Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2019.236, AG.2020.364
Entscheidungsdatum
07.06.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2019.236

URTEIL

vom 7. Juni 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole Aellen

Beteiligte

A____ Rekurrent

c/o B____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 11. September 2019

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung

Sachverhalt

A____ (Rekurrent), geboren am [...], Staatsangehöriger von [...], heiratete am 13. September 2013 in [...] die Schweizerin C____, geboren am [...]. Am 12. März 2014 reiste der Rekurrent in die Schweiz ein und erhielt in der Folge am 26. März 2014 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 2. November 2015 kam der gemeinsame Sohn D____ zur Welt. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. März 2016 wurde das Getrenntleben zwischen dem Rekurrenten und C____ festgestellt.

Der Rekurrent wurde vom 1. März 2016 bis zum 31. Juli 2016 von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Der offene Sozialhilfesaldo beträgt CHF 8'188.40. Das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Migrationsamt) ersuchte am 19. April 2016 beim Staatsekretariat für Migration (SEM) um Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung für den Rekurrenten, da die Kinds-/Vaterbeziehung zwischen D____ und dem Rekurrenten gelebt werde und deshalb ein Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gegeben sei. Am 22. April 2016 stimmte das SEM der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG unter den Bedingungen zu, dass der Rekurrent einer Erwerbstätigkeit nachgehe, keine Schulden generiere, sich von der Sozialhilfe ablöse und weiterhin eine affektive und wirtschaftliche Beziehung zu seinem Sohn pflege.

Mit Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 14. Februar 2017 wurde dem Rekurrenten vorsorglich verboten, sich der Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn, ihrer Wohnung, der Kindertagesstätte von D____ sowie der Wohnung der Eltern der Ehefrau auf näher als 200 Meter anzunähern und die Ehefrau in irgendeiner Weise zu kontaktieren, zu belästigen, zu bedrohen oder Gewalt gegen sie anzuwenden. Vorbehalten blieb die Ausübung eines allfälligen durch die KESB geregelten Besuchsrechts. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 25. April 2017 wurde die am selben Tag zwischen dem Rekurrenten und C____ geschlossene Vereinbarung zu Protokoll genommen. Gemäss der Vereinbarung verpflichteten sich der Rekurrent und C____, sich gegenseitig in keiner Form zu kontaktieren noch sich dem Wohnort des anderen auf weniger als 100 m anzunähern. Weiter verpflichtete sich der Rekurrent, sich dem Wohnort der Eltern von C____ und auch seinem Sohn D____ nicht anzunähern, vorbehältlich der von den Parteien vereinbarten oder von der KESB noch festzulegenden Besuchszeiten.

Der Rekurrent befand sich vom 12. August 2017 bis zum 31. Januar 2018 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 31. Januar 2018 wurde er der Sachentziehung, des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, der mehrfachen Sachbeschädigung, des versuchten Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche, der versuchten Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der mehrfachen Drohung, der Drohung (Ehegatte während der Ehe), des Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Tätlichkeiten, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der Verletzung des Schriftgeheimnisses schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre), sowie einer Busse von CHF 1'400.– verurteilt. Weiter wurde er unter anderem zu CHF 1'000.– Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 12. August 2017 an C____ verurteilt. Der Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt (KJD) empfahl mit Schreiben vom 25. Juni 2018 eine Sistierung der Besuche zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn, bis die Rahmenbedingungen (Entscheid über das neue Strafverfahren und Entscheid des Migrationsamtes betreffend das Aufenthaltsrecht des Rekurrenten) geklärt seien. Das Zivilgericht Basel-Stadt teilte dem Rekurrenten mit Verfügung vom 6. Juli 2018 mit, es sei vorgesehen, den Empfehlungen des KJD zu folgen und demnach das Besuchsrecht zum Sohn D____ vorläufig zu sistieren, bis klar sei, ob der Rekurrent in der Schweiz bleiben könne bzw. ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Besuche gegeben seien.

Am 26. Februar 2019 verfügte das Migrationsamt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Februar 2019, wurde die Ehe zwischen dem Rekurrenten und C____ geschieden. Die elterliche Sorge und die Obhut über D____ wurden der Mutter zugeteilt. Ebenfalls wurde die Vereinbarung vom 26. Februar 2019 über die Nebenfolgen der Scheidung genehmigt, wonach sich die Eltern unter anderem einig seien, dass der persönliche Kontakt zwischen dem Vater und D____ vorerst sistiert bleibe. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 16. Mai 2019 wurde der Rekurrent sodann wegen Verleumdung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von CHF 300.– verurteilt.

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 26. Februar 2019 erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 11. September 2019 ab. Seinen Entscheid begründete das JSD zusammengefasst damit, dass dem Rekurrenten kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zustehe, die Wegweisung nach [...] zulässig sei und sich auch als verhältnismässig erweise.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 20. September 2019 angemeldete und am 27. November 2019 begründete Rekurs des Rekurrenten, den das Präsidialdepartement mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Der Rekurrent beantragt, der Entscheid des JSD vom 11. September 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten sei zu verlängern; eventuell sei die Angelegenheit zwecks weiterer medizinischer Abklärungen an die erstverfügende Instanz zurückzuweisen. Weiter ersucht der Rekurrent für das erstinstanzliche Bewilligungsverfahren, das verwaltungsinterne Rekursverfahren sowie das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung unter Bestellung von [...] als unentgeltlicher Rechtsvertreter – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse. Im Weiteren beantragt er, er sei umfassend medizinisch zu begutachten und das vorliegende Verfahren sei bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens zu sistieren. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2020 beantragt das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses.

Der bereits mit Rekursanmeldung beim Regierungsrat vorsorglich gestellte Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 gutgeheissen. Nachdem der Rekurrent weitere Unterlagen eingereicht hat, ist ihm mit Verfügung vom 21. Januar 2020 ein Selbstbehalt von CHF 2'220.– auferlegt und sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Übrigen bewilligt worden. Der Selbstbehalt ist in der Folge mit Verfügung vom 7. Februar 2020 auf CHF 180.– reduziert worden, da sich der Rekurrent mit Unterhaltsvertrag vom 21./26. Januar 2020 verpflichtet hat, ab dem 1. Februar 2020 monatlich im Voraus zahlbare Kindesunterhaltsbeiträge von CHF 200.– zu leisten und daher seit Februar 2020 über keinen relevanten Überschuss mehr verfüge. Am 5. März 2020 hat der Rekurrent eine Replik eingereicht.

Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. Dezember 2019 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf seinen frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).

Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.3

1.3.1 Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist am 16. Dezember 2016 revidiert worden. Dabei ist es in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, sind die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht anwendbar ist.

1.3.2 Das intertemporal anwendbare Recht bestimmt sich primär nach dem anwendbaren Sachgesetz oder dem anwendbaren Prozessrecht (VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 1.3, VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 1.5; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 290 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 19). Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 1) bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar (VGE VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3, VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1). Gemäss einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den Weisungen des SEM ist diese Bestimmung auf die Revision des AuG vom 16. Dezember 2016 nicht anwendbar, weil sie sich auf das Inkrafttreten des AuG vom 16. Dezember 2005 beziehe (BVGer F-1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 3.2; SEM, Weisungen AIG, Bern 2013, aktualisiert am 1. November 2019, Ziff. 3.3.4). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist üblich, dass Übergangsbestimmungen vorbehältlich besonderer Übergangsbestimmungen nicht nur auf das Gesetz oder die Gesetzesänderung, mit dem oder der sie erlassen worden sind, sondern auch auf spätere Gesetzesänderungen Anwendung finden. Entsprechend der Praxis des Bundesgerichts und vieler kantonaler Verwaltungsgerichte bestimmt sich das anwendbare materielle Recht deshalb nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG (vgl. BGer 2C_64/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3 [analoge Anwendung]; 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 4.1, 2C_381/2018 vom 29. November 2018 E. 5.2.1, 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2 [direkte Anwendung]; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 1.4, VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.74 vom 24. Juli 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; KGer FR 601 2018 281 vom 3. September 2019 E. 2 [direkte Anwendung]; VGer GL VG.2019.00007 vom 28. März 2019 E. II.2.3 [direkte Anwendung]; VGer SG B 2019/79 vom 26. September 2019 E. 2 [direkte Anwendung]; VGer ZH VB.2019.00232 vom 23. Oktober 2019 E. 1.2 [direkte Anwendung]).

Nach der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eröffnet worden sind (BGer 2C_130/2010 vom 25. Juni 2010 E. 1.2, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.3; BVGE 2008/1 E. 2; VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 2.1, VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 2, VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1 [alle zum Inkrafttreten des AuG]). Dementsprechend bleibt in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige materielle Recht anwendbar, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts von Amtes wegen eröffnet worden ist (BGer 2C_466/2009 vom 13. Januar 2010 E. 2, 2C_18/2009 vom 7. September 2009 E. 1.2; VGE VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 2.1). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. BGer 2C_478/2010 vom 17. November 2010 E. 1, 2C_837/2009 vom 27. Mai 2010 E. 1, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.4). Diese Praxis beansprucht auch für die Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung.

1.3.3 Betreffend das Verfahrensrecht bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2), dass sich das Verfahren nach dem neuen Recht richtet (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 N 20).

1.3.4 Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten lange vor dem 1. Januar 2018 eingeleitet. Folglich beurteilt sich der vorliegende Fall nach den materiellen Bestimmungen des alten Rechts. Bei der materiellen Beurteilung des vorliegenden Rekurses wird deshalb im Folgenden die Bezeichnung AuG verwendet. Am 1. Juni 2019 trat eine revidierte Fassung von Art. 99 AuG in Kraft. Dabei handelt es sich um eine Verfahrensbestimmung. Die revidierte Fassung von Art. 99 AuG findet deshalb sofort Anwendung (vgl. BVGer F-4478/2018 vom 17. April 2020 E. 2.5, F-3816/2017 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2, F-6072/2017 vom 4. Juli 2019 E. 4).

Umstritten ist vorliegend, ob der Rekurrent einen Widerrufsgrund gesetzt hat und ob dessen Wegweisung gegebenenfalls verhältnismässig ist.

3.1 Die Vorinstanz erwog einerseits, das SEM habe dem Antrag des Migrationsamts auf eine eigenständige Bewilligung für den Rekurrenten (nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG) zugestimmt und die Bewilligung dabei mit den folgenden strikten Bedingungen verbunden: Nachgehen einer Erwerbstätigkeit, keine Schulden generieren, sich von der Sozialhilfe ablösen und weiterhin eine affektive und wirtschaftliche Beziehung zu seinem Sohn pflegen. Die Nichteinhaltung einer Bedingung setze kein Verschulden voraus. Der Rekurrent habe seinen Sohn D____ seit dem Erlass des Annäherungsverbots am 14. Februar 2017 bis dato nicht mehr persönlich gesehen und auch sonst keinen Kontakt mehr zu ihm gepflegt. Somit liege klar keine affektive Beziehung zu seinem Sohn vor. Im Übrigen sei der Rekurrent unter anderem wegen Straftaten gegen die Kindsmutter verurteilt worden. Schliesslich bestehe auch keine wirtschaftliche Beziehung zu seinem Sohn, leiste der Rekurrent doch bis dato keinen Beitrag an den Unterhalt seines Kindes. Nach seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug am 31. Januar 2018 und der anschliessenden Knieoperation und der daraus folgenden zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit habe der Rekurrent am 8. Juli 2019 eine neue Stelle als Pasta-Mitarbeiter mit unregelmässigem Pensum im Stundenlohn bei der [...] angetreten. Da es sich hierbei um ein unregelmässiges Pensum handle, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent in naher Zukunft Unterhalt an seinen Sohn werde leisten können (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, E. 6). Der Rekurrent sei zudem verschuldet. Dabei handle es sich entgegen seinen Angaben nicht hauptsächlich um nichtbezahlte Krankenkassenprämien aus der Zeit während seiner Inhaftierung. Trotz der mittlerweile angetretenen Arbeitsstelle seien sodann keine Rückzahlungsbestrebungen ersichtlich (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, E. 7). Insgesamt habe der Rekurrent die mit seiner Härtefallbewilligung verknüpften Bedingungen in weiten Teilen nicht eingehalten. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG sei damit erfüllt (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, E. 8).

3.2 Andererseits gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b (recte: lit. c) AuG erfüllt sei (angefochtener Entscheid, E. 11). Der Rekurrent sei mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 31. Januar 2018 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre), sowie einer Busse von CHF 400.– verurteilt worden. Das Strafgericht habe dabei mehrere Straftaten zu beurteilen gehabt, die im Zeitraum von Februar bis August 2017 begangen worden seien. Zwar treffe es zu, dass die Voraussetzungen für die Nichtverlängerung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG mangels einer über zwölfmonatigen Freiheitsstrafe nicht gegeben seien. Jedoch könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Verurteilung zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe nicht als erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu qualifizieren sei. Der Rekurrent sei nach seiner Verurteilung vom 31. Januar 2018 sodann erneut mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 16. Mai 2019 wegen Verleumdung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von CHF 300.– verurteilt worden. Gestützt auf die Akten erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass weder die posttraumatische Belastungsstörung und das Alkoholproblem des Rekurrenten noch die Art der Straftaten und deren Ausführung die Schuldfähigkeit des Rekurrenten eingeschränkt haben könnten. Es handle sich um Vorgänge, welche gerade im Kontext von Beziehungskonflikten immer wieder auftreten und insofern keine Auffälligkeiten aufweisen würden. Die Bewährungshilfe sei denn auch davon ausgegangen, dass eher eine grundsätzliche Gewaltproblematik und wahrscheinlich problematische persönliche Einstellungen für die in Frage stehenden Straftaten ursächlich gewesen seien (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, E. 11).

4.1

4.1.1 Der Rekurrent macht im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG geltend, die medizinischen Sachverhalte und die Auswirkungen der medizinischen und psychischen Vorbelastungen auf das Verhalten des Rekurrenten seien unzureichend abgeklärt worden, weshalb eine unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorliege. Schon allein deshalb müsse der angefochtene Entscheid vollumfänglich aufgehoben und die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Eventuell sei die Sache zwecks weiterer Abklärung an die erstverfügende Instanz zurückzuweisen (Rekursbegründung vom 27. November 2019, Rz. 17). Weiter bringt der Rekurrent vor, er habe seit seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug alles ihm Mögliche unternommen, um eine Festanstellung zu finden, die es ihm ermögliche, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinem Sohn D____ nachzukommen und seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Sobald er sich finanziell weiter stabilisiert habe, werde er sich darum bemühen, die verzeichneten Betreibungen schrittweise zu begleichen (Rekursbegründung vom 27. November 2019, Rz. 20; Replik, S. 3). Weiter macht der Rekurrent geltend, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe er faktisch keine Möglichkeit gehabt, zu seinem Sohn eine Beziehung aufzubauen. Er habe über einen längeren Zeitraum versucht, mit seinem Sohn eine feste Beziehung aufzubauen und den Kontakt zu pflegen. Dies sei ihm jedoch aufgrund des bestehenden Annäherungsverbots und der während des hängigen Scheidungsverfahrens bestehenden Sistierung des Besuchsrechts rechtlich gar nicht möglich gewesen. Ihm könne daher auch nicht zur Last gelegt werden, dass er der Auflage des SEM in diesem Punkt nicht nachgekommen sei (Rekursbegründung vom 27. November 2019, Rz. 28; Replik, S. 2 f.).

4.1.2 Die

Aufenthaltsbewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem

Jahr für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren

Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 1 und 2 AuG). Die

Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 33 Abs. 3 AuG).

Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG kann die zuständige Behörde die

Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine

mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Der

Rekurrent bestreitet nicht bzw. gesteht ausdrücklich zu, dass er die vom SEM

gemachten Auflagen nicht mehr alle erfüllt (vgl. Rekursbegründung vom 27. November

2019, Rz. 32 und insbesondere Replik, S. 2). Wie

die Vorinstanz zutreffend erwog, setzt die Nichteinhaltung einer

Bedingung sodann kein Verschulden voraus (vgl. angefochtener Entscheid,

  1. 6; VGE VD.2016.243 und VD.2016.244 vom 22. Februar 2017
  2. 3.1). Im Übrigen hat der Rekurrent jedenfalls die Tatsache, dass er die

Bedingungen, eine wirtschaftliche Beziehung zu seinem Sohn zu pflegen, während

längerer Zeit nicht eingehalten hat, zumindest teilweise selbst zu vertreten. Der

Verlust der Arbeitsstelle war Folge des Freiheitsentzugs. Dieser war wiederum Folge

des Verhaltens, für das der Rekurrent später strafrechtlich verurteilt worden

ist. Der Rekurrent bestreitet seine vom Strafgericht festgestellte Schuldfähigkeit

nicht (Replik, S. 1). Damit hat er das dem Unterbruch der wirtschaftlichen

Beziehung zugrundeliegende Verhalten zu verantworten.

4.1.3 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Rekurrent aufgrund eines Alkoholproblems und einer posttraumatischen Belastungsstörung in fachärztlicher bzw. psychologischer Behandlung war. Da die Nichteinhaltung einer Bedingung kein Verschulden voraussetzt, ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Einfluss dieser Umstände auf das Verhalten des Rekurrenten für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend sein könnte. Zudem bestehen keine Hinweise für die ernsthafte Möglichkeit, dass die erwähnten Umstände die Verantwortlichkeit des Rekurrenten für sein Verhalten in wesentlichem Umfang reduziert haben könnten. Folglich ist der Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens zu Recht abgewiesen worden und auch im vorliegenden Verfahren abzuweisen. Eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Zeitpunkt, in dem das medizinische Gutachten vorliegt, kann daher von vornherein unterbleiben; der entsprechende Antrag des Rekurrenten ist ebenfalls abzuweisen.

4.1.4 Wenngleich die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Rekurrent die mit seiner Härtefallbewilligung verknüpften Bedingungen in weiten Teilen nicht eingehalten habe, zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr vollumfänglich bestätigt werden kann, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AuG nach wie vor erfüllt ist. Wohl konnte sich der Rekurrent von der Sozialhilfe lösen, geht er wieder einer Erwerbstätigkeit nach und ist davon auszugehen, dass er seit Februar 2020 auch wieder Unterhaltszahlungen für seinen Sohn leistet. Der persönliche Kontakt zu diesem scheint sich nach längerem Kontaktabbruch, soweit überhaupt erstellt, aktuell jedoch auf die briefliche Kommunikation zu beschränken (vgl. Replik, S. 2); persönliche Treffen finden offenbar nicht statt. Schliesslich hat die Verschuldung des Rekurrenten weiter zugenommen, seitdem der angefochtene Entscheid ergangen ist. Er verzeichnet aktuell sieben Betreibungen in Höhe von CHF 18'847.65 und drei Verlustscheine in Höhe von CHF 3'108.40 (Stand: 2. Januar 2020; vgl. Vernehmlassung, Rz. 3). Damit sind die Bedingungen des SEM im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils nach wie vor nicht vollständig erfüllt.

4.2

4.2.1 Im Zusammenhang mit dem Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG bringt der Rekurrent vor, die mit Urteil vom 31. Januar 2018 durch das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt beurteilten Straftaten des Rekurrenten stünden alle im Zusammenhang mit der sehr schwierigen Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2017, welche aufgrund der damals bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung und aufgrund der sich daraus ergebenden Alkoholsucht des Rekurrenten eskaliert sei und leider zu den Straftaten geführt habe, die das Strafgericht im Januar 2018 zu beurteilen hatte (Rekursbegründung vom 27. November 2019, Rz. 34). Der Rekurrent sei sehr wohl gewillt und bereit, sich an die geltende Ordnung zu halten. Er habe sich von der strafrechtlichen Massnahme des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 31. Januar 2018 somit sehr wohl beeindrucken lassen und er zeige mit seinem Verhalten denn auch auf, dass er sich an die Rechtsordnung halte und sich auch zukünftig an die Rechtsordnung halten wolle (Rekursbegründung vom 27. November 2019, Rz. 35). Zudem sei mit Urteil vom 31. Januar 2018 durch das zuständige Strafgericht eben gerade keine längerfristige Freiheitsstrafe ausgefällt worden, die den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt hätte. Im Strafbefehl vom 16. Mai 2019 sei der Rekurrent sodann wegen eines einzelnen Ehrverletzungsdelikts zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen von CHF 30.– verurteilt worden. Diese Verurteilung könne aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht zu einem Widerruf gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG führen, da die dem Widerruf gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG zugrundeliegenden Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit eine vergleichbare Erheblichkeit erreichen müssten, wie beim Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG. Diese Erheblichkeit sei aber eben gerade nicht gegeben. Daraus folge, dass die Aufenthaltsbewilligung auch nicht gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG widerrufen werden dürfe (Rekursbegründung vom 27. November 2019, Rz. 36).

4.2.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. Wiederholte, aber relativ geringfügige Ordnungsverstösse genügen nur dann zur Erfüllung dieses Widerrufsgrunds, wenn sie in ihrer Gesamtheit den Vorwurf einer erheblichen Missachtung der Rechtsordnung rechtfertigen (Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 62 AIG N 11). Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 31. Januar 2018 wurde der Rekurrent der Sachentziehung, des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem, der mehrfachen Sachbeschädigung, des versuchten Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche, der versuchten Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der mehrfachen Drohung, der Drohung (Ehegatte während der Ehe), des Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Tätlichkeiten, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und der Verletzung des Schriftgeheimnisses schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 1'400.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 16. Mai 2019 wurde der Rekurrent der Verleumdung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Diesbezüglich fällt zusätzlich negativ ins Gewicht, dass der Rekurrent gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz die durch ihn im Februar 2017 aufgeschalteten Inserate seiner Ex-Frau auf der Pornowebseite «[...]» nicht von sich aus gelöscht hat, sondern sie bis zur Löschung am 17. Mai 2018 aufgeschaltet liess, wobei er noch im September 2018 bestritten hat, seine Ex-Frau auf einer Pornoseite registriert zu haben (vgl. angefochtenes Urteil, E. 11). Die vom Strafgericht und von der Staatsanwaltschaft beurteilten Straftaten des Rekurrenten sind als wiederholte Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz zu qualifizieren, die in ihrer Gesamtheit den Vorwurf einer erheblichen Missachtung der Rechtsordnung rechtfertigen. Die Behauptung des Rekurrenten, seine vom Strafgericht beurteilten Straftaten stünden im Zusammenhang mit der sehr schwierigen Trennung von seiner Ehefrau, die aufgrund der damals bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung und aufgrund der sich daraus ergebenden Alkoholsucht eskaliert sei, vermögen daran auch bei Wahrunterstellung nichts zu ändern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent seine vom Strafgericht festgestellte Schuldfähigkeit nicht bestreitet (Replik, S. 1). Somit hat der Rekurrent nicht zuletzt auch unter Mitberücksichtigung seiner Verschuldung (vgl. E. 4.1.4) den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG ebenfalls erfüllt.

4.2.3 Der Meinung des Rekurrenten, die Erfüllung dieses Widerrufsgrunds setze voraus, dass die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit eine vergleichbare Erheblichkeit erreichen wie bei einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG, kann nicht gefolgt werden. Betreffend den für Niederlassungsbewilligungen geltenden Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG wird zwar die Auffassung vertreten, der Unrechtsgehalt des Verstosses oder der Verstösse müsse bei einer gesamthaften Betrachtungsweise in etwa demjenigen entsprechen, der eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG rechtfertige (Spescha, a.a.O., Art. 63 AIG N 17). Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG und der betreffend die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten relevante Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG unterscheiden sich aber insoweit, als jener verlangt, dass der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, und es gemäss diesem genügt, dass der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Dementsprechend stellt Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung höhere Anforderungen als Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG (BGE 137 II 297 E. 3.2 S. 303). Wenn überhaupt kann für die Erfüllung des Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG deshalb höchstens verlangt werden, dass die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit nicht deutlich geringfügiger erscheinen als ein Delikt, das eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG zur Folge hat (vgl. Spescha, a.a.O., Art. 62 AIG N 11). Davon kann im vorliegenden Fall unter Mitberücksichtigung der Tatsache, dass die vom Strafgericht verhängte Freiheitsstrafe die Grenze der Längerfristigkeit nur um einen Tag unterschreitet, keine Rede sein.

5.1 Auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds ist die Aufenthaltsbewilligung nur zu widerrufen, wenn der Widerruf nach den gesamten Umständen angemessen und verhältnismässig ist (Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 62 N 6 ff.; Spescha, a.a.O., Art. 62 N 2). Aus diesem Grund ist auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sie verhältnismässig ist, und führt das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht automatisch zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 33 N 8; Nüssle, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar. Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 33 N 33; vgl. SEM, Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich, Bern 2013, aktualisiert am 1. Juli 2018 [nachfolgend Weisungen AuG], Ziff. 3.3.6). Soweit kein gesetzlicher oder völkerrechtlicher Bewilligungsanspruch besteht, hat der Ausländer keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und liegt deren Verlängerung im Ermessen der zuständigen Behörde (Bolzli, a.a.O., Art. 33 N 7; Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 7 und 33; SEM, Weisungen AuG, Ziff. 3.3.6). Das Ermessen der Behörde ist beim Entscheid über die Bewilligungsverlängerung allerdings weniger gross als bei der erstmaligen Erteilung (Uebersax, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.110; Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 33; Bolzli, a.a.O., Art. 33 N 7; zum Ganzen: VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 2.3.2). Zu prüfen ist damit zunächst, ob dem Rekurrenten ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zusteht.

5.2

5.2.1 Der Rekurrent bringt vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz würde eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Verbindung mit einer Wegweisung aus der Schweiz und aus dem Schengenraum klarerweise sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen. Die Aktenlage zeige auf, dass er alles ihm Mögliche versucht habe, um nach der Trennung von seiner Ehefrau einen persönlichen Kontakt mit dem Sohn D____ aufrecht zu halten und trotz Annäherungsverbot und Sistierung des Besuchsrechts den Kontakt mit seinem Sohn aufrecht zu erhalten und seine Beziehung zu ihm tatsächlich leben zu können. Der Rekurrent könne sich somit sehr wohl auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) berufen (Rekursbegründung vom 27. November 2019, Rz. 42). Eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Verbindung mit einer Wegweisung aus der Schweiz und aus dem Schengenraum würde für den Rekurrenten bedeuten, dass er zukünftig überhaupt keinen Kontakt mit seinem Sohn mehr haben könnte, da es ihm nicht mehr möglich sein werde, in den Schengenraum resp. in die Schweiz zu reisen. Es sei illusorisch, anzunehmen, dass die Exfrau des Rekurrenten bereit dazu sein werde, das Kind nach [...] zu bringen, damit der Vater das Besuchs- und Ferienrecht wahrnehmen könne. Die von den Vorinstanzen angeführten Kontaktmöglichkeiten über Skype seien nicht geeignet, einen nachhaltigen Kontakt mit D____ aufzubauen. Auch dieser müsse die Möglichkeit haben, während seiner Kindheit und Jugend mit seinem Vater eine Beziehung aufbauen zu können (Rekursbegründung vom 27. November 2019, Rz. 43 f.). Das Interesse des Rekurrenten und seines Sohns, ihre Beziehung in der Schweiz zu leben, sei höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten (Rekursbegründung vom 27. November 2019, Rz. 45). Eine Reintegration des Rekurrenten in [...] stelle sodann sehr wohl ein Problem für den Rekurrenten dar (Rekursbegründung vom 27. November 2019, Rz. 47).

5.2.2 Besteht zwischen einer ausländischen Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist es diesem nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit der ausländischen Person im Ausland zu führen, so stellt es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK, und in Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (VGE VD.2018176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3 und 4.1.1, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.2, VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.2.1, VD.2012.193 vom 31. Mai 2013 E. 3.7.1; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f., 135 I 153 E. 2.1 S. 155). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung (VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 3.3.2, VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.2.1, VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 4.2.1, VD.2012.193 vom 31. Mai 2013 E. 3.7.1).

5.2.3 Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.3, VD.2012.193 vom 31. Mai 2013 E. 3.7.2). Wenn die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind, namentlich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland des ausländischen Elternteils sowie der Reisekosten, im Rahmen von Kurzaufenthalten praktisch nicht möglich oder zumutbar ist, ergibt sich aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens zwar ein grundsätzlicher Anspruch des nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteils auf dauernde Anwesenheit und damit in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Ein Eingriff in diesen Anspruch und damit die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist aber regelmässig wegen überwiegender öffentlicher Interessen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt (VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.2, VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 4.2.2.2, VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 6.3.2; vgl. VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.3).

5.2.4 Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem Ausländer und dessen Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich der Ausländer bisher in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.2 S. 47, 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1, 2C_187/2016 vom 12. April 2017 E. 5.2.1, 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.2, 2C_1141/2014 vom 10. September 2015 E. 2.4, 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2, 2C_1231/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3, 2C_858/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2, 2C_751/2012 vom 16. August 2012 E. 2.3, 2C_336/2012 vom 3. August 2012 E. 3.2; VGE VD.2017.62 vom 23. Februar 2018 E. 3.6, VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.3, VD.2016.31 vom 26. August 2016 E. 6.3.2, VD.2012.193 vom 31. Mai 2013 E. 3.7.2). Bei ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft über eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfügen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 144 I 91 E. 5.2.1 S. 98, 143 I 21 E. 5.5.4 S. 31 f., 139 I 315 E. 2.5 S. 321). An einem tadellosen Verhalten fehlt es sodann, wenn gegen die ausländische Person, welche sich auf Art. 8 EMRK beruft, fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe sprechen, insbesondere sie sich massgebliches, strafrechtlich oder fremdenpolizeilich verpöntes Fehlverhalten hat zu schulden kommen lassen (BGE 144 I 91 E. 5.2.4 S. 100, mit Hinweisen; BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.2).

Unter besonderen Umständen sind indes eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung und ein tadelloses Verhalten keine notwendige Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. betreffend das tadellose Verhalten BGer 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3, 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1, VGE VD.2017.62 vom 23. Februar 2018 E. 3.6, VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.3). Gemäss einem in der amtlichen Sammlung publizierten Urteil des Bundesgerichts ist die vorstehend erwähnte Praxis auf einen Ausländer, der zwar nicht mehr mit seiner schweizerischen Ehefrau zusammenlebt und keine Obhut über das gemeinsame Kind hat, aber noch verheiratet und Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge ist, nicht oder jedenfalls nicht unverändert anwendbar (BGE 140 I 145 E. 4.1 S. 148 f.). Im konkreten Fall war die Voraussetzung der besonders engen wirtschaftlichen und affektiven Beziehung erfüllt und fehlte es an einem tadellosen Verhalten. Das Bundesgericht entschied, im beurteilten Fall stelle die Tatsache, dass der Ausländer gegen die öffentliche Ordnung verstossen habe, keinen Ausschlussgrund für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dar, sondern bloss ein Kriterium unter anderen, das bei der umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sei (BGE 140 I 145 E. 4.2 f. S. 149 ff.). Eine entsprechende Relativierung ist unter besonderen Umständen auch beim Kriterium der besonders engen wirtschaftlichen Beziehung möglich (VGE VD.2019.4 vom 5. Juni 2019 E. 2.3.2).

5.2.5 Gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen (besonders enge Beziehung in [1] wirtschaftlicher und [2] affektiver Hinsicht, [3] praktische Unmöglichkeit, die Beziehung aufrecht zu erhalten, und [4] tadelloses Verhalten) grundsätzlich als Elemente der gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97; BGer 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.2, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.2, 2C_665/2017 vom 9. Januar 2018 E. 4.2–4.4). Damit dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden, wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren Erteilung überwiegen (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5, 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Verstösse gegen die öffentliche Ordnung höchstens dann nicht so stark zu gewichten sind, dass sie die anderen Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn besondere Umstände vorliegen und es sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt (BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.2 und 5.3.2; vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.2). Jegliche relevante Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht begründet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zusätzliches öffentliches Interesse, das es zusammen mit demjenigen an der Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik) im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV rechtfertigt, die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur Wahrnehmung des Besuchsrechts zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern (vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.3).

5.2.6 Gemäss dem angefochtenen Entscheid könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent in naher Zukunft Unterhalt für seinen Sohn bezahlen werde (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6). Aufgrund des vom Rekurrenten im vorliegenden Verfahren eingereichten Vertrags (vgl. act. 8) ist indes anzunehmen, dass er inzwischen Unterhalt bezahlt und damit aktuell eine wirtschaftliche Beziehung zum Sohn besteht. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn wegen der Distanz zwischen der Schweiz und [...] praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte. Angesichts dessen, dass das Besuchsrecht des weder sorge- noch obhutsberechtigten Rekurrenten aktuell noch immer sistiert ist (vgl. Replik, S. 2), kann derzeit mangels eines persönlichen Kontakts aber nicht von einer tatsächlich gelebten und intakten familiären Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn ausgegangen werden (vgl. vorne, E. 1.2). Hinzu kommt, dass sich der Rekurrent während seines Aufenthalts nicht tadellos verhielt, wobei er überwiegend keine Bagatelldelikte verübte (vgl. vorne, E. 4.2.2 f.). Aus all dem folgt, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Bezug auf die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn derzeit keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt und der Rekurrent aus der Beziehung zu seinem Sohn gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.

5.3

5.3.1 Der Rekurrent macht weiter geltend, per Anfang April 2018 eine neue Beziehung eingegangen zu sein. Es sei der grosse Wunsch seiner Partnerin und von ihm, eine Familie zu gründen. Ein Leben in [...] komme für seine Partnerin aus verschiedenen Gründen jedoch nicht in Betracht, insbesondere da die Situation in [...] recht unsicher sei. Zudem wäre eine berufliche Integration in [...] für sie nicht möglich, da sie studierte Musikerin und Musiklehrerin auf einem Instrument sei, das man in [...] gar nicht kenne. Würde die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht verlängert und würde er zudem aus der Schweiz weggewiesen, würde er keine Möglichkeit mehr haben, eine Familie mit seiner Partnerin zu gründen. Auch dadurch werde das Recht des Rekurrenten auf Privat- und Familienleben gemäss EMRK und Bundesverfassung verletzt, sodass der vorliegende Entscheid auch vor diesem Hintergrund als unverhältnismässig aufzuheben sei (Rekursbegründung vom 27. November 2019, Rz. 47; Beilage 8 zur Rekursbegründung vom 27. November 2019).

5.3.2 Nach der Rechtsprechung ergibt sich ein völkerrechtlicher Anspruch auf (umgekehrten) Familiennachzug aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung nur, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270; BGer 2C_282/2019 vom 25. März 2019 E. 2.2, 2C_53/2012 vom 25. Januar 2012 E. 2.2.3, 2C_846/2010 vom 22. November 2010 E. 2.1.2; abweichend [oder] BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1). Im vorliegenden Fall fehlt es an der langen Dauer der Partnerschaft und dem unmittelbaren Bevorstehen der Heirat. Der Rekurrent und seine neue Partnerin, B____, wohnen erst knapp ein Jahr zusammen (vgl. Beilage 1 zur Eingabe vom 17. Januar 2020). Dies bedeutet allerdings noch nicht, dass die vorstehend zur Diskussion stehende Wegweisung des Rekurrenten keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens mit seiner neuen Partnerin darstellt. Soll der ausländische Konkubinatspartner weggewiesen werden, wird mit Blick auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nur verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270). Damit von einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann, muss die Beziehung der Konkubinatspartner bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1, 2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2). Das knapp einjährige Zusammenleben des Beschwerdeführers mit B____ begründet daher für sich alleine kein eheähnliches Konkubinat, wie das Bundesgericht bereits im Zusammenhang mit einem drei- bzw. vierjährigen Zusammenleben festgestellt hat (BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.4, 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2). Wohl kann davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent von B____ zumindest indirekt materiell unterstützt wird, indem letztere rund 3/4 (CHF 1‘320.–) der Mietkosten von insgesamt CHF 1‘770.– (Miete zuzüglich Nebenkostenakonto) übernimmt, während der Rekurrent zu rund 1/4 (CHF 450.–) an die Mietkosten beiträgt. Eine weitergehende finanzielle Unterstützung ist jedoch nicht erstellt. Die indirekte finanzielle Solidarität besteht zudem erst seit relativ kurzer Zeit, frühestens ab August 2019 (vgl. Eingabe vom 6. Februar 2020). Eine Übernahme wechselseitiger Verantwortung ist damit nicht erstellt. Aus der Bestätigung von B____ geht zudem hervor, dass es nicht das Ziel sei, so schnell wie möglich zu heiraten, sondern die Beziehung weiter zu pflegen und zu festigen und dann im Jahr 2021 den Bund der Ehe zu schliessen (vgl. Beilage 3 zur Replik). Von einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft kann daher nicht gesprochen werden.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den zivilrechtlichen Konkubinatsbegriff führt zu keinem anderen Schluss. Abgesehen davon, dass dieser Begriff in einem anderen rechtlichen Kontext (Auswirkungen eines Konkubinats auf die [nach-]ehelichen Unterhaltsansprüche) geprägt worden ist, versteht die zivilrechtliche Rechtsprechung unter einem qualifizierten bzw. gefestigten Konkubinat «eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist» (verkürzt als «Wohn-, Tisch- und Bett-gemeinschaft» bezeichnet; BGE 138 III 97 E. 2.3.3 S. 100 f.; 118 II 235 E. 3b S. 238; BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.5). Eine solch umfassende Lebensgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Schicksalsgemeinschaft ist nach der erwähnten ausländerrechtlichen Praxis Anknüpfungspunkt für einen auf Art. 8 EMRK gestützten Bewilligungsanspruch (BGer 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.5), in casu aber gerade nicht erstellt. Nach der Praxis zum alten Scheidungsrecht galt erst ab einer Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft von mindestens fünf Jahren die widerlegbare Vermutung eines qualifizierten Konkubinats (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, Bern 2018, N 03.79).

5.4 Zusammengefasst kann der Rekurrent aus dem Anspruch auf Achtung seines Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten. Ein Anspruch ergibt sich offensichtlich auch nicht aus dem Recht auf Schutz des Privatlebens, sodass keine besonderen Gründe erforderlich sind, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (vgl. BGE 144 I 266 E. 3 S. 271, insbesondere E. 3.9 S. 278 f. e contrario). Der Rekurrent macht keine weitere bundes- oder konventionsrechtliche Anspruchsgrundlage geltend und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung liegt damit im Ermessen des Migrationsamts.

6.1 Beim im pflichtgemässen Ermessen zu treffenden Entscheid (vgl. vorne, E. 4.5) sind insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) zu beachten (Bolzli, a.a.O., Art. 33 N 7). Die zuständige Behörde hat deshalb eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Bewilligung und der Wegweisung einerseits und dem privaten Interesse des Ausländers an der Verlängerung der Bewilligung andererseits (Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 33; vgl. VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 3 und VD.2013.210 vom 30. Juni 2014 E. 3.1; Zünd/Arquint Hill, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 8.44). Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss die privaten Interessen der betroffenen Personen überwiegen (SEM, Weisungen AuG, Ziff. 8.3). Dabei sind folgende Elemente zu gewichten und gegeneinander abzuwägen: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die Nationalität der verschiedenen Beteiligten; (4) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (5) das Verhalten des Ausländers während diesem; (6) die familiäre Situation des Betroffenen, die Dauer seiner Ehe und andere Hinweise auf die Qualität des Ehelebens; (7) ob der Ehepartner bei Eingehung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; (8) ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind und gegebenenfalls deren Alter; (9) auf welche Schwierigkeiten der Partner und die Kinder bei einer Ausreise in die Heimat des Betroffenen stossen würden; (10) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (11) der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Angehörigen; (12) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (13) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Saber und Boughassal gegen Spanien vom 18. Dezember 2018 [Nr. 76550/13 und 45938/14] § 40). Unter dieses letzte Kriterium fällt der besondere Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden (BGE 143 I 21 E. 5.5 S. 29 ff.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. BGer 2C_564/2019 vom 6. Februar 2020 E. 5.2, 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2; 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt insbesondere das Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik (BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156, 137 I 284 E. 2.1 S. 288) und das Verhindern von Straftaten in Betracht (BGer 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 1.3.3).

6.2 Der Rekurrent bringt vor, es sei unverhältnismässig, wenn ihm das Aufenthaltsrecht in der Schweiz entzogen und er von der Schweiz weggewiesen werde. Er habe seit den Vorfällen im Jahr 2017 bewiesen, dass er das Unrecht seines Verhaltens eingesehen habe, er habe alles unternommen, um seine psychischen Probleme mittels Therapie in den Griff zu kriegen und er habe sich ernsthaft bemüht, mit seinem Sohn ein Verhältnis aufzubauen. Dieses Verhalten sei dem Rekurrenten zugute zu halten und es sei als weniger weitgehende und im vorliegenden Fall verhältnismässigere ausländerrechtliche Sanktion lediglich eine letzte Verwarnung auszusprechen. Zudem sei ihm für die Erfüllung sämtlicher Auflagen des SEM eine angemessene Frist einzuräumen (Rekursbegründung vom 27. November 2019, Rz. 32). Weiter macht der Rekurrent geltend, er habe sich zwischenzeitlich finanziell stabilisiert und zudem eine feste Anstellung erlangt. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach dem Rekurrenten seine berufliche Integration nicht vollends gelungen sei, treffe somit nicht zu. Seit dem 1. September 2019 sei der Rekurrent in einem festen Arbeitsverhältnis und habe ein festes Arbeitspensum von 70% inne. Die berufliche Integration sei ihm somit vollumfänglich gelungen (Rekursbegründung vom 27. November 2019, Rz. 38). Der Rekurrent habe sich entgegen den Feststellungen im angefochtenen Entscheid auch sonst, insbesondere auch sprachlich, sehr gut in die hiesigen Verhältnisse integriert (Rekursbegründung vom 27. November 2019, Rz. 39 f.).

6.3

6.3.1 Zu den vorliegend zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen zählt primär jenes der Steuerung der Einwanderung. Für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten, der mehrfach straffällig geworden ist, sprechen sodann generalpräventive Gesichtspunkte. Spezialpräventiv ist diese Massnahme aber nicht erforderlich, weil die Gefahr weiterer Straftaten des Rekurrenten unter Mitberücksichtigung der Veränderung seiner persönlichen Situation sehr gering erscheint. Ferner besteht ein gewisses Interesse am Schutz potenzieller Gläubiger. Dieses ist jedoch zu relativieren, zumal die einzige, jüngst hinzugetretene Betreibung auf die Straffälligkeit des Rekurrenten zurückzuführen ist und damit auf Umständen beruht, die sich vor zwei bis drei Jahren zugetragen haben (vgl. Beilage zur Vernehmlassung; Replik, S. 3). Die Verschuldung des Rekurrenten beläuft sich nach Angaben des JSD zurzeit auf knapp CHF 22'000.– (Stand: 2. Januar 2020: sieben Betreibungen in Höhe von CHF 18'847.65 und drei Verlustscheine in Höhe von CHF 3'108.40; vgl. Vernehmlassung, Rz. 3). Hinzu kommen die im Jahr 2016 bezogenen Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe im Betrag von CHF 8'188.40. Die Verschuldung ist somit beachtlich, aber noch nicht erheblich. Angesichts dessen, dass der Rekurrent wieder erwerbstätig ist und von B____ – wenn auch in geringem Ausmass – indirekt finanziell unterstützt wird (vgl. vorne, E. 5.3.2), lässt sich nicht von vornherein ausschliessen, dass der Rekurrent seine Schulden wird abbauen oder sogar ganz wird tilgen können. Jedenfalls beteuert er, dies zu tun, sobald sich seine finanzielle Lage stabilisiert haben wird (vgl. Replik, S. 3). Es ist davon auszugehen, dass der Rekurrent seine Schulden nicht mehr wird begleichen können, wenn er weggewiesen wird. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung würde im heutigen Zeitpunkt demnach den Interessen der vorhandenen Gläubiger zuwiderlaufen. Da der Rekurrent seit Kurzem Unterhaltszahlungen für seinen Sohn leistet, gilt dasselbe hinsichtlich der Interessen der sorge- und obhutsberechtigten Kindsmutter: Sollte der Rekurrent weggewiesen werden, ist wenig wahrscheinlich, dass er weiterhin wird Unterhalt leisten können.

6.3.2 Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten kann nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden. In diesem Zusammenhang sind die persönlichen Verhältnisse des Rekurrenten und seiner Familie gesamthaft zu würdigen. Hierbei bildet das Kindeswohl und das grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, grundsätzlich einen wesentlichen zu beachtenden Aspekt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29; Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] §§ 27, 28 und 46).

6.3.2.1 Zu den persönlichen Interessen des Rekurrenten zählt primär der Umstand, dass sein Sohn hier lebt und es, da der Rekurrent weder sorge- noch obhutsberechtigt und sein Sohn D____ Schweizer Bürger ist, von vornherein ausser Betracht fällt, dass dieser zusammen mit dem Rekurrenten nach [...] oder in ein Drittland ausreist. Der Kontakt des Rekurrenten zu seinem Sohn besteht heute soweit ersichtlich darin, dass er Unterhalt bezahlt und versucht, mittels Briefen auch persönlich wieder mit ihm in Beziehung zu treten (vgl. Replik, S. 2; Beilage 2 zur Replik). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung würde demnach keine enge Beziehung betreffen, die aktuell tatsächlich gelebt wird. Gemäss der mit Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 26. Februar 2019 sind sich die Eltern einig, dass der persönliche Kontakt zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn vorerst sistiert bleibt. Sobald der Aufenthaltsstatus geklärt und das damals laufende zweite Strafverfahren abgeschlossen ist, werden sich die Eltern aber bemühen, in Zusammenarbeit mit dem KJD eine dem Alter des Sohns angemessene und die Wohnsitzsituation beider Elternteile berücksichtigende Regelung des persönlichen Verkehrs zu erreichen (vgl. Beilage 7 zur Rekursbegründung vom 22. Mai 2019). Das zweite Strafverfahren ist inzwischen abgeschlossen (vgl. oben E. 4.2.2). Für den Fall, dass die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten verlängert wird, ist deshalb davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn in absehbarer Zeit im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrecht ausgeübt und damit eine besonders enge affektive Beziehung im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK und Art. 13 BV (vgl. oben E. 5.2.4) aufgebaut werden kann. Im Fall der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist es hingegen fraglich, ob dem Rekurrenten ein Besuchsrecht eingeräumt würde (vgl. Beilage 4 zur Rekursbegründung vom 22. Mai 2019). Selbst wenn es sich anders verhielte, wäre aufgrund der geografischen Distanz anzunehmen, dass die regelmässige Ausübung eines Besuchsrechts im Rahmen von Kurzaufenthalten und damit der Wiederaufbau einer (engen) Beziehung praktisch unmöglich oder jedenfalls unzumutbar ist.

6.3.2.2 Weiter ist die Beziehung des Rekurrenten zu B____ zu beachten. Diese besteht gemäss Angaben des Rekurrenten und B____ seit rund zwei Jahren, wobei sie seit knapp einem Jahr zusammenwohnen. Sie kann zwar (noch) nicht als gefestigte eheähnliche Gemeinschaft qualifiziert werden (vgl. oben E. 5.3.2). Aufgrund der glaubhaften Angaben des Rekurrenten und seiner Partnerin ist aber davon auszugehen, dass es sich um eine enge Paarbeziehung handelt. Angesichts der Angaben von B____, wonach es das Ziel sei, die Beziehung weiter zu pflegen und zu festigen und dann im Jahr 2021 zu heiraten (Beilage 3 zur Replik), besteht hinsichtlich der Qualität der Beziehung zudem weiteres Entwicklungspotential. Soweit B____ weiter angab, sie könne es sich nicht vorstellen, mit dem Rekurrenten nach [...] auszureisen und dort zu leben (vgl. Beilage 8 zur Rekursbegründung vom 27. November 2019), ist zu bemerken, dass B____ die Beziehung in Kenntnis der Straffälligkeit des Rekurrenten und des hängigen Wegweisungsverfahrens eingegangen ist, worauf das JSD zurecht hingewiesen hat (vgl. Vernehmlassung, Rz. 5). Der Rekurrent und B____ mussten demnach von Beginn weg damit rechnen, die Beziehung nicht in der Schweiz leben zu können. Die Beziehung mit B____ fällt daher nicht massgeblich ins Gewicht.

6.3.2.3 Bezüglich der in die Interessenabwägung miteinzubeziehenden Kindesinteressen gilt gemäss Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107), dass die Vertragsstaaten das Recht des von einem Elternteil getrennten Kindes achten, regelmässig persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97 f., 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29; BGer 2C_493/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 3.3). Gemäss der Anklageschrift begab sich der Rekurrent am 11. Februar 2017 in alkoholisiertem Zustand an den Wohnort der Mutter seines Sohns. Dort habe er die Kindsmutter beschimpft. Als die Kindsmutter und die Gotte seines Sohns mit diesem zusammen die Flucht hätten ergreifen wollen, habe der Rekurrent die Kindsmutter und die Gotte beschimpft und die Gotte tätlich angegriffen (Anklageschrift vom 2. November 2017 Ziff. I.1.d und Ziff. I.2, act. 6/2). Die Vorinstanz schliesst daraus, durch die Delinquenz des Rekurrenten gegen die Kindsmutter sei auch D____ in Mitleidenschaft gezogen worden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6). Dieser Feststellung kann nicht vorbehaltlos gefolgt werden. Eine relevante Beeinträchtigung des Sohns ist aus der Schilderung der Staatsanwaltschaft nicht erkennbar. Jedenfalls liess die Kindsmutter durch ihren Rechtsvertreter im Scheidungsverfahren mitteilen, dass D____ keinerlei Erinnerungen an seinen Vater habe, weder positive noch negative (vgl. Beilage 6 zur Rekursbegründung vom 22. Mai 2019, S. 3). Damit ist es ausgeschlossen, dass die Straftaten zum Nachteil der Kindsmutter die Beziehung zwischen D____ und dem Rekurrenten aktuell belasten. Andere Gründe, weshalb eine persönliche Beziehung und unmittelbare Kontakte zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn im Fall des Verbleibs des Rekurrenten in der Schweiz dem Kindeswohl widersprechen könnten, sind aufgrund der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Die Interessen von D____, seinen leiblichen Vater überhaupt zu kennen und zu diesem (wieder) regelmässige persönliche und unmittelbare Kontakte pflegen zu können, sprechen damit gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

6.3.2.4 Der Rekurrent hält sich seit gut sechs Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. In sozialer Hinsicht ist die Integration des Rekurrenten insoweit nicht gelungen, als er mehrfach straffällig geworden ist. Diesbezüglich ist aber zu berücksichtigen, dass der Rekurrent die posttraumatische Belastungsstörung und das Alkoholproblem, an denen er zur Zeit seiner Straftaten gelitten hatte, inzwischen psychotherapeutisch behandelt hat. Zudem hat er sich einen neuen Freundeskreis aufgebaut. Dadurch hat sich seine Situation deutlich stabilisiert (vgl. Beilage 3 zur Rekursbegründung vom 22. Mai 2019; Rekursbegründung vom 27. November 2019, Rz. 14 und 18; Replik, S. 1). Die vom Rekurrenten eingereichten Empfehlungsschreiben (Beilagen 5–8 zur Rekursbegründung vom 27. November 2019) sind zwar mit Vorsicht zu würdigen, weil sie aus seinem persönlichen Umfeld stammen. Zusammen mit der Bestätigung des [...] belegen sie aber zweifelsfrei, dass der Rekurrent in der Schweiz über einen Freundeskreis verfügt. Aufgrund seiner kurzfristigen Sozialhilfeabhängigkeit und seiner Schulden ist auch die wirtschaftliche Integration des Rekurrenten noch nicht vollständig gelungen. Inzwischen hat er aber Anstrengungen unternommen, sich wirtschaftlich besser zu integrieren. Angesichts der nur wenige Monate andauernden Sozialhilfeabhängigkeit und der (noch) nicht erheblichen Schuldenlast kann deshalb noch nicht davon gesprochen werden, dass die wirtschaftliche Integration gescheitert sei (vgl. etwa BGer 2C_895/2015 E. 3.2, wonach Schulden von etwas über CHF 100'000.– noch kein Grund sind, die wirtschaftliche Integration zu verneinen, wenn ernsthafte erkennbare Bemühungen bestehen, das Geld zurückzubezahlen; ferner BGer 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.6, wonach auch Verlustscheine in der Höhe von ungefähr CHF 8'000.– nicht gegen eine wirtschaftliche Integration sprechen). So kommt der Rekurrent für seinen Lebensunterhalt aktuell weitestgehend selber auf und bezahlt auch wieder Unterhalt für seinen Sohn. Beruflich ist der in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis als Pizzabäcker tätige Rekurrent integriert. Dass sein Arbeitspensum nur 70 % beträgt, ändert daran entgegen der Auffassung des JSD (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 7) nichts. Gemäss den vom Rekurrenten eingereichten Empfehlungsschreiben ist die sprachliche Integration des Rekurrenten sodann fortgeschritten (vgl. Beilagen 5–8 zur Rekursbegründung vom 27. November 2019). Wohl sind die Schreiben wie bereits erwähnt mit Vorsicht zu würdigen. Trotzdem ist ihnen gleich viel Gewicht beizumessen wie dem vom JSD zitierten, mehr als zwei Jahre alten und damit nicht mehr aktuellen Polizeirapport (vgl. angefochtener Entscheid, E. 13).

6.3.2.5 Gemäss der unbestrittenen Darstellung des Rekurrenten litt dieser an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weil er während seines Diensts in der [...] Armee Grausames erlebt habe, insbesondere wie Menschen von islamistischen Terroristen gefoltert und getötet worden seien (Rekursbegründung vom 27. November 2019, Rz. 11). Gemäss der Bestätigung des [...] vom 8. April 2019 (Beilage 3 zur Rekursbegründung vom 22. Mai 2019) befand sich der Rekurrent vom 19. März bis 16. August 2018 in psychotherapeutischer Behandlung. Gemäss der Bestätigung erschien der Rekurrent stets zuverlässig und pünktlich zu den Sitzungen. Es hätten auslösende und aufrechterhaltende Faktoren seiner Flash-Backs und seines damit verbundenen Alkoholkonsums erarbeitet werden können. Der Rekurrent habe berichtet, dass die Flash-Backs und Albträume deutlich zurückgegangen seien und er den Alkoholkonsum schrittweise habe reduzieren können. Hierunter sei es zu einer klaren Veränderung seiner Freizeitgestaltung gekommen. Er habe sich einen neuen Freundeskreis aufgebaut, der ihm geholfen habe, den Alkoholkonsum weiter einzugrenzen und der ihm Stabilität zu bieten schien, um schwierige Situationen meistern zu können. Hierunter sei es zu einer deutlichen psychischen Stabilisierung gekommen, weshalb die Therapie in gegenseitigem Einvernehmen habe abgeschlossen werden können. Damit ergibt sich aus der Bestätigung, dass das persönliche Umfeld des Rekurrenten neben der Psychotherapie einen relevanten Faktor für seine psychische Stabilisierung darstellt. Der Rekurrent befürchtet deshalb zu Recht, dass sich seine psychische Stabilität wieder verschlechtern könnte, wenn er aus seinem jetzigen Umfeld herausgerissen würde (Rekursbegründung vom 27. November 2019, Rz. 46). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten kann aus diesem Umstand allein zwar nicht geschlossen werden, seine Wegweisung sei unverhältnismässig oder unzumutbar. Eine posttraumatische Belastungsstörung und eine damit zusammenhängende Alkoholabhängigkeit stellen für sich alleine keine Umstände dar, welche die Ausreise als unmöglich oder unzumutbar erscheinen liessen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2 S. 402 f.; BGer 2C_676/2015 vom 8. September 2015 E. 2.2.2 betreffend eine dissoziative Persönlichkeitsstörung). Die Möglichkeit einer Verschlechterung des psychischen Zustands des Rekurrenten ist unter dem Titel der ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat drohenden Nachteile im Rahmen der Interessenabwägung aber als eines von vielen Elementen zu berücksichtigen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen [...] aus (BVGer E-6870/2019 vom 20. Januar 2020 E. 9.7, D-4875/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 8.3.1, E-2680/2019 vom 19. Juli 2019 E. 9.2.2). Aufgrund der nach wie vor prekären Lebensbedingungen in [...] sind gemäss der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Wegweisungsvollzugshindernisse zur Existenzsicherung jedoch ausreichend finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar (BVGer D-4875/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 8.3.1; vgl. BVGer E-2680/2019 vom 19. Juli 2019 E. 9.3.2). Der Rekurrent reiste im Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein, hat also den grössten Teil seines bisherigen Lebens und insbesondere die prägende Kindheits- und Jugendzeit in seiner Heimat verbracht. Er ist somit nach wie vor mit der Sprache und der Kultur seines Heimatlandes vertraut. Im Heimatland des Rekurrenten leben dessen drei Schwestern. Gemäss den Angaben des Rekurrenten hat er mit seinen drei Schwestern kein enges Verhältnis, weil er ab dem Alter von zehn Jahren von ihnen getrennt aufgewachsen sei. Er habe mit seinen drei Schwestern nur sehr selten Kontakt. Der Kontakt beschränke sich auf ein paar wenige Telefonanrufe pro Jahr. Auch von seinem damaligen Freundeskreis lebe kaum jemand mehr dort (Rekursbegründung vom 27. November 2019, Rz. 46). Das JSD bezweifelt, dass der Rekurrent zu seinen Schwestern kein enges Verhältnis habe, weil eine von ihnen für ihn und seine Ex-Frau im Jahr 2013 das Hochzeitsfest organisiert habe (angefochtener Entscheid, E. 17). Gemäss den unbestrittenen Feststellungen des JSD absolvierte der Rekurrent von 2006 bis 2008 einen Diplomlehrgang in Tourismus und als Reiseveranstalter in [...] und arbeitete er vor seiner Einreise in die Schweiz dort als selbständiger Reiseführer (angefochtener Entscheid, E. 17). Zudem sammelte er in der Schweiz Berufserfahrung in der Gastronomie. Damit ist davon auszugehen, dass er gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten hat. Hingegen ist aufgrund der dem Gericht derzeit vorliegenden Informationen nicht feststellbar, dass der Rekurrent über ausreichende finanzielle Ressourcen verfügt, um seine Existenz in [...] zu sichern. Die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung des Rekurrenten zumutbar wäre, kann derzeit offen bleiben, weil er im Fall der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ohnehin nicht wegzuweisen ist.

6.4 Unter Mitberücksichtigung der im vorliegenden Verfahren eingebrachten neuen Tatsachen überwiegen die privaten Interessen des Rekurrenten sowie diejenigen seines Sohns am Verbleib des Rekurrenten in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Entfernung aus der Schweiz. Damit erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum heutigen Zeitpunkt als nicht verhältnismässig. Die Bewilligung des Rekurrenten ist deshalb zu verlängern. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person gemäss Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. Eine solche Verwarnung ist im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Der Rekurrent wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass eine Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Betracht gezogen wird, sollte er erneut straffällig werden, sich weiter verschulden oder sich nicht darum bemühen, die bestehenden Schulden abzubauen sowie den persönlichen Kontakt zu seinem Sohn im Rahmen der Möglichkeiten aufzubauen und zu pflegen.

Gemäss Art. 99 Abs. 1 AuG legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen dem SEM Aufenthaltsbewilligungen zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Gemäss Art. 85 Abs. 2 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) legt das Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Aufenthaltsbewilligung dem Zustimmungsverfahren unterliegt. Gemäss Art. 4 lit. c der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (SR 142.201.1) ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Ausländern, die erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben, dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Gemäss Art. 99 Abs. 2 AIG kann das SEM die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in einem dem Zustimmungsverfahren unterliegenden Fall auch dann dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, wenn sie von einem kantonalen Gericht angeordnet worden ist (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes [AuG] [Verfahrensnormen und Informationssysteme] vom 2. März 2018, in: BBl 2018 S. 1685, 1703 und 1739). Der Rekurrent hat wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen (vgl. vorne, E. 4.2.2). Das Migrationsamt hat die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung deshalb dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt (Art. 86 Abs. 5 VZAE).

8.1.

8.1.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von § 6 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) sowie § 30 Abs. 1 VRPG für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben und dem Rekurrenten für die Rekursverfahren vor dem JSD und dem Verwaltungsgericht je eine Parteientschädigung zulasten des JSD zuzusprechen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsinterne Rekursverfahren wird damit gegenstandslos.

8.1.2 Im vorliegenden Fall rechtfertigt es der Umfang der Streitsache, die Parteientschädigung für das Rekursverfahren vor dem JSD in Anwendung von § 13 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (SG 153.810) im Rahmen von § 12 Abs. 2 dieser Verordnung festzusetzen. Damit beträgt die Parteientschädigung bis CHF 3‘500.00. Die Bemühungen vom 27. Februar bis und mit dem 6. September 2019 gemäss der Honorarnote vom 5. Februar 2020 betreffen das verwaltungsinterne Rekursverfahren. Der dafür geltend gemachte Aufwand von 13 Stunden und 50 Minuten sowie die Auslagen von CHF 79.75 sind angemessen. Unter Zugrundelegung des geltend gemachten Stundenansatzes von CHF 200.– ist dem Rekurrenten damit für das Rekursverfahren vor dem JSD eine Parteientschädigung von CHF 2‘846.40 zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

8.1.3 Für die Höhe der Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren kann grundsätzlich auf die Honorarnote des Rechtsvertreters des Rekurrenten vom 4. März 2020 abgestellt werden. Der damit geltend gemachte Aufwand von 19 Stunden und 25 Minuten ist angemessen. In der Honorarnote vom 5. Februar 2020 betreffend das erstinstanzliche Verfahren und das verwaltungsinterne Rekursverfahren findet sich ein Aufwand von 1 Stunde und 5 Minuten für das Studium des Entscheids des JSD vom 11. September 2019 sowie eine E-Mail an den Rekurrenten betreffend Zustellung des Entscheids und das weitere Vorgehen. Dieser Aufwand betrifft nicht das Rekursverfahren vor dem JSD, sondern dasjenige vor dem Verwaltungsgericht und ist deshalb mit der Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind dem Rekurrenten damit ein Aufwand von 20 Stunden und 30 Minuten zum beantragten Ansatz von CHF 200.– sowie die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 32.80, zuzüglich Mehrwertsteuer, total CHF 4‘451.05 zu entschädigen.

8.2

8.2.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Rekurrenten auch für das erstinstanzliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das erstinstanzliche Verfahren ist damit gegenstandslos. Eine Parteientschädigung steht dem Rekurrenten für das erstinstanzliche Verfahren nicht zu (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 471; vgl. § 7 VGG). Damit kommt nur eine Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht.

8.2.2 Mit Eingabe vom 4. September 2017 beantragte der Rekurrent beim Migrationsamt für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltlicher Verbeiständung. In seiner Stellungnahme vom 3. November 2017 (S. 2) wiederholte diese Anträge. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

8.2.3 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 368). Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche Verbeiständung; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 368). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gilt für alle staatlichen Verfahren, die auf den Erlass eines hoheitlichen Rechtsanwendungsakts ausgerichtet sind, insbesondere auch für erstinstanzliche Verwaltungsverfahren (Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 66; vgl. Schwank, a.a.O., S. 472).

8.2.4 Mit Schreiben vom 22. August 2017 teilte das Migrationsamt dem Rekurrenten den voraussichtlichen Inhalt seiner Verfügung mit und gab ihm die Möglichkeit, sich dazu schriftlich zu äussern. Der Rekurrent verfügte zumindest über ordentliche Deutschkenntnisse (vgl. oben E. 6.3.2.4). Da er sich zum Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Untersuchungsgefängnis befand, konnte er nötigenfalls wohl auch die Unterstützung des dortigen Sozialdiensts in Anspruch nehmen. So wurde er etwa auch durch die multikulturelle Suchtberatungsstelle beider Basel betreut (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme vom 3. November 2017). Die Angelegenheit war auch nicht derart komplex, dass der Rekurrent das rechtliche Gehör nicht ohne anwaltliche Unterstützung hätte wahrnehmen können. Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 ersuchte das Migrationsamt um eine Stellungnahme des Rekurrenten zur Frage, weshalb er bis dahin keine Therapie besucht hatte, und mit Schreiben vom 15. Februar und 26. April 2018 ersuchte es um Arztberichte. Die Einreichung der Stellungnahme und der Arztberichte wäre dem Rekurrenten ohne weiteres ohne anwaltliche Unterstützung möglich gewesen. Schliesslich hätte er auch das ergänzende rechtliche Gehör, das ihm das Migrationsamt mit Schreiben vom 27. September gewährt hat, selbst wahrnehmen können. Insgesamt war eine anwaltliche Vertretung des Rekurrenten im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren zur Wahrung seiner Rechte nicht notwendig. Folglich hat er für das erstinstanzliche Verfahren keinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses werden der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 11. September 2019 und die Verfügung des Migrationsamts vom 26. Februar 2019 aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu verlängern und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten.

Der Rekurrent wird im Sinne der Erwägungen verwarnt.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird verpflichtet, dem Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘846.40, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 219.15, und für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'132.80, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 318.25, auszurichten.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren wird abgewiesen.

Mitteilung an:

Rekurrent

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

27

AIG

AuG

  • Art. 33 AuG
  • Art. 50 AuG
  • Art. 62 AuG
  • Art. 63 AuG
  • Art. 96 AuG
  • Art. 99 AuG
  • Art. 126 AuG

BGG

BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

Verordnung

  • Art. 85 Verordnung

VGG

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 16 VRPG
  • § 30 VRPG

VZAE

Gerichtsentscheide

61