Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2019.234
URTEIL
vom 21. Mai 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 13. November 2019
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung
Sachverhalt
Nachdem die deutsche Staatsangehörige A____, geboren [...] 1955 (Rekurrentin), bereits zuvor seit August 2004 mit Unterbrüchen als Grenzgängerin in der Schweiz tätig gewesen war, nahm sie aufgrund ihrer seit März 2005 bestehenden Arbeitstätigkeit als [...] in der C____-Klinik in [...] (BL) am 8. Dezember 2008 Wohnsitz in [...], wo ihr die zuständigen Behörden des Kantons Solothurn im Rahmen der unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis zum 7. Dezember 2013 erteilten. Am 20. Februar 2010 erlitt die Rekurrentin einen Unfall. In der Folge kündigte die C____-Klinik den Arbeitsvertrag mit ihr am 7. September 2011 per 31. Dezember 2011. Von März 2012 bis Februar 2014 bezog die Rekurrentin Taggelder der Arbeitslosenversicherung.
Am 20. November 2013 stellte die Rekurrentin im Kanton Solothurn ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sie wurde daraufhin aufgefordert, weitere Unterlagen bezüglich ihrer Stellensuche einzureichen. Aufgrund der seit mehr als zwölf Monaten dauernden Arbeitslosigkeit wurde die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung schliesslich verweigert, die Aufenthaltsbewilligung jedoch um ein Jahr verlängert. Dabei wurde der Rekurrentin die Wegweisung in Aussicht gestellt, falls sie bei der erneuten Überprüfung in einem Jahr immer noch arbeitslos sein sollte.
Am 26. November 2014 stellte die Rekurrentin erneut ein Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und stützte sich dabei auf ein Verbleiberecht. Während der Dauer dieses Verfahrens wurde ihr mit Verfügung der Invalidenversicherung (IV) vom 17. Juli 2017 mit Wirkung ab 1. Juli 2016 eine Dreiviertels-Rente der IV zugesprochen. Am 2. August 2018 meldete sich die Rekurrentin im Kanton Solothurn ab und zog am 14. August 2018 nach Basel, wo sie sich am 15. August 2018 beim Einwohneramt anmeldete. Mit Schreiben vom 8. November 2018 stellte sie ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 10. Mai 2019 der Rekurrentin die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies sie aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 13. November 2019 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid liess die Rekurrentin durch D____ mit Eingabe vom 25. November 2019 Rekurs an den Regierungsrat erheben. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 zeigte B____, Advokat, dem Regierungsrat an, dass er die Rekurrentin vertrete, und beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Gleichentags reichte D____ dem Regierungsrat eine Rekursbegründung ein. Unter Hinweis auf den Umstand, dass diesem im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren die Vertretungsbefugnis fehle, wurde die Rekurrentin darauf mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. Dezember 2019 aufgefordert, ihre Vertretung zu klären. Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 liess die Rekurrentin dem Gericht mitteilen, dass sie durch Advokat B____ vertreten werde. Gleichzeitig ersuchte sie um Einsicht in die Vorakten, wofür sie mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Januar 2020 an die Vorinstanz verwiesen wurde. Auf ein entsprechendes, mit Eingabe vom 23. Januar 2020 mit Kurzbegründung gestelltes Gesuch hin wurde der Rekurrentin mit Verfügung vom 27. Januar 2020 die Frist zur Rekursbegründung nachperemptorisch erstreckt. Mit Rekursbegründung vom 11. Februar 2020 liess die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des JSD vom 13. November 2019 und die Anweisung des Migrationsamts beantragen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter beantragte sie die Feststellung, dass sie den Entscheid des Appellationsgerichts in der Schweiz abwarten könne. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, jegliche Bemühungen zum Vollzug der Wegweisung zu unterlassen. Schliesslich beantragte die Rekurrentin in ihrem Eventualstandpunkt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Rekurrentin aufgrund von Grundbesitz in Deutschland die unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt werden könne, verzichtete aber auf die Einholung eines Kostenvorschusses und stellte ihrem Vertreter in Aussicht, dass ihm im Falle des Unterliegens seiner Mandantin resp. ihrer Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten ein nach den Ansätzen der unentgeltlichen Vertretung zu bemessendes Honorar aus der Gerichtskasse zu Lasten seiner Mandantin und gegen die Abtretung seiner entsprechenden Ansprüche ihr gegenüber vom Gericht ausgerichtet würde. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 17. März 2020 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 20. Mai 2020 Stellung nehmen lassen. Im Anschluss an die Beratung des Falls durch das Gericht am 10. November 2020 hat der Instruktionsrichter die IV-Stelle des Kantons Solothurn zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts um Edition der Akten des IV-Verfahrens ersucht. Nach Edition der IV-Akten hat die Rekurrentin Gelegenheit erhalten, sich zur Frage zu äussern, inwiefern ihr als teilinvalide Person im Sinne der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich eines freizügigkeitsrechtlichen Verbleiberechts noch die Aufnahme einer Tätigkeit im alternativen Tätigkeitsfeld zumutbar sei und ob sie auf dem konkreten Arbeitsmarkt noch einmal Fuss fassen könne. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 hat die Rekurrentin sich in dieser Frage vernehmen lassen und an ihrem Rekurs festgehalten. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. Dezember 2019 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).
2.1 Wie das JSD zutreffend erwog (angefochtener Entscheid, E. 2), gilt das nationale Migrationsrecht für den Aufenthalt der Rekurrentin als deutsche Staatsangehörige nur soweit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung enthält. Zudem kommt es zur Anwendung, wenn es eine vorteilhaftere Regelung für die Rechtsstellung der Rekurrentin enthält.
2.2 Das vorliegend als nationales Migrationsrecht anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Für das massgebende Recht ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Rekurrentin von der Einleitung des Widerrufsverfahrens Kenntnis erhielt (vgl. BGer 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweis) bzw. in dem die Rekurrentin um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersuchte (Art. 126 Abs. 1 AIG).
Vorliegend erfolgte das Gesuch der Rekurrentin im Kanton Basel-Stadt am 8. November 2018. Daher kämen vorliegend nur die am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getretenen Änderungen gemäss Beschluss vom 16. Dezember 2016 zur Anwendung. Diese haben für die Beurteilung des Gesuchs aber keine Relevanz (vgl. insbesondere auch Art. 61a Abs. 5 AIG). Demgegenüber kommen die am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen materiellen Bestimmungen des neuen AIG nicht zur Anwendung. Aus diesem Grund wird im Folgenden auch weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet (vgl. VGE VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1). Revidierte Verfahrensbestimmungen, welche gemäss Art. 126 Abs. 2 AuG sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 20), stehen vorliegend nicht zur Diskussion. Vorbehalten bleibt die per
Juni 2019 neu gefasste Bestimmung von Art. 99 AIG (hinten E. 6.1).
Nicht mehr strittig ist, dass die Rekurrentin sich nicht mehr auf einen Aufenthaltsanspruch als unselbständig erwerbstätige Arbeitnehmerin gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA berufen kann. Es kann auf die diesbezüglichen, nicht bestrittenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 6 f.).
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob sich die Rekurrentin für ihren weiteren Aufenthalt auf ein Verbleiberecht nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit berufen kann.
4.1 Gemäss Art. 7 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Diesbezüglich nimmt Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und auf die Richtlinie 75/34/EWG Bezug. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 hat ein Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, ein Verbleiberecht, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. Die Voraussetzung einer bestimmten Dauer des ständigen Aufenthalts entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf eine Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht (BGer 2C_108/2020 vom 10. Juli 2020 E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]). Das Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit im freizügigkeitsrechtlichen Sinne Arbeitnehmer gewesen ist und die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat (BGer 2C_108/2020 vom 10. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 141 II 1 E. 4.3.2 S. 13). Eine Mindestbeschäftigungsdauer setzt Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 nicht voraus (vgl. BGE 144 II 121 E. 3.2 S. 125 und E. 3.5.3 S. 127 f.; BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 4.2 f.). Gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 gelten die vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und die Abwesenheiten infolge Krankheit oder Unfall als Beschäftigungszeiten. Daraus scheint das Bundesgericht zu schliessen, dass eine arbeitnehmende Person ihre freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft alleine dadurch, dass sie ihre Erwerbstätigkeit infolge Krankheit oder Unfall unterbricht, nicht verliert (vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1 S. 124 f. sowie 141 II 1 E. 2.1.2 S. 3 f. und E. 2.2.1 S. 4 f.).
4.2 Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid (E. 8) erwogen, für die Beurteilung, ob eine einschlägige dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliege, sei im Allgemeinen die Einschätzung der zuständigen IV-Stelle massgebend. Sei gemäss dem Entscheid der IV-Stelle eine Person dabei in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig, so liege keine dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG vor (BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 4.1 ff.; VGE VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.2). Habe die zuständige IV-Behörde ihre Verfügung erlassen, so bestehe diesbezüglich ausreichend Klarheit (BGer 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.4 und 2C_587/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 4.3). Die Rekurrentin habe gemäss den Akten am 20. Februar 2010 einen Unfall erlitten, worauf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 7. September 2011 per 31. Dezember 2011 gekündigt habe (dazu und zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 9). Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 habe die IV festgehalten, dass die bei der Rekurrentin diagnostizierten Erkrankungen mit den Jahren zunehmende Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit gehabt hätten. Mit Sicherheit ausgewiesen sei dabei, dass die Rekurrentin zumindest seit dem 24. Juli 2015 in ihrer Tätigkeit als Hebamme vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Seit diesem Datum sei ihr jedoch in einer körperlich leichten Verweisungstätigkeit, ohne erhebliche psychische Belastungen noch eine Arbeitsfähigkeit von 42 % zugemutet worden. Die IV habe in der genannten Verfügung deshalb festgestellt, dass die Rekurrentin ab dem 1. Juli 2016 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe und kein Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen bestehe. Soweit die Rekurrentin dem entgegenhalte, dass es ihr in Anbetracht ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Beschwerden faktisch unmöglich sei, ihre restliche Arbeitsfähigkeit auszunützen, erscheine dies vorliegend unbeachtlich. Obwohl das fortgeschrittene Alter eigentlich einen invaliditätsfremden Faktor bilde, werde er im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren als Kriterium anerkannt. Es könne dazu führen, dass die verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt würde und deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar sei, sodass ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet werde (vgl. BGer 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1). Diesen Einwand der fehlenden Resterwerbsfähigkeit hätte die Rekurrentin jedoch im IV-Verfahren geltend machen müssen. Nachdem die Verfügung der IV vom 17. Juli 2017 jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, habe die Vorinstanz zu Recht von einer verwertbaren Teilerwerbsfähigkeit bei der Rekurrentin ausgehen dürfen. Damit sei erstellt, dass der Rekurrentin kein Verbleiberecht infolge dauerhafter Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG zukomme.
4.3 Die Rekurrentin beanstandet den Entscheid der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht.
4.3.1 In rechtlicher Hinsicht lässt die Rekurrentin zunächst geltend machen, der Begriff der dauernden Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA dürfe nicht in Analogie zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht ausgelegt werden (Rekursbegründung, Rz 19). Damit rügt sie explizit die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts. Das Bundesgericht hat sich in BGE 146 II 89 eingehend mit der entsprechenden Rechtsauffassung eines Beschwerdeführers befasst. Vor dem Hintergrund der massgebenden Auslegungsregeln (vgl. BGE 146 II 89 E. 4.3 S. 92) hat das Bundesgericht erkannt, dass zum Begriff der Arbeitsfähigkeit bisher noch keine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestehe. Unter exemplarischem Hinweis auf Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) hat es festgestellt, der Begriff der Arbeitsfähigkeit werde im schweizerischen Recht nicht einheitlich auf die bisher ausgeübte Tätigkeit bezogen. Auch wenn in der Literatur ein in diesem Sinn enger Begriff der Arbeitsunfähigkeit vertreten werde, sei an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine von der IV-Stelle attestierte Fähigkeit zur Ausübung einer angepassten Tätigkeit der Annahme einer dauernden Arbeitsunfähigkeit entgegenstehe, festzuhalten. In Analogie zum Sozialversicherungsrecht, das bei der Beurteilung lang andauernder Arbeitsunfähigkeit auch zumutbare Tätigkeiten in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtige, sei ein Verbleibeanspruch gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70 zu verneinen, wenn keine gesundheitlichen Gründe den Wanderarbeitnehmer hinderten, einer angepassten Arbeit nachzugehen. In teleologischer Hinsicht wies das Bundesgericht darauf hin, dass eine ausländische Person, die gestützt auf das Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer in die Schweiz komme, nicht davon ausgehen könne, in der Schweiz immer die gleiche Arbeit verrichten zu können und nach spätestens zweijähriger Arbeitsunfähigkeit einen unbegrenzten Anspruch auf Sozialhilfe in der Schweiz zu erwerben (BGE 146 II 89 E. 4.4–4.10 S. 92 ff.; BGE 2C_108/2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.3.1, 4.3.4). Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, das sich ebenfalls mit der abweichenden Meinung in der Literatur auseinandergesetzt hat (VGE VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.2). Eine Abkehr von dieser Rechtsprechung ist deshalb nicht angezeigt.
4.3.2 Weiter macht die Rekurrentin geltend, dass auch eine bloss teilweise Erwerbsunfähigkeit ein Verbleiberecht begründe. Sie zieht dabei eine Analogie zur Rechtsprechung des EuGH zur Qualifikation als Arbeitnehmerin resp. als Arbeitnehmer. Unter Bezugnahme auf den Entscheid des EuGH i.S. Kempf vom 3. Juni 1986 (Rs. 139/85) macht sie geltend, dass für die Qualifikation als Arbeitnehmerin resp. als Arbeitnehmer die Erzielung eines existenzsichernden Einkommens nicht verlangt werde und auch eine Teilzeittätigkeit von mindestens 12 Wochenstunden resp. ein Pensum von 30 % die Arbeitnehmereigenschaft begründe. Umgekehrt müsse daher auch eine Erwerbsunfähigkeit von 58 % das Verbleiberecht begründen (Rekursbegründung, Rz 24 ff.). Der Rekurrentin kann darin nicht gefolgt werden. Das Verbleiberecht gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA bezieht sich auf die Zeit nach der Beendigung der Erwerbstätigkeit von Staatsangehörigen einer Vertragspartei. Es ist daher gegenüber dem Aufenthaltsanspruch als Arbeitnehmer resp. als Arbeitnehmerin gemäss Art. 6 Anhang I FZA subsidiär. Da auch eine bloss teilzeitliche Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmereigenschaft begründet, genügt eine bloss teilweise Erwerbsunfähigkeit für ein Verbleiberecht aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit nicht. Vielmehr hat eine teilinvalide ausländische Person ihre auf eine Teilzeittätigkeit in einem alternativen Berufsfeld beziehende Restarbeitsfähigkeit grundsätzlich auszuschöpfen (BGE 2C_108/2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.3.4).
4.3.3 Strittig ist schliesslich die Konkretisierung des migrationsrechtlichen Begriffs der dauernden Arbeitsunfähigkeit bei Personen, die in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nach schweizerischem Recht bloss als teilinvalid gelten.
4.3.3.1 Mit ihrer Rekursbegründung rügt die Rekurrentin diesbezüglich eine falsche Sachverhaltsfeststellung (dazu Rekursbegründung, Rz 13). Gemäss BGer 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.4 sei zwar zur Bestimmung der Statusfrage (erwerbs- oder nichterwerbstätig) und der Arbeitsfähigkeit als entscheidwesentliche Vorfragen die Verfügung der IV-Stelle abzuwarten. Eine eigentliche Bindungswirkung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung bestehe jedoch nicht, zumal das Bundesgericht lediglich von «wertvollen Hinweisen» spreche. Eine Bindungswirkung von der zuständigen Behörde bereits beurteilter Vorfragen komme zudem nur dem Dispositiv des Entscheides zu. Die IV-Stelle entscheide im Dispositiv über die Invalidität nach Art. 8 ATSG, und nicht über die Arbeitsfähigkeit nach Art. 6 ATSG bzw. Erwerbsfähigkeit nach Art. 7 ATSG. Die für das Verbleiberecht wesentliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit seien im IV-Verfahren seinerseits Vorfragen. Indem sich das JSD an den Entscheid der IV-Stelle gebunden fühlt, habe das Amt den Sachverhalt unvollständig festgestellt.
4.3.3.2 Nicht gefolgt werden kann der Rekurrentin, wenn sie die Bindungswirkung allein auf das Dispositiv der sozialversicherungsbehördlichen Entscheidung beschränken möchte. Hat eine sachkompetente Behörde über eine Frage bereits entschieden, so ist eine nachfolgende Behörde, für welche sich diese bloss als Vorfrage stellt, an den Entscheid der sachkompetenten Behörde grundsätzlich gebunden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2020, Rz. 1760 mit Hinwies auf BVGer A-4934/2013 vom 4. September 2014 E. 1.7). Diese Bindung folgt auch aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Daraus folgt etwa im Verhältnis zwischen den Strafbehörden und der Administrativbehörde bei Verkehrsregelverletzungen über die Bindung an das eigentliche Entscheiddispositiv hinaus auch eine Bindung an die Sachverhaltsfeststellung der zuständigen Behörde. Damit soll verhindert werden, dass zwei Behörden widersprechende Schlüsse auf der Grundlage der gleichen Tatsachen ziehen. Von den Feststellungen der zuständigen Behörde kann die nachfolgende Behörde nur dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die sie nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn die Beweiswürdigung durch die Strafbehörden den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn die Strafbehörde bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. dazu BGE 139 II 95 E .3.2 S. 101 f. mit Hinweisen [= Praxis 2013 Nr. 83]; VGE VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E. 3.3.1 und VD.2010.286 vom 23. Februar 2012 E. 2.2). Dem Entscheid der zuständigen IV-Stelle über einen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung liegt die Beurteilung des Invaliditätsgrades zugrunde, welcher wiederum auf der Grundlage der Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit sowie in Verweisungstätigkeiten und der daraus resultierenden Erwerbsfähigkeit (Art. 6 f. ATSG) beruht. Darauf ist im migrationsrechtlichen Entscheid daher zunächst abzustellen.
4.3.3.3 Eine andere Frage ist allerdings, ob sich der Begriff der migrationsrechtlichen dauernden Arbeitsunfähigkeit mit jenem der sozialversicherungsrechtlichen Invalidität deckt.
Im schweizerischen Sozialversicherungsrecht gilt als Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Invalidität dagegen ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG; VGE VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.1).
In migrationsrechtlicher Hinsicht hat das Bundesgericht unlängst eine davon abweichende Definition der dauernden Arbeitsunfähigkeit vorgenommen. Zunächst hat es festgestellt, dass nicht mehr von einer verbleibenden teilweisen Arbeitsfähigkeit gesprochen werden kann, wenn die verbleibende Restarbeitsfähigkeit keine beruflichen Aktivitäten mehr ermöglicht, die einer «qualitativ und quantitativ echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit» gleichkommen (BGE 2C_108/2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.3.4 mit Hinweis auf BGE 141 II 1 E. 2.2.4 S. 6 und BGer 2C_938/2018 vom 24. Juni 2019 E. 4.2.2). Zum anderen könne ein Anspruch auf Daueraufenthalt auch dann bestehen, wenn zwar hypothetisch die Möglichkeit einer echten wirtschaftlichen Tätigkeit in einem alternativen Berufsfeld bestünde, der betroffenen Person die Aufnahme einer solchen Tätigkeit jedoch nicht (mehr) zugemutet werden könne. Zu berücksichtigen seien dabei neben dem Alter der betroffenen Person auch ihre Aussichten, auf dem konkreten Arbeitsmarkt noch einmal Fuss zu fassen. Im Sozialversicherungsrecht beurteilt sich die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zwar nach ähnlichen Kriterien (vgl. BGer 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 und 9C_426/2020 vom 29. April 2021 E. 5.2). Im Unterschied zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ist die Restarbeitsfähigkeit in migrationsrechtlicher Hinsicht jedoch nicht mit Blick auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu beurteilen. Ein allfälliger Rentenbescheid einer IV-Stelle sei daher, so das Bundesgericht, im migrationsrechtlichen Zusammenhang nicht allein von ausschlaggebender Bedeutung, sondern liefere mit dem darin berechneten Invaliditätsgrad bloss wertvolle Hinweise für die Frage der «dauernden Arbeitsunfähigkeit» (BGE 2C_108/2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.3.4 mit Hinweis auf BGer 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.4). Abgesehen von dieser unterschiedlichen Beurteilungsbasis der Prüfung der Resterwerbsfähigkeit bleibt die sachverständige Beurteilung des Sachverhalts durch die IV-Stelle aber für die Migrationsbehörde weiterhin grundsätzlich verbindlich. Für die Feststellung des Eintritts einer dauernden Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit ist daher auf die Ergebnisse des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens abzustellen (BGE 141 II 1 E. 4.2.1 S. 11 f. mit weiteren Hinweisen; ferner BGE 146 II 89 E. 4.5 S. 93). Daraus folgt, dass der vorliegende Sachverhalt auf einer gegenüber der vorinstanzlichen Beurteilung geänderten rechtlichen Grundlage zu prüfen ist.
4.4
4.4.1 Wie den IV-Akten entnommen werden kann, erlitt die Rekurrentin am 20. Februar 2010 auf einer Wanderung bei einem Sturz eine instabile Fraktur des Lendenwirbelkörpers 1 (Provisorischer Befund Kantonsspital Bruderholz vom 21. Februar 2010 [act. 15, S. 933 f.]; Bericht C____-Klinik, undatiert [act. 15, S. 935 f.]). Sie war damals rund 55 Jahre alt. Die Behandlung der Fraktur erfolgte in der C____-Klink mit konservativer Therapie mit strikter Ruhigstellung im Bett während sechs Wochen (Austrittsbericht Universitätsspital Basel vom 25. Februar 2010 [act. 15, S. 924 f.]). In deren Verlauf berichtete die C____-Klinik über das Auftreten einer «ausgeprägte(n) Angstsymptomatik». Da eine weitere Rehabilitation ambulant von zu Hause aus nicht möglich war, wurde anschliessend ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt notwendig (Schreiben C____-Klinik vom 5. Mai 2020 [act. 15, S. 909]). Mit Bericht vom 6. Mai 2010 begründete die C____-Klinik die fortgesetzte Hospitalisierung mit «einer komplexen Mischung aus körperlicher Schwäche vom langen Liegen, mindestens mittelgrader, depressiver Episode mit heftigen Angstzuständen und einer komplexen Persönlichkeit». Als unfallfremde Faktoren stünden eine ausgeprägte Angstsymptomatik, Persönlichkeitsmerkmale, die Richtung Borderline gingen, und eine depressive Entwicklung im Vordergrund (Schreiben C____-Klinik vom 6. Mai 2010 [act. 15, S. 897 ff.]). Nach dem Aufenthalt in der Reha E____ wurde zunächst eine positive Entwicklung beschrieben, in deren Folge die Rekurrentin im September 2010 an ihrer bisherigen Stelle wieder ein Pensum von 10 % aufnahm (Bestätigung Reha E____ vom 17. Juni 2010 [act. 15, S. 891]; Gesprächsprotokoll [...] vom 27. September 2010, [act. 15, S. 853 ff.]). Bis zum Jahresende 2010 konnte nach Angaben der Rekurrentin ein 60 %iges Pensum mit 4 bis 4,5 Stunden pro Tag erreicht werden, bei dem sie wegen der Schmerzen jedoch am Ende ihrer Belastbarkeit angekommen sei (neurologisches Teilgutachten F____ aufgrund Untersuchung vom 5. Juli 2011 [act. 15, S. 833 ff.]). Nachdem die C____-Klinik ihre Familienstation, auf welcher die Rekurrentin vor ihrem Unfall tätig gewesen war, auf Ende 2010 geschlossen hatte, scheiterte die Eingliederung der Rekurrentin in deren onkologischen Abteilung in der Folge aufgrund fachlicher Überforderung sowie aufgetretener psychischer Probleme (Abschlussbericht IV-Stelle SO vom 26. September 2011 [act. 15, S. 754 f.]; ferner Gutachten F____ vom 4. August 2011 [act. 15, S. 816 ff.] und Schreiben der C____-Klinik an Pflegeteam Ebene 1 vom 1. September 2010 [act. 15, S. 851]). Im Rahmen der weiteren Begutachtung durch die F____ wurde eine zunehmende Besserung und Rückbildung der Schmerzproblematik und eine sukzessive Besserung der Restbeschwerden beschrieben (dazu und zum Folgenden Gutachten F____ vom 4. August 2011 [act. 15, S. 816 ff., insbesondere S. 825 und 829 f.). Die Rekurrentin leide zwar unter intensivierten Rückenschmerzen beim Aufrichten aus gebückter Haltung. Ansonsten könne sie sich weitgehend problemlos im Alltag bewegen. Als Belastungsprofil wurden leichte, rückenadaptierte, wechselseitige Arbeiten genannt, bei denen die Rekurentin frei ihre Position zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen wechseln könne, mit einer Limitierung bezüglich des Hebens, Tragens und Bewegen von Lasten auf 5-10 kg. Mit einer Steigerung der Wirbelsäulen- und Rumpfbelastbarkeit wurde bis zum 20. Februar 2012 gerechnet. Auf einer Wöchnerinnenstation wurden ihr ab dem 20. August 2010 eine 50 %ige und ab dem 20. Februar 2011 eine 80 %ige Arbeitfähigkeit bei einem vollen Pensum mit Leistungsminderung aufgrund des durch Rückenschmerzen reduzierten Arbeitstempos attestiert. Diese Arbeitsfähigkeit könne aber in anspruchsvolleren Arbeitsbereichen als Hebamme nicht erreicht werden.
Gleichzeitig wurde aber die Betreuung und Begleitung in der Arbeitsvermittlung von der Sozialversicherungsanstalt BL trotz aktiver Arbeitsstellensuche seitens der Rekurrentin auf Ende August 2011 eingestellt, da trotz grossen Engagements keine Eingliederung in den Arbeitsmarkt geglückt sei (Abschlussbericht der beruflichen Massnahmen Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft vom 30. August 2011 [act. 15, S. 783 f.]; Abschlussbericht IV-Stelle SO vom 26. September 2011 [act. 15, S. 754 f.]). In der Folge wurde der Rekurrentin von ihrer behandelnden Psychiaterin die Entwicklung einer Anpassungsstörung mit Resignation nach Absagen und depressive Entwicklung diagnostiziert (vgl. Schreiben C____-Klinik vom 30. November 2011 [act. 15, S. 741]). Auf der Grundlage der gutachterlichen Abklärungen wies die IV-Stelle SO die Leistungsbegehren der Rekurrentin betreffend berufliche Massnahmen und IV-Rente mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 ab (act. 15, S. 738 f.). Im Rahmen ihrer weiteren Wiedereingliederung absolvierte die Rekurrentin im August 2012 ein 6-wöchiges Praktikum in [...], ohne dass daraus eine Anstellung resultierte (vgl. Bericht Reha E____ vom 26. März 2015 [act. 15, S. 417 ff., 418]). Im Jahr 2014 erfolgte dann ein neues Leistungsgesuch auf Wiedereingliederungsmassnahme für ihre Eingliederung als Hebamme im Spital [...] (Gesuch der Rekurrentin vom 11. Juli 2014 [act. 15, S. 726]), wobei die Stelle dann konkret nicht zur Verfügung stand (Protokoll IV-Stelle SO, Eintrag vom 29. Juli 2013 [act. 15, S. 447 ff.]). In der Folge blieb als Ziel ihre Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt (Eingliederungsplan SVA Basel-Landschaft vom 11. Februar 2015 [act. 15, S. 441 ff.]).
Mit Bericht der Reha E____ vom 26. März 2015 (act. 15, S. 417 ff.) wurde neben dem chronischen thorako-lumbovertebralen Schmerzsyndrom eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion diagnostiziert und von einem äusserst schwankender Verlauf mit insgesamt zunehmenden Schmerzen und einer psychosozial äusserst schwierigen Situation berichtet. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Hebamme wie auch in der Pflege, wobei die Arbeitsfähigkeit mittels eines konkreten Assessments ermittelt werden müsse. Diese berufliche Abklärung erfolgte im Juli 2015 in der Reha E____ (vgl. Mitteilung IV-Stelle SO vom 1. Juli 2015 [act. 15, S. 378 ff.]). Die Reha E____ berichtete nachfolgend, dass das Unfallereignis zu einem anhaltenden, depressiven Zustandsbild geführt habe und bei der Rekurrentin eine unterdurchschnittliche psychosoziale Belastbarkeit, selbstunsichere Persönlichkeitszüge und eine anhaltende psychosoziale Erschöpfung bestünden. Es wurde eine anhaltende, mittelgradige depressive Episode (ICD-10; F32.1) diagnostiziert und der Rekurrentin aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. In körperlicher Hinsicht wurde auf wieder zunehmende Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule mit hoher Intensität sowie auf Einschränkungen bezüglich Lastenheben und –tragen hingewiesen. Aufgrund ihrer physischen Belastbarkeit sei der Rekurrentin ein Pensum von 60 % für leichte Tätigkeiten mit Lasten bis maximal 10 kg mit zeitlicher Einschränkung aufgrund einer reduzierten Ausdauerleistungsfähigkeit wie auch der muskulären Befunde zumutbar. Deshalb erscheine die grundsätzliche Leistungsfähigkeit und Zumutbarkeit für eine Tätigkeit im angestammten Beruf als Hebamme oder Pflegende auf der Wochenbettstation «nach Erreichen einer psychischen Stabilisierung» gegeben, wobei der Ausschluss von Zwangshaltungen und das Vermeiden von Rotationsbewegungen im Rumpf limitierend sein könnten (Bericht Medizinisches Assessment Reha E____ vom 24. Juli 2015 [act. 15, S. 357 ff.]). Auch mit dem Austrittsbericht der Klinik G____ vom 11. Februar 2016 nach stationärem Aufenthalt vom 24. November 2015 bis 20. Januar 2016 (act. 15, S. 347 ff.) wurde der Rekurrentin eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) diagnostiziert und eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, wobei eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsunfähigkeit nicht abzusehen sei. Im Beiblatt zum Arztbericht der Klinik G____ vom 7. März 2016 (act. 15, S. 344 f.) wurde festgestellt, dass der Rekurrentin die bisherige Arbeitstätigkeit nicht zumutbar sei. Möglich sei eine andere Tätigkeit bis 3 Std/Tag mit verminderter Leistungsfähigkeit in Form gesamthafter Verlangsamung, verminderter Stresstoleranz und körperlicher Einschränkungen. Auf dieser Grundlage sprach ihr die IV-Stelle SO mit Verfügung vom 17. Juli 2017 mit Wirkung ab Juli 2016 eine Dreiviertelsrente zu (act. 15, S. 278 ff.).
4.4.2 Aufgrund dieser Erhebungen der Sozialversicherungsbehörden ist festzustellen, dass die Rekurrentin unter Berücksichtigung ihres Alters aufgrund ihrer physischen und psychischen Einschränkungen infolge des erlittenen Unfalls wie auch ihrer Persönlichkeit seit diesem Unfall trotz der ihr attestierten Restarbeitsfähigkeit keine Möglichkeit einer echten wirtschaftlichen Tätigkeit in einem alternativen Berufsfeld hatte. Nicht restlos geklärt ist zwar, inwiefern die Arbeitsfähigkeit bereits im Zeitpunkt des Abklingens der physischen Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen in der Aufnahme einer Verweisungstätigkeit auf dem realen Arbeitsmarkt eingeschränkt war. Fest steht aber, dass der Rekurrentin bereits kurz nach ihrem Unfall eine Einschränkung ihrer psychischen Gesundheit zugeschrieben wurde, aufgrund der ihr später aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden musste. Insgesamt muss daher feststellt werden, dass die Rekurrentin aufgrund der Folgen ihres Unfalls seit März 2010 und ihres Alters auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht mehr hat Fuss fassen können. Da die Möglichkeit der Verwertung einer Resterwerbsfähigkeit nach dem Gesagten im Sozialversicherungs- und Migrationsrecht aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gleich zu beurteilen ist, kann der Rekurrentin entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 9) auch nicht vorgeworfen werden, den Einwand der fehlenden Verwertbarkeit einer ärztlich attestierten Restarbeitsfähigkeit oder einer aus psychischen Gründen weitergehenden Arbeitsunfähigkeit zu wenig im IV-Verfahren geltend gemacht zu haben. Daraus folgt, dass die Rekurrentin ihre Erwerbstätigkeit infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat. Es kommt ihr daher gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA ein Verbleiberecht zu, zumal sie sich unbestrittenermassen bis zur Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz aufgehalten hat.
Wird ein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA bejaht, so braucht auf die weiteren Argumente der Rekurrentin, mit dem sie auch aus anderen Gründen einen Aufenthaltsanspruch geltend macht, nicht weiter eingetreten zu werden.
6.1 Nach dem Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen und sind der angefochtene Entscheid des JSD wie auch die Verfügung des Migrationsamts aufzuheben. Gemäss Art. 99 Abs. 1 AIG sind gewisse, vom Bundesrat zu bezeichnende ausländerrechtliche Bewilligungen dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Nach Art. 85 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) legt das Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Aufenthaltsbewilligung dem Zustimmungsverfahren unterliegt. Gemäss Art. 4 lit. e der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (SR 142.201.1) ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder der EFTA und ihrer Familienangehörigen, die ein Recht auf Verbleib in der Schweiz gemäss Art. 4 Anhang I FZA haben, dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Gemäss Art. 99 Abs. 2 AuG kann das SEM die Zustimmung zum Entscheid einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass Entscheide über die Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in einem dem Zustimmungsverfahren unterliegenden Fall auch dann dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten sind, wenn sie von einem kantonalen Gericht angeordnet worden sind (vgl. Botschaft zur Revision des Ausländergesetzes [AuG] [Verfahrensnormen und Informationssysteme] vom 2. März 2018, in: BBl 2018 S. 1685 ff., 1702 f. und 1739). Das Migrationsamt wird entsprechend angewiesen, dem SEM Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin zu stellen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Zudem ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement zu verpflichten, der Rekurrentin eine Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auszurichten. Mit Eingabe vom 8. April 2021 hat die Rekurrentin eine Honorarnote ihres Vertreters, B____, einreichen lassen. Damit werden ein Vertretungsaufwand von 22 Stunden à CHF 250.– sowie Auslagen von CHF 128.90 geltend gemacht. Dieser Aufwand scheint der Sache angemessen, weshalb zu Lasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 5'628.90 inkl. Auslagen zuzüglich CHF 433.45 Mehrwertsteuer zuzusprechen ist. Da die Rekurrentin die unentgeltliche Prozessführung beantragen liess und ihrem Vertreter mit Verfügung vom 14. Februar 2020 die amtliche Sicherstellung seiner Vergütung zugesichert worden ist, ist dieser Betrag vom Justiz- und Sicherheitsdepartement dem Vertreter der Rekurrentin auszurichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses werden der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 13. November 2019 und die Verfügung des Migrationsamts vom 10. Mai 2019 aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, die Sache dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zum Entscheid über die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin zu stellen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird verpflichtet, dem Vertreter der Rekurrentin, B____, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'628.90, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 433.45, auszurichten.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.