Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2019.214, AG.2020.319
Entscheidungsdatum
05.08.2019
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2019.214

URTEIL

vom 23. Mai 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 5. August 2019

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Weg-

weisung

Sachverhalt

A____ (Rekurrent), geboren am [...] 1983, Staatsangehöriger von Gambia, reiste erstmals am 12. September 2010 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das abgelehnt wurde. Am 23. September 2010 wurde seine Wegweisung verfügt. In der Folge wurde der Rekurrent mehrfach von den Staatsanwaltschaften in Lausanne und Basel wegen rechtswidrigen Aufenthalts und anderen Delikten zu Freiheitsstrafen zwischen 75 und 90 Tagen verurteilt. Seit dem Frühjahr 2014 lebte der Rekurrent in Basel mit B____, schweizerische Staatsangehörige, und deren Tochter zusammen. Am 18. Juli 2015 kam die gemeinsame Tochter C____ zur Welt, woraufhin der Rekurrent und B____ am 26. Oktober 2015 heirateten. Im Gefolge des Eheschlusses erhielt er am 30. Oktober 2015 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Nachdem der Rekurrent mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2016 wegen rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer gemeinnützigen Arbeit von 240 Stunden verurteilt worden war, verwarnte ihn das Migrationsamt mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 aufgrund der mehrfach erfolgten Straffälligkeit und forderte ihn auf, die schweizerische Gesetzgebung zu respektieren und sich um eine zumindest teilzeitliche Anstellung zu bemühen. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6. Februar 2017 wurde dem Rekurrenten und seiner Ehefrau das Getrenntleben bewilligt. In der Folge begann das Migrationsamt seinen Aufenthaltsstatus zu überprüfen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte das Migrationsamt mit Verfügung vom 13. Februar 2018 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz und dem Schengenraum an. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 5. August 2019 ab.

Hiergegen hat der Rekurrent am 16. August 2019 beim Regierungsrat Rekurs angemeldet und mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 begründet. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 1. November 2019 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Das JSD beantragt in seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2019 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierauf hat der Rekurrent mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 repliziert, worin er an seinen Anträgen festhält und den Verfahrensantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellt. Die Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Verfahrensakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom

  1. November 2019 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.2 und VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

1.3 Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrenten haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.4 Das vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am

  1. Januar respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am
  2. Januar 2019 in Kraft. Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG bzw. des AIG (Art. 126 Abs. 1) bleibt auf Verfahren, die wie das vorliegende vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet worden sind, das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGer 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweis). Folglich sind die am 1. Juli 2018 und
  3. Januar 2019 in Kraft getretenen Revisionen der materiellen Bestimmungen des AuG (insbesondere Art. 61a AuG) und die materiellen Bestimmungen des AIG im vorliegenden Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird im Folgenden auch weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet. Betreffend das Verfahrensrecht bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG, dass sich das Verfahren nach dem neuen Recht richtet (Art. 126 Abs. 2 AuG). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 1.5). Revidierte Verfahrensvorschriften stehen im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zur Diskussion.

1.5 Der Rekurrent beantragt replicando die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Er möchte sich mündlich zu den Auswirkungen einer Wegweisung auf die Kontakte zu seiner Tochter äussern können (Replik, Ziff. 1). Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht gemäss § 25 Abs. 2 VRPG nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtlichen Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Ausländerrechtliche Streitigkeiten, insbesondere Verfahren betreffend Aufenthaltsansprüche von Ausländern, werden von dieser Bestimmung nicht erfasst (statt vieler BGE 137 I 128 E. 4.4.2 S. 134 und BGer 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten wäre nur dann angezeigt, wenn Zeugen zu befragen oder der persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung wären (vgl. VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.4). Vorliegend stellt sich in materieller Hinsicht primär die Frage, ob der Rekurrent in wirtschaftlicher Hinsicht eine genügend enge Beziehung zu seiner Tochter hat. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht, inwieweit die Beantwortung dieser Frage vom persönlichen Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten abhängen könnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal der Verfahrensausgang, wie zu zeigen ist, angesichts der Aktenlage weder durch Zeugen noch durch eine persönliche Anhörung des Rekurrenten durch das Gericht entscheidend beeinflusst werden könnte. Der vorliegende Entscheid ist deshalb auf dem Zirkulationsweg ergangen.

2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Rekurrent gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG einen Aufenthaltsanspruch geltend machen kann, nachdem dem Rekurrenten und seiner Ehefrau mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6. Februar 2017 das Getrenntleben gerichtlich bewilligt worden ist und seine Aufenthaltsbewilligung somit mangels einer mindestens drei Jahre bestehenden Ehegemeinschaft nicht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verlängert werden kann. Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, dass bei der Beurteilung eines Bewilligungsanspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auch den Interessen allfälliger gemeinsamer Kinder mit schweizerischer Staatsangehörigkeit Rechnung zu tragen sei, falls eine enge Beziehung zu ihnen bestehe und die ausländische Person in der Schweiz gut integriert erscheine (angefochtener Entscheid, E. 8). Sie hat dem Rekurrenten in affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zu seiner Tochter C____ attestiert (E. 16). Hingegen hat sie eine wirtschaftliche Beziehung zu seiner Tochter verneint. Im Entscheid des Zivilgerichts betreffend das Getrenntleben sei festgestellt worden, dass er mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit derzeit nicht in der Lage sei, Unterhaltsleistungen für seine Tochter zu erbringen. Bis anhin sei er beruflich nur temporär auf Abruf tätig gewesen und seit dem 1. Februar 2017 werde er zudem durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt. Die Prognose für zukünftige Unterhaltszahlungen durch den Rekurrenten sei vor diesem Hintergrund als schlecht einzustufen. Trotz regelmässiger Kontakte mit seiner Tochter könne nicht von massgebenden Betreuungsleistungen gesprochen werden (E. 18 f.). Darüber hinaus hat die Vorinstanz infolge des unregelmässigen Einkommens des Rekurrenten und wegen seiner Unterstützung durch die Sozialhilfe auch eine ausreichende wirtschaftliche Integration verneint (E. 20), wie sie ihm wegen seiner verschiedenen strafrechtlichen Verurteilungen ein tadelloses Verhalten abgesprochen hat (E. 21 f.). Entsprechend hat sie das Vorliegen wichtiger Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verneint, welche seinen weiteren Aufenthalt erforderlich machen würden (E. 23). Abschliessend hat die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Wegweisung geprüft. Der Rekurrent halte sich seit beinahe neun Jahre wohl ohne grössere Unterbrüche in der Schweiz auf. In dieser Zeit sei es ihm jedoch nicht gelungen, sich wirtschaftlich zu integrieren. Er habe sich erst seit Aufnahme des Getrenntlebens im März 2017 um eine berufliche Integration bemüht, habe aber keine Festanstellung finden können und sei immer noch von der Sozialhilfe abhängig. Auch um die sprachliche Integration bemühe er sich ernsthaft erst seit diesem Zeitpunkt, als er einen Deutschkurs zu absolvieren begann. Seine strafrechtlichen Verurteilungen zeigten, dass er die schweizerische Rechtsordnung nicht genügend respektiere. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Heimat bejaht, da er in Gambia aufgewachsen sei und dort über ein grosses familiäres Netzwerk verfüge, welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützten könnte. Er beherrsche die in Gambia gesprochene Sprache und sei mit den dortigen kulturellen Gegebenheiten vertraut. Dank seiner Ausbildung als Mechaniker könne er sich in seiner Heimat ohne Weiteres beruflich wieder integrieren. Auch sei es ihm zumutbar, die Beziehung zu seiner Tochter auch vom Ausland her mit modernen Kommunikationsmitteln sowie gegenseitigen Besuchen zu pflegen (E. 24).

2.2

2.2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch nach Auflösung der Familiengemeinschaft, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können nach der beispielhaften, nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich dann vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Caroni, in: Caroni et. al [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 50 N 23). Wichtige Gründe können praxisgemäss auch enge Beziehungen zu gemeinsamen und in der Schweiz gut integrierten Kindern sein (Caroni, a.a.O., Art. 50 N 23; BGE 140 II 289 E. 3.4.1 S. 292 und 139 I 315 E. 2.1 S. 319). Dabei ist jeweils die Gesamtsituation zu würdigen (BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.1; VGE VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.1). Allerdings kann der Anspruch gemäss Art. 50 AuG nach Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 AuG bei Vorliegen von Widerrufsgründen erlöschen. Einen Widerrufsgrund bilden dabei unter anderem auch die Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG) und der erhebliche oder wiederholte Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz (Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG).

2.2.2 Die Tochter des Rekurrenten besitzt aufgrund ihres Schweizer Bürgerrechts ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Der Rekurrent kann sich daher bei einem Eingriff in eine intakt gelebte familiäre Beziehung auf den nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens berufen. Dieser Schutz begründet praxisgemäss indessen keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 I 91 E. 4.2 S. 96 [= Praxis 2019], 140 I 145 E. 3.1 S. 146 f. [= Praxis 2014 Nr. 90], 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f. und 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250, jeweils mit Hinweisen; vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014, [Nr. 12738/10], § 100, 107 [bezüglich erstmaliger Bewilligungserteilung]). Das in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 BV geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336 und 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.; BGer 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.2.1; VGE VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

2.2.3 Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten Ausländer und dessen minderjährigen Kind mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht in der Schweiz in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und sich der Ausländer bisher in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat (BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97 und E. 5.2.1 f. S. 98 f., 142 II 35 E. 6.2 S. 47 und 139 I 315 E. 2.2 S. 319, je mit Hinweisen; BGer 2C_800/2018 vom 12. Februar 2020 E. 3.2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3 und VD.2019.4 vom 5. Juni 2019, je mit weiteren Hinweisen). Unter besonderen Umständen sind indes eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung und ein tadelloses Verhalten keine notwendige Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (VGE VD.2019.4 vom 5. Juni 2019 E. 2.3.2; vgl. betreffend das tadellose Verhalten BGE 144 I 91 E. 5.2.4 S. 100 und E. 6.2 S. 102; BGer 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3 und 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1; VGE VD.2017.62 vom 23. Februar 2018 E. 3.6, VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3, VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2 und VD.2016.113 vom 15. Februar 2017 E. 3.2.3). Gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen (besonders enge Beziehung in [1] wirtschaftlicher und [2] affektiver Hinsicht, [3] praktische Unmöglichkeit, die Beziehung aufrecht zu erhalten und [4] tadelloses Verhalten) grundsätzlich als Elemente der gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97; BGer 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 3.2, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.2 und 2C_665/2017 vom 9. Januar 2018 E. 4.2–4.4). Damit dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen überwiegen können. Zudem brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden, wenn bereits aufgrund eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren Erteilung überwiegen (vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3, 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5 und 2C_950/2017 vom 16. Mai 2018 E. 4). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Verstösse gegen die öffentliche Ordnung höchstens dann nicht so stark zu gewichten sind, dass sie die anderen Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn besondere Umstände vorliegen und es sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt (BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.2 und 5.3.2; vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.2). Jegliche relevante Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht begründet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein zusätzliches öffentliches Interesse, das es zusammen mit demjenigen an der Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik) im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV rechtfertigt, die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur Wahrnehmung des Besuchsrechts zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind zu verweigern (vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.3.3).

2.3

2.3.1 Dass der Rekurrent eine enge affektive Beziehung zu seiner Tochter C____ hat, ist unbestritten (vgl. angefochtener Entscheid, E. 16). Ebenso unbestritten ist, dass er keine regelmässigen Beiträge an ihren Geldunterhalt leistet (Rekursbegründung, Rz 15; dazu auch Ziff. 5 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6. Februar 2017 betreffend Getrenntleben, wonach der Rekurrent mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit derzeit nicht in der Lage sei, der Ehefrau und der Tochter einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen). Der Rekurrent macht indessen geltend, seiner Tochter während seinen Besuchen Sachen gekauft zu haben (Rekursbegründung, Rz 15). Hierfür fehlt es jedoch an jedem Beleg. Die Behauptung wird auch von der Kindsmutter nicht bestätigt. In den Akten findet sich einzig ein Empfangsschein der Post für eine Bareinzahlung von CHF 200.– zugunsten der Kindsmutter vom 7. Oktober 2019 (Rekursbegründungsbeilage 5), die als einzelne (wohl auch verfahrensmotivierte) Zahlung jedoch nicht Beleg für eine regelmässige finanzielle Unterstützung sein kann. Unter diesen Umständen kann in wirtschaftlicher Hinsicht nicht von einer besonders engen Beziehung des Rekurrenten zu seiner Tochter gesprochen werden.

Der Rekurrent macht indessen geltend, seine Tochter regelmässig zu betreuen und mit ihr die Wochenenden zu verbringen. Eine regelmässige Betreuung unter der Woche sei nicht möglich, da er jederzeit mit der Möglichkeit eines kurzfristigen Einsatzes als Temporärangestellter rechnen müsse und daher keine regelmässigen Verpflichtungen unter der Woche übernehme könne (Rekursbegründung, Rz 15). Die Kindsmutter führt in ihrem Schreiben vom 10. September 2019 (Rekursbegründungsbeilage 1) aus, dass der Rekurrent seine Tochter regelmässig alle zwei Wochen für das Wochenende abhole und er sie unter der Woche häufig sehe. Hieraus kann der Rekurrent für die vorliegende Frage jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass er C____ alle zwei Wochen über das Wochenende zu sich nimmt, entspricht bloss der üblichen Besuchsrechtregelung. Aus der blossen Aussage der Kindsmutter, dass der Rekurrent seine Tochter unter der Woche häufig sehe, lässt sich nichts über die Dauer seiner Kontakte entnehmen, geschweige denn, dass diese Besuche der Übernahme von Betreuungsleistungen gleichkämen, die auch der Entlastung der Mutter dienen. Entgegen den Vorbringen des Rekurrenten ist es auch bei unregelmässigen bzw. kurzfristigen Arbeitseinsätzen möglich, bestimmte Betreuungsleistungen wie Abholen oder Bringen der Tochter zur Tagesmutter, gemeinsames Verbringen der (frühen) Abendstunden mit der Tochter zu erbringen, um die Kindsmutter zu entlasten. Der Rekurrent behauptet nun replicando, kurzfristig die Betreuung seiner Tochter übernommen zu haben, wenn er keine temporären Einsätze habe leisten müssen (Replik, Ziff. 2). Allerdings bleibt auch dieses Vorbringen unbelegt. Wie die Vorinstanz unter diesen Umständen zu Recht geschlossen hat (angefochtener Entscheid, E. 18 f.), kann bei den vorliegenden Kontakten des Rekurrenten mit seiner Tochter nicht von Betreuungsleistungen in einem Masse gesprochen werden, die einer alternierenden Obhut gleichkommen und dem mitbetreuenden Ausländer gemäss Rechtsprechung entsprechend als Naturalleistungen angerechnet werden, die eine enge wirtschaftliche Beziehung zu seiner Tochter belegen würden (BGE 144 I 91 E. 5.2.2 S. 99 mit Hinweisen). Abgesehen von einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 14. April 2019 sowie vom 12. Juni bis 30. Juli 2019 (Arztzeugnisse des Universitätsspitals Basel vom 1. April 2019 und 12. Juni 2019 [Rekursbegründungsbeilage 3]) sind im Übrigen keine Gründe für eine unverschuldete Unfähigkeit des Rekurrenten zur wirtschaftlichen Unterstützung der Tochter ersichtlich.

2.3.2 Es ist nicht zu bestreiten, dass es dem Rekurrenten bei einer Rückkehr in seine Heimat erschwert wird, von dort aus den Kontakt mit seiner Tochter zu pflegen. Aber auch von Gambia aus lässt sich mittels moderner Kommunikationsmittel (Telephon, Skype und andere Applikationen) ein regelmässiger Kontakt mit der Tochter aufrechterhalten, auch wenn sie noch jung ist. Bei Bedarf wird ihr die Mutter dabei behilflich sein können. Ebenso werden gelegentliche Ferienbesuche in der Schweiz es dem Rekurrenten ermöglichen, seine Tochter zu sehen. Trotz der grossen Distanz zwischen der Schweiz und Gambia kann deshalb nicht von einer praktischen Unmöglichkeit, die Beziehung aufrecht zu erhalten (oben E. 2.2.3), gesprochen werden (in diesem Sinne auch BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.3 betreffend Kontaktmöglichkeiten von Angola aus).

2.3.3 Was die Voraussetzung eines tadellosen Verhaltens angeht, ist das Strafregister des Rekurrenten näher zu betrachten. Er wurde in der Vergangenheit verschiedentlich wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz sowie Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes zu Freiheitsstrafen verurteilt. Bei den Verstössen gegen Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (Strafbefehle der Bezirksanwaltschaft Lausanne von 12. August 2011 und 29. April 2013 sowie der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. September 2014) handelt es sich um "untergeordnete" Delinquenz, da es sich beim Eigenkonsum von Drogen um Ordnungswidrigkeiten handelt und der Betroffene in erster Linie sich selber schädigt (BGer 2C_493/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 4.4). Die Verstösse gegen das Ausländergesetz gemäss den erwähnten Strafbefehlen betrafen den Zeitraum von September 2010 bis September 2014 und liegen damit schon über fünf Jahre zurück. Mit dem letzten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. April 2016 wurde der Rekurrent wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts bis zum 16. April 2015 und damit für eine Zeit verurteilt, zu welcher die Mutter seiner Tochter C____ schon schwanger war, und ihm deshalb zugutegehalten werden kann, ihr in dieser Zeit beistehen gewollt zu haben. Seither ist der Rekurrent nicht mehr straffällig geworden. Angesichts der nunmehr doch weit zurückliegenden Straftaten von insgesamt untergeordneter Bedeutung muss die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass dem Rekurrenten angesichts seiner Straftaten kein tadelloses Verhalten attestiert werden könne (angefochtener Entscheid, E. 22), relativiert werden.

2.4

2.4.1 Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entfällt bei Vorliegen von Widerrufsgründen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG kann die zuständige Behörde die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigern, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (BGer 2C_406/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.4, 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.6 und 2C_422/2010 vom 16. September 2010 E. 2.1.1). Allerdings ist auch im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Lande zu berücksichtigen sind (BGer 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.1). Mit dem Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit soll in erster Linie eine künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt vermieden werden. Zu dessen Annahme bedarf es daher auf der Basis der aktuellen Verhältnisse einer konkreten Gefahr künftiger Fürsorgeabhängigkeit (BGer 2C_13/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.1.1 und 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Zur Abschätzung dieser Gefahr ist dabei auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abzustellen. Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (BGer 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.2, 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4 und 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1 und E. 2.3.2). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGer 2C_13/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.1.1 und 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).

2.4.2 Der Rekurrent wurde zusammen mit seiner Ehefrau vom 1. November 2015 bis zum 31. Juli 2016 von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Seit dem 1. Februar 2017 bezieht er unbestritten ohne Unterbruch erneut Unterstützung von der Sozialhilfe. Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 20) betrug der offene Saldo per 6. Mai 2019 CHF 84'446.10. Nach Angabe der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 3) erhöhte sich der Ausstand per 1. Oktober 2019 auf CHF 97'354.25, was einem Anstieg der Unterstützungsleistungen um CHF 12'908.– binnen fünf Monaten oder monatlichen Leistungen von CHF 2'581.– in diesem Zeitraum gleichkommt. Es handelt sich somit um Sozialleistungsbezüge in erheblichem Umfang, zumal diese in weniger als vier Jahren aufgelaufen sind (vgl. hierzu BGer 2C-549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.3.1, wonach Unterstützungsleistungen von gut CHF 100'000.– über sieben Jahre als erheblich zu bezeichnen sind; ferner auch VGE VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1 [mit weiteren Hinweisen], wonach bei Bezügen in einem Gesamtbetrag von CHF 80'000.– von einer erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG zu sprechen ist). Der Rekurrent war zwar ab Frühjahr 2017 als Temporärangestellter in Tages- und Wocheneinsätzen wiederholt als Hilfsmonteur, Unterhaltsreiniger, Zügelhelfer, Reinigungs-, Betriebs- und Lagermitarbeiter sowie Hilfsarbeiter tätig (vgl. dazu auch Arbeitsbestätigung [...] AG vom 1. Oktober 2019 [Rekursbegründungsbeilage 2]). Es war ihm aber offensichtlich nicht möglich, mithilfe dieser zugegebenermassen unregelmässigen Einsätze auf Dauer seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Stattdessen war er fortgesetzt auf Sozialhilfe angewiesen. Der Rekurrent behauptet zwar, seit geraumer Zeit alles dafür zu tun, eine Festanstellung zu bekommen (Rekursbegründung, Rz 18). Für dieses Vorbringen bleibt er indessen jeglichen Beweis entsprechender Suchbemühungen schuldig. Ebenso wenig bringt er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren irgendeinen Beweis von gegenwärtigem Erwerbseinkommen bei, so dass auch aktuell von fortgesetzter Sozialhilfeabhängigkeit des Rekurrenten auszugehen ist. Aussichten, dass er sich in naher Zukunft von der Sozialhilfe ablösen könnte, sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. Liegt demzufolge ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG vor, entfällt auch ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG).

3.1 Ist vorliegend nach dem Gesagten ein Anspruch des Rekurrenten auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verneinen, bleibt zu prüfen, ob die Wegweisung als aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 AuG).

3.2 Gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere eines allfälligen Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen (VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1, mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 und 125 II 521 E. 2b S. 523). Es sind dabei immer die gesamten Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1, mit Hinweis auf BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.1 und 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2).

3.3 Die Vorinstanz hat die Verhältnismässigkeit der Wegweisung im angefochtenen Entscheid eingehend geprüft und bejaht (dazu vorne E. 2.1). Sie ist dabei namentlich zum Schluss gekommen, dass es dem Rekurrenten trotz langjährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht gelungen ist, sich wirtschaftlich zu integrieren. Er habe sich erst seit der Aufnahme des Getrenntlebens im März 2017 um eine berufliche Integration wie um das Erlernen der deutschen Sprache (Absolvierung eines Sprachkurses) bemüht. Demgegenüber verfüge er in seiner Heimat über ein grosses familiäres Netzwerk, welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützen könnte. Er sei in Gambia aufgewachsen und habe dort seine Kindheit und Jugend sowie die ersten Jahre des Erwachsenenlebens verbracht. Er sei mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und spreche die in Gambia gesprochene Sprache. Dank seiner in Gambia absolvierten Ausbildung als Mechaniker sei es ihm möglich, sich auch beruflich wieder in seiner Heimat zu integrieren (angefochtener Entscheid, E. 24). Der Rekurrent bestreitet diese Ausführungen nicht. Gegen die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass seine Wegweisung im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig wie zumutbar sei (angefochtener Entscheid, E. 25), wirft er einzig in die Waagschale, dass seine privaten Interessen wie auch diejenigen seiner Familie, insbesondere seiner kleinen Tochter, die Schweizerin sei, in jedem Fall schwerer zu gewichten seien als das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung (Rekursbegründung, Rz 19). Dieses unbestreitbare Interesse vermag indessen nicht das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung zu überwiegen. Der Rekurrent substantiiert keine sonstigen wichtigen persönlichen Gründe an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Trotz über neun Jahren Aufenthalts in der Schweiz ist es ihm bislang nicht gelungen, hierzulande beruflich Fuss zu fassen. Es ist dem Rekurrenten zwar zugute zu halten, dass er sich in den beiden ersten Lebensjahren C____ um deren Betreuung kümmerte. Aber auch nach der Aufnahme des Getrenntlebens im März 2017, wonach das Mädchen in der Obhut der Mutter blieb und er sich um die Aufnahme einer regelmässigen Erwerbstätigkeit bemühen konnte, gelang es dem Rekurrenten nicht, sich trotz gewisser Temporäranstellungen ein existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften. Stattdessen blieb er bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt abhängig von Sozialhilfeleistungen. Dass er unverschuldet in die Arbeitslosigkeit geraten wäre, ist nicht erkennbar. Seine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (1.-14. April 2019 sowie vom 12. Juni bis 31. Juli 2019 ([Rekursbegründungsbeilagen 3]) war nur von beschränkter Dauer und vermag seine über Jahre andauernde Sozialhilfeabhängigkeit nicht zu relativieren. Wie seine wirtschaftliche Integration ist auch seine soziale Integration in der Schweiz als mangelhaft einzustufen. Abgesehen von der Beziehung zu seiner Tochter macht der Rekurrent nicht geltend, in irgendwelcher Weise engere Beziehungen zur Schweiz geknüpft zu haben. Ebenso wenig bestreitet er, dass ihm aufgrund seiner familiären Verbindungen in seine Heimat sowie seines Vertrautseins mit den dortigen kulturellen Gegebenheiten eine Rückkehr nach Gambia zumutbar sei. Dass es dem Rekurrenten erschwert wird, von dort aus seinen Kontakt mit seiner Tochter aufrechtzuerhalten, ist nicht zu bestreiten, aber unter den gegebenen Umständen hinzunehmen (oben E. 2.3.2). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Rekurrenten an einer in wirtschaftlicher Hinsicht engen Beziehung zu seinem Kind fehlt. Angesichts der grossen und langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit des Rekurrenten (vorne E. 2.4.2) besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts hierzulande (BGer 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 5.3 mit Hinweisen; VGE VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 4.3), das sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Kein Raum besteht, sich vorliegend, wie vom Rekurrenten gefordert (Rekursbegründung, Rz 19), mit einer Verwarnung zu begnügen (Art. 96 Abs. 2 AuG). Der Rekurrent ist bereits mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 verwarnt worden mit der Aufforderung, "sich hier beruflich einzugliedern und einen Beitrag zum gemeinsamen Aufenthalt zu leisten", wie mit der Androhung strengerer ausländerrechtlichen Massnahmen bei einer weiteren Verschlechterung der (finanziellen) Lage. Bei Beachtung sämtlicher Umstände erweist sich die Wegweisung daher als verhältnismässig.

Damit ist der vorliegende Rekurs abzuweisen. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Rekurrenten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Diese sind mit CHF 1'200.– festzusetzen.

Der Rekurrent hat für diesen Fall ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gestellt (Rechtsbegehren 2), welches angesichts seiner Unterstützung durch die Sozialhilfe bereits mit verfahrensleitender Verfügung des Instruktionsrichters vom 17. August 2020 bewilligt worden ist. Sein Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht, so dass dessen Aufwand praxisgemäss zu schätzen ist (vgl. VGE VD.2015.179 vom 16. September 2016 E. 10.2.3 mit Hinweisen). Aufgrund der eingereichten Rechtsschriften erscheint ein Aufwand von gut 12 Stunden als angemessen, was ein Honorar in der Höhe von CHF 2'500.– einschliesslich Auslagen (zuzüglich Mehrwertsteuer) ergibt.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Die Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'500.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 192.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Rekurrent

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

19

AuG

  • Art. 50 AuG
  • Art. 51 AuG
  • Art. 61a AuG
  • Art. 62 AuG
  • Art. 63 AuG
  • Art. 96 AuG
  • Art. 126 AuG

BGG

BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

II

  • Art. 125 II

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 16 VRPG
  • § 25 VRPG
  • § 30 VRPG

Gerichtsentscheide

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