Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2019.78
URTEIL
vom 27. Mai 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekursgegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch Human Resources Basel-Stadt,
vormals Zentraler Personaldienst,
Spiegelgasse 4, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Regierungsrats
vom 9. April 2019
betreffend Überführung der Stelle «Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix)» im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...]
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) wurde gemäss Arbeitsvertrag vom 28. November 2013 am B____ angestellt. Gemäss diesem Arbeitsvertrag bekleidete er seit dem 1. Dezember 2013 die Funktion eines Informatikassistenten in der Lohnklasse 14. Seine Stelle wurde unter der Bezeichnung «Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix)» mit Regierungsratsbeschluss Nr. 17/20/20 vom 20. Juni 2017 auf der Basis der Stellenbeschreibung Nr. [...] von 2017 rückwirkend per 1. Februar 2015 auf die Richtposition 6713.14 in die Lohnklasse 14 überführt. Dieser Entscheid erging im Zuge der kantonsweiten Überarbeitung der Stellenbewertungen des öffentlichen Dienstes (sog. Systempflege), welche per Stichtag 1. Februar 2015 umgesetzt wurde.
Mit Einsprache vom 26. Juli 2017 beantragte der Rekurrent die Einreihung seiner Stelle in die Lohnklasse 17. Nachdem sich die Abteilung Vergütungsmanagement von Human Resources Basel-Stadt (vormals Zentraler Personaldienst) und die paritätische Überführungskommission gegen die Anträge des Rekurrenten ausgesprochen hatten, wies der Regierungsrat dessen Einsprache mit Beschluss vom 9. April 2019 ab.
Gegen diesen Regierungsratsbeschluss vom 9. April 2019 hat A____ am 15. April 2019 beim Verwaltungsgericht Rekurs angemeldet. Mit Rekursbegründung vom 20. Juni 2019 beantragt er, der angefochtene Regierungsratsbeschluss sei unter o/e Kostenfolge aufzuheben und die Stelle sei in die Lohnklasse 17 einzureihen. Eventualiter sei die Stelle merklich höher als in die Lohnklasse 14 einzureihen. Subeventualiter sei die Sache zu vertiefter Abklärung an den Regierungsrat zurückzuweisen.
Mit Vernehmlassung vom 29. August 2019 beantragt der Regierungsrat die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 25. September 2019 hat der Rekurrent die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Innert erstreckter Frist hat er zudem am 8. November 2019 eine schriftliche Replik eingereicht. Auf Anfrage des Verfahrensleiters hat der Rekurrent angesichts der Coronavirus-Pandemie mit Eingabe vom 21. April 2020 seinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zurückgezogen und ein schriftliches Plädoyer eingereicht. Die Einzelheiten der Parteivorbringen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Einspracheentscheide des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss Ziffer 4.4 der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege vom 19. August 2014 (ÜRS; https://www.arbeitgeber. bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/grundlagen.html, alle Webseiten besucht am 15. Mai 2020) vom Stelleninhaber bzw. der Stelleninhaberin beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Dies entspricht der Regelung von § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss Ziffer 4.4 ÜRS sollen auf einen solchen Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich festgehalten wird, gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG. Entsprechend bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100), dass für den Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen gegen Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1). Als Inhaber der in Frage stehenden Stelle ist der Rekurrent vom angefochtenen Regierungsratsbeschluss berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht angemeldeten und begründeten Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im Lohngesetz die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen Vergleich verschiedener Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der Änderung der Besoldung einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen Besoldungssystems tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2), fallen Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrats und drängt sich eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1 E. 6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht befasst sich daher regelmässig nicht mit den der Regierung delegierten Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen Systems gemäss § 5 LG und ihren Gewichtungen, sofern nicht verfassungsrechtliche Grundsätze zur Beurteilung stehen (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2).
1.3 Gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). In der Begründung ist substanziiert darzulegen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich der Rekurrent mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die Begründung muss somit nicht nur substanziiert, sondern auch sachbezogen sein (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; vgl. Stamm, a.a.O., S. 504; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Im Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Stamm, a.a.O., S. 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, Wullschleger/ Schröder, a.a.O., S. 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3). Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1).
1.4 Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/ 2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). Ein Grossteil der vom Rekurrenten erstmals mit der Replik vom 8. November 2019 vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und alle erstmals mit der Replik vorgebrachten Beweisanträge ausser allenfalls diejenigen auf S. 4, 23 und 32 betreffend C____, derjenige auf S. 40 betreffend die Rechnung der D____ und diejenigen auf S. 55 betreffend die Stelle Leiter/in Informatik E____ sind deshalb unbeachtlich. Erstmals mit dem schriftlichen Plädoyer vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind unzulässige Noven.
1.5 In seiner Rekursbegründung vom 20. Juni 2019 erklärt der Rekurrent die Ausführungen in seiner Einsprache gegen den Regierungsratsbeschluss vom 20. Juni 2017 zum integrierenden Bestandteil der Rekursbegründung (Rekursbegründung S. 2), wobei er sich wohl auf die Einsprachebegründung vom 7. November 2017 bezieht. Ein blosser Verweis auf frühere Rechtsschriften und Eingaben ist im Verwaltungsgerichtsverfahren grundsätzlich nicht zulässig, weil damit nicht der in der Regel beschränkten Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts Rechnung getragen wird. Wenn der Rekurs an die Regierung, deren Kognition keiner Einschränkung unterliegt, zu richten gewesen ist und der Regierungsrat bzw. das zuständige Departement den Rekurs ohne eigenen Entscheid dem Verwaltungsgericht überwiesen hat, lässt die Praxis einen solchen Verweis jedoch ausnahmsweise zu (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.2, VD.2009.707 vom 6. Mai 2010 E. 1.2, 775/2005 vom 9. Juni 2006 E. 1.3; Stamm, a.a.O., S. 504; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305 f.). Zumindest bei anwaltlich vertretenen Rekurrenten darf sich der Verweis jedoch grundsätzlich nur auf einzelne Punkte beziehen und genügt ein pauschaler Verweis auf frühere Rechtsschriften höchstens dann, wenn der angefochtene Entscheid mit der vorangehenden Verfügung identisch ist (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.2; vgl. Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren, Diss. Basel 2003, S. 149). Zudem ist die Wiederholung der Argumentation in früheren Rechtsschriften nur insoweit zulässig, als darin eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid gesehen werden kann (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 306). Dies gilt erst recht für Verweise auf frühere Rechtsschriften (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.2). Der das Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens bildende Regierungsratsbeschluss vom 9. April 2019 ist direkt beim Verwaltungsgericht anzufechten. Er unterscheidet sich wesentlich vom Regierungsratsbeschluss vom 20. Juni 2017. Insbesondere setzt sich der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 9. April 2019 mit Vorbringen aus der Einsprache vom 26. Juli 2017 auseinander. Schliesslich ist der Rekurrent anwaltlich vertreten. Unter diesen Umständen ist der pauschale Verweis auf die Einsprache vom 26. Juli 2017 unzulässig und damit unbeachtlich.
1.6 Die von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen, welche der Rekurrent nicht bestritten hat (§ 18 VRPG). Dabei genügen pauschale Bestreitungen nicht, um eine Tatsache als streitig zu qualifizieren (VGE VD.2016.248 vom 16. Januar 2018 E. 1.3; vgl. VD.2018.74, VD.2018.89 und VD.2018.142 vom 7. Februar 2019 E. 1.4; BGer 4P.81/2004 vom 29. Juni 2004 E. 1.3 [zum Zivilprozessrecht]; Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 771). Die pauschale Bestreitung in der Rekursbegründung des anwaltlich vertretenen Rekurrenten vom 20. Juni 2019 (S. 2) ist somit unbeachtlich.
2.1 Art. 8 Abs. 1 BV verlangt nur – aber immerhin – dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Den politischen Behörden wird diesbezüglich ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 Abs. 1 BV nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).
2.2 Gemäss § 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche. Anhand der Haupttätigkeit wird die Stelle einer der sieben Funktionsbereiche (1. Infrastruktur, Handwerk, Technik; 2. Gesundheit [Pflege, Therapie, Medizin, Paramedizin]; 3. Betreuung, Beratung, Therapie; 4. Lehr- und wissenschaftliche Funktionen; 5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz; 6. Support-, Querschnitts- und Verwaltungsfunktionen; 7. Management und Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den Einreihungsplan. In jedem Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede einzelne Lohnklasse einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das Anforderungsniveau, umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung einer Stelle auf eine Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind die Anforderungen der Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und Flexibilität), Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und Teamfähigkeit), Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz (Wissen sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.2; vgl. Zentraler Personaldienst, Erläuterungen zur Stellenzuordnung vom 10. August 2015, https://www.arbeitgeber.bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/ grundlagen.html).
2.3 Für jede zweite Richtposition innerhalb der Funktionskette wird mit einer Modellumschreibung beschrieben, welches Anforderungsniveau vorausgesetzt wird (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. Zentraler Personaldienst, Einreihungsplan und Modellumschreibungen vom 10. Oktober 2014 bzw. 18. November 2014, Erläuterungen S. 3, https://www. arbeitgeber.bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/grundlagen.html). Um in eine nicht mit einer Modellumschreibung umschriebene Richtposition eingereiht zu werden, muss eine Stelle nach der Praxis des Verwaltungsgerichts mindestens die Anforderungen der Modellumschreibung der darunter liegenden und zusätzlich einen Teil der Anforderungen der Modellumschreibung der darüber liegenden Richtposition erfüllen (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Eine Stelle, welche die Anforderungen der Modellumschreibung einer Richtposition voll erfüllt und zusätzlich in wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der nächsthöheren Modellumschreibung erreicht, ist in die nicht umschriebene Richtposition zwischen den beiden Modellumschreibungen einzureihen (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition genügt es grundsätzlich nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen und die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt werden. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssten die Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Eine Ausnahme gilt für die Zuordnung auf die unterste mit einer Modellumschreibung umschriebene Richtposition einer Funktionskette (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 5.6). Die Einreihung in eine umschriebene Richtposition ist im Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn – von einer nicht umschriebenen Richtposition aus betrachtet – die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen erfüllt und teilweise sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also in einer Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung liegt. Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren Modellumschreibung ist damit im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker zu berücksichtigen, wenn die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung übertroffen werden (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 7).
2.4 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind die in der Privatwirtschaft oder in anderen Kantonen für eine entsprechende Tätigkeit bezahlten Löhne kein relevantes Kriterium für die Bemessung der Löhne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt. Welche Löhne in der betreffenden Branche von anderen Arbeitgebern bezahlt werden, ist deshalb für die Beantwortung der Frage, ob die Tätigkeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Kantons Basel-Stadt adäquat entlöhnt wird, entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung S. 17), nicht direkt relevant.
2.5
2.5.1 Bei der Prüfung der Einreihung einer Stelle geht es allein um die Bewertung der Stelle, nicht aber um eine Beurteilung der individuellen Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber. Allfälligen Abweichungen zwischen der bewerteten Stelle und der Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber ist entweder durch individuelle Regelungen (etwa ad personam Einreihungen) oder durch Anpassung der Stellenbeschreibung Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung der Korrektheit einer Einreihung ist von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der Interpretation dieser Stellenbeschreibung können die Ausführungen der Rekurrierenden als Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt werden (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Darüber hinaus kann mit einem Rekurs betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht gerügt werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2).
2.5.2 Der Rekurrent macht geltend, die Stellenbeschreibung Nr. [...] von 2017 entspreche nicht seinen tatsächlichen Aufgaben und Verantwortungen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 2.5.1) ergibt, ist auf diese Rüge im vorliegenden Verfahren, das die Überführung der Stelle im Rahmen der Systempflege betrifft, nicht einzutreten, soweit die vom Rekurrenten behaupteten Tatsachen den Rahmen der Auslegung der Stellenbeschreibung sprengen. Im Übrigen sind die Vorbringen des Rekurrenten auch in der Sache unbegründet.
Im Rahmen des Projekts Systempflege wurde das System für die Einreihung von Stellen aktualisiert. Die Übertragung der Stellen auf eine Richtposition des aktualisierten Systems wird als Überführung bezeichnet (vgl. ÜRS Ziff. 1.1; Informationsbroschüre des Zentralen Personaldienstes für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Basel 2014, S. 2, https://www.arbeitgeber.bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/ grundlagen.html). Die Überführung auf die neuen Richtpositionen erfolgt gemäss Ziff. 1.2 ÜRS für alle Stellen per 1. Februar 2015. Folglich ist höchstens relevant, ob die Stellenbeschreibung den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Zeitpunkt entspricht.
Die Stellenbeschreibung Nr. [...] von 2017 wurde sowohl vom Stelleninhaber der dieser Stelle vorgesetzten Stelle, dem Rektor des B____, als auch von der zuständigen dezentralen Personalabteilung als korrekt und per 1. Februar 2015 aktuell bestätigt (angefochtener Beschluss E. 2.3 S. 2). Der Rekurrent behauptet, die Stellenbeschreibungen hätten sich nicht (nur) auf den
2.5.3 Der Rekurrent macht geltend, die Stellenbeschreibung Nr. [...] von 2017 entspreche auch nicht den Aufgaben und Verantwortungen, die er am 25. Januar 2017 wahrgenommen habe (Rekursbegründung S. 3). Sein früherer Vorgesetzter F____ sei per 31. Dezember 2015 pensioniert und nicht ersetzt worden. Der Rekurrent habe seine Aufgaben übernommen. Seither bewältige er einen erheblich grösseren Aufgabenbereich und trage er deutlich mehr Verantwortung (Rekursbegründung S. 3, 8 und 17). Später habe ihm das Rektorat ohne Vertragsänderung weiter zusätzliche Aufgaben aufgebürdet (vgl. Rekursbegründung S. 11 f.). Der Rekurrent beantragt, dass diese Änderungen bei der Prüfung der Einreihung der Stelle berücksichtigt werden (vgl. Rekursbegründung S. 12 und 22).
Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 2.5.2), erfolgt die Überführung auf die neuen Richtpositionen im Rahmen der Systempflege gemäss Ziff. 1.2 ÜRS für alle Stellen per 1. Februar 2015. Folglich sind für die Einreihung der Stelle im Rahmen der Systempflege die Verhältnisse in diesem Zeitpunkt massgebend. Deshalb hat der Regierungsrat zu Recht festgestellt, dass allfällige Änderungen der Aufgaben oder Verantwortungen nach dem 1. Februar 2015 im Rahmen der Systempflege und damit im Beschluss vom 9. April 2019 nicht berücksichtigt werden können (angefochtener Beschluss E. 2.3 S. 3). Soweit der Rekurrent geltend machen will, aus allfälligen späteren Aufgaben und Verantwortungen der Stelle könne auf deren Aufgaben und Verantwortungen per
Der Rekurs ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Streitgegenstand bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird (VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 444; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 285). Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1; Stamm, a.a.O., S. 505). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (VGE VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.2, VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 1.2.1). Dementsprechend tritt es auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1; Stamm, a.a.O., S. 505; vgl. § 19 Abs. 1 VRPG). Da der Regierungsrat die Auswirkungen der behaupteten Änderungen nach dem 1. Februar 2015 im angefochtenen Beschluss vom 9. April 2019 zu Recht nicht beurteilt hat, sind diese folglich auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen.
2.6 Mit der Rekursbegründung stellt der Rekurrent den (Eventual-)Antrag, die behauptete Ausweitung seiner Aufgaben seit dem 1. Februar 2015 sei mit einer Vertragsänderung zu berücksichtigen und das Vertragsänderungsverfahren sei mit dem Systempflegeverfahren zusammenzulegen (Rekursbegründung S. 9 und 20). Er behauptet unter Verweis auf S. 3 der Einsprache, er habe einen entsprechenden Antrag bereits im Einspracheverfahren gestellt (Rekursbegründung S. 6 und 9). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Mit der Einsprache vom 26. Juli 2017 hat er nur beantragt, er sei unter o/e Kostenfolge rückwirkend in Lohnklasse 16, eventualiter in Lohnklasse 15 einzureihen. In seiner Einsprachebegründung vom 7. November 2017 hat er auf S. 1 erklärt, er halte an diesen Anträgen fest. Im Widerspruch dazu hat er am Ende der Einsprachebegründung auf S. 7 von denjenigen in der Einsprache vom 26. Juli 2017 abweichende Anträge gestellt. Ein (Eventual-)Antrag betreffend Vertragsänderung oder Vertragsänderungsverfahren findet sich aber weder auf S. 3 noch auf S. 7 der Einsprachebegründung. Auf den erstmals im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gestellten Antrag ist deshalb nicht einzutreten. Im Übrigen wäre er aus den nachstehenden Gründen ohnehin abzuweisen.
Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass allfällige nach dem 1. Februar 2015 hinzugekommene und in der Stellenbeschreibung Nr. [...] von 2017 nicht aufgeführte Aufgaben bei der Bewertung der Stelle im Rahmen der Systempflege und damit im Regierungsratsbeschluss vom 9. April 2019 nicht berücksichtigt werden können (angefochtener Beschluss E. 2.3 S. 3). Hat sich infolge einer Veränderung der bisherigen Struktur einer Organisationseinheit oder infolge einer inhaltlichen Veränderung der Schwierigkeitsgrad einer Stelle erheblich geändert, so nimmt der Regierungsrat eine Neueinreihung vor (§ 7 Abs. 1 LG; § 1 Abs. 1 Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt [EVO, SG 164.150]). Nach der überzeugenden Auffassung des Regierungsrats setzt eine Neueinreihung eine rechtskräftige Einreihung der Stelle voraus und fehlt es im vorliegenden Fall aufgrund des Rekurses des Rekurrenten gegen die Überführung seiner Stelle an einer solchen (Vernehmlassung Ziff. 7 und 27). Die Neueinreihung kann sowohl von der oder dem zuständigen Vorgesetzten als auch von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter beantragt werden (§ 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 und 2 EVO; Ziff. 2.4 f. Richtlinie zur Einreihungsverordnung [REVO]). Im Fall eines Antrags einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters entscheidet die zuständige dezentrale Personalabteilung über die Durchführung des Verfahrens der Neueinreihung (vgl. Ziff. 2.6.2 REVO). Die Ablehnung, das Verfahren durchzuführen, kann von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter beim Regierungsrat mit Rekurs angefochten werden (vgl. § 7 Abs. 3 LG; § 8 Abs. 2 EVO; Ziff. 5.1 REVO). Gegen den Entscheid des Regierungsrats kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Rekurs an das Verwaltungsgericht erheben (vgl. § 7 Abs. 4 LG; § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 VRPG). Das Verfahren der Neueinreihung ist in der EVO und in den REVO detailliert geregelt. Am Verfahren der Neueinreihung sind die oder der zuständige Vorgesetzte, die zuständige dezentrale Personalabteilung, die zuständige Departementsvorsteherin oder der zuständige Departementsvorsteher, die Personalbehörde (Human Resources bzw. Zentraler Personaldienst) und der Regierungsrat sowie im Fall eines Dissenses die Bewertungsgruppe beteiligt (vgl. §§ 4-7 EVO, Ziff. 2.5, 2.6.2 f. und 2.8-2.10 REVO). Im Rahmen des Verfahrens der Neueinreihung ist die Stellenbeschreibung vom zuständigen Vorgesetzten anzupassen (vgl. Ziff. 2.5.1 und 2.6.2 REVO). Damit steht für die Prüfung der Auswirkungen der vom Rekurrenten behaupteten Änderungen der Aufgaben und Verantwortungen seiner Stelle auf deren Einreihung und damit den Lohn des Rekurrenten ein spezifisches Verfahren zur Verfügung, mit dem der Rechtsschutz für den Rekurrenten vollumfänglich gewahrt wird. Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, die Auswirkungen von Änderungen nach dem 1. Februar 2015 unter Umgehung des Verfahrens der Neueinreihung im dafür nicht vorgesehenen Verfahren der Systempflege zu beurteilen. Der Umstand, dass ein Hinweis in der Vernehmlassung des Regierungsrats (vgl. Vernehmlassung Ziff. 8 und 16) darauf hindeutet, dass der Regierungsrat in einem separaten Vertragsänderungsverfahren bzw. richtigerweise einem separaten Neueinreihungsverfahren eine Neueinreihung ablehnen würde, ändert daran entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung S. 9; Replik S. 8) nichts. Die wesentlichen Änderungen der Aufgaben und der Verantwortung der Stelle erfolgten gemäss der Darstellung des Rekurrenten per 1. Januar 2016. Die Überführung der Stellen im Rahmen der Systempflege erfolgt hingegen per 1. Februar 2015. Folglich sind die durch die behaupteten Änderungen aufgeworfenen Fragen im Rahmen der Systempflege entgegen der Auffassung des Rekurrenten (Rekursbegründung S. 8 f.) nicht zu beantworten und drängt es sich deshalb auch aus prozessökonomischen Gründen nicht auf, eine allfällige Neueinreihung der Stelle unter Berücksichtigung der behaupteten Änderungen im Verfahren der Systempflege vorzunehmen. Schliesslich ergibt sich entgegen der Darstellung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung S. 22) aus der E-Mail des Rektors B____ vom 17. August 2016 (Rekursbeilage 15) nicht, dass Änderungen nach dem 1. Februar 2015 im Rahmen der Systempflege zu berücksichtigen sind. Im Übrigen wären der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht an die diesbezügliche Auffassung des Rektors ohnehin nicht gebunden. Damit ist eine Vertragsänderung bzw. Neueinreihung vom Regierungsrat im angefochtenen Beschluss vom 9. April 2019 zu Recht nicht geprüft worden und auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht zu prüfen.
2.7 In der Kurzbegründung der Einsprache vom 26. Juli 2017 (S. 2) hat der Rekurrent geltend gemacht, im Bedarfsfall sei er ad personam in die Lohnklasse 16 einzureihen. Mit der Einsprachebegründung vom 7. November 2017 (S. 7) hat der Rekurrent insbesondere die folgenden Anträge gestellt: «1. Der Einsprecher sei rückwirkend per 01.01.2015 in LK 17 einzustufen (allenfalls ad personam). 2. Eventualiter sei der Einsprecher rückwirkend per 01.01.2015 in die Lohnklasse 17 einzureihen (allenfalls ad personam).» In der Rekursbegründung hat der Rekurrent zwar bemerkt, dass die Verwaltung auf den wiederholt unterbreiteten Vorschlag, bei ihm eine ad personam-Einreihung vorzunehmen, nicht eingegangen sei (S. 5) und geltend gemacht, die Gegenpartei hätte grundsätzlich nach wie vor die Möglichkeit einer ad personam-Einreihung (S. 17). Einen Antrag oder Eventualantrag auf ad personam-Einreihung hat der anwaltlich vertretene Rekurrent mit der Rekursbegründung aber nicht mehr gestellt. Damit ist die Frage der ad personam-Einreihung nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die erstmals in der Replik erhobene Rüge, der Regierungsrat habe den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör verletzt, indem er nicht auf seinen Eventualantrag auf ad personam-Einreihung eingetreten sei (Replik S. 51), ist verspätet und damit unbeachtlich (vgl. oben E. 1.3). Im Übrigen ist sie auch in der Sache unbegründet. In begründeten Fällen kann der Regierungsrat ad personam-Einreihungen vornehmen (§ 1 Abs. 1 der Verordnung betreffend ad personam-Einreihung und ad personam-Einstufung [ad personam-Verordnung, SG 164.170]). Zur Antragstellung legitimiert sind die direkten Vorgesetzten, die den Antrag auf ad personam-Einreihung an den zuständigen dezentralen Personaldienst richten (§ 2 Abs. 1 ad personam-Verordnung). Gemäss dem Regierungsrat liegt kein solcher Antrag vor (Vernehmlassung Ziff. 91). Auch der Rekurrent behauptet nicht, dass sein direkter Vorgesetzter einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Damit fehlt es an einer Voraussetzung für ein Verfahren auf ad personam-Einreihung.
2.8 Wie bereits erwähnt, behauptet der Rekurrent, dass ihm das Rektorat und das ED zusätzliche Aufgaben zugewiesen hätten (vgl. Rekursbegründung S. 5 f., 8, 11 f. und 18). Er beantragt die Feststellung, dass dies ohne Vertragsänderung unzulässig sei (Rekursbegründung S. 12). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Überführung der Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) auf der Grundlage der Stellenbeschreibung Nr. [...] von 2017 per 1. Februar 2015. Die Frage, inwieweit einem Mitarbeiter ohne Vertragsänderung neue Aufgaben zugewiesen werden können, hat damit nichts zu tun. Auf das Feststellungsbegehren des Rekurrenten ist deshalb nicht einzutreten.
2.9
2.9.1 Der Rekurrent macht geltend, auf das Ergebnis der bisherigen Abklärungen der Behörden könne nicht abgestellt werden, weil Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestünden. Die Rektoren verfügten weder über das nötige Fachwissen noch über die erforderlichen Kenntnisse der tatsächlichen Gegebenheiten am B____. Zusätzliche Abklärungen bei seinem früheren Vorgesetzten F____ seien erforderlich. Dieser verfüge über die für die Prüfung der Überführung der Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) nötigen Erkenntnisse und sei wohl auch in der Lage, über die Angemessenheit der Quervergleiche Auskunft zu geben. Für den Fall, dass sein Rekurs nicht gutgeheissen wird, beantragt der Rekurrent deshalb die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme von F____ zu den klärungsbedürftigen Fragen und zur streitigen Einreihung der Stelle Systemspezialist/in Client/Server Management (Windows/Unix). Eventualiter sei F____ als Auskunftsperson einzuvernehmen (Rekursbegründung S. 4 und 23). In seinen lange nach Ablauf der Frist für die Rekursbegründung eingereichten Eingaben vom 25. und 30. September 2019 beantragt er die mündliche Einvernahme von F____.
2.9.2 Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 4.9.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 1.3) gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 4.9.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Stamm, a.a.O., S. 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 4.9.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305). Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 305; Stamm, a.a.O., S. 504).
Der anwaltlich vertretene Rekurrent legt nicht dar, an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit welcher Ergebnisse der Abklärungen der Behörden aus welchen konkreten Gründen Zweifel bestehen sollen. Die unsubstanziierte Behauptung, seine 19 Seiten umfassenden Ausführungen (Rekursbegründung S. 5-23) machten deutlich, dass die beantragten Auskünfte von F____ für eine zuverlässige Sachverhaltsabklärung erforderlich seien (Rekursbegründung S. 23), genügt dazu klarerweise nicht. Es ist nicht Sache des Gerichts, in der umfangreichen Rekursbegründung nach Tatsachen zu suchen, auf die sich der Einwand des Rekurrenten beziehen könnte. Folglich ist auf die Rüge der unvollständigen Abklärung des Sachverhalts mangels Substanziierung nicht einzutreten. Im Übrigen ergibt sich aus den nachstehenden Erwägungen, dass die Behörden den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt haben und die Rüge deshalb auch in der Sache unbegründet ist.
2.9.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 232). Dementsprechend bestimmt § 18 Abs. 2 VRPG, dass das Verwaltungsgericht den Beweisanträgen der Parteien Folge zu geben hat, wenn sie zur Feststellung des Sachverhalts dienlich erscheinen. Das Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht setzt voraus, dass der Betroffene frist- und formgerecht einen Beweisantrag stellt und dass das Beweismittel zulässig und verfügbar sowie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich ist (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 VwVG N 3, 7 und 12 ff.). Aus dem Beweisantrag muss hervorgehen, für welche rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden soll (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 VwVG N 10). Die Behörde kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 153 und 457; Waldmann/ Bickel, a.a.O., Art. 33 VwVG N 21 f.). Demnach darf die Behörde von weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und aus nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 VwVG N 88 und Art. 33 VwVG N 22). Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537). Entsprechend dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz greift die Behörde erst dann auf einschneidendere oder aufwändigere Beweismittel zurück, wenn sich Tatsachen nicht mit anderen Beweismitteln beweisen lassen (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; Krauskopf/ Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 79).
Dem Beweisantrag des anwaltlich vertretenen Rekurrenten kann nicht entnommen werden, zu welchen angeblich rechtserheblichen Tatsachen Auskünfte von F____ eingeholt werden sollen. Folglich hat der Rekurrent bereits mangels eines formgerechten Beweisantrags keinen Anspruch auf Einholung einer schriftlichen Auskunft von F____ oder dessen Einvernahme als Auskunftsperson. Im Übrigen wäre der Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, weil aus den nachstehenden Erwägungen (vgl. insb. unten E. 2.10) davon auszugehen ist, dass Auskünfte von F____ nicht geeignet wären, etwas an der Überzeugung des Gerichts, die es sich aufgrund der Akten gebildet hat, zu ändern. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass bei der Prüfung der Korrektheit der Einreihung sogar die Ausführungen der aktuellen Vorgesetzten der Stelleninhaberinnen und -inhaber nur im Rahmen der Interpretation der Stellenbeschreibung berücksichtigt werden können und darüber hinaus mit einem Rekurs betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht gerügt werden kann, die Stellenbeschreibung sei unrichtig (vgl. oben E. 2.5.1). Die auf der Grundlage der Stellenbeschreibung zu beantwortende Frage, ob die Stelle dem in einer Modellumschreibung vorausgesetzten Anforderungsniveau entspricht, ist eine vom Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht zu beantwortende Rechtsfrage und keine Tatfrage. Das gleiche gilt für die Frage, ob die Einreihung angesichts der Quervergleiche plausibel ist. Insoweit besteht damit von vornherein kein Raum für die Einholung von Auskünften des früheren Vorgesetzten des Rekurrenten.
In der Replik beantragt der Rekurrent für diverse Tatsachenbehauptungen die Einvernahme von F____ als Zeuge oder Auskunftsperson (Replik S. 2 f., 10 f., 14-17, 19, 25, 27 f., 33, 37, 44 f. 52 f. und 56). Diese zumindest grösstenteils formgerechten Beweisanträge sind verspätet und deshalb unbeachtlich (vgl. oben E. 1.4). Im Übrigen beziehen sich diese Beweisanträge nicht auf im vorliegenden Verfahren rechtserhebliche und streitige Tatsachenbehauptungen. Aus diesem Grund wären sie ohnehin abzuweisen.
2.9.4 Der Rekurrent macht geltend, dass der Regierungsrat angeblich höchstens rudimentäre Kenntnisse von den konkreten Aufgaben der Stelle habe, zeige sich auch darin, dass er sehr eigenartige Abkürzungen verwende wie z.B. IC (Rekursbegründung S. 8). Dabei übersieht er aber, dass die im angefochtenen Beschluss erwähnten Abkürzungen (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 4) nicht vom Regierungsrat gewählt, sondern der Stellenbeschreibung (S. 2) entnommen wurden, die gemäss dem Vorgesetzten der Stelle des Rekurrenten korrekt ist, und gemäss dortigen Angaben für individuelle Informationsverarbeitung steht.
2.9.5 Mit der Replik beantragt der Rekurrent diverse Beweise, die er mit der Rekursbegründung in keiner Art und Weise beantragt hat. Er legt nicht dar, dass er entsprechende Beweisanträge bereits im Verfahren vor dem Regierungsrat gestellt hat, und es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, in seinen sehr umfangreichen Eingaben an den Regierungsrat nach entsprechenden Beweisanträgen zu suchen. Wie bereits erwähnt sind diese Beweisanträge grösstenteils unbeachtlich (vgl. oben E. 1.4). Im Übrigen wären diese Beweisanträge abzuweisen, weil die damit zu beweisenden Tatsachenbehauptungen nicht rechtserheblich sind, weil Gutachten zu Fragen beantragt werden, deren Beantwortung keine dem Gericht fehlende besondere Sachkenntnis erfordert, oder weil auch bei den Quervergleichen auf die Stellenbeschreibung abzustellen ist. Die allenfalls beachtlichen Beweisanträge auf S. 4, 23 und 32 der Replik betreffend C____ sowie auf S. 40 der Replik betreffend die Rechnung der D____ sind mangels Rechtserheblichkeit der damit zu beweisenden Tatsachen abzuweisen. Die allenfalls beachtlichen Beweisanträge auf S. 55 der Replik betreffend die Stelle Leiter/in Informatik E____ sind abzuweisen, weil auch bei den Quervergleichen auf die Stellenbeschreibung abzustellen ist (VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5) und die Rüge, die Stellenbeschreibung der Quervergleichsstelle sei unrichtig, deshalb grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. zur Stellenbeschreibung der überführten Stelle oben E. 2.5.1).
2.10 Gemäss der Stellenbeschreibung setzt die Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) eine Ausbildung auf Niveau eines Abschlusses in Informatik an einer Höheren Fachschule (HF) voraus. Der Rekurrent macht geltend, mit einem solchen Abschluss würde nicht genug Wissen erworben, um die sehr komplexen und vielfältigen Aufgaben der Stelle zu erfüllen. Als Beweis beantragt er ein Gutachten (Rekursbegründung S. 9 und 13). Erforderlich sei zumindest ein Abschluss auf Niveau Bachelor (Rekursbegründung S. 15). Wie bereits mehrmals erwähnt worden ist, kann mit einem Rekurs betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege grundsätzlich nicht gerügt werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei (vgl. oben E. 2.5.1). Aus diesem Grund ist auf die Rüge und den Beweisantrag nicht einzutreten. Im Übrigen wäre der Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen und die Rüge in der Sache unbegründet. Die Stellenbeschreibung Nr. [...] vom 25. Januar 2017 wurde sowohl vom Stelleninhaber der dieser Stelle vorgesetzten Stelle als auch von der zuständigen Personalabteilung als korrekt und per 1. Februar 2015 aktuell bestätigt (angefochtener Beschluss E. 2.3 S. 2). Der Regierungsrat stellte fest, die in der Stellenbeschreibung festgehaltene Ausbildung entspreche den in der Stellenbeschreibung abgebildeten Aufgaben und sei folglich korrekt (angefochtener Beschluss E. 2.3 S. 3). Entgegen der aktenwidrigen Behauptung des Rekurrenten (Rekursbegründung S. 9 f.) hat der Regierungsrat eingehend begründet, weshalb ein Abschluss einer Höheren Fachschule für die Erfüllung der Aufgaben der Stelle genügt. Er erwog, die Ausbildung zur Technikerin bzw. zum Techniker HF Informatik decke die in der Stellenbeschreibung vorgesehenen Anforderungen sehr gut ab, weil mit ihr Fachleute mit breitem Grundlagenwissen in Systemarchitektur, Betriebssystemen, Netzwerken, Datenbanken und Web- sowie Software-Engineering herangebildet würden, die kleine und mittlere IT-Projekte in einem Unternehmen oder in einer Abteilung leiten könnten und Datenbanken, Hardwarekomponenten, Server und Netzwerke betrieben und warteten. Zudem führten sie Funktionstests durch und vernetzten Einzel- mit Gesamtsystemen. Wenn nötig behöben sie auch Fehler an Hard- und Software und erarbeiteten Konzepte für Datenschutz und ‑sicherheit sowie für die Verfügbarkeit der Systeme und Applikationen. Je nach Funktion führten Techniker/innen HF auch Mitarbeitende und arbeiteten mit Fachleuten aus anderen Abteilungen zusammen. Gemäss dem Berufsprofil des IT Brachenverbandes SwissICT setze ein Systemspezialist, wie ihn der Rekurrent erwähne, eine höhere Berufsbildung und somit eine Berufsprüfung oder eine höhere Fachprüfung voraus, was den Anforderungen der Modellumschreibung 6713.15 entspreche (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 9). Der anwaltlich vertretene Rekurrent unterlässt es in der Rekursbegründung, sich mit diesen Erwägungen auseinanderzusetzen. Zudem entsprechen die Feststellungen des Regierungsrats zu den Tätigkeiten einer Technikerin bzw. eines Technikers HF Informatik den Angaben des Schweizerischen Dienstleistungszentrums Berufsbildung / Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung SDBB (Vernehmlassung Ziff. 68; Beilage 20 zur Vernehmlassung). Dieses ist eine Institution der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren EDK und stellt auf der Website berufsberatung.ch auch Angaben zur Ausbildung an Hochschulen zur Verfügung. Der Einwand des Rekurrenten, bei den Angaben des SDBB handle es sich um Propagandamaterial, das die Ausbildung an einer Höheren Fachschule attraktiv erscheinen lassen solle (Replik S. 43), ist damit unbegründet. Die vom Rekurrenten behaupteten Tatsachen, die Stelle verlange fundierte System-, Netzwerk-, Unix- und Windows-Kenntnisse und habe bereits vor dem 1. Februar 2015 mit der Schaffung einer neuen Citrix-Architektur und ‑Umgebung begonnen (Rekursbegründung S. 9 und 13), sind auch bei Wahrunterstellung nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellung des Regierungsrats in Frage zu stellen. In der Replik behauptet der Rekurrent, die Ausbildung Techniker/in HF Informatik genüge zur Erfüllung der Aufgaben der Stelle Systemspezialist/in Client/ Server Management (Windows/Unix) nicht, weil die Absolventen zwischen den Vertiefungsrichtungen Applikationsentwicklung, Systemtechnik, Software-Engineering und System-Engineering wählen müssten und die Stelle in den Bereichen Applikationsentwicklung (Testing), Systemtechnik (Operating), Web-Engineering (Internet Webserver) und System-Engineering (VDI-Infrastruktur) nicht nur Basiskenntnisse, sondern vertieftes Knowhow voraussetze (Replik S. 43). Diese Behauptung ist ein unzulässiges Novum (vgl. oben E. 1.4). Zudem ist mangels Substanziierung auch sie nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellung des Regierungsrats in Frage zu stellen. Der in der Replik gestellte Beweisantrag auf Beizug des Lehrplans der ABB-Technikerschule (Replik S. 43) ist verspätet (vgl. oben E. 1.4) und deshalb abzuweisen. Schliesslich behauptet der Rekurrent, aus einer Statistik von swissICT sei zu schliessen, dass ein HF-Abschluss kein typischer Einstiegsweg in die Informatik sein könne (Rekursbegründung S. 9). Diese Schlussfolgerung ist nicht zutreffend. In der Statistik «Einstiegslöhne für Informatiker in der Schweiz» (Rekursbeilage 3) wird ein HF-Abschluss zwar tatsächlich nicht erwähnt. In der vom Rekurrenten eingereichten Darstellung der Ausbildung (Rekursbeilage 4) erwähnt swissICT die Höhere Fachschule (HF) aber ausdrücklich als einen der klassischen Wege in die Informatik. Aufgrund der überzeugenden Begründung des Regierungsrats ist das Gericht überzeugt, dass ein Abschluss in Informatik an einer HF für die Erfüllung der Aufgaben der Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) genügt. Es ist davon auszugehen, dass auch ein Gutachten oder eine Auskunft von F____ an dieser Überzeugung nichts zu ändern vermöchte.
2.11 Der anwaltlich vertretene Rekurrent macht geltend, der Regierungsrat habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er an diversen Stellen der Begründung des angefochtenen Beschlusses einfach (unbelegt) behauptet habe, die vorgetragenen Argumente des Rekurrenten oder Aufgaben in der Stellenbeschreibung seien bei der Stellenbewertung bzw. beim Quervergleich berücksichtigt worden, ohne darzulegen, inwiefern dies der Fall gewesen sein solle (Rekursbegründung S. 7). Auf diese Rüge ist mangels Substanziierung nicht einzutreten (vgl. oben E. 2.9.2). Im Übrigen ist die Rüge unbegründet. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 2). Folglich ist der Regierungsrat nicht verpflichtet gewesen, für jeden vom Rekurrenten vorgebrachten Umstand darzulegen, wie er bei der Stellenbewertung bzw. den Quervergleichen berücksichtigt worden ist. Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht eine entsprechende Pflicht.
Konkret bestreitet der Rekurrent, dass der Regierungsrat berücksichtigt habe, dass die Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) keinen fachlichen Vorgesetzten habe und selbständig Hard- und Software einzuführen habe (Rekursbegründung S. 15). Dieser Vorwurf ist unrichtig. Indem der Regierungsrat bei der Prüfung der Selbständigkeit keine Einschränkung des Spielraums der Stelle durch einen fachlichen Vorgesetzten angenommen hat (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 5 f.), hat er im Ergebnis berücksichtigt, dass es keinen solchen gibt. Bei der Beurteilung der Flexibilität berücksichtigte der Regierungsrat die Integration neuer Komponenten und/oder Anwendungen in das zu betreuende Netzwerk sogar ausdrücklich als Beispiel für Aufgaben, die einen gewissen Grad an Unsicherheit mit sich bringen (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 6).
2.12 Der Regierungsrat stellte zu Recht fest, dass der Werdegang des Rekurrenten bei der Bewertung der Stelle nicht berücksichtigt werden kann, sondern in die Stufenberechnung einfliesst (angefochtener Beschluss E. 2.3 S. 3). Der Rekurrent wendet dagegen ein, seine Ausbildung und seine Berufserfahrung seien bei der Bestimmung der Lohnstufe nicht berücksichtigt worden (Rekursbegründung S. 21). Diese Behauptung ist offensichtlich unzutreffend. Gemäss den Angaben des Rekurrenten begann sein Arbeitsverhältnis am 1. Dezember 2013 und befindet er sich derzeit in der Lohnstufe 18 (Rekursbegründung S. 7 und 21). Jede Lohnklasse hat 3 Anlauf-, 18 Jahres- und 6 Zweijahresstufen (§ 4 Abs. 1 LG). Folglich befände sich der Rekurrent im sechsten Jahr seiner Anstellung noch lange nicht in der Lohnstufe 18, wenn seine Berufserfahrung und Ausbildung bei der Einstufung nicht angerechnet worden wären.
Nachfolgend ist die Einreihung der Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) einschliesslich der Wahl der Funktionskette anhand der Stellenbeschreibung Nr. [...] von 2017, der in den Modellumschreibungen beschriebenen Anforderungen und der Einbettung der Stelle in die Organisation zu prüfen.
3.1 Wahl der Funktionskette
Der Regierungsrat wies die Stelle der Funktionskette 6713 Services II zu (angefochtener Beschluss E. 2.3 S. 4). Gemäss dem angefochtenen Beschluss beantragte der Rekurrent mit seiner Einsprache die Überführung der Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) auf die Richtposition 6717.17 und damit die Zuweisung zur Funktionskette 6717 Planung II. Mit seinem Rekurs macht er geltend, die Stelle sei auf die Richtposition 6720.17 zu überführen und damit der Funktionskette 6720 ICT-Projektmanagement I zuzuweisen. Als einzige Begründung dafür, weshalb die Stelle nicht der Funktionskette 6713, sondern der Funktionskette 6720 zuzuweisen sei, behauptet er, Koordination- und Projektleitungsaufgaben stellten nebst allen anderen Aufgaben einen wesentlichen Teil der heutigen Tätigkeit der Stelle dar (Rekursbegründung S. 5). Gemäss der Stellenbeschreibung besteht der generelle Auftrag der Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) darin, am B____ PCs, Notebooks und Peripheriegeräte zur Verfügung zu stellen. Sie ist verantwortlich für das einwandfreie Funktionieren der PCs, Notebooks und Peripheriegeräte, die Installation von Software, das Updatemanagement und die Desktopvirtualisierung sowie die Bereitstellung, den Betrieb und den Unterhalt der dazu notwendigen Serverinfrastrukturen. Sie bearbeitet komplexe Aufgaben auf verschiedenen technischen Plattformen in den Bereichen Betriebs-, Standard-, Universal-, Kommunikations- und Spezialsoftware. Koordinations- und Projektleitungsaufgaben werden in der Stellenbeschreibung nicht genannt. Allfällige von der Stelle erst nach dem 1. Februar 2015 ausgeübte Tätigkeiten sind für die Einreihung und damit auch für die Wahl der Funktionskette im vorliegenden Verfahren unbeachtlich (vgl. oben E. 2.5.3). Angesichts der sich aus der Stellenbeschreibung ergebenden Hauptaufgaben und Anforderungen der Stelle ist die vom Regierungsrat gewählte Funktionskette 6713 Services II passend und besteht kein Grund für eine Einreihung in die Funktionskette 6717 Planung oder 6720 ICT-Projektmanagement I. In seinem schriftlichen Plädoyer bringt der Rekurrent als zusätzlichen Grund für die Wahl der Funktionskette 6720 vor, dass die vom Regierungsrat zugestandenen relativ häufigen zeitlichen Wechsel bzw. die von ihm behaupteten sehr häufigen zeitlichen Wechsel in der Funktionskette 6713 nicht vorkämen. Tatsächlich setzen die Modellumschreibungen der Funktionskette 6713 bloss normale zeitliche Wechsel voraus. Die Tatsache, dass eine Stelle die Anforderungen der Modellumschreibungen einer Funktionskette an eine Unterkompetenz übertrifft, ist aber kein hinreichender Grund, die Stelle einer anderen Funktionskette zuzuordnen. Im Übrigen ergibt sich aus den nachstehenden Erwägungen, dass die Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) bezüglich sechs Unterkompetenzen die Anforderungen der Modellumschreibung 6717.15 und bezüglich drei Unterkompetenzen die Anforderungen der Modellumschreibung 6720.15 zumindest bezüglich eines Teils der Unterkriterien nicht erfüllt. Folglich käme die Einreihung in eine höhere Lohnklasse als die Lohnklasse 14 auch bei einer Zuordnung zu den Funktionsketten 6717 oder 6720 nicht in Betracht.
3.2 Selbstkompetenz
3.2.1 Unterkompetenz Selbständigkeit
Die Anforderungen an die Unterkompetenz Selbständigkeit werden mit den Unterkriterien Gestaltungs-, Handlungs- und Entscheidungsfreiraum beschrieben (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5 f.). Der Regierungsrat stellte mit eingehender Begründung fest, die Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) setze die Wahrnehmung von dispositiven Tätigkeiten mit mittlerem Handlungs- und mit mittlerem Entscheidungsfreiraum voraus (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 5 f.). Die Vorbringen des Rekurrenten sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Feststellungen in Frage zu stellen.
Mit seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 hat der Rekurrent geltend gemacht, bei den bestehenden IT-Lösungen seien öfters keine vollständigen Dokumentationen hinterlegt (Stellungnahme vom 30. Oktober 2018 S. 6). Diesbezüglich erwog der Regierungsrat, es sei davon auszugehen, dass die zu dokumentierenden Aufgaben bereits von der Vorgängerin bzw. dem Vorgänger des Rekurrenten wahrgenommen worden seien, und dass die Nachdokumentation bei der Bewertung der Stelle nicht zu berücksichtigen sei, weil sie in der Stellenbeschreibung nicht als Aufgabe erwähnt sei (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 5). Dagegen wendet der Rekurrent zu Recht ein, dass es nicht um die Dokumentation von Aufgaben, sondern von IT-Projekten und ‑Lösungen gehe. Diesbezüglich macht er geltend, er habe von F____ vor und nach dessen Pensionierung kaum je IT-Projekte und Lösungen übernehmen können, die vollständig dokumentiert gewesen seien. Beim Auftreten von Fehlern habe er deshalb in sehr anspruchsvoller und aufwändiger Detektivarbeit Nachdokumentationen erstellen müssen (Rekursbegründung S. 10). Gemäss der Stellenbeschreibung gehören das Abklären und beheben fehlerhafter Systemzustände sowie das Sicherstellen der Systemdokumentation und der Systemrichtlinien zu den Aufgaben der Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) (Beilage 4 zur Vernehmlassung Ziff. 5). Darunter kann auch die Nachdokumentation von IT-Projekten und ‑Lösungen im Rahmen der Fehlerbehebung subsumiert werden. Folglich ist die Nachdokumentation bei der Stellenbewertung entgegen der Auffassung des Regierungsrats zu berücksichtigen. Daraus kann der Rekurrent aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da es sich dabei um den Nachvollzug bestehender Projekte und Lösungen handelt, ergeben sich daraus keine höheren Anforderungen an die Selbständigkeit als die vom Regierungsrat angenommenen.
Der Rekurrent macht geltend, der Handlungs- und Entscheidungsfreiraum seiner Stelle müsse maximal sein, weil sie in ihrem sehr umfangreichen Aufgabengebiet allein tätig sei (Rekursbegründung S. 11). Der Umstand, dass die Stelle keinen fachlichen Vorgesetzten hat, ändert nichts daran, dass ihr Handlungs- und Entscheidungsfreiraum aus den im angefochtenen Beschluss erwähnten Gründen beschränkt sind.
Unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses (angefochtener Bechluss E. 2.4 S. 5 f.) ist festzuhalten, dass die Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) die Wahrnehmung von dispositiven Tätigkeiten mit mittlerem Handlungs- und mit mittlerem Entscheidungsfreiraum voraussetzt. Damit werden die Anforderungen der Modellumschreibung 6713.13 vollständig erfüllt und teilweise (Entscheidungsfreiraum) übertroffen. Die Anforderungen der Modellumschreibung 6713.15 werden hingegen teilweise nicht erfüllt (Handlungsfreiraum). Die Anforderungen der Modellumschreibung 6720.15 werden erfüllt, diejenigen der Modellumschreibungen 6720.17 sowie 6717.15 und 6717.17 teilweise nicht.
3.2.2 Unterkompetenz Flexibilität
Die Anforderungen betreffend die Unterkompetenz Flexibilität werden über die Aufgabenvielfalt, den Bekanntheitsgrad der Aufgaben und die Häufigkeit der Wechsel beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5 und 8). Gemäss den Feststellungen des Regierungsrats erfordert die Stelle Systemspezialist/in Client/ Server Management (Windows/Unix) die Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie relativ häufigen zeitlichen Wechseln (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 6 f.).
Der Regierungsrat stellte fest, die Aufgaben der Stelle umfassten viele Routinearbeiten wie beispielsweise das Installieren, Betreuen und Warten von Systemen, den Unterhalt, die Überwachung und Pflege von Datenbanken und das Einführen von Standardsoftware im Rahmen einer betriebswirtschaftlichen und branchenspezifischen Gesamtkonzeption. Gleichzeitig habe die Stelle aber auch Aufgaben zu erledigen, die einen gewissen Grad der Unsicherheit mit sich brächten (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 6). Der Rekurrent macht geltend, die Installation von neuen Programmen sei keine Routineaufgabe, sondern berge stets Überraschungen, weil mit diesen Programmen keine spezifischen umgebungsbezogenen Erfahrungen bestünden (Rekursbegründung S. 11). Selbst wenn es dabei zu Überraschungen kommen mag, erscheint es fraglich, ob die Installation von neuen Programmen insgesamt nicht trotzdem als Routineaufgabe qualifiziert werden kann. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, weil die Einschätzung des Regierungsrats auch dann richtig ist, wenn nicht von einer Routineaufgabe ausgegangen wird. Mit der Feststellung, dass die Aufgaben einen gewissen Bekanntheitsgrad aufweisen, wird berücksichtigt, dass ein gewisser Grad an Unsicherheit bzw. Ungewissheit besteht und ab und zu neue Herausforderungen zu bewältigen sind (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 8).
Bei der Häufigkeit der Wechsel geht es um die Frage, wie oft bei der Arbeit (durch Fremdbestimmung) von einer Aufgabe zu einer anderen gewechselt werden muss. Dabei ist es relevant, ob die Aufgaben im gleichen oder in unterschiedlichen Gebieten angesiedelt sind. Bezüglich der Häufigkeit der Wechsel werden sechs Stufen unterschieden. Dabei entsprechen relativ häufige zeitliche Wechsel der dritten Stufe und sehr häufige zeitliche Wechsel der fünften Stufe (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 8). Der Regierungsrat stellte fest, der Normalbetrieb sei gut planbar und weise wenig fremdbestimmte Wechsel auf. Es gebe jedoch auch schwer planbare Arbeitsunterbrechungen und es könne zu hektischen Situationen kommen, beispielsweise bei einer Störung, die unter Zeitdruck behoben werden müsse. Die durch einen fremdbestimmten Unterbruch herbeigeführten Aufgabenwechsel erfolgten allerdings immer im Themengebiet der auf das B____ bezogenen Informatik. Insgesamt sei deshalb von relativ häufigen zeitlichen Wechseln auszugehen (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 6 f.). Der Rekurrent macht geltend, seine Stelle sei ein «IT-Feuerwehrmann», der täglich viele Brände zu löschen habe. Sie habe die Vorgabe, innert maximal 15 Minuten auf allgemeine Hilferufe/ Fehlermeldungen zu reagieren. Folglich sei von sehr häufigen zeitlichen Wechseln auszugehen (Rekursbegründung S. 11). In der Stellenbeschreibung wird zwar erwähnt, dass das Abklären und Beheben fehlerhafter Systemzustände (second und third level) zu den Aufgaben der Stelle des Rekurrenten gehöre und dass in Ausnahmesituationen (Computer-Pannen) (Zeit-)Druck bestehe. Dass die Stelle innert einer bestimmten Frist reagieren müsste, kann der Stellenbeschreibung aber nicht entnommen werden. Der Regierungsrat bestreitet jedoch nicht, dass der Rekurrent innert maximal 15 Minuten reagieren muss, sondern erklärt, es sei unbestritten, dass der Rekurrent zumindest während der Schulzeit immer wieder in seiner Arbeit unterbrochen werde und ein Problem rasch beheben müsse (Vernehmlassung Ziff. 46). Auch wenn davon ausgegangen wird, die Stelle des Rekurrenten habe innert maximal 15 Minuten auf allgemeine Hilferufe/Fehlermeldungen zu reagieren, kann der Rekurrent daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Rekurrent behauptet zwar sinngemäss, die Stelle müsse täglich viele Störungen beheben. Eine nähere Substanziierung und einen Beweis der Häufigkeit der Unterbrechungen bleibt er aber schuldig. Zudem bewegen sich die unterbrochene Aufgabe und die Störungsbehebung im gleichen Themengebiet. Unter diesen Umständen ist es vertretbar, dass der Regierungsrat nur von relativ häufigen zeitlichen Wechseln ausgegangen ist. Damit wird berücksichtigt, dass es durchaus zu fremdbestimmten Aufgabenunterbrüchen kommt. Im Übrigen könnte der Rekurrent auch aus der Annahme sehr häufiger zeitlicher Wechsel nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Modellumschreibungen 6713.15, 6717.15 und 6720.15 setzen bloss normale oder relativ häufige zeitliche Wechsel voraus. Die Anforderungen an die Flexibilität der Modellumschreibung 6717.17, die häufige zeitliche Wechsel voraussetzt, werden mangels Bearbeitung von Aufgaben mit vorwiegend unterschiedlichen Inhalten nicht erfüllt.
Zusammenfassend ist unter Verweis auf die überzeugende Begründung des angefochtenen Beschlusses (vgl. angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 6 f.) festzuhalten, dass die Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) die Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie relativ häufigen zeitlichen Wechseln erfordert. Damit werden die Anforderungen der Modellumschreibung 6713.13 vollumfänglich erfüllt und teilweise (Häufigkeit der Wechsel) übertroffen. Die Anforderungen der Modellumschreibung 6713.15 werden hingegen teilweise nicht erfüllt (Aufgabenvielfalt). Die Anforderungen der Modellumschreibungen 6717.15, 6720.15 und 6720.17 werden erfüllt, diejenigen der Modellumschreibung 6717.17 teilweise nicht.
3.3 Sozialkompetenz
3.3.1 Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit
Die Anforderungen betreffend die Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit werden über den Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft, den Schwierigkeitsgrad bzw. die Brisanz der Übermittlung und die Heterogenität des Empfängerkreises beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5 und 9).
Der Regierungsrat stellte fest, in der Stellenbeschreibung würden als Adressaten der Kommunikation der Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) die/der IT-Verantwortliche der Schule, der/die Rektor/in und der/die Konrektor/in genannt. Zudem würden der Support sowie das Erstellen von Systemdokumentationen und Checklisten genannt. Damit weise die zu übermittelnde Botschaft in aller Regel einen gewissen Abstraktionsgrad auf, was der Übermittlung von anspruchsvollen Inhalten entspreche (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 7). Der Rekurrent macht geltend, gerade beim Erstellen von Systemdokumentationen und Checklisten sei nicht nur ein gewisser, sondern ein äussert hoher Abstraktionsgrad erforderlich (Rekursbegründung S. 12). Dies mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass der Regierungsrat insgesamt zu Recht nur von anspruchsvollen Inhalten ausgegangen ist. Erstens wird der Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft nicht nur über den Abstraktionsgrad, sondern auch über die Schwierigkeit des Inhalts bestimmt (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 9). Zweitens hat die Stelle auch viele Botschaften zu übermitteln, bei denen von einem hohen Abstraktionsgrad keine Rede sein kann. Insbesondere im Rahmen des Supports kommuniziert die Stelle oft mit Nutzern, die bescheidene Informatikkenntnisse haben und eine praktische Lösung wünschen. Deren Informationsbedürfnis kann nur mit Botschaften von geringem Abstraktionsgrad befriedigt werden. Schliesslich kann aus der Behauptung des Rekurrenten, bei IT-Themen handle es sich praktisch immer um sehr spezifische und oft auch technische Fragen (Rekursbegründung S. 12), nicht abgeleitet werden, die zu übermittelnden Botschaften seien mehr als anspruchsvoll.
Hinsichtlich der Brisanz der Übermittlung hat der Regierungsrat erwogen, diese finde in der Regel in einem sachlichen Umfeld in nüchterner Atmosphäre und nicht in der Öffentlichkeit statt. Da die Anwender/innen als Laien zu beraten und zu unterstützen seien, müsse jedoch eine Wissensdiskrepanz überbrückt werden. Damit sei von der Übermittlung von Inhalten mit teilweise sensitivem Charakter auszugehen (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 7). Der Rekurrent macht geltend, die übermittelten Inhalte seien in der Regel äusserst sensitiv, weil die Geheimhaltung bei IT-Fragen z.B. auch vor Hacking und Sabotageakten schützen solle (Rekursbegründung S. 12). Dieser Einwand geht an der Sache vorbei. Bei der mit dem sensitiven Charakter der übermittelten Inhalte beschriebenen Brisanz der Übermittlung geht es nicht darum, ob die Inhalte einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, sondern um die Umstände bzw. das Umfeld der Kommunikation, wie beispielsweise intellektuelle und kulturelle Unterschiede der Kommunikationspartner und die emotionale Situation des Empfängerkreises (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 9). Im Übrigen erscheint es insbesondere im Bereich des Supports fraglich, ob die Kommunikation der Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterliegt.
Betreffend die Heterogenität des Empfängerkreises erwog der Regierungsrat, gemäss der Stellenbeschreibung habe die Stelle in erster Linie mit den Benutzerinnen und Benutzern und der Schulleitung zu kommunizieren. Die Zusammenarbeit mit den externen Supportfirmen werde im Rahmen der Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit berücksichtigt. Die Inhalte seien daher an einen Empfängerkreis mit kleinerer Heterogenität zu übermitteln (angefochtener Entscheid E. 2.4 S. 7). Somit scheint der Regierungsrat die externen Supportfirmen bei der Beurteilung der Heterogenität des Empfängerkreises der Kommunikation nicht berücksichtigt zu haben, weil die Stelle mit diesen kooperiert. Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung S. 12). Der Umstand, dass es sich bei den externen Supportfirmen um Kooperationspartner der Stelle handelt, ändert nichts daran, dass die Stelle mit ihnen auch kommunizieren muss und der Umstand, dass der Empfängerkreis der Kommunikation auch externe Supportfirmen umfasst, einen Einfluss auf die Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit hat. Dass bei der Beurteilung der Heterogenität des Empfängerkreises der Kommunikation auch Kooperationspartner zu berücksichtigen sind, wird durch die Erläuterungen zur Stellenzuordnung bestätigt. Dort werden als Beispiel für eine kleine Heterogenität des Empfängerkreises eine Diskussion zwischen Lehrpersonen und als Beispiel für eine mittlere Heterogenität eine Diskussion unter Einbezug des Lehrkörpers, der betroffenen Eltern, des Schulrats und pädagogischer und medizinischer Fachpersonen genannt (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 9). Jedenfalls der Lehrkörper, der Schulrat sowie pädagogische und medizinische Fachpersonen dürften auch Kooperationspartner einer im Schulbereich tätigen Stelle sein. Die externen Supportfirmen sind somit bei der Beurteilung der Heterogenität des Empfängerkreises entgegen der Auffassung des Regierungsrats zu berücksichtigen. Zudem macht der Rekurrent zu Recht geltend, dass die Interessen der externen Supportfirmen teilweise denjenigen des B____ entgegenstehen (vgl. Rekursbegründung S. 13). Unter diesen Umständen ist von einem Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität auszugehen. Von einer sehr grossen und damit der grösstmöglichen Heterogenität des Empfängerkreises kann entgegen der Auffassung des Rekurrenten (Rekursbegründung S.12) jedoch nicht ausgegangen werden, weil der Empfängerkreis zumindest insofern eine gewisse Homogenität aufweist, als er nur Personen umfasst, die im Rahmen der Ausbildung oder des Berufs mit Informatiklösungen des B____ befasst sind. Im Übrigen könnte der Rekurrent auch aus der Annahme einer sehr grossen Heterogenität des Empfängerkreises nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil von den Modellumschreibungen 6713.15, 6717.15, 6717.17, 6720.15 und 6720.17 nur die Modellumschreibung 6713.15 mehr als einen Adressatenkreis mit mittlerer Heterogenität voraussetzt und die Anforderungen dieser Modellumschreibung an die Kommunikationsfähigkeit auch mangels Übermittlung von teilweise komplexen Inhalten nicht erfüllt sind.
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) die Übermittlung von anspruchsvollen Inhalten mit teilweise sensitivem Charakter an einen Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität umfasst. Damit entsprechen die Anforderungen an die Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit denjenigen der Modellumschreibung 6713.13. Die Anforderungen der Modellumschreibung 6713.15 werden teilweise nicht erfüllt (Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft und Heterogenität des Empfängerkreises). Die Anforderungen der Modellumschreibungen 6717.15 und 6720.15 werden erfüllt, diejenigen der Modellumschreibungen 6717.17 und 6720.17 teilweise nicht.
3.3.2 Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit
Gemäss den überzeugend begründeten Feststellungen des Regierungsrats verlangt die Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) die Bearbeitung anspruchsvollerer Problemstellungen in einer kleineren Gruppe mit Partnern mit teilweise unterschiedlichen Interessen und Standpunkten (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 7 f.). Gemäss der Stellenbeschreibung (Ziff. 4) bilden ein komplexes Netzwerk und eine ebensolche Virtualisierungsplattform zusammen mit klassischen Servern das Rückgrat der von der Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) und bearbeitet die Stelle komplexe Aufgaben auf verschiedenen technischen Plattformen. Daraus kann jedoch entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl. Replik S. 38) nicht abgeleitet werden, bei der Kooperation in einer Gruppe bearbeite die Stelle nicht bloss anspruchsvollere, sondern anspruchsvolle und teilweise komplexe Probleme. Damit entsprechen die Anforderungen an die Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit denjenigen der Modellumschreibung 6713.13. Die Anforderungen der Modellumschreibung 6713.15 werden teilweise nicht erfüllt (Schwierigkeitsgrad der Aufgabe sowie Interessen und Standpunkte der Partner/innen). Die Anforderungen der Modellumschreibung 6720.15 werden erfüllt, diejenigen der Modellumschreibungen 6717.15, 6717.17 und 6720.17 zumindest teilweise nicht.
3.4 Führungskompetenz
3.4.1 Unterkompetenz Führung
Der Regierungsrat stellte fest, die Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) habe keine Führungsaufgaben wahrzunehmen. Die vom Rekurrenten erwähnte Führung von externen Fachkräften sei keine Führung im Sinn der Modellumschreibungen, weil die fachliche Führung die Verantwortung für die fachlich korrekte Ausführung voraussetze und diese den Beauftragten übertragen werde (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 8). Der Rekurrent wendet dagegen ein, die Verantwortung für die fachlich korrekte Ausführung könne nicht einfach an die Beauftragten delegiert werden, sondern müsse von seiner Stelle getragen werden (Rekursbegründung S. 13). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, weil aus den folgenden Gründen ohnehin keine Fachführung zu berücksichtigen ist. Erstens wird eine solche in der für die Stelleneinreihung massgebenden Stellenbeschreibung nicht erwähnt (Beilage 4 zur Vernehmlassung Ziff. 3). Zweitens setzt die Fachführung eine gewisse Intensität und Beständigkeit voraus und umfasst ad hoc-Situationen nicht (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 13). An der erforderlichen Intensität und Beständigkeit fehlt es, wenn eine Stelle bloss für die fachlich korrekte Ausführung einzelner externen Beauftragten erteilter Aufträge verantwortlich ist. Weiter macht der Rekurrent geltend, seine Stelle habe beim Beizug externer Fachkräfte eine Projektleiterfunktion inne (Rekursbegründung S. 13 und 20). Diese Behauptung ändert nichts daran, dass im vorliegenden Fall auch keine Projektführung zu berücksichtigen ist. Erstens wird in der für die Stelleneinreihung massgebenden Stellenbeschreibung auch eine solche nicht erwähnt. Zweitens werden unter Projekten im Sinn der Projektführung Vorhaben mit einer eigenen Projektorganisation verstanden (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 13). Eine solche Organisation wird vom Rekurrenten nicht einmal behauptet und erst recht nicht belegt. Linienführung ist unbestrittenermassen nicht gegeben. Zusammenfassend hat der Regierungsrat somit zu Recht festgestellt, dass die Stelle keine Führungsaufgaben wahrzunehmen hat. Damit entsprechen die Anforderungen an die Unterkompetenz Führung denjenigen der Modellumschreibungen 6713.11 und 6713.13. Die Anforderungen der Modellumschreibung 6713.15 werden mangels Fachführung nicht erfüllt. Die Anforderungen der Modellumschreibungen 6717.15 und 6717.17 sowie 6720.15 und 6720.17 werden mangels Fach- bzw. Projektführung ebenfalls nicht erfüllt.
3.4.2 Unterkompetenz Führungsunterstützung
Bezüglich der Unterkompetenz Führungsunterstützung erwog der Regierungsrat, die Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) arbeite in den Fachkonferenzen Informatik sowie Information, Kommunikation und Administration (IKA) mit. Dies sei als einfache Führungsunterstützung auf mittlerem Führungslevel mit Einfluss auf mehrere Organisationseinheiten zu qualifizieren (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 8 f.). Betreffend die Interessenvielfalt innerhalb des Entscheidungsgremiums traf der Regierungsrat keine Feststellung. Die erwähnten Fachkonferenzen setzen sich aus Vertretungen aller zehn Schulen der Sekundarschule zusammen. Sie werden von der Volksschulleitung, der Leitung der Mittelschulen und Berufsbildung sowie der kantonalen Schulkonferenz beim Entscheid über wichtige sie betreffende Fragen einbezogen und können Anträge an die Schulleitungen, die Volksschulleitung sowie die Leitung Mittelschulen und Berufsbildung stellen (vgl. angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 9). Damit ist von einer kleinen Interessenvielfalt auszugehen. Der Rekurrent macht geltend, seine Stelle erfülle vollumfänglich die Anforderungen der Modellumschreibung 6720.17 (Rekursbegründung S. 13). Damit behauptet er implizit, die Stelle leiste schwierige Führungsunterstützung auf unterem Führungslevel mit Einfluss auf mehrere Organisationseinheiten mit einer kleineren bis mittleren Interessenvielfalt. Er bleibt aber eine Begründung dafür schuldig, weshalb die Führungsunterstützung schwierig und die Interessenvielfalt kleiner bis mittel sein sollen. Folglich bleibt es dabei, dass die Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) einfache Führungsunterstützung auf mittlerem Führungslevel mit Einfluss auf mehrere Organisationseinheiten mit kleiner Interessenvielfalt leistet. Damit werden die Anforderungen der Modellumschreibung 6713.15 vollumfänglich erfüllt und teilweise übertroffen. Die Anforderungen der Modellumschreibungen 6717.15, 6717.17, 6720.15 und 6720.17 werden teilweise nicht erfüllt.
3.5 Fachkompetenz
3.5.1 Unterkompetenz Wissen
Gemäss der Stellenbeschreibung setzt die Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) eine Ausbildung auf Niveau eines Abschlusses in Informatik an einer Höheren Fachschule voraus. Wie bereits eingehend dargelegt worden ist, sind diese Mindestanforderungen an die Ausbildung korrekt (vgl. oben E. 2.10) und für die Einreihung der Stellung verbindlich (vgl. oben E. 2.5.1). Die Modellumschreibung 6713.15 verlangt eine Ausbildung auf Niveau HF bzw. Höhere Fachprüfung (HFP). Damit entsprechen die Anforderungen der Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) an die Ausbildung denjenigen der Modellumschreibung 6713.15. Gemäss den Feststellungen des Regierungsrats stellt die Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) erhebliche Anforderungen an die Wissensaktualisierung (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 9 f.). Damit entsprechen auch die Anforderungen bezüglich Wissensaktualisierung denjenigen der Modellumschreibung 6713.15. Gemäss der Stellenbeschreibung sind als Zusatzausbildung ein Kurs bzw. Seminar als Testengineer/in erforderlich. Gemäss dem Regierungsrat handelt es sich bei der Zusatzausbildung Testengineer/in um eine Spezialisierung eines Teilbereichs der Grundausbildung Niveau HF. Sie werde in der Regel an höheren Fachschulen in Form eines mehrtägigen Kurses angeboten. Die Zusatzausbildung werde anerkannt, der zeitliche Aufwand für den Kurs sei jedoch zu gering, um einen Einfluss auf die Lohnklasse zu haben (Vernehmlassung Ziff. 68). Dies wird vom Rekurrenten nicht substanziiert bestritten (vgl. Replik S. 45 f.). Damit werden die Anforderungen der Modellumschreibung 6713.15 bezüglich der Unterkompetenz Wissen insgesamt entsprechend der Feststellung des Regierungsrats zwar vollumfänglich erfüllt, aber nicht übertroffen. Die Anforderungen der Modellumschreibung 6717.15 werden teilweise nicht erfüllt und teilweise übertroffen. Die Anforderungen der Modellumschreibung 6720.15 werden erfüllt und teilweise übertroffen. Die Anforderungen der Modellumschreibungen 6717.17 und 6720.17 werden mindestens teilweise nicht erfüllt.
3.5.2 Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten
Die Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten umfasst die Unterkriterien Praxiskenntnisse, Kenntnisse der Prozesse und Abläufe sowie Fertigkeiten. Bezüglich der Praxiskenntnisse wird unterschieden, ob diese vorwiegend betreffend eine Tätigkeit oder eine Aufgabe oder in einem Aufgabenbereich, Sachbereich, Fachbereich oder mehreren Fachbereichen erforderlich sind. Bei den Kenntnissen der Prozesse und Abläufe geht es um die Frage, wie die kantonale Verwaltung funktioniert. Dabei wird zwischen Kenntnissen vorwiegend innerhalb einer Dienststelle, innerhalb eines Departements/Betriebs und über mehrere Departemente hinaus unterschieden (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5 und 15 f.). Der Regierungsrat erwog, die Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) erfordere Kenntnisse der IT-Umgebung des B____. Die Stelle sei innerhalb des B____ erste Ansprechperson im Themengebiet Informatik. Die Stelle setze erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse (Spezialistenniveau) vorwiegend innerhalb eines Sachbereichs voraus. Mit der Formulierung «vorwiegend» werde dabei nicht ausgeschlossen, dass auch Kenntnisse in anderen Sachbereichen vorhanden sein müssten. Zudem erfordere die Stelle hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe im B____ und damit vorwiegend innerhalb einer Dienststelle (vgl. angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 10). Der Rekurrent macht geltend, er sei nicht nur erste, sondern einzige Ansprechperson für IT-Fragen im B____. Seine Kenntnisse und Fertigkeiten müssten weit über seinen Fachbereich und seine Dienststelle hinausgehen (Rekursbegründung S. 14). Selbst unter der Annahme, dass die Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) im B____ nicht bloss erste, sondern auch einzige Ansprechperson im Themengebiet Informatik ist, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die erforderlichen Kenntnisse nicht vorwiegend auf den Sachbereich Informatik und die Dienststelle B____ beschränkt sein sollten. Folglich ist mit dem Regierungsrat anzunehmen, dass die Stelle erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse (Spezialistenniveau) vorwiegend innerhalb eines Sachbereichs sowie hohe Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb einer Dienststelle voraussetzt. Damit entsprechen die Anforderungen an die Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten denjenigen der Modellumschreibung 6713.15. Die Anforderungen der Modellumschreibungen 6717.15 und 6717.17 sowie 6720.15 und 6720.17 werden zumindest teilweise nicht erfüllt.
3.6 Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen
Bei der Stelleneinreihung werden nur besondere Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen berücksichtigt (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 17). Psychische Beanspruchungen entstehen etwa durch angstmachende Faktoren, Konfrontationen mit menschlichen Schicksalen, interne und externe Kritik oder Beobachtbarkeit für Aussenstehende (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 17). In der Stellenbeschreibung wird als spezifische psychische Belastung (Zeit-) Druck in Ausnahmesituationen (Computer-Pannen) erwähnt. Gemäss dem Beschluss des Regierungsrats überschreiten die mit der Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) verbundenen Beanspruchungen nicht das übliche Mass. Dass während Unterrichtszeiten während 37 Wochen jährlich von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr täglich mit einer Mittagspause von einer Stunde innerhalb einer Viertelstunde auf ein Problem zu reagieren sei, entspreche einer normalen Arbeitsbereitschaft und stelle keine besondere Beanspruchung dar (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 10 f.). Der Rekurrent macht geltend, die Stelle sei besonderen psychischen Beanspruchungen ausgesetzt, weil sie als «IT-Feuerwehrmann» innerhalb von maximal 15 Minuten auf Hilferufe bzw. Fehlermeldungen reagieren müsse. Von einem Problem seien in der Regel viele Nutzer gleichzeitig betroffen. Zum Teil werde deren Arbeit sogar blockiert. Die Stelle müsse deshalb mit Hochdruck an einer Lösung des Problems arbeiten. Dies sei mit psychischem Stress verbunden (vgl. Rekursbegründung S. 11 und 14). Diese Behauptungen sind nicht geeignet, besondere psychische Beanspruchungen zu begründen. Es mag zwar sein, dass die von der Stelle zu lösenden Probleme teilweise eine Vielzahl von Nutzern an ihrer Arbeit hindern und die Stelle deshalb mit grossen Erwartungen auf eine rasche Lösung konfrontiert ist. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es nur um eine Beeinträchtigung des Betriebs einer Schule geht und nicht um Funktionen, bei deren Ausfall finanzieller Schaden oder gar Gefahr für Personen droht. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat eine das übliche Mass überschreitende besondere psychische Beanspruchung verneint hat. Im Übrigen könnte der Rekurrent aus der Annahme besonderer Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil solche von keiner der zur Diskussion stehenden Modellumschreibungen verlangt werden.
3.7 Zusammenfassend erfüllt die Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) alle Anforderungen der Modellumschreibung 6713.13. Betreffend vier Unterkompetenzen (Selbständigkeit, Flexibilität, Führungsunterstützung, Wissen) werden die Anforderungen dieser Modellumschreibung bezüglich eines Teils der Unterkriterien übertroffen. Die Anforderungen an die Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) entsprechen in Bezug auf drei Unterkompetenzen (Kommunikationsfähigkeit, Kooperations- und Teamfähigkeit, Führung) der Modellumschreibung 6713.13 und in Bezug auf eine Unterkompetenz (Kenntnisse und Fertigkeiten) der Modellumschreibung 6713.15 und übertreffen betreffend drei Unterkompetenzen (Flexibilität, Führungsunterstützung, Wissen) bezüglich eines Teils der Unterkriterien die Anforderungen der Modellumschreibung 6713.15. Betreffend sechs Unterkompetenzen (Selbständigkeit, Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit, Kooperations- und Teamfähigkeit, Führung, Führungsunterstützung) werden die Anforderungen der Modellumschreibung 6713.15 aber bezüglich eines Teils der Unterkriterien nicht erfüllt. Damit ist die Feststellung des Regierungsrats, die Stelle entspreche insgesamt den Anforderungen der Richtposition 6713.14 (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 11), nicht zu beanstanden. Die Modellumschreibungen der Funktionsketten 6717 und 6720 werden von der Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) im folgenden Umfang ganz oder teilweise nicht erfüllt: Betreffend Modellumschreibung 6717.15 sechs Unterkompetenzen (Selbständigkeit, Kooperations- und Teamfähigkeit, Führung, Führungsunterstützung, Wissen, Kenntnisse und Fertigkeiten); betreffend Modellumschreibung 6717.17 sieben Unterkompetenzen (Selbständigkeit, Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit, Führung, Führungsunterstützung, Wissen, Kenntnisse und Fertigkeiten), betreffend Modellumschreibung 6720.15 drei Unterkompetenzen (Führung, Führungsunterstützung, Kenntnisse und Fertigkeiten) und betreffend Modellumschreibung 6720.17 sechs Unterkompetenzen (Selbständigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Führung, Führungsunterstützung, Wissen, Kenntnisse und Fertigkeiten). Damit käme auch in diesen Funktionsketten eine Einreihung der Stelle in eine Richtposition in einer höheren Lohnklasse als der Lohnklasse 14 nicht in Betracht.
4.1 Der Rekurrent rügt den angefochtenen Beschluss auch hinsichtlich der vorgenommenen Quervergleiche. Diesbezüglich macht er zunächst geltend, es sei nicht transparent, nach welchen Kriterien der Regierungsrat die Quervergleichsstellen aussuche (Rekursbegründung S. 21). Diese Rüge ist unbegründet. Aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass der Regierungsrat bei den Quervergleichen diejenigen Stellen berücksichtigt hat, die der Rekurrent in der Einsprache erwähnt habe und mit denen er Quervergleiche gefordert habe (angefochtener Beschluss E. 2.5 S. 11).
4.2 System Engineer Microsoft-Services
Die Stelle System Engineer Microsoft-Services wurde auf die Richtposition 6713.15 überführt. Die Differenz von einer Lohnklasse zur Stelle Systemspezialist/in Client / Service Management (Windows/Unix) rechtfertigt der Regierungsrat damit, dass die selbständige Untersuchung der Auswirkungen neuer Hard- und Softwarekomponenten auf das kantonale Gesamtsystem und das darauffolgende Abgeben von Empfehlungen nur zu den Aufgaben der Quervergleichsstelle gehöre und dass diese nicht bloss einen HF-Abschluss, sondern einen Bachelor einer Fachhochschule (FH) voraussetze (angefochtener Beschluss E. 2.5 S. 11 f.). Der Rekurrent behauptet, der vom Regierungsrat festgestellte Unterschied betreffend die Aufgaben ergebe sich aus den Stellenbeschreibungen nicht (Rekursbegründung S. 14). Gemäss der Stellenbeschreibung gehört zu den Aufgaben der Stelle Systemspezialist/in Client / Service Management (Windows/Unix) «Untersuchen der Auswirkungen neuer Software- und Hardwarekomponenten und [A]bgeben von Empfehlungen unter Berücksichtigung des Gesamtsystems» (Beilage 4 zur Vernehmlassung Ziff. 5) und zu den Aufgaben der Quervergleichsstelle «Selbständiges Untersuchen der Auswirkungen neuer Hard- und Softwarekomponenten und Abgeben von Empfehlungen unter Berücksichtigung des Gesamtsystems» (Beilage 21 zur Vernehmlassung Ziff. 5). Gemäss dem Regierungsrat nimmt die Quervergleichsstelle diese Aufgaben nicht nur für eine Dienststelle, sondern für den gesamten Kanton war (Vernehmlassung Ziff. 82). Dies wird vom Rekurrenten nicht substanziiert bestritten (vgl. Replik S. 48 f.). Dass die Stelle des Rekurrenten nur einen HF-Abschluss und die Quervergleichsstelle einen FH Bachelor voraussetzen, ergibt sich unmittelbar aus den Stellenbeschreibungen (Beilage 4 zur Vernehmlassung Ziff. 10.1; Beilage 21 zur Vernehmlassung Ziff. 10.1). Anders als die Stelle des Rekurrenten betreut die Quervergleichsstelle zudem Lehrlinge (Vernehmlassung Ziff. 82; Beilage 21 zur Vernehmlassung Ziff. 6). Die Lehrlingsbetreuung stellt besondere Anforderungen an die Stelle und ist mit zusätzlicher Verantwortung verbunden. Schliesslich muss die Quervergleichsstelle Pikett- und Sondereinsätze im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeit leisten (Vernehmlassung Ziff. 82; Beilage 21 zur Vernehmlassung Ziff. 12.1). Hinsichtlich der Sondereinsätze dürfte sich die Quervergleichsstelle damit nicht von derjenigen des Rekurrenten unterscheiden, weil gemäss der Stellenbeschreibung unter besonderen Umständen auch bei dieser Arbeiten ausserhalb der Normalarbeitszeit möglich sind (Beilage 4 zur Vernehmlassung Ziff. 12.1). Hingegen hat die Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) keine Piketteinsätze zu leisten. Als Pikett gilt die angeordnete und auf die sofortige Abrufmöglichkeit beschränkte Einsatzbereitschaft, die ausserhalb des angestammten Arbeitsorts und ausserhalb der vereinbarten Sollarbeitszeit geleistet wird (§ 29 der Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt [AZV, SG 162.200]). Die vom Rekurrenten als «Feuerwehreinsätze» bezeichnete Tätigkeit erfolgt am angestammten Arbeitsort und während der vereinbarten Sollarbeitszeit und stellt deshalb entgegen der Auffassung des Rekurrenten (Replik S. 48) keine Piketteinsätze dar. Entgegen der aktenwidrigen Behauptung des Rekurrenten (Rekursbegründung S. 15) hat der Regierungsrat in den Erwägungen zur Unterkompetenz Wissen nicht festgestellt, ein HF-Abschuss komme im IT-Bereich einem Hochschulabschluss gleich (vgl. angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 9). Dies ist auch offensichtlich nicht der Fall. Entgegen der Behauptung des Rekurrenten ergibt sich aus der vom Rekurrenten eingereichten Darstellung der Ausbildung (Rekursbeilage 4) von swissICT nicht, dass für einen fachlich qualifizierten Informatiker ein Bachelor-Abschluss nicht genügt. In der Replik nennt der Rekurrent Aufgaben, die angeblich nur von seiner Stelle und nicht von der Vergleichsstelle wahrgenommen werden (Replik S. 49). Ob diese Unterschiede tatsächlich bestehen, kann offenbleiben, weil der Rekurrent nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, weshalb sie im Hinblick auf die Anforderungen an die Stellen relevant sein sollten. Insgesamt ist die Differenz von einer Lohnklasse zwischen den beiden Stellen damit sachlich gerechtfertigt.
4.3 Systemspezialist/in Technik
Die Stelle Systemspezialist/in Technik wurde auf die Richtposition 6713.14 überführt. Der Regierungsrat erwog, die Quervergleichsstelle stelle unter anderem den Service der eduBS-Accounts sicher. Mit der Teilverantwortung für die ganze eduBS-Umgebung gingen die Aufgaben der Quervergleichsstelle über diejenigen der Stelle Systemspezialist/in Client / Service Management (Windows/Unix) hinaus. Dafür sei die Quervergleichsstelle anders als diejenige des Rekurrenten in ein IT-Umfeld eingebettet (angefochtener Beschluss E. 2.5 S. 12). Der Rekurrent macht geltend, die Sicherstellung des eduBS-Accounts sei ein automatisierter Vorgang (Rekursbegründung S. 16). Dieser Einwand ist unbegründet. Die Sicherstellung des Service der eduBS-Accounts ist offensichtlich kein automatisierter Vorgang. Zudem würde eine Automatisierung nichts daran ändern, dass sich die Teilverantwortung der Quervergleichsstellen auf E-Mail-Accounts bezieht, die dem gesamten Lehrkörper und allen Schüler/innen zur Verfügung stehen (vgl. dazu angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 6), und damit umfangmässig deutlich weiter geht als die auf zwei Schulen beschränkte Verantwortung der Stelle des Rekurrenten. Der Rekurrent macht geltend, der Aufgaben- und der Verantwortungsbereich der Stelle Systemspezialist/in Client / Service Management (Windows/Unix) seien grösser, vielfältiger und anspruchsvoller als diejenigen der Quervergleichsstelle. Zudem oblägen seiner Stelle zusätzlich viele konzeptionelle Aufgaben und Projektleitungsaufgaben (Rekursbegründung S. 16). Diese unsubstanziierten und durch nichts belegten Behauptungen des Rekurrenten sind nicht geeignet, Zweifel daran zu wecken, dass die Anforderungen der beiden Stellen insgesamt vergleichbar sind. Aufgrund der Begründungsobliegenheit und des Rügeprinzips (vgl. dazu oben E. 2.9.2) hätte es dem anwaltlich vertretenen Rekurrenten oblegen, in der Rekursbegründung detailliert darzulegen, inwiefern die Anforderungen an seine Stelle höher sein sollen als diejenigen an die Vergleichsstelle. Im Übrigen ist nochmals festzuhalten, dass der Stelle des Rekurrenten keine Projektführung im Sinn der Modellumschreibungen obliegt (vgl. oben E. 3.4.1). Die Quervergleichsstelle ist unter anderem für die Produkte Backup und Sandbox verantwortlich (angefochtener Beschluss E. 2.5 S. 12). Der Rekurrent macht geltend, das Produkt Backup arbeite vollautomatisch und die Überprüfung seiner Funktion sei eine Routinearbeit. Das Produkt Sandbox habe keine Relevanz im produktiven Umfeld (Rekursbegründung S. 16). Selbst bei Wahrunterstellung dieser Behauptungen kann der Rekurrent daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil auch seine Stelle viele Routinearbeiten umfasst (vgl. angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 8) und sich die Anforderungen an die Stelle, die für ein Produkt verantwortlich ist, nicht nach dessen Relevanz im produktiven Umfeld bemisst. Zusammenfassend bestehen damit keine hinreichenden sachlichen Gründe, die eine unterschiedliche Einreihung der beiden Stellen gebieten würden.
4.4 Leiter/in ICT
Die Stelle Leiter/in ICT wurde auf die Richtposition 6760.14 überführt. Der Regierungsrat erwog, insgesamt sei die Einreihung der Stelle Systemspezialist/in Client / Service Management (Windows/Unix) und der Quervergleichsstelle in die gleiche Lohnklasse angemessen. Während bei dieser die Planungs- und Entwicklungsaufgaben hoch zu gewichten seien und höhere Ausbildungsvoraussetzungen gefordert würden, beinhalte jene koordinative Aufgaben mit anderen Schulen (angefochtener Beschluss E. 2.5 S. 12). Der Rekurrent macht geltend, es sei nicht einzusehen, weshalb die vielen Planungs- und Entwicklungsaufgaben seiner Stelle nicht ebenfalls hoch zu gewichten seien und höhere Ausbildungsvoraussetzungen erforderten (Rekursbegründung S. 16). Diese Einwände sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Einreihung der beiden Stellen in die gleiche Lohnklasse in Frage zu stellen. Selbst wenn die Planungs- und Entwicklungsaufgaben bei der Stelle des Rekurrenten ebenfalls hoch gewichtet würden, wäre nicht ersichtlich, weshalb diese höher einzureihen sein sollte als die Quervergleichsstelle. Dass für die Quervergleichsstelle höhere Ausbildungsvoraussetzungen gefordert werden als für die Stelle des Rekurrenten, ergibt sich aus den massgebenden Stellenbeschreibungen. Als minimale Anforderungen werden in der Stellenbeschreibung der Quervergleichsstelle eine Berufslehre 4 Jahre Informatiker/in, ein FH Bachelor Wirtschaftsinformatik und eine Berufsprüfung Wirtschaftsinformatiker erwähnt (Beilage 23 zur Vernehmlassung Ziff. 10), wogegen nach der Stellenbeschreibung der Stelle Systemspezialist/in Client / Server Management (Windows/Unix) ein HF-Abschluss und ein Kurs bzw. Seminar als Testengineer/in genügt (Beilage 4 zur Vernehmlassung Ziff. 10). In der Vernehmlassung erklärt der Regierungsrat allerdings, das Anforderungsniveau der Grundausbildung der beiden Stellen unterscheide sich nur derart marginal, dass es vergleichbar sei (Vernehmlassung Ziff. 88). Selbst wenn von vergleichbaren Ausbildungsvoraussetzungen ausgegangen wird, bestehen aber keine hinreichenden sachlichen Gründe, die eine unterschiedliche Einreihung der beiden Stellen gebieten würden. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Quervergleichsstelle 2 Stellen direkt unterstellt sind, während die Stelle des Rekurrenten keine Führungsaufgaben in der Linie wahrnimmt (Vernehmlassung Ziff. 88; vgl. zur Führungsfunktion der Quervergleichsstelle bereits angefochtener Beschluss E. 2.5 S. 12).
4.5 IT-Systemengineer/in / Netzwerkadministrator/in
Die Stelle IT-Systemengineer/in / Netzwerkadministrator/in wurde auf die Richtposition 6713.13 überführt. Der Rekurrent macht geltend, er habe sich zu den unzähligen Unterschieden zwischen seiner Stelle und der Quervergleichsstelle in den bisherigen Eingaben eingehend geäussert (Rekursbegründung S. 16 f.). Den Unterschieden zwischen den beiden Stellen wurde dadurch Rechnung getragen, dass die Stelle Systemspezialist/in Client / Service Management (Windows/Unix) eine Lohnklasse höher eingereiht wurde als die Quervergleichsstelle (vgl. angefochtener Beschluss E. 2.5 S. 12 f.). Weshalb die Unterschiede eine Differenz von mehr als einer Lohnklasse gebieten sollten, kann weder der Rekursbegründung noch den früheren Eingaben entnommen werden. Der Rekurrent macht geltend, die Stelle Systemspezialist/in Client / Service Management (Windows/Unix) müsse eine Lohnklasse höher eingereiht werden als alle anderen Stellen in vergleichbarer Position, weil die Stelle Systemspezialist/in Client / Service Management (Windows/Unix) die einzige Stelle sei, die allein 46 Server zu bedienen habe (Rekursbegründung S. 20). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Anzahl der zu bedienenden Server allein hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Anforderungen an die Stelle und eine unterschiedliche Anzahl der zu bedienenden Server allein rechtfertigt offensichtlich keine Lohndifferenz von einer Lohnklasse.
4.6 Leitung Leistungsbereich ICT/TU-Medien
Die Stelle Leitung Leistungsbereich ICT/TU-Medien wurde auf die Richtposition 6770.17 überführt. Der Regierungsrat hat mit überzeugender Begründung dargelegt, dass die Differenz von drei Lohnklassen zwischen der Quervergleichsstelle und der Stelle Systemspezialist/in Client / Service Management (Windows/Unix) sachlich gerechtfertigt ist (vgl. angefochtener Beschluss E. 2.5 S. 13). Der Rekurrent bringt nichts vor, was geeignet wäre, Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung zu wecken. Er macht geltend, aus dem Umstand, dass in der Stellenbeschreibung der Quervergleichsstelle nicht irgendein Bachelor, sondern ein FH Bachelor vorausgesetzt werde, sei zu schliessen, dass dieses Kriterium ausschliesslich auf den/die aktuelle/n Stelleninhaber/in zugeschnitten worden sei (Rekursbegründung S. 17). Dieser Einwand ist haltlos. Da ein Bachelor sowohl an einer Fachhochschule als auch an einer Universität (Uni) erworben werden kann und ein Uni Bachelor höher einzustufen ist als ein FH Bachelor (VGE VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 4.7.3), ist es naheliegend, dass in der Stellenbeschreibung angegeben wird, ob ein FH Bachelor oder ein Uni Bachelor erforderlich ist. Dementsprechend wird in den Erläuterungen zur Stellenzuordnung die Schreibform Ausbildung auf Niveau Fachhochschule Bachelor (FH BA) ausdrücklich als Beispiel für die Umschreibung der Anforderungen an die Ausbildung erwähnt (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 14).
4.7 Leiter/in Informatik E____
Der Rekurrent hat die Offenlegung der Lohnklasse und der Lohnstufe der Stelle Leiter/in Informatik E____ beantragt (Rekursbegründung S. 21). Der Regierungsrat hat erklärt, dass diese Stelle in die Lohnklasse 15 eingereiht worden sei, aber die Lohnstufe der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers nicht offengelegt (Vernehmlassung Ziff. 95). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten (Replik S. 53 f.) ist dies nicht zu beanstanden. Die Lohnstufe ist ein persönliches Merkmal der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers und deshalb für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Einreihung der Stelle irrelevant (vgl. Vernehmlassung Ziff. 95). Die Quervergleichsstelle verantwortet gemäss der massgebenden Stellenbeschreibung das IT-Budget der E____ in Höhe von jährlich CHF 400’000.– (Beilage 25 zur Vernehmlassung Ziff. 7.2), während die Stelle des Rekurrenten lediglich einen Budgetvorschlag an die vorgesetzte Stelle einreichen, aber nicht selbständig entscheiden kann (Vernehmlassung Ziff. 96). Die finanziellen Kompetenzen dieser Stelle umfassen zwar zusätzlich die Ersatzteilbeschaffung bis zur Höhe von CHF 5’000.– und im Notfall Aufträge an externe Supporter (Beilage 4 zur Vernehmlassung Ziff. 7.2; vgl. dazu Replik S. 54 f.). Diese Kompetenzen vermögen die fehlende Budgetverantwortung aber nicht aufzuwiegen. Die Quervergleichsstelle ist zudem für Projektplanung und ‑realisierung verantwortlich (Beilage 25 zur Vernehmlassung Ziff. 5) und leitet die Koordinationsgruppe IT-Lehrpersonen der E____ (Beilage 25 zur Vernehmlassung Ziff. 9.3). Der Stelle des Rekurrenten obliegt keine Projektführung (vgl. oben E. 3.4.1) und sie leitet keine Gremien (Beilage 4 zur Vernehmlassung Ziff. 9.3). Schliesslich sind die Anforderungen an die Selbständigkeit bei der Quervergleichsstelle erhöht, weil die E____ als einzige Organisationseinheit im Kanton Basel-Stadt mit Apple-Produkten arbeitet und die Stelle deshalb keine technische Unterstützung von anderen Stellen in der Verwaltung erhalten kann (Vernehmlassung Ziff. 96). Der Rekurrent behauptet, für gewisse Aufgaben erhalte auch seine Stelle keine Unterstützung innerhalb der Verwaltung (Replik S. 54). Selbst bei Wahrunterstellung ändert diese Behauptung nichts daran, dass der Bereich, in der keine technische Unterstützung durch andere Stellen in der Verwaltung erfolgt, bei der Quervergleichsstelle grösser ist. In der Replik nennt der Rekurrent Aufgaben, die angeblich nur von seiner Stelle und nicht von der Vergleichsstelle wahrgenommen werden (Replik S. 55). Ob diese Unterschiede tatsächlich bestehen, kann offenbleiben, weil der Rekurrent nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, weshalb sie im Hinblick auf die Anforderungen an die Stellen relevant sein sollten. Insgesamt ist die Differenz von einer Lohnklasse zwischen den beiden Stellen damit sachlich gerechtfertigt.
4.8 IT-Mitarbeitende der Steuerbehörden
In der Replik beantragt der Rekurrent Quervergleiche mit den IT-Mitarbeitenden der Steuerbehörden. Diese hat er in der Rekursbegründung mit keinem Wort erwähnt. Der betreffende Antrag ist deshalb verspätet und unbeachtlich (vgl. oben E. 1.3 f.).
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die im Rahmen des Projekts Systempflege vorgenommene Überführung der Stelle Systemspezialist/in Client / Service Management (Windows/Unix) auf die Richtposition 6713.14 in die Lohnklasse 14 nicht zu beanstanden ist. Der Rekurs ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Rekurrent dessen Kosten (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) unter Mitberücksichtigung des grossen Aufwandes, der dem Gericht aufgrund der aufwändigen Prozessführung des Rekurrenten entstanden ist, auf CHF 2’000.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’000.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Human Resources Basel-Stadt (vormals Zentraler Personaldienst)
Überführungskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.