Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2019.235, AG.2020.318
Entscheidungsdatum
19.05.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2019.235

URTEIL

vom 19. Mai 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 28. Oktober 2019

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Weg-

weisung

Sachverhalt

Der türkische Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1956 (Rekurrent), reiste erstmals am [...] 2005 zu seiner damaligen Ehefrau B____ in die Schweiz ein und erhielt hier eine Aufenthaltsbewilligung. Nach der Scheidung der Ehe am 5. März 2010 verfügte das Migrationsamt des Kantons [...] am 21. November 2012 seine Wegweisung. Am 11. Februar 2013 heiratete der Rekurrent in Basel die Schweizer Bürgerin C____, geboren am [...] 1980, und erhielt am 15. März 2013 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei ihr. Diese Ehe wurde am 22. Januar 2018 geschieden, nachdem die Ehegatten bereits im April 2017 das Getrenntleben aufgenommen hatten. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde dem Rekurrenten mit Verfügung des Migrationsamts vom 9. Oktober 2018 die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und er wurde aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen. Den dagegen erhobenen Rekurs wie auch das damit gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 28. Oktober 2019 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 5. und 28. November 2019 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, mit dem er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 9. Oktober 2018 und des Entscheids des JSD vom 28. Oktober 2019 sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragt. Weiter beantragt der Rekurrent die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten. Dabei sei auch bei einer Abweisung des Rekurses in der Hauptsache der angefochtene Entscheid bezüglich der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege zu korrigieren, ihm diese auch für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren und eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 zum Entscheid. Das JSD beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2020 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 14. Februar 2020. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. Dezember 2019 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§§ 88 Abs. 2 und 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und innert erstreckter Frist begründet. Auf den Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 2.1 hiernach).

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.4 Das vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung in Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar (vgl. VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 1.5). Soweit ein Verfahren nicht durch Gesuch der ausländischen Person eingeleitet worden ist, ist zur Bestimmung des massgebenden Rechts auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem diese von der Einleitung des Widerrufsverfahrens Kenntnis erhalten hat (vgl. BGer 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019 E. 2.1, mit Hinweis). Vorliegend wurde dem Rekurrenten mit Schreiben vom 31. Mai 2018 das rechtliche Gehör zu der in Aussicht genommenen Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gewährt (vgl. Vorakten des Migrationsamtes). Daraus folgt, dass die am 1. Juli 2018 und 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revisionen des AuG und die materiellen Bestimmungen des AIG nicht zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund wird im Folgenden auch weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet (vgl. VGE VD.2019.130 vom 26. März 2020 E. 1.3, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1).

2.1 Die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten wurde ihm zum Verbleib bei seiner vormaligen Ehefrau C____ erteilt. Nach erfolgter Scheidung dieser Ehe kann der Rekurrent unbestrittenermassen keinen unmittelbar auf Art. 42 Abs. 1 AuG gestützten Aufenthaltsanspruch mehr geltend machen. Auch nach der Auflösung der Familiengemeinschaft bestehen aber die aus Art. 42 AuG fliessenden Ansprüche des nachgezogenen Ehegatten weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Vorliegend bestreitet der Rekurrent die Feststellung der Vorinstanz, dass er sich zur Begründung eines Anspruchs auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht auf wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 und Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.21) berufen könne nicht (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8). In Anwendung von § 18 in fine VRPG und auf der Grundlage des Rügeprinzips ist daher allein noch zu prüfen, ob sich der Rekurrent auf einen Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG stützten kann. Unstrittig ist dabei, dass die Ehegemeinschaft des Rekurrenten mit seiner geschiedenen Ehefrau drei Jahre bestanden hat. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher allein, ob eine erfolgreiche Integration des Rekurrenten besteht.

2.2 Eine erfolgreiche Integration liegt gemäss der Konkretisierung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in Art. 77 Abs. 4 VZAE dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205; in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) zeigt sich der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration in Konkretisierung von Art. 4 AuG namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d). Weder Art. 77 Abs. 4 VZAE noch Art. 4 VIntA nennen die Kriterien abschliessend. Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2.1 und 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.2, jeweils mit Hinweisen). Soweit eine ausländische Person beruflich integriert ist, zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen sowie nie gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat und die an ihrem Wohnort gesprochene Sprache beherrscht, müssen ernsthafte Gründe vorliegen, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2.3). Daraus folgt e contrario, dass eine erfolgreiche Integration dann fraglich erscheint, wenn diese Voraussetzungen im Einzelfall von einer ausländischen Person nicht erfüllt werden (VGE VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 2.2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine erfolgreiche Integration voraus, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht in nennenswerter Weise verschuldet (BGer 2C_248/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1, 2C_512/2019 vom 21. November 2019 E. 5.1.1, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.2; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5; 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2). Eine Verschuldung schliesst eine erfolgreiche Integration nicht aus, wenn die ausländische Person im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen. Bei der Beurteilung einer Verschuldung ist jeweils auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGer 2C_512/2019 vom 21. November 2019 E. 5.1.1, 2C_725/2019 vom 12. September 2019 E. 7.2).

2.3 Die Vorinstanz erwog, die wirtschaftliche Integration des Rekurrenten könne nicht als erfolgreich bezeichnet werden. Der Rekurrent sei zwölf Jahre in der Schweiz erwerbstätig gewesen, bevor er im Dezember 2016 seine Anstellung verloren und Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen habe. Nachdem er keine neue Anstellung mehr habe finden können, beziehe er auf Grund des Erreichens des 63. Lebensjahres vorzeitig seine Rente. Vor diesem Hintergrund liess die Vorinstanz die berufliche Integration des Rekurrenten offen, verneinte aber aufgrund seiner Verschuldung seine wirtschaftliche Integration. Sie verwies darauf, dass er im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister per 17. Oktober 2019 mit Verlustscheinen in Höhe von CHF 194ʹ748.65 und Betreibungen in Höhe von CHF 272’427.50 verzeichnet sei. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass Schulden an sich eine erfolgreiche Integration zwar nicht ausschlössen, wenn sie in wirksamer Weise zurückgezahlt werden könnten. Die Rückzahlung der genannten Verlustscheine mit den vom Rekurrenten derzeit geleisteten monatlichen Abzahlungen von CHF 282.– würde aber 57 Jahre dauern, sodass nicht von einer Rückzahlung in «wirksamer Weise» gesprochen werden könne. Soweit der Rekurrent zudem geltend mache, dass seine alten Schulden bis auf den Kredit der «D____ AG» durch seine Selbstständigkeit und aufgrund der Einsetzung seines Neffen als Geschäftsführer seines Restaurants entstanden seien, welcher dieses zu Grunde gewirtschaftet und Geld veruntreut habe, sei ihm entgegen zu halten, dass er als Geschäftsinhaber seines Restaurants verpflichtet gewesen sei, seinem Geschäftsführer nicht blind zu vertrauen, sondern die finanziellen Belange laufend zu überprüfen. Aufgrund seiner eigenen beruflichen Erfahrung als Geschäftsführer bei der «E____ GmbH» könne er in geschäftlichen Belangen nicht als unerfahren bezeichnet werden. Die «Schuldenmacherei» durch seinen Geschäftsführer müsse er sich deshalb anrechnen lassen. Doch selbst wenn dem Rekurrenten die mit dem Restaurant zusammenhängenden Schulden nicht anzurechnen wären, so stehe fest, dass er, darüber hinaus noch unbestrittenermassen Kreditschulden aus einem Kredit der «D____ AG» habe. Diese seien mit einem Betrag von CHF 45ʹ000.– ebenfalls beachtlich, was auch vom Bundesgericht so gesehen werde (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7).

2.4 Diesen Vorwurf der ungenügenden Integration rügt der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung als nicht richtig, rechtswidrig, unverhältnismässig und unangemessen. Unter Bezugnahme auf die den Art. 4 AuG sowie Art. 4 VIntA und Art. 77 Abs. 4 VZAE genannten Kriterien der Integration macht er geltend, dass eine erfolgreiche Integration immer vor dem Gesamtzusammenhang des Einzelfalls beurteilt werden müsse. Es sei unbestritten, dass er sich während seines 14-jährigen Aufenthalts in der Schweiz an die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung gehalten und die Gesetze stets beachtet habe. Er verfüge über einen ungetrübten Leumund und sei auch nach seiner Erwerbstätigkeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2016 nie von der Sozialhilfe abhängig gewesen, womit er auch seinen Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben unter Beweis gestellt habe. Er habe die deutsche Sprache erlernt und könne sich so bei seiner Arbeit und im Alltag verständigen (vgl. Beschwerdebegründung, Rz. 11). Er verfüge unbestrittenermassen über hohe Schulden, seien seine Verlustscheine mit weit über CHF 100ʹ000.– doch beträchtlich. Allein wegen diesen Schulden könne ihm die wirtschaftliche Integration aber nicht abgesprochen werden (vgl. Beschwerdebegründung, Rz. 13). Ursächlich für seine gesamten Schulden sei ein einziger Fehler. Dieser habe darin bestanden, dass er sich zum Betrieb des Restaurants «F____» in [...] als Einzelfirma Ende 2014 ins Handelsregister habe eintragen lassen und die Geschäftsführung seinem Neffen G____ übertragen habe, weil er selber weiter als Angestellter seiner Erwerbstätigkeit in der Finanzbranche habe nachgehen wollen. Er habe seinem Neffen mittels einer am 30. Oktober 2014 ausgestellten Generalvollmacht gutgläubig das volle Vertrauen geschenkt. Das Restaurant habe aber aufgrund einer Einsprache des benachbarten [...] Hotels erst im Februar 2016 eröffnet werden können. Er habe damals nicht gewusst und nicht wissen können, dass sein Neffe nicht nur das Restaurant innert kurzer Zeit zu Grunde wirtschaften, sondern ihn auch über den Tisch ziehen und Geld veruntreuen würde. Sein Neffe habe ihm einen Scherbenhaufen hinterlassen. Im Frühjahr 2017 sei er in die Türkei geflüchtet und seither für den Rekurrenten und die Justiz unauffindbar geblieben. Er habe gegen seinen Neffen Strafanzeige erstattet, welche jedoch, da sein Neffe unauffindbar geblieben sei, bis dato keinen Erfolg gebracht habe. Die daraus folgenden Schulden seien nicht durch eine Vernachlässigung der Auswahl- und Aufsichtspflicht des Rekurrenten, sondern durch Täuschung und eine zur Anzeige gebrachte Straftat des Neffen entstanden, deren Opfer er sei. Der Neffe hat ihm vorgetäuscht, das Geschäft im Griff und die Rechnungen bezahlt zu haben. Von einer mutwilligen «Schuldenmacherei» könne nicht gesprochen werden (vgl. Beschwerdebegründung, Rz. 14). Mit Bezug auf seine Schulden aufgrund seines Kredits bei der «D____ AG» macht er geltend, dass er aufgrund der unverschuldeten Betreibungen seine Anstellung in der Finanzbranche per 31. Dezember 2016 verloren habe, weshalb er den Kredit nicht planmässig bis zu seiner Pensionierung habe zurückzahlen können. Auch diese Schuld sei daher die Folge der Straftat seines Neffen (vgl. Beschwerdebegründung, Rz. 15). Neue Schulden mache er keine und seine wirtschaftliche Existenz sei dauerhaft gesichert (vgl. Beschwerdebegründung, Rz. 17). Es bestehe ein öffentliches Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz zwecks Abzahlung seiner Schulden, auch wenn dies bis zu seinem Lebensende nur zu einem Bruchteil gelingen werde (vgl. Beschwerdebegründung, Rz. 18).

2.5

2.5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, muss der Rekurrent in geschäftlichen Belangen als versiert und erfahren gelten. So kann etwa der Wegweisungsverfügung des zuständigen Departements des Kantons [...] vom 9. Mai 2012 entnommen werden, dass der Rekurrent bereits damals bei der Firma «E____ GmbH» für den gesamten administrativen und buchhalterischen Verkehr sowie für das Rechnungswesen sämtlicher Filialen in der Schweiz zuständig gewesen ist. Vor diesem Hintergrund ist sein unternehmerisches Scheitern und seine daraus resultierende Verschuldung zu beurteilen. Noch mit seiner Eingabe vom 8. Februar 2018 führte der Rekurrent die Trennung von seiner Ehefrau auf seine «beruflichen Fehlentscheidungen» zurück (vgl. Vorakten des Migrationsamts, Ziff. 2). Bezogen auf seine berufliche Tätigkeit in der Schweiz machte er geltend, bis zum 31. Dezember 2016 bei der «E____ GmbH» und «zuletzt (…) zugleich von November 2014 an selbständigerwerbend mit der Einzelunternehmung F____ (Restaurant)» tätig gewesen zu sein, «welche per 10. August 2017 Konkurs gegangen» sei (vgl. Vorakten des Migrationsamts, Ziff. 16). Eine Distanzierung von sämtlichen Vorgängen, die zu dieser Insolvenz geführt hätten, machte er – im Sinne der Ausführungen in seiner Rekursbegründung – erstmals in seiner Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 10. Juli 2018 geltend (vgl. Vorakten des Migrationsamts, E. 2e). Dabei ist zu beachten, dass die Betreibungen aufgrund dieser Geschäftstätigkeit bereits im Februar 2016, also unmittelbar nach der Eröffnung des Restaurantbetriebes begonnen haben. Bereits im Juni 2016 musste der Rekurrenten aufgrund der Betreibung der Ausgleichskasse [...] klar sein, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt werden, was bei jeder Geschäftstätigkeit für einen in betrieblichen und finanziellen Belangen sachverständigen Geschäftsmann ein Alarmzeichen bilden muss. Weitere Betreibungen der Ausgleichskasse und Pensionskasse [...] folgten per 25. und 31. August, 14. und 28. September, 25. November und 1. Dezember 2016 und damit allesamt deutlich vor der geltend gemachten Flucht des eingesetzten Geschäftsführers. Alle diese Betreibungen führten zur Ausstellung eines Verlustscheines. Selbst wenn der Rekurrent seinem Neffen mit der Vollmacht vom 30. Oktober 2014 volles Vertrauen hat schenken wollen, so konnte er ab der Aufnahme des Betriebes des Restaurants aufgrund der ihn persönlich betreffenden Betreibungen nicht mehr gutgläubig von einer getreuen Geschäftsführung ausgehen. Der Rekurrent macht nicht ansatzweise geltend, dass er die Führung des Restaurants trotz diesen Betreibungen kontrolliert oder begleitet hätte. Auch die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den angeblich flüchtigen Geschäftsführer hat der Rekurrent zwar wiederholt behauptet, trotz der unterbliebenen Beachtung in den vorinstanzlichen Verfahren aber auch im vorliegenden Rekurs nicht belegt.

2.5.2 Zwar gilt im ausländerrechtlichen Verfahren der Untersuchungsgrundsatz (BGer 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.2.1, 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1). Dieser wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Betroffenen relativiert. Gemäss Art. 90 AuG sind die Ausländerinnen und Ausländer verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (lit. a) und die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (lit. b). Sind bestimmte Tatsachen der Behörde nicht oder nur schwerlich zugänglich, gebieten auch Treu und Glauben der Partei, der Behörde die ersuchten Auskünfte über einschlägige Tatsachen zu erteilen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115, mit Hinweis). Sowohl die Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG als auch die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete bestehen nur im Rahmen des Zumutbaren (VGE VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.4, VD.2017.219 E. 5.3.2.3.4; Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 90 N 5; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 708; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 13 N 46).

2.5.3 Es ist fraglich, ob die Migrationsbehörden Einblick in Dritte betreffende Strafverfahren erhalten können. Demgegenüber verfügt der Rekurrent über seine eigenen Schritte. Dabei könnte eine einfache Strafanzeige auch die vom Rekurrenten behauptete Straftat zu seinem eigenen Nachteil nicht weiter belegen. Eine solche könnte allein durch konkrete Angaben zum betrügerischen und für den Rekurrenten auch mit einfachen Kontrollen in Ausübung seiner Opfermitverantwortung nicht erkennbaren Vorgehen glaubhaft gemacht werden. Hierzu fehlen aber jegliche Anhaltspunkte, blieb der Rekurrent doch im gesamten Verfahren bei seiner appellatorischen Behauptung, über den Tisch gezogen und Opfer einer Veruntreuung geworden zu sein. Wie ausgeführt fehlen für diese Behauptung ausser dem Umstand des Konkurseintritts aber konkrete Anhaltspunkte. Mit den Erwägungen der Vorinstanz muss sich der Rekurrent daher entgegen halten lassen, dass er als Geschäftsinhaber seines Restaurants verpflichtet gewesen wäre, seinem Geschäftsführer nicht blind zu vertrauen, sondern die eigenen finanziellen Belange laufend zu überprüfen. Dies hat er offensichtlich unterlassen, weshalb er sich die eingetretene Verschuldung anrechnen lassen muss.

2.5.4 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist dabei festzustellen, dass die eingetretene Verschuldung sehr erheblich ist (vgl. BGer 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.5). Positiv wirkt für den Rekurrenten, dass er bis zum Verlust seiner Anstellung Ende 2016 beruflich auf eigenen Füssen stand. Da er diesen Stellenverlust selber auf seine Verschuldung zurückführt, hat er ihn wie auch die dadurch notwendig gewordene Frühpensionierung mit reduzierten Rentenansprüchen sich aber ebenfalls anrechnen zu lassen. In dieser Situation ist er nicht in der Lage, einen wirksamen Schuldenabbau vorzunehmen. Diese Integrationsdefizite können nicht anderweitig aufgewogen werden. Mit der Vorinstanz kann dem Rekurrenten in sprachlicher Hinsicht allein zwar kein Integrationsdefizit attestiert werden. In dieser Hinsicht reicht für eine hinreichende Integration bereits, dass sich eine ausländische Person auf einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze Gespräche führen kann (vgl. BGer 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3; 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.3; 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3; 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.5). Anhaltspunkte für eine weitergehende sprachliche Integration bestehen aber nicht. So stellte bereits der Fahndungsdienst der Kantonspolizei mit Rapport vom 13. Juni 2013 bezüglich der Sprachkompetenz des Rekurrenten fest, dass es «sehr schwierig» gewesen sei, «sich mit ihm zu unterhalten, da er der deutschen Sprache kaum mächtig ist, obwohl er seit über 8 Jahren in der Schweiz (...) wohnhaft ist». Auch im Verfahren vor den Behörden des Kantons [...] liess der Rekurrent gemäss der Wegweisungsverfügung vom 9. Mai 2012 ausführen, «seine Sprachkenntnisse seien rudimentär». Er spreche im Alltag nur türkisch. Er habe keine Zeit für Sprachkurse und habe einen solchen bisher nicht besucht. Die Behörde ging daher davon aus, dass er nur über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügte. Mit seiner Eingabe vom 8. Februar 2018 beurteilte er seine Deutschkenntnisse als «genügend». Einen Deutsch- oder Integrationskurs habe er weiterhin nicht besucht, da er seit seiner Einreise immer Arbeit gehabt habe. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Rekurrent primär mit Landsleuten verkehrte, in einer Familienfirma arbeitete und auch einen Landsmann als Geschäftsführer seines Restaurants in [...] beschäftigte. Andere Kontakte sind vom Rekurrenten im gesamten Verfahren nicht geltend gemacht worden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spricht es aber eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration, wenn sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes abspielt (BGer 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3; 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.3; 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.3; 2C_546/2010 vom 30. November 2010 E. 5.2.4).

2.5.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die ungenügende wirtschaftliche Integration des Rekurrenten aufgrund seiner auf mangelnde geschäftliche Sorgfalt zurückgehenden, erheblichen Verschuldung, welche er nicht wirksam abzubauen im Stande ist, nicht durch eine im Übrigen besonders positive Integration in anderer Hinsicht wettgemacht werden kann.

2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurrent die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt. Der Rekurrent bestreitet auch nicht substantiiert, dass seine Wegweisung bei Verneinung einer erfolgreichen Integration gemäss dieser Bestimmung unverhältnismässig wäre. Es kann daher diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Empfangsraum des Rekurrenten in seiner Heimat und seiner dortigen Integration verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8). Der Rekurs ist daher in der Sache abzuweisen.

Schliesslich rügt der Rekurrent mit seinem Rekurs die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren (Rekursbegründung, E. 19).

3.1 Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dieser Anspruch besteht gemäss § 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) und §§ 15 ff. der Verordnung zum VGG (VGV, SG 153.810) auch im verwaltungsinternen Rekursverfahren. Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2).

3.2 Es ist unbestritten, dass der Rekurrent in hohem Masse verschuldet ist. Auch wenn daraus nach dem Gesagten aufgrund einer Gesamtbetrachtung auf eine ungenügende Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geschlossen werden muss (vgl. E. 2.5.4 und 2.5.5 hiervor), erscheint gerade auch der erstmalige Rekurs an das JSD aufgrund der gesamten, dargestellten Umstände nicht als von vorneherein aussichtlos. Aufgrund der Tragweite der Wegweisung und des länger dauernden Aufenthalts des Rekurrenten in der Schweiz kann daher nicht davon gesprochen werden, dass sich eine Partei bei vernünftiger Überlegung nicht zum Rekurs an das JSD entschlossen hätte. Auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Beurteilungsspielraums der Vorinstanz ist daher deren Kostenentscheid aufzuheben. Dem Vertreter des Rekurrenten ist somit für das vorinstanzliche Verfahren ein Honorar als unentgeltlicher Rechtsvertreter zuzusprechen. Bei dessen Bemessung darf berücksichtigt werden, dass im verwaltungsinternen Rekursverfahren gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a VGV nur ein limitierter Entschädigungsanspruch besteht. Mit Rechnung vom 9. Oktober 2019 machte der Rechtsbeistand des Rekurrenten hierfür unter Berücksichtigung der Ansätze der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von CHF 1'700.– sowie Auslagen von CHF 99.20 und die Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen und bleibt im Rahmen einer zulässigen Parteientschädigung.

4.1 Gemäss den vorstehenden Erwägungen wird in teilweiser Gutheissung des verwaltungsgerichtlichen Rekurses der angefochtene Entscheid des JSD vom 28. Oktober 2019 im Kostenpunkt aufgehoben und dem Rekurrenten für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Im Übrigen wird der verwaltungsgerichtliche Rekurs abgewiesen.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1ʹ200.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gehen diese aber zu Lasten des Gerichts und ist seinem unentgeltlichen Vertreter ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat es unterlassen dem Gericht seinen Bemühungsaufwand nachzuweisen. Sein angemessener Aufwand ist daher praxisgemäss zu schätzen. Für die Rekursanmeldung und -begründung sowie die Replik, mit denen im Wesentlichen bereits die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Rügen erneuert werden, erscheint ein Aufwand von rund 7 Stunden à CHF 200.– angemessen. Mit den notwendigen Auslagen resultiert daraus ein Honorar von CHF 1ʹ500.–, zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des verwaltungsgerichtlichen Rekurses wird der angefochtene Entscheid des JSD vom 28. Oktober 2019 im Kostenpunkt aufgehoben.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt. Die Kosten des verwaltungsinternen Rekursverfahrens mit einer Spruchgebühr von CHF 400.– gehen zulasten des Staates. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements ein Honorar von CHF 1'700.–, zuzüglich Auslagen von CHF 99.20 und 7,7 % MWST von CHF 138.55, zugesprochen.

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1ʹ200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seinem Rechtsbeistand, [...], ein Honorar von CHF 1ʹ500.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Rekurrent

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

19

AIG

AuG

  • Art. 4 AuG
  • Art. 42 AuG
  • Art. 50 AuG
  • Art. 54 AuG
  • Art. 90 AuG
  • Art. 96 AuG

BGG

der

  • §§ 15 der

OG

  • § 46 OG

VGV

VIntA

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 16 VRPG
  • § 30 VRPG

VZAE

Gerichtsentscheide

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