Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelgericht / Dreiergericht
VD.2019.139
VD.2019.245
URTEIL
vom 10. Juni 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladener
[...]
C____ Sohn
[...]
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Einzelentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 18. Juli 2019
betreffend vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und vorsorgliche Errichtung einer Beistandschaft
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 4. November 2019
betreffend Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge, Umteilung der Obhut, Weisung zur Inanspruchnahme einer psychologischen Beratung und Regelung des Besuchsrechts
Sachverhalt
C____, geboren am [...] 2007, ist der Sohn von A____ (Beschwerdeführerin) und B____ (Beigeladener). Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und lebten vor der Geburt ihres Sohnes nur kurz im gleichen Haushalt. Die Mutter hatte das alleinige Sorgerecht.
Nach einem Streit der Eltern während des Fussballtrainings von C____ am 17. Juni 2019 wurde C____ seinem ausdrücklichen Wunsch entsprechend von der requirierten Polizei vorübergehend in die Obhut des Vaters gegeben. In der Folge wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; Kindesschutzbehörde) ein Verfahren eröffnet. Da C____ nicht mehr zur Mutter zurückkehren wollte und angab von ihr geschlagen worden zu sein, entzog die Kindesschutzbehörde der Mutter mit Einzelentscheid vom 18. Juli 2019 vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C____, brachte ihn bei seinem Vater unter (Ziff. 1) und errichtete für ihn vorsorglich eine Erziehungsbeistandschaft mit E____, Sozialarbeiter beim Kinder- und Jugenddienst (KJD) als Beistand (Ziff. 2 und 3). Der Beistand hatte den Auftrag, C____ und seine Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen, die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von C____ zu überwachen sowie die Leistung weiterer Institutionen und Fachleute zu koordinieren. Ferner wurden dem Beistand die Aufgaben übertragen, nach den Sommerferien eine Besuchsregelung für C____ und seine Mutter zu finden und bei Bedarf der Kindesschutzbehörde entsprechende Anträge zu stellen (Ziff. 4a-4d). Schliesslich wurde für C____ eine Kindesvertretung angeordnet (Ziff. 7-9). Die vorsorglichen Massnahmen wurden bis 18. November 2019 befristet (Ziff. 5) und der Beistand beauftragt, bis am 18. Oktober 2019 einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen über das weitere Vorgehen einzureichen (Ziff. 6). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 11) und die Verlegung der Kosten mit der Hauptsache angekündigt (Ziff. 10).
Dagegen erhob die Kindsmutter mit Eingabe vom 25. Juli 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangte die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffern 1 und 11 des Entscheids. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C____ sei ihr zu belassen und der Kindsvater unter Strafandrohung anzuweisen, ihr das Kind zurückzugeben. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wies die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 15. August 2019 ab (Verfahren VD.2019.139).
Gestützt auf den Bericht des damaligen Beistandes vom 17. Oktober 2019 und nach Anhörung von C____ im Beisein der Kindesvertreterin vor der Verhandlung sowie Anhörung der Eltern an der Verhandlung übertrug die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 4. November 2019 der Mutter und dem Vater die gemeinsame elterliche Sorge (Ziff. 1) und teilte dem Vater die Obhut über C____ zu (Ziff. 2). C____ und seine Eltern wurden sodann angewiesen, eine psychologische Beratung bei J____ in Anspruch zu nehmen und die Termine vollumfänglich wahrzunehmen (Ziff. 3). Ferner wurde während den ersten drei Monaten ein von einer sozialpädagogischen Fachperson begleiteter wöchentlicher zweistündiger Besuchskontakt zwischen C____ und seiner Mutter festgelegt (Ziff. 4). Weiter wurde für C____ eine Erziehungsbeistandschaft errichtet (Ziff. 5) und als seine neue Beiständin F____, Sozialarbeiterin des KJD, ernannt (Ziff. 6). Die Beiständin erhielt den Auftrag, die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen (Ziff. 7 lit. a), die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von C____ zu überwachen (Ziff. 7 lit. b), die Leistungen weiterer Institutionen und Fachleute zu koordinieren (Ziff. 7 lit. c), umgehend eine sozialpädagogische Familienbegleitung für C____ und seine Mutter einzurichten, welche die Besuche gemäss Ziff. 4 begleitet (Ziff. 7 lit. d) und der Kinderschutzbehörde nach Ablauf der sozialpädagogischen Familienbegleitung aufgrund des eingereichten Begleitberichts der zuständigen Familienbegleitperson einen Antrag über die zukünftige Regelung der Kinderbelange einzureichen (Ziff. 7 lit. e). Schliesslich erhielt die Beiständin den Auftrag, die Kindesschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und bei Bedarf einen Antrag auf Änderung zu stellen sowie bis am 30. Juni 2020 einen Verlaufsbericht mit einer Empfehlung betreffend die Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme bzw. der Kindesbelange (insbesondere Obhut und Besuchsrecht) einzureichen (Ziff. 8). Es wurde die Überprüfung der Obhutszuteilung nach einem halben Jahr angekündigt (Ziff. 9). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 10), C____ wurde die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt (Ziff. 11) und es wurde auf eine Gebühr verzichtet (Ziff. 12).
Gegen diesen Entscheid der Kindesschutzbehörde richtet sich die mit Eingabe vom 21. Dezember 2019 erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit welcher die Beschwerdeführerin dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung beantragt (Verfahren VD.2019.245).
Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 kündigte die Verfahrensleiterin die Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Juli 2019 betreffend die vorsorglichen Massnahmen (VD.2019.139) zusammen mit der Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. November 2019 an (VD.2019.245).
Die Kindesschutzbehörde und die Kindesvertreterin liessen sich bereits im Verfahren betreffend die vorsorglichen Massnahmen mit Eingaben vom 6. August bzw. 13. August 2019 vernehmen und beantragten je die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf eine erneute Vernehmlassung wurde verzichtet. Der beigeladene Kindsvater liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin leitete ihre offenbar beim Bundesgericht eingereichte Replik auch auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleiterin vom 14. Oktober 2019 nicht weiter. Sie nahm jedoch ebenfalls bereits im Verfahren betreffend die vorsorglichen Massnahmen in mehreren E-Mails sowie mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 Stellung. Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 reichte die Beschwerdeführerin Schulprüfungen mit Noten von C____ ein.
Am 8. Januar 2020 wurde D____ als unentgeltliche Vertreterin von C____ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bestätigt. Die Anhörung von C____ fand am 12. Februar 2020 im Beisein der Kindesvertreterin statt.
Im Rahmen der im Entscheid vom 4. November 2019 angekündigten Überprüfung der Obhutszuteilung durch die Kindesschutzbehörde erstattete die Beiständin am 4. Mai 2020 ihren Bericht und wurde C____ in Anwesenheit der Kindesvertreterin am 25. Mai 2020 von der Kindesschutzbehörde erneut angehört.
In Nachachtung der Verfügung der Verfahrensleiterin vom 19. Mai 2020 berichtete J____ mit Eingabe vom 4. Juni 2020, ob und wie häufig die von der Kindesschutzbehörde angewiesene psychologische Beratung von C____ und seinen Eltern in Anspruch genommen wurde bzw. wird.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. Juni 2020 wurden die Beschwerdeführerin, der Beigeladene, die eingesetzte Beiständin, die Kindesvertreterin und die Vertreterin der Kindesschutzbehörde zur Sache befragt. Anschliessend gelangten die Beschwerdeführerin, die Vertreterin der Kindesschutzbehörde, die Kindesvertreterin und der Beigeladene zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdeführerin änderte ihre Anträge jedoch insofern, als sie sich grundsätzlich mit einer psychologischen Beratung für sich und C____ einverstanden erklärte. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig für die Entscheidung ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist indes die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG; vgl. dazu E. 1.2.2 hiernach).
1.2 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Die Beschwerdeführerin war am Verfahren direkt beteiligt und ist somit gemäss Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Sie erhob und begründete die Beschwerden rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB.
1.2.1 Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Rechtsbegehren voraus. Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel aktuell sein (Droese/Steck, in: Geiser/Fountalakis [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 450 ZGB N 29; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931). Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. dazu Rhinow et al., a.a.O., Rz. 1677; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 447, 467; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 292; VGE VD.2016.40 vom 21. Juni 2016 E. 1.2, VD.2014.128 und VD.2014.134 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2; vgl. für das Bundesrecht BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24). Mit dem Erfordernis des aktuellen Beschwerdeinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, a.a.O., S. 435, 447; VGE VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 1.2, VD.2012.13 vom 17. Februar 2014 E. 1.2; vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indes ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2016.49 vom 19. Juni 2017 E. 1.3, VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3, mit Hinweisen).
1.2.2 Anfechtungsgegenstand der Beschwerde vom 25. Juli 2019 bildet der Einzelentscheid der Kindesschutzbehörde vom 18. Juli 2019. Streitgegenstand sind dabei die darin bis zum 18. November 2019 befristeten vorsorglichen Massnahmen. Diese Frist ist abgelaufen. Zudem wurden die vorsorglichen Massnahmen mit dem ebenfalls angefochtenen Entscheid vom 4. November 2019 mittlerweile bestätigt und ergänzt. Daraus folgt, dass das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihrer Beschwerde gegen den Einzelentscheid vom 18. Juli 2019 weggefallen ist. Das Verfahren VD.2019.139 wird von der Verfahrensleiterin zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (§ 45 GOG).
1.2.3 Ein Rechtschutzinteresse besteht demgegenüber an der Beurteilung der Beschwerde vom 21. Dezember 2019 gegen den Entscheid vom 4. November 2019. Die Beschwerdeführerin wendet sich dabei primär gegen die von der Kindesschutzbehörde angeordnete Umteilung der Obhut auf den Vater und die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie gegen den begleiteten Besuchskontakt (Beschwerde, S. 1-3; Verhandlungsprotokoll, S. 15). Gegen die Aufnahme bzw. Weiterführung einer psychologischen Beratung für sich und C____ erhob die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung grundsätzlich keine Einwände mehr (vgl. dazu E. 5 hiernach; Verhandlungsprotokoll, S. 13 f.). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Wird nichts Anderes vermerkt, beziehen sich die folgenden Aktenverweise auf das Verfahren VD.2019.245.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).
Zu prüfen ist zunächst die mit dem Entscheid vom 4. November 2019 vorgenommene Übertragung der elterlichen Obhut über C____ auf dessen Vater (Entscheid vom 4. November 2019, Rz. 19-26).
2.1 Für Kinder unverheirateter Eltern regelt die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 298d Abs. 2 ZGB auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die elterliche Obhut neu, wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (vgl. Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, ZGB I, a.a.O., Art. 298d N 1). Die Zuteilung der elterlichen Obhut ist auf der Grundlage einer umfassenden Überprüfung der Situation am Massstab des Kindeswohls zu beurteilen (vgl. dazu VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf die Urteile des EGMR Zaunegger gegen Deutschland, Nr. 22028/04 vom 3. Dezember 2009, in: FamPra.ch 2010 S. 213 ff., und Sporer gegen Österreich, Nr. 35637/03 vom 2. Februar 2011). Das Wohl des Kindes hat Vorrang vor allen übrigen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern (BGer 5A_474/2016 und 5A_487/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.3.2). Massgebend ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern und die Art und Qualität ihrer persönlichen Beziehung zum Kind. Dabei sind auch die Möglichkeit und die Bereitschaft, das Kind persönlich zu betreuen, zu beurteilen. Weiter kann bei ähnlicher Eignung der Eltern die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse von Bedeutung sein. Schliesslich ist vor allem bei älteren Kindern ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Auch wenn dem urteilsfähigen Kind kein freies Wahlrecht zukommt, bei welchem Elternteil es leben möchte, so ist dessen Willen doch bei der Entscheidung zu berücksichtigen (BGer 5A_201/2017 vom 27. März 2018 E. 2.2, 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (sog. Bindungstoleranz; BGer 5A_112/2014 vom 11. Juli 2014 E. 2.1; zum Begriff BGer 5A_138/2012 vom 26. Juni 2012 E. 3-5).
2.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass C____ seit einem elterlichen Streit während seines Fussballtrainings am 17. Juni 2019 mit Requisition der Polizei auf Empfehlung der Behörden bei seinem Vater wohne (Entscheid vom 4. November 2019, Rz. 22). Betreffend die Erziehungsfähigkeit des Vaters habe entgegen der von der Mutter geltend gemachten Vernachlässigung keine unmittelbare Gefährdung von C____ bei seinem Vater festgestellt werden können (Entscheid vom 4. November 2019, Rz. 23). Ferner zeige sich der Vater offen, mit der Mutter bezüglich der Kinderbelange zusammenzuarbeiten (Entscheid vom 4. November 2019, Rz. 25). Auch der damalige Beistand habe empfohlen, dass C____ bei seinem Vater bleiben solle. Von der Schule seien keinerlei besorgniserregende Rückmeldung zu verzeichnen. Die Aussagen von C____ und aus dem schulischen Umfeld würden vielmehr darauf schliessen lassen, dass es ihm tendenziell besser gehe als vor den Sommerferien und er sich aufgrund des geringeren elterlichen Drucks besser in die Klasse einfüge (Entscheid vom 4. November 2019, Rz. 22 und 23). Von grossem Gewicht für die Vorinstanz war schliesslich, dass C____ bis zum Entscheid vom 4. November 2019 mithin während fünf Monaten gegenüber seinem Beistand, der Kindesvertreterin und den Mitgliedern der Spruchkammer 3 der Kindesschutzbehörde mehrfach und konstant den Wunsch äusserte, bei seinem Vater bleiben zu können (Entscheid vom 4. November 2019, Rz. 22 und 24). Die Vorinstanz erachtete daher den weiteren Verbleib von C____ bei seinem Vater als angezeigt und teilte ihm die elterliche Obhut zu (Entscheid vom 4. November 2019, Rz. 26).
2.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen insbesondere ein, dass die Kindesschutzbehörde die Verhältnisse beim Kindsvater nicht abgeklärt und sich lediglich auf ihr angeblich schlechtes Verhalten konzentriert habe (Beschwerde vom 25. Juli 2019, VD.2019.139 act. 2 S. 6). Der Vorfall vom 17. Juni 2019 sei vom Kindsvater und der Polizei gegenüber der Kindesschutzbehörde ganz falsch dargestellt worden (Beschwerde vom 21. Dezember 2019, S. 1; Beschwerde vom 25. Juli 2019, VD.2019.139 act. 2 S. 10 f.; Verhandlungsprotokoll, S. 3, 15). Der Kindsvater habe in der Vergangenheit nur sehr wenig Verantwortung für C____ übernommen, sich zeitweise überhaupt nicht um ihn gekümmert und auch nie Unterhaltszahlungen geleistet (Beschwerde vom 25. Juli 2019, VD.2019.139 act. 2 S. 6). Ihres Wissens sei er vorbestraft und habe Betreibungen in sechsstelliger Höhe (Beschwerde vom 25. Juli 2019, VD.2019.139 act. 2 S. 7; Verhandlungsprotokoll, S. 2). In der Vergangenheit sei der Kindsvater immer wieder obdachlos gewesen und habe dies vor ihr und den Behörden verheimlicht. Mit C____ beschäftige er sich überhaupt nicht, lasse ihn die ganze Nacht PlayStation spielen und überwache die Erledigung der Hausaufgaben nicht (Beschwerde vom 25. Juli 2019, VD.2019.139 act. 2 S. 8). Er halte sich auch nicht an die mit der Kindeschutzbehörde vereinbarte Besuchsregelung. Dabei sei es sogar schon vorgekommen, dass der Vater C____ über Nacht bei sich behalten und ihn am nächsten Morgen nicht in die Schule gebracht habe (Beschwerde vom 25. Juli 2019, VD.2019.139 act. 2 S. 9). Bereits mehrfach sei der Kindsvater verbal und körperlich auf sie losgegangen und habe sie im Beisein von C____ am Telefon angeschrien und beleidigt (Beschwerde vom 21. Dezember 2019, S. 3; Beschwerde vom 25. Juli 2019, VD.2019.139 act. 2 S. 10 und 12). Ferner kümmere sich der Kindsvater nicht um die Medikamente gegen C____s Pollenallergie (Beschwerde vom 25. Juli 2019, VD.2019.139 act. 2 S. 12). Um sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht zu verlieren nutze er C____ nur aus (Beschwerde vom 21. Dezember 2019, VD.2019.245 act. 1 S. 2, 3). Demgegenüber habe sie als Mutter 12 Jahre lang alles richtig gemacht und C____ gut erzogen. Er habe in der Schule gute Leistungen erbracht, sei unbeschwert und glücklich gewesen (Beschwerde vom 21. Dezember 2019, VD.2019.245 act. 1 S. 2; Verhandlungsprotokoll, S. 4).
2.4
2.4.1 Der heute fast 13-jährige C____ hat im vorliegenden Verfahren konstant und bestimmt seinem Willen Ausdruck verliehen, bei seinem Vater zu leben und nicht zur Mutter zurückzukehren. Am Tag des elterlichen Streits während C____s Fussballtrainings am 17. Juni 2019 sprach die damals zuständige Sozialarbeiterin F____ während des Telefonpiketts mit C____. Bereits ihr gab er an, nicht nach Hause zu wollen, sondern zum Vater. Seine Mutter habe ihn mehrfach mit der Hand an den Kopf oder mit dem Gürtel auf die Beine geschlagen (Einsatzprotokoll Telefonpikett KJD, VD.2019.139 act. 5 S. 247; Bericht Polizei-Requisition vom 17. Juni 2019, VD.2019.139 act. 5 S. 237). Am 3. Juli 2019 bekräftigte er erneut, dass er weiterhin und «eigentlich für immer» beim Vater leben wolle. Er fühle sich bei seiner Mutter «einfach nicht so wohl» (KESB-Journal vom 3. Juli 2019, VD.2019.139 act. 5 S. 174). Der Wunsch beim Vater zu leben habe schon immer bestanden (Anhörungsprotokoll KESB vom 4. November 2019, VD.2019.139 act. 26 S. 298; Verhandlungsprotokoll, S. 8). Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens äusserte C____ mehrfach und dezidiert den Wunsch, seine Mutter überhaupt nicht mehr zu sehen und bei seinem Vater zu bleiben (KESB-Journal vom 17. Juli 2019, VD.2019.139 act. 5 S. 83; Stellungnahme vom 13. August 2019, VD.2019.139 act. 26 S. 564; Abklärungsbericht KJD vom 17. Oktober 2019, VD.2019.139 act. 26 S. 500, 504; Anhörungsprotokoll KESB vom 4. November 2019, VD.2019.139 act. 26 S. 298 f.). Die Kindesschutzbehörde betonte in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2019 denn auch, dass die derzeitige Wohnsituation von C____ selbst gewählt worden sei (VD.2019.139 act. 5 S. 12). Er fühle sich sehr wohl beim Vater und dieser sorge gut für ihn (Stellungnahme vom 13. August 2019, VD.2019.139 act. 26 S. 564). Bei ihm werde er wie ein Erwachsener behandelt und könne entscheiden, was er essen oder machen wolle. Der Vater habe ihn noch nie geschlagen und bei ihm habe er nie Angst etwas falsch zu machen. Der Vater fordere ihn zwar auch auf für gute Noten zu lernen, sehe dies aber lockerer (Abklärungsbericht KJD vom 17. Oktober 2019, VD.2019.139 act. 26 S. 501). Auch seit dem angefochtenen Entscheid vom 4. November 2019 gab C____ weiterhin glaubhaft gegenüber verschiedenen Personen und Behörden an, bei seinem Vater verbleiben zu wollen (Bericht der Beiständin vom 4. Mai 2020, act. 5 S. 19; KESB Anhörung C____ vom 25. Mai 2020, act. 5 S. 8). Er bekräftigte dies auch anlässlich der Kindesanhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Aktennotiz vom 12. Februar 2020) und dieser Wunsch wurde von der Kindesvertreterin in der Gerichtsverhandlung erneut bestätigt (Verhandlungsprotokoll, S. 7).
Befragt zur Mutter konnte er im vorinstanzlichen Verfahren keinen positiven Punkt benennen. Bei ihr könne er nicht sagen was er wolle, sie würde entscheiden. Die gemeinsame Zeit erlebe er als langweilig und die Mutter verbringe viel Zeit mit ihrem Handy. Sie gehe mit ihm zum Spazieren in die Lange Erlen, sonst mache sie nichts mit ihm. Sie verlange immer, dass er lerne und Hausaufgaben mache. Er würde sich wünschen, dass die Mutter nicht wegen Kleinigkeiten mit ihm schimpfe, nicht die Türe zuschlage, ihm nicht drohe und ihn nicht schlage. Sie solle nett sein, nicht so streng wegen den Hausaufgaben und den Vater nicht beleidigen (Abklärungsbericht KJD vom 17. Oktober 2019, VD.2019.139 act. 26 S. 501). In der Kindesanhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gab er an, die Mutter sei für ihn unberechenbar, weshalb er Angst vor ihr habe (Aktennotiz Kindesanhörung vom 12. Februar 2020). Wie die Kindesvertreterin in der Gerichtsverhandlung ausführte, habe C____ bei der Mutter manchmal nicht gewusst, was er falsch gemacht habe (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Wiederholt gab C____ an, von seiner Mutter geschlagen worden zu sein (Stellungnahme vom 13. August 2019, VD.2019.139 act. 26 S. 564; Abklärungsbericht KJD vom 17. Oktober 2019, VD.2019.139 act. 26 S. 501; Verhandlungsprotokoll S. 7). Dieser Vorwurf wurde soweit ersichtlich im vorinstanzlichen Verfahren nicht vertieft abgeklärt (Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2019, VD.2019.139 act. 26 S. 506). Auf telefonische Nachfrage der Kindesschutzbehörde gab die Mutter zunächst an, dass ihr in stressvollen Situationen tatsächlich ab und zu die Hand ausgerutscht sei. Darauf sei sie nicht stolz, es sei aber nicht regelmässig vorgekommen (KESB-Journal vom 18. Juni 2019, VD.2019.139 act. 5 S. 249). Im weiteren Verlauf des Verfahrens verneinte sie sodann, C____ geschlagen zu haben. Sie räumte lediglich ein, ihn möglicherweise am Arm gepackt zu haben und etwas laut geworden zu sein (Beschwerde vom 25. Juli 2019, VD.2019.139 act. 2 S. 4).
2.4.2 Aus den Akten ergibt sich weiter, dass sich die Situation von C____ bei seinem Vater grundsätzlich gut entwickelt hat. Die Verhältnisse beim Kindsvater waren dem KJD und der Kindesschutzbehörde vor dem eskalierten Streit der Eltern im Juni 2019 bekannt. Bereits vom 5. Juli 2018 bis 6. März 2019 hatte auf Antrag des Vaters eine Abklärung betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs stattgefunden. Schon zum damaligen Zeitpunkt pflegte C____ seit vielen Jahren einen engen Kontakt zu seinem Vater und übernachtete übers Wochenende regelmässig bei ihm (Stellungnahme KESB vom 6. August 2019, VD.2019.139 act. 5 S. 12; Anhörungsprotokoll vom 4. November 2019, VD.2019.139 act. 26 S. 298). Anlässlich dieser Abklärung habe ein sehr vertrauter Umgang zwischen Vater und Sohn festgestellt werden können und C____ habe damals mitgeteilt, dass er sehr gerne mit seinem Vater zusammen sei und sich von ihm verstanden fühle (Stellungnahme KESB vom 6. August 2019, VD.2019.139 act. 5 S. 12). Gemäss der aktuellen Stellungnahme der Beiständin habe der Kindsvater eine enge Beziehung zu C____. Er kenne die Bedürfnisse seines Sohnes und gehe auf diese verständnisvoll ein (Stellungnahme Beiständin vom 15. Mai 2020, act. 5 S. 12). Auch die Vertreterin der KESB berichtete an der Gerichtsverhandlung, dass sie während des letzten Treffens mit C____ eine entspannte Atmosphäre zwischen Vater und Sohn habe beobachten können. Sie habe C____ «abgenommen», dass er sich beim Vater wohlfühle (Verhandlungsprotokoll, S. 17). Betreffend die Wohnsituation ergibt sich aus der aktuellen Stellungnahme der Beiständin, dass der Vater seit Mitte Oktober 2019 eine 3.5-Zimmer-Wohnung im [...]-Quartier mietet. Am 14. Mai 2020 habe sie sich persönlich ein Bild von der Wohnung gemacht. Die helle Wohnung mit gutem Ausbaustandard sei in einem sauberen, gepflegten und ordentlichen Zustand gewesen. C____ und sein Vater würden je über ein eigenes Schlafzimmer verfügen. C____ habe bestätigt, dass er sich in der Wohnung wohl fühle (Stellungnahme Beiständin vom 15. Mai 2020, act. 5 S. 12). Gemäss den Angaben des Vaters koste die Wohnung mit Nebenkosten CHF 1ʹ940.– (Stellungnahme Beiständin vom 15. Mai 2020, act. 5 S. 12). Seit zwei Jahren arbeite er für [...] und verdiene monatlich CHF 5ʹ230.– brutto, zuzüglich 13. Monatslohn. Aufgrund der COVID-19-Pandemie sei er von Kurzarbeit betroffen, er könne für C____ und seinen Lebensunterhalt aber aufkommen. Hingegen könne er die Forderungen des Betreibungsamtes vorerst nicht bezahlen (Stellungnahme Beiständin vom 15. Mai 2020, act. 5 S. 12). Schliesslich ergibt sich aus den Akten und der Befragung anlässlich der Gerichtsverhandlung, dass am 22. April 2020 der jährliche Kontrolltermin bei C____s Kinderarzt stattgefunden hat. Er sei gesund und habe eine Impfung erhalten. Medikamente gegen seine Pollenallergie benötige er keine mehr (Bericht Beiständin vom 4. Mai 2020, act. 5 S. 18; Verhandlungsprotokoll, S.5).
2.4.3 Der Schulbesuch von C____ entwickelte sich seit dem Aufenthalt beim Vater zunächst erfreulich. Die Schulleiterin beschreibt C____ als einen herausfordernden Schüler, der sich vor dem Wohnortwechsel respektlos gegenüber den Kindern und den Lehrpersonen verhalten habe. Seit C____ beim Vater wohne habe sich viel beruhigt. Zwar sei er weiterhin herausfordernd aber anders erreichbar. Grundsätzlich habe C____ sein Verhalten verändern können, nicht aber seine Lernmotivation. Nach Einschätzung der Schulleiterin habe die Mutter C____ unter Druck gesetzt, damit er die notwendigen Schulleistungen für den Übertritt in den P-Zug erbringe (Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2019, VD.2019.139 act. 26 S. 502). Der Kontakt mit der Mutter sei eher schwierig (Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2019, VD.2019.139 act. 26 S. 502 f.), jedoch stehe der Vater in gutem Austausch mit der Schule (VD.2019.139 act. 5 S. 175; Entscheid vom 4. November 2019, Rz. 25; Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2019, VD.2019.139 act. 26 S. 502). Der Klassenlehrer kennt C____ seit zwei Jahren und erlebte ihn nach den Sommerferien 2019 entspannter. C____ habe weniger aggressive Ausbrüche und deshalb weniger Konflikte mit seinen Mitschülern. Jedoch müsse er noch mehr lernen, sich gegenüber anderen Personen respektvoll zu verhalten. Positiv sei, dass er seit dem neuen Schuljahr auf die Anweisungen der Lehrpersonen reagiere (Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2019, VD.2019.139 act. 26 S. 502). C____ habe Leistungspotential, sei aber nicht sehr lernbereit und mache nur das Nötigste. Dies sei bereits in den letzten Jahren ein grosses Thema gewesen. Angesichts C____s Lernverhaltens erachtete sein Klassenlehrer im Herbst 2019 das Erreichen des E-Zugs für fraglich und stellte den Entscheid im Januar 2020 in Aussicht (Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2019, VD.2019.139 act. 26 S. 502).
Seit Herbst 2019 nahmen die Schulleistungen von C____ jedoch ab und sein Verhalten wurde schwieriger (Bericht der Beiständin vom 4. Mai 2020, act. 5 S. 18). Im Dezember informierte die Schulleiterin, dass es C____ nicht gut gehe, er sei zwischen «Stuhl und Bank» und seine Noten seien sehr schlecht (Aktennotiz Telefonat mit Schulleiterin vom 9. Dezember 2019, VD.2019.139, act. 26 S. 191; Schulprüfungen mit Noten, VD.2019.139, act. 26 S. 16 ff.). Obwohl C____s Noten den Anforderungen eigentlich nicht genügten, das Potential jedoch als vorhanden angesehen wurde, entschied die Schule im Januar 2020, dass C____ nach den Sommerferien in den E-Zug wechseln könne (Bericht der Beiständin vom 4. Mai 2020, act. 5 S. 18). Ende Dezember 2019 hatte die Schule C____ bei der Kriseninterventionsstelle G____ angemeldet, da sie sich grosse Sorgen um seine schulische Entwicklung machte, es zu einigen sehr schwierigen Situationen in der Schule gekommen war und C____ einmal einen Mitschüler am Hals packte (Verhandlungsprotokoll, S. 12; Bericht der Beiständin vom 4. Mai 2020, act. 5 S. 18; Aktennotiz KESB Anhörung C____ vom 25. Mai 2020, act. 5 S. 8). Die Schule erhoffte sich durch eine Auszeit in einem anderen Setting, dass sich bei C____ wieder Freude am Lernen einstelle und er sein Verhalten besser regulieren könne. Das geplante Klärungsgespräch konnte infolge der Schulschliessung wegen der COVID-19-Pandemie jedoch nicht stattfinden und die Krisenintervention nicht umgesetzt werden (Bericht der Beiständin vom 4. Mai 2020, act. 5 S. 18). Drei Wochen nach der Schulöffnung berichtete die Schulleiterin, dass es C____ gelinge sich in die Gemeinschaft einzugeben und immer wieder in einen Arbeits- und Lernprozess zu kommen. C____ könne daher seine Primarschulzeit regulär beenden und im Sommer in die Sekundarschule eintreten (E-Mail vom 27. Mai 2020, act. 5 S. 3).
2.5 Aus den vorstehenden Erwägungen wird deutlich, dass sich nach wie vor Risiken in der Entwicklung von C____ zeigen. Während er in der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Schulpause offenbar zur Ruhe gekommen ist und die Schulleitung in der Folge von einer weiteren Krisenintervention absah (E-Mail der Schulleiterin vom 27. Mai 2020, act. 5 S. 3), besteht betreffend seine schulischen Leistungen weiterhin eine gewisse Unsicherheit. Seine Noten haben sich im letzten Jahr verschlechtert und reichten für einen Übertritt in den E-Zug eigentlich nicht aus (Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2019, VD.2019.139 act. 26 S. 502). Die bisherige Schulleiterin zeigte sich aber überzeugt, dass C____s Lernbereitschaft wiederkomme. C____ habe viele Interessen aber nie so viel lernen wollen, wie die Mutter verlangte. Nun müsse er erst eine innere Motivation entwickeln (Aktennotiz Telefonat mit Schulleiterin vom 2. Dezember 2019, VD.2019.139 act. 26 S. 240; Aktennotiz Telefonat mit Schulleiterin vom 9. Dezember 2019, VD.2019.139 act. 26 S. 191). Die offenbar bereits während des Aufenthalts bei der Mutter bestehenden, sich jedoch seit dem Herbst 2019 verstärkt abzeichnenden Motivationsprobleme im schulischen Unterricht gilt es deshalb weiterhin behutsam, aber engagiert anzugehen. Wie die Kindesvertreterin anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung ausführte, wird die bisherige Schulleiterin auf eine geeignete Klassenzuteilung in der neuen Schule hinwirken und auch die neue Schule informieren (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Entscheidend für die Entwicklung von C____ ist insgesamt, dass rasch Klarheit über seine Lebensumstände geschaffen wird und er zur Ruhe kommen kann (so auch die Kindesvertreterin; vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.). Diesbezüglich kann mit der Inanspruchnahme der ebenfalls angeordneten psychologischen Beratung bei J____ zusätzlich eine Entlastung des Familiensystems erreicht werden (vgl. E. 5 hiernach).
Was die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vorbringt ist nicht geeignet, die heutige Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters in Frage zu stellen. Entgegen ihrer Behauptung waren dem KJD und der Kindesschutzbehörde die Verhältnisse beim Kindsvater vor dem eskalierten Streit der Eltern im Juni 2019 bekannt (vgl. E. 2.4.2 hiervor). In ihren Ausführungen bezieht sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen immer wieder auf angebliche frühere Versäumnisse des Kindsvaters und dessen meist Jahre zurückliegendes Verhalten ihr gegenüber. Es geht vorliegend jedoch nicht darum, das allgemeine Wohlverhalten des Vaters oder der Mutter zu beurteilen und zu bewerten, sondern allein um die Frage, ob der von C____ gewünschte Wohnortwechsel dem Kindeswohl entgegensteht. Der Vater ist heute berufstätig und bewohnt mittlerweile eine Wohnung mit ausreichend Platz für C____. Allfällige Verfehlungen des Kindsvaters in der Vergangenheit wie die Nichtleistung von Unterhalt betreffen nicht die Erziehungsfähigkeit als solche oder spielen heute nur noch eine untergeordnete Rolle. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Vater aufenthaltsrechtlich von der Obhut über den Sohn profitiert und er dem Sohn möglicherweise mehr Freiheiten lässt als die Mutter, ist damit das Wohl von C____ nicht a priori gefährdet. Es entspricht dem Entwicklungsstand eines 12-jährigen Jungen, dass er mehr Freiheit und den Kontakt zu einer männlichen Bezugsperson sucht und braucht. Unabhängig von der Richtigkeit der Gewaltvorwürfe gegen die Mutter (vgl. 2.4.1) gilt es zu beachten, dass C____ den Erziehungsstil der Mutter offenbar als willkürlich und einengend erlebt hat und sich vom Zusammenleben mit dem Vater eine bessere eigene Entwicklungsmöglichkeit erhofft (Anhörung C____ vom 4. November 2019, VD.2019.139 act. 26 S. 298 ff.). Abgesehen davon, dass die Kindesschutzbehörde die Kritik der Mutter im Entscheid vom 4. November 2019 ebenfalls berücksichtigte, ist – wie einleitend festgestellt wurde (vgl. E. 1.3) – für die Beurteilung der elterlichen Obhut über C____ im heutigen Zeitpunkt die aktuelle Situation massgebend. C____ lebt seit fast einem Jahr bei seinem Vater, entwickelt sich dort gut und will selber auch bei ihm bleiben. Von diesem Wunsch ist er seit nunmehr fast einem Jahr nie abgewichen (Verhandlungsprotokoll, S. 7 f.). Dem ist Rechnung zu tragen. Schliesslich ist auch der Vater heute gewillt, geeignet und in der Lage, die erzieherische Verantwortung für seinen Sohn zu übernehmen. Die vorinstanzliche Zuteilung der Obhut über C____ auf den Vater ist daher nicht zu beanstanden.
Nachdem die Übertragung der Obhut zu bestätigen ist (vgl. E. 2.5 hiervor), ist auch der Wechsel der bisherigen mütterlichen Alleinsorge zur gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zu beanstanden. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse regelt die Kindesschutzbehörde auch die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies zu Wahrung des Kindeswohls nötig ist (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB in Verbindung mit Art. 298d ZGB; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, ZGB I, a.a.O., Art. 301a N 21 und Art. 298d N 1). Der Antrag auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge wurde im vorinstanzlichen Verfahren vom damaligen Beistand und der Kindesvertreterin im Namen von C____ gestellt (Entscheid vom 4. November 2019, Rz. 17). Die Beschwerdeführerin ist mit dem Wechsel zur gemeinsamen elterlichen Sorge nicht einverstanden. Sie begründet dies im Wesentlichen mit den bereits gegen die Umteilung der Obhut vorgebrachten Vorbehalte gegen den Kindsvater (vgl. E. 2.3; Beschwerde vom 21. Dezember 2019, S. 3). Wie bereits dargelegt, ist die Erziehungsfähigkeit des Vaters jedoch gegeben (vgl. E. 2.5 hiervor). Aufgrund der wesentlichen Veränderung der Verhältnisse durch den Wechsel der Obhut wird eine Neuregelung der elterlichen Sorge notwendig. Den Erwägungen der Vorinstanz folgend soll dem Vater als Inhaber der faktischen Obhut (im Sinne der Hauptbetreuungsverantwortung für das Kind) die elterliche Sorge daher zumindest im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge zukommen (Entscheid vom 4. November 2019, Rz. 17 f.).
Zu prüfen ist ferner der im Entscheid vom 4. November 2019 angeordnete begleitete Besuchskontakt zwischen Mutter und Kind.
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, in FamPra.ch 2020 S. 237, mit Hinweisen auf BGE 131 III 209 E. 5 S. 212, 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f. und BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3, in FamPra.ch 2016 S. 302). Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinne liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407 und BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in FamPra.ch 2016 S. 302). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Recht auf persönlichen Verkehr dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit weiteren Hinweisen). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnissmässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1. S. 589).
4.1.2 Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts ist auf den Willen des Kindes Rücksicht zu nehmen. Dabei ist zunächst das Alter des Kindes zu berücksichtigen bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr anzunehmen ist (BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, in FamPra.ch 2020 S. 238). Bei ablehnender Haltung des Kindes ist zwar kein gerichtsübliches Besuchsrecht anzuordnen, in der Regel kann ihm aber angesichts der schicksalhaften Eltern-Kind-Beziehung ein minimales Besuchsrecht zugemutet werden. Auf jeden Fall darf nach der Praxis des Bundesgerichts der Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil nicht allein vom Willen des Kindes abhängen. Das Wohl des Kindes ist nämlich nicht nur aus seiner subjektiven Sicht mit Blick auf sein momentanes Befinden zu beurteilen, sondern auch objektiv und mit Blick auf seine künftige Entwicklung. Bei urteilsfähigen Kindern ist gegen ihren starken Willen von der Festsetzung eines Besuchsrechts abzusehen. Allerdings bildet auch in einer solchen Situation der Wille des Kindes nicht das einzige Kriterium. Mit zu berücksichtigen sind auch die Gründe für die Weigerung des Kindes. Auch urteilsfähige Kinder sind sich in der Regel der psychologischen und rechtlichen Konsequenzen der Kontaktverweigerung nicht bewusst (Büchler, FamKomm Scheidung, Band I, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 273 ZGB N 33 ff.; vgl. BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, in FamPra.ch 2020 S. 238, mit Hinweis). Es gilt die psychologische Erkenntnis als anerkannt, dass in der Entwicklung des Kindes die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (vgl. BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, in FamPra.ch 2020 S. 238, mit Hinweis auf 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in FamPra.ch 2016 S. 302, BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590).
4.2 Im Entscheid vom 4. November 2019 wurden betreffend den persönlichen Verkehr zwischen C____ und seiner Mutter begleitete Besuche einmal wöchentlich während zwei Stunden festgelegt (Entscheid vom 4. November 2019, Rz. 31). Die Begleitung der Besuche war dabei zunächst für drei Monate vorgesehen (Entscheid vom 4. November 2019, Rz. 34). Die Kindesschutzbehörde erwog, dass zwischen den Eltern bisher eine einvernehmliche Lösung der Besuchsrechtsregelung möglich gewesen sei. Aufgrund der veränderten Situation sei jedoch unklar, ob C____ künftig die Besuche bei seiner Mutter wahrnehmen werde. C____ habe sich diesbezüglich zurückhaltend geäussert. Zur Wiederherstellung der Mutter-Kind-Beziehung sei der Kontakt zwischen C____ und seiner Mutter aber von eminenter Wichtigkeit. Zur Beruhigung der Situation und da C____ durch seine Entscheidung, gegen den Willen seiner Mutter zum Vater zu ziehen, einem beachtlichen Druck ausgesetzt sei, sei die behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs erforderlich (Entscheid vom 4. November 2019, Rz. 31). In der Folge fanden zwischen dem 18. November 2019 und 27. Dezember 2019 drei begleitete Besuche statt. Danach kam es zum Abbruch der Besuchskontakte (Bericht der Beiständin vom 4. Mai 2020, act. 5 S. 17; VD.2019.139 act. 26 S. 61).
4.3 Mit den begleiteten Besuchen ist die Beschwerdeführerin nicht einverstanden. Sie begründete ihren Verzicht bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts damit, dass die Besuche ohnehin nicht stattfinden würden (Beschwerde vom 21. Dezember 2019, S. 2; Bericht der Beiständin vom 4. Mai 2020, act. 5 S. 16; VD.2019.139 act. 26 S. 68, 70 f.). Im Übrigen sei eine Begleitung ihrer Kontakte mit C____ weder angebracht noch erforderlich (Bericht der Beiständin vom 4. Mai 2020, act. 5 S. 17).
4.4 C____, der am [...] 2020 13 Jahre alt wird, äusserte sich gegenüber Kontakten mit seiner Mutter weiterhin zurückhaltend, verweigert den Kontakt zu seiner Mutter jedoch nicht (mehr) vollständig. Die Beiständin stellte bei C____s Aussagen betreffend seine Mutter und die Besuchsregelung eine gewisse Ambivalenz fest, wobei sich C____ momentan solidarisch zu seinem Vater verhalte (vgl. Stellungnahme Beiständin vom 15. Mai 2020, act. 5 S. 13). Wie die Kindesvertreterin an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung ausführte, mache es C____ zwar nicht traurig, keinen Kontakt mit der Mutter mehr zu haben. Er sei aber bereit, an einem Kontaktaufbau zu arbeiten (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Sollten die Besuchskontakte wieder aufgenommen werden, würde er sich eine Begleitung wünschen (Verhandlungsprotokoll, S. 16; Bericht der Beiständin vom 4. Mai 2020, act. 5 S. 17). Ferner wünscht er sich eine Verhaltensänderung der Mutter. Befragt nach den Gründen, weshalb er seine Mutter nur begleitet sehen möchte, nannte er ihre nicht vorhersehbaren, heftigen Reaktionen und dass er mit ihr nicht über das frühere Zusammenleben sprechen oder ihr vermitteln könne wie es ihm gehe. Er werde von ihr nicht gehört. Sie sei für ihn unberechenbar, weshalb er Angst vor ihr habe (Aktennotiz Kindesanhörung vom 12. Februar 2020; Bericht der Beiständin vom 4. Mai 2020, act. 5 S. 19). C____s Wunsch ist es, dass er mit seiner Mutter eine «gute Zeit» haben kann und sie während den Treffen nicht über den Vater spricht (Verhandlungsprotokoll, S. 16). Die Begleitung der Kontakte mit der Mutter durch H____ sei f. ihn daher gut und hilfreich gewesen. Wenn er mit der Mutter alleine sei, komme er nicht zu Wort (Aktennotiz Kindesanhörung vom 12. Februar 2020; Bericht der Beiständin vom 4. Mai 2020, act. 5 S. 17).
4.5 Aufgrund des Alters von C____ sind seine Wünsche stark zu gewichten. Die Normalisierung der Mutter-Kind-Beziehung hin zu einem unbegleiteten Besuchsrecht mit Übernachtungen ist jedoch weiterhin das Ziel. Bereits im Entscheid vom 4. November 2019 waren die begleiteten Besuche nur für drei Monate vorgesehen. C____ lebte bis im Juli 2019 während 12 Jahren in der Obhut der Mutter. Es besteht demnach eine langjährige und konstante Beziehung zwischen Mutter und Sohn. Der Einschätzung der Beiständin folgend, ist es für die Entwicklung von C____ überaus wichtig, dass er nicht in der negativen Einstellung gegenüber seiner Mutter verhaftet bleibt (vgl. Stellungnahme Beiständin vom 15. Mai 2020, act. 5 S. 13). Ein minimaler Besuchskontakt mit der Mutter kann ihm daher zugemutet werden und ist mit dem Kindeswohl vereinbar. Die angeordneten begleiteten Kontakte ermöglichen es C____ in einem geschützten Rahmen das Vertrauen zu seiner Mutter wieder schrittweise aufzubauen. Gelingt es dabei auch der Kindsmutter, C____s Bedürfnisse besser wahrzunehmen und auf diese einzugehen, scheinen in Zukunft weitergehende Kontaktregelungen möglich. Die im angefochtenen Entscheid vom 4. November 2019 getroffene Besuchsregelung ist daher nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Nachdem seit Ende Dezember 2019 kein Kontakt zwischen C____ und seiner Mutter stattgefunden hat, müssen die begleiteten Besuche nun dringend wieder aufgenommen werden.
Schliesslich richtet sich die Beschwerde gegen die behördliche Anweisung eine psychologische Beratung bei J____ in Anspruch zu nehmen.
5.1 Nachdem die Beschwerdeführerin zunächst eine psychologische Beratung für sich und C____ abgelehnt hatte (Aktennotiz KESB vom 13. Dezember 2019, VD.2019.139 act. 26 S. 177; Beschwerde, S. 3), erklärte sie sich anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung mit einer solchen grundsätzlich einverstanden. Die Beratung müsse jedoch «extern», bei einer von der Kindesschutzbehörde unabhängigen Stelle erfolgen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4, 6 und 13 f.).
5.2 Mit dem Entscheid vom 4. November 2019 wies die Kindesschutzbehörde C____ und seine Eltern an, eine psychologische Beratung bei J____ in Anspruch zu nehmen (Entscheid vom 4. November 2019, Rz. 29). Sie begründete ihren Entscheid damit, dass ein guter und unbeschwerter Kontakt zwischen C____ und seiner Mutter für dessen Entwicklung von wesentlicher Bedeutung sei. Um anstehende Themen wie die gemeinsame elterliche Sorge, Wahrnehmung des Besuchsrechts oder Konflikte mit einer psychologisch geschulten Fachperson besprechen zu können, bedürfe das Familiensystem einer Familienberatung. Der Kindesschutzbehörde sei es ein grosses Anliegen, dass der Kontakt zwischen C____ und seiner Mutter sich so schnell wie möglich wieder normalisiere und der Grund des Kontaktabbruchs zwischen C____ und seiner Mutter sowie der Aufenthaltsortswechsel zum Vater aufgearbeitet werden könne (Entscheid vom 4. November 2019, Rz. 28).
5.3 Wichtig für C____ ist weiterhin, dass er die Möglichkeit hat, den konfliktbeladenen Obhutswechsel aufzuarbeiten und den Kontakt mit seiner Mutter wiederherzustellen. Gemäss dem Schreiben der J____ vom 4. Juni 2020 haben seit Anfang 2020 nach einem ersten Gespräch im November 2019 mit C____ fünf Sitzungen, teilweise unter Einbezug des Vaters, stattgefunden. Aktuell sind mit C____ Termine jede zweite Woche geplant. Die Kindsmutter meldete sich erstmals am 29. April 2020 bei J____. Am 27. Mai 2020 fand mit ihr ein Erstgespräch statt (act. 8). Aus den Akten ergibt sich, dass C____ zu I____ von J____ Vertrauen fassen konnte und sich bei ihm wohlfühlt. Wie die Vertreterin der Kindesschutzbehörde an der Gerichtsverhandlung bestätigte, ist J____ für C____ «ein guter Ort», den man ihm «nicht wegnehmen» sollte (Verhandlungsprotokoll, S. 16). Nachdem C____ mit I____ bei J____ bisher gute Erfahrungen machen konnte, besteht kein Grund für einen Wechsel des Therapeuten oder der Beratungsstelle. Allerdings scheint die Wiederannäherung von C____ und seiner Mutter bisher noch nicht bzw. nicht massgeblich in den Gesprächen bei J____ thematisiert worden zu sein (Verhandlungsprotokoll, S. 11). Im Hinblick auf die angestrebte Wiederherstellung des Kontakts zwischen Mutter und Kind muss Gegenstand der weiteren Beratung bei J____ daher auch die Wiederaufnahme des Kontakts mit der Mutter sein. Die Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 4. November 2019 wird entsprechend ergänzt.
5.4 Auch die Eltern brauchen Unterstützung, um für C____ als Familie zu funktionieren. Unter Einbezug des Vaters fanden bei J____ bereits Sitzungen statt (Schreiben J____ vom 4. Juni 2020, act. 8). Die Kindsmutter stimmte anlässlich der Gerichtsverhandlung einer psychologischen Beratung mittlerweile grundsätzlich ebenfalls zu (Verhandlungsprotokoll, S. 13). Soweit sie J____ als beratende Institution ablehnt, ist zunächst anzumerken, dass J____ lediglich von der Kindesschutzbehörde beauftragt wurde, nicht aber von dieser abhängig ist. Da J____ bei der Kindsmutter jedoch sehr negativ behaftet zu sein scheint und dadurch die Besprechung der anstehenden Themen erschwert sein dürfte, ist es der Kindsmutter zu ermöglichen, die angeordnete psychologische Beratung bei einer Fachperson ihrer Wahl wahrzunehmen. Dies unter der Voraussetzung, dass eine Koordination mit J____, namentlich für die Durchführung von Familiengesprächen, erfolgt. Die Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 4. November 2019 wird entsprechend ergänzt.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. November 2019 abzuweisen, soweit an ihr festgehalten wurde. In Ergänzung der Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids vom 4. November 2019 kann die Beschwerdeführerin die angeordnete psychologische Beratung bei einer Fachperson ihrer Wahl in Anspruch nehmen, wobei diese Beratung mit J____ zu koordinieren ist (Ziff. 3a). Gegenstand der angeordneten Beratung von C____ bei J____ muss dabei auch die Wiederaufnahme der Kontakte zwischen Mutter und Kind sein (Ziff. 3b). Im Übrigen wird der vorinstanzliche Entscheid bestätigt.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird für das abgeschriebene Verfahren VD.2019.139 betreffend den Entscheid vom 18. Juli 2019 auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Die in diesem Verfahren bis zum 5. August 2019 anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin trägt ihre eigenen Parteikosten. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.– wird den Kosten im Verfahren VD.21019.245 angerechnet.
7.2 Für das Verfahren VD.2019.245 betreffend den Entscheid vom 4. November 2019 trägt die in diesem Verfahren anwaltlich nicht mehr vertretene Beschwerdeführerin die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'500.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Den Kosten wird der im abgeschriebenen Verfahren VD.2019.139 geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.– angerechnet.
7.3 Die Kindesvertreterin macht in ihrer Honorarnote vom 9. Juni 2020 einen Aufwand von 23.1667 Stunden (inkl. Vor- und Nachbereitung der Gerichtsverhandlung) zum Ansatz von CHF 200.– geltend, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (act. 9). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Dauer der Gerichtsverhandlung wird ihr zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. Verfügung vom 8. Januar 2020) für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 5ʹ033.35, zuzüglich Auslagen von CHF 51.65 und 7,7% MWST von CHF 391.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren VD.2019.139 wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren VD.2019.139 wird verzichtet. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.– wird den Gerichtskosten im Verfahren VD.21019.245 angerechnet.
Die Beschwerdeführerin trägt für das Verfahren VD.2019.139 ihre eigenen Parteikosten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde im Verfahren VD.2019.245 wird abgewiesen und der angefochtene Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 4. November 2019 mit folgender Ergänzung der Dispositiv-Ziffer 3 bestätigt:
3a) Die Beschwerdeführerin kann die angeordnete psychologische Beratung bei einer Fachperson ihrer Wahl in Anspruch nehmen, wobei diese Beratung mit J____ zu koordinieren ist.
3b) Gegenstand der angeordneten Beratung von C____ bei J____ muss auch die Wiederaufnahme der Kontakte zwischen Mutter und Kind sein.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens VD.2019.245 mit einer Gebühr von CHF 1ʹ500.–, einschliesslich Auslagen. Den Kosten wird der im abgeschriebenen Verfahren VD.2019.139 geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.– angerechnet.
Der Kindesvertreterin, D____, wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ein Honorar von CHF 5ʹ033.35, zuzüglich Auslagen von CHF 51.65 und 7,7% MWST von CHF 391.55, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB
Beiständin des Kindes, F____ (KJD)
Beigeladener
Sohn
Kindesvertreterin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheide kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.