Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2020.141, AG.2021.32
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2020.141

URTEIL

vom 4. Januar 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nhi Trieu

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 7. April 2020

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Die dominikanische Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren [...] 1991, heiratete [...] 2017 in Santo Domingo (Dominikanische Republik) den Schweizer Bürger B____. Nach erfolgten Abklärungen wurde der Rekurrentin zusammen mit ihrem Sohn C____, geboren [...] 2012, der Familiennachzug bewilligt, worauf sie am 20. April 2018 in die Schweiz einreiste und am 8. Mai 2018 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei ihrem Ehemann erhielt.

Am 24. Juli 2018 teilte der Ehemann dem Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) mit, dass seine Ehefrau die eheliche Wohnung nach einem Streit verlassen habe. Mit Entscheid vom 22. August 2018 bestätigte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt das bestehende Getrenntleben der Ehegatten. Nachdem der Bereich BdM der Rekurrentin mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 das rechtliche Gehör gewährt hatte, widerrief er mit Verfügung vom 26. Februar 2019 die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin und wies sie aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 7. April 2020 ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 20. April und 3. Juli 2020 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 23. Juli 2020 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen hat. Mit ihrem Rekurs beantragt die Rekurrentin die vollumfängliche sowie kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung des Bereichs BdM vom 26. Februar 2019 sowie des Entscheids vom 7. April 2020 und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung ihres Rekurses sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 24. Juli 2020 erkannte der Instruktionsrichter dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement verzichtete mit Eingabe vom 10. August 2020 auf eine inhaltliche Stellungnahme zum Rekurs und beantragte dessen Abweisung. Mit Eingabe vom 29. August 2020 liess die Rekurrentin die Sistierung des Verfahrens beantragen, was mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. September 2020 abgelehnt worden ist.

Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 23. Juli 2020 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf ihren frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).

Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.3 Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde es in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Das intertemporal anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG. Nach der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. statt vieler VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 1.4 und VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.4.1 mit Nachweisen). Der Rekurrentin wurde das rechtliche Gehör zu dem in Aussicht genommenen Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 gewährt. Damit ist das Verfahren nach dem 1. Juli 2018 und vor dem 1. Januar 2019 eröffnet worden. Folglich sind im vorliegenden Fall die am 1. Januar und 1. Juli 2018 in Kraft getretenen materiellen Bestimmungen des AuG anwendbar, während die am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen materiellen Bestimmungen des AIG einschliesslich des geänderten Titels nicht zur Anwendung kommen. Bei der materiellen Beurteilung des vorliegenden Rekurses wird deshalb die Bezeichnung AuG verwendet. Demgegenüber bestimmt sich das Verfahrensrecht gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG bzw. AIG nach dem neuen Recht (vgl. statt vieler VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/ Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 20).

2.1 Die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin wurde ihr zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann kein unmittelbar auf Art. 42 Abs. 1 AuG gestützter Aufenthaltsanspruch mehr geltend gemacht werden. Auch nach der Auflösung der Familiengemeinschaft bestehen aber die aus Art. 42 AuG fliessenden Ansprüche des nachgezogenen Ehegatten weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).

2.2 Die Rekurrentin bestreitet die vorinstanzliche Feststellung nicht, wonach sie sich aufgrund der nach ihrer Heirat mit B____ vom 20. November 2017 bloss während der Dauer von zwei Monaten und 28 Tagen vom 20. April 2018 bis zum 18. Juli 2018 in der Schweiz gelebten ehelichen Gemeinschaft weder auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 AuG noch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG stützen kann. Zu prüfen ist daher einzig, ob sich die Rekurrentin zur Begründung eines Anspruchs auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung auf wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG und Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.21) berufen kann.

3.1 In diesem Zusammenhang beruft sich die Rekurrentin weiterhin auf Art. 50 Abs. 2 AuG und macht geltend, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein (Rekursbegründung, S. 4 f.).

3.1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid, E. 9), setzt eine den Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG begründende häusliche Gewalt eine systematische Misshandlung physischer oder psychischer Natur durch den anderen Ehegatten mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, voraus (vgl. BGer 2C_428/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2.2.3). Auch wenn jede Form häuslicher Gewalt ernst zu nehmen ist, folgt ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nicht bereits aus einer Ohrfeige oder einer verbalen Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge der Ausländer resp. die Ausländerin in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, oder eine Ausweisung eines Ausländers aus der ehelichen Wohnung nach einem Streit reichen dazu nicht aus. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; BGer 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.1). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGer 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233).

3.1.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Rekurrentin führe zur Begründung, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein, aus, ihr Ehemann habe ihr verschwiegen, dass er an einer (krankheitsbedingten) Dysfunktion leide, weshalb er regelmässig Hasch konsumiere. Dadurch sei er aggressiv und depressiv geworden. Als er sie eines Abends zum Beischlaf habe nötigen wollen, sei es vor ihrem Sohn zu mühsamen Diskussionen gekommen, worauf ihr Ehemann sie schliesslich aufgefordert habe, die eheliche Wohnung zu verlassen. Um sich selbst und ihren Sohn in Sicherheit zu bringen, habe sie die Wohnung verlassen und sei zu einer Freundin gezogen. Damit mache die Rekurrentin die vom Ehemann bestrittene Gewalt nur in sehr allgemeiner Form geltend. Der Ehemann werfe ihr demgegenüber das Führen einer Scheinehe vor. Er habe zwar zugestanden, dass er sich am besagten Abend aufgrund der bestehenden Ehe einen sexuellen Kontakt mit der Rekurrentin erhofft habe, die erneute Abweisung mitunter Anlass für seinen Zorn und den gemeinsamen Streit gewesen und er dabei laut geworden sei. Er bestreite aber, dass es dabei zu Handgreiflichkeiten gekommen sei. In den Akten fänden sich abgesehen von der Aussage der Rekurrentin weder Hinweise zum aggressiven Verhalten des Ehemannes noch zum besagten Vorfall der sexuellen Nötigung. Die Rekurrentin habe zur Glaubhaftmachung ihrer Vorwürfe weder einen Bericht eines Arztes oder einer Fachstelle (z.B. Opferhilfe) noch Zeugenaussagen ins Recht gelegt, welche den Schluss zuliessen, dass sie Opfer unangemessener häuslicher Gewalt geworden sei. Auch fehlten entsprechende Polizeirapporte. Die Aussagen der Rekurrentin enthielten lediglich pauschale Hinweise, jedoch keinerlei Beweise (angefochtener Entscheid, E. 10).

3.1.3 Dem hält die Rekurrentin entgegen, dass ihre entsprechenden Beweisanträge nicht abgenommen worden seien. Sie habe mit ihrer Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren die Durchführung einer Parteibefragung beantragt. Zum Beleg häuslicher Gewalt brauche es keine Zeugenaussagen, Berichte oder Polizeirapporte. Die Aussage des Opfers reiche aus, «um häusliche Gewalt zu akkreditieren» (Rekursbegründung, S. 4).

Darin kann der Rekurrentin nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (angefochtener Entscheid, E. 9), trifft die ausländische Person bei der Feststellung des Sachverhalts nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss häusliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Als Beweismittel kommen über die nicht abschliessende Aufzählung möglicher Beweismittel in Art. 77 Abs. 6 VZAE (dazu BGE 142 I 152 E. 6.2 S. 153), insbesondere Arztzeugnisse oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Strafanzeigen, entsprechende strafrechtliche Verurteilungen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen und Nachbarn sowie Berichte oder Einschätzungen von Fachstellen wie etwa Frauenhäusern oder der Opferhilfe in Betracht (BGer 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.2). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen dagegen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGer 2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235 und BGer 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4).

Die Rekurrentin hat die von ihr geltend gemachte eheliche Gewalt auf Anfrage des Migrationsamts mit Schreiben vom 18. Juli 2018 und im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Migrationsamt mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 konkretisieren können. Sie hat dabei die Trennung damit begründet, dass ihr Ehemann aggressiv gewesen sei, immer mit ihr unnötig gestritten habe und possessiv gewesen sei, obwohl er gewusst habe, dass sie «körperlich krank» sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat sie diese Ausführungen dahingehend konkretisiert, dass der Ehemann «aus gesundheitlichen Gründen Probleme» habe, «seinen Mann zu stehen», was sie akzeptiert habe. Aufgrund dieser Dysfunktion sei er immer frustrierter gewesen, was er mit Haschkonsum habe kompensieren wollen. Er sei aggressiv und depressiv und in diesem Zustand für sie und ihren Sohn unerträglich. Nachdem er sie dann eines Abends zu Sex habe nötigen wollen, obwohl sie nicht gewollt habe, habe er mühsame Diskussionen vor ihrem Sohn angefangen. Sie habe die Nacht dann bei ihrem Sohn verbracht und sei am folgenden Tag ausgezogen.

Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner weiteren Befragung der Rekurrentin durch die Vorinstanzen. Vielmehr belegen die eigenen Aussagen der Ehefrau zwar tiefgreifende eheliche Differenzen, aber keine systematische Misshandlung physischer oder psychischer Natur mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Die Ausführungen der Rekurrentin einerseits und ihres Ehemanns andererseits über ihre Ehe zeichnen vielmehr das Bild einer Ehe, welche relativ schnell eingegangen wurde und nach relativ kurzer Zeit scheitert, weil sich die Eheleute in ihren Vorstellungen über den Partner und dessen Verhalten getäuscht sehen. In diesem Geschehen ist keine im Rahmen von Art. 50 Abs. 2 AuG relevante psychische Unterdrückung zu erkennen (BGer 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Ehegatten haben sich bei Besuchen des Ehemanns in der Heimat der Rekurrentin vom 11. November bis anfangs Dezember 2017 und vom 25. Dezember 2017 bis zum 20. Januar 2018 kennen gelernt, nachdem sie zuvor seit Januar 2017 über das Internet in Kontakt gewesen waren (Fragenbeantwortung des Ehemanns bezüglich seines Nachzugsgesuchs vom 13. März 2017). Geheiratet haben sie bereits am 20. November 2017. In der Schweiz dauerte das eheliche Zusammenleben keine drei Monate. Der Ehemann erklärte den Konflikt, welcher schliesslich am Abend vor dem Auszug der Rekurrentin eskalierte, mit seinem unerfüllten Wunsch nach Liebe, Zärtlichkeit und Sex. Sie hätten noch nie Geschlechtsverkehr miteinander gehabt und er habe keine Zärtlichkeiten von ihr bekommen, weder habe sie ihn angefasst noch geküsst (Schreiben des Ehemanns vom 24. Juli 2018 und vom 2. August 2018). Der Ehemann schloss aus diesem Verhalten darauf, dass er Opfer einer Scheinehe geworden sei (vgl. Rapport der Kantonspolizei vom 29. August 2018). Die Rekurrentin führte zwar selber aus, dass ihr «Zärtlichkeit und Freundschaft (…) genauso wichtig wie Sex» sei, führte aber nicht aus, solche mit ihrem Ehemann ausgetauscht zu haben. Damit ist erstellt, dass offenbar tiefgreifende Differenzen zwischen den Ehegatten über den Inhalt ihrer Beziehung bestanden haben, sodass in antizipierter Beweiswürdigung eine weitere Befragung der Rekurrentin hat unterbleiben können, zumal eine solche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein sowieso kaum beweistauglich hätte sein können. Auch mit dem vorliegenden Rekurs substantiiert die Rekurrentin in keiner Weise eine darüber hinausgehende, systematische Erniedrigung und Misshandlung durch ihren Ehemann.

3.2 Mit ihrem Rekurs hält die Rekurrentin auch über die geltend gemachte häusliche Gewalt hinaus an ihrem Standpunkt fest, dass ein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliege (Rekursbegründung, S. 5).

3.2.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid, E. 11), können wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG über das Erleiden ehelicher Gewalt hinaus die Umstände bilden, dass eine Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen worden ist oder die soziale Wiedereingliederung des ausländischen Ehegatten in seinem Herkunftsland stark gefährdet erscheint. In diesem Zusammenhang sind etwa Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG geeignet, die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark gefährdet erscheinen zu lassen und damit einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen (VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2 S. 351 f.; VGE VD.2017.100 vom 17. September 2017 E. 2.2). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen. Es handelt sich dabei insbesondere um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den Gesundheitszustand (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f. und 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, können insbesondere auch in einer schützenswerten, durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 BV erfassten Beziehung zu einem in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (BGE 139 I 315 E. 2.1 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.2). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232 und 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Entscheidend ist somit, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403, 138 II 229 E. 3.1 S. 232 und 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Als massgebliche Kriterien der Wiedereingliederungsgefährdung werden das Alter der betroffenen Person im Zeitpunkt der Einreise, die im Heimatland gelebte Zeit, das Vorhandensein familiärer Verbindungen in der Schweiz, Kenntnisse der heimatlichen Sprache, die beruflichen Chancen im Heimatland sowie eine allfällige Ächtungsgefahr genannt (VGE VD.2018.33 vom 17. Januar 2019 E. 3.3. mit Hinweis auf Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 50 AuG N 10b). Rein wirtschaftliche Gründe genügen deshalb zur Begründung eines Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG nicht (BGE 138 II 229 E. 3.3.4 S. 238). Generell sind bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sämtliche Aspekte des Einzelfalles zu berücksichtigen, wozu auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben, gehören (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232 und 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 mit Hinweis auf BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232 und 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1).

3.2.2 Die Vorinstanz hat in in diesem Zusammenhang erwogen, dass die Rekurrentin am 20. April 2018 im Alter von 27 Jahren in die Schweiz eingereist sei und sich mittlerweile seit knapp zwei Jahren hier aufhalte, was einer sehr kurzen Aufenthaltsdauer entspreche. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre habe sie in der Dominikanischen Republik verbracht, wo auch heute noch ihr Vater lebe. Aus der kurzen Ehe seien keine Kinder hervorgegangen, weshalb seit der Trennung keine familiären Beziehungen mehr in die Schweiz bestünden. Ihr mit ihr eingereister Sohn C____ stamme aus einer früheren Beziehung, besuche mittlerweile die vierte Klasse einer Primarschule und habe bereits gleichaltrige deutschsprechende Freunde gefunden, weshalb eine Rückkehr in die Dominikanische Republik für ihn nicht ohne Schwierigkeiten verbunden wäre. Auch er befinde sich aber erst seit kurzer Zeit in der Schweiz und stehe zudem in einem anpassungsfähigen Alter. Sein leiblicher Vater lebe in der Dominikanischen Republik (angefochtener Entscheid, E. 13).

In der Schweiz beziehe die Rekurrentin seit dem 1. August 2018 durchgehend Sozialhilfeleistungen, die sich mittlerweile auf insgesamt CHF 54'002.80 belaufen würden. Ferner verzeichne die Rekurrentin im Betreibungs- und Verlustscheinregister eine offene Betreibung in der Höhe von CHF 265.30 sowie 11 Verlustscheine in der Höhe von CHF 19‘304.20. Nach der per 15. November 2019 erfolgten Kündigung ihrer am 27. Oktober 2018 auf Abruf angetretenen Stelle als Zimmermädchen habe sie mit Schreiben vom 31. Mai 2019 einen neuen Arbeitsvertrag auf Stundenlohnbasis mit der Firma [...] zu 40% eingereicht, womit sie sich bei der Sozialhilfe aber nicht habe ablösen können. Es könne daher nicht von einer überdurchschnittlichen Integration ausgegangen werden, aufgrund derer ein selbständiger Anspruch auf Aufenthalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt sein könnte. Aufgrund ihres Alters dürfte der Rekurrentin und ihrem Sohn eine Wiedereingliederung in der Dominikanischen Republik bzw. ein Wiederaufbau einer Existenz nicht überdurchschnittlich schwerfallen, insbesondere da sie gemäss eigenen Angaben vor der Einreise in die Schweiz studiert habe und nebenbei berufstätig gewesen sei. Dadurch sei die Rekurrentin mit den heimatlichen gesellschaftlichen und kulturellen Verhältnissen nach wie vor bestens vertraut und könne für ihre soziale und berufliche Wiedereingliederung auf ein tragfähiges Netz in der Heimat zählen.

3.2.3 In diesem Zusammenhang verweist die Rekurrentin mit dem vorliegenden Rekurs auf die aktuelle Coronavirus-Krise, welche ihre Arbeitssuche erschwere. Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation und des Arbeitsmarktes sei aber in Sicht (Rekursbegründung, S. 5 f.). Da sich die Situation der bereits bisher nicht in den Arbeitsmarkt integrierten Rekurrentin aufgrund der aktuellen Pandemiesituation aber nicht verändert hat, kann sie daraus mit Bezug auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zum vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten. Weiter macht sie geltend, bei einer Ausweisung die aufgelaufenen Schulden nicht zurückbezahlen zu können (Rekursbegründung, S. 6). Da es ungewiss erscheint, wie schnell sie sich auf dem hiesigen Arbeitsmarkt integrieren und ein Einkommen erzielen könnte, welches neben der Deckung des Bedarfs von ihr und ihrem Kind auch die Rückzahlung von Schulden ermöglichen kann, kann sie daraus zum vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 29. August 2020 einen per 20. August 2020 auf Stundenlohnbasis (brutto CHF 22.84 inklusive 13. Monatslohn sowie Ferien- und Feiertagsentschädigung) abgeschlossenen Arbeitsvertrag als Raumpflegerin mit der Firma [...] eingereicht. Dieser Arbeitsvertrag sieht jedoch bloss eine wöchentliche Arbeitszeit von zwölf Stunden vor. Die angetretene neue Stelle verschafft ihr somit bei Weitem kein existenzsicherndes Einkommen.

Weiter bestreitet die Rekurrentin die Möglichkeit ihrer Wiedereingliederung in ihrer Heimat. Seit ihrem Wegzug sei die Situation in ihrem Herkunftsland eine ganz andere. Eine Rückkehr habe für sie und ihren Sohn sozial starke schädigende Auswirkungen. Ihr Sohn habe kaum Kontakt zu seinem Vater und erhalte von ihm keinen Unterhalt. Ihre Mutter sei zwei Monate nach ihrer Ankunft in der Schweiz gestorben und das von ihr bewohnte Zimmer im Haus ihres Vaters stehe nicht mehr zur Verfügung. Aufgrund des in ihrer Heimat erzielbaren Einkommens sei es ihr und ihrem Sohn nicht möglich, «sich angemessen und gerecht in die Gesellschaft ihres Landes zu integrieren». Ihr Sohn habe früher eine Privatschule besucht, die heute nicht mehr finanziert werden könne. Sie habe in einem Büro gearbeitet und sei dort nicht wieder eingestellt worden. Sie müsse sich daher nach Arbeit umsehen (Rekursbegründung, S. 7 f.).

Aus diesen weder weiter substantiierten noch belegten Behauptungen ergibt sich kein Härtefall im Sinne einer Notlage, welche sie von anderen Rückkehrerinnen unterscheiden würde, denen nach der Beendigung des in der Schweiz gelebten Familienlebens die Aufenthaltsbewilligung entzogen wird. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es der Rekurrentin nach einer bloss weniger als drei Jahre dauernden Abwesenheit, während welcher sie offenbar in regem Kontakt mit ihrem Vater geblieben ist, nicht möglich sein soll, an die Situation vor ihrer Emigration anzuknüpfen. Auch die von ihr belegten Sprachkurse vermögen keine überdurchschnittliche Inte-gration in der Schweiz zu belegen, zumal sie sich während ihrer Ehe mit ihrem Ehemann überhaupt nicht in der Ortsprache hat unterhalten können.

3.2.4 Weiter bezieht sich die Rekurrentin zur Begründung eines Härtefalles auf ihre gesundheitliche Situation. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können gesundheitliche Probleme einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG darstellen, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht, wenn die ausländische Person an einer ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die eine in ihrem Heimatland nicht verfügbare Behandlung erfordert, sodass die Rückkehr in die Heimat geeignet wäre, schwerwiegende Folgen für ihre Gesundheit nach sich zu ziehen. Der Umstand allein, dass der Ausländer in der Schweiz bessere medizinische Leistungen erhält als in seinem Heimatland, genügt dabei aber nicht (BGer 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 4.2; vgl. Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., 90).

Die Rekurrentin macht eine Erkrankung an Lupus erythematodes geltend, derentwegen sie sich in einer schwerwiegenden psychischen und sozialen Belastungssituation befinde. Sie nehme ein bis zum 6. Oktober 2020 verordnetes, intensives Medikament ein und «kollaboriere» mit der Abteilung für Klinische Forschung im Rahmen der Schweizerischen Lupus-Kohorten-Studie der Universität Basel (Rekursbegründung, S. 7). Diesbezüglich hat die Vorinstanz erwogen, dass ihre Behandlung gemäss dem Arztzeugnis des Universitätsspitals Basel vom 7. März 2019 auf maximal drei Monate festgelegt und damit wohl mittlerweile erfolgreich abgeschlossen worden sei. Da sie gemäss eigenen Angaben vor ihrer Einreise in die Schweiz nebst der Absolvierung eines Studiums voll arbeitstätig gewesen sei, könne davon ausgegangen werden, dass sie trotz vorbestandener Krankheit in der Dominikanischen Republik habe leben und für ihren Unterhalt aufkommen können (angefochtener Entscheid, E. 14). Gemäss dem Arztzeugnis der Rheumatologie des Universitätsspitals Basel vom 7. März 2019 besteht bei der Rekurrentin ein 2017 erstdiagnostizierter systemischer Lupus erythematodes. Kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz habe sie im Mai 2018 einen akuten Schub mit entzündlicher Beteiligung verschiedener Organsysteme erlitten. Aktuell habe sich die Situation unter medikamentöser Therapie wieder stabilisiert. Restbeschwerden machten aktuell monatliche Infusionen notwendig. Die aktuelle Behandlung könne bis Juli/August 2019 abgeschlossen werden. Mit ambulantem Bericht vom 28. April 2020 beschreibt das Universitätsspital Basel einen über die letzten Monate durch wechselnde Beschwerdeangaben gekennzeichneten Verlauf. Es seien wohl sicherlich Zeichen einer Lupus-Restaktivität vorhanden, die aber vermutlich durch die schwerwiegende psychische und soziale Belastungssituation aggraviert werde. Die bestehende Therapie mit Mycophenolatmofetil solle unter schrittweiser Reduktion der Steroide weiter ausgebaut werden.

Die Rekurrentin macht nicht geltend und es ist auch nicht erkennbar, weshalb diese Behandlung nicht auch in ihrer Heimat sollte fortgesetzt werden können. Aufgrund der eingereichten Arztberichte ist daher nicht erkennbar, dass eine Rückkehr in ihre Heimat schwerwiegende Folgen für ihre Gesundheit nach sich ziehen müsste, auch wenn davon auszugehen ist, dass die Rekurrentin diesbezüglich in der Schweiz bessere medizinische Leistungen erhalten könnte. Ihre gesundheitliche Situation vermag daher keinen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu begründen.

3.2.5 Schliesslich verweist die Rekurrentin zur Begründung eines Härtefalls auf ein mögliches Scheidungsverfahren, welches ihre Anwesenheit erfordere. Sie habe weder eine Vertretung in familienrechtlichen Verfahren noch eine offizielle Zustelladresse (Rekursbegründung, S. 8). Damit kann sie keinen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG begründen. Es ist nicht erkennbar, weshalb es ihr nicht möglich sein sollte, ihre Rechte in einem in der Schweiz geführten Scheidungsverfahren auch nach einer Rückkehr in ihre Heimat wahrzunehmen.

3.3 Daraus folgt, dass der Rekurs gegen den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihre Wegweisung in der Sache abzuweisen ist.

Weiter rügt die Rekurrentin die Höhe der ihr auferlegten Gebühr für das vorinstanzliche Verfahren von CHF 700.–. Sie macht geltend, dass diese «angesichts der derzeitigen Situation der Abhängigkeit von Sozialleistungen und des fehlenden Einkommens (…) auf ein Minimum gesenkt werden sollte». Da die unentgeltliche Rechtspflege beantragt werde, sei die Gebühr dem Departement aufzuerlegen (Rekursbegründung, S. 8).

Zu beachten ist dabei, dass die anwaltschaftlich vertretene Rekurrentin mit ihrer Rekursbegründung vom 14. Mai 2019 im vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gestellt hat. Die Auferlegung der Kosten an die unterliegende Rekurrentin ist daher ebenso wenig zu beanstanden wie die Höhe der festgesetzten Gebühr von CHF 700.–. Diese schöpft den in Wegweisungssachen möglichen Kostenrahmen bis CHF 1'750.– (§ 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren [VGV, SG 153.810]) deutlich nicht aus und erscheint daher in Berücksichtigung des diesbezüglichen Beurteilungsspielraums der Vorinstanz vor dem Hintergrund des massgeblichen Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips nicht unangemessen. Soweit sich der Rekurs somit gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid richtet, ist dieser ebenfalls abzuweisen.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–. Mit ihrem Rekurs beantragt die Rekurrentin aber die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im vorliegenden Verfahren.

5.2 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 368). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2 und VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren ist unter anderem die Ausgangslage im Einzelfall zu berücksichtigen, namentlich hinsichtlich der vorhandenen Akten, der Argumentation in der Rechtsmittelschrift, der angefochtenen Verfügung und soweit bereits vorhanden der Rechtsmittelantwort. Die Erfolgsaussichten sind insbesondere dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person ihre Behauptungen mit plausibel erscheinenden Beweisofferten untermauert. In Bezug auf sich stellende komplexe Rechtsfragen ist die Nichtaussichtslosigkeit etwa dann anzunehmen, wenn diese unbeantwortet, offen oder umstritten sind und der entscheidenden Instanz ein Ermessensspielraum zusteht (BGE 124 I 304 E. 4 S. 308 f.; VGE VD.2019.213 vom 22. Januar 2020 E. 2.2.3 und VD.2018.126 vom 14. April 2019 E. 2.1.3.1; Kayser/Altmann, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 65 N 35).

5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung unter keinem Titel in irgendeiner Art und Weise zu beanstanden sind und dass die Rekurrentin nichts vorgebracht hat, das geeignet wäre, die Zulässigkeit der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung oder ihrer Wegweisung in Frage zu stellen. Der vorliegende Rekurs an das Verwaltungsgericht ist deshalb als aussichtslos zu qualifizieren. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’200.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

Rekurrentin

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Nhi Trieu

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

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AuG

  • Art. 42 AuG
  • Art. 43 AuG
  • Art. 50 AuG
  • Art. 126 AuG

BGG

BV

II

  • Art. 137 II

III

  • Art. 133 III

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 16 VRPG

VZAE

Gerichtsentscheide

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