Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2019.229
URTEIL
vom 3. November 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Stephan Wullschleger,
Dr. Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer 1
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwältin,
[...]
C____ Beschwerdeführerin 2
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwältin,
[...]
D____ Beschwerdeführerin 3
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwältin,
[...]
E____ Beschwerdeführer 4
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
F____ Kind 1
[...]
vertreten durch G____, Advokatin,
[...]
H____ Kind 2
[...]
vertreten durch G____, Advokatin,
[...]
I____ Kind 3
[...]
vertreten durch G____, Advokatin,
[...]
J____ Kind 4
[...]
vertreten durch G____, Advokatin,
[...]
K____ Kind 5
[...]
vertreten durch G____, Advokatin,
[...]
L____ Beigeladener
[...]
vertreten durch M____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 31. Oktober 2019
betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 - 275 ZGB (Besuchsrecht Verwandtschaft mütterlicherseits)
Sachverhalt
F____, H____, I____, J____ und K____ sind die Kinder von L____ und seiner am 18. Dezember 2018 verstorbenen Ehefrau N____. A____ und C____ sind die Grosseltern mütterlicherseits der Kinder, bei D____ und E____ handelt es sich um die Tante und den Onkel (mütterlicherseits) der Kinder. L____ kommt die elterliche Sorge für seine Kinder zu.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 liessen A____, C____, D____ und E____ durch ihre Rechtsvertreterin bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Besuchsrechtsregelung für sich und die Kinder beantragen. Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 machten sie zusätzlich eine mögliche Gefährdung der Kinder durch den Vater geltend. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) beauftragte am 7. Februar 2019 den Kindes- und Jugenddienst (KJD) mit der Abklärung der Situation. Mit Schreiben vom 12. April 2019 beantragten die Grosseltern, die Tante und der Onkel der Kinder ein vorsorgliches Besuchsrecht. Am 25. April 2019 wurden sie von der KESB dahingehend informiert, dass die Kinder F____, H____ und I____ sich gegenüber der zuständigen Sozialarbeiterin des KJD, O____, ausdrücklich gegen einen Kontakt mit der Familie mütterlicherseits ausgesprochen hätten; entsprechend wurde der Antrag auf vorsorgliche Regelung des Besuchsrechts abgewiesen. Die Psychologin des KJD, P____, empfahl mit Kurzbericht vom 12. April 2019, die Kontakte der Kinder zur Familie mütterlicherseits vorläufig einzustellen. Mit Bericht vom 6. Mai 2019 empfahl O____, es sei vom persönlichen Verkehr zwischen den Kindern und der Familie mütterlicherseits zum gegenwärtigen Zeitpunkt abzusehen. Am 16. Juli 2019 wurde L____ und am 17. Juli 2019 wurden die Kinder F____, H____, I____ und J____ von der KESB angehört; auf eine Anhörung von K____ wurde aufgrund seines Alters verzichtet. Am 25. Juli 2019 wurden A____ und C____ sowie D____ von der KESB angehört. Die Rechtsvertreterin der Kinder, G____, reichte am 9. Oktober 2019 ihre Stellungnahme bei der KESB ein und beantragte namens der Kinder, der Antrag der Familie mütterlicherseits auf Regelung des persönlichen Verkehrs mit den Kindern sei abzuweisen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 an die KESB teilte die Familie mütterlicherseits mit, sie wünsche eine schriftliche Eröffnung des Entscheids; zudem liess sie eine Stellungnahme zur Eingabe der Kindesvertreterin vom 9. Oktober 2019 ein. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 verfügte die KESB, der persönliche Verkehr gemäss Art. 274a ZGB zwischen A____, C____, E____ und D____ mit F____, H____, I____, J____ und K____ werde nicht geregelt. Eine nochmalige Überprüfung der Situation durch die KESB werde sechs Monate nach diesem Entscheid erfolgen. Das Verfahren wegen möglicher Kindeswohlgefährdung von F____, H____, I____, J____ und K____ wurde eingestellt. Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet.
Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 erhobene Beschwerde von A____, C____, D____ und E____ (nachfolgend: Beschwerdeführende 1-4). Die Beschwerdeführenden beantragen die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids; es sei ihnen ein Besuchsrecht alle 14 Tage über das Wochenende für die Kinder F____, H____, I____, J____ und K____ einzuräumen. Eventualiter sei das Besuchsrecht durch das Gericht festzulegen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die KESB beantragte mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2020 stellte die Rechtsvertreterin der Kinder ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde und beantragte namens der Kinder die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Mit Replik vom 17. März 2020 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest und monierten, weder die KESB noch der Beigeladene seien bisher auf ihr Mediationsgesuch eingegangen. Ein persönliches Schreiben der Grosseltern an die KESB vom 27. April 2020 wurde zu den Akten genommen.
Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 5. Mai 2020 wurden die Vertreter der KESB sowie die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden und die Rechtsvertreterin der Kinder zu einem Gespräch über das weitere Vorgehen eingeladen. Mit weiterer Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 25. Mai 2020 wurde den Parteien angeboten, sich an einer von der KESB angeordneten Mediation zu beteiligen, unter der Voraussetzung des Rückzugs einer von den Beschwerdeführenden gegen den Beigeladenen eingereichten Zivilklage sowie unter Sistierung des Beschwerdeverfahrens während der Dauer der Mediation. Dieser Vorschlag scheiterte an der fehlenden Bereitschaft der Beschwerdeführenden, ihre Zivilklage gegen den Beigeladenen zurückzuziehen (Eingabe vom 29. Mai 2020) sowie an der fehlenden Zustimmung des Beigeladenen. Mit begründeter Verfügung vom 4. Juni 2020 wurde festgestellt, dass weder die Beschwerdeführenden noch der Beigeladene dem Vorschlag der Instruktionsrichterin zugestimmt hätten; der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wurde abgewiesen und die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Mit Eingabe vom 9. Juni 2020 wiederholten die Beschwerdeführenden ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Entscheid der KESB vom 25. Juni 2020 erhielten der Beigeladene sowie die Beschwerdeführenden die Weisung gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB, eine angeordnete Beratung bei der Fachstelle Familienrecht in Zusammenarbeit mit der Erwachsenenforensik in Anspruch zu nehmen. Die Fachstelle Familienrecht wurde gebeten, drei Monate nach dem ersten Gespräch, bzw. spätestens bis 31. Dezember 2020, der KESB eine erste Rückmeldung über die angeordnete Beratung zu geben. Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Juni 2020 wurden die Rechtsvertreterinnen der Parteien aufgefordert, ihre Honorarnoten einzureichen. Dieser Aufforderungen kamen G____ mit Eingabe vom 7. Juli 2020 sowie B____ mit Eingabe vom 10. Juli 2020 nach. Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden die Fachstelle Familienrecht um möglichst baldige Kontaktaufnahme zwecks Beginn der mit Entscheid der KESB vom 25. Juni 2020 anordneten Beratung. Am 10. September 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden die KESB, es seien im Nachgang zum Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Juni 2020 geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens zu treffen. Zudem hielten sie fest, der erste Termin der angeordneten Beratung sei gescheitert, weil der Beigeladene sich einer Teilnahme verweigert habe; in diesem Zusammenhang wurde die KESB ersucht, entsprechende Massnahmen in Bezug auf die Missachtung der Weisung durch den Beigeladenen zu treffen.
Nachdem am 3. Juli 2020 die Parteien und die Kindesvertreterin zu einer Verhandlung geladen worden waren, verfügte die instruierende Präsidentin am 16. Oktober 2020 den Widerruf der Verfügung vom 3. Juli 2020 und – vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts – den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. dazu Rektifikat vom 20. Oktober 2020).
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg und unter Beizug der Akten der KESB ergangen. Die für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Als Adressaten des angefochtenen Entscheids der KESB und als Grosseltern, Tante bzw. Onkel mit den Kindern nah verwandte Personen sind die Beschwerdeführenden durch den angefochtenen Entscheid betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär kommt nach Art. 450 f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zur Anwendung. Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen. Dementsprechend sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig (vgl. VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.2; VD.2018.86 vom 28. November 2018 E. 1.1). Dies ist allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Prozessthemas – hier der persönliche Verkehr der Beschwerdeführenden mit den Kindern – möglich.
1.3 Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde zu begründen. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Nachfolgend findet eine Auseinandersetzung mit den im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Argumenten, Rügen und Anträgen nur insoweit statt, als diese überhaupt relevant für die Beurteilung der Beschwerde scheinen und ausreichend und substantiiert vorgetragen worden sind. Der Gehörsanspruch ist gewahrt, denn die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen; sie darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage 2014, Rz 343 ff.; BGE 134 I 83, 88 f. E. 4; 136 I 184, 188 E. 2.2.1; VGE VD.2018.86 vom 28. November 2018 E. 1.4).
2.1
2.1.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Beschwerde p. 4, Eingabe vom 9. Juni 2020). Sie argumentieren, ihre Rüge der unvollständigen Sachverhaltsdarstellungen mache eine Parteibefragung notwendig, da die Sicht der Beschwerdeführenden bis anhin zu wenig Eingang in das Verfahren gefunden habe. Gerade weil es um die Frage des Kindeswohls gehe, sei es unabdingbar, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführenden erhalte (Beschwerde Ziff. II.A.9 p. 4).
2.1.2 Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht gemäss § 25 Abs. 2 VRPG nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtlichen Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Ausländerrechtliche Streitigkeiten, insbesondere Verfahren betreffend Aufenthaltsansprüche von Ausländerinnen und Ausländern, werden von dieser Bestimmung nicht erfasst (statt vieler BGE 137 I 128 E. 4.4.2 S. 134 und BGer 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im instruktionsrichterlichen Ermessen, ob auf Antrag oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung angesetzt wird. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung der Beschwerdeführenden wäre nur dann angezeigt, wenn Zeuginnen oder Zeugen zu befragen oder der persönliche Eindruck des Gerichts von den Beschwerdeführenden für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung wären (vgl. VGE VD.2010.39 vom 28. April 20111 E. 1.4).
2.1.3 Das Bundesgericht hat sich mit dem aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) fliessenden Anspruch auf eine (publikums-)öffentliche Verhandlung im Zusammenhang mit Kindesschutzmassnahmen in seinen Entscheiden BGE 142 I 188 und BGE 144 III 442 grundsätzlich auseinandergesetzt. Der Anspruch auf eine mündliche Verhandlung folgt aus dem mit der Möglichkeit der demokratischen Kontrolle der Justiz begründeten Anspruch auf eine publikumsöffentliche Verhandlung, denn nur die mündliche Verhandlung ermöglicht überhaupt eine Kontrolle. Jedoch ist die Pflicht, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen nicht absolut. So kann etwa vom Grundsatz der öffentlichen Verhandlung abgewichen werden, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung fallen familienrechtliche Angelegenheiten, in denen sich Familienmitglieder, jedenfalls aber Private gegenüberstehen, grundsätzlich in die Kategorie «Schutz des Privatlebens der Prozessparteien» (BGE 142 I 188 E. 3.1.1. S. 191 m.H. auf Urteil B. und P. gegen Vereinigtes Königreich Nr. 36337/97 und Nr. 35974/97 vom 24. April 2001 § 38). Geht es hingegen um eine familienrechtliche Angelegenheit im weiteren Sinne, in welcher sich nicht Private gegenüberstehen, sondern der Staat und eine Privatperson, wie dies etwa bei einem Obhutsentzug und der Fremdplatzierung eines Kindes der Fall ist, kann die Öffentlichkeit nicht pauschal unter Hinweis auf den «Schutz des Privatlebens» ausgeschlossen werden. In einem solchen Fall bedarf der Ausschluss einer besonderen Begründung (BGE 144 III 442 E. 2.2 S. 444 m.H. auf BGE 142 I 188 E. 3.1.1 S. 191 f.). Dies gilt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch für Situationen, in denen die staatliche Massnahme dem Wunsch einer der betroffenen Personen entspreche, nicht jedoch dem Wunsch einer anderen involvierten Person (BGE 144 III 442 E. 2.5 S. 446). Ob ein besonderer Grund vorliegt, welcher den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigt, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände, wobei dem Sachgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt (BGE 144 III 442 E. 2.6 S. 447 f.). Ist der Ausschluss der Öffentlichkeit indes ausnahmsweise zulässig, fällt die Kontrollmöglichkeit und damit die darin gründende Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung dahin (BGE 142 I 188 E. 3.2.1 S. 190).
Vorliegend handelt es sich um eine familienrechtliche Angelegenheit, in welcher sich nicht der Staat und eine Privatpartei, sondern Familienmitglieder gegenüberstehen; es geht um den Wunsch der Grosseltern, der Tante und des Onkels der Kinder mütterlicherseits, ihnen ein Besuchsrecht gegenüber den Kindern der verstorbenen Tochter bzw. Schwester einzuräumen. Die Zusprechung eines solchen Kontaktrechts erfolgt durch einen hoheitlichen, somit staatlichen Akt. Die vorliegende Konstellation kommt aber einer zivilgerichtlichen familienrechtlichen Auseinandersetzung, bei welcher die Öffentlichkeit gemäss Art. 54 Abs. 4 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen ist, sehr nahe. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass es sich bei der Zusprechung des Kontaktrechts zwar um eine staatlich angeordnete Massnahme handelt, welche jedoch faktisch behördlich kaum durchgesetzt werden kann. Dies wäre etwa bei einer staatlichen Unterbringung eines Kindes nach Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes nicht der Fall. Besonderes Augenmerk ist in der hier zu beurteilenden Situation überdies auf die Interessen der Beteiligten, namentlich diejenigen der fünf betroffenen Kinder zu richten. Die heute zwischen vier und 12 Jahre alten Kinder haben nicht nur den Verlust ihrer Mutter zu bewältigen, sondern sind zumindest indirekt von dem weiterhin bestehenden und zusehends eskalierenden Streit zwischen den Beschwerdeführenden und ihrem Vater, mit dem sie nun in einem neuen sozialen Umfeld zusammenleben, betroffen. Die Kinder benötigen zur Bewältigung dieser belastenden Situation der individuellen therapeutischen Betreuung (Empfehlung Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 p. 9, Anhörung Kindsvater vom 16. Juli 2019 p. 1) und sind damit besonders schutzbedürftig. Unter den geschilderten Umständen muss der Schutz der Persönlichkeit der Kinder höher gewichtet werden als der Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine öffentliche Verhandlung. Zwar wäre eine öffentliche Gerichtsverhandlung nicht in Anwesenheit der Kinder durchzuführen; dennoch müsste davon ausgegangen werden, dass sie von den durch eine solche Verhandlung beim Vater ausgelösten Emotionen wiederum mit dem für sie äusserst belastenden Thema konfrontiert würden. Das Schutzinteresse der fünf Kinder, welche nach dem Freitod der Mutter aufgrund des Zerwürfnisses zwischen ihrem Vater und der Familie mütterlicherseits in einer sehr angespannten Situation leben, stellt somit einen besonderen Grund dar, auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu verzichten.
2.1.4 Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag auf eine mündliche – nicht notwendigerweise öffentliche – Anhörung vor Gericht abzielen, besteht ein Anspruch auf persönliche und mündliche Anhörung nur, wenn es unter den gegebenen Umständen entscheidend ist, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck über die Partei gewinnen kann (BGer 5A_199/2020 vom 28. Mai 2020 E. 3.3.2.1 m.H. auf BGE 142 I 188 E. 3.3. und E. 3.3.1 S. 193 mit Hinweis auf EGMR Urteil Sporer gegen Österreich Nr. 35637/03 vom 3. Februar 2011 § 44: «where the court needs to gain a personal impression of the parties»; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung der Beschwerdeführenden wäre mit anderen Worten nur dann angezeigt, wenn der persönliche Eindruck des Gerichts von ihnen für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung wäre.
Zur Beurteilung des vorliegenden Verfahrens ist der persönliche Eindruck der Beschwerdeführenden vor Gericht nicht erforderlich. Weder steht ihr Interesse an Besuchskontakten mit den Kindern noch ihre Eignung dafür in Frage. Namentlich steht nicht in Zweifel und ist ausreichend dokumentiert, dass die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit für die Kinder grossen Einsatz geleistet, eine gute Beziehung zu ihnen gepflegt und viel Zeit mit ihnen verbracht haben (Fotografien [Beilage 7 zur Beschwerde], vgl. dazu auch Auss. der Kinder H____ und F____, Kindesanhörung vom 17. Juli 2019). Zu beurteilen ist indessen einzig die Frage, ob die Regelung des persönlichen Verkehrs mit den Beschwerdeführenden aktuell dem Kindswohl dient. Diese Frage ist gemäss Art. 274a Abs. 1 ZGB ausschliesslich aus der Perspektive der Kinder – unter Ausschluss des Interesses der Drittpersonen – zu untersuchen (vgl. dazu unten E. 3.1). Zur Beurteilung des Kindeswohls ist dabei von wesentlicher Bedeutung, dass sich das Gericht mit den Hintergründen und der Motivation des von den Kindern geäusserten Wunsches, zur Familie mütterlicherseits vorerst keinen Kontakt zu unterhalten, auseinandersetzt. Nicht wesentlich ist hingegen, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführenden verschafft. Ihr Standpunkt zu den wesentlichen Punkten sowie ihre Intentionen – welche hier, wie erwähnt nur unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls relevant sind – ergeben sich deutlich und ausreichend aus ihren umfangreichen Eingaben sowie aus den Akten der KESB. Die Beschwerdeführenden legen denn auch nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich inwiefern persönlich vorgetragenen Beteuerungen mehr Bedeutung zukommen sollte als schriftlichen. Weiter äussern sie sich nicht dazu, wonach sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens noch zusätzlich konkret zu befragen wären und inwiefern es für die Beurteilung des Kindeswohl darauf ankommen solle, welchen persönlichen Eindruck sie vor Gericht hinterlassen, zumal dieser Eindruck wenig über ihren tatsächlichen Umgang mit und ihr aktuelles Verhältnis zu den Kindern aussagen würde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwecks persönlicher Anhörung der Beschwerdeführenden ist somit nicht erforderlich.
2.1.5 Es stellt sich die Frage, ob eine erneute Anhörung der Kinder erforderlich ist. Die Analyse der Kinderanhörung vom 17. Juli 2019 hat ergeben, dass die Kinder sich mit ihrer Verweigerung des Kontaktes zu den Beschwerdeführenden in erster Linie dem Konflikt zwischen der Familie mütterlicherseits und ihrem Vater zu entziehen versuchen. Es wurde denn auch von den KESB parallel zum Beschwerdeverfahren eine Mediation zwischen den Beschwerdeführenden und dem Kindsvater angeordnet (Entscheid der KESB vom 25. Juni 2020), deren Ergebnis allerdings noch offen ist. Die am 10. September 2020 von den Beschwerdeführenden bei der KESB eingereichte Gefährdungsmeldung lässt darauf schliessen, dass sich der Konflikt auf der Erwachsenenebene in letzter Zeit keinesfalls entspannt, sondern vielmehr weiter verschärft hat. Unter diesen Umständen kann in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass sich die Einstellung der Kinder gegenüber Kontakten zu den Beschwerdeführenden nicht verändert hat, zumal sie ihre diesbezügliche Ablehnung unmissverständlich mit dem Streit zwischen den Erwachsenen begründet haben (Anhörung vom 17. Juli 2019). Auf eine erneute Anhörung – welche wiederum eine Belastung für die Kinder darstellen würde – ist daher zu verzichten.
2.1.6 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wäre allenfalls sinnvoll, wenn berechtigte Hoffnung auf eine einvernehmliche Lösung bzw. die Beilegung der zwischen den Beschwerdeführenden und dem Beigeladenen bestehenden Differenzen bestünde. Ein Blick in die Akten zeigt jedoch, dass sich nicht nur der Beigeladene unversöhnlich zeigt, sondern aufgrund des bisherigen Vorgehens der Beschwerdeführenden auch an ihrer tatsächlichen Bereitschaft zu einem einvernehmlichen Vorgehen gezweifelt werden muss. Zwar haben sie bereits mit Schreiben vom 26. November 2019 an die KESB ihre Bereitschaft zu einer Mediation erklärt – dies jedoch unabhängig von dem gegen den Beigeladenen vor Verwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahren. In der Folge haben sie nicht nur die vorliegende Beschwerde eingereicht, sondern auch die Medien eingeschaltet (vgl. Artikel [...]) und eine Zivilklage gegen den Beigeladenen lanciert (vgl. Zivilgerichtsentscheid vom 24. Juni 2020). Aus dem Schreiben der Grosseltern vom 27. April 2020 an die KESB muss zudem geschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführenden vorbehalten, parallel juristisch und «einvernehmlich» vorzugehen. Auf das Ansinnen der Beschwerdeführenden nach einer gütlichen Einigung ging die instruierende Präsidentin des Appellationsgerichts mit einer Einladung zum Gespräch sowie einem Vorschlag zur Durchführung einer Mediation ein (Verfügungen vom 5. Mai 2020 und 25. Mai 2020). Der mit Verfügung vom 25. Mai 2020 den Parteien unterbreitete Vorschlag scheiterte an der fehlenden Bereitschaft der Beschwerdeführenden, ihre Zivilklage gegen den Beigeladenen zurückzuziehen sowie an der unterbliebenen Zustimmung des Beigeladenen. Mit ihrem Entscheid vom 25. Juni 2020 hat die KESB erwogen, dass nicht mehr davon auszugehen sei, dass die gegenseitigen Anschuldigungen abnehmen würden und die erhoffte Beruhigung von alleine eintreten werde (Entscheid, E. 2). Eine Beilegung der Differenzen wurde daher in der Folge auf dem Wege einer Weisung an die Parteien, an einer von der KESB angeordneten Beratung teilzunehmen, angestrebt. Damit erweist sich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Annäherung der Positionen der Parteien als nicht erforderlich.
2.1.7 Zusammenfassend hatten die Beschwerdeführenden während des Schriftenwechsels ausreichend Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge und ihre Argumente vorzubringen. Die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung zur Beurteilung des Kindeswohls haben sie nicht dargelegt, weshalb der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen wird.
2.2
2.2.1 Weiter monieren die Beschwerdeführenden, es fehle an einer neutralen Abklärung der Einstellung der Kinder zum Kontaktrecht der Beschwerdeführenden. Zwar seien die Kinder – mit Ausnahme des Jüngsten, K____ - vom KJD angehört worden, jedoch sei eine umfassende Abklärung durch eine kinderpsychologische Fachperson unterblieben. Es gelte angesichts der schwierigen Gesamtsituation den tatsächlichen Willen der Kinder abzuklären, bestehe doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sie durch den Beigeladenen in Bezug auf das Besuchsrecht negativ beeinflusst worden seien. Die Erstellung eines unabhängigen psychologischen Gutachtens sei zur Feststellung des relevanten Sachverhalts unerlässlich (Beschwerde Ziff. II.B. p. 4 f.).
2.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, für seinen Entscheid über den persönlichen Verkehr zwischen einem Elternteil und seinem Kind ein kinderpsychiatrisches oder kinderpsychologisches Gutachten einzuholen oder darauf zu verzichten. Im Zusammenhang mit der Regelung des persönlichen Verkehrs eines Elternteils zu seinem Kind besteht praxisgemäss keine schematische Pflicht zur Einholung psychologischer Gutachten (EGMRE vom 8. Juli 2003 i. S. Sommerfeld gegen Deutschland, Grosse Kammer, in: EuGRZ 2004, 712, Ziff. 71 f.). Dies gilt auch für die Beurteilung des persönlichen Verkehrs mit Dritten. Entscheidend für die Anordnung eines Gutachtens ist, ob mit Bezug auf die Regelung des konkreten Sachverhalts neue Erkenntnisse aufgrund einer Expertise oder sonstiger Abklärungen zu erwarten sind (BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.2; 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 4.2.2). Dem Gericht kommt beim Entscheid über die Einholung eines Gutachtens daher ein weites Ermessen zu (Schweighauser, in: FamKomm Scheidung, Band II, Anhänge, 3. Auflage 2017, Anhang ZPO Art. 296 N 18 mit Hinweis u.a. auf BGer 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009 E. 3 und FamPra.ch 2005, S. 950 ff.). Dies gilt umso mehr, als mit Bezug auf die Ermittlung des Sachverhalts für die Regelung von Kinderbelangen der Freibeweis gilt, das Gericht somit „nach eigenem Ermessen auch auf unübliche Art Beweise erheben und von sich aus Berichte einholen“ kann (Schweighauser, a.a.O., Anhang ZPO Art. 296 N 15 mit Hinweis auf BGE 122 I 53 E. 4a S. 55, BGer 5A_42/2009 vom 27. Februar 2009 E. 3; VGE VD.2015.259 vom 5. Juli 2016 E. 4.6.2; VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E. 4.3). Es steht somit im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, im Einzelfall zu entscheiden und zu begründen, ob die Anordnung eines Gutachtens sinnvoll und notwendig ist. Ein Gutachten ist jedenfalls dann einzuholen, wenn es als einzig taugliches Beweismittel erscheint (Schweighauser, a.a.O., Anhang ZPO Art. 296 N 20). Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass eine Begutachtung namentlich für die betroffenen Kinder immer auch eine grosse Belastung darstellt und durch die Erstellung eines Gutachtens meist viel Zeit verloren geht (vgl. Schweighauser, a.a.O., Anhang Art. 296 N 19).
2.2.3 Vorliegend besteht nach Auffassung des Gerichts insbesondere zur Klärung der Frage, ob die Aussagen der Kinder durch den Vater beeinflusst wurden, kein Anlass zur Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens. Die Situation bezüglich ihres Kontaktrechtes zu den Beschwerdeführenden wurde durch den KJD fachlich umfassend und neutral abgeklärt (vgl. Abklärungsbericht KJD vom 6. Mai 2019). Durch die Mitwirkung der Kinderpsychologin des KJD, P____, wurde zudem eine Fachperson beigezogen (vgl. Psychologische Kinderansprache: Kurzbericht vom 12. April 2019). Die Kinder wurden zudem von der KESB persönlich angehört. Bei den einzeln durchgeführten Anhörungen vermochten F____, H____, I____ und J____ sowohl ihre Wünsche als auch ihre Vorbehalte bezüglich der Kontakte zur Familie mütterlicherseits in jeder Hinsicht (alters-)adäquat, kohärent und nachvollziehbar zu äussern. Ihre Aussagen wirken authentisch und differenziert. Schlüssig und nachvollziehbar sind insbesondere die Äusserungen von F____ und H____, wonach sie trotz der guten Erinnerungen an schöne Zeiten bei und mit den Beschwerdeführenden wegen der heftigen Auseinandersetzungen zwischen ihrem Vater und den Beschwerdeführenden bis auf weiteres in Ruhe gelassen werden wollen und keinen Kontakt zur Familie mütterlicherseits wünschen (Anhörung vom 17. Juli 2019, H____: „Er möchte die Familie A____ auch nicht sehen, weil sie früher viel mit dem Vater gestritten hätten. Er habe das selber mitbekommen und deshalb möchte er zurzeit keinen Kontakt“; F____: „Sie möchte für ein halbes Jahr oder ein Jahr kein Kontakt mit Familie […] haben aber vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt möchte sie wieder Kontakt haben. […] Sie möchte für ein Jahr kein Kontakt haben und sie möchte auch keine Briefe erhalten. Die Grosseltern haben geschrieben, dass Vati nicht toll sei und dass sie zu den Grosseltern kommen solle“; I____: „Sie sagt, sie seien fies zum Vater gewesen. […] Die Erwachsenen hätten laut gestritten und deshalb möchte sie nicht zu Familie A____ gehen. Sie möchte auch Tante D____ und Onkel E____ nicht sehen. Sie seien alle fies zum Vater. Die Grosseltern A____ seien zu den Kindern nett gewesen aber zum Vater seien sie nicht nett gewesen. […] Sie möchte keinen Kontakt zur Familie […] haben.“, J____: „Er möchte die Familie […] nicht mehr besuchen gehen, weil sie zum Vater fies seien und schlecht über den Vater reden würden: Er habe das eigentlich auch direkt mitbekommen und deshalb möchte er nicht mehr zu ihnen gehen. […] Er möchte mit der ganzen Familie […] keinen Kontakt haben.“). Zwar ist ein Konflikt zwischen den divergierenden Interessen des Beigeladenen als Kindsvater und der Familie mütterlicherseits und ein damit einhergehender Loyalitätskonflikt der Kinder nicht von der Hand zu weisen und wird auch von den involvierten Fachpersonen bestätigt (Bericht zum Abklärungsauftrag vom 6. Mai 2019 p. 9 f.; Psychologische Kinderansprache: Kurzbericht vom 12. April 2019 p. 2; vgl. unten E. 3.4.4). Die Kinder mussten innert kurzer Zeit die Trennung der Eltern, die psychischen Probleme der Mutter und schliesslich deren endgültigen Verlust erleben. Diese Situation stellte fraglos für alle Betroffenen, insbesondere aber für die Kinder eine emotionale Ausnahmesituation dar. Besonders belastend erlebten die Kinder in diesem Zusammenhang offenbar die zwischen dem Vater und den Beschwerdeführenden vor ihnen ausgetragenen Auseinandersetzungen an der Weihnachtsfeier der Schule sowie an der Beerdigung der Kindsmutter (vgl. Abklärungsbericht KJD vom 6. Mai 2019 p. 3 f., vgl. auch Anhörung der Kinder vom 17. Juli 2019). Dass die geschilderten Vorkommnisse auf die Kinder, die vor Kurzem ihre Mutter unter tragischen Umständen verloren haben, eine äusserst angstauslösende und verstörende Wirkung entfaltet haben müssen, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist denn auch der deutlich formulierte Wunsch der Kinder, den Kontakt zur Familie mütterlicherseits bis auf weiteres nicht zu pflegen, zu verstehen. Zusammenfassend erscheint zur Feststellung, dass die durch die erlittenen Schicksalsschläge bereits stark belasteten Kinder sich aufgrund des Zerwürfnisses zwischen ihrem Vater und der Verwandtschaft mütterlicherseits in einem Loyalitätskonflikt befinden, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens nicht notwendig. Ebenfalls keine gutachterliche Bestätigung erfordert die Tatsache, dass mit den von den Beschwerdeführenden geforderten Kontakten das Leiden der Kinder unter diesem Loyalitätskonflikt weiter aufrechterhalten würde. Eine Begutachtung der Kinder würde zudem zu einer erneuten Belastung führen, welche es zu vermeiden gilt. Von der Anordnung einer kinderpsychologischen Begutachtung ist daher abzusehen.
3.1 Eltern, denen die elterliche Sorge und Obhut nicht zustehen, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Liegen aussergewöhnliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch anderen Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient (Art. 274a Abs. 1 ZGB). Diese Bestimmung will insbesondere den persönlichen Kontakt zwischen den Grosseltern und dem Kind ermöglichen (BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.1; BGer 5A_990/2016 vom 6. April 2017 E. 3, BGer 5A_357/2010 vom 10. Juni 2010 E. 5.2). Das Recht auf persönlichen Verkehr ist als sogenanntes „Pflichtrecht“ und zugleich als Persönlichkeitsrecht des Kindes konzipiert und hat in erster Linie dem Interesse des Kindes zu dienen (BGE 127 III 295 E. 4a S. 298; 123 III 445 E. 3b S. 451). Bei der Konkretisierung des Kindeswohls ist zu beachten, dass der persönliche Kontakt des Kindes mit den Eltern und anderen Bezugspersonen für dessen geistig-seelische Entwicklung wesentlich ist und bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (vgl. BGE 127 III 295 E. 4 S. 298, 123 III 445 E. 3c S. 452 und 122 III 404 E. 3a S. 406 f.). Dritten Personen soll mit Rücksicht auf den Inhaber der elterlichen Obhut das Besuchsrecht aber nur gewährt werden, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen (Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 274a N 5). Anders als der persönliche Verkehr zwischen den Eltern und dem Kind leitet eine Drittperson ihre Rechtfertigung allein aus dem Interesse des Kindes ab; er muss wiederum dem Wohl des Kindes dienen (BGer 5A_355/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.1). In Fällen, in denen es um die Aufrechterhaltung einer gewachsenen sozialen „Eltern-Kind“-Beziehung geht, sind solche Umstände regelmässig zu bejahen und ein Besuchsrecht einzuräumen (vgl. Schwenzer, a.a.O., Art. 274a ZGB N 5). Diese Konstellation betrifft insbesondere sog. Patchwork-Familien, Stiefväter und -mütter, Grosseltern oder getrennt lebende Pflegeeltern von Pflegekindern (vgl. BGE 129 III 689 = Pra 2004 Nr. 114 S. 645, 648; BGer 5A_100/2009 vom 25. Mai 2009 E. 2.3). In den übrigen Fällen sind die allfällig widerstreitenden Interessen der obhutsinhabernden Person und die Belastungen, die die Streitigkeiten über das Besuchsrecht auch für das Kind mit sich bringen können, gegen die Interessen des Kindes an einem Kontakt abzuwägen (Schwenzer, a.a.O., Art. 274a ZGB N 5).
3.2 Das Einräumen eines Umgangsrechts mit Dritten setzt somit zunächst das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände voraus; der Tod eines Elternteils stellt unstreitig einen solchen Umstand dar (BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2; 5A_990/2016 vom 6. April 2017 E. 3.1; 5C.146/2003 vom 23. September 2003 E. 3.1, nicht publiziert in: BGE 129 III 689, aber in: FamPra.ch 2004 S. 159); damit ist diese Voraussetzung erfüllt.
3.3
3.3.1 Strittig ist, ob das weitere Erfordernis von Art. 274a Abs. 1 ZGB vorliegt, wonach der persönliche Verkehr dem Wohl der betroffenen Kinder dienen muss. Dabei reicht es – im Unterschied zum persönlichen Verkehr zwischen Eltern und ihrem Kind – nicht aus, dass das Kindeswohl durch die Kontakte zu den Dritten nicht beeinträchtigt wird; erforderlich ist vielmehr, dass diese Kontakte sich positiv auf die Kinder auswirken. Zwar darf gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Grosseltern im Allgemeinen angenommen werden, dass der persönliche Verkehr dem Wohl des Kindes dient, zumal bei Versterben des Elternteiles auf dieser Seite (BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2 mit Hinweis auf Hegnauer, Berner Kommentar ZGB, 1997, Art. 274a N 16; Meier/Stettler, Droit de la filiation, 5. Auflage 2014, Rz. 760 S. 496 f., vgl. auch Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 274a N 5). Der persönliche Verkehr ist aber namentlich dann zu verweigern, wenn zwischen den Eltern und den Drittpersonen ein tiefgreifender Konflikt besteht, womit der Kontakt zu den Dritten das Kind einem Loyalitätskonflikt aussetzen würde (vgl. Urteile BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2; 5A_990/2016 vom 6. April 2017 E. 3.2; 5A_355/2009 vom 3. Juli 2009 E. 2.1 und 2.2, in: FamPra.ch 2009 S. 1084; 5A_831/2008 vom 16. Februar 2008 E. 3.2, in: FamPra.ch 2009 S. 505; 5C.146/2003 vom 23. September 2003 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 129 III 689, aber in: FamPra.ch 2004 S. 159). Ob den Drittpersonen ein Recht auf persönlichen Verkehr einzuräumen ist, bestimmt sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Bei deren Würdigung kommt den kantonalen Behörden ein grosser Ermessensspielraum zu (Art. 4 ZGB, vgl. dazu auch: ius.focus 2018 Nr. 268).
3.3.2 Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge. Gemäss Art. 11 BV haben Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung (vgl. auch Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit Hinweisen; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht mit einem Exkurs zum Kindesschutz, Bern 2013, § 40 N 40.01; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, 2012, Vorbem. Art. 307-327c N 111 f.; BGE 129 III 250 E. 3.4.2).
3.3.3 Die KESB hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Kinder seien durch die teilweise vor ihnen ausgetragenen Konflikte zwischen der Familie mütterlicherseits und dem Vater stark belastet und litten insbesondere unter den von der Familie mütterlicherseits gegenüber dem Vater erhobenen Vorwürfen. Die Kinder könnten sich dem belastenden Konflikt nur entziehen, indem sie sich für eine Seite entschieden, um sich ein wenig Ruhe zu verschaffen. Da nach dem Freitod der Mutter der Vater als einzig verbleibender Elternteil eine noch wichtigere Stellung als Bezugsperson einnehme, sei nachvollziehbar, dass sich die Kinder auf seine Seite schlügen. In dieser Gesamtsituation sei nicht davon auszugehen, dass die Kinder Kontakte mit der Familie mütterlicherseits als ein positives Erlebnis wahrnehmen könnten, sondern eher als Bedrohung, wieder in den Strudel der Vorwürfe hineingezogen zu werden. Der persönliche Kontakt mit der Familie mütterlicherseits entspreche daher derzeit nicht dem Wohl und den Interessen der Kinder (Entscheid E. 3, 4 p. 4 f).
3.3.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der massgebliche Sachverhalt sei durch die Vorinstanz nicht korrekt abgeklärt worden, so dass die Frage, ob die Gewährung des persönlichen Verkehrs dem Kindswohl diene, nicht umfassend habe beurteilt werden können. Insbesondere seien wichtige Vorkommnisse aus der Vergangenheit sowie die Beziehung der Kinder zu den Beschwerdeführenden ausser Acht gelassen worden, zudem bestehe Unklarheit über die aktuelle Betreuungssituation beim Kindsvater. Bereits am 24. Oktober 2017 habe die zuständige KESB eine eventuelle Kindswohlgefährdung durch tätliche Übergriffe des Vaters abzuklären gehabt. Der Abklärungsbericht der KESB Mittelland Nord vom 5. September 2018 habe das (damals) vorhandene Gewaltpotential des Kindsvaters bestätigt, worauf eine (mittlerweile wieder aufgehobene) Erziehungsbeistandschaft errichtet worden sei. Der persönliche Verkehr der Kinder mit den Beschwerdeführenden diene (auch) der Verhinderung oder Erkennung zukünftiger Gefährdungssituationen durch den Kindsvater. Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die Einschätzung der Ärztin der Familie, welche das Kind I____ während eines Klinikaufenthalts der Mutter eine Zeit lang betreut habe, sei zu Unrecht ebenfalls nicht in die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz eingeflossen. Sie monieren zudem, aus dem von der Vorinstanz zitierten Bericht von O____ vom 6. Mai 2019 gehe nicht hervor, wie der erwerbstätige Beigeladene genau die angemessene Betreuung seiner Kinder sicherstelle. Unerwähnt bleibe schliesslich im angefochtenen Entscheid auch die innige Beziehung, welche die Kinder vor dem Tod ihrer Mutter besonders zu den Grosseltern, aber auch zu Tante und Onkel sowie dessen Kinder gepflegt hätten; so seien sie von den Grosseltern mehrmals wöchentlich auf deren Bauernhof betreut worden und hätten gemeinsam Ferien auf der Alp verbracht (Beschwerde Ziff. II.C. p. 6-10).
3.3.5 Wie die KESB im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, fanden sich bei der ausführlichen Abklärung der Verhältnisse keinerlei Hinweise auf eine mögliche Gefährdung der nun beim Vater lebenden Kinder (Entscheid E. 6 p. 5 f.). Sofern die Beschwerdeführenden sich zur Begründung ihres Anspruchs auf persönlichen Verkehr mit den Kindern auf eine frühere Gefährdungsmeldung vom 25. Oktober 2017 und dem daraus resultierenden Abklärungsbericht vom 5. September 2018 der KESB Mittelland Nord beziehen, ist festzustellen, dass diese unter vollkommen anderen Lebensverhältnissen erstellt wurden und damit zur Beurteilung der aktuellen Situation kaum mehr relevant sind. Dasselbe gilt für das Schreiben der damaligen Ärztin der Familie. Während der damaligen Abklärung hatten sich die Eltern getrennt und die Kinder lebten mit der Mutter bei den Grosseltern mütterlicherseits, während sie den Vater im Rahmen des Besuchsrechts regelmässig sahen. Heute leben die Kinder in einem anderen Kanton bei ihrem Vater, nachdem die Mutter durch Freitod aus dem Leben geschieden ist. Sie haben in [...] ein neues gesellschaftliches Umfeld und besuchen am neuen Wohnort sowohl die Schule als auch Betreuungs- und Freizeitangebote. Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführenden kann eine aktuelle Gefährdung der Kinder gestützt auf die umfangreichen Abklärungen der KESB ausgeschlossen werden. Diese haben ergeben, dass alle fünf Kinder im Familienverband des Vaters wie auch in ihrem jeweiligen sozialen Umfeld sehr gut eingebettet und aufgehoben sind; dem Vater sei es gelungen, für die Kinder ein tragfähiges Netz zu schaffen, er erhalte viel Unterstützung von seiner Familie sowie aus dem sozialen Umfeld der Kinder (Bericht zum Abklärungsauftrag vom 6. Mai 2019 p. 11). Allfällige Gefährdungen, für welche es wie erwähnt gemäss den Abklärungen der KESB gegenwärtig keine Anhaltspunkte gibt, können vom neu etablierten sozialen Umfeld bemerkt und aufgefangen werden. Ihre diesbezüglichen Argumente lassen vermuten, den Beschwerdeführenden könnte es bei ihrem Kontaktrecht zu den Kindern möglicherweise auch um ein gewisses Kontrollbedürfnis gehen. So sind jedenfalls auch aus den jüngsten Eingaben der Beschwerdeführenden – insbesondere der erneuten Gefährdungsmeldung vom 11. September 2020 – ein fortbestehendes Misstrauen gegenüber den Fähigkeiten des Beigeladenen zur Erziehung und Betreuung der Kinder sowie Schuldzuweisungen hinsichtlich des aktuellen Konflikts ersichtlich. Die destruktive Wirkung, die solche inneren Überzeugungen – selbst wenn sie nicht mehr ausgesprochen würden – auf die Beziehung der Kinder zu ihrer Hauptbezugsperson entfalten kann, ist mit Blick auf das Kindeswohl nicht zu unterschätzen. Was die frühere Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und den Kindern anbelangt, steht ausser Frage, dass diese sowohl qualitativ als auch quantitativ sehr gut war und von beiden Seiten als bereichernd erlebt worden war. Der erhobene Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung kann damit nicht aufrechterhalten werden.
3.4
3.4.1 Bei der Entscheidung über die Regelung des Besuchsrechts ist nicht zuletzt auch der geäusserte Wille des betroffenen Kindes zu berücksichtigen. Um abzuschätzen, welches Gewicht der Meinung des Kindes beigemessen werden kann, sind sein Alter und seine Fähigkeit zur selbständigen Willensbildung, welche in der Regel ab der Vollendung des zwölften Altersjahres anzunehmen ist, sowie die Konstanz der Meinungsäusserung zentral (BGer 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2, 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4). Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden. Zwar soll bei der Regelung des persönlichen Verkehrs der Wille des betroffenen Kindes nicht allein ausschlaggebend sein; er muss jedoch ein zentrales Element darstellen und darf nicht ausser Acht gelassen werden. Lehnt ein urteilsfähiges Kind den Umgang mit Dritten kategorisch ab, so ist dieser aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand des Kindes erzwungener Kontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsrecht des Kindes (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 N 11, Art. 274 N 13). Besonders wenn die Ablehnung der Kontakte durch das Kind auf seinen eigenen Erfahrungen beruht und einen realen und nachvollziehbaren Hintergrund hat, ist sie ernst zu nehmen (Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. Auflage Bern 2017, Art. 273 N 34 mit Hinweisen).
3.4.2 Die Beschwerdeführenden schildern und dokumentieren den intensiven Kontakt, den sie vor dem Freitod der Kindsmutter mit den Kindern gepflegt haben und beschreiben eine intakte bäuerliche und alpine Umgebung, die sie den Kindern bieten konnten (Beschwerde p. 8 ff. mit Bildern [Beilage 7]). Sie schliessen aus diesem von ihrer Seite zweifellos grossen und positiven Engagement, dass eine Ablehnung der Kinder, den Kontakt zu ihnen weiter zu pflegen, nicht auf deren wahren Willen, sondern auf einer negativen Beeinflussung durch den Beigeladenen beruhen müsse (Beschwerde p. 12).
3.4.3 Die im Zeitpunkt der Anhörung 10-jährige F____, der 9-jährige H____ und die 7-jährige I____ befinden sich in einem Alter, welches unterhalb der von Bundesgericht schematisch festgelegten Grenze der Fähigkeit zur selbständigen Willensbildung liegt. Dennoch haben sie konstant und altersentsprechend differenziert zu erkennen gegeben, dass sie die Familie mütterlicherseits zwar durchaus schätzen, aber den Kontakt gegenwärtig als zu belastend empfinden. So gab etwa H____ an, er habe viele und lustige Erinnerungen an die Aufenthalte auf dem Hof der Grosseltern. Bemerkenswert ist auch I____s Aussage, die Grosseltern seien zu den Kindern nett gewesen, aber nicht zum Vater. Die Kinder konnten zudem klar benennen, dass sie das schlechte Reden über den Vater bzw. das Miterleben des Streits zwischen den Beschwerdeführenden und dem Beigeladenen zu stark belaste. Gerade der Umstand, dass die Kinder trotz offensichtlich positiver Erinnerungen an frühere Erlebnisse mit den Beschwerdeführenden den Kontakt zu ihnen gegenwärtig ablehnen, weist darauf hin, dass ihre Aussagen nicht fremdbestimmt sind, sondern der geäusserte Wunsch auch ihrem tatsächlichen Willen entspricht. F____ und H____ waren anlässlich der Anhörung bei der KESB zudem nicht auf das Thema vorbereitet, was die Echtheit und Spontaneität ihrer Äusserungen zusätzlich stützt. Es liegt damit vorliegend kein Grund vor, die Willensäusserungen der Kinder nicht als gewichtigen Aspekt des Kindeswohls in die Entscheidfindung einzubeziehen.
3.5
3.5.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden sich in der Vergangenheit teilweise intensiv um die Kinder [...] gekümmert haben. Vor diesem Hintergrund ist einfühlbar, dass die von den Kindern klar zum Ausdruck gebrachte Ablehnung des Kontaktes für die Beschwerdeführenden sehr schmerzhaft ist. Im Unterschied zu einem vom Bundesgericht behandelten Fall (BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018) geht es vorliegend nicht lediglich um Differenzen in der Weltanschauung oder unterschiedlich gelebten Familienmustern der Parteien. Vielmehr besteht zwischen den Beschwerdeführenden und dem Beigeladenen offenbar ein massives Spannungsverhältnis, welches sich zum Teil schon vor dem Tod der Kindsmutter abzeichnete, durch diesen jedoch noch akzentuiert wurde. Ausschlaggebend für die Beurteilung des Kindeswohls sind nicht die Konflikte zwischen den Parteien an sich, sondern der Umstand, dass diese Differenzen auf eine das Kindeswohl gefährdende Art ausgetragen werden. Dass diese Spannungen für die Kinder nicht nur wahrnehmbar, sondern derart belastend sind, dass sie sich trotz der guten Erinnerungen an die mit den Beschwerdeführenden verbrachte Zeit gegen jeglichen Kontakt aussprechen, zeugt von einer konkret drohenden Gefährdung des Kindeswohls, sollte der persönliche Verkehr entgegen dem Wunsch der Kinder angeordnet werden. Sämtliche involvierten Fachleute konstatieren, die Kinder hätten auf die geschilderte Situation mit starker Belastung und massiven Ängsten reagiert, weshalb zurzeit von einem Kontakt zur Familie mütterlicherseits abzuraten sei (Abklärungsbericht vom 6. Mai 2019 p. 10, Psychologische Kinderansprach: Kurzbericht vom 12. April 2019 p. 2). Zweifelsohne sind Kinder noch weit mehr als Erwachsene von den Haltungen und Befindlichkeiten ihrer engsten Bezugspersonen in ihren eigenen Gefühlen und Wertungen beeinflusst. Das bedeutet aber nicht, dass diese Gefühle und Wertungen nicht in diesem Moment ihrem authentischen Erleben entsprechen. Selbst wenn die Ablehnung eines Kontaktes durch das Kind auf die fehlende Fähigkeit und Bereitschaft der Hauptbezugsperson des Kindes, diesen Kontakt zuzulassen und zu fördern beruht, kann hoher psychischer Druck von aussen zu Anpassungsstörungen und damit zu einer Kindswohlgefährdung führen (VD.2018.86 vom 28. November 2018 E 11.5.2). Gilt dies in gewissen Konstellationen bereits im Zusammenhang mit dem Kontaktrecht der leiblichen Eltern, muss es umso stärker berücksichtigt werden, als vorliegend das Kontaktrecht der erweiterten Familie, welches nicht nur die Abwesenheit einer Kindswohlgefährdung verlangt, sondern sogar dessen positive Wirkung, zur Beurteilung steht (BGer 5A_990/2016 vom 6. April 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Konflikte, die nach dem Versterben der Kindsmutter in einer für die Kinder äusserst belastenden Art ausgetragen wurden, erreichen eine Intensität, welche Kontakte zu den Beschwerdeführenden als mit dem Kindeswohl nicht vereinbar erscheinen lassen.
3.5.2 Zwar ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Kindern, die in stabilen Verhältnissen leben davon auszugehen, dass allfällige Spannungen, die sich aus dem Kontakt zu Dritten ergeben, grundsätzlich aufgefangen werden (BGer 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 3.5.3). In der vorliegenden Konstellation ist indessen noch nicht von stabilen Lebensverhältnissen auszugehen. So würde die Betreuung der Kinder durch den Vater erst kurz vor dem Tod der Kindsmutter in einem neuen sozialen Umfeld etabliert. Daraus ergibt sich, dass sowohl der Vater als auch die Kinder noch Zeit benötigen, ihre Beziehung in einer Weise zu stabilisieren, dass in Zukunft auch nicht völlig spannungsfreie Kontakte zur Familie mütterlicherseits für die Kinder wieder möglich werden können, ohne dem Kindeswohl abträglich zu sein. Zusammengefasst würde mit Blick auf das Kindeswohl die mit dem Kontaktrecht verbundenen Nachteile die Vorteile aufwiegen, weshalb von der Regelung des persönlichen Verkehrs abzusehen ist.
4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, es sei aus ihrer Sicht wichtig, dass die Kinder mittelfristig wieder in Kontakt mit der Familie mütterlicherseits kommen könnten. Dies wäre insbesondere für die Identitätsentwicklung der Kinder sowie für die Beziehung zur Herkunftsfamilie mütterlicherseits förderlich, könnten doch die Kinder zusätzliche positive Erinnerungen an ihre verstorbene Mutter erfahren. Im angefochtenen Entscheid wird weiter ausgeführt, dass die Voraussetzung für eine Wiederaufnahme der Kontakte die Beilegung des Konflikts zwischen den Beteiligten sein dürfte. Dazu gehöre auch, dass die Beschwerdeführenden die Rolle des Beigeladenen als Hauptbezugsperson der Kinder akzeptierten und ihm zutrauten, dass er zum Wohl der Kinder handle. Wichtig für die Kinder sei zudem, dass der familiäre Konflikt nicht über die Medien ausgetragen werde und seitens der Beschwerdeführenden keine unerwünschten Kontaktaufnahmen stattfänden (Entscheid E. 5). Gestützt auf diese Erwägungen hat die Vorinstanz mit Entscheid vom 25. Juni 2020 den Konfliktparteien die Weisung erteilt, eine angeordnete Beratung in Anspruch zu nehmen, wobei die Fachstelle Familienrecht gebeten wurde, spätestens per Jahresende 2020 der KESB eine erste Rückmeldung zu deren Verlauf zu erstatten.
4.2 Den durchwegs zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur zukünftigen Entwicklung kann vollumfänglich gefolgt werden. Die Normalisierung der Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und dem Beigeladenen dürfte zweifellos der Schlüssel für eine gelingende Wiederannäherung zwischen den Beschwerdeführenden und den Kindern sein. Die mit Entscheid vom 25. Juni 2020 angeordnete Beratung gemäss Art. 273 Abs. 2 ZGB verschafft den Konfliktparteien Gelegenheit, ihre Auseinandersetzungen auf eine Art auszutragen, welche dem Kindeswohl nicht abträglich ist, so dass den Kindern zukünftig wieder als Bereicherung erlebte Kontakte zur Familie mütterlicherseits ermöglicht werden. Die Beschwerdeführenden senden gewissen Signale aus – wie etwa das Angebot einer Mediation – welche auf eine gewisse Bereitschaft schliessen lässt, einen Schritt auf den Beigeladenen zuzugehen. Auch dem persönlichen Schreiben der Grosseltern an die KESB vom 27. April 2020 kann entnommen werden, dass der Wunsch und die Sehnsucht, ihre Enkelkinder wieder zu sehen, inzwischen die Ressentiments gegen den Beigeladenen überwiegen dürften. Dazu im Gegensatz steht das von den Beschwerdeführenden gegen den Beigeladenen geführte Zivilverfahren (vgl. Entscheid vom 24. Juni 2020) sowie die erneute Gefährdungsmeldung vom 11. September 2020. Es bleibt zu hoffen, dass sich beide Parteien im Interesse der Kinder auf die angeordnete Beratung einlassen können und dass der Beigeladene seine bekundete Bereitschaft, zukünftigen Kontakten zwischen seinen Kindern und der Familie mütterlicherseits nicht im Wege zu stehen (vgl. Aktennotiz KESB vom 13. Januar 2020), in die Tat umsetzt. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden sei ein erster, auf den 11. September 2020 angesetzter Gesprächstermin aufgrund der kurzfristigen Absage des Beigeladenen nicht zustande gekommen (vgl. Eingabe vom 11. September 2020). Der weitere Verlauf der Beratung wird abzuwarten sein.
5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass F____, H____, I____ und J____ aufgrund der massiven Belastung durch den Tod ihrer Mutter und durch die Auseinandersetzungen zwischen dem Beigeladenen und den Beschwerdeführenden den klaren Wunsch geäussert haben, aktuell keinen Kontakt zur Familie mütterlicherseits zu unterhalten. Auf eine persönliche Anhörung von K____ wurde aus Altersgründen verzichtet. Vor diesem Hintergrund, insbesondere vor dem fortbestehenden Konflikt zwischen dem Beigeladenen und den Beschwerdeführenden, wäre ein gegen den Willen der Kinder verordneter Kontakt zu den Beschwerdeführenden mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. Die Nichtregelung des persönlichen Verkehrs hinsichtlich aller fünf Kinder ist somit gerechtfertigt und mit Blick auf die mit Entscheid der KESB vom 25. Juni 2020 erteilte Weisung einer angeordneten Beratung auch verhältnismässig. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens tragen die unterliegenden Beschwerdeführenden dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zudem schulden die Beschwerdeführenden den anwaltlich vertretenen Kindern F____, H____, I____, J____ und K____ eine Parteientschädigung. Der von G____ mit Honorarnote vom 7. Juli 2020 geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Somit ist den Kindern eine Parteientschädigung von 9.4 Stunden zum praxisgemässen Überwälzungstarif von CHF 250.– auszurichten. Zuzüglich Auslagen von CHF 23.60 sowie 7,7 % Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen von CHF 182.75 errechnet sich eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'556.35.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten der Rechtsvertreterin von F____, H____, I____, J____ und K____, G____, mit einer Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 2'556.35.
Mitteilung an:
Beschwerdeführende 1-4
Rechtsvertreterin der Kinder (G____)
Beigeladener
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.