Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2020.116
URTEIL
vom 3. November 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 7. Mai 2020
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der kosovarische Staatsangehörige A____, geboren am [...] (Rekurrent) heiratete [...] 2017 in [...] (Kosovo) seine Landsfrau B____, welche in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Aufgrund eines Familiennachzugsgesuchs seiner Ehefrau vom 19. Januar 2018 reiste der Rekurrent am 9. Mai 2018 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Ab dem 15. Mai 2018 war der Rekurrent in einer unbefristeten Vollzeitanstellung für die C____ GmbH als Chauffeur Kategorie B/Kurierdienstfahrer tätig.
Am 26. Januar 2019 nahmen die Ehegatten das Getrenntleben auf. Am 28. Januar 2019 beantragte die Ehefrau beim Zivilgericht Basel-Stadt das Getrenntleben. Sodann wurde dem Rekurrenten mit Entscheid vom 28. Januar 2019 durch das Zivilgericht Basel-Stadt vorsorglich jegliche Kontaktaufnahme zu seiner Ehefrau sowie jegliche Annäherung an deren Wohnort bzw. deren Arbeitsplatz verboten. Gesuche des Rekurrenten vom 6. und 15. Februar sowie vom 19. März 2019 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich (Kantonswechsel) wurden von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 6. Mai 2019 abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Rekurrent verpflichtet, das zürcherische Kantonsgebiet bis zum 5. Juni 2019 zu verlassen. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 2019 wurde den Ehegatten das seit dem 26. Januar 2019 bestehende Getrenntleben bestätigt. Der Rekurrent wurde verpflichtet, seiner Ehefrau mit Wirkung ab 1. Februar 2019 bis und mit Juni 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 600.– zu bezahlen. Zudem wurden die Ehegatten unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) im Widerhandlungsfalle bei ihrer Bereitschaft behaftet, miteinander nicht mehr in Kontakt zu treten, sich vom Arbeits- und Wohnort des anderen fernzuhalten und sich nicht zu bedrohen, zu belästigen oder gegeneinander tätlich zu werden.
Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Rekurrenten verweigerte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) dem Rekurrenten mit Verfügung vom 7. Januar 2020 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn per 8. April 2020 aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 7. Mai 2020 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid liess der Rekurrent, vertreten durch [...], Rechtsanwältin, mit Eingabe vom 13. Mai 2020 Rekurs beim Regierungsrat anmelden. Den Rekurs begründete er mit Eingabe vom 7. Juni 2020 selber. Das Präsidialdepartement überwies den Rekurs mit Schreiben vom 24. Juni 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung des Bereichs BdM vom 7. Januar 2020 und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Verfügung an das Justiz- und Sicherheitsdepartement zur weiteren Abklärung. Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 beantragt das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses, ohne sich weiter zum Rekurs vernehmen zu lassen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 24. Juni 2020 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf seinen frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren ist jeweils der Entscheid der Vorinstanz. Demgegenüber bezieht sich das Rechtsbegehren des Rekurrenten auf die ursprüngliche Verfügung des Bereichs BdM, mit welcher ihm die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert worden ist. Diese ist aufgrund des Devolutiveffekts des verwaltungsinternen Rekurses an das Departement durch den angefochtenen Entscheid des JSD ersetzt worden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 457). Mit einer allfälligen Aufhebung des Entscheids des JSD durch das Verwaltungsgericht würde aber auch die ursprüngliche Verfügung des Bereichs BdM aufgehoben. Die falsche Bezeichnung des aufzuhebenden Anfechtungsobjekts vermag dem Rekurrenten deshalb nicht zu schaden.
1.3
1.3.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).
1.3.2 Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], a.a.O., S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.1 Wie das JSD mit dem angefochtenen Entscheid zutreffend erwog, haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind und sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht gemäss Art. 49 AIG und Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ausnahmsweise nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe wie berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme geltend gemacht werden, die Familiengemeinschaft aber weiterbesteht.
2.2 Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent an seinem bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt fest, dass er seine Ehe nicht für gescheitert halte. Er liebe seine Ehefrau noch immer und sei überzeugt, dass sie wieder zusammenfinden würden. Wie Fotos des Hochzeitsfestes im Kosovo, für das er mehrere tausend Euro ausgegeben hätte, zeigten, habe es sich um eine Liebesheirat gehandelt. Entgegen der Auffassung seiner Ehefrau habe er sie nicht betrogen und nicht allein um der Aufenthaltsbewilligung willen geheiratet. Er habe zwar Kontakt mit einer verheirateten Frau gehabt. Sie hätten aber «nie etwas miteinander gehabt». Seine Ehe sei noch nicht gescheitert. Nach so kurzer Zeit könne dies seine Ehefrau auch gar nicht beurteilen. Vielleicht sei sie einfach noch zu jung gewesen, um zu heiraten, weshalb er ihr Zeit lasse. Er sei aus beruflichen Gründen näher nach Zürich gezogen. Die Ehefrau habe einen solchen Umzug nicht gewollt. Heute habe er keinen Kontakt mehr mit seiner Frau, weil er einen solchen nicht mehr haben dürfe. Sinngemäss möchte er daher weiterhin einen Aufenthaltsanspruch aufgrund seiner fortbestehenden Ehe aus Art. 43 Abs. 1 AIG ableiten.
2.3 Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, hat der Rekurrent seine Ehefrau [...] 2017 im Kosovo geheiratet und ist am 9. Mai 2018 zu ihr in die Schweiz einreist. Bereits am 26. Januar 2019 haben die Ehegatten unbestrittenermassen das Getrenntleben aufgenommen, welches vom Zivilgericht mit Entscheid vom 27. Juni 2019 bestätigt worden ist. Eine inzwischen tatsächlich erfolgte Wiederaufnahme des Zusammenlebens macht der Rekurrent nicht geltend.
Wie das JSD in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwog, lässt ein langes Getrenntleben die Auflösung der Ehegemeinschaft vermuten. Das Bundesgericht bejaht wichtige Gründe für das Getrenntleben im Sinne von Art. 49 AIG nur restriktiv, erlaubt namentlich bei krisenbedingtem Getrenntleben in der Regel nur kurze Unterbrüche des Zusammenlebens von einigen Monaten und verlangt eine objektivierbare Erheblichkeit der Konfliktsituation (Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 43 AIG N 1, mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ab einem rund einjährigen Getrenntleben das Erlöschen des Ehewillens zu vermuten, vor allem, wenn das gemeinsame Eheleben in der Folge nicht wieder aufgenommen worden ist. In einem solchen Fall muss substanziiert dargelegt werden, dass weiterhin ein Ehewillen besteht (BGer 2C_845/2019 vom 19. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweis auf BGer 2C_575/2009 vom
Wie das JSD zutreffend erwog, hat die Ehefrau des Rekurrenten bereits mit ihrem ausführlichen Schreiben vom 9. März 2019 dem Migrationsamt detailliert mitgeteilt, dass sie am 26. Januar 2019 einen Schlussstrich unter die Beziehung mit dem Rekurrenten gezogen habe und nun die Scheidung von ihm wünsche. Mit ihrem Schreiben hat die Ehefrau geschildert, dass dem ersten Glück über die Einreise ihres Ehemannes bald Streitigkeiten gefolgt seien. Er habe kein Interesse an ihr gezeigt und den Wohnort gegen ihren Willen nach Zürich verlegen wollen. Sie habe sich daher bereits im Juli 2018 von ihm trennen wollen, wovon er sie abgehalten habe. Gleichwohl seien Streit, Aggressionen und Drohungen weitergegangen. Zudem habe er eine Drittbeziehung zu einer verheirateten Frau unterhalten. Nachdem sie am 18. Januar 2019 herausgefunden habe, dass er diesen Kontakt weiter gepflegt habe, habe sie sich von ihm getrennt. In der Folge sei sie von ihm Ende Januar 2019 vergewaltigt worden, nachdem zuvor kein sexueller Kontakt bestanden habe, weshalb ein Strafverfahren laufe. Darauf habe sie gewusst, dass dieser Mensch für sie «gestorben» sei. Danach bekräftigte die Ehefrau ihren Scheidungswillen mit Schreiben vom 13., 14. und 15. Mai sowie 8. Oktober 2019 und bezeichnete die Beziehung mit dem Rekurrenten als «Horror».
Auch der Rekurrent selber bestätigte in seiner eigenen Stellungnahme vom 11. Februar 2019 gegenüber dem Zivilgericht die vielfältigen ehelichen Probleme, welche er auf den Einfluss der Familie seiner Ehefrau zurückführte. Zudem machte er tätliche Übergriffe der Ehefrau geltend. Er sei von ihr und ihrer Familie «psychisch und physisch misshandelt» worden, weshalb er psychisch am Ende gewesen sei. Nun wolle ihn die Ehefrau auch noch «zerstören». Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 27. Juni 2019 wurde das seit dem 26. Januar 2019 bestehende Getrenntleben bestätigt. Gleichzeitig wurden beide Ehegatten bei ihrer Bereitschaft behaftet, miteinander nicht mehr in Kontakt zu treten, sich einander nicht mehr anzunähern und einander in keiner Weise zu bedrohen, zu belästigen oder gegeneinander tätlich zu werden. Zu einer Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft ist es daher nicht mehr gekommen. Im Gegenteil macht der Rekurrent mit seiner vorliegenden Rekursbegründung selber geltend, dass seine Ehefrau nach der Trennung von ihm sofort einen neuen Freund gehabt habe und reicht dazu entsprechende Fotografien ein.
Daraus schloss die Vorinstanz zutreffend, dass zumindest seitens der Ehefrau nachhaltig nicht nur kein Ehe- sondern vielmehr ein Scheidungswille bestehe. Auch wenn der Rekurrent nach wie vor seine Liebe für seine Ehefrau beteuert, kann mit der Vorinstanz daher im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer definitiven Auflösung der Ehe ausgegangen werden. Somit erfüllt der Rekurrent die Grundvoraussetzungen zur Bewilligungserteilung gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG nicht mehr.
Aufgrund dieses Sachverhalts, kann sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs auch nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen. Danach dauert der Anspruch gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG). Eine relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2; VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.2.3.2). Daher ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft der massgebliche Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 117 f.).
Da die eheliche Gemeinschaft des Rekurrenten und seiner Ehefrau in der Schweiz somit bloss vom 9. Mai 2018 bis zum 26. Januar 2019 gedauert hat, sind die Voraussetzungen für den Fortbestand des Aufenthaltsanspruchs nach der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG offensichtlich nicht erfüllt.
Zu prüfen ist daher allein noch, ob der Rekurrent die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.
4.1 Wie das JSD zutreffend erwog, besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können nach der beispielhaften, nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich dann vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Spescha, a.a.O., Art. 50 AIG N 25; Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Ausländergesetz [AuG], Bern 2010, Art. 50 AuG N 23). Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und von der betroffenen Person daher vorgezogen würde. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. BGer 2C 837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
4.2 Auch wenn die in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Integrationskriterien für sich allein noch keinen nachehelichen Härtefall zu begründen vermöchten, hat die Vorinstanz die Integration des Rekurrenten in der Schweiz geprüft. Sie hat dabei festgestellt, dass sich der Rekurrent erst knapp zwei Jahre in der Schweiz aufhalte und seine hiesige Integration noch nicht weit fortgeschritten sei. So mache er zwar geltend, schon sehr gut Deutsch sprechen zu können. Dem hielt die Vorinstanz entgegen, dass er noch mit seiner eigenen Stellungnahme zuhanden des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 11. Februar 2019 angegeben habe, wenig bis gar kein Deutsch zu können. Auch im Schreiben an das Migrationsamt vom 28. März 2019 habe er angegeben, der deutschen Sprache noch nicht so mächtig zu sein, um Fragen zu verstehen oder diese beantworten zu können. Es sei somit wenig glaubhaft, dass er innerhalb eines Jahres ohne Absolvierung eines hiesigen Deutschkurses die deutsche Sprache nun plötzlich sehr gut beherrschen wolle. Soweit er die unterbliebene Absolvierung eines Deutschkurses nun mit finanziellen Gründen begründe, hielt ihm die Vorinstanz entgegen, dass der Kanton Basel-Stadt gemäss § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Integration der Migrationsbevölkerung (Integrationsgesetz, SG 122.500) neu zugezogenen Migrantinnen und Migranten während ihres ersten Aufenthaltsjahres in der Schweiz einen kostenlosen Deutschkurs offeriere und hierfür einen personifizierten Gutscheins für einen 80 Lektionen umfassenden Deutschkurs abgebe. Nach den Angaben seiner Ehefrau vom 14. Mai 2019 habe der Rekurrent diesen Gutschein zerrissen, da er der Ansicht gewesen sei, genügend Deutsch zu können. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Rekurrent sprachlich nicht genügend integriert sei und sich auch nicht um eine sprachliche Integration bemüht habe.
4.3 Dem hält der Rekurrent mit seinem Rekurs entgegen, dass er die deutsche Sprache in seiner Tätigkeit als Kurierfahrer täglich brauche. Er könne viel besser Deutsch als viele, die länger hier lebten und arbeiteten. Für schwierige juristische Ausführungen sei er natürlich auf Hilfe angewiesen. Er habe bereits vor seiner Einreise im Kosovo Deutschunterricht genossen. Dass er den Gutschein für den kostenlosen Deutschkurs zerrissen habe, sei eine Lüge. Da er morgens um 3.30 Uhr aufstehen und bis um 18 oder 19 Uhr arbeiten müsse, habe er schlicht keine Zeit, einen Deutschkurs zu besuchen. Im Frühjahr 2020 habe er sich bei der Migros Klubschule für einen Deutsch-Intensivkurs anmelden wollen, solche würden derzeit aufgrund der Corona-Krise aber nicht angeboten. Schliesslich kann aus der Rekursbegründung vom 7. Juni 2020 nichts zugunsten der Deutschkenntnisse des Rekurrenten abgeleitet werden. Auch wenn der Rekurrent das Schreiben unterschrieben hat, scheint es offensichtlich, dass er die Rekursbegründung nicht selber bzw. ohne fremde Hilfe verfasst hat, was unter anderem daraus hervorgeht, dass Passagen aus dem Schreiben seiner Anwältin vom 8. Oktober 2019 kopiert wurden (vgl. bspw. Rekursbegründung Ziff. 26 und Schreiben vom 8. Oktober 2019 Ziff. 7, Rekursbegründung Ziff. 27 und Schreiben vom 8. Oktober 2019 Ziff. 7 i.f., Rekursbegründung Ziff. 29 und Schreiben vom 8. Oktober 2019 Ziff. 12).
Wie es sich damit verhält, kann letztlich offenbleiben. Auffällig ist jedenfalls, dass der Rekurrent je nach Verfahren unterschiedliche Angaben zu seinen Deutschkenntnissen macht. Während er im zivilgerichtlichen Verfahren sehr wenig bis gar keine Deutschkenntnisse geltend gemacht hat, weil er einen von ihm unterzeichneten Vertrag nicht gegen sich hat gelten lassen wollen, will er sich im vorliegenden Verfahren verständigen können. Während er noch in der Vorinstanz mit seiner Rekursbegründung vom 6. Februar 2020 geltend machen liess, dass er «aus finanziellen Gründen» wegen seiner Unterhaltspflicht keinen Sprachkurs habe absolvieren können, behauptet er nun, dazu keine Zeit gehabt zu haben. Insgesamt muss daher von beschränkten Deutschkenntnissen ausgegangen werden.
Unbestritten ist für die Vorinstanz, dass der Rekurrent zeitnah nach seiner Einreise eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgenommen hat. Die Vorinstanz monierte dabei allerdings, dass er seine Anstellungen jeweils aufgrund verwandtschaftlicher Beziehungen erlangt habe. Dies bestreitet der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung und reicht eine Bestätigung ein, dass der Arbeitsvertrag bei der D____ GmbH in [...], wo er seit dem 2. März 2020 angestellt ist, zwar von einem Namensvetter unterzeichnet worden sei, dieser aber nicht mit ihm verwandt sei. Mittlerweile habe er eine neue, besser bezahlte Anstellung als Bauarbeiter bei der E____ GmbH in [...] gefunden, deren Geschäftsführerin ebenfalls nicht mit ihm verwandt sei. Schliesslich macht er geltend, dass er sich bis heute «nichts zu Schulden» habe kommen lassen.
4.4 Auch wenn dem Rekurrent die berufliche Integration in der Schweiz bei verschiedenen Arbeitgebern bisher gelungen zu sein scheint, so genügt dies allein für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im vorliegenden Fall nicht. Eine erfolgreiche Integration wäre zwar massgeblich im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, genügt aber für sich genommen nicht für eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (BGer 2C_842/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.3.3). Massgebend erscheint vielmehr, ob dem Rekurrenten die Rückkehr in seine Heimat unzumutbar erscheint. Diesbezüglich macht er geltend, dass er im Kosovo keine feste Anstellung, sondern bloss Gelegenheitsjobs ausgeübt habe. Seine Familie könne ihm nicht bei der Arbeitssuche helfen. Damit vermag er keinen Härtefall zu begründen. Der Umstand, dass die Wirtschaftslage in der Schweiz allenfalls besser ist als im Kosovo, genügt praxisgemäss nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen (BGer 2C_777/2018 vom 8. April 2019 E. 3.2 mit Hinweis auf 2C_873/2013 vom 25. März 2014 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 140 II 289). Dies gilt selbst dann, wenn eine ausländische Person in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache mehr oder weniger korrekt beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier auch nicht straffällig geworden ist. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG dar, welcher einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigt (BGer 2C_777/2018 vom 8. April 2019 E. 3.2 mit Hinweis auf 2C_339/2018 vom 16. November 2018 E. 9.3, 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.4, 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.2). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).
Mit den Erwägungen im Entscheid des JSD ist dem Rekurrenten daher die Rückkehr in den Kosovo, wo er seine gesamte Kindheit und Jugend verbracht hat und mit den sozialen und kulturellen Gegebenheiten nach wie vor bestens vertraut ist, zumutbar. Wie das JSD ausführte, hat der Rekurrent gemäss seinen eigenen Angaben in seiner Heimat eine Ausbildung zum Elektriker absolviert, so dass er zusammen mit der in der Schweiz gesammelten Berufserfahrung auch im Kosovo erneut eine Anstellung finden kann. Es braucht daher nicht näher geklärt zu werden, ob er gemäss den Angaben seiner Ehefrau in ihrer Eingabe vom 6. März 2018 vor seiner Einreise in die Schweiz im familiären Betrieb als Holzfäller und Transporteur tätig gewesen ist, weshalb die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass er dort nach einer Rückkehr zumindest übergangsweise erneut tätig sein könne. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist nicht erkennbar, inwieweit sich seine Situation von der jedes anderen im Familiennachzug eingewanderten Landsmann, dessen Ehe frühzeitig gescheitert ist, unterscheiden sollte. Daraus folgt mit den Erwägungen der Vorinstanz auch, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AIG erscheint.
4.5 Soweit er schliesslich auf seine beruflichen Fähigkeiten und Pläne verweist und geltend macht, in der Schweiz gebraucht zu werden, ist der Rekurrent darauf zu verweisen, dass die Schweiz eine restriktive Einwanderungspolitik verfolgt und die Einwanderung in den schweizerischen Arbeitsmarkt in diesem Sinne stark steuert. Auch wenn diese Einwanderungspolitik der Erteilung einer Bewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht entgegensteht (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348), sind die genannten Anforderungen über eine reine berufliche Integration hinaus, Ausdruck dieses gesetzlichen und politischen Rahmens.
Soweit sich der Rekurrent auch im vorliegenden Verfahren erneut auf seinen Anspruch auf Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) bezieht, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Mit dem definitiven Scheitern seiner Ehe (vgl. dazu oben E. 2.3) verfügt er nicht mehr über eine intakte familiäre Beziehung, aus deren Bestand er einen Aufenthaltsanspruch ableiten könnte.
Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid zu bestätigen und der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.