Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2019.86, AG.2020.204
Entscheidungsdatum
10.03.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2019.86

URTEIL

vom 10. März 2020

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr. Stephan Wullschleger,

Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Rittergasse 4, 4051 Basel

B____ Beigeladene 1

[...]

C____ Beigeladene 2

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss der Baurekurskommission

vom 20. Januar 2019

betreffend Umbau Wohn- und Geschäftshaus,

nachträgliches vereinfachtes Baubewilligungsverfahren

Sachverhalt

Die A____ ist Stockwerkeigentümerin der Stockwerke Erd- und Untergeschoss der Liegenschaft [...] in Basel. Aufgrund von Anzeigen verschiedener anderer Eigentümern von Stockwerkeigentümerparzellen dieser Liegenschaft forderte das Bau- und Gastgewerbeinspektorat die damalige Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 dazu auf, ein Baubegehren zur Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens für das Erd- und Untergeschoss einreichen zu lassen. Mit Gesuch vom 27. April 2017 reichte die Stockwerkeigentümerschaft A____ (Rekurrentin) ein Baubewilligungsgesuch «Nachtrag der bereits erstellten Unterteilungen der bewilligten Nutzungen und Änderung Einbau einer Treppe im Erdgeschoss zum Untergeschoss» ein. Das Baugesuch wurde vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat in der Folge nicht publiziert und im vereinfachten Baubewilligungsverfahren behandelt. Am 13. Juli 2017 bewilligte das Bau- und Gastgewerbeinspektorat das Baubegehren unter Bedingungen und Auflagen.

Mit Schreiben vom 8. August 2017 wandte sich unter anderem B____ (Beigeladene 1) an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat und monierte, dass ihr nie die Möglichkeit gegeben worden sei, Einsprache zu erheben. Zudem ersuchte C____ (Beigeladene 2) mit Schreiben vom 24. April 2018 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend das genannte nachträgliche Baubegehren.

Mit Einspracheentscheiden vom 15. März 2018 respektive 4. Juni 2018 trat das Bau- und Gastgewerbeinspektorat auf die Einsprachen der beiden Beigeladenen nicht ein. Gegen diese Nichteintretensentscheide haben die Beigeladenen mit Rekursanmeldung von 26. März 2018 respektive 13. Juni 2018 und Rekursbegründung vom 13. Juni 2018 respektive 30. Juli 2018 Rekurs an die Baurekurskommission erhoben. Diese hat am 30. Januar 2019 eine Verhandlung mit Augenschein durchgeführt. Mit Entscheid vom gleichen Tag, versandt am 24. April 2019, hiess die Baurekurskommission die Rekurse gut und forderte das Bau- und Gastgewerbeinspektorat auf, ein nachträgliches ordentliches Baubewilligungsverfahren im Sinne der Erwägungen durchzuführen.

Gegen diesen Entscheid der Baurekurskommission meldete die Rekurrentin am 3. Mai 2019 Rekurs beim Verwaltungsgericht an, den sie am 27. Mai 2019 begründete. Sie beantragt, den Entscheid der Baurekurskommission vom 30. Januar 2019 aufzuheben und die vorinstanzlichen Rekurse der beiden Beigeladenen abzuweisen. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat teilt mit Eingabe vom 18. Juni 2019 mit, dass es der Rekursbegründung in allen Punkten zustimme. Die beiden Beigeladenen beantragen mit Schreiben vom 28. Juni 2019 sinngemäss, den Rekurs abzuweisen. Auch die Baurekurskommission beantragt mit Eingabe vom 9. August 2019 die Abweisung des Rekurses.

Am 10. März 2020 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch. Danach wurde die Verhandlung im Gerichtssaal fortgesetzt. Dabei gelangten der Vertreter der Rekurrentin, die Vertreterinnen der Baurekurskommission und des Bau- und Gastgewerbeinspektorats sowie die Beigeladenen zum Vortrag. Für die Ausführungen der Beteiligten anlässlich des Augenscheins sowie der Gerichtsverhandlung wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die Einzelheiten der Parteistandpunkte, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Entscheide der Baurekurskommission unterliegen gemäss § 6 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht (vgl. auch § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.

1.2 Die Rekurrentin ist als Stockwerkeigentümerin der vom nachträglichen Baugesuch umfassten Parzellen vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie nach § 13 Abs. 1 VRPG rechtsmittellegitimiert ist.

1.3 Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid der Baurekurskommission. Bei Rückweisungsentscheiden handelt es sich grundsätzlich um Zwischenentscheide. Solche unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Aufgrund des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens nach Art. 111 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) muss aber auch im kantonalen Verfahren Art. 93 Abs. 1 BGG beachtet werden, wonach gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde nicht nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), sondern auch, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Baurekurskommission hat die Sache an die erste Instanz zur Durchführung des ordentlichen Baubewilligungsverfahrens zurückgewiesen. Würde das Verwaltungsgericht in Gutheissung des Rekurses der Bauherrschaft diesen Entscheid aufheben, bliebe es bei dem im vereinfachten Verfahren ergangenen Bauentscheid, womit der weitere mit dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren verbundene Aufwand erspart bliebe (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.2. S. 412). Damit ist von einem Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG auszugehen und auf den Rekurs einzutreten.

1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das öffentliche Recht, vorliegend namentlich das kantonale Bau- und Planungsgesetz (BPG, SG 730.100) die Bau- und Planungsverordnung (BPV, SG 730.110) sowie deren Ausführungsbestimmungen (ABPV, SG 730.115), nicht oder nicht richtig angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler: VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E. 1.3).

2

2.1 Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob für das nachträgliche Baugesuch der Rekurrentin ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, oder ob das Bau- und Gastgewerbeinspektorat im Rahmen des vereinfachten Verfahrens von einer Publikation des Baubegehrens absehen durfte. Nicht mehr einzugehen ist vorliegend auf die Frage der Vertretungsbefugnis des ehemaligen Verwalters der Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Einreichung des nachträglichen Baugesuchs, da sich innert Frist keine Partei gegen die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen (Entscheid der Baurekurskommission vom 30. Januar 2019 E. 6–10) gewehrt hat und das Verwaltungsgericht aufgrund des Rügeprinzips nur die konkreten Beanstandungen prüft (vgl. § 16 Abs. 2).

2.2 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat hat am 18. November 2016 einen Augenschein in den Stockwerken der Rekurrentin durchgeführt. Bei dieser Begehung stellte es fest, dass bewilligungspflichtige Baumassnahmen ausgeführt worden seien (vgl. Schreiben des Bau- und Gastgewerbeinspektorat vom 20. Dezember 2016). Dies betreffe unter anderem die Verbindung des «Bierlagers» mit dem Lagerraum im hinteren Gebäudeteil. Ausserdem liege keine Bewilligung für die Treppenverbindung der Büroeinheit im Erd- zum Untergeschoss vor. Neben dem ursprünglichen Neubauentscheid der Liegenschaft aus dem Jahr 1983 sei im Gebäudeinneren lediglich der Personen- und Warenlift bewilligt worden. Weitere Umbaumassnahmen im Erd- und in den Untergeschossen seien nie behördlich bewilligt worden. Auf Aufforderung hin reichte die Rekurrentin in der Folge ein Baugesuch für «einen Nachtrag der bereits erstellten Unterteilung der bewilligten Nutzungen und Änderung Einbau einer Treppe im Erdgeschoss zum Untergeschoss». Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat führte daraufhin ein nachträgliches vereinfachtes Baubewilligungsverfahren durch mit der Begründung, dass es sich lediglich um Innenumbauten handle. Mangels wesentlicher Aussenwirkungen dieser Bauten trat es sodann auf die entsprechenden Einsprachen der Beigeladenen nicht ein.

2.3 Die Baurekurskommission erachtete diese Begründung indes als ungenügend, da es sich bei den Beigeladenen um Stockwerkeigentümerinnen derselben Liegenschaft handle, welche infolge des Charakters von Stockwerkeigentumseinheiten über eine besonders nahe und enge räumliche Beziehung verfügen würden. Es stehe in der Regel ausser Frage, dass Nachbarn innerhalb eines gewissen Umkreises im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens aufgrund ihrer räumlichen Nähe, und sofern ein schutzwürdiges Interesse vorliege, zur Einsprache legitimiert seien. Der Umstand, dass die Umbauten lediglich das Innere der Stockwerkeigentumseinheit betreffen, könne die Betroffenheit der Nachbarschaft und damit vorliegend der übrigen Stockwerkeigentümer nicht per se ausschliessen. Vielmehr sei die besondere Ausgestaltung der (Stockwerk-)Eigentumsverhältnisse bei der Beurteilung von allfälligen Aussenwirkungen Rechnung zu tragen. Vorliegend sei es der Rekurrentin bzw. ihrer Mieterin infolge der vorgenommenen baulichen Veränderungen der entsprechenden Räumlichkeiten möglich, ihre Stockwerkeigentumseinheit intensiver als zuvor zu nutzen. Mit dem vorgenommenen Durchbruch werde der durch die heutige Mieterin D____ genutzte Degustationsraum grosszügig erweitert. So könnten die Räumlichkeiten für ein deutlich grösseres Publikum geöffnet werden und Bierdegustationen in einem erweiterten Rahmen durchgeführt werden, als dies zuvor möglich gewesen sei. Dies führe unweigerlich zu mehr Publikumsverkehr und verstärkten Lärmemissionen, womit von einer Betroffenheit der übrigen Stockwerkeigentümern auszugehen sei.

2.4 Die Rekurrentin macht dagegen gelten, die Vorinstanz gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Entgegen ihren Ausführungen befände sich zwischen dem damaligen Degustationsraum und dem durch die D____ genutzten Degustationsraum weiterhin unverändert eine Wand. Die Türe, die zwischen diesen beiden Räumen bestehe, sei sogar noch mit einem Siegel versehen worden, da zwei unterschiedliche Mietparteien die Räume «Ausstellung» und «Degustation» mieten würden. Es seien lediglich eine 8 cm dünne Abtrennwand zwischen dem Degustationsraum und dem Korridor sowie eine 8 cm dünne Abtrennwand zwischen dem Archivraum und dem Korridor entfernt worden. Daneben sei eine Trennwand zwischen dem Musterraum und dem Vorplatz bzw. der Schleuse um wenige Zentimeter verschoben worden. Hinzu komme der Treppendurchbruch zwischen dem Erd- und dem Untergeschoss, der indes bereits 1983 bewilligt und dem Grundsatz nach ausgeführt worden sei. Schliesslich gebe es einen Türdurchbruch zwischen der Teeküche und dem Lager. Aus diesen baulichen Veränderungen sei nicht auf eine neue Nutzung zu schliessen. Sie ermöglichten keine andere und insbesondere keine intensivere Nutzung als zuvor. Früher sei eine Weinhandlung eingemietet gewesen, die bereits Weindegustationen durchgeführt hätte. Neue Mieterin sei eine Gesellschaft, die im Bierhandel tätig sei und ebenfalls nur gelegentlich Degustationen durchführe.

Die Rekurrentin rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Baurekurskommission. Die Situation im Bereich der auf dem Plan mit «Ausstellung», «Degustation», «Archiv» und «Muster» bezeichneten Räumlichkeiten seien im Rahmen der vorinstanzlichen Stellungnahmen bzw. des Augenscheins nicht besprochen worden und es sei keine Gelegenheit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz rücke nun für ihren Entscheid die angebliche Erweiterung und Nutzung für ein deutlich grösseres Publikum ins Zentrum der Argumentation, ohne der Rekurrentin im Hinblick auf die Veränderungen der Innenwände das rechtliche Gehör zu gewähren.

3.1 Vorab ist auf die Rüge der Gehörsverletzung einzugehen, da aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs seine Verletzung grundsätzlich – falls keine Heilung möglich ist – ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197, 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (statt vieler: BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293).

3.2 Dem Augenscheinprotokoll vom 30. Januar 2019 der Baurekurskommission sind zwar keine eindeutigen Aussagen darüber zu entnehmen, an welchen Standorten innerhalb der streitgegenständlichen Räumlichkeiten genau jeweils die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde bzw. die Parteien sich von sich aus geäussert haben. Damit ist jedoch keine Gehörsverletzung ersichtlich, wurde der Rekurrentin doch die Möglichkeit zur Stellungnahme auch bim Augenschein gewährleistet. Dabei musste der – auch anwaltlich vertretenen – Rekurrentin klar sein, dass die gesamten baulichen Veränderungen Gegenstand des Verfahrens sind (vgl. unten E. 4.2.). Wenn die Vorinstanz den Schwerpunkt der Begründung abweichend vom anlässlich des Augenscheins Diskutierten setzt, dabei aber innerhalb des Streitgegenstands bleibt, kann ihr keine Gehörsverletzung vorgeworfen werden.

4.1

4.1.1 Nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden, insbesondere wenn damit so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 139 II 134 E. 5.3 S. 140 f.). Das Baubewilligungsverfahren dient somit auch dem Nachbarschutz und ermöglicht den Einbezug von Dritten.

In verfahrensmässiger Hinsicht überlässt das Bundesrecht den Kantonen allerdings Regelungsspielräume. So können die Kantone etwa Kleinvorhaben ohne oder mit sehr beschränkten räumlichen Auswirkungen einem vereinfachten Verfahren unterstellen (Stalder/Tschirky in: Griffel et al., Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 77). Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren hat zum Ziel, geringfügige Bauvorhaben in einem unkomplizierten Verfahren zügig auf ihre Übereinstimmung mit den massgebenden Rechts- und Planungsgrundlagen überprüfen zu können (Gebhardt/Meyer/Nertz/Piolino, Die Baubewilligung im Kanton Basel-Stadt, 2014, S. 131). Entsprechend regelt § 31 Abs. 1 BPV, dass Vorhaben von geringer Bedeutung im vereinfachten Bewilligungsverfahren ohne Anzeige und mit beschränkter Abnahme durchzuführen sind. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. a ABPV fallen darunter Veränderungen «ohne wesentliche Aussenwirkung», insbesondere Veränderungen innerhalb von Bauten und Anlagen. Laut § 11 der ABPV in der im Zeitpunkt der Einreichung des vorliegenden Baugesuches geltenden Fassung wurde im vereinfachten Baubewilligungsverfahren auf eine Publikation und auf ein Einspracheverfahren verzichtet, wenn keine öffentlichen Interessen und keine Rechte Dritter berührt werden.

4.1.2 Grundsätzlich können auch Drittpersonen nach § 91 Abs. 1 lit. a BPG Baueinsprache erheben, wenn sie durch das Baubegehren berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass es abgewiesen oder geändert wird. Die Legitimation in kantonalen Verfahren ist gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG mindestens im gleichen Umfang zu gewährleisten wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. auch Art. 111 Abs. 1 BGG). Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c).

Ein schutzwürdiges Interesse ist zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 141 II 50 E. 2.1 S. 52). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen wie Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft (BGer 1C_491/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.4). Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung glaubhaft gemacht und gestützt auf eine Gesamtwürdigung der konkreten Verhältnisse beurteilt werden (BGE 140 II 214 E. 2.3 S. 220 f.). Der Beeinträchtigung muss ein gewisses Gewicht zukommen, um eine Betroffenheit zu begründen, die grösser ist als diejenige der Allgemeinheit (BGer 1C_475/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.3.2, 1C_107/2018 vom 30. August 2018 E. 4.1).

4.1.3 Nach der kantonalen Rechtsprechung muss ein Baubegehren öffentlich ausgeschrieben werden, soweit Auswirkungen auf die Nachbarschaft nicht schlechterdings ausgeschlossen werden können (Entscheid der Baurekurskommission vom 25. April 2018 Rz. 12; VGE VD.2014.31 vom 4. November 2014 E. 3.3.1). Diese Formulierung erscheint etwas eng, da kaum Fälle denkbar sind, die absolut keine Aussenwirkungen auf die Nachbarn zeitigen können. Es ist daher im Rahmen einer Gesamtbeurteilung darauf abzustellen, ob Anzeichen vorliegen, dass Dritte von den Umbauten betroffen sind. Dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat soll durchaus ein Beurteilungsspielraum bei der Frage belassen werden, ob ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden kann.

Allein die Eigenschaft als Stockwerkeigentümer bewirkt noch keine besondere Betroffenheit. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen führt auch eine Verletzung des Stockwerkeigentümerreglements noch nicht zu einer Betroffenheit der übrigen Stockwerkeigentümer. Zusätzlich zum Erfordernis der engen nachbarlichen Raumbeziehung muss eine Beeinträchtigung geltend gemacht werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist bei Änderungen innerhalb von Bauten und Anlagen, bei welchen sich die Frage von übermässigen Lärmemissionen stellt, eine besondere Betroffenheit der direkt angrenzenden Nachbarschaft in der Regel zu bejahen (vgl. VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019, E. 2.1.3, VD.2015.89 vom 15. September 2016 E. 1.2.3). Dass die Nachbarn sich zu ihrem Schutz vor Lärm daneben auch privatrechtlicher Rechtsbehelfe des Nachbarrechts bedienen können, ändert daran nichts. Zur Wahrung des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie das in Art. 33 Abs. 2 RPG gewährleistete Beschwerderecht Dritter, sind die Nachbarn in solchen Fällen folglich in der Regel am Verfahren zu beteiligen (VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019, E. 2.1.3).

4.2 Zu beurteilen sind vorliegend folgende räumlichen Veränderungen im Untergeschoss der Liegenschaft: Der Einbau einer Treppe vom Erdgeschoss in das Büro der Rekurrentin (auf den Bauplänen von 1983 als «Ausstellung» bezeichneter Raum), die Entfernung der Wände der Räume «Degustation» und «Archiv» zum Korridor hin sowie die Verschiebung einer Wand des Raums «Muster» zum Vorplatz hin. Daneben wurde ein Türdurchbruch von der Teeküche zum Lagerraum vorgenommen.

Die Rekurrentin macht geltend, das nachträglich eingereichte Baugesuch habe lediglich den Treppendurchbruch zwischen EG und UG, den Türdurchbruch von der Teeküche ins Lager sowie die Verschiebung einer internen Trennwand um wenige Zentimeter zum Gegenstand. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin sind bei einem nachträglichen Baugesuch jedoch nicht nur die im Gesuch aufgeführten Bauten, sondern alle tatsächlichen Änderungen Gegenstand des Verfahrens. Die letztmals bewilligten Baupläne der Liegenschaft datieren aus dem Jahr 1983. Damit ist der jetzige Zustand zu vergleichen. Der Baurekurskommission kommt dabei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu (§ 5 Abs. 2 BRKG). Sie ist weder an die Beurteilung des Projekts durch die Vorinstanz noch an die Vorbringen der privaten Parteien gebunden. Zu prüfen sind nicht nur diejenigen Massnahmen, die Inhalt des nachträglichen Baugesuchs waren, sondern vielmehr jegliche Veränderungen, die hätten Inhalt des Baubegehrens sein müssen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ihrem Entscheid denjenigen Sachverhalt zugrunde legt, den sie anlässlich der Augenscheinverhandlung festgestellt hatte.

4.3 Die Baurekurskommission führt in ihrer Rekursantwort vom 9. August 2019 aus, in ihrem Entscheid sei möglicherweise zu wenig genau zum Ausdruck gekommen, welche tatsächliche Situation sich der Kommission anlässlich des Augenscheins präsentiert habe. Der Augenschein habe ergeben, dass auch die als «Muster» und «Archiv» bezeichneten Räume Ausstellungscharakter zeigten und dort Anlässe und Degustationen durchgeführt werden könnten. Die Entfernung der Abtrennwände zwischen Archivraum und Korridor bzw. zwischen dem Degustationsraum und dem Korridor habe dazu geführt, dass die beiden Räume zum Korridor hin offener geworden seien und damit als grössere Räume wahrgenommen würden. Die Baurekurskommission habe aufgrund der sich ihr damals präsentierten Situation annehmen dürfen, dass Anlässe in einem grösseren Rahmen stattfinden würden. Dass der als «Ausstellung» bezeichnete Raum heute nicht mehr als Ausstellungsraum verwendet wird und der Degustationsraum nicht um diesen erweitert worden sei, sei für die Baurekurskommission ohne weiteres ersichtlich gewesen, seien in diesem Raum doch zahlreiche Ordner und Akten gelagert gewesen. Diese von der Baurekurskommission beschriebene Lage war auch für das Verwaltungsgericht am Augenschein erkennbar. Es ist damit nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.

4.3

4.3.1 Es trifft vielmehr zu, dass sich die heutige tatsächliche Situation von den letztmals bewilligten Bauplänen aus dem Jahr 1983 unterscheidet. Zwar ist auf dem Plan Nr. [...], 1. UG aus dem Jahr 1983 bereits ein schraffiertes Feld «Deckendurchbruch» gekennzeichnet, es ist aber nicht dargetan, dass die Treppe bereits bis im Jahr 1985 erstellt worden ist. Fest steht hingegen, dass im Jahr 2012 durch ein Schreinereiunternehmen die «bestehende Aussparung» eingemessen, Holzverschläge demontiert und eine Holztreppe montiert wurde (Beilage 1 zu Replik vom 22. August 2019). Dieser Beleg lässt den Schluss zu, dass der Deckendurchbruch zu diesem Zeitpunkt schon vorhanden gewesen sein muss, aber im Jahr 2012 eine Treppe eingebaut wurde, was die Parteien anlässlich des Augenscheins bestätigen. Weiter wurde die Raumaufteilung verändert. Auf der einen Seite wird heute der vormals mit «Ausstellung» bezeichnete Raum von 40.7 m2 von der Rekurrentin hauptsächlich als Büro genutzt. Auf der anderen Seite wird – von diesem Raum abgetrennt – von der Mieterin D____ nicht mehr nur der als vormals bezeichnete Degustationsraum von 21.4 m2, sondern auch der auf den früheren Bauplänen mit «Muster» betitelte Raum mit ebenfalls 40.7 m2 nun als Degustationsort genutzt. Dies ergibt sich aus dem dort vorhandenen grossen Tisch sowie der Spüle und den vorhandenen Utensilien. Verbunden werden diese beiden Räume über den vormaligen Archivraum, der heute als Büro und Musterraum genutzt wird. Da die beiden vormalig bestehenden Wände zum Korridor hin entfernt wurden, ergibt sich eine offene Durchgangsmöglichkeit von Raum zu Raum, ohne dass man Türen passieren müsste. In den Wänden zwischen diesen drei Räumen bestehen zudem Öffnungen, die mit einem Fensterglas versehen sind, sodass eine visuelle Verbindung aller Räume besteht. Damit entsteht das Bild einer gesamten für die Degustation brauchbaren Räumlichkeit. Auch auf dem Baugesuch der Rekurrentin werden diese Räume gesamthaft als Gewerbe mit einer Fläche von 123 m2 bezeichnet. Folglich ergibt sich ungefähr eine Verdoppelung der für die Degustation und damit für Publikum zugänglichen Fläche.

4.3.2 Die Veränderung der Nutzungsmöglichkeit einer Liegenschaft kann grundsätzlich Auswirkungen auf die Lärmbeurteilung eines Baugesuchs haben (vgl. Aussage der Auskunftsperson des Amts für Umwelt und Energie, Verhandlungsprotokoll S. 4). Gemäss der Norm SIA 181 gelten Regelungen für den baulichen Schutz gegenüber externen und internen Lärmquellen sowie von externen und internen Quellen abgestrahltem Körperschall bezogen auf Nutzungseinheiten in Neu- und Umbauten für Aussenbauteile, Trennbauteile, Treppen, haustechnische Anlagen und feste Einrichtungen im Gebäude. Das gilt auch für Umnutzungen und bauakustisch relevante Nutzungsänderungen (vgl. Norm SIA 181 Ziff. 0.1.1). Vorliegend verursacht bereits der Einbau einer Holztreppe in einem Gebäude mit Nachbarn aufgrund des Trittschalls unmittelbare Lärmimmissionen, die im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zu überprüfen sind. Weiter veränderte sich die Gesamtsituation durch das Entfernen von zwei Wänden vor dem Korridor. Es ist dabei nicht ausschlaggebend, dass es sich lediglich um 8 cm dünne Wände handelt, da sich die Räume dadurch dennoch vergrössern und sich die Ausbreitung des Schalls verändert (vgl. Aussage der Auskunftsperson des Amts für Umwelt und Energie, Verhandlungsprotokoll S. 4). Durch den Abbruch der Trennwände zum Korridor hin und der damit entstandenen Verbundenheit der drei Räume entstand eine grössere Nutzfläche für potentielle Gäste. Damit ermöglichen die Umbauten, eine grössere Anzahl von Personen gleichzeitig zu Degustationen einzuladen. Diese Veränderung kann somit zu erhöhten Lärmimmissionen führen.

4.3.3 Es mag durchaus zutreffen, dass die Rügen bezüglich der Lärmimmissionen vorliegend im Zusammenhang mit dem Mieterwechsel stehen. Mit der D____ ist ein Mieter eingezogen, der ein anderes Publikum anzieht, als der vormalige Weinhandel. Dennoch ist die neue Nutzungsmöglichkeit durch den jetzigen Mieter nur aufgrund der baulichen Veränderungen möglich, welche eine Degustation in grösserem Rahmen erlauben. Nicht ausschlaggebend ist auch, wann resp. von wem diese räumlichen Veränderungen durchgeführt wurden. Eine Baubewilligung ist sachbezogen, d.h. sie wird für ein bestimmtes Projekt auf einem bestimmten Grundstück erteilt. Wechselt das Grundstück (oder im vorliegenden Fall die Stockwerkseinheit) den Eigentümer, wird die Baubewilligung mitübertragen. Beim Rechtsnachfolger entsteht originär eine eigene bauordnungsrechtliche Zustandsverantwortlichkeit. Einen allfällig rechtswidrigen Zustand muss sich der neue Eigentümer selbst zurechnen (Waldmann/Hänni, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 22 N 74; BGer 1P.519/2004 vom 4. März 2005 E. 4).

4.3.4 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass die seit der letzten Baubewilligung aus dem Jahr 1983 vorgenommenen Veränderungen im Erd- und Untergeschoss der Liegenschaft zu einer geänderten Nutzbarkeit der Räume führen. Auch wenn es sich um einen Grenzfall mit keinen grossen baulichen Veränderungen handelt, bestehen Anzeichen für Aussenwirkungen insbesondere in Bezug auf Lärmimmissionen für die direkt angrenzenden Wohnungen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Türdurchbruch von der Teeküche ins Lager die Durchführung eines nachträglichen ordentlichen Baubewilligungsverfahrens noch nicht rechtfertigen würde. Angesichts der Erweiterung der Degustationsräumlichkeiten sowie des Treppeneinbaus hätte das Bau- und Gastgewerbeinspektorat aber die Rügen der Beigeladenen zu den Lärmimmissionen – etwa zum Trittschall – materiell prüfen müssen. Dazu fehlt aber im Einspracheentscheid jede Auseinandersetzung.

4.4 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, war das vom Bau- und Gastgewerbeinspektorat angewandte vereinfachte nachträgliche Baubewilligungsverfahren nicht geeignet, die Interessen der Dritten, vorliegend der übrigen Stockwerkeigentümer bzw. der Beigeladenen, genügend zu wahren. Die Baurekurskommission hat die Sache deshalb zur Durchführung eines nachträglichen ordentlichen Baubewilligungsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es kann dahingestellt werden, ob es in der Praxis auch möglich wäre, die Betroffenen durch eine entsprechende Mitteilung in das Verfahren einzubeziehen. In der ab 2019 geltenden Fassung der ABPV wird in § 11 vorgesehen, dass im vereinfachten Baubewilligungsverfahren generell kein Anzeige- und kein Einspracheverfahren durchgeführt wird. Auch wenn im vorliegenden Fall aufgrund des beschränkten Umfangs der vorgenommenen baulichen Änderungen im Inneren der betroffenen Liegenschaft wohl nur eine erhöhte Betroffenheit der Stockwerkeigentümer aus den darüber liegenden Wohnungen selbst anzunehmen ist, könnten allenfalls auch weitere Nachbarn beeinträchtigt sein. Es ist daher richtig, dass die Baurekurskommission in ihrem Rückweisungsentscheid die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens angeordnet hat.

4.5 Soweit die Rekurrentin schliesslich geltend macht, der nachträgliche Bauentscheid vom 13. Juli 2017 sei mittlerweile in Rechtskraft erwachsen, ist darauf hinzuweisen, dass ein Bauentscheid bei Vorliegen von Einsprachen erst vollstreckbar wird, wenn die Rekursfrist unbenützt abgelaufen ist (§ 49 Abs. 2 ABPV; vgl. auch Gebhardt/Meyer/Nertz/Piolino, Die Baubewilligung im Kanton Basel-Stadt, Basel 2014, S. 118 f., 121). Aufgrund der nach wie vor andauernden Rechtshängigkeit des Rekursverfahrens ist der Bauentscheid vom 13. Juli 2017 gestützt auf § 49 Abs. 2 ABPV nicht vollstreckbar. Mit der vorinstanzlichen Rückweisung des Verfahrens an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zur Durchführung eines nachträglichen ordentlichen Baubewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen wurde der Bauentscheid sodann sinngemäss aufgehoben.

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Rekurrentin als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin dessen Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung ist den Beigeladenen keine Parteientschädigung auszurichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'800.– (inkl. Auslagen).

Mitteilung an:

Rekurrentin

Beigeladene

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Baurekurskommission

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

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ABPV

  • § 12 ABPV
  • § 49 ABPV

BGG

BPG

  • § 91 BPG

BPV

BRKG

  • § 5 BRKG

BV

RPG

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 10 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 30 VRPG

Gerichtsentscheide

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