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.1.2, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.166 vom 25. Juni 2020 E. 1.2). Die Vermutung kann im Einzelfall jedoch widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht vorliegen, das heisst, wenn ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die Interessen der Betroffenen wahrzunehmen, oder wenn es gar nicht die Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.5.2; VGE VD.2019.166 vom 25. Juni 2020 E. 1.2). Aufgrund der bisher erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen ist die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers zu bejahen. Auf seine rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Juli 2020 ist somit einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

Nicht einzutreten ist dagegen auf die Beschwerde, soweit sie sich auch gegen den superprovisorischen Entscheid vom 15. Juli 2020 richtet. Abgesehen davon, dass superprovisorische Entscheide nicht anfechtbar sind (vgl. dazu BGE 140 III 289), wäre die Frist zu dessen Anfechtung gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB im Zeitpunkt der Beschwerde vom 8. August 2020 längst abgelaufen gewesen. Zudem fehlt dem Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an dessen Anfechtung, da dieser befristete Entscheid nach Ablauf seiner Befristung keine Rechtswirkung mehr erzielt und durch den angefochtenen, vorsorglichen Entscheid ersetzt worden ist. Einzugehen sein wird auf die Erwägungen in diesem Entscheid aber insoweit, als darauf im Entscheid vom 29. Juli 2020 verwiesen worden ist.

Schliesslich ist nicht auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie die Ernennungsurkunde der Erwachsenenschutzbehörde als Anfechtungsobjekt zum Gegenstand hat, mit welcher E____ als vorsorglicher Beistand im Amt bestätigt worden ist. Es handelt sich dabei nicht um ein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 450 Abs. 1 ZGB bzw. Art. 445 Abs. 3 ZGB. Die Rügen des Beschwerdeführers, welche sich gegen die Einsetzung von E____ und die ihm obliegenden Aufgaben richten, sind nichtsdestotrotz im Rahmen der Beschwerde gegen den Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 29. Juli 2020 zu behandeln (vgl. E. 5), da die Ernennungsurkunde auf den Entscheiden der Erwachsenenschutzbehörde vom 15. Juli 2020 bzw. 29. Juli 2020 basiert.

1.4 Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016), sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). Allfällige Mängel der Beschwerde können mit einer Replik nicht mehr behoben werden. An die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42, mit Hinweisen).

2.1 Mit seiner Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer, dass ihm «von der KESB für eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht nur 10 Tage Zeit, ohne Fristverlängerung» zugestanden worden sei. Die Beschwerdefrist wurde aber nicht von der Vorinstanz gesetzt. Es handelt sich vielmehr um eine gesetzliche, in Art. 445 Abs. 3 ZGB festgesetzte Frist, die nicht erstreckt werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Entscheid ist daher nicht zu beanstanden.

2.2 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass mit dem vorsorglichen Entscheid vom 29. Juli 2020 auf die Erwägungen im superprovisorischen Entscheid vom 15. Juli 2020 verwiesen worden ist. Die Vorinstanz bediene sich damit des «uralten Prinzips eines Zirkelschlusses». Darin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Mit dem Verweis wird kein Beweis erbracht, sondern auf die damaligen Ausführungen verwiesen. Deren Stichhaltigkeit ist aufgrund der Akten zu prüfen.

In der Sache strittig sind der vorsorgliche Entzug des ehelichen Vertretungsrechts des Beschwerdeführers für seine Ehefrau gestützt auf Art. 376 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB und die vorsorgliche Anordnung einer Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB.

3.1 Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.). Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse des Beistands im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.1, VD.2018.124 vom 15. Januar 2019 E. 3.1).

3.2 Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis).

Dem entspricht auch das Vertretungsrecht von Ehegatten nach Art. 374 Abs. 1 ZGB. Dieses besteht von Gesetzes wegen, wenn ein Ehegatte mit einem urteilsunfähig gewordenen Ehepartner in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder ihm regelmässig und persönlich Beistand leistet und wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht. Dieses Vertretungsrecht umfasst alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind, die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte sowie nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen (Art. 374 Abs. 2 ZGB). Diese Vertretungsbefungnis ist von der Erwachsenenschutzbehörde zu entziehen, wenn die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind (Art. 376 Abs. 2 ZGB).

3.3 Bereits im laufenden Verfahren hat die Erwachsenenschutzbehörde bei entsprechender Dringlichkeit die notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen, wenn mit einem erst später erfolgenden Entscheid zum Schutz des Wohls der betroffenen Person nicht zugewartet werden kann (Maranta/Auer/Marti, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 445 N 7; Fassbind, in: Kren Kostiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Auflage 2016, Art. 445 ZGB N 1; Steck, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 445 N 1). Für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Vorsorgliche Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts ergehen dabei im summarischen Verfahren aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. Art. 261 ZPO in Verbindung mit Art. 450f ZGB; dazu Huber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 261 N 14, 25 ff.). Auch für die Errichtung einer Beistandschaft besteht kein strengeres Beweismass (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 445 N 11). Erforderlich ist eine Interessenabwägung, wobei der zuständigen Behörde der Natur der Sache nach ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Sie ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, 129 II 286 E. 3 S. 289, 127 II 132 E. 3 S. 137 f., 117 V 185 E. 2b S. 191, je mit Hinweisen; BGer 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014; VGE 752/2008 vom 8. Dezember 2008; zum Ganzen auch: VGE VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 2.3).

4.1 Zur Begründung ihres vorsorglichen Entscheides hat die Erwachsenenschutzbehörde unter Verweis auf die Erwägungen im superprovisorischen Entscheid vom 15. Juli 2020 zunächst auf ein Video Bezug genommen, welches der Beschwerdeführer der Pflege im D____ überreicht haben soll. Darauf sei zu sehen, wie B____ nackt und lediglich mit einem Latz bekleidet gefüttert werde. Um sie dabei am Einschlafen zu hindern, sei sie immer wieder mittels eines Coldpacks auf dem Rücken geweckt worden. Die Kälte erzeuge bei ihr jeweils ein lautes Stöhnen und Zusammenzucken. Weiter weist sie darauf hin, dass B____ gemäss der Mitteilung der Leitung des D____ vom 2. Juli 2020 das Wochenende vom 29. Juni 2020 zu Hause bei ihrem Ehemann habe verbringen dürfen. Der Austritt nach Hause sei unversehrt erfolgt. Nach diesem Aufenthalt zu Hause habe die Pflege anlässlich ihrer Rückkehr in das D____ diverse unspezifische, oberflächliche hautbezogene, über den gesamten Körper verteilte Hämatome, vor allem aber an Zentralkörper und Beinen, festgestellt. Das Verletzungsbild lasse den Schluss zu, dass möglicherweise eine grobe Handlung stattgefunden habe. Daraus habe die Pflegeleitung den naheliegenden Verdacht abgeleitet, dass sich B____ die Verletzungen zu Hause in der Obhut ihres Mannes zugezogen habe. Zu ihrem Schutze habe die Pflegeleitung darauf am 3. Juli 2020 mit sofortiger Wirkung eine RAI-Einstufung angeordnet, um auf diese Weise die Möglichkeit zu erhalten, B____ während zwei Wochen unter enger Beobachtung und ohne Austritte ins Wochenende zu begutachten und ihre Pflegestufe zu eruieren. Das RAI-Einstufungsverfahren habe am 17. Juli 2020 geendet.

Aufgrund dieses Sachverhalts müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seiner Ehefrau den notwendigen Schutz zum Zweck der körperlichen Unversehrtheit zu garantieren. Ein nach Hause lassen von B____ sei unter diesen Umständen nicht länger vertretbar. Der Entzug des ehelichen Vertretungsrechts unter gleichzeitiger Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung stelle die geeignetste und mildeste Massnahme dar. Zur Klärung des genauen Sachverhalts sei die vorsorgliche Anordnung dieser Massnahmen indiziert. Zum Schutz von B____ sei daher die im Sinne einer superprovisorischen Massnahme angeordnete Beistandschaft in eine vorsorgliche Massnahme gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB zu überführen. Dem Beschwerdeführer werde die eheliche Vertretungsbefugnis gestützt auf Art. 376 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB bis auf weiteres entzogen und der Beistand werde bei unverändertem Aufgabenbereich zum weiteren Handeln ermächtigt.

4.2 Mit seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die von der Vor­instanz angenommene Gefährdung der Gesundheit seiner Ehefrau. Er verwahrt sich gegen die vorinstanzliche «Behauptung», wonach davon ausgegangen werden müsse, dass er nicht in der Lage sei, seiner Ehefrau den notwendigen Schutz zum Zweck der körperlichen Unversehrtheit zu garantieren.

Wie ausgeführt, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um eine vorsorgliche Massnahme aufgrund einer summarischen Beurteilung der Situation durch die Erwachsenenschutzbehörde mittels der ihr zur Verfügung stehenden Akten. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz explizit «weitere sorgfältige Abklärungen» vorbehalten. Im vorliegenden Verfahren ist diesen Abklärungen nicht vorzugreifen. Es ist allein zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Ausübung ihres diesbezüglich erheblichen Beurteilungsspielraums zutreffend von einer möglichen Gefährdung der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgegangen ist.

4.2.1 Zunächst bestreitet der Beschwerdeführer die von der Erwachsenenschutzbehörde geltend gemachten Indizien für eine Verletzung seiner Ehefrau durch ihn.

4.2.1.1 Er rügt, dass kein Arztbericht bestehe und auf den Fotos nur dunkle Stellen erkennbar seien, die von Dr. F____ per Augenschein als Hämatome bezeichnet worden seien. Weiter rügt er in diesem Zusammenhang, nur ungenügenden Einblick in die Dokumentation erhalten zu haben. Er macht geltend, es werde ein Verdacht suggeriert, dass er die Ursache der Verletzungen seiner Frau sei, ohne dass stichhaltige Argumente vorgelegt würden. Es werde keine Möglichkeit ausgelassen, um ihn «als Schwerverbrecher in die Ecke von Gewaltverbrechern zu stellen». Er rügt eine Verletzung der «Unschuldsvermutung» und er stehe als «’menschlicher Sauhund’ am Pranger».

4.2.1.2 Die als «diverse unspezifische, oberflächliche hautbezogene Hämatome» bezeichneten Flecken sind fotografisch dokumentiert (act. 7 S. 108 ff.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, diese Bilder seien «möglicherweise mit Photoshop manipuliert» worden, fehlt dafür jeder Hinweis. Zumindest im Rahmen der vorsorglichen Beurteilung der Situation ist auf diesen unsubstantiierten Vorhalt daher nicht weiter einzutreten. Die möglichen Ursachen der Hämatome wurden vom D____ eher als «Kniffe, weniger als Stürze» qualifiziert (AN Tel. mit D____ vom 2. Juli 2020, act. 7 S. 215). Dies korreliert mit der Feststellung der Pflege des D____, dass der Beschwerdeführer teilweise auch als grob und inadäquat erlebt werde (AN Tel. mit D____ 6. Juli 2020, act. 7 S. 202 f.). Eine ärztliche Beurteilung dieser Dokumentation findet sich in den Akten nicht. Gemäss Aussagen des D____ soll sich der Hausarzt von B____, Dr. F____, über die Hämatome «sehr erstaunt» gezeigt und die Frage aufgeworfen haben, weshalb «nicht bereits früher etwas unternommen» worden sei (AN Tel. mit D____ 6. Juli 2020, act. 7 S. 202). Demgegenüber stellte Dr. F____ gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde fest, dass die Fotos vom Zentralkörper und den Oberschenkelinnenseiten nicht mehr auffindbar seien, weshalb für ihn das Video im Vordergrund stehe (AN Tel. Dr. F____ vom 6. August 2020, act. 7 S. 62).

4.2.1.3 Vor diesem Hintergrund bleibt offen, welche Bedeutung den dokumentierten Verletzungen, die sich auf den Bildern auch für den Laien erkennbar nicht als «Altersflecken» (AN rechtliches Gehör vom 20. Juli 2020, act. 7 S. 43) bzw. reine Pigmentveränderungen präsentieren, zukommt. Es wird im Rahmen der weiteren Abklärungen zu klären sein, ob aufgrund der vorsorglich verfügten Massnahme diesbezüglich eine Veränderung des Bildes entstehen wird.

4.2.2 Weiter befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit dem Video vom 22. Mai 2020.

4.2.2.1 Er bestreitet dabei nicht, das Video vom 22. Mai 2020 mit G____ erstellt zu haben. In dem Video sei auch der Einsatz von Coldpacks an seiner Ehefrau «getestet und dokumentiert» worden. Es habe die Hoffnung bestanden, damit ihre Müdigkeit mit dem «vorsichtigen» Einsatz von «sog. Kälteakkus/Coldpacks» beenden zu können. Das Video zeige «das alltägliche Frühstücksritual» mit seiner Ehefrau seit der Corona-Pandemie, wobei «das Oberteillose Frühstücken […] seit Jahren im familiären Umfeld» des Ehepaars «so üblich» gewesen sei. B____ habe dabei gelächelt, somit den «unkonventionellen Einsatz der ‘Coldpacks’ nicht als unangenehm» empfunden. Damit habe festgestellt werden können, dass es sich bei der Müdigkeit um eine medikamentös-verursachte Sedierung handle, sodass ihre morgendliche Medikation neu habe eingestellt werden können. Das «bei Youtube nicht-gelistete Video» sei allein durch die Angabe eines Youtube-Datei-Links zur Verfügung gestellt worden. Dies sei mit dem «wichtigen und klarstellenden Satz: ‘Dieses ungeschnittene Video ist nur für die Augen palliativ-pflegendes Personal bestimmt’» erfolgt. Am 4. August 2020 sei es auf «privat» gestellt worden. Es sei zunächst an den H____ und sodann an das C____ gelangt. Von dort müsse das Video an das D____ gelangt sein. Das D____ habe das Video aber bewusst nicht von ihm direkt erhalten.

4.2.2.2 Diese Ausführungen des Beschwerdeführers decken sich mit seinen Angaben im vorinstanzlichen Verfahren (AN rechtliches Gehör vom 20. Juli 2020, act. 7 S. 42 f.; vgl. auch E-Mail vom 20. Juli 2020, act. 7 S. 145; E-Mail vom 16. Juli 2020, act. 7 S. 146 f.). Unbestritten ist damit, dass der Beschwerdeführer mit seinem Freund ein Video seiner weitgehend unbekleideten Gattin (Auszug, act. 7 S. 142) erstellt hat, welches offensichtlich für die Weitergabe an Dritte bestimmt gewesen ist. Bereits darin muss eine Verletzung der Intimsphäre seiner wehrlosen Gattin erblickt werden. Weiter irritiert die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdebegründung, er habe erst nachträglich von der Erstellung des Videos durch G____ Kenntnis erhalten und es selber nicht angesehen. Daraus folgt, dass er zulässt, dass Dritte ein Video seiner halbnackten Gattin herstellen und dieses unbesehen an weitere Dritte weiterleiten können. Dieses Verhalten bedarf zum Schutz der Persönlichkeitsrechte von B____ weiterer Abklärung. Zudem belegt das Vorgehen mit dem unbestrittenermassen wiederholten, von Lachern im Hintergrund begleiteten Einsatz von Coldpacks zum Aufwecken seiner dementen Gattin auch einen – unter Vorbehalt weiterer ärztlicher Abklärung – wohl wenig adäquaten Umgang mit ihr im ungeschützten häuslichen Rahmen. Schliesslich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass auf dem Video, auf dem der Oberkörper von B____ ersichtlich ist, zu erkennen ist, dass ihr rechter Arm ein grösseres Hämatom aufzuweisen scheint.

4.2.2.3 Soweit der Beschwerdeführer replicando ausführen lässt, das Video sei der KESB bereits am 22. Mai 2020 zur Kenntnis zugestellt worden, so findet dies in den Akten keine Bestätigung und wurde so vom Beschwerdeführer auch gar nie behauptet. Entgegen der unzutreffenden Behauptung in der Replik wurde dies von der Erwachsenenschutzbehörde mit ihrer Stellungnahme vom 18. August 2020 auch nicht zugestanden.

4.2.3 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz unter Vorbehalt weiterer Abklärungen in summarischer und vorläufiger Prüfung zu Recht angenommen, dass bei längeren Wochenendaufenthalten von B____ beim Beschwerdeführer die Gefahr einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit besteht. Den Akten kann denn auch entnommen werden, dass die ständigen Wechsel zwischen drei Tagen zu Hause und vier Tagen im D____ für die demente Frau eine grosse Belastung bedeuten würden (AN Tel. mit D____ 6. Juli 2020, act. 7 S. 202). Dies ist unter Vorbehalt weiterer ärztlicher und pflegerischer Abklärungen auch für einen medizinischen Laien unmittelbar nachvollziehbar. Zu beachten ist weiter, dass sich der Kontakt des Beschwerdeführers mit dem von ihm in der Beschwerde explizit gelobten Betreuungspersonal (vgl. Beschwerdebegründung S. 18) bereits nach kürzester Zeit als schwierig wahrgenommen worden ist (AN Tel. mit D____ 6. Juli 2020, act. 7 S. 202). Vor dem Hintergrund, dass erst kürzlich der Betreuungsvertrag mit dem vorherigen Heim vor dem gleichen Hintergrund hat gekündet werden müssen (Zeitungsartikel [...] vom 16. Mai 2020, act. 7 S. 152) und der Beschwerdeführer in der Vergangenheit durch grossflächige Angriffe auf Personen, die in die Pflege seiner Ehefrau involviert waren, aufgefallen ist (vgl. Gutachten I____ vom 16. November 2018, act. 7 S. 680 ff., 692), ist auch das Pflegeverhältnis von B____ im D____ in ihrem Interesse zu sichern. Dies gilt umsomehr als der Beschwerdeführer nicht geltend macht, zur Pflege seiner Ehefrau alleine und ohne Unterstützung durch einen spezialisierten Pflegeheimrahmen im Stande zu sein.

4.3 Schliesslich ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass der Beschwerdeführer dadurch nicht von der Pflege und Betreuung seiner Ehefrau ausgeschlossen wird. Soweit daher gerade auch auf seine Fähigkeiten und Verdienste bei der Betreuung und Ernährung seiner Ehefrau verwiesen wird (vgl. dazu etwa die Logopädische Abklärung vom 15. Juni 2020, act. 7 S. 149; Gutachten I____ vom 16. November 2018, act. 7 S. 680 ff., 695), die auch von der gemeinsamen Tochter mit Schreiben vom 5. August 2020 hervorgehoben werden (vgl. act. 4/1), wird diesen mit der angefochtenen Massnahme weiterhin Rechnung getragen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Massnahme unter Hinweis auf den von ihm intendierten Besuch von öffentlichen Badeanstalten in Frage stellt, erscheint aufgrund der ärztlichen Beurteilung der doppelten Inkontinenz (AN Tel. Dr. F____ vom 6. August 2020, act. 7 S. 62) und der diesbezüglichen Haltung der Verantwortlichen der Gärtenbäder des Kantons (vgl. AN Tel. J____ vom 10. August 2020, act. 7 S. 60) kaum eine Einschränkung zu bestehen.

5.1 Mit seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer auch die Einsetzung von E____ als Beistand seiner Ehefrau.

5.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass E____ als Berufsbeistand beim Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) «quasi ein Angestellter der KESB» sei und «demnach als befangen bezeichnet werden» dürfe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie er als neutral bezeichnet werden könne, weshalb er als Beistand abgelehnt werde.

5.1.2 Darin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Die Berufsbeistände führen ihr Amt unabhängig von der sie einsetzenden Erwachsenenschutzbehörde aus. So obliegt die fachliche Aufsicht und Führung der Berufsbeistände der Leitung der jeweiligen Dienststelle, vorliegend dem ABES, und nicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (vgl. § 39 Abs. 3 Verordnung zum kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz [VoKESG, SG 212.410]). Der Beschwerdeführer substantiiert denn auch nicht ansatzweise, weshalb der Berufsbeistand vorliegend nicht unabhängig sein sollte.

5.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer die Umschreibung des Auftrages, welcher dem Beistand mit Ziffer 4 a–e des Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde vom 15. Juli 2020 erteilt und mit deren Entscheid vom 29. Juli 2020 bestätigt worden ist. Er macht dabei geltend, da mit diesem Auftrag in seinen Geschäftsbereich übergegriffen werde, unterstehe er seinem Geschäftsgeheimnis, weshalb keine Bekanntgabe erfolge. Soweit diese Begründung überhaupt verständlich erscheint, ist sie dermassen unsubstantiiert, dass darauf in Anwendung des Rügeprinzips (vgl. E. 1.4 hiervor) nicht weiter eingetreten werden kann.

5.3 Das Gleiche gilt, soweit sich der Beschwerdeführer mit der nämlichen Begründung gegen den dem Beistand mit Ziffer 5 des Entscheides vom 15. Juli 2020 erteilten Zugriff auf Bankkonten bezieht.

5.4 Eine substantiierte Begründung fehlt schliesslich auch, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Befugnis des Beistands wehrt, soweit erforderlich die Post der Verbeiständeten zu öffnen.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese Gebühr wird mit dem vor der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Dem für die Ausfertigung der Replik beigezogenen unentgeltlichen Vertreter, [...], Advokat, ist für seine entsprechenden Bemühungen ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege steht die Forderung auf Parteientschädigung dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht dem unentgeltlich vertretenen Beschwerdeführer zu (VGE VD.2018.140 vom 3. August 2020 E. 2, VD.2019.158 vom 30. Juni 2020 E. 2.5; vgl. BGer 4A_171/2017 vom 26. September 2017 E. 1.1, 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; AGE ZB.2018.20 vom 14. September 2018 E. 4.2, ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 9.3.2). Der vom unentgeltlichen Rechtsbeistand in seiner Honorarnote vom 23. November 2020 ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen, sodass ihm ein Honorar von CHF 1'516.60, zuzüglich Auslagen von CHF 57.90 und Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse auszurichten ist.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seinem Rechtsbeistand, [...], für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'516.60, zuzüglich Auslagen von CHF 57.90 und 7,7 % MWST von CHF 121.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Beistand, E____ (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

21

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 74 BGG
  • Art. 113 BGG

KESG

  • § 19 KESG

Verordnung

  • § 39 Verordnung

VRPG

  • § 30 VRPG

ZGB

  • Art. 374 ZGB
  • Art. 376 ZGB
  • Art. 388 ZGB
  • Art. 389 ZGB
  • Art. 390 ZGB
  • Art. 391 ZGB
  • Art. 394 ZGB
  • Art. 395 ZGB
  • Art. 408 ZGB
  • Art. 445 ZGB
  • Art. 450 ZGB
  • Art. 450a ZGB
  • Art. 450b ZGB
  • Art. 450f ZGB

ZPO

  • Art. 261 ZPO

Gerichtsentscheide

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