Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2020.140, AG.2020.572
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2020.140

URTEIL

vom 19. Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 14. April 2020

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der deutsche Staatsangehörige A____, geboren am [...], reiste erstmals am 27. November 2006 in die Schweiz ein. Daraufhin erhielt er am 2. März 2007 eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit, die bis zum 26. November 2011 gültig war. Am 10. Mai 2012 reiste A____ von [...] her erneut in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit im Kanton Basel-Stadt, die bis zum 8. Mai 2018 gültig war. Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 erkundigte sich das Migrationsamt bei A____ nach seiner beruflichen und finanziellen Situation. In seinem Antwortschreiben vom 27. Juli 2018 führte dieser aus, sein Gesundheitszustand sei nicht gut und er wisse nicht, ob er wieder arbeiten könne. Sein Gesuch auf Frühinterventionsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) sei abgelehnt worden. Nachdem das Migrationsamt A____ das rechtliche Gehör gewährt hatte, verweigerte es ihm mit Verfügung vom 7. November 2019 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.

Gegen diese Verfügung rekurrierte A____ mit Eingaben von 18. November 2019 und vom 2. Februar 2020 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD). Das Departement wies den Rekurs mit Entscheid vom 14. April 2020 ab und lehnte auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

Dagegen meldete A____ am 20. April 2020 Rekurs beim Regierungsrat an, den er am 2. Juli 2020 begründete. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids des JSD und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen. Subeventualiter sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Subsubeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt A____, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eventualiter sei anzuordnen, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 23. Juli 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Verfahrensleiter erteilte mit Verfügung vom 24. Juli 2020 dem Rekurs die aufschiebende Wirkung und holte die Akten des Verwaltungsverfahrens ein.

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 23. Juli 2020 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 1.2).

2.1 Der Rekurrent ist deutscher Staatsangehöriger und somit EU-Bürger, weshalb das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Bezug auf seine Person nur soweit gilt, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 AuG).

Das AuG wurde am 16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde es in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am

  1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am
  2. Januar 2019 in Kraft. Das intertemporal anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG. Nach der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. statt vieler VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 1.4 und VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.4.1 mit Nachweisen). Die Erkundigung vom 29. Mai 2018 erfolgte im Rahmen der Prüfung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Daher ist sie für die Frage der Eröffnung des Verfahrens betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht relevant. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 ersuchte das Migrationsamt den Rekurrenten zwecks Prüfung seines weiteren Aufenthalts um Zustellung von Unterlagen. Mit Bescheinigung vom 15. November 2018 bestätigte es, dass das Verlängerungsverfahren hängig war. Damit ist davon auszugehen, dass das Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nach dem 1. Juli 2018 und vor dem 1. Januar 2019 eröffnet worden ist. Folglich sind im vorliegenden Fall die am 1. Januar und 1. Juli 2018 in Kraft getretenen materiellen Bestimmungen des AuG anwendbar und die am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen materiellen Bestimmungen des AIG einschliesslich des geänderten Titels nicht. Bei der materiellen Beurteilung des vorliegenden Rekurses wird deshalb die Bezeichnung AuG verwendet. Demgegenüber bestimmt sich das Verfahrensrecht gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG bzw. AIG nach dem neuen Recht (vgl. statt vieler VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 1.4).

2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, SR 0.142.112.681 erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Dabei handelt es sich um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Staatssekretariat für Migration SEM, Weisungen VEP, Bern-Wabern April 2020, Ziff. 2.5; vgl. Art. 4 Abs. 1 Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP, SR 142.203]). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist. Die Gültigkeitsdauer darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA).

2.3 Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf eine gültige Aufenthaltsbewilligung einem Arbeitnehmer nicht allein deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird.

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Arbeitnehmer seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verlieren, wenn er freiwillig arbeitslos geworden ist, wenn aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird, oder wenn sein Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, weil er seine Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1 S. 124 f., 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4).

Wenn der Arbeitnehmer seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren hat, kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängern (vgl. Art. 23 Abs. 1 VEP; BGE 144 II 121 E. 3.1 S. 124 f., 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4 f.; BGer 2C_1008/2019 vom 13. März 2020 E. 4.1, 2C_99/2018 vom 15. Mai 2018 E. 4.3). Damit wird die (deklaratorische) bewilligungsrechtliche an die (rechtsbegründende) anspruchsrechtliche Situation angepasst (BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4 f.).

2.4 Gemäss Art. 61a Abs. 1 AuG, der am 1. Juli 2018 in Kraft getreten und deshalb im vorliegenden Fall anwendbar ist (vgl. oben E. 2.1), erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet. Wird nach Ablauf der sechs Monate nach Art. 61a Abs. 1 AuG weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 2 AuG). Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 61a Abs. 4 AuG sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung.

Art. 61a AuG zielt auf eine Auslegung des FZA ab (Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes, in: BBl 2016 S. 3007 [nachfolgend Botschaft], 3038). Das Erlöschen des Aufenthaltsrechts gemäss Art. 61a Abs. 4 AIG ergibt sich aus dem Verlust der Arbeitnehmereigenschaft (vgl. Botschaft, S. 3038 und 3059 ff.). Die Regelung von Art. 61a Abs. 1–4 AuG entspricht gemäss dem Bundesrat im Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ein Arbeitnehmer seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verliert, wenn aufgrund seines Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass er in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (vgl. Botschaft, S. 3038 f., 3059 ff. und 3074 f.). Wenn Art. 61a Abs. 1-4 AuG nicht anwendbar wäre, gälte deshalb im Ergebnis gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dieselbe Rechtslage. Mit der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinn von Art. 61a AuG ist der Verlust der Stelle infolge Entlassung gemeint (Botschaft, S. 3055 und 3060; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 61a AIG N 6).

Die Absätze 1–4 von Art. 61a AuG gelten nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität sowie für Personen, die sich auf ein Verbleiberecht nach dem FZA oder dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31) berufen können (Art. 61a Abs. 5 AuG). Wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts unfreiwillig beendet wird, ist davon auszugehen, dass die Arbeitnehmereigenschaft und damit das Aufenthaltsrecht in analoger Anwendung von Art. 61a Abs. 4 AuG sechs Monate nach dem Ende der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder dem Ende der Arbeitslosenentschädigung endet. Das Gleiche muss gelten, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwar nicht aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall erfolgt, der Arbeitnehmer aber nach der unfreiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist.

2.5 Gemäss Art. 7 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Diesbezüglich nimmt Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und auf die Richtlinie 75/34/EWG Bezug (VGE VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.2 S. 125). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 hat ein Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. Die Voraussetzung einer bestimmten Dauer des ständigen Aufenthalts entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf eine Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht. Das Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit im freizügigkeitsrechtlichen Sinne Arbeitnehmer gewesen ist und die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat. Eine Mindestbeschäftigungsdauer setzt Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 nicht voraus (VGE VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.2 S. 125 und E. 3.5.3 S. 127 f.; BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 4.2 f.). Der Arbeitnehmer muss im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft gehabt haben und diese wegen der dauernden Arbeitsunfähigkeit verloren haben (BGer 2C_755/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.1). Gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 gelten die vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und die Abwesenheiten infolge Krankheit oder Unfall als Beschäftigungszeiten. Daraus scheint das Bundesgericht zu schliessen, dass ein Arbeitnehmer seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft alleine dadurch, dass er seine Erwerbstätigkeit wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall unterbricht, nicht verliert (vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1 S. 124 f., 141 II 1 E. 2.1.2 S. 3 f. und E. 2.2.1 S. 4 f.; VGE VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.2.1; vgl. ferner Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz, Diss. Zürich 2010, S. 160).

2.6 Im schweizerischen Sozialversicherungsrecht ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Erwerbsunfähigkeit dagegen ist der durch Beeinträchtigung der Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Gemäss einer in der Literatur vertretenen Auffassung ist der freizügigkeitsrechtliche Begriff der Arbeitsunfähigkeit nicht mit Erwerbsunfähigkeit gleichzusetzen, sondern schon dann zu bejahen, wenn die bisherige, angestammte Arbeitstätigkeit gesundheitlich bedingt nicht mehr oder nur noch teilweise zumutbar ist, weil sich Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 auf die bisherige Arbeitstätigkeit beziehe (Spescha, a.a.O., Art. 4 Anhang I FZA N 5). Diese Auffassung überzeugt nicht und widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts. Gemäss Bundesgericht setzt die dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 voraus, dass der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich (Verweistätigkeiten) keine zumutbare Arbeit leisten kann, und steht die Fähigkeit zur Ausübung einer angepassten Tätigkeit der Annahme einer dauernden Arbeitsunfähigkeit entgegen (vgl. BGer 2C_134/2019 vom 12. November 2019 E. 4, 2C_1008/2019 vom 13. März 2020 E. 4.1, 2C_456/2016 vom 15. November 2016 3.2, 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 4.1-4.3). Gemäss dem Verwaltungsgericht setzt die dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 damit dauernde Erwerbsunfähigkeit und nicht bloss dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn des schweizerischen Sozialversicherungsrechts voraus (VGE VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.2).

Zu prüfen bleibt, ob die Fähigkeit zur Ausübung einer angepassten Tätigkeit auch der Annahme einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA entgegensteht. Dagegen könnte sprechen, dass das Bundesgericht die Berücksichtigung von Verweistätigkeiten unter anderem damit begründet, dass gemäss Art. 6 Abs. 2 ATSG bei Arbeitsunfähigkeit von längerer Dauer auch zumutbare Tätigkeiten in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen sind und eine lange Dauer in der Regel bei mehr als sechs Monaten angenommen werde (vgl. BGer 2C_134/2019 vom 12. November 2019 E. 4.4 und 4.6). Sinn und Zweck des FZA sprechen aber für die Berücksichtigung von Verweistätigkeiten. Der Sinn der Arbeitnehmerfreizügigkeit besteht in der Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt. Sie begründet keinen Anspruch auf Ausübung einer bestimmten Tätigkeit. Dem Wanderarbeiter kann zugemutet werden, dass er sich um eine angepasste Arbeit bemüht, wenn es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, seine bisherige Tätigkeit auszuüben (BGer 2C_134/2019 vom 12. November 2019 E. 4.9). Ein Ausländer, der gestützt auf sein Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer in die Schweiz kommt, kann nicht davon ausgehen, in der Schweiz immer die gleiche Arbeit verrichten zu können (BGer 2C_134/2019 vom 12. November 2019 E. 4.7). Zudem bedarf ein Ausländer, der zwar nicht mehr im bisherigen Beruf, aber in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit leisten kann, des Schutzes von Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA als vorübergehend Arbeitsunfähiger nicht, weil er sich als unfreiwillig Arbeitsloser auf diese Bestimmung berufen kann, wenn er sich in einem anderen zumutbaren Beruf eine Stelle sucht und seine unfreiwillige Arbeitslosigkeit vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird (vgl. dazu BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 4.3). Im Ergebnis steht die Fähigkeit zur Ausübung einer angepassten Tätigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch der Annahme einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA entgegen. Das Bundesgericht stellte fest, angesichts der Arbeitsfähigkeit von 75–100 % in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschäftigungslosigkeit eines wegen Krankheit in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkten Ausländers nicht das Resultat vorübergehender krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA (BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 Sachverhalt lit. a sowie E. 4.1 und 4.3). Dementsprechend scheint das Bundesgericht davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verliert, wenn er bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und vollständiger Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit während sechs Monaten nicht erwerbstätig ist (vgl. BGer 2C_1008/2019 vom 13. März 2020 E. 4.2 f.). Da Art. 61a AuG auf eine Auslegung des FZA abzielt (Botschaft, S. 3038), ist der Begriff der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit in Art. 61a Abs. 5 AuG gleich zu verstehen wie in Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA.

2.7 Für die Feststellung einer dauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und den Zeitpunkt ihres Eintritts ist grundsätzlich auf die Ergebnisse des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens abzustellen (BGer 2C_755/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3.1; vgl. BGE 144 II 121 E. 3.6.2 S. 128). Ausnahmsweise ist jedoch davon auszugehen, dass die dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 in einem anderen als dem von der IV-Stelle festgestellten Zeitpunkt eingetreten ist, wenn klar feststellbar ist, dass der Ausländer vor dem in der Rentenverfügung festgelegten Zeitpunkt dauernd arbeitsunfähig geworden ist (vgl. BGer 2C_755/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3.1; vgl. ferner BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 Sachverhalt lit. B und E. 4.2). Bei geltend gemachter Arbeitsunfähigkeit darf die Migrationsbehörde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich nicht über den weiteren Aufenthaltsstatus entscheiden, solange die IV-Abklärungen in Bezug auf die dauernde Arbeitsunfähigkeit noch im Gang sind. In Zweifelsfällen ist die Verfügung der zuständigen IV-Stelle abzuwarten. Regelmässig kann nur gestützt auf deren Entscheid abschliessend beurteilt werden, ob eine Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 vorliegt. Die Migrationsbehörde darf den Aufenthaltsstatus nur dann früher regeln, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheint (BGE 141 II 1 E. 4.2.1 S. 11 f.; BGer 2C_771/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.3). Die grundsätzliche Pflicht, die Verfügung der IV-Stelle abzuwarten, kann aber nur gelten, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit im massgebenden Zeitpunkt des Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft überhaupt Gegenstand invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens bildet. Wenn dies nicht der Fall ist, liefert das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren keine für das ausländerrechtliche Verfahren relevanten Ergebnisse und besteht deshalb kein Anlass, die Verfügung der IV-Stelle abzuwarten.

Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ([IVG, SR 831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Die Wartezeit bezieht sich auf die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), nicht die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) oder gar die Invalidität (Art. 8 ATSG) (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 28 N 24). Zur Eröffnung der Wartezeit genügt eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28 N 32). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG), d.h. nach der Anmeldung bei der IV (Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Basel 2012, § 13 N 86). Die sechsmonatige Karenzzeit hat zur Folge, dass die IV-Stelle weder für die Zeit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug noch für die ersten sechs Monate danach den Rentenanspruch zu prüfen hat, weshalb sie insoweit von Abklärungen freigestellt ist (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 29 N 4). Somit braucht die IV-Stelle die Arbeitsunfähigkeit nur für die Zeit ab sechs Monaten vor der Anmeldung und die Invalidität und damit die dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 (vgl. oben E. 2.6) sogar nur für die Zeit sechs Monate nach der Anmeldung abzuklären.

2.8 Eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen des FZA hat, erhält gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a) und über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Die finanziellen Mittel gelten gemäss Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA als ausreichend, wenn sie den Betrag überstiegen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Gemäss Art. 16 Abs. 1 VEP sind die finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen grundsätzlich ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden. Für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen sind die finanziellen Mittel gemäss Art. 16 Abs. 2 VEP aber nur ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) berechtigt. Ergänzungsleistungen gehören zwar weder im schweizerischen Ausländerrecht noch gemäss der Regelung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zur Sozialhilfe. Die ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA sollen gewährleisten, dass die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaats nicht über Gebühr belastet werden. Dieser Regelungszweck würde systematisch verfehlt, wenn Ergänzungsleistungen als beitragsunabhängige Sonderleistungen, die wesensgemäss die öffentlichen Finanzen belasten, nicht zur Sozialhilfe im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gerechnet würden. Sie müssen deshalb aufenthaltsrechtlich der Sozialhilfe gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a FZA gleichgesetzt werden, wobei aufenthaltsbeendende Massnahmen lediglich eingeleitet werden können, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen werden (BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 272 f.; VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.4.3).

In einem vom Rekurrenten zitierten Urteil erwog das Bundesgericht, der Anspruch auf eine Invalidenrente beeinflusse die Frage, ob gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Migrationsbehörde müsse deshalb die Verfügung der IV-Stelle abwarten, um über einen entsprechenden Anspruch entscheiden zu können (BGer 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5.3). Dies kann jedoch nicht gelten, wenn der Ausländer bei Zusprechung einer IV-Rente Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen müsste, weil er in diesem Fall mangels ausreichender finanzieller Mittel ohnehin kein Aufenthaltsrecht gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA hätte.

3.1 Der Rekurrent arbeitete vom 1. Juni bis zum 9. September 2016 aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags und erzielte dabei ein Bruttoeinkommen von CHF 21‘089.65 (Arbeitsvertrag vom 31. Mai 2016 [Beilage 4 zur Rekursbegründung vom 2. Februar 2020; Lohnabrechnungen für Juni bis September 2016 [Beilage 5 zur Rekursbegründung vom 2. Februar 2020]). Während dieser Erwerbstätigkeit war der Rekurrent Arbeitnehmer im Sinn des FZA. Seit dem 9. September 2016 war der Rekurrent nicht mehr erwerbstätig und bezog ab dem 1. Dezember 2016 abgesehen von einem kurzen Unterbruch im März und April 2017 infolge Nachzahlung von Sozialversicherungsleistungen Sozialhilfe (angefochtener Entscheid E. 13).

Im Rahmen des erwähnten Arbeitseinsatzes erlitt er am 12. Juli 2016 einen Unfall, als er sich mit einem Hammer auf den linken Daumen schlug (Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 3 und 10). Gemäss der unbestrittenen Darstellung des Rekurrenten hat er sich dabei eine Sesambeinfraktur zugezogen. Bei der darauffolgenden Behandlung seien noch keine knöchernen Traumafolgen festgestellt worden, weshalb er nach ein paar Tagen trotz starker Schmerzen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 9. September 2016 weitergearbeitet habe (Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 3 und 10).

3.2

3.2.1 Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber beendet (Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 3; Rekursbegründung vom 2. Februar 2020 Ziff. 8 und 24). Der Rekurrent behauptet nicht, dass der Grund für seine Entlassung per 9. September 2016 im Unfall vom 12. Juli 2016 oder dessen Folgen bestanden habe. Jedenfalls ist nicht erstellt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit beendet worden ist. Die Feststellung des JSD, der Unfall vom 12. Juli 2016 sei nicht die Ursache für den Verlust der Arbeitsstelle gewesen (angefochtener Entscheid E. 13), ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Tatsache, dass der Rekurrent rund zwei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine erst später festgestellte und als Arbeitsunfall anerkannte Sesambeinfraktur erlitten hat, ändert daran entgegen seiner Ansicht nichts (vgl. Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 11). Da nicht erstellt ist, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit beendet worden ist, ist Art. 61a Abs. 5 AuG im vorliegenden Fall nicht anwendbar, wie das JSD richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 13).

3.2.2 Gemäss der unbestrittenen Darstellung des Rekurrenten war er seit dem Unfall vom 12. Juli 2016 in stetiger Behandlung wegen fortdauernder Beschwerden und Schmerzen. Die Suva habe die Sesambeinfraktur als Folge des Unfalls vom 12. Juli 2016 anerkannt. Nur weil die Sesambeinfraktur erst am 16. November 2017 (richtig 12. Dezember 2016 [vgl. angefochtener Entscheid E. Ziff. 11; Rekursbegründung vom 2. Februar 2020 Ziff. 24; Bericht vom 9. Februar 2017 (Beilage 7 zur Rekursbegründung vom 2. Februar 2020); Bericht vom 28. November 2018 (Beilage 10 zur Rekursbegründung vom 2. Februar 2020) S. 1 f.]) entdeckt worden sei und die Arbeitsunfähigkeit aus versicherungstechnischen Gründen nicht rückwirkend habe bescheinigt werden können, habe er erst ab dem 12. Dezember 2016 bis zum 30. April 2017 Taggelder der Suva erhalten. Der Rekurrent macht geltend, aus den vorstehenden Gründen müsse er für die ganze Periode vom 12. Juli 2016 bis zum 30. April 2017 als infolge Unfall vorübergehend arbeitsunfähig gelten (Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 11). Aufgrund der Ausrichtung von Taggeldern der Suva ist davon auszugehen, dass der Rekurrent vom 12. Dezember 2016 bis zum 30. April 2017 vorübergehend arbeitsunfähig gewesen ist im Sinn der Unfähigkeit, in seinem bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten. Hingegen ist nicht erstellt, dass eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Sinn bereits in der Zeit vom 10. September bis 11. Dezember 2016 bestanden hat. Auch aus der Annahme einer solchen könnte der Rekurrent aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Rekurrent behauptet nicht und in den Akten findet sich kein Beweis dafür, dass er in der erwähnten Zeit aus gesundheitlichen Gründen auch in einem anderen Beruf keine zumutbare Arbeit hätte leisten können. Jedenfalls ist nicht erstellt, dass der Rekurrent nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 9. September 2016 erwerbsunfähig gewesen ist. Damit sind Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA und Art. 61a Abs. 5 AuG im vorliegenden Fall nicht anwendbar (vgl. oben E. 2.6). Nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 9. September 2016 hatte der Rekurrent auch keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld mehr (angefochtener Entscheid E. 13). In Anwendung von Art. 61a Abs. 4 AuG hat er deshalb am 9. März 2017 seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft verloren und ist sein Aufenthaltsrecht unter Vorbehalt eines Verbleiberechts zu diesem Zeitpunkt erloschen, wie das JSD richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 13). Um in den Genuss des Verbleiberechts gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 zu kommen, müsste der Rekurrent somit spätestens am 10. März 2017 dauernd arbeitsunfähig im Sinn dieser Bestimmung gewesen sein (vgl. oben E. 2.5 f.).

3.2.3 Für den Fall, dass entgegen der Praxis des Bundesgerichts angenommen würde, für die Bejahung einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA und Art. 61a Abs. 5 AuG genüge die Unfähigkeit, im bisherigen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten (vgl. oben E. 2.6), oder dass trotz fehlender Behauptung und fehlendem Beweis angenommen würde, der Rekurrent sei vom 10. September 2016 bis am 30. April 2017 erwerbsunfähig gewesen, hätte der Rekurrent in analoger Anwendung von Art. 61a Abs. 4 AuG die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft sechs Monate nach dem Ende der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit und damit am 30. Oktober 2017 verloren (vgl. oben E. 2.4), wie das JSD im Ergebnis richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 13). In diesem Fall müsste der Rekurrent spätestens am 31. Oktober 2017 dauernd arbeitsunfähig im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 gewesen sein, um in den Genuss eines Verbleiberechts zu kommen (vgl. oben E. 2.5 f.). Der Einwand des Rekurrenten, ihm hätte zur beruflichen Neuorientierung eine längere Frist als sechs Monate eingeräumt werden müssen, weil er nach dem Arbeitsunfall vom 12. Juli 2016 seine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf verloren habe (Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 12), ist unbegründet. Gemäss der Aktennotiz der Suva vom 7. März 2017 (Beilage 8 zur Rekursbegründung vom 2. Februar 2020) informierte der Kreisarzt den Rekurrenten nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 28. Februar 2017, dass die Zumutbarkeit wie folgt beschrieben werde: «leichte und auch mittelschwere Tätigkeiten ohne zeitliche Einschränkung, mittelschwere Tätigkeiten sollten dabei nicht dauerhaft über eine ganze Arbeitsschicht mit der linken Hand erfolgen. Die Arbeit als Schweisser und Schlosser, eine schwere [T]ätigkeit, ist dem Versicherten aktuell nicht zumutbar.» Gemäss einem Bericht der Handchirurgie des Universitätsspitals Basel vom 7. März 2017 erschien eine Rückkehr des Rekurrenten in seine angestammte Tätigkeit als Schlosser/Schweisser wenig realistisch (vgl. Beilage 10 zur Rekursbegründung vom 2. Februar 2020 S. 2). Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Juli 2017 zeigten sich belastungsinduzierte Beschwerden bei schwerer Tätigkeit und bei Vibrationen sowie eine Funktionseinschränkung im Interphalangealgelenk des linken Daumens. Die angestammte Tätigkeit als Schweisser sei nicht mehr ohne namhafte Einschränkungen ausführbar gewesen. Aus medizinischer Sicht möglich gewesen seien leichte und mittelschwere Tätigkeiten mit der linken Hand ohne Übertragung von Vibrationen auf die linke Hand und mittelschwere Arbeiten nicht dauerhaft (Bericht des Kreisarztes vom 28. November 2018 [Beilage 10 zur Rekursbegründung vom 2. Februar 2020] S. 2). Gemäss dem Bericht des Kreisarztes vom 28. November 2018 ist die schwere Arbeit als Schlosser dem Rekurrenten nicht mehr zumutbar gewesen. Aus medizinischer Sicht möglich gewesen sei jedoch jede leichte Tätigkeit mit der linken Hand. Mittelschwere Arbeiten seien möglich gewesen, solange dies mit den Langfingern möglich sei und der Daumen dabei nicht fest zugreifen müsse. Aufgrund anderer, krankhafter Ursachen lasse sich dieses von den Unfallfolgen bestimmte Tätigkeitsprofil auf dem Arbeitsmarkt sehr wahrscheinlich nicht umsetzen (Beilage 10 zur Rekursbegründung vom 2. Februar 2020 S. 5). Aufgrund der vorstehenden Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Rekurrent in der Zeit nach dem 30. April 2017 in seinem bisherigen Beruf arbeitsunfähig gewesen ist. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb ein halbes Jahr bei entsprechenden Bemühungen nicht genügen sollte, um in einem anderen Beruf eine neue Stelle zu finden.

3.3 Gemäss der unbestrittenen Darstellung des Rekurrenten hat ihm das Sesambein am 12. April 2018 aufgrund fortbestehender Beschwerden operativ entfernt werden müssen. Die Suva habe dies als Rückfall anerkannt und ihm in der Folge vom 12. April bis zum 31. Dezember 2018 wieder Taggelder ausbezahlt (vgl. Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 7). Diese Umstände sind für die Frage des Aufenthaltsrechts des Rekurrenten irrelevant. Die Ausrichtung von Taggeldern der Unfallversicherung hatte offensichtlich nicht zur Folge, dass die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft, die der Rekurrent am 10. März 2017 bzw. allerspätestens am 30. Oktober 2017 verloren hatte (vgl. oben E. 3.2.2 f.), wieder aufgelebt wäre. Im Übrigen behauptet der Rekurrent, er sei in der Zeit vom 12. April bis zum 31. Dezember 2018 dauernd arbeitsunfähig gewesen (Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 14). Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit schliesst die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft aus.

3.4

3.4.1 Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 wies die IV-Stelle Basel-Stadt das Gesuch des Rekurrenten um Frühinterventionsmassnahmen vom 4. Mai 2017 ab. In der Begründung ihrer Verfügung hielt sie fest, gemäss der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes bestehe kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen werde von einer vollumfänglichen Zumutbarkeit in einer Verweistätigkeit ausgegangen (Verfügung vom 3. Oktober 2017 [Beilage 12 zur Rekursbegründung vom 2. Februar 2020; angefochtener Entscheid E. 13). Grundsätzlich steht damit für die Migrationsbehörden verbindlich fest, dass der Rekurrent am 10. März 2017 nicht dauernd arbeitsunfähig im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 gewesen ist (vgl. oben E. 2.7).

3.4.2 Der Rekurrent macht geltend, [...] habe bereits in seinem ärztlichen Attest vom 24. Februar 2017 einen Verdacht auf eine zusätzliche depressive Entwicklung festgehalten. Zudem habe er in seinem Verlaufsbericht vom 5. Mai 2017 empfohlen, dass unbedingt eine psychiatrische Mitbehandlung des Rekurrenten erfolgen solle (Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 4). Da der Rekurrent zu diesem Zeitpunkt noch nicht in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, hätten seine psychischen Leiden bei den der Verfügung der IV-Stelle vom 3. Oktober 2017 zu Grunde liegenden Abklärungen nicht angemessen berücksichtigt werden können (vgl. Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 5, 16 und 18). Ab dem 6. Dezember 2017 habe der Rekurrent schliesslich die offene Sprechstunde der Akutambulanz der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) besucht. Auf Anfang 2018 habe er seinen Hausarzt gewechselt. Der neue Hausarzt, [...], habe ihm ab dem

  1. Januar 2018 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert. Seither sei er in konstanter psychiatrischer Behandlung (Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 6 und 17). Vom 19. Juli bis 28. August 2018, vom 28. Februar bis 16. Mai 2019 und vom 6. August bis 3. September 2019 und vom 28. Oktober bis 20. November 2019 sei er stationär behandelt worden (Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 8 und 17). In mehreren Arztberichten sei dem Rekurrenten eine depressive Episode mit mittelgradiger bis schwergradiger Ausprägung bis hin zur akuten Suizidalität attestiert worden (Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 17). Man müsse davon ausgehen, dass der Rekurrent bereits ab dem 30. April 2017 aufgrund seiner diabetischen Polyneuropathie sowie seiner Depressionen arbeitsunfähig gewesen sei (Rekursbegründung vom 2. Februar 2020 Ziff. 30; vgl. Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 18). Selbst bei Wahrunterstellung kann aus den vom Rekurrenten behaupteten Umständen offensichtlich nicht geschlossen werden, dass er entgegen den Feststellungen in der Verfügung der IV-Stelle vom
  2. Oktober 2017 spätestens ab dem 10. März 2017 dauernd arbeitsunfähig im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw. erwerbsunfähig gewesen sei. Die blosse Äusserung eines Verdachts auf eine depressive Entwicklung im ärztlichen Attest vom 24. Februar 2017 (Beilage 11 zur Rekursbegründung vom 2. Februar 2020) genügt offensichtlich nicht zum Nachweis, dass der Rekurrent bereits an einer depressiven Störung gelitten hat. Selbst wenn der Rekurrent damals bereits an einer Depression gelitten hätte, bedeutete dies noch lange nicht, dass er unter Mitberücksichtigung dieser Gesundheitsbeeinträchtigung aus gesundheitlichen Gründen in einem anderen Beruf keine zumutbare Arbeit mehr hätte leisten können. Dementsprechend enthält das Attest vom 24. Februar 2017 keine Hinweise darauf, dass der psychische Zustand des Rekurrenten bereits zu diesem Zeitpunkt einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten gehabt haben soll. Auch aus dem Umstand, dass gemäss dem Bericht vom 5. Mai 2017 (Beilage 2 zur Rekursbegründung vom 2. Februar 2020) unbedingt eine psychiatrische Mitbehandlung erfolgen sollte, kann nicht geschlossen werden, dass die allfällige psychische Störung des Rekurrenten zu diesem Zeitpunkt einen relevanten Einfluss auf dessen Arbeitsfähigkeit gehabt hätte. Die Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten am 1. Januar 2018 lässt keine Schlüsse zu auf seine Arbeitsfähigkeit am 10. März oder
  3. Oktober 2017. Zudem ist nicht erstellt, dass der Rekurrent ab dem 1. Januar 2018 auch in einem anderen als seinem bisherigen Beruf keine zumutbare Arbeit mehr leisten konnte. Das sich die Verfügung der IV-Stelle vom 3. Oktober 2017 gemäss den Angaben des Rekurrenten auf eine Beurteilung des regionalen ärztlichen Diensts (RAD) vom 22. Juni 2017 stützen soll, ist für die Frage der dauernden Arbeitsunfähigkeit am 10. März 2017 irrelevant, weil dieser Zeitpunkt vor demjenigen der Beurteilung des RAD liegt. Zusammenfassend bleibt es dabei, dass entsprechend der Verfügung der IV-Stelle vom 3. Oktober 2017 davon auszugehen ist, dass der Rekurrent am 10. März 2017 nicht dauernd arbeitsunfähig im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 gewesen ist. Folglich hat er kein Verbleiberecht gemäss Art. 7 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA und Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70, wie das JSD richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 16).

3.4.3 Für den 31. Oktober 2017 liegt keine Beurteilung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit des Rekurrenten durch die IV-Stelle vor. Aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 3.4.2) genügen die vorliegenden Beweismittel aber auch für diesen Zeitpunkt bei weitem nicht zum Nachweis einer dauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70.

3.4.4 Am 30. Oktober 2018 stellte der Rekurrent ein weiteres Gesuch um Leistungen der IV. Dieses befinde sich seither in Abklärung. Ein Entscheid stehe noch aus (Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 8). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 20) ist der Ausgang dieses IV-Verfahrens für die Beurteilung der dauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 nicht abzuwarten. Da die Anmeldung bei der IV erst am 30. Oktober 2018 erfolgt ist, braucht die IV-Stelle die Arbeitsunfähigkeit nur für die Zeit ab dem 1. Mai 2018 und die dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 erst für den 30. April 2019 abzuklären (vgl. oben E. 2.7). Unabhängig davon, welche Leistungen der Rekurrent geltend macht, ist seine Arbeitsunfähigkeit 10. März und 31. Oktober 2017 offensichtlich nicht Gegenstand des mit Gesuch vom 30. Oktober 2018 eingeleiteten invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens. Damit ist es ausgeschlossen, dass dieses Verfahren für das vorliegende Verfahren relevante Ergebnisse liefert.

3.4.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurrent kein Verbleiberecht gemäss Art. 7 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA und Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 hat, wie das JSD zu Recht festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 16).

3.5

3.5.1 Aufgrund seines Sozialhilfebezugs hat der Rekurrent derzeit offensichtlich mangels ausreichender finanzieller Mittel kein Aufenthaltsrecht gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA (vgl. angefochtener Entscheid E. 17). Falls der Rekurrent eine IV-Rente erhalten würde, wäre er gemäss dem angefochtenen Entscheid sicherlich auch auf Ergänzungsleistungen angewiesen und müsste er diese beziehen. Daher fehlten ihm auch bei Zusprechung einer IV-Rente die erforderlichen finanziellen Mittel (angefochtener Entscheid E. 17). Der Rekurrent wendet dagegen ein, bei Zusprechung einer IV-Rente «wäre er wohl durchaus in der Lage für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen» (Rekursbegründung vom 2. Juli 2020 Ziff. 21). Dass ihm dies ohne die tatsächliche Inanspruchnahme von Ergänzungsleistungen möglich wäre, behauptet er damit nicht einmal. Jedenfalls wäre die unsubstanziierte und unbestimmte Behauptung des Rekurrenten aber offensichtlich nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellung des JSD in Frage zu stellen. Im Übrigen werden diese durch die nachstehenden Erwägungen bestätigt.

3.5.2 Gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS-Richtlinien) setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget in jedem Fall aus der materiellen Grundsicherung zusammen. Zur materiellen Grundsicherung zählen der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten einschliesslich der mietrechtlich anerkannten Nebenkosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung. Durch die materielle Grundsicherung werden die Grundbedürfnisse für eine bescheidene Lebensführung gedeckt (SKOS-Richtlinien Kap. A.6 und B.I). Der von der SKOS ab 2020 empfohlene Betrag für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt beträgt für eine Person in einem Einpersonenhaushalt CHF 997.00 pro Monat (SKOS-Richtlinien Kap. B.2.2). Im Kanton Basel-Stadt wird diesem Betrag eine Pauschale von CHF 50.00 zugerechnet (Unterstützungsrichtlinien des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt vom 22. Oktober 2019 [URL] Ziff. 4.1.1 und 10.1). Da gemäss Art. 16 Abs. 1 VEP die SKOS-Richtlinien massgebend sind, wird diese Pauschale im Folgenden nicht berücksichtigt. Für eine Person übernimmt die Sozialhilfe grundsätzlich die effektiven Kosten des Mietzinses exklusive Nebenkosten bis zum Maximalbetrag von CHF 770.00 und die Nebenkosten gemäss Mietvertrag bis zum Maximalbetrag von CHF 130.00 (URL Ziff. 10.4.1 und 10.4.4). Gemäss dem Sozialhilfebudget ab Januar 2020 (Verfügung vom 12. Dezember 2019 [Beilage 17 zur Rekursbegründung vom 2. Februar 2020]) bezahlt die Sozialhilfe dem Rekurrenten für den Bruttomietzins CHF 740.00 (Wohnungskosten CHF 610.00 + Nebenkosten CHF 130.00). Möglicherweise ist der tatsächliche Mietzins allerdings höher. Am 28. Februar 2017 behauptete der Rekurrent gegenüber der Suva, seine Miete sei höher als der von der Sozialhilfe dafür zugesprochene Betrag (Aktennotiz der Suva vom 7. März 2017 [Beilage 8 zur Rekursbegründung vom 2. Februar 2020]). Die Sozialhilfe übernimmt die Kosten für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Umfang von höchstens 90 % der kantonalen Durchschnittsprämie (Unterstützungsrichtlinien des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 22. Oktober 2019 [URL] Ziff. 10.5.1). Von der Sozialhilfe bezahlte Krankenversicherungsprämien gelten zwar nicht als Sozialhilfeleistungen (SKOS-Richtlinien Kap. B.5; Kantonales Sozialamt Zürich [Hrsg.], Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Zürich August 2012 [nachfolgend Handbuch Sozialhilfe ZH], Kap. 7.3.02.1; vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a und b Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG, SR 851.1]; Wizent, Sozialhilferechtliche Rückerstattungen gegenüber der Klientel, in: Jusletter 19. März 2018, Rz 14), sondern als Leistungen der Prämienverbilligung (vgl. Handbuch Sozialhilfe ZH, Kap. 7.3.02). Wenn der Rekurrent Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, kann er aber keine kantonalen Beiträge an die Krankenversicherungsprämien beziehen und muss er Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen, wenn er die Krankenversicherungsprämien nicht aus eigenen Mitteln bezahlen kann (vgl. unten E. 3.5.3). Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind deshalb bei der Berechnung der gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Anhang I FZA sowie Art. 16 VEP erforderlichen finanziellen Mitteln in jedem Fall zu berücksichtigen. Die Monatsprämien der Grundversicherung für einen Erwachsenen betragen im Kanton Basel-Stadt im Jahr 2020 mindestens CHF 556.10 (Amt für Sozialbeiträge, Übersicht Monatsprämien der Grundversicherung). Insgesamt müsste der Rekurrent somit monatlich über CHF 2‘293.10 (CHF 997.00 + CHF 740.00 + CHF 556.10) verfügen, damit das Erfordernis der ausreichenden Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA erfüllt wäre. Der Rekurrent behauptet nicht, dass er zusätzlich zu einer allfälligen Invalidenrente der IV Anspruch auf weitere Renten hätte oder über andere Mittel verfügt. Im Übrigen könnten auch der Verfügung der IV-Stelle keine Angaben zu allfälligen anderen Invalidenrenten entnommen werden. Folglich wäre das Erfordernis der ausreichenden Mittel nur erfüllt, wenn der Rekurrent eine Invalidenrente der IV von CHF 2‘293.10 erhielte. Dazu müsste sein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen knapp CHF 79‘632 entsprechend einem Monatseinkommen von knapp CHF 6‘613.50 betragen haben (Informationsstelle AHV/IV, Invalidenrenten der IV, November 2019 [nachfolgend Merkblatt Invalidenrenten der IV], S. 21). Dies ist ausgeschlossen. Zunächst arbeitete der Rekurrent als Hilfsarbeiter (Bericht des Universitätsspitals Basel vom 23. August 2018 [Akten des Migrationsamts S. 30]). Später arbeitete er als Schlosser und Schweisser. Gemäss den Angaben in einem Bericht machte er in Deutschland eine Ausbildung zum Schlosser und Schweisser (Bericht der Klinik [...] vom 21. Mai 2019 [Beilage 15S. 2). Aufgrund der übrigen Berichte ist aber davon auszugehen, dass er keine eigentliche Berufsausbildung absolviert hat, sondern bei der Arbeit Schlosser und Schweisser gelernt hat und dafür über ein TÜV-Zertifikat verfügt (vgl. Anfrage an den regionalen ärztlichen Dienst vom 28. Oktober 2019 [Beilage 13 zur Rekursbegründung vom 2. Februar 2020] S. 1; Bericht des Universitätsspitals Basel vom 23. August 2018 [Akten des Migrationsamts S. 30]; Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 22. Februar 2018 [Beilage 14 zur Rekursbegründung vom 2. Februar 2020] S. 2). Aus den vorstehenden Gründen besteht kein Zweifel, dass der Rekurrent selbst für den Fall, dass ihm eine ganze ordentliche Vollrente der IV zugesprochen würde, nicht über ausreichende Mittel verfügen würde und tatsächlich Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen müsste (vgl. zu dieser Möglichkeit nachstehend E. 3.5.3).

3.5.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Bei alleinstehenden zu Hause lebenden Personen werden als Ausgaben insbesondere anerkannt als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr CHF 19‘450.00, der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von CHF 13‘200.00 und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1, Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Abs. 3 lit. d ELG). Dieser beträgt im Kanton Basel-Stadt für Erwachsene CHF 7‘260.00 (Art. 1 und 5 Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2020 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen [SR 831.309.1]). Bei versicherten Rentnern, die Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, richtet sich der Anspruch auf Prämienbeiträge ausschliesslich nach dem ELG (§ 17 Abs. 3 Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [GKV, SG 834.400]; § 18 Abs. 2 Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt [KVO, SG 834.410]). Bei Personen, die Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, bildet ein Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Bestandteil der jährlichen Ergänzungsleistung (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Wenn der Rekurrent Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, kann er folglich keine kantonalen Beiträge an die Krankenversicherungsprämien beziehen und muss er Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen, wenn er die Krankenversicherungsprämien nicht aus eigenen Mitteln bezahlen kann. Der Bruttomietzins des Rekurrenten beläuft sich auf mindestens CHF 740.00 pro Monat (vgl. oben E. 3.5.2). Die anerkannten Ausgaben des Rekurrenten betragen somit mindestens CHF 35‘590.00. Der Rekurrent behauptet nicht, dass er zusätzlich zu einer allfälligen Invalidenrente der IV Anspruch auf weitere Renten hätte oder über andere Mittel verfügt. Folglich müsste er Invalidenrentenleistungen von CHF 35‘590.00 pro Jahr entsprechend CHF 2‘965.83 erhalten, damit er keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätte und allenfalls kantonale Beiträge an die Krankenversicherungsprämien beziehen könnte. Selbst wenn er eine ganze ordentliche Vollrente der IV zugesprochen erhielte, wäre dies ausgeschlossen, weil die maximale Invalidenrente der IV CHF 2‘370.00 beträgt (Merkblatt Invalidenrenten der IV, S. 14 und 21). Damit hätte der Rekurrent selbst dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn er zusätzlich zur Invalidenrente der IV Anspruch auf eine geringe weitere Invalidenrente hätte. Im Übrigen könnten auch der Verfügung der IV-Stelle keine Angaben zu allfälligen anderen Invalidenrenten entnommen werden. Zudem ist es ausgeschlossen, dass der Rekurrent Anspruch auf die maximale Invalidenrente der IV hat, weil er dazu ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 85‘320.00 entsprechend einem Monatseinkommen von CHF 7‘110.00 erzielt haben müsste (Merkblatt Invalidenrenten der IV, S. 21). Dies ist undenkbar.

3.5.4 Da davon auszugehen ist, dass der Rekurrent im Fall der Zusprechung einer Invalidenrente der IV tatsächlich Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen müsste, verfügte er auch in diesem Fall nicht über ausreichende finanzielle Mittel (vgl. oben E. 2.8). Folglich hätte er auch in diesem Fall mangels ausreichender finanzieller Mittel kein Aufenthaltsrecht gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA, wie das JSD richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 17). Unter diesen Umständen ist die Verfügung der IV-Stelle auch für den Entscheid über das Aufenthaltsrecht gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA nicht abzuwarten (vgl. oben E. 2.8).

3.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurrent keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat. Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG erlässt die zuständige Behörde eine ordentliche Wegweisungsverfügung, wenn einem Ausländer eine Bewilligung nach bewilligtem Aufenthalt nicht verlängert wird.

3.7 Da der Rekurrent kein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht für sich beanspruchen kann, kommen für die Frage der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auch nicht die erhöhten Schranken von Art. 5 Anhang I FZA zur Anwendung (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die öffentlichen Interessen sowie die persönlichen Verhältnisse und die Integration einer ausländischen Person gegeneinander abzuwägen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG).

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten erweisen sich vorliegend als verhältnismässig. Einerseits besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse an der Durchsetzung des geltenden Rechts und damit daran, einen Aufenthalt ohne Aufenthaltsrecht zu beenden. Andererseits stellt die Entlastung der Sozialhilfe auch in Fällen betroffener EU-Bürgerinnen und -Bürger ein einschlägiges öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung dar (vgl. BGer 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 5.3). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent die öffentlichen Finanzen in der Form von Ergänzungsleistungen auch im Fall der Zusprechung einer IV-Rente belasten würde und auch dies ein öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung begründet (vgl. oben E. 2.8; VGE VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.6.5).

Auf der anderen Seite verbrachte der Rekurrent, der erstmals im Jahr 2006 in die Schweiz eingereist war, zwar eine längere Aufenthaltsdauer von insgesamt über 13 Jahren in der Schweiz (vgl. angefochtener Entscheid E. 22). Dabei war er bei seiner ersten Einreise jedoch bereits 42 Jahre alt und hatte er seit seinem zehnten Lebensjahr einen Teil seiner Kindheit, seine gesamte Jugend sowie den grössten Teil seines Erwachsenenlebens in Deutschland verbracht. Seine Schwester und deren Familie, die er wöchentlich besucht, leben zudem in [...] (Deutschland), weshalb ihm eine Reintegration in Deutschland ohne jegliche Schwierigkeiten möglich wäre. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, hat der Rekurrent in der Schweiz hingegen weder Verwandte noch andere feste soziale Kontakte. Angesichts der Umstände kann auch nicht von einer guten beruflichen und wirtschaftlichen Integration in der Schweiz ausgegangen werden. Dass der Rekurrent sprachlich gut integriert und noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, entspricht dem, was im Allgemeinen von jedermann erwartet wird, und fällt dementsprechend in der Gesamtbetrachtung wenig ins Gewicht. Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass etwa ein Umzug in das grenznahe Deutschland den Rekurrenten so stark aus seiner gewohnten Umgebung reissen würde, dass dadurch sein psychischer Gesundheitszustand weiter verschlechtert würde, verfügt er doch mit seiner Schwester in [...] über ein soziales Netz im Herkunftsland. Zudem hat Deutschland dieselben medizinischen und sozialen Standards wie die Schweiz, weshalb die gesundheitlichen Probleme des Rekurrenten zweifellos auch in seiner Heimat behandelt werden können. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Rekurrenten dessen privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz.

3.8 Zusammenfassend erfolgten die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG aus der Schweiz zu Recht.

4.1 Der Rekurrent beantragt sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 368). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren ist unter anderem die Ausgangslage im Einzelfall zu berücksichtigen, namentlich hinsichtlich der vorhandenen Akten, der Argumentation in der Rechtsmittelschrift, der angefochtenen Verfügung und soweit bereits vorhanden der Rechtsmittelantwort. Die Erfolgsaussichten sind insbesondere dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Person ihre Behauptungen mit plausibel erscheinenden Beweisofferten untermauert. In Bezug auf sich stellende komplexe Rechtsfragen ist die Nichtaussichtslosigkeit etwa dann anzunehmen, wenn diese unbeantwortet, offen oder umstritten sind und der entscheidenden Instanz ein Ermessensspielraum zusteht (BGE 124 I 304 E. 4 S. 308 f.; VGE VD.2019.213 vom 22. Januar 2020 E. 2.2.3, VD.2018.126 vom 14. April 2019 E. 2.1.3.1; Kayser/Altmann, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 65 N 35).

4.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung unter keinem Titel in irgendeiner Art und Weise zu beanstanden sind und dass der Rekurrent nichts vorgebracht hat, das geeignet wäre, die Zulässigkeit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung oder seiner Wegweisung in Frage zu stellen. Sowohl der Rekurs an das JSD als auch der Rekurs an das Verwaltungsgericht sind deshalb als aussichtslos zu qualifizieren. Folglich ist die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zu bestätigen und ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren abzuweisen.

4.3 Insgesamt ist der vorliegende Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1ʹ200.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.00, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

Rekurrent

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

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AIG

ATSG

AuG

  • Art. 2 AuG
  • Art. 61a AuG
  • Art. 64 AuG
  • Art. 96 AuG
  • Art. 126 AuG

BGG

Bundesgesetz

  • Art. 3 Bundesgesetz
  • Art. 6 Bundesgesetz

BV

ELG

FZA

  • Art. 7 FZA
  • Art. 24 FZA

Gesetz

  • § 17 Gesetz

IVG

VEP

  • Art. 16 VEP
  • Art. 23 VEP

Verordnung

  • Art. 1 Verordnung
  • Art. 4 Verordnung
  • Art. 5 Verordnung
  • § 18 Verordnung

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG

Gerichtsentscheide

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