Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2019.73, AG.2020.486
Entscheidungsdatum
30.06.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2019.73

URTEIL

vom 30. Juni 2020

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),

Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

Kanton Basel-Stadt Rekurrent

handelnd durch Immobilien Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11, 4001 Basel

A____ Beigeladene 1

[...]

B____ Beigeladene 2

[...]

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____ Beigeladene 3

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen drei Entscheide der Baurekurskommission

vom 27. Februar 2019

betreffend Bauentscheid Nr. [...]

in Sachen Hochschule für Wirtschaft der Fachhochschule Nordwestschweiz / HSW, Reinacherstrasse 109, Dornacherstrasse 398, Basel

Sachverhalt

Der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch Immobilien Basel-Stadt, reichte am 14. März 2018 ein Baugesuch für den Neubau einer Hochschule für Wirtschaft (HSW) der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat ein. Der Neubau soll auf der Baurechtsparzelle Nummer 4307, Sektion 4, zwischen der Reinacherstrasse im Westen, der Pragstrasse im Norden und der Bordeaux-Strasse im Süden errichtet werden. Die Bauherrschaft reichte mit dem Baubegehren ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung unter anderem für die Überschreitung des zonenrechtlich zulässigen Gebäudeprofils ein. Für den Abbruch der bestehenden Bausubstanz reichte sie ein separates Abbruchgesuch ein. Die Publikation des Baugesuchs erfolgte zwischen dem 21. März 2018 und dem 27. April 2018. Es wurden diverse Einsprache erhoben. [...] 2018 bewilligte das Bau- und Gastgewerbeinspektorat mit Bauentscheid Nummer [...] das Baugesuch unter verschiedenen Auflagen und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab.

Gegen den Bauentscheid respektive den Einspracheentscheid erhoben die A____, die B____ sowie die C____ Rekurs an die Baurekurskommission. Nach einer Augenscheinsverhandlung vom 27. Februar 2019 hiess die Baurekurskommission die drei Rekurse gut und hob den Bauentscheid Nummer [...] auf.

Gegen diese Entscheide reichte der Kanton Basel-Stadt, handelnd durch Immobilien Basel-Stadt (nachfolgend Rekurrent), mit Anmeldung vom 8. April 2019 und Begründung vom 28. Mai 2019 Rekurs beim Appellationsgericht als Verwaltungsgericht ein. Darin beantragt der Rekurrent, es seien die Entscheide der Baurekurskommission vom 27. Februar 2019 aufzuheben und der Bauentscheid Nummer [...] sei zu bestätigen. In verfahrensmässiger Hinsicht verlangt er die Vereinigung der Rekurs gegen die drei Entscheide.

Mit Eingabe vom 9. August 2019 beantragte die Baurekurskommission die Abweisung des Rekurses. Am 19. August 2019 teilten die A____ sowie die B____ mit, dass sie kein Interesse an der Beteiligung am Rekursverfahren vor dem Appellationsgericht haben. Ebenfalls mit Eingabe vom 19. August 2019 beantragte die C____ (nachfolgend Beigeladene 3), der Rekurs sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat am 30. Juni 2020 einen Augenschein vor Ort durchgeführt. Daran haben die Vertreter des Rekurrenten und der Baurekurskommission sowie die C____ mit ihrem Vertreter teilgenommen und sich zu den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort äussern können. In der anschliessenden Gerichtsverhandlung sind sie zum Vortrag gelangt. Ausserdem sind am Augenschein [...] und [...] vom Amt für Umwelt als Auskunftspersonen befragt worden. Für die Ausführungen der Beteiligten wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Standpunkte der Beteiligten ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.1 Die Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte Kommission, deren Entscheide nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht unterliegen (vgl. auch § 6 BRKG). Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses sachlich und funktionell zuständig. Laut § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2 Der Rekurrent ist als Bauherr und als Adressat der angefochtenen Entscheide von diesem berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung bzw. Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 Abs. 1 VRPG. Danach ist zu prüfen, ob die Baurekurskommission das öffentliche Recht korrekt angewendet, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig festgestellt und die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze beachtet hat.

1.4 Angefochten sind drei Entscheide der Baurekurskommission, mit welchen sie die Baubewilligung für den Neubau der Hochschule für Wirtschaft der FHNW auf dem Dreispitzareal aufgehoben hat. Die Entscheide betreffen zwar verschiedene Rekurrenten (Beigeladene 1–3), betreffen aber den gleichen Bauentscheid und stimmen in der Begründung weitgehend überein. Es ist daher gerechtfertigt, die Rekurse gegen die drei Entscheide in einem gemeinsamen Verfahren zu behandeln.

2.1 Wie die Baurekurskommission in den angefochtenen Entscheiden festhielt, ist die Abbruchbewilligung inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Diese Abbruchbewilligung ist somit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, zumal die Feststellung der Baurekurskommission von keiner Partei beanstandet wird.

2.2 Die Baurekurskommission führte in den angefochtenen Entscheiden aus, dass die HSW am vorgesehenen Standort in der Industrie- und Gewerbezone 7 mangels Zonenkonformität nicht bewilligungsfähig sei und dass sich die lärmschutzrechtliche Beurteilung als bundesrechtswidrig erweise. In Bezug auf die Aspekte Parkplätze und Erschliessung wäre das Projekt hingegen nicht zu beanstanden.

2.3 Der Rekurrent macht demgegenüber geltend, die Industrie- und Gewerbezone 7 würde eine Schulnutzung, insbesondere für Erwachsene in der tertiären Stufe, nicht ausschliessen. Es seien schon heute diverse solcher Schulnutzungen in der Zone 7 in der Stadt Basel vorhanden. Zudem werde die zulässige Nutzung für die hier betroffene Parzelle durch die Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) definiert, womit in der Industriezone Basel-Dreispitz neben Industriebauten und Gewerbebetriebe auch Dienstleistungsbetriebe zugelassen seien, wenn sie nicht mehr Verkehr erzeugen würden als bei den bestimmungsgemässen Nutzungen im Durchschnitt entstehe. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch würden Schulen als Dienstleistungsbetriebe gelten. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb Schulen des tertiären Bildungsbereichs nicht auch für die Zwecke der zonenmässigen Nutzung in der Industrie- und Gewerbezone als Dienstleistungsbetriebe gelten sollten. Mit einem grösseren Verkehrsaufkommen sei nicht zu rechnen.

Entgegen der Auffassung der Baurekurskommission sei sodann die Lärmsensibilität einer Nutzung für die Frage der Zonenkonformität nicht relevant. Der Lärmempfindlichkeitsstufenplan definiere nicht, welche Arten von Nutzungen zulässig seien, sondern lege vielmehr fest, welchen Lärmimmissionen ein Grundstück ausgesetzt werden dürfe. Für die Zulässigkeit der Nutzung werde im Zonenvorschriften vom Emissionsmass ausgegangen. Diesbezüglich anerkenne die Vorinstanz, dass die HSW das zulässige Emissionsmass ohne Weiteres einhalte und unter diesem Aspekt zonenkonform sei.

3.1

3.1.1 Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn keine Hindernisse der Planung entgegenstehen. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) setzt die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen nebst der Erschliessung voraus, dass die Bauten dem Zweck der jeweiligen Nutzungszone entsprechen, mithin zonenkonform sind. Innerhalb der Bauzonen kann das kantonale Recht gemäss Art. 23 RPG Ausnahmen zulassen. Die hier strittige Baute soll in der Gewerbe- und Industriezone (Zone 7) errichtet werden, welche in den §§ 34 und 35 des kantonalen Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) geregelt ist. Es handelt sich ohne Zweifel um eine Bauzone im Sinne des RPG. Der Begriff der Zonenkonformität verlangt einen positiven funktionalen Zusammenhang zwischen Bauvorhaben und Zonenzweck (Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft 810 15 148 vom 16. März 2016 E. 6.5.2; Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 16. April 2014 in: St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis [GVP] 2014 Nr. 12, S. 58 f. mit Verweis auf GVP 2000 Nr. 17, S. 45 f., Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Auflage, Bern 2016, S. 201).

3.1.2 Die Industrie- und Gewerbezone (Zone 7) ist gemäss § 34 Abs. 1 BPG für Nutzungen bestimmt, bei denen auf dem Grundstück Emissionen auftreten, die in Wohngebieten nicht zulässig oder nicht erwünscht sind, für Nutzungen die wegen der Gefahr von Störfällen aus Wohngebieten fernzuhalten sind sowie für Lagerbauten und Abstellplätze. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmungen sind andere Nutzungen zulässig, wenn sie nicht mehr Verkehr erzeugen als bei den bestimmungsgemässen Nutzungen im Durchschnitt entsteht oder wenn sie der bestimmungsgemässen Nutzung dienen.

3.1.3 Im Ratschlag Nr. 8637 vom 7. November 1995 betreffend Entwurf zu einem Baugesetz hat der Regierungsrat in Bezug auf die neu als «Industrie- und Gewerbezone» bezeichnete Zone 7 (vormals «Zone für Industriebauten») festgehalten, dass diese für Nutzungen gedacht sei, die wegen ihrer Immissionen oder wegen ihrer Umweltgefährdung in Wohngebieten nicht zulässig seien. Zulässig seien ferner Bauten und Anlagen, die keine lärmempfindlichen Räume enthalten würden oder die einen Betrieb mit bestimmungsgemässer Nutzung dienen würden. Damit werde die Zone 7 auch für lärmige Gewerbebetriebe und die zu ihnen gehörenden Bürogebäude geöffnet. Im Ratschlag Nr. 8693 vom 13. August 1996 betreffend Entwurf zu einer Änderung des Hochbauten Gesetzes (Zulassung von Gewerbebetrieben in der Zone 7, im Folgenden Ratschlag 1996) hat sich der Regierungsrat für die Öffnung der Industriezone für Gewerbebetriebe ausgesprochen. Die Zone 7 sollte aber nicht in eine Arbeitsplatzzone umgewandelt werden. Die unbeschränkte Zulassung von Dienstleistungsbetrieben wie Banken und Einkaufszentren in der Zone 7 würde zu Erschliessungsproblemen und allenfalls zu einem Ansteigen der Bodenpreise führen. Die Zone sollte daher für jene Arten des Gewerbes geöffnet werden, die die Nachbarschaft in Wohngebieten potenziell gefährden oder erfahrungsgemäss häufig stören würden. Generell zugelassen könnten ferner Bauten und Anlagen wie Lager- und Abstellplätze, die nicht vor schädlichen oder lästigen Immissionen geschützt werden müssten, sowie Dienstleistungsbetriebe, die nicht mehr Verkehr anziehen würden als ein durchschnittlicher Industrie- oder Handwerksbetrieb. Weitere Nutzungsarten wie «stille» Gewerbe und Einkaufszentren seien denkbar, wenn die Erschliessung dazu ausreiche. Ob diese Voraussetzungen erfüllt seien oder erfüllt werden könnten, müsse im Einzelfall geprüft werden (Ratschlag 1996 S. 3). Der Begriff «Gewerbe» des Hochbautengesetzes sei sehr weit. Etwas vereinfacht gesagt umfasse er alles, was nicht unter «Wohnen» und «Industrie» falle. Zu den Gewerben würden auch die Dienstleistungsbetriebe gehören, weil das Hochbautengesetz nicht zwischen Betrieben des sekundären und tertiären Wirtschaftssektors unterscheide (a.a.O. S. 5). In der Folge hat der Regierungsrat eine Auflistung von Nutzungen vorgenommen von «selbstverständlich bis unerwünscht». Zu den unbestrittenen Nutzungsarten wurden die industrielle Produktion- und Fabrikation, die bisher zugelassenen Dienstleistungen wie etwa Grosshandel und Spedition sowie Dienstleistungen mit starken Emissionen gezählt. Zu den Nutzungen, die spezielle Abklärungen erfordern würden, wurden Büro- und Verwaltungsbauten, Banken, Versicherungen mit erheblichem Verkehrsaufkommen, Läden, Freizeit- und Fitnesszentren, Schulungszentren sowie Einkaufszentren für den Spezialbedarf genannt. Als unerwünschte Nutzungsart wurden Einkaufszentren für den täglichen Bedarf angegeben. Für die unbestrittenen Nutzungsarten wurde der Begriff «Regelbauweise», für die Nutzungsarten, die spezielle Abklärungen erfordern, der Begriff «spezielle Bauvorschriften», für den Wohnungsbau der Begriff «Zonenänderungen» verwendet (a.a.O. S. 9). Auf Seite 10 des Ratschlags 1996 wurde dazu erläutert, dass Dienstleistungsbetriebe, welche nicht mit starken Emissionen verbunden sind, sich in der Industriezone ansiedeln können, wenn sie nicht mehr Verkehr als die generell zulässigen Industrie- und Gewerbebetriebe im Durchschnitt erzeugen würden. Empfohlen werde eine teilweise Öffnung der Industriezone für alle dafür geeigneten und tendenziell unproblematischen Nutzungsarten. Für die problematischen müsse am Prinzip der Öffnung von Fall zu Fall festgehalten werden. Im Rahmen von speziellen Bauvorschriften müsse einerseits auf die speziellen Bedürfnisse der künftigen Benutzer und andererseits auf die spezielle Situation bezüglich Erschliessung, Lärm etc. eingegangen werden.

3.1.4 Dementsprechend sieht das Bau- und Planungsgesetz nun vor, dass in der Industrie- und Gewerbezone mit in Wohngebieten nicht zulässigen oder nicht erwünschten Emissionen oder Störfallgefahren verbundene Nutzungen erlaubt sind sowie andere Nutzungen, wenn sie nicht mehr Verkehr erzeugen als bei den bestimmungsgemässen Nutzungen im Durchschnitt entsteht. Auch wenn der Regierungsrat im Ratschlag 1996 vorsah, dass bei Nutzungsarten wie Schulungszentren, die spezielle Abklärungen erfordern, spezielle Bauvorschriften bzw. Bebauungspläne notwendig sind, hat dies keinen Eingang ins Gesetz gefunden. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des Regierungsrates ist insgesamt festzuhalten, dass in der Industrie- und Gewerbezone grundsätzlich auch Dienstleistungsbetriebe zugelassen sind.

3.2

3.2.1 Die vom Baugesuch betroffene Parzelle befindet sich im Dreispitzareal. Dieses befindet sich im Eigentum der Christoph Merian Stiftung (CMS), die es als «öffentlicher Materiallagerplatz» seit 1955 im Baurecht abgibt. Mit Beschluss vom 20. April 1950 ermächtigte der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt den Regierungsrat zum Erlass einer Verordnung über die Bauten und die Lagerung auf den öffentlichen Materiallagerplätzen Basel-Dreispitz und legte dabei fest, dass die Bestimmungen der zu erlassenden Verordnung sowohl von denen des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939 abweichen als auch diese ergänzen können. Der Beschluss des Grossen Rats wurde publiziert und unterlag dem Referendum. Die entsprechende Verordnung vom 19. Juni 1950 wurde im Jahr 1990 revidiert und trat am 25. November 1990 als Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV, SG 685.320) in Kraft. Das Hochbautengesetz wurde mit Wirksamkeit per 1. Januar 2001 durch das Bau- und Planungsgesetz (BPG) vom 17. November 1999 ersetzt. Das Verwaltungsgericht hat im Entscheid VD.2010.263 vom 3. Januar 2012 in E. 4.3 festgehalten, dass die DreispitzV materiell den Inhalt eines Bebauungsplans im Sinne von § 101 BPG enthalte, auch wenn sie in gesetzessystematischer Hinsicht nicht in die Sammlung der speziellen Bauvorschriften und Bebauungspläne (vgl. SG 730.150) aufgenommen worden sei. Daran ist festzuhalten.

3.2.2 Die beigeladene C____ weist in ihrer Stellungnahme zur Rekursbegründung vom 19. August 2019 zu Recht darauf hin, dass der Regierungsrat mit einer Anpassung der Dreispitzverordnung im Jahre 1990 die planungsrechtliche Situation im Dreispitzareal durch Zulassung von Dienstleistungsnutzungen liberalisiert hat, was zu einer starken Veränderungsdynamik geführt hat. Gemäss § 4 Abs. 1 DreispitzV in der seit 1990 geltenden Fassung sind in der Industriezone Basel-Dreispitz neben Industriebauten auch Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen. Mit der expliziten Erwähnung der Zulässigkeit von Dienstleistungsbetrieben erweitert die DreispitzV die in § 34 Abs. 1 BPG verankerten, also gemäss der zonenplanrechtlichen Grundordnung zulässigen Nutzungen über diejenigen von § 34 Abs. 1 BPG (Industrie- und Gewerbezone) hinaus.

Entgegen den Ausführungen der Baurekurskommission in ihrer Stellungnahme zum Rekurs vom 9. August 2019 ist nicht ersichtlich, weshalb eine gerichtliche Kontrolle der Dreispitzverordnung nicht möglich gewesen sein soll, zumal die Verordnung und damit auch deren Änderungen in der Gesetzessammlung publiziert worden ist. Die vom Verwaltungsgericht im genannten Entscheid VD.2010.263 vom 3. Januar 2012 bestätigte Geltung der Dreispitzverordnung wurde denn auch von den Rekurrenten im Verfahren vor der Baurekurskommission und auch von der Baurekurskommission in ihrem Entscheid nicht infrage gestellt.

3.2.3 Der Regierungsrat hat mit der Dreispitzverordnung für das Dreispitzareal bereits spezielle Nutzungsvorschriften erlassen, welche auf die besonderen Bedürfnisse in diesem Areal Rücksicht nehmen. In diesem Gebiet wurden dementsprechend auch Anlagen bewilligt, welche im Ratschlag 1996 in der «allgemeinen» Industrie- und Gewerbezone noch unter den Vorbehalt von speziellen Bauvorschriften gestellt worden sind. So befinden sich im Dreispitzareal auf dem basel-städtischen Boden bereits heute diverse Freizeit- und Fitnesszentren, deren Zonenkonformität offensichtlich nicht infrage gestellt worden ist (vgl. etwa die [...], das [...], das [...]). Ebenfalls im betroffenen Gebiet befindet sich ein Hindu Tempel und diverse «stille» Dienstleistungsbetriebe wie etwa Architekturbüros, Beratungsunternehmen, ein Tonstudio oder eine Ballettschule, daneben auch grössere Einkaufseinrichtungen.

3.2.4 Es stellt sich daher die Frage, ob die geplante Nutzung des Neubaus als Standort der Hochschule für Wirtschaft (HSW) der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) als Dienstleistungsnutzung im vorgenannten Sinne qualifiziert werden kann. Keine bedeutsame Rolle kann dabei spielen, dass es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anbieter handelt. Es ist zwar planungsrechtlich zu bevorzugen, wenn für den öffentlichen Dienst vorgesehene Parzellen in die Zone für Nutzungen im öffentlichen Interesse (NöI; § 39 BPG) umgezont werden. Dies führt aber nicht dazu, dass Nutzungen im öffentlichen Interesse in anderen Zonen unzulässig sind. So befinden sich etwa der heutige Standort der Hochschule für Wirtschaft der Fachhochschule Nordwestschweiz wie auch die juristische Fakultät und die wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Basel nicht in der Zone NöI.

3.2.5 Die Baurekurskommission hat in den angefochtenen Entscheiden die Frage, ob es sich bei der vorgesehenen Hochschule für Wirtschaft um einen Dienstleistungsbetrieb im Sinne von § 4 Abs. 1 DreispitzV handelt, offengelassen. Auch wenn die Fachhochschule als Dienstleistungsbetrieb im genannten Sinne qualifiziert würde, würde dies am (unauflöslichen) Konflikt zwischen den bestimmungsgemässen Nutzungen und der Schule als besonders empfindlicher Nutzung nichts ändern. Entgegen diesen Ausführungen ist aber die Frage der Qualifizierung der HSW als Dienstleistungsbetrieb für die Qualifizierung der Zonenkonformität von zentraler Bedeutung. Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die geplante HSW als Dienstleistungsbetrieb im Sinne der Dreispitzverordnung zu qualifizieren ist und in einem zweiten Schritt, ob die Zuweisung des Dreispitzareals in die ES IV zu einem Ausschluss der vorgesehenen Nutzung führt.

3.2.6 Der Begriff Dienstleistungsbetrieb wird in der Verordnung nicht definiert. Aus dem Verordnungstext geht allerdings hervor, dass er eine Abgrenzung zum Gewerbebegriff beinhalten soll. Dies entspricht den auch dem üblichen Verständnis des Begriffes der Dienstleistung. Gemäss der Definition im Duden handelt es sich bei der Dienstleistung um Arbeit, die nicht unmittelbar der Produktion von Gütern dient. Zu den personenbezogenen Dienstleistungen werden auch diejenigen der Schulen resp. der Lehrerinnen und Lehrer gezählt (etwa https://www.juraforum.de/lexikon/dienstleistungen). Wie bereits ausgeführt wurde die planungsrechtliche Situation im Dreispitzareal durch Zulassung von Dienstleistungsnutzungen liberalisiert, was zu einer starken Veränderungsdynamik geführt hat. Auch Schulungsbetriebe wurden offensichtlich als zonenkonform qualifiziert (vgl. etwa das Ausbildungszentrum des Malermeisterverbands sowie die Schulungsräume der [...]). Es liegen daher keine Anzeichen dafür vor, dass der Regierungsrat mit dem Erlass der Dreispitzverordnung einzelne Arten der Dienstleistungserbringung hat ausschliessen wollen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich hier nicht um eine Primar- oder Sekundarschule, sondern um eine Schule des tertiären Bildungsbereichs handelt. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb ein Fachhochschulbetrieb nicht als Dienstleistungsbetrieb angesehen werden soll und eine Ballettschule oder etwa die die [...] an der Bordeaux-Strasse [...] mit Beschäftigungsplätzen insbesondere auch für Jugendliche und diversen Ausbildungsangeboten schon. Die vorgesehene Fachhochschule ist daher als Dienstleistungsbetrieb im Sinn von § 4 Abs. 1 DreispitzV zu qualifizieren.

3.3

3.3.1 Nach § 4 Abs. 1 DreispitzV kommt für Dienstleistungsbetriebe der Verkehrsvorbehalt des § 34 Abs. 2 BPG zur Anwendung, da sie andere als in § 34 Abs. 1 BPG bestimmte Nutzungen sind und nicht unter die bestimmungsgemässen Nutzungen des § 34 Abs. 2 des Bau- und Planungsgesetzes fallen. Dabei ist aber zu beachten, dass auch der bestimmungsgemässe Kreis der Nutzungen in § 34 BPG seit der oben erwähnten Revision aus dem Jahr 1996 breit gefasst ist: So umfasst der mit der Revision eingeführte Begriff des (bestimmungsgemässen) Gewerbes, gemäss dem Ratschlag 1996 vereinfacht alles, was nicht unter «Wohnen» und «Industrie» falle (a.a.O. S. 3). Es ist daher zu prüfen, ob die Vorgabe erfüllt wird, dass die geplante HSW nicht mehr Verkehr verursacht, als dies bei den bestimmungsgemässen Nutzungen der Fall ist. Aufgrund den obigen Ausführungen kann hier allerdings nur das Verkehrsaufkommen relevant sein, welches die Verkehrsinfrastruktur im Industrie- und Gewerbegebiet selbst belastet. Dies gilt insbesondere für den motorisierten Güter- und Personentransport.

3.3.2 Von dieser Vorgabe ist auch die Bauherrschaft ausgegangen. Die von der Bauherrschaft beauftragte D____ hat im Verkehrsbericht vom 7. März 2018 ausgeführt, dass sich die HSW in der Nordspitze des Dreispitzareals zwischen Prag- und Bordeaux-Strasse in unmittelbarer Umgebung zur Haltestelle Dreispitz der Tramlinien 10 und 11 sowie der Haltestelle Leimgrubenweg der Tramlinie 16 sowie der Buslinien 36, 37 und 47 befindet. Der Bahnhof Basel Dreispitz befindet sich in weniger als 300 m Gehdistanz. Der Standort verfüge daher über eine hervorragende ÖV-Erschliessung. Die Anzahl der vorgesehenen Parkplätze wurde im Einklang mit den Vorgaben zur gewerblichen Nutzung berechnet. Vorgesehen sind insgesamt 46 Parkplätze, welche in der Tiefgarage im ersten UG angeordnet sind. In der Tiefgarage sind keine öffentlich zugänglichen Parkplätze vorgesehen. Es ist aufgrund dieser Umstände auch ohne erweitertes Verkehrsgutachten erkennbar, dass die geplante Fachhochschule an diesem Standort nicht mehr motorisierten Individualverkehr erzeugen wird, als dies bei einer (anderen) zonenkonformen Nutzung üblicherweise der Fall ist. Dabei ist zu beachten, dass im Dreispitzareal auch verkehrsintensive Unternehmen wie Speditionsunternehmen und Umschlagplätze zu der üblichen zonenkonformen Nutzung zählen.

Die Bauherrschaft konnte im Betriebskonzept vom 8. März 2018 plausibel und nachvollziehbar aufzeigen, dass die Studierenden von Weiterbildungsangeboten an der HSW überwiegend mit dem öffentlichen Verkehr anreisen. Die Baurekurskommission ist richtigerweise zum Schluss gekommen, dass das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln sehr gut ist, was auch nicht bestritten ist. Wie die Baurekurskommission zu Recht darlegte, kann daraus ein Rückschluss auf das übrige Verkehrsaufkommen gezogen werden. Es ist daher auch nicht mit einem im Vergleich zur (anderen) bestimmungsgemässen Nutzung in dieser Zone wesentlichen Zunahme des Langsamverkehrs zu rechnen. Es lässt sich somit auch aus dem zu erwartenden Verkehrsvolumen, welcher durch die geplante Fachhochschule verursacht wird, keine mangelnde Zonenkonformität ableiten.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass unter der Geltung der Dreispitzverordnung auch diverse verkehrsintensive Betriebe als zonenkonform qualifiziert und zugelassen wurden, wie etwa Einkaufszentren ([...] sowie der Sportladen [...]). Es wäre mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht in Einklang zu bringen, wenn nun eine Fachhochschulnutzung, welche vergleichsweise wenig Verkehr verursacht, aufgrund ihres Verkehrsaufkommens als zonenwidrig beurteilt würde. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat und ihr folgend die Baurekurskommission sind daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass vorliegend nicht von einem unzulässigen Verkehrsvolumen auszugehen ist.

3.4 Insgesamt ist die HSW als Dienstleistungsbetrieb zu qualifizieren, der aufgrund des erwarteten Verkehrsaufkommens im Dreispitzareal grundsätzlich als zonenkonform zu gelten hat.

4.1

4.1.1 Zu prüfen bleibt, ob sich eine mangelnde Zonenkonformität der HSW aufgrund der geltenden Zuweisung des Gebiets zur Empfindlichkeitsstufe (ES) IV ergibt, wie dies die Vorinstanz ausführte. Fraglich ist, ob sich (bereits) aus den bundesrechtlichen Vorschriften zur ES IV resp. aus der Zuweisung ein raumplanerischer Beschluss des Kantons zum Ausschluss einer Schulnutzung im vorliegenden Gebiet ableiten lässt.

4.1.2 Die Baurekurskommission führte aus, dass eine Schulnutzung nicht mit Immissionen zu vereinbaren sei, die durch Betriebe in einer der ES IV zugewiesenen Zone entstehen würden. Im Ergebnis vertritt die Baurekurskommission somit die Ansicht, dass eine (Hoch-)Schulnutzung in einem der ES IV zugewiesenen Zone aus Lärmschutzgründen grundsätzlich nicht zonenkonform resp. zulässig sein könne. Zwar würde die Lärmschutzverordnung zu den lärmempfindlichen Räumen alle Räume in Betrieben zählen, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten würden (Art. 2 Abs. 6 lit. b der Lärmschutz-Verordnung [LSV, SR 814.41]). Die Erleichterungen gemäss Art. 42 Abs. 1 LSV, die nur in der ES I, II und III zur Anwendung gelangen würden, würden nach Abs. 2 jedoch ausdrücklich nicht für Räume in Schulen, Anstalten und Heimen gelten. Auch aus der SIA-Norm-Norm 181 würde sich ergeben, dass Schulen besonders lärmempfindlich seien.

4.1.3 Der Rekurrent rügt hingegen, dass die Zuordnung eines Areals zu einer Lärmempfindlichkeitsstufe keinen Einfluss auf die zulässige Nutzung auf dem betroffenen Areal habe. Der Lärmempfindlichkeitsstufenplan würde nicht definieren, welche Arten von Nutzungen zulässig seien. Er lege vielmehr fest, welchen Lärmimmissionen ein Grundstück ausgesetzt werden dürfe.

4.2

4.2.1 Nach Massgabe von Art. 74 der Bundesverfassung (BV, SR 101) erlässt der Bund Vorschriften zum Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen (Hänni, a.a.O., S. 378). Diesem Auftrag ist der Bund mit dem Erlass des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) und im Bereich des Lärmschutzes ergänzend mit der Lärmschutzverordnung nachgekommen. Im Bereich des Immissionsschutzes hat der Bund von seiner umfassenden Rechtsetzungskompetenz gemäss Art. 74 Abs. 1 BV Gebrauch gemacht. Für die Raumplanung schreiben die Art. 43 und 44 LSV vor, dass das Siedlungsgebiet in Empfindlichkeitsstufen eingeteilt werden von der ES I (Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis) bis ES IV (Zonen mit wenig Lärmschutzbedürfnis). Die von Art. 43 und 44 LSV verlangte Einteilung des Siedlungsgebietes in die verschiedenen Empfindlichkeitsstufen erfolgt durch den Erlass eines Lärm-Empfindlichkeitsstufen-Plans (LESP). Die dort festgelegten Regeln sind als generelles Zuordnungsprinzip zu verstehen (vgl. Art. 44 Abs. 1 LSV). Das Instrument der Empfindlichkeitsstufen verknüpft den Lärmschutz mit der Raumplanung. Mit der Zuordnung einer Empfindlichkeitsstufe zu einem bestimmten Gebiet werden Rechtsansprüche der dort lebenden und arbeitenden Menschen definiert, indem das gesetzliche Mass an Lärmimmissionen bestimmt wird, welche von den lärmempfindlichen Nutzungen maximal zu erdulden sind (vgl. Ratschlag Nr. 9127 betreffend Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufen für die Stadt Basel; Lärmempfindlichkeitsstufenplan [LESP] vom 4. Dezember 2001, [nachfolgend: Ratschlag LESP], S. 10). Mit den Lärmempfindlichkeitsstufen wird festgelegt, welche Grenzwerte für Anlagen in einer bestimmten Zone gelten und welches Mass an Lärm im Einzelfall zulässig ist (vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts Bern vom 17. Juni 2006, BVR 2010 S. 113, 126 mit weiteren Hinweisen). Bei der Festlegung der Lärmempfindlichkeitsstufen sind die Kantone an die Vorgaben von Art. 43 Abs. 1 LSV gebunden.

4.2.2 Der im Dreispitzareal geltende Lärmempfindlichkeitsstufenplan für die Stadt Basel wurde im Oktober 2003 vom Grossen Rat beschlossen. Dabei wurden die gemäss Zonenplan der Industrie- und Gewerbezone (Zone 7) zugewiesenen Gebiete in die ES IV eingeteilt, in welcher gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. d LSV stark störende Betriebe zugelassen sind. Im Ratschlag des Regierungsrats zum Lärmempfindlichkeitsstufenplan wird dazu ausgeführt, dass mit der Zuordnung der ES IV zu einem Industriegebiet oder grösseren Bahnareal den kurz- und langfristigen betrieblichen Anforderungen an diese reinen Arbeitsplatzgebiete Rechnung getragen werde (Ratschlag LESP, S. 12).

4.2.3 Entgegen den Ausführungen der Baurekurskommission ergibt sich aus der Zuordnung eines Gebiets zur ES IV aus den bundesrechtlichen Vorschriften kein Ausschluss von (Hoch-)Schulnutzungen in diesem Gebiet. Aus diesen Vorschriften ergibt sich vielmehr, dass in diesem Gebiet stark störende Betriebe zugelassen sind, ohne dass damit ausgeschlossen wird, dass in diesem Gebiet lärmempfindliche Nutzungen unzulässig sind. Der bundesrechtlichen Ausgestaltung des Lärmschutzrechts ist vielmehr zu entnehmen, dass in allen Empfindlichkeitsstufen unter gewissen Voraussetzungen lärmempfindliche Räume erstellt werden dürfen, dies auch in der Industriezone (Wolf, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2004, Art. 24 USG N 13). Als lärmempfindliche Gebäude gelten gemäss Art. 22 LSV solche, «die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen». Zu den lärmempfindlichen Betriebsräumen zählen Büros, Verkaufsräume und Arbeitsräume aller Art, ferner Schulen, Anstalten, Heime und Gasthäuser (Art. 42 Abs. 2 LSV; vgl. Wolf, a.a.O., Art. 22 N 12). Für die Zulässigkeit der Baubewilligung ist im Hinblick auf den Immissionsschutz relevant, ob die vom Bundesrat festgelegten Immissionsgrenzwerte (vgl. Art. 13 USG) eingehalten sind (Zäch/Wolf, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2004, Vorbemerkungen zu Art. 19–25 USG, N 32; Jäger in: FHB Öffentliches Baurecht, 2016, S. 394, Rz. 4.246 sowie S. 398, Rz. 4.261). Ein zonenrechtlicher Ausschluss von bestimmten Kategorien von lärmempfindlichen Räumen in einer der ES IV zugewiesenen Zone ergibt sich somit aus den bundesrechtlichen Vorschriften nicht.

4.3

4.3.1 Es ist aber in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Zuordnung der Zone zur ES IV verbunden mit der Zuweisung des Gebiets zur Gewerbe- und Industriezone des Dreispitzareals mit dem Ausschluss von bestimmten lärmempfindlichen Nutzungsarten verbunden ist. Art. 65 Abs. 2 USG sieht vor zwar, dass die Kantone keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festlegen dürfen. In diesem Bereich besteht daher grundsätzlich kein Spielraum mehr für kantonales Recht (BGer 1C_555/2018 vom 29. August 2019 E. 4.2). Mit dem Inkrafttreten der Lärmschutzverordnung per 1. April 1987 haben daher kantonale Bestimmungen über den Lärmschutz ihre selbständige Bedeutung verloren, soweit sich deren materieller Gehalt mit dem Bundesrecht deckt oder weniger weit geht als dieses. Soweit eine Vorschrift aber die Frage regelt, ob eine bestimmte Nutzung aus raumplanerischen Gründen zulässig ist, haben kantonale Bestimmungen ihre selbständige Bedeutung behalten (BGE 117 Ib 147 E. 2c S. 151; BVR 2005 S. 443 E. 5.2, 2000 S. 122 E. 3b; vgl. auch BGE 133 II 64 E. 5.2 f. S. 66 f.). Das Bundesumweltrecht lässt es namentlich weiterhin zu, dass die Kantone und Gemeinden die in einer bestimmten Zone zulässigen Nutzungen hinsichtlich der mit der Nutzung abstrakt bzw. typischerweise anfallenden Einwirkungen begrenzen (vgl. BGE 127 I 103 E. 7c S. 110, 117 Ib 147 E. 2d/cc S. 153). So darf eine Gemeinde etwa vorschreiben, dass in einer gemischten Wohn-Gewerbezone nur mässig störende Gewerbe zulässig sind (BGE 117 Ib 147). Denkbar ist grundsätzlich auch, dass im Rahmen der Nutzungsplanung in bestimmten Zonen nur (stark) störende Betriebe für zulässig erklärt werden, um genügend Raum für solche Nutzungen zu haben (Entscheid des Verwaltungsgerichts Bern vom 17. Juni 2006, BVR 2010 S. 113, 125). In diesem Sinne muss es auch zulässig sein, etwa in einer Zone, in welcher stark störende Betriebe zugelassen sind, Betriebe mit vorwiegend lärmempfindlichen Räumen einzuschränken oder auszuschliessen.

4.3.2 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich allerdings, dass mit der planungsrechtlichen Zuweisung des Gebiets zur Gewerbe- und Industriezone des Dreispitzareals sowie der Zuweisung zur ES IV keine spezifischen Beschränkungen von besonderen Nutzungsarten ausser der Wohnnutzung (§ 34 Abs. 3 BPG) verbunden sind. Aus dem Ratschlag LESP sowie aus § 34 Abs. 3 BGP ergibt sich, dass die der ES IV zugewiesene Industrie- und Gewerbezone eine reine Arbeitszone darstellt (vgl. Ratschlag LESP, S. 12). Aus den obigen Ausführungen zur Ausgestaltung der Zone 7 resp. der Industrie- und Gewerbezone im Dreispitzareal geht aber weiter vor, dass damit keine weiteren Einschränkungen bezüglich der Zulässigkeit von einzelnen Kategorien von Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben beabsichtigt war. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass dies auch mit der gelebten Bewilligungspraxis im Dreispitzareal übereinstimmt, in welchem diverse auch lärmempfindliche Nutzungen bewilligt wurden. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Planungsträger mit der Zuweisung des hier betroffenen Gebiets zur ES IV eine Nutzung eines Gebäudes für Fachhochschulzwecke hätte ausschliessen wollen. Dabei ist auch zu beachten, dass es sich bei der geplanten HSW um einen Ausbildungsbetrieb für Erwachsene handelt und dass eine grundsätzlich höhere Lärmempfindlichkeit eines solchen Fachhochschulbetriebes gegenüber anderen Betrieben resp. Arbeitsorten, welche zu einer unterschiedlichen zonenrechtlichen Beurteilung führen müsste, nicht erkennbar ist.

4.4 Entgegen den Ausführungen der Baurekurskommission kann somit aus einer Zuordnung eines Gebiets zur ES IV nicht abgeleitet werden, dass in diesem Gebiet (Hoch-)Schulnutzungen generell unzulässig sein sollen. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die geplante Fachhochschule am vorgesehenen Standort als zonenkonform zu qualifizieren ist. Ob die für eine (Hoch-)Schule geltenden Immissions- und Emissionsgrenzwerte eingehalten werden können, ist vielmehr als eigenständige Frage zu behandeln und zu beantworten.

5.1

5.1.1 Die Baurekurskommission gelangte in den angefochtenen Entscheiden zum Schluss, dass die geplante Fachhochschule mit den bundesrechtlichen Lärmschutzvorgaben nicht zu vereinbaren wäre. Die Schulnutzung würde zwar emissionsseitig die Lärmvorgaben einhalten, d. h. nicht mehr Lärm verursachen als zulässig. Die hier betroffene Parzelle befindet sich aber in einem lärmbelasteten Gebiet, das der höchsten Empfindlichkeitsstufe (ES) IV zugeordnet sei. Nach Ansicht der Baurekurskommission fehlt es der Fachhochschule in Bezug auf den Aspekt Lärm an der verlangten Zonenkonformität. Daher könne hier Art. 22 USG, welcher die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten umschreibt, im vorliegenden Falle gar nicht zur Anwendung kommen. Es könne nicht der Idee des Umweltschutzrechts entsprechen, eine lärmempfindliche Nutzung, die sich typischerweise an Standorten befinde, welche der ES II oder III zugeteilt sind, im Sinne einer «lärmempfindlichen Inseln» in einem Gebiet zu bewilligen, das emissionsreichen Nutzungen vorbehalten sei. Es liesse sich denn auch nicht erklären, weshalb die HSW im Vergleich zu anderen Schulen höheren Belastungen ausgesetzt sein soll, nota bene den höchsten, die das Lärmschutzrecht kenne. Wenn überhaupt, müssten also die Immissionsgrenzwerte (IGW) der ES II oder III massgebend sein. Diese niedrigen IGW könnten im vorliegenden Bewilligungsverfahren jedoch nicht einfach als massgebend erklärt werden, da damit in die Kompetenz der Planungsbehörde eingegriffen werde, welche das Gebiet bewusst der ES IV zugeteilt habe. Aufgrund des Gesagten erweise sich die Baubewilligung auch unter diesem Aspekt als rechtswidrig.

5.1.2 Der Rekurrent macht in seinem Rekurs geltend, die Lärmschutzfachstelle des Amtes für Umwelt und Energie habe im Bauentscheid festgestellt, dass an den lärmempfindlichen Räumen des geplanten Gebäudes die Emissionsgrenzwerte eingehalten seien. Eine Überschreitung der Emissionsgrenzwerte der ES IV sei nach den geprüften und für korrekt befundenen Feststellungen des Gutachtens E____ vom 9. Februar 2018 nur für die Südfassade errechnet worden. Der entsprechende Raum diene als Foyer und sei im Bereich des Eingangs mit studentischen Arbeitsplätzen versehen. Diese Arbeitsplätze seien jedoch aufgrund ihrer Anordnung im Eingangsbereich bereits durch erheblichen Innenlärm belastet. Sie seien deshalb nicht zum eigentlichen Lernen oder Schreiben von Arbeiten geeignet, sondern dienten vielmehr als kurzzeitige Arbeitsgelegenheit. Aus guten Gründen sei das Foyer deshalb nicht als lärmempfindlicher Raum eingestuft worden. Es sei zudem festzuhalten, dass an den übrigen Fassaden des geplanten Neubaus durchwegs die Immissionsgrenzwerte der ES III eingehalten werden könnten. Für den Fall, dass der Bereich mit dem Foyer und den dortigen studentischen Arbeitsplätzen als lärmempfindlich eingestuft werden müsse, müsse eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV erteilt werden. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den Betrieb der HSW am vorgesehenen Standort sobald als möglich weiterführen zu können. Von der Grenzüberschreitung seien nur das Foyer und der Eingangsbereich und somit Räume betroffen, bei denen kein ausgeprägtes Ruhebedürfnis geltend gemacht werden könne. Bei den Nutzern der HSW handelt es sich durchwegs um Erwachsene, die die Räume mit Grenzüberschreitungen nur kurzfristig benutzen würden. Bei allen anderen lärmempfindlichen Räumen seien die Immissionsgrenzwerte eingehalten. Damit seien die Massnahmen zur Optimierung der baulichen Gestaltung für die Einreichung eines effektiven Lärmschutzes ausgeschöpft worden. Zusammenfassend könne das Interesse an der Errichtung der HSW als überwiegend bezeichnet werden.

5.1.3 Die Baurekurskommission hält in ihrer Rekursantwort an der Ansicht fest, dass die HSW als Schule und demgemäss als lärmempfindliche Nutzung nicht mit der planerisch zugeordneten ES IV zu vereinbaren ist. Es liege auf der Hand, dass es nicht die Idee des Gesetzgebers gewesen sei, dass eine «zonenfremde, lärmempfindliche Nutzung an einem der ES IV zugeordneten Standort realisiert werden» könne, selbst wenn am Projektstandort die IGW der ES IV eingehalten wären. Würde der Argumentation des Rekurrenten gefolgt, könne jede Nutzung und damit auch eine zonenfremde, lärmempfindliche Nutzung an einem der ES IV zugeordneten Standort realisiert werden, vorausgesetzt, am Projektstandort wären die IGW eingehalten. Da es sich nicht um einen Anwendungsfall von «Bauen im lärmbelasteten Gebiet» handle, müsse nicht näher auf die Frage eingegangen werden, ob eine Ausnahmebewilligung (Art. 31 Abs. 2 LSV) erteilt werden könnte.

5.1.4 Auch die Beigeladene 3 äussert in ihrer Stellungnahme zum Rekurs die Ansicht, dass in einer Zone mit der Lärmempfindlichkeitsstufe ES IV Nutzungen mit überwiegend lärmempfindlichen Räumen ausgeschlossen seien. Gemäss einer Wegleitung des Kantons Zürich würden Schulzimmer, Bibliotheksräume, Sekretariat und weitere Betriebsbüroräume als lärmempfindliche Betriebsräume qualifiziert. Auch in der Wegleitung «Bau Innenlärm» des Kantons Basel-Landschaft würden Schulzimmer zu den lärmempfindlichen Räumen gezählt. Damit müssten bei einem Neubau in lärmbelasteten Gebieten die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 LSV erfüllt sein. Die Beigeladene 3 bestreitet, dass die Interessensabwägung nach Art. 31 Abs. 2 LSV zugunsten der HSW ausfallen würde. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Lärmschutzes sei höher zu gewichten, zumal ein öffentliches Interesse an der Realisierung einer Schule ausgerechnet am lebendigsten Ort nicht als gewichtig bezeichnet werden könne.

5.2 Gemäss Art. 22 USG werden Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Abs. 1) oder die Räume zweckmässig angeordnet und die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen werden (Abs. 2). Art. 31 Abs. 1 LSV präzisiert, dass Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden dürfen, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes (lit. a) oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen (lit. b). Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt (vgl. BGer 1C_313/2015, 1C_317/2015 vom 10. August 2016 E. 3.1, in: ZBl 118/2017 S. 50). Die Bejahung eines solchen Interesses setzt zwingend eine umfassende Interessenabwägung im konkreten Einzelfall voraus (BGer 1C_106/2018 vom 2. April 2019 E. 4.2, in URP 2019 S. 745 ff., 747 f.).

Gemäss den obigen Ausführungen kann der Ansicht der Baurekurskommission, dass die vorgesehene Fachhochschule an diesem Standort nicht zonenkonform sei und dass deshalb gar kein Anwendungsfall von Art. 22 USG vorliege, nicht gefolgt werden. Die Annahme der Baurekurskommission, wonach Art. 22 USG für gewisse Kategorien von lärmempfindlichen Räumlichkeiten in der ES IV gar nicht zur Anwendung gelange respektive dass gewisse lärmempfindliche Nutzungen in Gebieten dieser Stufe generell unzulässig sein sollen, findet weder eine Stütze in den bundesrechtlichen Umweltschutzvorschriften noch in der dazu ergangenen Rechtsprechung. Der bundesrechtlichen Ausgestaltung des Lärmschutzrechts ist vielmehr zu entnehmen, dass in allen Empfindlichkeitsstufen unter gewissen Voraussetzungen lärmempfindliche Räume erstellt werden dürfen, dies auch in der Industriezone (Wolf, a.a.O., Art. 24 USG N 13). Für die Zulässigkeit der Baubewilligung ist im Hinblick auf den Immissionsschutz relevant, ob die vom Bundesrat festgelegten Immissionsgrenzwerte (vgl. Art. 13 USG) eingehalten sind (Zäch/Wolf, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 19–25 USG N 32; Jäger in: FHB Öffentliches Baurecht, 2016, S. 394, Rz. 4.246 sowie S. 398, Rz. 4.261). Mit der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte wird sichergestellt, dass die Bevölkerung nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung in ihrem Wohl befinden nicht erheblich gestört wird. Damit ist auch der Verfassungsauftrag von Art. 74 BV erfüllt (Zäch/Wolf, a.a.O., Art. 15 USG N 23). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Erteilung der Baubewilligung mit diesen Vorgaben im Einklang steht.

5.3 Die Firma E____ hat für die Bauherrschaft einerseits ein Konzept Raumakustik, ein Schallschutznachweis Innenlärm sowie ein Lärmgutachten/Schallschutznachweis nach Aussen erstellt. Im Lärmgutachten/Schallschutznachweis nach Aussen wird festgehalten, dass die für die Hochschule für Wirtschaft der Fachhochschule Nordwestschweiz vorgesehene Parzelle im Einflussbereich des Gewerbelärms von den benachbarten Gewerbebetrieben und des Verkehrslärms von der Reinacherstrasse an der Westseite sowie der Dornacherstrasse und der Münchesteinerstrasse an der Ostseite liege. Auszugehen sei unbestrittenermassen von einer bereits erschlossenen Bauzone. Da die Nutzung der Hochschule und der Büros hauptsächlich am Tag stattfinde, könne die Beurteilung der Aussenlärm-Belastung des HSW-Neubaus auf den Beurteilungszeitraum Tag begrenzt werden. Die Gutachter kommen zum Schluss, dass der massgebliche Immissionsgrenzwert in Bezug auf den Verkehrslärm für den Beurteilungszeitraum Tag (70 dBA in ES IV) an allen Fassaden des Neubaus in allen Geschossen deutlich unterschritten und damit eingehalten werde (Lärmgutachten/Schallschutznachweis nach Aussen, S. 10). In Bezug auf den Gewerbelärm kommen die Gutachter zum Schluss, dass die Immissionsgrenzwerte bei der Westfassade, der Ostfassade und der Nordfassade in allen Geschossen eingehalten werde. Bei der Südfassade werde der Immissionsgrenzwerte im Erdgeschoss in einem schmalen Bereich um bis zu 4 dB überschritten, in den übrigen Geschossen eingehalten. Bei dem von den Grenzwertüberschreitungen betroffenen Bereich handle es sich um das Treppenhaus und eine Halle und somit um nicht schutzbedürftige Räume. Die im südwestlichen Gebäudebereich geplanten studentischen Arbeitsplätze würden im Haupteingangsbereich des Gebäudes liegen und würden nur dem kurzzeitigen Aufenthalt der Studierenden dienen. Sie könnten daher als «gering» lärmempfindlich im Sinne der Norm SIA 181 eingestuft werden. An der Fassade der studentischen Arbeitsplätze werde der IGW ES IV bereits deutlich unterschritten und auch der IGW ES III noch eingehalten. Sowohl die Halle als auch die studentischen Arbeitsplätze im westlichen Eingangsbereich könnten wegen sonst höherer Brandschutzauflagen nicht baulich vom Treppenhaus getrennt werden. Es werde daher ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestellt (Gutachten E____, S. 14). Hinsichtlich des Schallschutzes gegen Aussenlärm werde daher die Anforderung an die Fassade von Halle, Treppenhaus und studentischen Arbeitsplätzen anhand des Beurteilungspflegegeldes von Lr = 74 dBA ermittelt. Aufgrund der bestehenden Lärmbelastung wurden bei der Prüfung des Schallschutzes gemäss der Norm 181 (vgl. Art. 32 LSV: Anforderung der Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde beim Schallschutz) von erhöhten Anforderungen ausgegangen (Gutachten E____, S. 15 ff.). In der Folge wurde aufgezeigt, dass die Anforderungen an den erhöhten Schallschutz nach SIA 181 eingehalten werden (Gutachten E____, S. 21 sowie Anhänge 1–28).

5.4 Unbestritten ist zunächst, dass die vorgesehene Anlage emissionsseitig die Lärmvorgaben einhält, d.h. nicht mehr Lärm verursacht als zulässig. In Bezug auf den Immissionsschutz hält der ursprünglich angefochtene Bauentscheid [...] fest, dass das Lärmgutachten der Firma E____ vom 9. Februar 2018 zur Lärmbelastung durch Strassen- und Gewerbelärm «verbindlich zur Kenntnis genommen» werde. Die Anforderungen des Gutachtens seien vollumfänglich umzusetzen. Der Ausnahmebewilligung gemäss Kapitel 4.2.3 des Lärmgutachtens werde zugestimmt bzw. werde sie aus den nachfolgenden Gründen für nicht erforderlich erachtet. Die Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte des Anhang 6 LSV würden an der Südseite des Erdgeschosses auftreten. Dort würde sich zum grössten Teil das Foyer befinden, das nur dem vorübergehenden aber nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Personen diene. Dieser Bereich werde nicht als lärmempfindlich eingestuft. Ein weiterer Bereich, der vom Foyer durch das restliche Treppenhaus getrennt sei, sei für studentische Arbeitsplätze ausgewiesen. Dieser Bereich befinde sich im Eingang. Es werde davon ausgegangen, dass der Innenlärm durch das Kommen und Gehen von Personen annähernd so gross sei wie der Aussenlärm. Auf spezielle Massnahmen zum Lärmschutz werde hier daher verzichtet. Der Bereich sei nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen geeignet und werde deshalb nicht als lärmempfindlich eingestuft. Aus diesem Grund könne vom Erfordernis einer Ausnahmebewilligung abgesehen werden (Bau-Entscheid Nummer [...], Rz. 119 ff.).

5.5

5.5.1 Den fundierten Ausführungen im eingeholten Fachgutachten und der Einschätzung der Fachbehörden ist zu folgen. Die von den Gutachtern angewandten Methoden sind ebenso wenig zu beanstanden wie die angegebenen Grenzwerte. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der Lärmschutzverordnung (Art. 40 ff. LSV sowie Anhänge 3 [Strassenlärm] und 6 [Industrie- und Gewerbelärm) einerseits und der Einhaltung der Norm SIA 181 «Schallschutz im Hochbau» andererseits.

5.5.2 Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gemäss den Anhängen zur Lärmschutzverordnung ist im geöffneten Fenster von lärmempfindlichen Räumen zu prüfen. Gemäss der Lärmschutzverordnung ist zwischen relevanten lärmempfindlichen Räumungen in Wohnungen und solchen in Betrieben zu unterscheiden. Dass die vorgesehene Hochschule nicht als Wohnraum zu qualifizieren ist, steht ausser Frage. Es ist somit von einem Betrieb im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV auszugehen. Bei den Betrieben gehören zu den lärmempfindlichen Räumen solche, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, wobei Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichen Betriebslärm ausgenommen sind. Bei lärmempfindlichen Räumen in Betrieben, welche in Gebieten der ES I, II oder III liegen, gelten um 5 dB höhere Planungs- und Immissionsgrenzwerte (Art. 42 LSV). Dieser Betriebsbonus von 5 dB gilt e contrario nicht bei lärmempfindlichen Räumen in Betrieben, welche in Gebieten der ES IV liegen. Der Betriebsbonus von 5 dB gilt zudem generell nicht für Schulzimmer und Bibliotheksräume bzw. Leseräume in Bibliotheken.

5.5.3 Mit Ausnahme dieser Bestimmung zum Betriebsbonus bei lärmempfindlichen Räumen in Betrieben in den ES I-III Zonen macht die Lärmschutzverordnung bei den Immissionsgrenzwerten keine Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien von lärmempfindlichen Räumen in Betrieben. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass auch in der ES IV Zone lärmempfindliche Räume zulässig sind, wenn die anwendbaren Grenzwerte eingehalten sind. Dass der in Art. 42 LSV vorgesehene Betriebsbonus vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, ist unstrittig. Ebenso unstrittig sein dürfte, dass sich in der geplanten Hochschule in der Regel nur am Tag Personen aufhalten, so dass die Belastungsgrenzwerte für den Tag zu prüfen sind (Art. 41 Abs. 3 LSV). Dem Lärmgutachten der Firma E____ vom 9. Februar 2018 ist zu entnehmen, dass die hier anwendbaren Immissionsgrenzwerte von 70 dBA in Bezug auf den Strassenlärm an allen Fassaden des Neubaus in allen Geschossen deutlich unterschritten und damit eingehalten werden. Auch in Bezug auf den Gewerbelärm werden die Immissionsgrenzwerte von 70 dBA an allen Fassaden des Neubaus, gemessen im geöffneten Fenster von lärmempfindlichen Räumen, in allen Geschossen eingehalten. Überschritten wird der Grenzwert alleine in einem Bereich des Erdgeschosses der Südfassade. In den angrenzenden Fassadenabschnitten wird der IGW ES IV eingehalten bzw. deutlich unterschritten (Gutachten, S. 14).

5.5.4 Die Fachstelle Lärm des Amtes für Umwelt und Energie ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass in dem von der Grenzwertüberschreitung betroffenen Bereich nicht von lärmempfindlichen Betriebsräumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV auszugehen ist. Dies dürfte in Bezug auf die Halle (Foyer) sowie das Treppenhaus kaum strittig sein (vgl. etwa die Vollzugshilfe Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten von Cercle Bruit vom 15. Dezember 2016, S. 12; http://www.cerclebruit.ch/enforcement/2/200CB.pdf). In der von der Beigeladenen 3 zitierten Wegleitung des Tiefbauamtes des Kantons Zürich werden auch Warteräume und Empfangsräume nicht zu den lärmempfindlichen Räumen gemäss LSV gezählt. Aber auch die im südöstlichen Gebäudebereich im EG geplanten studentischen Arbeitsplätze dienen gemäss den nachvollziehbaren Angaben der Gutachter nur dem kurzzeitigen Aufenthalt der Studierenden (Gutachten, S. 14). Die Fachstelle Lärm des Amtes für Umwelt und Energie hat im Bauentscheid zur Recht darauf hingewiesen, dass bei diesen Räumen der Innenlärm durch das Kommen und Gehen von Personen annähernd so gross sein werde wie der Aussenlärm. In der Vollzugshilfe von Cercle Bruit wird dazu ausgeführt, dass von einem erheblichen Innenlärm gemäss Art. 2 Abs. 6 LSV auszugehen ist, wenn der Aussenlärmpegel bei offenem Fenster nicht mehr hörbar ist. Das dürfte für die beim Treppenhaus befindlichen Plätzen für studentisches Arbeiten der Fall sein. Aus diesem Grund hat die Fachstelle Lärm zu Recht erkannt, dass das Foyer, das Treppenhaus und die dort vorgesehenen Räume für studentische Arbeitsplätze nicht zu den lärmempfindlichen Betriebsräumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV zu zählen sind, weshalb hier eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV nicht erforderlich ist.

Zu beachten ist, dass die Immissionsgrenzwert bei allen Unterrichtsräumen, Hörsälen, den Gruppenarbeitsräumen, der Bibliothek, der Aula und den Büroräumlichkeiten sowohl von den Gutachtern als auch von der Fachstelle Lärm des Amtes für Umwelt und Energie zu den lärmempfindlichen Räumlichkeiten gemäss Art. 2 Abs. 6 LSV gezählt werden und dass die Immissionsgrenzwerte bei allen diesen Räumlichkeiten eingehalten sind. Die von der Fachbehörde resp. den Gutachtern vorgenommene Qualifizierung deckt sich damit mit der von der Beigeladenen 3 zitierten Wegleitung des Tiefbauamtes des Kantons Zürich.

5.5.5 Selbst wenn man in Abweichung von dieser Einschätzung durch die Fachbehörde zum Ergebnis käme, dass die studentischen Arbeitsplätze im EG zu den lärmempfindlichen Räumen gemäss Art. 6 LSV zu zählen sind, wäre die Baubewilligung im Sinn von einer Ausnahme gemäss Art. Art. 31 Abs. 2 LSV vorliegend zu erteilen. Die Überschreitung der anwendbaren Grenzwerte ist lediglich gering und betrifft nur Räume, welche nicht für den längeren Aufenthalt von Personen geeignet sind. Es handelt sich dabei um offene Räume mit Tischen für studentisches Arbeiten. Der offene Charakter der Räumlichkeiten mit dem direkten Zugang zum Aussenraum führt zu einer einem Foyer mit Sitzplätzen analogen Nutzungssituation. Diese Plätze sind nicht für länger andauernde Arbeiten etwa an einer Bachelor- oder Masterarbeit geeignet, sondern vielmehr für kurzfristige Aufenthalte nach einer Vorlesung oder für Besprechungen unter studentischen Gruppen. Es ist daher von einem erhöhten Pegel an Innenlärm und einer reduzierten Lärmempfindlichkeit auszugehen.

Die Bauherrschaft kann zudem ein hohes öffentliches Interesse an der Einrichtung der Fachhochschule an diesem Standort aufzeigen. Der Standort im Grenzgebiet zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Basel-Stadt ist im hier betroffenen Bereich mit dem öffentlichen Verkehr sehr gut erschlossen. Die Fachhochschule schafft zudem eine Verbindung zwischen dem Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsort Dreispitz und dem anliegenden Wohnquartier im Gundeldingerquartier. Die Fachhochschule befindet sich in der Nähe zu anderen Bildungsstandorten, namentlich der Hochschule für Gestaltung und Kunst FHNW und den universitären Einrichtungen beim Bahnhof SBB. Zudem wurde die bauliche Ausgestaltung so geplant, dass alle lärmempfindlichen Nutzungen ausserhalb des Bereichs mit den Grenzwertüberschreitungen eingerichtet wurden. Aus den genannten Gründen wären die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 2 LSV erfüllt, falls eine solche, entgegen der begründeten Einschätzung der Fachstelle Lärmschutz des kantonalen Amtes für Umwelt und Energie, überhaupt als erforderlich angesehen würde.

5.5.6 Weiter ist zu beachten, dass im Gutachten der E____ aufgezeigt wurde, dass im ganzen Gebäude die erhöhten Anforderungen an den Schallschutz gegen Aussenlärm gemäss SIA 181 erfüllt sind (Gutachten E____, S. 15 ff.). Die Norm SIA 181 unterscheidet Raumnutzungen mit einer

· geringen Lärmempfindlichkeit (Räume für vorwiegend manuelle Tätigkeit; Räume, welche von vielen Personen oder nur kurzzeitig benützt werden. Grossraumbüro [ohne Möglichkeit der nachträglichen Unterteilung in kleinere Nutzungseinheiten], Küche, Korridor, WC, Gewerbeflächen, Gastronomieflächen

· mittleren Lärmempfindlichkeiten (Räume für Wohnen, Schlafen, geistige Arbeiten, Büroraum, Sitzungszimmer, Unterrichtsräume und

· hohen Lärmempfindlichkeit (Räume für Benützung mit besonders hohem Ruhebedürfnis).

Die Gutachter teilen die Nutzungen in der Halle, dem Restaurant sowie bei den studentischen Arbeitsplätzen im Erdgeschoss der Lärmempfindlichkeit «gering» zu. Die übrigen Nutzungen wie Hörsäle, Aula, Bibliothek, Unterrichts- und Gruppenräume sowie Büros werden der Lärmempfindlichkeit «mittel» zugeordnet. Im Gutachten wird in der Folge aufgezeigt, dass die Anforderungen an den erhöhten Schallschutz (vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts Graubünden, R 18 15 vom 7. Januar 2020 E. 7.1) mit den vorgesehenen Anforderungen an die Verglasungen in allen Räumen eingehalten werden. Die von den Gutachtern vorgenommene Prüfung und Beurteilung wurde von den Fachbehörden zu Recht nicht beanstandet. Daraus ergibt sich, dass in allen Räumen der geplanten Hochschule ein rechtskonformer Schallschutz gewährleistet ist.

6.1 Die Baurekurskommission hat in den angefochtenen Entscheiden festgehalten, dass das Baugrundstück hinreichend erschlossen sei, dass keine Hinweise auf Sicherheitsprobleme bei der Zufahrt von Privatfahrzeugen sowie des Langsamverkehrs erkennbar seien und dass die Anzahl der vorgesehenen Auto- und Veloparkplätze mit den entsprechenden Vorschriften im Einklang stünden (angefochtene Entscheide, Rz. 32–35 sowie Rz. 47–54). Diesen Überlegungen und Schlussfolgerungen ist entgegen den Ausführungen auf Seite 14 der Rekursantwort der Beigeladenen 3 vollumfänglich zu folgen. In Basel besteht, anders als in den meisten anderen Kantonen, keine generelle Verpflichtung zur Einrichtung von Parkplätzen. Die Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen für Personenwagen (Parkplatzverordnung, SG 730.310) limitiert vielmehr die maximal zulässige Anzahl von Parkplätzen für Motorfahrzeuge und ist damit auch ein Instrument zur Umsetzung des eidgenössischen resp. kantonalen Umweltschutzgesetzes (vgl. VGE VD.2015.148 vom 1. Februar 2016 E. 4.2.1). Entgegen der Annahme der Beigeladenen 3 ergibt sich somit aus der Parkplatzverordnung keine Mindestzahl von vorzusehenden Parkplätzen auf der eigenen Parzelle. Die Dreispitz-Verordnung sieht zwar in § 19 unter dem Titel «Parkplätze mit Güterumschlag» im Absatz 1 vor, dass für die Angestellten und Besucher eines Betriebes eine angemessene Anzahl von Parkplätzen auf der eigenen Parzelle sicherzustellen ist. Die Baurekurskommission weist aber zu Recht darauf hin, dass bei der Auslegung dieser Norm berücksichtigt werden darf, dass das Verkehrsvolumen im Dreispitzareal gegenüber demjenigen von anderen Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben nicht erhöht werden soll. Es ist daher entgegen den Ausführungen der Beigeladenen 3 nicht zu beanstanden, dass die Parkplatzberechnung in Anlehnung an die entsprechenden Richtwerte der Parkplatzverordnungen für Dienstleistung-, Büro-, Gewerbe- und Fabrikationsbetriebe vorgenommen worden ist. Die Baurekurskommission ist im Einklang mit der entsprechenden Einschätzung des Planungsamts korrekt zum Schluss gekommen, dass mit den vorgesehenen 46 Parkplätzen das Ziel der angemessenen Anzahl sichergestellt wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Schülerinnen und Schüler gemäss den nachvollziehbaren Angaben der Bauherrschaft, welche von der Baurekurskommission geprüft und für richtig befunden wurden, überwiegend mit dem öffentlichen Verkehr zur Fachhochschule gelangen und dass die Erschliessung der Parzelle mit dem öffentlichen Verkehr sehr gut ist. Die von der Bauherrschaft beauftragte D____ hat in ihrem Verkehrsbericht vom 7. März 2018 zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die HSW in der Nordspitze des Dreispitzareals zwischen Prag- und Bordeaux-Strasse in unmittelbarer Umgebung zur Haltestelle Dreispitz der Tram Linien 10 und 11 sowie der Haltestelle Leimgrubenweg der Tramlinie 16 sowie der Buslinien 36, 37 und 47 befindet und dass sich auch der Bahnhof Basel Dreispitz sich in weniger als 300 m Gehdistanz befindet. Der Standort verfügt daher über eine sehr gute ÖV-Erschliessung. Auch die Berechnung der Anzahl der vorgesehenen Velo-Parkplätze wird im Verkehrsbericht der D____ vom 7. März 2008 sorgfältig und nachvollziehbar begründet. Die Baurekurskommission hat die Plausibilität dieser Berechnungen berechtigterweise bejaht (angefochtene Entscheide, Rz. 50). Entgegen den Ausführungen der Beigeladenen 3 in ihrer Rekursantwort vom 19. August 2019 ist nicht erkennbar, weshalb eine Hochschule eine gegenüber anderen gewerblichen Betrieben erhöhte Beanspruchung der Verkehrsfläche für Anlieferungen auslösen soll, welche die vorhandenen Erschliessungsanlagen übermässig belasten sollten. Die Fachbehörden sind daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Erschliessung der geplanten Fachhochschule den Anforderungen entspreche. Dieser Einschätzung schliesst sich das Gericht an.

6.2 Die Beigeladene 3 macht in ihrer Rekursantwort vom 19. August 2019 geltend, dass die Tiefgaragen-Ein- und -Ausfahrt in der Dornacherstrasse nicht normkonform sei. Zudem habe sich die Baurekurskommission nicht mit ihrem Einwand befasst, dass im vorliegenden Fall zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung in Bezug auf § 12 DreispitzV erteilt worden sei. Die Frage, ob eine geeignete Stelle im Sinne von § 12 DreispitzV vorliege, sei bis jetzt offen. Die Beigeladene 3 hat die Frage der Normkonformität der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage allerdings weder in ihrer Einsprache vom 24. April 2018 noch in ihrer vorinstanzlichen Rekursbegründung vom 28. August 2018 thematisiert. Auf die erstmalig vor dem Verwaltungsgericht in der Rekursantwort erhobene Rüge kann daher nicht eingetreten werden. Auch den Einwand betreffend die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu § 12 DreispitzV hat die Beigeladene 3 in ihrer Einsprache zwar nicht vorgebracht. Dennoch hat sich die Baurekurskommission entgegen den Ausführungen der Beigeladenen 3 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren materiell mit dem Einwand befasst. Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich hier nicht um eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 80 BPG handelt, welche nur bei Vorliegen «wichtiger Gründe» erteilt werden könne. Demgegenüber könne gemäss § 12 Abs. 1 DreispitzV das Bauinspektorat im Einverständnis mit der Dreispitzverwaltung an dazu geeigneten Stellen Bauten mit grösseren Wandhöhen zulassen. Vorliegend sei dem Bewilligungsverfahren ein Wettbewerb vorangegangen, der speziell darauf abgezielt habe, eine städtebaulich optimale Einpassung sicherzustellen. Weiter habe die Stadtbildkommission dem Projekt zugestimmt. Die Rüge, dass das Bau-und Gastgewerbeinspektorat vorliegend zu Unrecht eine Bewilligung im Sinne von § 12 Abs. 1 DreispitzV erteilt habe, sei deshalb unbegründet. Mit diesen zutreffenden Ausführungen der Baurekurskommission setzt sich die Beigeladene 3 in ihrer Rekursantwort an das Verwaltungsgericht nicht auseinander. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Rekurs gutzuheissen ist. Die drei angefochtenen Entscheide der Baurekurskommission vom 27. Februar 2019 sind aufzuheben und der Bauentscheid Nr. [...] ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beigeladene 3, welche sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den Rekurs gewandt hat und dessen Abweisung beantragt hat, gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Die weiteren Rekurrenten im vorinstanzlichen Verfahren haben gegenüber dem Verwaltungsgericht explizit ihr Desinteresse am verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitgeteilt. Sie können daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht als unterliegende Partei mit Kosten belastet werden.

Dem Kanton ist im vorliegenden Fall keine Parteientschädigung zuzusprechen, auch wenn er, vertreten durch die Abteilung Immobilien Basel-Stadt als Bauherrschaft für die Fachhochschule Nordwestschweiz auftritt. Das Verfahren betrifft primär eine öffentliche Aufgabe des Kantons und nicht dessen privatwirtschaftliche Tätigkeit (vgl. zur Unterscheidung zwischen dem «amtlichen Wirkungskreis» und dem privatwirtschaftlichen Wirkungskreis Geiser, in Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. Art. 66 BGG, N 29).

Mit dem vorliegenden Entscheid werden aber die gegenüber der Beigeladenen 3 sowie der übrigen Rekurrenten im vorinstanzlichen Verfahren ergangenen Entscheide der Baurekurskommission aufgehoben und die von diesen bei der Baurekurskommission erhobenen Rekurse materiell abgewiesen. Die Sache ist daher zur Neufestlegung des Kostenentscheids an die Baurekurskommission zurückzuweisen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses werden die Entscheide der Baurekurskommission vom 27. Februar 2019 aufgehoben und der Bauentscheid Nr. [...] wiederhergestellt.

Für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor der Baurekurskommission wird die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückgewiesen.

Die Beigeladene 3 trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 2’000.– (einschliesslich Auslagen).

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Mitteilung an:

Rekurrent

Beigeladene 1–3

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Baurekurskommission

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

33

BGG

BGP

  • § 34 BGP

BPG

BRKG

  • § 6 BRKG

BV

DreispitzV

  • § 4 DreispitzV
  • § 12 DreispitzV

LESP

  • Art. 43 LESP

LSV

RPG

USG

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 30 VRPG

Gerichtsentscheide

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