Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2020.107, AG.2020.695
Entscheidungsdatum
23.11.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2020.107

VD.2020.108

URTEIL

vom 23. November 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Balthasar J. Müller

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...] Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Steuerrekurskommission vom 6. Mai 2020

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

Mit Gesuch vom 9. Januar 2020 beantragte A____ (Rekurrentin und Beschwerdeführerin, in der Folge Rekurrentin genannt) die Revision ihrer Veranlagungsverfügungen vom 13. April 2017 zu den kantonalen Steuern und zur direkten Bundessteuer pro 2015. Die Steuerverwaltung wies das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 27. Februar 2020 ab.

Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin, vertreten durch die B____ GmbH, mit Eingabe vom 25. März 2020 Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission. Nachdem die Steuerrekurskommission die Rekurrentin zur Leistung von Kostenvorschüssen von CHF 600.– je Rechtsmittel aufgefordert hatte, ersuchte die Rekurrentin mit E-Mail vom 3. April 2020 und Eingabe vom 24. April 2020 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Steuerrekurskommission wies das Gesuch mit Verfügungen vom 6. Mai 2020 ab und setzte der Rekurrentin eine neue Frist zur Leistung von Kostenvorschüssen zu je CHF 600.– bis zum 5. Juni 2020.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 reichte die B____ GmbH namens und im Auftrag der Rekurrentin Rekurs und Beschwerde gegen die Verfügungen der Steuerrekurskommission beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt ein. Sie beantragt, die Verfügungen der Steuerrekurskommission seien zu revidieren und der Rekurrentin sei die unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. Juni 2020 wurde die Vertreterin der Rekurrentin darauf hingewiesen, dass die gewerbsmässige Vertretung in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht den eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist. Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 hielt die Steuerrekurskommission unter Bezugnahme auf den Rekurs und die Beschwerde der Rekurrentin an den angefochtenen Verfügungen fest. Dazu replizierte die Rekurrentin mit Eingabe vom 5. August 2020. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.1 Die angefochtenen Verfügungen beziehen sich einerseits auf das Rekursverfahren betreffend Revision der kantonalen Steuern pro 2015 (Verfahren VD.2020.107) und andererseits auf das Beschwerdeverfahren betreffend Revision der direkten Bundessteuer pro 2015 (Verfahren VD.2020.108). Beide Verfahren betreffen dieselben Parteien und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen, welche aufgrund identischer Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil darüber zu befinden (vgl. VGE VD.2018.209 vom 29. September 2019 E. 1.1 und BGer 2C_711/2012 und 2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).

1.2 Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

Bezüglich der direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 221 f., E. 1; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013).

1.3 Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung des Präsidiums der Steuerre-kurskommission handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gemäss § 10 Abs. 2 VRPG ist die selbständige Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen als Zwischenverfügungen nur zulässig, wenn sie für die betroffene Person einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein derartiger Nachteil ist bei der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung nach ständiger Praxis ohne Weiteres zu bejahen (VGE VD.2016.204 vom 6. Februar 2017 E. 1.2, VD.2015.205 und 206 vom 15. Dezember 2015 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 281 f.).

1.4 Zum Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrentin als Adressatin der angefochtenen Verfügungen zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Folglich ist auf den Rekurs sowie die Beschwerde einzutreten.

1.5 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 171 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).

1.6 Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5).

Gegenstand dieses Verfahrens bildet die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission.

2.1

2.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung). Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit die Bedürftigkeit der betroffenen Person und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache (zum Ganzen VGE VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1, VD.2017.184 vom 6. November 2017 E. 5.1). Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission finden sich in § 136 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (StV, SG 640.110) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Deren Regelung geht indessen nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus, so dass ohne Weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden kann (VGE VD.2015.53 vom 26. Mai 2015 E. 2.1). Für die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und gegebenenfalls die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung begründet, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9; Bühler, in: Berner Kommentar, Art. 119 ZPO N 38 ff.; Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 119 ZPO N 20 f.).

2.1.2 Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (zum Ganzen VGE VD.2017.86 und 107 vom 24. November 2017 E. 6.1.1; vgl. BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616). Die Frage lautet daher, ob das Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist (BGE 60 I 179 E. 1 S. 182; 78 I 193 E. 2 S. 195).

2.1.3 Daraus folgt, dass bei der Beurteilung eines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zwingend, wenn auch bloss in summarischer Weise, der Gegenstand des Verfahrens zu beurteilen ist. Soweit die Rekurrentin replicando geltend macht, im vorliegenden Verfahren werde «genau diese Frage, ob das Revisionsbegehren rechtzeitig eingereicht wurde», behandelt, welche Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens sei, so ist dies nicht zu beanstanden, sondern vielmehr unumgänglich.

2.2

2.2.1 Zur Begründung der Aussichtslosigkeit der beiden Rechtsmittel der Rekurrentin und damit der Abweisung ihrer Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren erwog die Steuerrekurskommission, dass die Rekurrentin ein Revisionsbegehren stelle. Sie mache dabei geltend, aufgrund einer Erkrankung nicht fähig gewesen zu sein, auf die Veranlagung der Steuerverwaltung zu reagieren, wofür sie auf zwei Atteste ihrer behandelnden Psychologin verweise. Selbst wenn in der Erkrankung der Rekurrentin ein Revisionsgrund gesehen würde, sei die 90-tägige Frist zur Stellung des Revisionsbegehrens nicht eingehalten. Die Atteste, welche sich explizit auf die Bearbeitung von Steuererklärungen bezögen, datierten vom 27. Februar 2018 bzw. 16. Oktober 2019. Da die Atteste sich explizit zur Frage der Bearbeitung von Steuererklärungen äusserten, scheine klar, dass die Rekurrentin zum Zeitpunkt der Erstellung der Atteste selbst in der Lage gewesen sei, sich darum zu kümmern oder zumindest Hilfe beizuziehen. Das erst am 9. Januar 2020 gestellte Revisionsgesuch sei daher deutlich verspätet erfolgt, weshalb die Verfahren zumindest prima facie als aussichtslos anzusehen sei. Entsprechend seien die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

2.2.2 Dem hält die Rekurrentin mit ihrer Rekurs- und Beschwerdebegründung entgegen, dass die Erfolgschancen eines Revisionsgesuchs stark auf den individuellen Fakten und Umständen der jeweiligen steuerpflichtigen Person basierten und deshalb nie verlässlich vorausgesagt werden könnten. So sei sie im Steuerjahr 2015 auch im Kanton Zürich steuerpflichtig gewesen. Der Kanton Zürich habe ihrem Gesuch um Revision auf einfache Anfrage stattgegeben. Zudem setze das Einfordern eines Attests eine viel geringere geistige und psychische Fähigkeit voraus, als die Beurteilung der materiellen Richtigkeit einer Steuerveranlagung und die Erfassung der sich daraus ergebenden finanziellen und rechtlichen Konsequenzen. Allein aus dem Umstand, dass sie ihre Überforderung bezüglich der noch zu erledigenden Steuerobliegenheiten gegenüber ihrer behandelnden Psychologin am 27. Februar 2018 habe zum Ausdruck bringen können, könne nicht geschlossen werden, dass sie auch in der Lage gewesen wäre, ein Revisionsbegehren gegen eine vor 10 Monaten ergangene Steuerveranlagung zu formulieren oder dafür fachkundige Hilfe Dritter zu organisieren. Entsprechend bestätige das neu beigelegte Attest der behandelnden Psychologin vom 13. Mai 2020, dass ihr Gesundheitszustand ihr bis Mitte Oktober 2019 nicht erlaubt habe, sich Rechenschaft über ihr Handeln und ihre Unterlassungen zu verschaffen. Somit sei der für das Erheben einer Revision erforderliche Tatbestand, nämlich die erhebliche neue Tatsache der Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit bezüglich steuerlicher Angelegenheiten, erst per Mitte Oktober 2019 eingetreten, weshalb das Revisionsbegehren vom 9. Januar 2020 somit innert der 90-tägigen Revisionsfrist eingereicht worden sei. Es bestehe somit keine offensichtliche Aussichtslosigkeit des Gesuchs um Revision und somit ein rechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.

2.3

2.3.1 Die Revision einer rechtskräftigen Steuerveranlagung ist nur in bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 723). Die Gründe für eine Revision sind in § 173 Abs. 1 StG respektive Art. 147 Abs. 1 DBG geregelt. Danach kann ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person unter anderem revidiert werden, wenn neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (§ 173 Abs. 1 lit. a StG, Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG). Neu sind Tatsachen, die sich im Zeitpunkt der Verfügung verwirklicht bzw. bereits bestanden haben, aber erst nachträglich entdeckt worden sind (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 147 N 18; differenzierend Looser, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), 3. Auflage, Basel 2017, Art. 51 N 11 ff.). Erheblich sind Tatsachen, wenn sie geeignet sind, den dem rechtskräftigen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt derart zu verändern, dass Anlass zu einer neuen Entscheidung besteht (vgl. BGer vom 14. Oktober 1998, in: Pra 88 1999 Nr. 70 E. 4a). Weiter kann eine rechtskräftige Verfügung dann revidiert werden, wenn die Steuerverwaltung erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (§ 173 Abs. 1 lit. b StG, Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG; VGE VD.2015.23 vom 5. Oktober 2015 E. 4.1). Schliesslich hat eine Revision dann zu erfolgen, wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat (§ 173 Abs. 1 lit. c StG, Art. 147 Abs. 1 lit. c DBG). Ausgeschlossen ist eine Revision dagegen, wenn die steuerpflichtige Person die fraglichen Umstände bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren, etwa mittels korrekter und fristgerechter Deklaration oder Anfechtung der Veranlagungsverfügung durch Einsprache, hätte vorbringen können (§ 173 Abs. 2 StG, Art. 147 Abs. 2 DBG; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss., Basel 2003, S. 37). Das Revisionsgesuch muss gemäss § 174 Abs. 2 StG und Art. 148 DBG innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes eingereicht werden, d.h. nachdem der Gesuchsteller die nötigen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes gewonnen hat (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 148 N 4). Die Beweislast für das Einhalten der Revisionsfrist trifft grundsätzlich die Partei, welche das Revisionsgesuch eingereicht hat (vgl. BGer 5P.113/2005 vom 13. September 2006 E. 3.1).

2.3.2 Die Behandlung eines im Kanton Zürich gestellten Revisionsgesuchs bindet die Behörden des Kantons Basel-Stadt nicht, sodass aus dem von der Rekurrentin monierten Umstand, dass die Steuerrekurskommission darauf nicht eingehe, nichts abgeleitet werden kann. Zudem führte die Rekurrentin auch nicht aus, wann sie das dortige Revisionsverfahren einleitete.

Zu prüfen ist vielmehr, ob die Rekurrentin glaubhaft machen konnte, dass sie an der Beibringung wesentlicher Tatsachen bezüglich ihrer Steuerveranlagung für die Steuern pro 2015 verhindert war und eine summarische Prüfung der Akten das Revisionsverfahren nicht aussichtslos erscheinen lässt. Dafür legt die Rekurrentin mehrere fachpsychologische Atteste ihrer behandelnden Psychologin ins Recht. Bereits im Attest vom 27. Februar 2018 bestätigte diese, dass die Rekurrentin sich aus gesundheitlichen Gründen in den Jahren 2015 und 2016 nicht in der Lage befunden habe, ihre Steuererklärungen zu bearbeiten. In einem weiteren Attest vom 16. Oktober 2019 bestätigte die behandelnde Psychologin der Rekurrentin überdies, aus gesundheitlichen Gründen auch im Jahr 2017 nicht in der Lage gewesen zu sein, ihre Steuererklärung korrekt zu bearbeiten. Im vorliegenden Verfahren hat nun die Rekurrentin neu eine weitere Bestätigung vom 13. Mai 2020 beigebracht, worin ihre behandelnde Psychologin bestätigt, dass die Rekurrentin seit November 2013 bis heute bei ihr in Behandlung sei und während dieser ganzen Zeitdauer die Rekurrentin «nicht in der Lage» gewesen sei, «ihre Mitwirkungspflichten bezüglich ihrer Steuerangelegenheiten zu erfüllen und sich über die Tragweite der unterlassenen Mitwirkungspflicht und der Rechtswirkung einer Steuerveranlagung Rechenschaft zu verschaffen». Erst seit Mitte Oktober 2019 habe sich ihr Gesundheitszustand so verbessert, «dass sie sich über ihr Handeln und ihre Unterlassungen Rechenschaft verschaffen» könne.

Aus den vorgelegten Attesten lässt sich schliessen, dass die Verhinderung der Rekurrentin, im Steuerveranlagungsverfahren mitzuwirken, bereits im Februar 2018 Gegenstand des therapeutischen Gesprächs zwischen der Rekurrentin und ihrer Psychologin war. Ein Krankheitszustand schiebt die Frist zur Beantragung einer Revision gemäss § 174 Abs. 2 StG und Art. 148 DBG nur auf, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (zur Wiedereinsetzung: vgl. BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2016.242 vom

  1. März 2017 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1833). Dies setzt voraus, dass die Krankheit die betroffene Person daran hindert, fristgerecht zu handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018 vom 15. November 2018 E. 2.2.2; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1; Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 24 N 20). Vorliegend war die Rekurrentin in der Lage, die steuerliche Problematik bereits im Februar 2018 im therapeutischen Gespräch nicht nur anzusprechen, sondern sich diesbezüglich auch eine Bestätigung ihrer Therapeutin ausstellen zu lassen. Dies steht offensichtlich in Widerspruch zu deren Bestätigung vom 13. Mai 2020, dass sie sich erst Mitte Oktober 2019 «über ihr Handeln und ihre Unterlassungen Rechenschaft [habe] verschaffen» können. Dieser Widerspruch darf entgegen der replicando geäusserten Kritik der Rekurrentin auch von einer Behörde berücksichtigt werden, welche selber nicht über eigenen medizinischen oder psychotherapeutischen Sachverstand verfügt. Wie bei einem medizinischen Gutachten ist auch bei einem Attest einer behandelnden Therapeutin die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit und mithin die Schlüssigkeit des Attestes zu prüfen (BGer 6B_328/2016 vom 6. Februar 2019 E. 6.4.2; VGE VD.2019.84 vom 11. März 2020 E. 4.3.1).

Aufgrund dieser Ausgangslage ist in summarischer Beurteilung der Sache auch nicht erklärlich, warum die Rekurrentin damals nicht bereits in der Lage gewesen sein soll, die später mandatierte Vertreterin beizuziehen.

2.3.3 Daraus folgt, dass die Vorinstanz ohne Verletzung des ihr zustehenden Ermessens bei der summarischen Prüfung der Prozessaussichten von der Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs und der gegen dessen Abweisung erhobenen Rechtsmittel ausgehen durfte. Die Steuerrekurskommission wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Rekurrentin somit zu Recht ab.

Der Rekurs und die Beschwerde sind daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang der Verfahren trägt die Rekurrentin grundsätzlich die Kosten der Verfahren mit einer Gebühr von CHF 500.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]). Aufgrund ihrer unbestrittenen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit der vorliegenden Verfahren kann ihr aber in diesen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden, weshalb die Kosten der Verfahren zu Lasten des Gerichts gehen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.

Der Rekurrentin und Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Rekurs- und Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekurs- und Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

Rekurrentin

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Balthasar J. Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

20

BGG

BV

DBG

III

  • Art. 133 III

StG

  • § 164 StG
  • § 171 StG
  • § 173 StG
  • § 174 StG

StHG

  • Art. 147 StHG

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 10 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 25 VRPG
  • § 30 VRPG

ZPO

Gerichtsentscheide

13