Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2019.75, AG.2019.492
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2019.75

URTEIL

vom 26. Juni 2019

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 26. Februar 2019

betreffend Familiennachzug

Sachverhalt

Der aus dem Kosovo stammende A____ (geb. […] 1962) heiratete am […] 1989 in seiner Heimat B____ (geb. […] 1967). Ab dem 9. Juli 1990 hielt sich A____ zuerst als Saisonnier, dann als Asylsuchender und illegal anwesende Person mehrere Jahre in der Schweiz auf. Im Februar 2014 erlitt er einen Schlaganfall, worauf er am 15. August 2014 beim Migrationsamt um die Erteilung einer Härtefallbewilligung ersuchte. Nachdem sich die Härtefallkommission mit dem Gesuch befasst und das Staatssekretariat für Migration (SEM) seine Zustimmung zur Aufenthaltsregelung erteilt hatte, wurde A____ am 11. November 2015 aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes und der im Kosovo schwer zugänglichen adäquaten Betreuung eine Härtefallbewilligung erteilt.

Am 21. März 2016 reichte A____ dem Migrationsamt ein Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau B____ ein, das er am 9. Mai 2016 wieder zurückzog. Am 6. September 2016 beantragte A____ erneut die Bewilligung des Nachzugs seiner Ehefrau. Der ihm daraufhin zugestellte Fragenkatalog des Migrationsamts wurde mit Schreiben des vom Gesuchsteller bevollmächtigten Ausländer- und Flüchtlingsdienstes Elim Open Doors vom 21. September 2016 beantwortet. Das Migrationsamt teilte A____ darauf mit, dass die Ehefrau ein Mindesteinkommen von CHF 2‘900.– erzielen müsste, damit der Lebensbedarf bei deren Nachzug gedeckt wäre und seine Ablösung von der Sozialhilfe erfolgen könne. Am 26. April 2017 beantragte Elim Open Doors, B____ die Einreise zu ermöglichen, damit sie innerhalb der dreimonatigen Gültigkeit des Touristenvisums eine Probezeit absolvieren oder sich aber allenfalls anderweitig bewerben könne. Zudem wurde eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. C____ nachgereicht, wonach A____ grosse Schwierigkeiten habe, alleine zurechtzukommen. Nachdem seitens des Universitätsspitals Basel bestätigt worden war, dass sich A____ am 12. Mai 2017 einer Herzoperation (Bypass) unterziehen müsse und daher ein Familiennachzug zur Unterstützung des Patienten dringend indiziert sei, stimmte das Migrationsamt einer Einreise zum vorübergehenden Aufenthalt der Ehefrau für maximal drei Monate zu.

Mit Schreiben vom 1. September 2017 stellte das Migrationsamt A____ aufgrund seiner fortgesetzten Unterstützung durch die Sozialhilfe und der Tatsache, dass B____ keinen Arbeitsvertrag vorweisen konnte, die Ablehnung seines Gesuchs um Nachzug seiner Ehefrau in Aussicht und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Daraufhin nahm Advokat [...] im Auftrag der Ehegatten A____ und B____ mit Eingabe vom 18. September 2017 Stellung und machte im Wesentlichen geltend, A____ sei auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 wies das Migrationsamt das Nachzugsgesuch ab und wies B____ unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 31. Dezember 2017 aus der Schweiz weg.

Gegen diese Verfügung meldete A____ (im Folgenden: Rekurrent) am 8. Dezember 2017 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) an. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 begründete er den Rekurs und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Entscheid vom 5. Januar 2018 trat das JSD auf den Rekurs des Rekurrenten betreffend die Wegweisung seiner Ehefrau mangels rechtzeitiger Begründung nicht ein. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent am 16. Januar 2018 Rekurs, den das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 23. März 2018 abwies (vgl. VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018). Nachdem auch das Bundesgericht die Beschwerde gegen diesen Entscheid mit Urteil vom 23. Juli 2018 abgewiesen hatte, wurde die Ehefrau vom Migrationsamt aufgefordert, die Schweiz bis spätestens zum 5. September 2018 zu verlassen. Den Rekurs bezüglich des Gesuchs um Familiennachzug wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement sodann mit Entscheid vom 26. Februar 2019 kostenfällig ab.

Dagegen rekurrierte der Rekurrent mit Eingaben vom 7. und 28. März 2019 beim Regierungsrat und beantrage die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung des Familiennachzugs für seine Ehefrau unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Als Rekursbeilage reichte er unter anderem eine Kopie eines Arbeitsvertrags seiner Frau mit der D____ GmbH ein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Folge überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD liess sich innert Frist nicht vernehmen und reichte mit Schreiben vom 23. Mai 2019 einen Auszug aus dem Betreibungs- und Verlustscheinsregister der Firma D____ GmbH ein. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 10. April 2019 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2 Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf seinen frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist insgesamt einzutreten.

1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 1.2). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (VGE VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2, VD.2016.52 vom 5. Februar 2017 E. 1.2, VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 1).

1.4 Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde das Gesetz in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht anwendbar ist. Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG bzw. des AIG (Art. 126 Abs. 1) bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Gesuch des Rekurrenten um Nachzug seiner Ehefrau datiert vom 6. September 2016. Folglich sind die am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen materiellen Bestimmungen des AIG im vorliegenden Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird im Folgenden auch weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet. Betreffend das Verfahrensrecht bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG, dass sich das Verfahren nach dem neuen Recht richtet (Art. 126 Abs. 2). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 1.5; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 24 N 20). Revidierte Verfahrensvorschriften stehen im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zur Diskussion.

2.1 Gemäss Art. 44 AuG in der vorliegend massgebenden bis am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Das Gesuch um Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden (Art. 73 Abs. 1 VZAE). Dass die Ehefrau des Rekurrenten im Fall der Bewilligung ihres Nachzugs mit diesem zusammenwohnen wird, dass eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und dass die Nachzugsfrist eingehalten worden ist, ist unbestritten. Gemäss dem angefochtenen Entscheid sind die Voraussetzungen des Nachzugs der Ehefrau des Rekurrenten aber nicht erfüllt, weil der Rekurrent seit dem 1. Juni 2014 von der Sozialhilfe abhängig ist und weder eine Zusicherung einer Stelle noch ein Arbeitsvertrag für seine Ehefrau eingereicht worden ist (angefochtener Entscheid E. 4–6 und 13). Gemäss den Berechnungen (Berechnungsblatt vom 12. April 2017) und einem Schreiben des Migrationsamts vom 18. April 2017 müsste die Ehefrau des Rekurrenten ein Mindesteinkommen von rund CHF 2‘900.– erzielen, damit der Lebensbedarf bei ihrem Nachzug gedeckt wäre und eine Ablösung des Rekurrenten von der Sozialhilfe erfolgen könnte.

2.2 Gemäss der Botschaft ist das voraussichtliche Einkommen des nachzuziehenden Familienangehörigen im Einzelfall zu berücksichtigen, wenn ihm eine Stelle zugesichert worden ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung erfüllt sind (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 in: BBl 2002 S. 3709, 3793). Auch nach der Praxis des Verwaltungsgerichts und der Lehre kann ein zukünftiges Erwerbseinkommen des nachzuziehenden Ehegatten dann berücksichtigt werden, wenn ihm bereits eine Stelle zugesichert worden ist (VGE VD.2015.102 vom 16. November 2015 E. 2.4.1; Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 44 N 13). Gemäss der Praxis müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden. Hypothetische Annahmen genügen nicht, um eine mit einem Arbeitsvertrag belegte Verdienstmöglichkeit zu verneinen (BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1; VGE VD.2014.256 vom 23. März 2015 E. 3.3). Dies gilt insbesondere für die allgemeine Möglichkeit, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Probezeit kündigt (vgl. BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.2). Für die Verweigerung des Familiennachzugs bedarf es einer konkreten Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit. Eine bloss abstrakte Gefahr der vorübergehenden Sozialhilfeabhängigkeit genügt nicht (Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 44 AuG N 5). Gemäss den vom JSD zitierten Weisungen des Staatssekretariats für Migration kann ein allfälliges künftiges Einkommen nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn es mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft erzielt werden kann (sichere, reale Arbeitsstelle sowie effektive Möglichkeit der Ausübung einer Arbeitstätigkeit aufgrund der familiären Situation) (SEM, Weisungen AIG Ziff. 6.4.1.3). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind diese Anforderungen gemäss Botschaft, Rechtsprechung und Lehre überhöht.

2.3 In der Rekursbegründung vom 28. März 2019 macht der Rekurrent unter Verweis auf einen Arbeitsvertrag der D____ GmbH vom 26. März 2019 geltend, seine Ehefrau werde neben seiner Betreuung sehr schnell eine Teilzeitbeschäftigung annehmen, wenn sie mit einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung ausgestattet in der Schweiz sei. Am 26. März 2019 schlossen die D____ GmbH und die Ehefrau des Rekurrenten einen Arbeitsvertrag ab. Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, tritt in Kraft, wenn eine Arbeitsbewilligung vorliegt, und beginnt mit der Einreise der Ehefrau des Rekurrenten (Ziff. 2). Die Rekurrentin wird als Köchin angestellt und ihr Nettolohn beträgt CHF 3‘915.95 (Ziff. 1 und 5). Die Angaben zur Arbeitszeit sind etwas unklar. Einerseits ist in der Rubrik Teilzeitmitarbeiter vermerkt, dass die Arbeitnehmerin in der Regel am Montag, Mittwoch, Freitag, Samstag und Sonntag eingesetzt werde und ihre durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 42 Stunden betrage. Andererseits ist in der Rubrik Vollzeitmitarbeiter angekreuzt, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 42 Stunden betrage (Ziff. 9). Diese Unklarheit ist aber nicht geeignet, Zweifel an der Gültigkeit oder Ernsthaftigkeit des Arbeitsvertrags zu erwecken. Zwischen dem Arbeitsvertrag und den Angaben in der Rekursbegründung besteht insoweit ein Widerspruch, als das Arbeitspensum gemäss dem Arbeitsvertrag einer Vollzeitbeschäftigung entspricht und die Ehefrau des Rekurrenten gemäss der Rekursbegründung eine Teilzeitbeschäftigung annehmen werde. Es erscheint denn auch fraglich, ob die Ehefrau des Rekurrenten neben dessen Betreuung in der Lage wäre, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Angesichts des Nettomonatslohns von CHF 3‘915.95 für ein 100 %-Pensum würde zur Erzielung des vom Migrationsamt geforderten Nettolohns von rund CHF 2‘900.– (vgl. dazu oben E. 2.1) aber auch ein Pensum von 75 % genügen. Zumindest in diesem Umfang kann die Ehefrau des Rekurrenten auch neben dessen Pflege einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die D____ GmbH ist seit dem 9. Mai 2014 im Handelsregister eingetragen. Gemäss ihrer Website führt sie an der [...] ein Restaurant mit Küche des Balkans [...]. Weil sowohl die Ehefrau des Rekurrenten als auch ein Gesellschafter und Geschäftsführer der D____ GmbH aus dem Balkan stammen, setzt die Beschäftigung im D____ Restaurant möglicherweise kaum Deutschkenntnisse voraus. Dies vermag eine Erklärung dafür sein, dass es der Ehefrau des Rekurrenten nach dem angefochtenen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements doch noch gelungen ist, einen Arbeitsvertrag abzuschliessen. Gemäss E-Mail von […] vom Ausländer- und Flüchtlingsdienst von Elim Open Doors vom 24. Mai 2018 waren zuvor drei Versuche, für die Ehefrau des Rekurrenten eine Festanstellung zu finden, vorwiegend aus sprachlichen Gründen gescheitert. Auch der von der […]-Wäscherei nach drei Probetagen in Aussicht gestellte Arbeitsvertrag mit einem Teilpensum kam nicht zustande. Gemäss dem angefochtenen Entscheid informierte […] das Migrationsamt mit E-Mail vom 29. Juni 2018, dass der Arbeitgeber bei der Wäscherei mehr Deutschkenntnisse verlangt habe (Entscheid des JSD vom 26. Februar 2019 Tatsachen Ziff. 25, keine entsprechende E-Mail in den Akten). Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass sie im Sommer 2018 einen Deutschkurs besucht hat (Rekursbegründung Ziff. III.11; vgl. Entscheid des JSD vom 26. Februar 2019 Tatsachen Ziff. 25). Insgesamt ist jedenfalls durch den Arbeitsvertrag vom 26. März 2019 belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit erhärtet, dass die Ehefrau des Rekurrenten im Fall der Bewilligung ihres Nachzugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, mit der sie ein Einkommen erzielt, das zur Deckung ihres eigenen Lebensbedarfs und zur Ablösung des Rekurrenten von der Sozialhilfe genügt.

2.4 Da der Arbeitsvertrag zwischen der D____ GmbH und der Ehefrau des Rekurrenten vom 26. März 2019 unbefristet ist, sind die Verdienstmöglichkeit und das damit verbundene Einkommen grundsätzlich soweit möglich auch auf längere Frist erhärtet. Allerdings stellt sich die Frage, ob diese Einschätzung durch die Betreibungsauskunft über die D____ GmbH vom 20. Mai 2019, die das JSD dem Gericht mit Eingab vom 23. Mai 2019 eingereicht hat, widerlegt wird. Diesbezüglich ist zunächst zu prüfen, ob die Betreibungsauskunft im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist. Mit Verfügung vom 16. April 2019 setzte der Verfahrensleiter dem JSD eine einmal erstreckbare Frist bis zum 17. Mai 2019 zur Vernehmlassung und Einreichung der Akten. Diese Frist lief ungenutzt ab, weil die zuständige Mitarbeiterin des JSD aus familiären Gründen büroabwesend war. Ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom JSD aber ausdrücklich nicht gestellt (Eingabe des JSD vom 23. Mai 2019). Ob eine Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Vernehmlassung möglich gewesen wäre, ist deshalb nicht zu prüfen. Somit wurde die Betreibungsauskunft nach Ablauf der Frist für die Vernehmlassung und die Einreichung der Akten erstellt und dem Gericht eingereicht. Da die Betreibungsauskunft bereits vor Fristablauf im Datenmarkt vorhanden gewesen ist und hätte ausgedruckt werden können, handelt es sich dabei um ein unechtes Novum. Wie vorstehend bereits erwähnt worden ist (vgl. oben E. 1.3), können im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren von Bundesrechts wegen neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden. Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1). Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien "die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen". Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt. In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (Zum Ganzen: VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.3, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). Nach dem Grundsatz der Waffengleichheit (vgl. dazu Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2015, N 220 f.; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N 306) müssen die vorstehenden Erwägungen sinngemäss auch für die Vorinstanz gelten. Folglich hat diese Noven grundsätzlich bereits mit ihrer Vernehmlassung vorzubringen. Für den Fall, dass das JSD die Berücksichtigung der Betreibungsauskunft über die D____ GmbH für erforderlich hält, hat es Anlass gehabt, diese mit seiner Vernehmlassung innert der dafür angesetzten Frist einzureichen. Dies wäre ihm auch möglich und zumutbar gewesen. Daher ist die erst nach Fristablauf erstellte und eingereichte Betreibungsauskunft als unzulässiges Novum zu qualifizieren und im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Mangels Hinweisen in den Akten, die geeignet sind, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der D____ GmbH zu wecken, hat das Gericht auch keinen Anlass, eine entsprechende Betreibungsauskunft von Amtes wegen einzuholen. Ohne Berücksichtigung der Betreibungsauskunft über die D____ GmbH sind die Verdienstmöglichkeit und das damit verbundene Einkommen der Ehefrau des Rekurrenten soweit möglich mit gewisser Wahrscheinlichkeit auch auf längere Frist erhärtet. Damit ist auch die Voraussetzung gemäss Art. 44 lit. c AuG, dass die Ehefrau des Rekurrenten nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist, erfüllt und ist davon auszugehen, dass im Fall des Nachzugs der Ehefrau keine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.

2.5 Für den Fall, dass die Betreibungsauskunft über die D____ GmbH zu berücksichtigen wäre, erschiene es indes fraglich, ob die Erwerbsmöglichkeit und das damit verbundene Einkommen der Ehefrau des Rekurrenten mit gewisser Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist erhärtet wäre. Diese Frage kann indes offenbleiben. Wie sich sogleich zeigen wird (vgl. unten E. 3), ist der Nachzug gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerische Eidgenossenschaft (BV, SR 101) auch dann zu bewilligen, wenn die Erwerbsmöglichkeit und das damit verbundene Einkommen der Rekurrenten nicht zu berücksichtigen wären und im Fall des Nachzugs der Ehefrau des Rekurrenten beide Ehegatten auf Sozialhilfe angewiesen wären.

2.6 Schliesslich ist anzumerken, dass sich der Rekurrent zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) angemeldet hat. Gemäss Schreiben der IV-Stelle Basel-Stadt vom 12. November 2018 wird über das Gesuch entschieden, sobald sämtliche Abklärungen abgeschlossen sind. Gemäss dem behandelnden Psychiater des Rekurrenten, Dr. med. C____, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ist der Rekurrent seit dem zerebralen Ereignis und damit seit dem 26. Februar 2014 100 % arbeitsunfähig (vgl. ärztliche Bestätigungen von Dr. med. C____ vom 6. April 2017, vom 26. April 2017, vom 24. Juli 2017 und vom 6. Dezember 2017). Arbeitsunfähigkeit wird dem Rekurrenten auch im ärztlichen Zeugnis des Hausarztes des Rekurrenten, Dr. med. E____, Allgemeinmedizin FMH, vom 18. August 2015 und im ärztlichen Zeugnis der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 19. September 2018 attestiert. Auch wenn Invalidität und Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzusetzen sind (vgl. Art. 6–8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), besteht aufgrund der bereits lange Zeit dauernden Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten zumindest die Möglichkeit, dass ihm eine IV-Rente zugesprochen wird. In diesem Fall hätte er Anspruch auf Ergänzungsleistungen und könnte er unabhängig vom Einkommen seiner Ehefrau von der Sozialhilfe abgelöst werden.

3.1

3.1.1 Wenn zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung besteht, der Familienangehörige in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) hat und es ihm nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar ist, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens dar, wenn der ausländischen Person der Aufenthalt in der Schweiz untersagt wird (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 3.4.1, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.2, VD.2016.223 vom 13. April 2017 E. 3.2.2; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f., 135 I 153 E. 2.1 S. 155, 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., 130 II 281 E. 3.1 S. 285, 126 II 377 E. 2b.aa S. 382, 122 II 1 E. 1e S. 5). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2.2.1, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.2, VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1). Eine ausländerrechtliche Bewilligung kann jedoch verweigert bzw. widerrufen werden, wenn die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV statuierten Voraussetzungen einer Einschränkung des Rechts auf Achtung des Familienlebens erfüllt sind. Die Verweigerung muss somit auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, in einem der in Art. 8 Ziff. 2 EMRK abschliessend genannten öffentlichen Interessen liegen und verhältnismässig sein. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind im Rahmen einer Interessenabwägung, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt, die Interessen an der Erteilung der Bewilligung und die öffentlichen Interessen an deren Verweigerung gegeneinander abzuwägen (Zum Ganzen: BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f., BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155 und E. 2.2.1 S. 156; VGE VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2.2.1, VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.2.2, VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1; vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018, § 14 N 35 f.; Malinverni, Le droit des étrangers, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 63 N 44; Rhinow/Schefer/Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 1198 ff. und Rz. 1232 ff.). Der Umfang der Pflicht, ausländischen Familienangehörigen den Aufenthalt auf dem Staatsgebiet zu ermöglichen, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (BGE 139 I 330 E. 2.3 S. 336 f.).

3.1.2 Bei einer ausländischen Person mit Aufenthaltsbewilligung, die sich auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen kann, haben die Behörden nicht nur pflichtgemäss nach Art. 44 AuG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern muss mit Blick auf das aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV abgeleitete Recht auch ein guter Grund gegeben sein, um den begehrten Nachzug zu verweigern. Ein solcher Grund liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn eine Bewilligungsvoraussetzung nach Art. 44 AuG in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) nicht erfüllt ist oder ein Erlöschensgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AuG besteht (BGE 139 I 330 E. 2.4.1 S. 337 f.; BGer 2C_1188/2013 vom 24. Februar 2015 E. 2.2). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 lit. e AuG). Gemäss Bundesgericht ist das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich anerkannt (BGE 139 I 330 E. 3.2 S. 339). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der in der Verweigerung des Familiennachzugs bestehende Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens in jedem Fall gerechtfertigt ist, wenn einer oder mehrere der betroffenen Familienangehörigen auf Sozialhilfe angewiesen sind. Da über die Rechtfertigung dieses Eingriffs aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden ist, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt, ist es aufgrund der spezifischen Umstände des konkreten Einzelfalls vielmehr möglich, dass die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen trotz der Sozialhilfeabhängigkeit überwiegen.

3.2

3.2.1 Am 11. November 2015 wurde dem Rekurrenten aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands und der im Kosovo schwer zugänglichen adäquaten Betreuung eine Härtefallbewilligung erteilt (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 3). Eine aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erteilte Aufenthaltsbewilligung stellt grundsätzlich kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinn der Praxis zu Art. 8 EMRK und Art. 13 BV dar (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 3.4.1; BVGer D-1079/2013 vom 9. April 2103 S. 8; vgl. BGer 2C_551/2008 vom 17. November 2008 E. 4.1). Wenn es auf Anhieb klar erscheint, dass die Bewilligung langfristig zu verlängern sein wird, beispielsweise aus humanitären Gründen, verschafft allerdings auch eine solche Aufenthaltsbewilligung ein gefestigtes Aufenthaltsrecht (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1 S. 354 f.; BGer 2C_251/2017 vom 6. Juni 2018 E. 2.2, 2C_551/2008 vom 17. November 2008 E. 4.1). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend aus den nachfolgenden Gründen gegeben.

3.2.2 Am 26. Februar 2014 erlitt der Rekurrent infolge einer Durchblutungsstörung des Gehirns einen Schlaganfall ([...]). Gemäss Dr. med. [...] leidet der Rekurrent infolge der Hirndurchblutungsstörung an Schwindel, Gangunsicherheit, Doppelbildern und Körperschmerzen ([...]). Gemäss Dr. E____ leidet der Rekurrent an Schwindel, Muskelschwäche und neuropsychologischen Defiziten mittleren Grades (Defizite beim verbalen Neugedächtnis, bei der verbalen Konzeptfindung, bei der Aufmerksamkeit und bei der Visuokonstruktion). Er diagnostiziert zudem Schmerzen im Rahmen eines Cervikalsyndroms und eine insulinpflichtige Diabetes seit Dezember 2015 ([...]). Gemäss Dr. med. E____ führten diese Leiden beim Rekurrenten zu einer angstgefärbten Depression. Durch den Verlust der Arbeitsfähigkeit und der Selbständigkeit sei sein psychisches Befinden verschlechtert worden (vgl. ärztliche Zeugnisse vom Dr. med. E____ vom 14. Dezember 2015, vom 7. April 2017 und vom 25. Juli 2017). Laut Dr. med. C____ hat der Rekurrent grosse Schwierigkeiten, alleine zurecht zu kommen ([...]). Durch die als Folge der Erkrankung bestehende Arbeitsunfähigkeit mit Verlust der bisherigen Tagesstruktur habe sich die Situation zusätzlich akzentuiert ([...]). Gemäss Dr. med. C____ ist der Rekurrent seit dem zerebralen Ereignis und damit seit dem 26. Februar 2014 100 % arbeitsunfähig ([...]). Arbeitsunfähigkeit wird dem Rekurrenten auch im ärztlichen Zeugnis von Dr. med. E____ vom 18. August 2015 und im ärztlichen Zeugnis der UPK vom 19. September 2018 attestiert.

Am 7. Mai 2017 erlitt der Rekurrent einen Herzinfarkt (ärztliches Zeugnis von Dr. med. E____ vom 25. Juli 2017). Vom 7. bis 10. Mai 2017 war er auf der Intensivstation des Universitätsspitals Basel hospitalisiert. Die Diagnosen lauteten NSTEMI [Nicht-ST-Hebungsinfarkt = Herzinfarkt, bei dem es im EKG nicht zu länger anhaltenden ST-Hebungen kommt (http://flexikon.doccheck.com/de/NSTEMI; http://flexikon.doccheck.com/de/Myokardinfarkt)] ED [Erstdiagnose] 7. Mai 2017, Aggravation der bekannten intermittierenden Doppelbilder sowie des bekannten Schwankschwindels mit Beinschwäche und Hemihypästhesie links ED 7. Mai 2017 sowie Verdacht auf radikuläres zervikales Syndrom mit Affektion C6 links ED August 2014. Beim Eintritt auf die Intensivstation sei der Rekurrent hämodynamisch und respiratorisch stabil, aber hyperton [mit erhöhtem Blutdruck (http://flexikon.doccheck.com/de/Hyperton)] gewesen. Bezüglich der neurologischen Symptomatik habe sich im Verlauf eine Stabilisierung der Situation gezeigt. Ein cMRI habe keine Hinweise auf ein neues akutes oder subakutes Infarktareal ergeben. Die Ärzte gingen von einer primär psychosomatischen neurologischen Symptomatik aus. Aufgrund einer Koronarangiographie wurde die Indikation einer Bypass-Operation gestellt. Die Operation konnte am 12. Mai 2017 geplant werden. Der Rekurrent wurde in gutem Allgemeinzustand mit telemetrischer Überwachung auf die Normalstation verlegt (Verlegungsbericht der Intensivmedizin des Universitätsspitals Basel vom 10. Mai 2017). Nach der Operation war der Rekurrent bis am 26. Mai 2017 im Universitätsspital Basel hospitalisiert ([...]). Vom 26. Mai bis 22. Juni 2017 befand sich der Rekurrent im [...] in stationärer kardialer Rehabilitation (Schreiben von med. pract. [...], Assistenzarzt im [...], vom 20. Juni 2017). Im ersten ärztlichen Zeugnis nach der Rehabilitation wird zusätzlich zu den Folgen der Erkrankung vom 26. Februar 2014 erwähnt, dass die Leistungsfähigkeit des Rekurrenten nach wie vor stark reduziert sei, dass er starke und störende Schmerzen im Brustbereich (Sternotomienarbe) habe und dass er an Ängsten und Depressionen leide ([...]). Gemäss E-Mail von [...] vom 2. August 2017 hatte der Rekurrent bei ihm im Büro immer wieder besorgniserregende Herzanfälle. Im ärztlichen Zeugnis vom 20. Dezember 2017 stellt Dr. med. E____ fest, beim Rekurrenten bestünden beträchtliche psychiatrische Probleme, unter anderem Angstzustände, die sich tags und vor allem auch nachts äusserten. Es bestünden Existenzängste, unter anderem auch Ängste zu sterben, die sich bei der Manifestation von verschiedenen Schmerzzuständen zu den verschiedensten Zeiten tags und nachts äussern könnten ([...]).

Gemäss Dr. med. C____ belastete die letztinstanzliche Bestätigung der Wegweisung der Ehefrau des Rekurrenten diesen verständlicherweise massivst und ersuchte der Rekurrent deshalb um stationäre Aufnahme in den UPK, was Dr. med. C____ unterstützte ([...]). Gemäss dem ärztlichen Bericht der UPK vom 24. August 2018 war der Rekurrent durch die drohende Ausschaffung seiner Ehefrau zum 5. September 2018 psychisch schwer belastet, was sich unter anderem in häufigen Panikattacken manifestiert habe. Die Diagnosen lauteten rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), atypische somatische Beschwerden a.e. [am ehesten] psychogen bei akuter Belastungssituation 21. August 2018, cerebrovaskuläre Verschlusskrankheit ED 2014, intermittierende Doppelbilder und Schwankschwindel mit Beinschwäche und Hemihypästhesie links ED 2014, koronare 3-Gefässerkrankung und Diabetes Mellitus Typ II (ärztlicher Bericht der UPK vom 24. August 2018 S. 1).

Am 14. März 2019 wurde der Rekurrent bei akuter Schmerzexazerbation [Schmerzverschlechterung] der vorbestehenden Schmerzen im rechten Arm/Nacken notfallmässig der Kardiologie des Universitätsspitals Basel zugewiesen. Dort war er bis am 17. März 2019 hospitalisiert. Die Diagnosen lauteten instabile Angina Pectoris [anfallsartiger Schmerz in der Brust, der durch eine vorübergehende Durchblutungsstörung des Herzens ausgelöst wird (https://de.wikipedia.org/wiki/Angina_Pectoris)] bei schwerer KHK [Koronare Herzkrankheit] 15. März 2019, cerebrovaskuläre Verschlusskrankheit ED 2014, atypische somatische Beschwerden, a.e. psychogen bei akuter Belastungssituation, intermittierende Doppelbilder und Schwankschwindel, a.e. muskuloskeletale Thoraxschmerzen 12. September 2018 sowie Nebendiagnosen.

Aus den vorstehenden Feststellungen ist ersichtlich, dass die Gesundheit des Rekurrenten nach wie vor erheblich beeinträchtigt ist. Zudem erscheint es derzeit ausgeschlossen, dass sich sein Gesundheitszustand in absehbarer Zeit derart verbessern könnte, dass ihm eine Rückkehr in den Kosovo zumutbar wäre. Damit erscheint es auf Anhieb klar, dass die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten langfristig zu verlängern sein wird. Entgegen der Auffassung des JSD (angefochtener Entscheid E. 8) hat der Rekurrent damit in der Schweiz ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Dass zwischen dem Rekurrenten und seiner Ehefrau eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung besteht, ist unbestritten. Aufgrund des Gesundheitszustands des Rekurrenten ist es zudem offensichtlich, dass es ihm nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar ist, das Familienleben mit seiner Ehefrau im Ausland zu führen. Folglich stellt die Abweisung des Gesuchs des Rekurrenten um Nachzug seiner Ehefrau einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens dar.

3.3

3.3.1 Das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Interesse des Rekurrenten und seiner Ehefrau, ihre familiäre Beziehung im täglichen persönlichen Kontakt zu leben, spricht für die Bewilligung des Familiennachzugs. Als der Rekurrent in der Schweiz und seine Ehefrau im Kosovo lebten, pflegten sie den Kontakt etwa jeweils zwei Mal pro Woche per Telefon und Internet (Schreiben des Migrationsamts vom 15. September 2016; Schreiben des Rekurrenten vom 21. September 2016). Die Ehefrau besuchte den Rekurrenten in den Jahren 2010, 2011 und 2012 je ein Mal und im Jahr 2013 zwei Mal in der Schweiz (E-Mail des Rekurrenten vom 22. November 2016). Der Rekurrent besuchte seine Ehefrau im Jahr 2016 zwei Mal im Kosovo (Schreiben des Migrationsamts vom 15. September 2016; Schreiben des Rekurrenten vom 21. September 2016). In diesem Rahmen könnten der Rekurrent und seine Ehefrau ihr Familienleben auch im Fall der Verweigerung des Familiennachzugs weiterführen. Dies relativiert die Schwere des Eingriffs in das Recht auf Achtung des Familienlebens (vgl. VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 3.4.2). Es ändert aber nichts daran, dass der Rekurrent und seine Ehefrau ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass ihnen mit der Bewilligung des Familiennachzugs ermöglicht wird, ihr Familienleben auch im täglichen persönlichen Kontakt zu leben. Zudem ist das Interesse des Rekurrenten am Nachzug seiner Ehefrau aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung seiner Gesundheit deutlich höher als in einem durchschnittlichen Fall des Familiennachzugs (vgl. dazu unten E. 3.3.3 f.).

3.3.2 Nachdem der Rekurrent und seine Ehefrau am 5. Mai 1989 geheiratet hatten, hielt sich der Rekurrent vom 9. Juli bis 8. November 1990 ein erstes Mal mit einer L-Bewilligung als Saisonnier in der Schweiz auf. In den Jahren 1997, 1999 und 2005 stellte er in der Schweiz drei Asylgesuche, die abgelehnt wurden. Da er am 31. Mai 2008 trotz eines Einreiseverbots wieder in die Schweiz einreiste, wurde er mit einem Anschlusseinreiseverbot belegt (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1 f.). Das JSD schloss aus dem Umstand, dass der Rekurrent somit mehrmals allein versuchte, in der Schweiz Fuss zu fassen, dass das Zusammenleben den Ehegatten kein vordringliches Anliegen gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 13). Dieser Schluss ist nur insoweit richtig, als die Ehegatten anderen Interessen offenbar mehr Gewicht beigemessen haben als demjenigen am ehelichen Zusammenleben. Dass dieses den Ehegatten kein wichtiges Anliegen gewesen ist, kann aus der Tatsache, dass der Rekurrent mehrmals allein in die Schweiz eingereist ist, hingegen nicht geschlossen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Nachzug der Ehefrau ausgeschlossen gewesen ist, bevor der Rekurrent am 11. November 2015 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat.

3.3.3. Gemäss einem Schreiben von med. pract. [...] vom 20. Juni 2017 kann die Anwesenheit der Ehefrau des Rekurrenten dessen Gesundheitszustand, insbesondere seine psychische Gesundheit, massgeblich positiv beeinflussen. Dieses Schreiben ist zwar nicht mehr aktuell. Zudem kann ihm nicht entnommen werden, dass die Anwesenheit der Ehefrau in der Schweiz zur Verbesserung des Gesundheitszustands des Rekurrenten unentbehrlich wäre (vgl. VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 3.3.4). Es zeigt aber, dass ein Arzt bereits im Sommer 2017 davon ausgegangen ist, dass die Anwesenheit der Ehefrau möglicherweise einen erheblichen positiven Einfluss auf den Gesundheitszustand des Rekurrenten hat. Dr. med. C____ ging gemäss seinem ärztlichen Bericht vom 6. Dezember 2017 davon aus, dass das als Folge der Wegweisung der den Rekurrenten unterstützenden Ehefrau drohende Alleinleben des Rekurrenten dessen Krankheit derart verstärke, dass er sogar in eine sein Leben bedrohende Krise geraten könnte. Aus dieser Formulierung kann zwar nicht geschlossen werden, dass für den Rekurrenten in Abwesenheit seiner Ehefrau eine ernsthafte und konkrete Lebensgefahr besteht. Zudem kann eine allfällige Gefahr für den Rekurrenten durch eine stationäre Betreuung in einem Heim, einer psychiatrischen Klinik oder einem Spital abgewendet werden (vgl. VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 3.3.7 f.). Dass eine anderweitige Versorgung des Rekurrenten insbesondere auch in der Nacht möglich ist, zeigt insbesondere die Tatsache, dass er vor der Ausreise seiner Ehefrau in die UPK hat eintreten können. Im Übrigen lässt der zeitliche Ablauf vermuten, dass es sich beim ärztlichen Bericht vom 6. Dezember 2017 um eine Gefälligkeitsbescheinigung handeln könnte (vgl. VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 3.3.6). All dies ändert aber nichts daran, dass der ärztliche Bericht von Dr. med. C____ dafür spricht, dass die Abweisung des Nachzugsgesuchs möglicherweise einen erheblichen negativen Einfluss auf die psychische Gesundheit des Rekurrenten hat. Gemäss dem ärztlichen Bericht des [...] von den UPK vom 24. August 2018 droht dem an einer rezidivierenden depressiven Störung leidenden Rekurrenten vor dem Hintergrund seiner schweren somatischen Multimorbidität ohne die Hilfe und Unterstützung der Ehefrau ein massives Versorgungsproblem. Der Rekurrent könne sich eine Rückkehr ins häusliche Setting unter diesen Umständen nicht vorstellen und gebe an, dass er dann lieber „in den Rhein springen“ würde (ärztlicher Bericht der UPK vom 24. August 2018 S. 1). Das erwähnte Versorgungsproblem und die allfällige Suizidgefahr können zwar auch dadurch verhindert werden, dass der Rekurrent nicht nach Hause entlassen, sondern stationär betreut wird. Trotzdem spricht der ärztliche Bericht der UPK dafür, dass die negativen Auswirkungen der Beeinträchtigung der Gesundheit des Rekurrenten durch die Abwesenheit seiner Ehefrau verstärkt werden. Gemäss dem Kurzbericht von [...] von der Kardiologie des Universitätsspitals Basel besteht aufgrund der schweren Herzerkrankung und bereits stattgehabten depressiven Episoden durch die bestehende Belastungssituation ein sehr hohes Risiko für eine erneute Exazerbation [deutliche Verschlimmerung (https://flexikon.doccheck.com/de/Exazerbation)] der Beschwerden des Rekurrenten. Zudem könnten die Erkrankungen in einer gesteigerten Pflegebedürftigkeit münden. „Die Anwesenheit der Ehefrau vor Ort wäre nicht nur aus pflegerischer und fürsorglicher Perspektive erwünscht, sondern könnte durch Beenden der psychischen Belastungssituation einen direkten, positiven Einfluss auf den Krankheitsverlauf des Patienten haben“ (Kurzbericht der Kardiologie des Universitätsspitals Basel vom 17. März 2019 S. 3). Auch diesem Bericht kann zwar nicht entnommen werden, dass die Anwesenheit der Ehefrau in der Schweiz zur Verbesserung des Gesundheitszustands des Rekurrenten unentbehrlich ist oder dass sie den Gesundheitszustand mit Sicherheit positiv beeinflusst. Nach ärztlicher Einschätzung besteht aber zumindest die ernsthafte Möglichkeit, dass die Anwesenheit seiner Ehefrau einen erheblichen positiven Einfluss auf den Krankheitsverlauf des Rekurrenten hat. Aus diesem Grund hat der Rekurrent ein sehr gewichtiges Interesse daran, dass seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird.

3.3.4 Gemäss den ärztlichen Zeugnissen von Dr. med. E____ ist der Rekurrent in lebenspraktischen Belangen wie Diätkochen, Tagesstruktur und schwere Hausarbeiten wie Reinigung, Wäsche machen und Einkaufen auf Hilfe angewiesen und wäre es für die Verbesserung seiner Gesamtsituation hilfreich, wenn er nicht allein leben müsste (vgl. [...]). Zudem stelle die Anwesenheit seiner Ehefrau für den Rekurrenten eine wesentliche Hilfe zur Beruhigung und zur Verminderung seiner Ängste dar ([...]). Dr. med. [...] befürwortet es sehr, dass die Ehefrau des Rekurrenten nach Basel kommen bzw. in Basel bleiben und den Rekurrenten unterstützen kann ([...]). Gemäss den Angaben des Rekurrenten ist seine Ehefrau in der Lage und gewillt, seine Betreuung zu gewährleisten (Rekursbegründung Ziff. III.10). Auch Dr. med. C____ erklärte in seinen ärztlichen Bestätigungen vom 10. Dezember 2015, 16. Dezember 2016 sowie 6. und 26. April 2017, er unterstütze den Wunsch des Rekurrenten nach lebenspraktischer Begleitung durch seine Ehefrau sehr, weil es dem Rekurrenten damit wesentlich besser gelingen könne, sich mit der für ihn neu sehr schwierig bis schier unlösbar gewordenen lebensgeschichtlichen Belastung besser auseinanderzusetzen und seine schwierige Lebenssituation besser zu bewältigen ([...]). Gemäss diesen ärztlichen Bestätigungen erleichtert die lebenspraktische Unterstützung durch die Ehefrau dem Rekurrenten zwar die Bewältigung der ihn belastenden Situation. Dass sie dafür unentbehrlich wäre, kann den Bestätigungen aber nicht entnommen werden. Erst in seiner mit der Rekursbegründung vom 28. Dezember 2017 eingereichten ärztlichen Bestätigung vom 6. Dezember 2017 erklärt Dr. med. C____, der Wegfall der Unterstützung durch die Ehefrau im Alltag würde für den Rekurrenten eine nicht zu bewältigende Belastung darstellen. Die infolge seiner Hirnfunktionsstörung entstandene Hilfslosigkeit bedeute für den Rekurrenten eine grosse Belastung, die er ohne die menschliche Unterstützung seiner Ehefrau nicht verarbeiten könne ([...]). Weshalb der Unterstützung durch die Ehefrau plötzlich eine grössere Bedeutung zukommen soll als früher, ist der ärztlichen Bestätigung nicht zu entnehmen. Zudem ist nicht erkennbar, dass Dr. med. C____ alternative Unterstützungsmöglichkeiten berücksichtigt hätte. Eine Unterstützung des Rekurrenten im Alltag kann nämlich auch mit Spitex-Leistungen gewährleistet werden und menschliche Unterstützung kann die Ehefrau dem Rekurrenten auch im Rahmen der Kontaktpflege über Telefon und Internet aus ihrem Heimatland leisten. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent den Schlaganfall bereits am 26. Februar 2014 erlitten hat und dass ein Grossteil der Beeinträchtigungen seiner physischen und psychischen Gesundheit spätestens seit Dezember 2015 besteht. Trotzdem stellte er erst am 21. März 2016 ein erstes Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau (Verfügungsrapport; Schreiben des Migrationsamts vom 1. September 2017; Verfügung vom 4. Dezember 2017). Am 9. Mai 2016 zog er dieses wegen finanzieller Probleme zurück (Schreiben des Migrationsamts vom 15. September 2016; Schreiben des Migrationsamts vom 1. September 2017; Schreiben des Rekurrenten vom 21. September 2016) und stellte erst am 6. September 2016 ein zweites Gesuch um Familiennachzug. Die Einreise der Ehefrau erfolgte schliesslich am 13. Mai 2017 (Verfügung vom 4. Dezember 2017). Nachdem das JSD auf den Rekurs gegen die Wegweisung der Ehefrau des Rekurrenten nicht eingetreten war und die dagegen erhobenen Rechtsmittel vom Verwaltungsgericht und vom Bundesgericht abgewiesen worden waren, verliess die Ehefrau des Rekurrenten die Schweiz auf Aufforderung des Migrationsamts am 5. September 2018 (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 20 f. und 26-29). Daraus folgt, dass der Rekurrent während längerer Zeit in der Lage gewesen ist, die durch seine Krankheit und deren Folgen verursachten Belastungen ohne die Anwesenheit seiner Ehefrau zu bewältigen (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 3.3.6). Wie bereits erwähnt kann Hilfe in lebenspraktischen Belangen dem Rekurrenten ohne Weiteres mit Spitex-Leistungen gewährt werden. Dies gilt zwar nicht für die Betreuung bei in der Nacht auftretenden Ängsten. Sollte sich eine solche tatsächlich als notwendig erweisen, könnte der Rekurrent aber in einem Heim oder einer anderen Institution untergebracht werden (vgl. VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 3.3.5).

Aus den vorstehenden Gründen ist die Anwesenheit der Ehefrau des Rekurrenten zu seiner Unterstützung in lebenspraktischen Belangen und zur Verminderung seiner Ängste nicht unentbehrlich. Nach ärztlicher Einschätzung erleichtern die Anwesenheit der Ehefrau und die lebenspraktische Unterstützung durch diese dem Rekurrenten aber die Bewältigung der ihn belastenden Situation erheblich. Der Rekurrent hat deshalb ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran, dass ihm die gemäss ärztlicher Einschätzung notwendige Unterstützung von seiner eigenen Ehefrau und nicht von Drittpersonen geleistet wird. Zudem sind die alternativen Betreuungsmöglichkeiten durch Spitex und erst recht durch eine stationäre Unterbringung mit erheblichen Kosten verbunden, die von der Krankenkasse, vom Kanton und/oder von der Sozialhilfe getragen werden müssen. Der Rekurrent macht deshalb zu Recht geltend, dass die Betreuung durch seine Ehefrau die günstigste Variante ist und deshalb auch im Interesse des Gemeinwesens liegt (Rekursbegründung Ziff. III.10). Das JSD wendet dagegen ein, das Argument, dass die öffentliche Hand durch die Einsparung von Pflegekosten finanziell erheblich entlastet würde, verfange angesichts der zusätzlichen Belastung der Sozialhilfe durch die Ehefrau des Rekurrenten nicht (angefochtener Entscheid E. 13). Dieser Einwand ist unbegründet. Selbst wenn die Ehefrau des Rekurrenten kein Einkommen erzielen würde, wäre für sie höchstens mit zusätzlichen Sozialhilfekosten von rund CHF 1‘500.– pro Monat zu rechnen (vgl. Unterstützungsrichtlinien des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt vom 2. Oktober 2018 Ziff. 4.1.1, 10.1, 10.4.1 und 10.5.1; Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2019 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen [SR 831.309.1] Art. 5). Bereits die monatlichen Gesamtkosten von Spitex-Leistungen von bloss zwei Stunden pro Tag wären deutlich höher als CHF 1‘500.–. Die Kosten einer stationären Unterbringung betragen ein Vielfaches der möglichen Kosten der Unterstützung der Ehefrau des Rekurrenten durch die Sozialhilfe. Damit wäre die Betreuung des Rekurrenten durch seine Ehefrau selbst bei deren vollständigen Sozialhilfeabhängigkeit voraussichtlich die günstigste Lösung und liegt diese folglich auch im öffentlichen Interesse.

3.3.5 Gegen die Bewilligung des Nachzugs der Ehefrau des Rekurrenten spricht das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147; VGE VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2.2.1, VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.2.2, VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1.1).

3.3.6 Für den Fall, dass die Ehefrau des Rekurrenten nach der Einreise in die Schweiz auf Sozialhilfe angewiesen wäre, spräche auch das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer zusätzlichen Belastung der Sozialhilfe dagegen, dass ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird. Dieses öffentliche Interesse wird allerdings dadurch erheblich relativiert, dass die Krankenkasse des Rekurrenten, die Sozialhilfe und/oder der Kanton durch die Unterstützung des Rekurrenten durch seine Ehefrau voraussichtlich in grösserem Umfang entlastet werden (vgl. oben E. 3.3.5). Das JSD erwog im Rahmen der Interessenabwägung, dass der Rekurrent sozialhilfeabhängig sei und sein Sozialhilfesaldo per 4. Februar 2019 CHF 134‘061.– betrage (angefochtener Entscheid E. 13). Diese Umstände dürfen bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden, weil die Verweigerung des Nachzugs der Ehefrau in keiner Art und Weise geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer weiteren Belastung der Sozialhilfe durch den Rekurrenten zu wahren. Wenn das Nachzugsgesuch abgewiesen wird, wird der Rekurrent weiterhin mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz leben und weiterhin Sozialhilfe beziehen, bis ihm möglicherweise eine IV-Rente zugesprochen wird.

3.3.7 Bei der Abwägung der vorstehend dargelegten Interessen überwiegen entgegen der Auffassung des JSD die Interessen an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Ehefrau des Rekurrenten die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Dies gälte aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 3.1.2 und 3.3.3 f.) selbst dann, wenn nach dem Familiennachzug sowohl der Rekurrent als auch seine Ehefrau auf Sozialhilfe angewiesen wären. Folglich ist die Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug unverhältnismässig und hat der Rekurrent gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV Anspruch auf Bewilligung des Nachzugs seiner Ehefrau.

4.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind weder für das verwaltungsinterne Rekursverfahren noch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren Verfahrenskosten zu erheben und ist dem Rekurrenten für beide Verfahren eine Parteientschädigung zulasten des JSD zuzusprechen (vgl. §§ 6 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren [VGG, SG 153.800] sowie § 30 Abs. 1 VRPG).

4.2 Gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) kann für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor einem Departement eine Parteientschädigung von CHF 20.– bis CHF 850.–, in besonderen Fällen bis CHF 1ꞌ750.–, zuerkannt werden. Angesichts der Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung ist der Begriff des besonderen Falls mit Bezug auf die Parteientschädigung eher grosszügig auszulegen (VGE VD.2017.270 vom 18. Juli 2018 E. 5.3, VD.2017.21 vom 6. Juli 2017 E. 8). Da die Frage des Familiennachzugs für den Rekurrenten und seine Ehefrau von sehr grosser Bedeutung ist, ist von einem besonderen Fall auszugehen. Die Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung des geschätzten Zeitaufwands des Rechtsvertreters des Rekurrenten für das Studium der Verfügung vom 4. Dezember 2017, die Rekursanmeldung vom 8. Dezember 2017, die Rekursbegründung vom 28. Dezember 2017, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 19. Januar 2018 sowie die Eingaben vom 24. September und 13. Dezember 2018 auf CHF 1‘750.– festgesetzt. Für die Berechnung der Mehrwertsteuer wird davon ausgegangen, dass vier Fünftel des geschätzten Aufwands des Rechtsvertreters des Rekurrenten im Jahr 2017 und ein Fünftel davon im Jahr 2018 angefallen sind. Da die Parteientschädigung den notwendigen und zum reduzierten Stundenansatz von CHF 200.– für die unentgeltliche Verbeiständung berechneten Aufwand zweifellos deckt, kann offen bleiben, ob der Rekurrent für das verwaltungsinterne Rekursverfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehabt hat (vgl. zum Verhältnis zwischen Parteientschädigung und Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.1).

4.3 Da der Rechtsvertreter des Rekurrenten keine Honorarnote eingereicht hat, wird sein Aufwand für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren praxisgemäss geschätzt. Für das Studium des Entscheids vom 26. Februar 2019, die Rekursanmeldung vom 7. März 2019 und die Rekursbegründung vom 28. März 2019 erscheint ein Aufwand von knapp sechs Stunden angemessen. In Anwendung des für die Parteientschädigung geltenden Stundenansatzes von CHF 250.– ergibt dies unter Mitberücksichtigung der Auslagen eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses werden der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 26. Februar 2019 sowie die Ziffern 1 und 3 der Verfügung des Migrationsamts vom 4. Dezember 2017 aufgehoben, das Gesuch des Rekurrenten um Familiennachzug gutgeheissen und das Migrationsamt angewiesen, der Ehefrau des Rekurrenten eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann zu erteilen.

Für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘750.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST auf CHF 1‘400.– von CHF 112.– und 7,7 % MWST auf CHF 350.– von CHF 26.95, und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.50, auszurichten.

Mitteilung an:

Rekurrent

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

15

AuG

  • Art. 44 AuG
  • Art. 51 AuG
  • Art. 62 AuG

BGG

BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 16 VRPG
  • § 18 VRPG
  • § 30 VRPG

VZAE

Gerichtsentscheide

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