Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2020.105
URTEIL
vom 2. September 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o JVA X, (…)
gegen
Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements
(Zwischenentscheid) vom 21. Februar 2020
betreffend aufschiebende Wirkung
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) befindet sich seit dem 10. Oktober 2019 im vorläufigen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA; vormals …) X (vgl. act. 9). Mit Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 11. Dezember 2019 wurde er in die Sicherheitsabteilung A der JVA X eingewiesen. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD), mit welchem er auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragte. Diesen Antrag wies das Departement mit Zwischenentscheid vom 21. Februar 2020 ab und stellte fest, dass die Kosten der Hauptsache folgen würden.
Gegen diesen (Zwischen-)Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 6. März und 11. Mai 2020 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat. Der Rekurrent stellt neben seinem Antrag, die angefochtene Verfügung kostenfällig aufzuheben und seinem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu entsprechen (Ziff. 1, 9), umfangreiche Feststellunganträge. So beantragt er die Feststellung von Willkür sowie eine schwerwiegende Verletzung seines Anspruchs auf persönliche Freiheit in der Haft und anderer Rechte (Ziff. 2), die Feststellung, dass er nicht aufgrund der Einschätzung des Psychiaters sondern aufgrund einer vor seinem Eintritt erfolgten Abmachung in Einzelhaft eingewiesen worden sei (Ziff. 3), dass er sich nicht nur von Suizidalität distanzierte, sondern Suiziddrohungen überhaupt bestreite (Ziff. 4), dass auch bei einer zulässigen Einweisung in die Sicherheitsabteilung die nun sechs Monate dauernde Einzelhaft unverhältnismässig sei (Ziff. 5) sowie dass die Anstaltsleitung selber in seinem Vollzugsbericht attestiere, dass kein Grund für die Beibehaltung der Einzelhaft bestehe (Ziff. 6). Weiter verlangt er den Beizug seiner „Eingabe vom (26.) Februar 20“ (Ziff. 7) und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verbeiständung (Ziff. 8). Diesen Rekurs sowie eine ergänzende Eingabe des Rekurrenten vom 13. Mai 2020 überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 3. Juni 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 verzichtete der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies aber das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Gegen diese Verfügung richtet sich eine Eingabe des Rekurrenten vom 25. Juni 2020, mit welcher er an seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung festhielt. Darauf trat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 30. Juni 2020 nicht ein. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2020 beantragte das Justiz- und Sicherheitsdepartement, der Rekurs sei kostenfällig abzuschreiben, eventualiter sei er abzuweisen. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 reichte das Departement dem Gericht ein Schreiben des Rekurrenten vom 9. Juli 2020 an die Vollzugsbehörde ein. Mit Eingabe vom 10. August 2020 replizierte der Rekurrent.
Die Vorbringen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 3. Juni 2020 sowie aus § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz [OG, SG 153.100]) und den Bestimmungen der §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Angefochten ist ein Zwischenentscheid des JSD, mit dem dieses das Gesuch des Rekurrenten um Wiederherstellung bzw. Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses abgewiesen hat. Gemäss § 10 Abs. 2 des VRPG sind Zwischenverfügungen nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie für den Rekurrenten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil begründet nach der Praxis des Verwaltungsgerichts die Verweigerung der Wiederherstellung bzw. Gewährung der aufschiebenden Wirkung (vgl. statt vieler VGE VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E. 1.2; mit Hinweisen).
1.2.2 Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat mit dem Gesagten ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten grundsätzlich aktuell sein (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 292). Vom Erfordernis der Aktualität des Interesses kann indes abgesehen werden, wenn sich die mit dem Rekurs aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine richterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3 S. 45, 136 II 101 E. 1.1 S. 103, 135 I 79 E. 1.1 S. 81, 131 II 670 E. 1.2 S. 674; BGer 6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2; vgl. auch Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500). Dies gilt in gleichem Masse für das verwaltungsinterne Rekursverfahren (vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren im Kanton Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 447, mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat sich die nachträgliche Überprüfung einer gegenstandslos gewordenen Anordnung auf die in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut stellenden Streitfragen zu beschränken. Die Rechtsmittelinstanz beurteilt, unter Ausserachtlassen der zufälligen Modalitäten des obsolet gewordenen Falles, die streitigen Grundsatzfragen, wobei sich der Klärungsbedarf aber aufgrund der individuellen, potentiell wiederholbaren Situation des Beschwerdeführers bestimmt (BGE 131 II 670 E. 1.2 S. 674, 127 I 164 E. 1a und E. 6a S. 183; BGer 2P.34/1993 vom 28. Januar 1994 E. 5f., publiziert in: ZBl 95/1994 S. 300, BGer 2A.258/2000 vom 27. Oktober 2000 E. 2b f.).
Vorliegend bestreitet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung den Bestand eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Rekurrenten. Sie verweist darauf, dass der Straf- und Massnahmenvollzug die Einweisung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung A der JVA X zwischenzeitlich überprüft und mit Verfügung vom 9. Juni 2020 eine Verlängerung dieser Massnahme für längstens drei Monate bis zum 4. September 2020 verfügt habe. Damit sei die Einweisungsverfügung vom 11. Dezember 2019 hinfällig geworden und auch das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Überprüfung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung dahingefallen.
Darin kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Mit der neuen Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 9. Juni 2020, mit welcher die Einweisung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung wiederum verlängert worden ist, wurde einem allfälligen Rekurs wiederum die aufschiebende Wirkung entzogen. Da aus Gründen der Verhältnismässigkeit die Einweisungen in die Sicherheitsabteilung jeweils zeitlich begrenzt werden müssen, erscheint eine Anfechtung der Verweigerung der Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung zumindest unter der Geltung des bisher anwendbaren Rechts (vgl. unten E. 1.5 in fine) kaum möglich. Da nicht ausgeschlossen ist, dass ein Verbleib des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung A auch über den 4. September 2020 erfolgen wird, hat der Rekurrent ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des vorliegenden Rekurses (vgl. auch VGE VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E. 1.3). Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert, so dass auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs einzutreten ist.
1.3 Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent nicht nur die Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Entscheides, sondern stellt darüber hinaus auch eine Vielzahl von Feststellungsbegehren.
1.3.1 Für das Eintreten auf ein Feststellungsbegehren bedarf es gemäss § 13 Abs. 1 VRPG eines schutzwürdigen Interesses (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1, VD.2016.228 vom 19. Juli 2017 E. 1.2.4, mit Hinweisen). Feststellungsbegehren sind dabei in aller Regel subsidiärer Natur und daher nur zulässig, wenn dem Anliegen der betroffenen Person nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung entsprochen werden kann und die betroffene Person ohne eine vorgängige Feststellung einen unzumutbaren Nachteil erlitte (VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.2.1.1., VD.2018.127 vom 13. Januar 2019 E. 1.2.3; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 297; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 1279 ff.; AGE 622/2009 vom 25. August 2009 und VGE VD.2009.635 vom 2. Dezember 2009).
1.3.2 Diese Voraussetzungen erfüllen die unter den Ziffern 2 bis 6 der Rechtsbegehren des Rekurrenten gestellten Feststellungsbegehren nicht. Diese beziehen sich auf Vorfragen des Antrages auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im vorinstanzlichen Verfahren, weshalb ihnen keine selbständige Bedeutung zukommt.
In Rechtsbegehren 7 verlangt der Rekurrent den Beizug seiner «Eingabe vom 26. Februar 2020», ohne diese allerdings beizulegen oder wenigstens zu spezifizieren. Soweit sich die Eingabe bei den Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs befindet, wird sie ohnehin berücksichtigt. Andernfalls wäre der Rekurrent gehalten gewesen, eine Kopie beizulegen.
1.4 Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf das in der Rekursbegründung (S. 10) enthaltene Begehren auf Ausrichtung einer Genugtuung oder eines «Ersatzschadens». Entschädigungsforderungen sind gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz [HG], SG 161.100) auf dem Weg des Zivilprozesses beim Zivilgericht geltend zu machen. Das Verwaltungsgericht ist dazu im Beschwerdeverfahren nicht zuständig (VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.2.4).
1.5 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Das vorinstanzliche Verfahren beim Justiz- und Sicherheitsdepartement war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) am 1. Juli 2020 bereits hängig, sodass dessen neue Zuständigkeitsregeln nach den allgemeinen intertemporalen Grundsätzen nicht zur Anwendung kommen.
1.6 Nachfolgend findet eine Auseinandersetzung mit den im Rekursverfahren vorgebrachten Argumenten, Rügen und Anträgen insoweit statt, als diese überhaupt relevant für die Beurteilung des Rekurses sind. Der Gehörsanspruch ist gewahrt, denn die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen; sie darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage 2014, Rz 343 ff.; BGE 134 I 83, 88 f. E. 4; 136 I 184, 188 E. 2.2.1).
Gegenstand des vorinstanzlichen Rekursverfahrens ist die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzug vom 11. Dezember 2019, mit welcher der Rekurrent rückwirkend per 5. Dezember 2019 in die Sicherheitsabteilung A der Interkantonalen Strafanstalt X eingewiesen worden ist. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung hat der Straf- und Massnahmenvollzug die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung erwog der Straf- und Massnahmenvollzug, dass sich der Rekurrent seit 10. Oktober 2019 im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs im Normalvollzug der Strafanstalt X befinde, nachdem er sich zuvor in der Justizvollzugsanstalt Y und im Gefängnis Z befunden habe. Gemäss Mitteilung von Dr. med. [...], FMH Psychiatrie, Psychotherapie, Psychiater der JVA X, können die Suizidalität des Rekurrenten sowie seine Selbst- und Fremdgefährlichkeit nicht eingeschätzt werden, weshalb die Sicherheit und Betreuung in der JVA X nicht mehr gewährleistet werden könne. Nach Versetzungen in eine Krisenintervention in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) [...] und auf die Spezialstation des Untersuchungsgefängnis [...] habe der Rekurrent gemäss Mitteilung der JVA X vom 4. Dezember 2019 unverändert von Suizidabsichten erzählt, weshalb die umgehende Versetzung in die Sicherheitsabteilung A (Einzelvollzug) beantragt werde. Unter Bezugnahme auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. [...] vom 29. Juli 2016, mit welchem dem Rekurrenten eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) mittelgradiger Ausprägung mit dissozialen Einstellungen und Ansichten sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) attestiert worden und von einer erhöhten Rückfallgefahr bezüglich sämtlicher Anlassdelikte ausgegangen worden ist, und Art. 78 lit. b des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) kam die Vollzugsbehörde zum Schluss, dass sich der Rekurrent nach seiner Rückkehr in die JVA X grundsätzlich weiterhin nicht von suizidalen Absichten habe distanzieren können, weshalb der Normalvollzug nicht mehr gewährleistet sei. Deshalb rechtfertige sich dessen Einweisung in den Einzelvollzug der Sicherheitsabteilung A der JVA X. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, weil durch das Aussetzen der Einzelhaft während der Dauer eines allfälligen Rekursverfahrens ein schwerwiegender Zustand geschaffen würde, da der Rekurrent durch sein Verhalten sich selbst und möglicherweise auch Mitgefangene und Mitarbeitende erheblich in Gefahr bringen könnte.
3.1 Wie von der Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen worden ist, hat ein Rekurs im verwaltungsinternen Rekursverfahren gemäss Art. 47 OG aufschiebende Wirkung, wenn ihm diese nicht im Voraus in der angefochtenen Verfügung oder nach Rekursanmeldung durch die Rekursinstanz ausdrücklich entzogen wird (Abs. 1). Die Rekursinstanz kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wieder herstellen (Abs. 2). Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist, beurteilt sich aufgrund einer Abwägung der für eine sofortige Vollstreckung der Wegweisung sprechenden öffentlichen Interessen und der entgegenstehenden privaten Interessen an der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens darf bloss, aber immerhin dann mit in Betracht gezogen werden, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels (positiv oder negativ) eindeutig sind (VGE VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 1.3, VD.2013.75 vom 14. Oktober 2013 E. 1.3, VD.2010.38 vom 19. April 2010 E. 2; vgl. BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2). Soweit möglich sind dabei irreparable Nachteile und präjudizierende Wirkungen zu vermeiden (Merkli, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, in: ZBl 2008, S. 416, 423; Seiler, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 55 N 97; vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 507). Der zuständigen Behörde steht beim Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Natur der Sache entsprechend ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die zuständige Behörde ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen. Sie kann sich vielmehr mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 1.3, VD.2013.75 vom 14. Oktober 2013 E. 1.3, VD.2010.38 vom 19. April 2010 E. 2 aktualisieren). Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist eine besondere Form einer vorsorglichen Massnahme (Merkli, a.a.O., S. 416, 417). Die Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen sind im Antrag glaubhaft zu machen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 568; Merkli, a.a.O., S. 416, 420; Seiler, a.a.O., Art. 56 N 66). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (vgl. BVGer D-7782/2008 vom 9. September 2010 E. 3.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2015, N 729; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 482; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 12 N 213; VGE VD:2017.141 vom 28. November 2017 E. 2.1).
3.2 Soweit der Rekurrent grundsätzliche Einwände gegen eine solche bloss summarische Prüfung erhebt, kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Auffassung dient diese nicht zur Ermöglichung von Willkür, sondern entspricht der Dringlichkeit der Beurteilung des vorsorglichen Entscheids und der tatsächlichen Ausgangslage bei diesem Entscheid. Zudem nimmt diese Beurteilung den Entscheid in der Sache gerade nicht vorweg, sodass eine umfassende Prüfung nicht ausgeschlossen wird.
3.3 In der Sache hat die Vorinstanz nach summarischer Durchsicht der Akten erwogen, der Rekurrent habe nicht bestritten, gegenüber der JVA X Suiziddrohungen ausgesprochen zu haben, deretwegen er in die UPK [...] versetzt worden sei. Von diesen habe er sich erst im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur geplanten Versetzung in die Sicherheitsabteilung A distanziert. Nach summarischer Prüfung sei daher davon auszugehen, dass bei einer Entlassung aus der Sicherheitsabteilung A die Gefahr einer Selbstgefährdung bestehe und somit ein schwerer Nachteil drohe, der nur durch die sofortige Vollstreckung der angefochtenen Verfügung abgewendet werden könne. Diese sei daher aufgrund der den Staat treffenden Fürsorgepflicht und zur Aufrechterhaltung des ordentlichen Anstaltsbetriebs geboten.
Dieses öffentliche Interesse werde durch die privaten Interessen des Rekurrenten an einem Vollstreckungsaufschub nicht überwogen. Gegenüber dem Normalvollzug bedeute die Unterbringung in der Sicherheitsabteilung A mit den längeren Zelleinschlusszeiten, Wochenenden mehrheitlich in der Zelle und Besuchen hinter einer Trennscheibe eine stärkere Einschränkung der Freiheitsrechte des Rekurrenten. Sein Interesse, den vorzeitigen Vollzug bis zum Vorliegen eines Entscheides in der Hauptsache im Normalvollzug verbüssen zu können, sei von daher sicherlich gewichtig. Die zusätzlichen Beschränkungen der Freiheit in der Sicherheitsabteilung A seien aber auch nicht derart einschneidend, dass sie, jedenfalls für die Dauer des Verfahrens, unzumutbar oder mit einem für den Rekurrenten nicht mehr wieder gut zu machenden Nachteil verbunden seien. So sei der Empfang privater Besuche ebenso möglich wie die Wahrnehmung von Rechten in diversen den Rekurrenten betreffenden Verfahren. Zwar sei aus feuerpolizeilichen Gründen die Anzahl von Aktenordner, welche er in seiner Zelle haben dürfe, beschränkt. Die restlichen Aktenordner würden aber von der JVA X aufbewahrt und könnten jederzeit gegen bereits bezogene Ordner augetauscht werden. Auch die Bewegungsfreiheit sei aufgrund der Möglichkeit von Aufenthalten im Spazierhof nicht in einem unzumutbaren Masse eingeschränkt. Soweit der Rekurrent schliesslich geltend mache, dass es ihm aufgrund der Isolation in der Einzelzelle sowohl physisch als auch psychisch schlecht gehe, sei ihm entgegenzuhalten, dass er gerade wegen seines instabilen psychischen Zustandes mit akuter Selbstgefährdung in die Sicherheitsabteilung A der JVA X versetzt worden sei. Insgesamt seien die privaten Interessen des Rekurrenten an einem Vollstreckungsaufschub daher weniger gewichtig als die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollstreckung der angefochtenen Verfügung. Die Erfolgsaussichten des Rekurses seien bei summarischer Beurteilung darüber hinaus nicht eindeutig positiv. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vorliegenden Rekurses sei daher abzulehnen.
4.1 Mit seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent zunächst als unrichtige Sachverhaltsfeststellung die vorinstanzliche Feststellung, wonach er die Äusserung von Suizidabsichten nicht bestritten habe. Er verweist darauf, sich davon distanziert zu haben. Er habe gegenüber der JVA X, dem Straf- und Massnahmenvollzug und der Vorinstanz glaubhaft «ausdrücklich und ganz eindeutig» erklärt, dass er nicht vorhabe, sich umzubringen. Er bestreitet, damit gedroht zu haben, sich eine Treppe hinunterfallen zu lassen oder sich aus grosser Höhe hinunter zu stürzen. Zudem könne man sich mit einem Treppensturz gar nicht töten und sich in der Anstalt gar nicht aus grosser Höhe stürzen.
Weiter macht der Rekurrent geltend, seine Einweisung in die Einzelhaft beruhe nicht auf einem Bericht eines Psychiaters, sondern sei vor seiner Rückkehr in die Anstalt X bereits verschwörerisch zwischen Vizedirektor und SMV entscheiden worden, was aus einer Aktennotiz vom 2. Dezember 2019 hervorgehe.
4.2 Zutreffend erscheint, dass sich der Rekurrent nunmehr von Suizidabsichten distanziert (vgl. Mailverkehr JSD / JVA X vom 28. Mai 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 21). Die Distanzierung von Suizidabsichten ist aber nicht das Gleiche wie die Bestreitung ihrer früheren Äusserung. Solche wie auch selbstverletzendes Verhalten werden in den Akten mehrfach belegt. Mit Schreiben vom 28. November 2019 hat der Anstaltspsychiater ausgeführt, er habe den Rekurrenten im Rahmen einer Krisenintervention psychiatrisch beurteilt, wobei seine Suizidalität derzeit nicht abschliessend habe beurteilt werden können. Er sehe aber eine akute Selbst- und möglicherweise Fremdgefährdung (Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S.353). Zudem beruht der Antrag der JVA X vom 9. Dezember 2020 auf der eigenen Äusserung des Rekurrenten, Suizid begehen zu wollen, wenn er nicht in eine Isolationszelle verlegt werde, wobei nach Rücksprache mit dem Anstaltspsychiater eine Selbstgefährdung nicht habe ausgeschlossen werden können (Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 338). Zudem macht der Rekurrent selber geltend, noch am 4. Dezember 2019 den Wunsch geäussert zu haben, in der Psychiatrie [...] zu sein, sich also als psychisch in hohem Masse verletztlich bezeichnet zu haben.
Dem Verhalten des Rekurrenten wird ein stark appellativer Charakter zugeschrieben, sodass nach erfolgreicher oder erfolgloser Zielerreichung jeweils eine Distanzierung möglich war. Er zeige damit «eher manipulative Strategien in Form von Problemlösungsstrategien» (vgl. Therapieverlaufsbericht [...] vom 20. Mai 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 27 ff.). Diese Einschätzung entspricht der gerichtsnotorischen Tatsache, dass dem Rekurrenten auch schon in der Vergangenheit fachgutacherlich manipulatives Verhalten attestiert worden ist (vgl. VGE VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.4.2). Weiter wurde ihm weiterhin eine «sehr geringe Frustrationstoleranz» attestiert (Therapieverlaufsbericht [...] vom 20. Mai 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 27 ff.). Offen als Manipulation bezeichnet der Rekurrent seine eigenen Selbstmordäusserungen selber, wenn er angibt, diese bloss ausgesprochen zu haben, um sich einem Termin mit dem Staatssekretariat für Migration respektive auf der [...] Botschaft zu entziehen (Vollzugsbericht JVA X vom 27. April 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 107 ff.; Stellungnahme des Rekurrenten vom 10. Dezember 2019, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 339). Auch im Rahmen seiner psychiatrischen Betreuung gab er wiederholt an, früh gelernt zu haben, mittels Lügen weiter zu kommen (Therapieverlaufsbericht [...] vom 20. Mai 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 27 ff., Behandlungsbericht UPK vom 18. Oktober 2019, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 370 ff.). Daraus folgt, dass der Rekurrent Suizidabsichten geäussert hat, sich nunmehr davon aber distanziert.
Vor dem Hintergrund der psychischen Pathologie des Rekurrenten müssen Selbstmordäusserungen trotz manipulativen Tendenzen aber erst genommen werden. So diagnostizierten die UPK mit Behandlungsbericht vom 18. Oktober 2019 (Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 370 ff.) aufgrund der konsiliarpsychiatrischen Betreuung des Rekurrenten während seinem Aufenthalt im Gefängnis Z eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10: F60.31) und verwiesen auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Diese Einschätzung entspricht der Diagnose gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten der UPK vom 29. Juli 2016 (vgl. Bericht UPK vom 2. September 2019, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 386f.). Auch gemäss dem Therapiebericht [...] kann aus fachpsychologischer Sicht beim Rekurrenten das Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) nicht ausgeschlossen werden (Therapieverlaufsbericht [...] vom 20. Mai 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 27 ff.).
Vor diesem Hintergrund müssen geäusserte Suizidabsichten ernst genommen werden, auch wenn sie später als Manipulationsversuche bezeichnet und wieder zurückgenommen werden. Zu keinem anderen Schluss führt die Aktennotiz des SMV vom 2. Dezember 2019 (Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S.344). Demgemäss hat die Anstalt den SMV darauf hingewiesen, dass es nach dem Wiedereintritt des Rekurrenten in die JVA X nach Einschätzung des Anstaltspsychiaters erneut zu einer krisenhaften Entwicklung kommen könne, weshalb eventuell eine Einweisung in die Sicherheitsabteilung angezeigt sein könnte. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten belegt dies keinen Komplott vor seinem Wiedereintritt, sondern vielmehr dessen verantwortungsvolle und fachärztliche Begleitung durch die Anstalt.
4.3 Schliesslich ist auch auffällig, dass sich der Rekurrent ausserhalb dieses Verfahrens zu seinem hier vorgetragenen Standpunkt in offenen Widerspruch gestellt hat. So hat er sich gemäss Akten bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Verlängerung seiner Einweisung mit der Empfehlung der Anstalt, den Aufenthalt im Einzelvollzug fortzusetzen, einverstanden erklärt und angegeben, dass er im Einzelvollzug zu Ruhe gekommen sei und es ihm viel besser gehe (Vollzugsbericht JVA X vom 26. Mai 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S.33; Anhörung Rekurrent vom 14. Mai 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 36). Gemäss der Verfügung des SMV vom 9. Juni 2020 habe er angegeben, nach seinen gerichtlichen Angelegenheiten einen Wechsel in den Kleingruppenvollzug der Sicherheitsabteilung B anstreben zu wollen. Entsprechend erklärte er mit Schreiben vom 5. Juni 2020, im Einzelvollzug der Sicherheitsabteilung der JVA X verbleiben zu wollen, da er sich für den Übertritt in den Kleingruppenvollzug noch nicht bereit fühle und sein Vollzugsverhalten nicht gefährden wolle (Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 23). Am 29. Mai 2020 verweigerte er gerichtsnotorischerweise zunächst die Verlegung in das Untersuchungsgefängnis [...] zwecks Teilnahme an der Hauptverhandlung im Verfahren VD.2019.[...] vom 2. Juni 2020 (vgl. Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 14; Mail X vom 5. Juni 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 18, Mails JVA X vom 28./29. Mai 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 20 f). Der Rekurrent gilt nach Auskunft der JVA denn auch weiterhin als psychisch auffälliger Häftling (vgl. Aktennotiz SMV vom 29. Mai 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S. 24).
5.1 Weiter rügt der Rekurrent die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung und die Verhältnismässigkeit der Massnahme.
In diesem Zusammenhang macht er geltend, für einen einsamen Rundgang im «eingemauerten Hof» bereits um 6.30 Uhr aufstehen und sich melden zu müssen. Er werde dann von drei Personen zur viertelstündigen Dusche begleitet. Ansonsten sei er 24 Stunden «eingemauert eingesperrt». Er habe keine Möglichkeit, seine Ehefrau, die er am [...] 2019 geheiratet habe, zu sehen, was mit COVID-19 begründet werde. Die Möglichkeit, ihn von 8.00 bis 9.00 Uhr zu besuchen, setze eine Taxifahrt von [...] in die JVA und eine Hotelübernachtung voraus. Zudem gebe es keine Möglichkeit, seine Ehegattin unbeaufsichtigt in einem Zimmer zu sehen.
Schliesslich weist er darauf hin, dass gemäss dem Vollzugsbericht vom 27. April 2020 «durch die Reizabschirmung im Einzelfall (…) nach wenigen Wochen eine Verbesserung seines psychischen Zustandes» habe beobachtet werden können. Darin werde auch darauf hingewiesen, dass er sich klar von den gemachten Äusserungen betreffend Suizid distanziert und die Aussagen nur gemacht habe, um sich dem bevorstehenden Termin mit dem Staatssekretariat für Migration zu entziehen.
5.2 Die Vermeidung einer Selbstgefährdung im Strafvollzug entspricht mit den Erwägungen der Vorinstanz im Strafvollzug einem hohen öffentlichen Interesse. Vorliegend muss trotz den Distanzierungen von Suizidabsichten und der im geschützten Rahmen eingetretenen Beruhigung des Rekurrenten aufgrund seiner psychischen Grunderkrankung und dem bisherigen Verlauf seiner Vollzugsbiographie in vorläufiger und summarischer Beurteilung weiterhin von einer erheblichen Selbstgefährdung und Überforderung im ungeschützten Vollzugsrahmen ausgegangen werden.
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Einschränkung der persönlichen Freiheit durch das Setting der Sicherheitsabteilung A zwar schwer wiegt. Diese wurde aber ausserhalb dieses Verfahrens auch vom Rekurrenten selber als entlastend begrüsst, was diese Belastung zu relativieren vermag. Zudem steht dem Rekurrenten gemäss dem jüngsten Vollzugsbericht auch der Zugang zum Fitnessraum offen, was das von ihm beschriebene Regime weiter etwas lockert (Vollzugsbericht JVA X vom 26. Mai 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S.33). Soweit sich der Rekurrent darauf beruft, seine Gattin nur begleitet sehen zu können, ist festzustellen, dass diese den Rekurrenten nach der Hochzeit gar nicht mehr besucht hat (Vollzugsbericht JVA X vom 26. Mai 2020, Akten SMV, act. 9/2 Teil 2 S.33). Auch Besuche seiner Tochter stehen gerichtsnotorischerweise nicht zur Diskussion.
5.3 Schliesslich legt der Rekurrent aufgrund dieser Erwägungen nicht ansatzweise dar, inwiefern die Erfolgsaussichten seines Rekurses im vorinstanzlichen Verfahren klarerweise positiv sein sollten.
5.4 Zusammenfassend und abschliessend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zum Entzug der aufschiebenden Wirkung erfüllt gewesen sind. Bei einer Entlassung aus der Sicherheitsabteilung hätte gemäss Akten die Gefahr einer Selbstgefährdung und somit ein schwerer Nachteil gedroht, welcher durch die sofortige Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung hat abgewendet werden können. Es hat somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der sofortigen Vollstreckung der angefochtenen Verfügung bestanden. Die privaten Interessen des Rekurrenten vermögen dieses nicht zu überwiegen. Die Erfolgsaussichten des Rekurses sind, bei summarischer Beurteilung, nicht eindeutig positiv gewesen. Die Vorinstanz hat somit den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt.
5.5 Es wird im Übrigen nicht verkannt, dass der Vollzug in der Sicherheitsabteilung A eine stärkere Einschränkung der Freiheitsrechte des Rekurrenten mit sich bringt, was eine länger andauernde Unterbringung dort nicht unproblematisch erscheinen lässt. Aus den Akten ergibt sich aber klar, dass von Seiten des Straf- und Massnahmenvollzugs und der Vollzugsanstalt seit geraumer Zeit Bestrebungen bestehen, dass der Rekurrent rasch in eine andere Abteilung, konkret in den Kleingruppenvollzug B, übertreten kann.
Daraus folgt, dass der angefochtene Zwischenentscheid in summarischer Beurteilung nicht zu beanstanden und folglich zu bestätigen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–. Aufgrund seiner unbestrittenen Hablosigkeit kann ihm aber die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden, weshalb diese Gebühr zu Lasten des Staates geht.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.