Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2019.14
VD.2019.15
URTEIL
vom 22. Januar 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Annatina Wirz und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
B____ Rekurrentin
[...]
beide vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 24. Oktober 2018
betreffend Härtefallbewilligung bzw. Gesuch um Familiennachzug
Sachverhalt
Der nigerianische Staatsangehörige A____, geboren am [...], reiste am 4. April 1998 in die Schweiz ein. Sein unter falschem Namen eingereichtes Asylgesuchs wies das damalige Bundesamts für Flüchtlinge mit Verfügung vom 3. September 1998 ab. Nach seiner am 26. Januar 2001 in X____ erfolgten Heirat mit einer Schweizer Bürgerin reiste A____ in der Folge am 20. April 2001 im Familiennachzug erneut in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Basel-Landschaft eine Aufenthaltsbewilligung. [...] 2002 wurde die gemeinsame Tochter der Ehegatten geboren. Am 19. April 2006 erteilte der Kanton Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer schliesslich die Niederlassungsbewilligung.
Am 19. November 2014 stellte der damals von seiner Ehefrau getrenntlebende A____ beim Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) ein Gesuch um Kantonswechsel nach Basel-Stadt, welches bewilligt wurde. Am 28. April 2016 wurde die Ehe zwischen A____ und seiner Ehefrau geschieden. Gleichzeitig wurde er ab April 2016 in die Sozialhilfe Basel-Stadt aufgenommen, von der er seither ununterbrochen unterstützt wird. Mit Schreiben vom 26. August 2016 teilte A____ dem Bereich BdM mit, dass seine schwangere Verlobte B____, geboren am [...], sowie deren Sohn C____, geboren [...] 2013, beide kamerunische Staatsangehörige, von Y____ in die Schweiz eingereist seien und ersuchte um die Bewilligung dieses Familiennachzuges. Per September 2016 wurde auch B____ in die Sozialhilfe aufgenommen und seither ununterbrochen unterstützt. [...] 2016 wurde in Basel D____, der gemeinsame Sohn von A____ und B____, geboren, ohne dass jedoch eine Kindesanerkennung vorlag. Der Bereich BdM qualifizierte das Gesuch der Beiden sinngemäss als Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat, eröffnete ein diesbezügliches Verfahren, gewährte A____ das rechtliche Gehör der unter Bezugnahme auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe in Aussicht genommene Abweisung des Gesuchs, holte weitere Unterlagen ein und wies das Gesuch schliesslich mit Verfügung vom 21. April 2017 ab.
Gegen diese Verfügung erhoben A____ (im Folgenden: Rekurrent) und B____ (im Folgenden: Rekurrentin) Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD). In dessen Verfahren reichten sie einerseits eine Geburtsurkunde und eine vom Zivilstandsamt beglaubigte Kindsanerkennung des Rekurrenten bezüglich des gemeinsamen Sohnes D____ ein. Andererseits stellte sich heraus, dass die Rekurrierenden keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr haben, und die Rekurrentin die Wohnadresse des Rekurrenten mit dem gemeinsamen Sohn verlassen hat. Schliesslich nahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) mit Datum vom 27. April 2018 die Erklärung betreffend die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Rekurrierenden über ihren gemeinsamen Sohn ([...] D____) entgegen. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2018 stellte das JSD fest, dass die Erteilung einer befristeten Bewilligung zur Vorbereitung der Heirat ausser Betracht falle, nachdem die Rekurrierenden gar keine Heiratsabsicht mehr hätten. Es prüfte aber, ob der Rekurrentin eine Bewilligung zur medizinischen Behandlung oder eine Bewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles zu erteilen sei oder der Rekurrent einen Anspruch auf Nachzug seines Sohnes D____ habe, woraus die Rekurrentin ihrerseits eine Aufenthaltsrecht ableiten könnte. Dies verneinte es und wies den Rekurs ab, wobei es den Rekurrierenden die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte.
Gegen diesen Entscheid richten sich die mit Eingaben vom 12. September und 21. Dezember 2018 erhobenen und begründeten Rekurse des Rekurrenten (Verfahren VD.2019.14) und der Rekurrentin (Verfahren VD.2019.15), mit dem sie, nunmehr vertreten durch Advokatin [...] die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 21. April 2017 und des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 24. Oktober 2018 beantragen. Weiter beantragen sie, dass D____ eine Niederlassungsbewilligung, eventualiter eine Aufenthaltsbewilligung, und C____ und B____ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. Subeventualiter resp. eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Einholung verschiedener medizinischer Consultings beim Staatssekretariat für Migration (SEM), die Sistierung des Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid der Invalidenversicherung über die Rente des Rekurrenten und für den Fall einer Überweisung des Rekurses an das Verwaltungsgericht die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung. Entgegen dem Antrag der Rekurrierenden überwies das instruierende Präsidialdepartement diese Rekurse dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. Januar 2019 zum Entscheid. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Januar 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis zum rechtkräftigen Rentenentscheid der Invalidenversicherung über einen Rentenanspruch des Rekurrenten ab, legte die beiden Verfahren zusammen und erkannte den Rekursen in dem Sinn die aufschiebende Wirkung zu, als der Rekurrentin gestattet wurde, den Ausgang des Verfahrens mit ihren beiden Söhnen in der Schweiz abzuwarten. Das JSD verzichtete mit Eingabe vom 1. Februar 2019 auf eine inhaltliche Vernehmlassung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Rekurse. Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 4. und 11. Februar 2019 wurden darauf dem SEM, Sektion Analysen, in Ergänzung zum Medizinischen Consulting vom 16. August 2017 medizinische Fragen bezüglich der Behandlungsmöglichkeiten für eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3), die Verfügbarkeit von bestimmten Medikamten und die Finanzierung medizinischer Behandlung in Kamerun unterbreitet. Der entsprechende medizinische Consultingbericht vom 7. August 2019 ist den Verfahrensparteien zugestellt worden. Die Rekurrierenden nahmen dazu mit Eingabe vom 13. September 2019 Stellung und stellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auf gerichtliche Nachfrage hin reichte das Tagesheim [...], in welchem die beiden Söhne der Rekurrentin betreut werden, am 19. November 2019 einen Bericht ein.
Das Verwaltungsgericht führte am 22. Januar 2020 eine Verhandlung durch, wobei die Rekurrierenden befragt wurden. Sodann gelangten die Vertreterin der Rekurrierenden als auch die Vertreterin des JSD zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Parteistandpunkte sowie die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Rekurse ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsrates vom 14. Januar 2019 sowie aus § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1928 (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 (Organisationsgesetz [OG, SG 153.100]). Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. März 2015 (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids unmittelbar betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und Änderung. Sie sind damit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Auf den gemäss § 46 Abs. 1 und 2 OG fristgerecht eingereichten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids wird der Streitgegenstand im Rahmen der Parteibegehren bestimmt (BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189, 125 V 413 E. 2a S. 415; VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1, VD.2016.127 vom 22. März 2017 E. 1.3.1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 985 ff.; Schwank, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 444; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 285). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Der Streitgegenstand darf sich im Laufe des Rechtsmittelzugs nicht erweitern, sondern höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (VGE VD.2017.21 vom 6. Juli 2017 E. 1.3, VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 2.1, VD.2016.159 vom 13. April 2017 E. 2.2, VD.2016.76 vom 18. Januar 2017 E. 2.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], a.a.O., S. 477, 505; vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 463). Von diesem Grundsatz kann aus prozessökonomischen Gründen abgewichen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Ausweitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende, spruchreife Frage aus prozessökonomischen Gründen dann zulässig, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36; BGer 9C_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2; VGE VD.2016.124– 125 vom 21. Oktober 2016 E. 1.5.2). Gestützt darauf hat die Vorinstanz den Streitgegenstand des Verfahrens über den mit der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 17. April 2017 festgelegten, aber gegenstandslos gewordenen Streitgegenstand eines Anspruchs auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat hinaus auf die Erteilung eines Aufenthaltsanspruchs der Rekurrentin und des gemeinsamen Sohnes der Rekurrierenden erweitert. Dabei hat es auch im vorliegenden Rekursverfahren zu bleiben, sodass offengelassen werden kann, ob dies auch schon Gegenstand des ursprünglichen Gesuchs der Rekurrierenden gewesen ist.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vor-instanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Nicht zu überprüfen ist im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren aber die Angemessenheit des Entscheides innerhalb der Schranken der Ermessensausübung durch die Vorinstanzen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2).
1.4 Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde das Gesetz in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht zur Anwendung gelangt. Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung in Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar (vgl. VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 1.5). Das Gesuch des Rekurrenten um Nachzug seiner Ehefrau datiert vom 26. August 2016. Folglich sind die am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen materiellen Bestimmungen des AIG im vorliegenden Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird im Folgenden auch weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet.
1.5 Die Rekurrierenden beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Anspruch auf eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss Art. 25 Abs. 2 VRPG nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Ausländerrechtliche Streitigkeiten, insbesondere Verfahren betreffend Aufenthaltsansprüche von Ausländern, werden von dieser Bestimmung nicht erfasst (BGer 2C_813/2012 vom 21. März 2013 E. 3, 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2, 2C_341/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3.2.4; VGE VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 1.2). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann auch bloss eine Gerichtsberatung angeordnet oder der Entschied mittels Zirkulationsbeschlusses herbeigeführt werden. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung der Rekurrierenden ist vorliegend angezeigt, da der persönliche Eindruck des Gerichts von den Rekurrierenden sowie die aktuelle Situation insbesondere in Bezug auf die Kinderbetreuung für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung ist (vgl. VGE VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 1.3, VD.2014.123 vom 25. November 2014 E. 1.3, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.4).
2.1 Die Rekurrentin ist illegal in die Schweiz eingereist. Sie ist in der Hauptstadt Kameruns Yaoundé aufgewachsen, wo sie am 1. Januar 2011 einen [...] Staatsangehörigen geheiratet hat. Bis zur Scheidung am 28. März 2014 lebte sie mit einer Aufenthaltserlaubnis in Z____. Das erste Kind der Rekurrentin wurde bei der Geburt von einem in Y____ lebenden Kameruner als seinen Sohn anerkannt. Die Zeit zwischen der Ehescheidung und ihrer Einreise in die Schweiz verbrachte die Rekurrentin auf der Grundlage einer «carte d’individuelle d’admission à l’aide medicale de l’état» zwecks Zugang zu medizinischer Versorgung mit ihrem Sohn bei dessen Vater in [...], ohne im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zu sein. Auch C____ verfügte in Y____ über keinen Aufenthaltstitel und ist lediglich in Besitz eines bis am 3. März 2020 gültigen «document de circulation pour étranger mineur». Einen Anspruch auf eine Bewilligungserteilung nach Art. 18 ff. AuG in der Schweiz besteht nicht. Die Rekurrentin leidet allerdings an einer Sichelzellanämie, eine von wiederkehrenden Schmerzkrisen begleitete, chronische Erbkrankheit. Mit der Vorinstanz ist daher zunächst das Vorliegen eines Härtefalles der Rekurrentin im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu prüfen.
2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18–29 AuG abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich kein Anspruch besteht (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; BGer 2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E. 3.1). Die Behörde hat ihr Ermessen aber rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig auszuüben (VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 5.1; Good/Bosshard, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern, Art. 30 N 2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 30 AuG, N 1).
Bei der Beurteilung sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers (lit. a), die Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller (lit. b), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen. Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kommt Ausnahmecharakter zu und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden. Eine lang dauernde Anwesenheit und eine gute soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten reichen für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch auch der Gesundheitszustand einer Person und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen. Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatstaat ausgesetzt wäre (BVGer C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 5.4; VGE VD.2018.20 vom 19. März 2018 E. 4.2.3, VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 5.1, VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 E. 3.3.1). Aufgrund gesundheitlicher Probleme darf nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland fehlt und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde (vgl. BGE 137 II 305 E. 4.2 S. 311 f.; VGE VD.2013.156 vom 22. Dezember 2014 E. 4.2). Die Tatsache, dass die medizinische Versorgung in der Schweiz höheren Standards entspricht, genügt für die Annahme eines Härtefalles nicht (BVGer C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 6.3.4.1).
2.3 Die Vorinstanz prüfte, ob die behandlungsbedürftige Sichelzellanämie, an der die Rekurrentin leidet, und die sich daraus ergebenden gesundheitlichen Komplikationen einen Härtefall begründen. Sie klärte deshalb die medizinische Versorgungssituation in Kamerun ab, da eine Wegweisung der Betroffenen in ihr Heimatland erfolgen müsste, nachdem sie ihre ehemalige Aufenthaltserlaubnis in Z____ nach der Scheidung von ihrem Mann und der darauffolgenden Ausreise verloren hat und während ihres Voraufenthalts in Y____ gar nie ein Aufenthaltsrecht besessen hat. Die Vorinstanz erwog, gemäss dem Bericht des Universitätsspitals Basel vom 18. Februar 2017 sei die Rekurrentin wegen ihrer Sichelzellanämie, einer angeborenen chronischen Erkrankung der roten Blutzellen, welche eine Vielzahl an klinischen Beschwerden und Komplikationen mit sich bringe und bei unzureichender Therapie zu einer verkürzten Lebensdauer führen könne, entsprechend auf die Entbindung ihres zweiten Sohnes vorbereitet worden. Sie werde nach dem Ende der Stillzeit eine medikamentöse Therapie beginnen, welche sie vor weiteren Sichelzellkrisen (schmerzhafte Gefässverschlüsse, je nach Schweregrad mit permanenten Organschäden) schütze und wofür sie auf eine engmaschige Betreuung durch ein spezialisiertes Zentrum angewiesen sei. Im Notfall müssten ständig erneuerte Blutkonserven abrufbar sein, wofür das Blutspendezentrum Basel bestens gerüstet sei.
Unter Hinweis auf die vorgenannten Grundsätze für die Bewilligung eines Härtefalles aus medizinischen Gründen stellte die Vorinstanz fest, dass diese ärztlichen Ausführungen nicht reichten, um eine schwere persönliche Härte zu begründen. Dafür, dass die erforderlichen Therapiemassnahmen nur in der Schweiz bzw. in den genannten Institutionen in Basel erhältlich wären, fehle ein Nachweis. Der mehrjährige Aufenthalt in Z____ und Y____ zeige auf, dass die Behandlung einer Sichelzellanämie wenigstens in Gesundheitssystemen nach mitteleuropäischem Standard gut gewährleistet sei. Gemäss der Auskunft der Schweizer Botschaft in Kamerun handle es sich bei der Sichelzellanämie um eine in der kamerunischen Population endemische Krankheit mit einer Betroffenheit von bis zu 40 % der Bevölkerung in unterschiedlichen Schweregraden. Das vom Universitätsspital Basel bei der Rekurrentin diagnostizierte Krankheitsbild sei gemäss dem medizinischen Consulting des SEM in der Hauptstadt Yaoundé, wo die Rekurrentin herkomme und wo ihre Angehörigen lebten, grundsätzlich behandelbar. Auch seien die in Basel für die Behandlung der Rekurrentin eingesetzten Medikamente Litalir (Hydroxycarbamid) und Tramal (Schmerzmittel) in der Apotheke des Central Hospital of Yaoundé erhältlich. Insgesamt sei somit davon auszugehen, dass in Kamerun bzw. insbesondere in Yaoundé angemessene Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten für die Symptome der Rekurrentin bestünden. Eine Unerschwinglichkeit dieser Behandlung in Kamerun gehe aus den eingeholten Fachinformationen nicht hervor und werde nicht belegt, zumal auch eine Bedürftigkeit der Familie der Rekurrentin nicht erstellt sei. Die Rekurrentin könne daher aufgrund ihrer behandlungsbedürftigen Sichelzellanämie für sich und ihre Kinder keinen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ableiten.
2.4 Mit ihrem Rekurs machen die Rekurrierenden unter Hinweis auf verschiedene Berichte der Hämatologie des Universitätsspitals Basel (act. 7/15–18) bezüglich der Auswirkungen ihrer Sichelzellanämie und der Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (vgl. Arztberichte act. 7/19–21) weiterhin einen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG geltend. Mit Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit der Rekurrentin aufgrund ihrer Sichelzellanämie geht aus den Berichten von [...] von der Hämatologie des Universitätsspitals vom 13. November 2018 (act. 7/15) aber bloss hervor, dass sie im Universitätsspital Basel und im Blutspendezentrum die notwendige Notfallbehandlung wie auch die präventive Betreuung in engmaschiger Weise durch ein spezialisiertes Zentrum mit betreuenden Fachpersonen benötigt, die mit ihrer Vorgeschichte im Detail vertraut seien. Zudem müssten Blutkonserven jederzeit abrufbar sein. Dem Schreiben von [...] vom 20. Dezember 2018 kann entnommen werden, dass das von der Rekurrentin benötigte Medikament Litalir nur ein Medikament im Rahmen verschiedener Massnahmen zur Vorbeugung von Komplikationen und Organschäden sei. Dessen günstige Wirkung auf die Blutwerte könne aber nicht selten mit der Zeit abnehmen. Zudem habe es verschiedene langfristige Nebenwirkungen und schütze nicht vor akuten, auch tödlich verlaufenden Komplikationen. Es verhindere nicht vollständig das Entstehen von Mikroinfarkten, welche unbemerkt zu einer Beeinträchtigung der Organfunktionen führten. Bisher habe die Rekurrentin Litalir gut toleriert. Die Situation könne sich aber verändern, was nur durch eine regelmässige medizinische Überwachung erkannt werde. Wenn sie das Medikament nicht mehr einnehmen könne, führe dies zum häufigeren Auftreten von Schmerzkrisen, einer Verschlechterung der Nierenfunktion und dem Auftreten von psychologischen und kognitiven Veränderungen. Bei Patientinnen mit Sichelzellanämie sei das Risiko für kardiovaskulären Komplikationen, wie einem Herzinfarkt oder Hirnschlägen, oder für Thrombosen deutlich erhöht. Eine optimale Betreuung von Patientinnen mit Sichelzellanämie mit den empfohlenen Massnahmen könne nur in einem Land mit genügenden Ressourcen gewährleistet werden.
Die Rekurrierenden bestreiten, dass eine entsprechende Behandlung auch in Kamerun resp. in Yaoundé erfolgen könne. Wie die Vorinstanz aber zutreffend ausgeführt hat, steht dem das medizinische Consulting des SEM vom 16. August 2017 entgegen. Danach kann das Krankheitsbild gemäss einem Vertrauensarzt im Central Hospital of Yaoundé behandelt werden und stehen das Medikament Litalir, Schmerzmittel wie auch Blutkonserven dort zur Verfügung. Entgegen der Auffassung der Rekurrierenden kann auch nicht davon gesprochen werden, dass das medizinische Consulting zu unbestimmt sei. Nach dem Gesagten ist es für die Verneinung eines Härtefalls nicht notwendig, dass im Herkunftsland die gleiche, optimale Behandlungsmöglichkeit gegeben ist, reicht doch die Verfügbarkeit eines höheren medizinischen Standards in der Schweiz nicht zur Begründung eines Härtefalls. Der Nachweis dieser medizinischen Infrastrukur ist zudem genügend, scheint doch der von den Rekurrierenden verlangte Beweis, dass die Rekurrentin «selbst auch tatsächlich behandelt würde» aufgrund ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht erbringbar. Soweit die Rekurrierenden die Finanzierbarkeit einer dortigen Behandlung bestreiten, ergibt sich zwar aus dem ergänzenden medizinischen Consultingbericht des SEM vom 7. August 2019, dass in Kamerun kein Krankenversicherungssystem besteht und die monatlichen Kosten einer Behandlung von rund CHF 100.– selbst zu tragen sind. Die Rekurrentin macht aber nicht substantiiert geltend, weshalb es ihr bei Ausschöpfung ihrer Leistungsfähigkeit nach einer Rückkehr nach Kamerun nicht möglich sein soll, diese Kosten neben der Deckung ihres sonstigen Existenzbedarfs zu tragen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf eine hohe Arbeitslosigkeit von alleinstehenden Frauen und deren Diskriminierung in Kamerun genügen hierfür nicht. Weiter kann aufgrund der Ausführungen von [...] auch nicht davon gesprochen werden, dass es im Falle einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist eine Verkürzung der Lebenserwartung und eine Schmälerung der gesundheitlichen Lebensqualität. Gemäss den Ausführungen der Rekurrierenden teilen aber rund 40 % der Bevölkerung von Kamerun dieses Schicksal. Wie bereits vom Migrationsamt mit der angefochtenen Verfügung vom 21. April 2017 festgestellt, erweisen sich die Lebensbedingungen der Rekurrentin bei einer Rückkehr in ihre Heimat trotz den anerkannten erschwerten Lebensumständen aufgrund ihrer Erkrankung gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen Menschen in Kamerun somit nicht in aussergewöhlichem Masse in Frage gestellt. Von einem besonderen Härtefall kann deshalb insgesamt nicht gesprochen werden.
2.5 Einen solchen begründet auch die von den Rekurrierenden in diesem Verfahren in diesem Zusammenhang erstmals geltend gemachte depressive Erkrankung der Rekurrentin nicht. Nachgewiesen ist, dass die Rekurrentin aufgrund einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen vom 21. September bis zum 23. Oktober 2017 in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) stationär behandelt worden ist. Gemäss dem Austrittsbericht der UPK vom 20. November 2018 erfolgte diese stationäre Behandlung nach dem Auftreten akustischer Halluzinationen und Sinnestäuschungen vorerst zur familiären Entlastung und Medikamenteneinstellung. In diesem Zusammenhang wurde im vorinstanzlichen Verfahren denn auch geltend gemacht, die Rekurrentin leide «derzeit (…) stark darunter, dass ihre Mutter kürzlich verstorben sei, ohne dass sie an der Beisetzung hätte teilnehmen können» (RB vom 17. Juli 2017 Ziff. II.2). Nach diesem Aufenthalt erfolgte eine ambulante und weiterführende Therapie in den UPK. Der Affekt der Patientin habe sich dabei deutlich aufgehellt gezeigt und weitere Sinnestäuschungen seien verneint worden. Daraus folgt, dass keine Anzeichen für eine dauernde, chronische Depression vorliegen. Diese stand gemäss dem Austrittsbericht vielmehr im Zusammenhang mit vorangegangenen familiären Todesfällen. Empfohlen wurde eine weiterführende ambulante Psychotherapie der affektiven Störung, welche durch eine medikamentöse Behandlung ergänzt wird. Ein besonderes Augenmerk sollte dabei auf das Monitoring der psychotischen Symptome gelegt werden. Diese erfolgt gemäss ihrem ärztlichen Bericht vom 22. November 2018 bei Dr. med. [...]. Die Psychiaterin macht geltend, dass eine Ausweisung die Gesundheit der Rekurrentin aus psychiatrischer Sicht in erheblichem Masse gefährden würde. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie dann die vorderhand benötigte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erhalten würde. Zudem müsse befürchtet werden, dass durch den abrupten Wechsel sich die vulnerable psychische Befindlichkeit der Patientin erheblich verschlechtern würde.
Soweit sich die Rekurrierenden damit auf eine mögliche Verschlechterung der psychischen Gesundheit der Rekurrentin im Falle ihrer Wegweisung berufen, kann eine solche nur Berücksichtigung finden, wenn reaktiv auf einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug mit einer ernsthaft gesundheitsgefährdenden psychischen Störung lebensbedrohlichen Ausmasses gerechnet werden muss, welcher nicht medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden kann (VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 E. 2.3.2 m.H. auf BVGE D-2004/2011 vom 23. Januar 2013, E. 8.3.4). Eine solche Gefährdung der Rekurrentin ist nicht erstellt. Im Übrigen kann offenbleiben, inwieweit nach einer Rückkehr der Rekurrentin in ihre Heimat unabhängig von der damals aufgetretenen Belastungssituation von erneuten schweren depressiven Episoden ausgegangen werden muss. Aktuell geht die Rekurrentin denn auch nicht von einer schweren psychischen Erkrankung aus, welche Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit hätte. Sie macht selber geltend, mit einer Fortsetzung ihrer Medikation und psychotherapeutischen Betreuung in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt zu sein. Eine solche Behandlung ist gemäss dem ergänzenden medizinischen Consultingbericht des SEM vom 7. August 2019 in Kamerun zu monatlichen Kosten von gut CHF 80.- verfügbar, was gemäss den vorstehenden Erwägungen für die Rekurrentin tragbar erscheint.
2.6 Weiter machen die Rekurrierenden auch einen Härtefall bezüglich D____ geltend, welcher seiner Wegweisung nach Kamerun entgegenstehe. Die Rekurrierenden weisen auf die hohe Kindersterblichkeit von unter 5-jährigen Kindern in Kamerun hin. Zum Beweis beziehen sie sich auf den Bericht «a fair chance for every children» der Unicef (act. 5/30). Danach beträgt der Prozentsatz der Todesfälle bis zum 5. Lebensjahr rund 8 %. Berücksichtigt man das heutige Alter von D____ von über drei Jahren ergibt sich daraus keine unmittelbare Bedrohung des Lebens des Kindes im Falle einer Wegweisung nach Kamerun, zumal er nicht an der schweren homozygoten Form der Sichelzellanämie leidet wie seine Mutter (act. 10/47 S. 3).
2.7 Insgesamt ist die Vorinstanz somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG nicht erfüllt sind.
Zu prüfen bleibt, ob aus familiären Gründen ein Anspruch auf Aufenthalt der Rekurrentin und ihrer Kinder in der Schweiz besteht.
3.1 Da die Rekurrierenden weder verheiratet sind noch zusammen wohnen, kann die Rekurrentin keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus Art. 43 AuG ableiten.
3.2 Demgegenüber kann sich der Rekurrent, wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, nach der erfolgten Anerkennung seines Sohnes grundsätzlich auf den Familiennachzugsanspruch gemäss Art. 43 AuG bezüglich D____ berufen.
3.2.1 Nach der Rechtsprechung ist ein Familiennachzug auch durch einen Elternteil allein möglich. Voraussetzung des Nachzugs bildet, dass entweder der gesuchstellende Elternteil alleiniger Inhaber des Sorgerechts ist, oder – im Fall eines gemeinsamen Sorgerechts – der andere Elternteil seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat (BGE 136 II 78 E. 4.7; BGer 2C_44/2010 vom 26. August 2010 E. 2.1.2; 2C_537/2009 vom 31. März 2010 E. 3). Der Anspruch auf Nachzug lediger Kinder unter 18 Jahren durch Personen mit Niederlassungsbewilligung nach Art. 43 AuG setzt ebenfalls voraus, dass der nachziehende Elternteil mit dem Kind zusammenwohnt. Ob es dafür genügt, dass der Sohn nur einen Teil der Woche beim Vater lebt, kann vorliegend offenbleiben. Denn die Rekurrierenden verfügen als Eltern über das gemeinsame Sorgerecht für ihren Sohn. Ein von der Kindsmutter unabhängiger Nachzug des Kindes könnte daher nur erfolgen, wenn sie ihre Zustimmung hinsichtlich eines alleinigen Verbleibs von D____ in der Schweiz beim Vater geben würde. Eine solche Zustimmungserklärung der Rekurrentin liegt jedoch nicht vor.
3.2.2 Unabhängig von dieser Ausgangslage erlöschen Ansprüche nach Art. 43 AuG unter anderem, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG). Mit dem Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit soll in erster Linie eine künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt vermieden werden. Nach der Rechtsprechung ist für dessen Bejahung eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden (BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.3; VGE VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 2.1). Blosse finanzielle Bedenken genügen ebenfalls nicht (BGer 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Zeit abzuwägen (BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.4; VGE VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 2.1).
3.2.3 Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass nicht nur die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit von D____ im Fall eines Familiennachzugs bestehe, sondern eine solche Sozialhilfeabhängigkeit bereits heute Tatsache sei. Aktuell beläuft sich der vom Rekurrent seit April 2016 bezogene Betrag auf CHF 157'982.– (Verhandlungsprotokoll S. 5). Darin ist auch der am Asylansatz bemessene Betrag für D____ enthalten. Dieser würde sich bei einem gewährten Familiennachzug um CHF 450.– erhöhen, da D____ dann nicht mehr nur den Asylansatz zugute hätte. Die Vorinstanz erwog, es bestünden keine Anzeichen dafür, dass nach einer allfälligen Bewilligungserteilung eine realistische Perspektive hinsichtlich einer Ablösung von der Fürsorge gegeben wäre. Von D____ könne in den nächsten 15 Jahren jedenfalls altersgemäss kein Beitrag an den eigenen Lebensunterhalt erwartet werden. Der Rekurrent seinerseits gehe weder einer Arbeit nach noch habe er eine Arbeitsstelle in Aussicht. Nur schon aufgrund seines Alters von fast 50 Jahren dürften sich seine Erwerbsaussichten zunehmend schwierig gestalten. Hinzu komme, dass dem Rekurrenten das Ausüben einer Erwerbstätigkeit laut eigenen Angaben durch körperliche Schwierigkeiten erschwert werde. Weiter bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rekurrent heute – entgegen dem bereits gefällten invalidenrechtlichen Vorbescheid – intakte Chancen auf eine IV-Rente habe. Insgesamt lasse die bestehende sowie weiterhin zu erwartende Sozialhilfeabhängigkeit von Vater und Sohn einen aus Art. 43 AuG abgeleiteten Anspruch daher – unabhängig davon, ob die übrigen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gegeben wären – grundsätzlich erlöschen.
3.3 Fraglich ist, ob dieses Ergebnis mit dem verfassungsmässigen Anspruch der Rekurrierenden auf Schutz ihres Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) vereinbar ist.
3.3.1 Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist tangiert, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige mit einem Anwesenheitsanspruch in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame, tatsächlich gelebte Familienleben verhindert wird (BGE 130 II 281 E. 3.1). Das Recht auf Achtung des Familienlebens kann dabei nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führen würde (vgl. BGE 126 II 335 E. 3a). Ein staatlicher Eingriff liegt folglich regelmässig nicht vor, wenn den Familienangehörigen zugemutet werden kann, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen. Erscheint für das aufenthaltsberechtigte Familienmitglied dagegen eine Ausreise «nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar», so ist eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt (BGE 135 I 153 E. 2.1, 116 Ib 353 E. 3d S. 358).
3.3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Rekurrent aufgrund seiner Niederlassungsbewilligung einerseits über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz und andererseits mit der Rekurrentin über das gemeinsame Sorgerecht für D____ verfüge. Er übe aufgrund der Obhutsregelung der Eltern eine alternierende Betreuung aus, indem D____ unter der Woche beim Rekurrenten lebe und sich am Wochenende bei der Rekurrentin aufhalte, wobei er mit seinem Bruder von Montag bis Freitag tagsüber zusätzlich in einer von der Sozialhilfe finanzierten Kindertagesstätte betreut werde (vgl. Betreuungsplan vom 1. November 2017, E-Mail des KJD vom 26. September 2018). Die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und D____ stelle damit eine von Art. 8 EMRK geschützte kernfamiliäre Beziehung dar. Seine Arbeitslosigkeit und der Sozialhilfebezug reichten nicht aus, um bei ihm generell auf eine fehlende Bindung zur Schweiz zu schliessen. Vielmehr halte er sich seit bald zwei Jahrzehnten in der Schweiz auf und sei Vater einer 15-jährigen Tochter mit schweizerischem Bürgerrecht, weshalb es ihm nicht ohne Schwierigkeiten zuzumuten sei, nach Kamerun auszureisen, um seine Beziehung zu seinem Sohn weiter pflegen zu können. Da er mit der Rekurrentin keine Beziehung mehr pflege, müsste er allein zur Kontaktpflege zu seinem Sohn in ein fremdes Land ausreisen, ohne dort über andere Bezugspersonen zu verfügen, was überdies die Frage aufwerfe, ob ihm ein längerfristiger Aufenthalt in Kamerun überhaupt rechtlich möglich wäre. Die Wegweisung der Rekurrentin und des gemeinsamen Sohnes führe daher voraussichtlich zur Trennung des Rekurrenten von seinem Sohn. Damit sei von einem Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK auszugehen.
3.3.3 Anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht bestätigte sich die gelebte familienrechtliche Beziehung des Rekurrenten zu seinem Sohn. Die Rekurrierenden gaben an, dass D____ nach wie vor die Woche von Montagmorgen bis Freitagabend neben der Tagesbetreuung beim Vater verbringe, die Mutter ihn aber auch manchmal spontan vom Tagi abhole oder besuche. Gemäss dem Schreiben des Tagesheims [...] wird D____ seit dem 1. Dezember 2017 zu 100 % in diesem Tagesheim betreut. Er pflege einen regen Kontakt zu seinem Vater. Die Beziehung zu ihm sei intensiv und stabil (act. 10/45). Laut Angaben des Kinder- und Jugenddienstes betreut die Mutter ihren Sohn von Freitagabend bis Montagabend, während er unter der Woche vom Vater betreut wird (Mail vom 26. September 2018). Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts, wer D____ an welchen Wochentagen ins Tagesheim bringe und wer ihn dort an welchen Wochentagen abhole, teilte das Tagesheim [...] mit Bericht vom 20. November 2019 mit, dass D____ unterschiedlich und abwechslungsweise vom Vater und der Mutter in die KiTa gebracht und abgeholt werde (act. 11). Insoweit stimmt dies mit den Angaben der Rekurrierenden überein, auch wenn diese darlegen, dass die Mutter grundsätzlich den Sohn nur am Montagmorgen bringt und am Freitagabend holt, da sie gemäss ihren Aussagen auch unter der Woche manchmal spontan Zeit mit ihrem jüngeren Kind verbringt. Aktuell ist damit von einer alternierenden Obhut auszugehen, wobei die Hauptbetreuung unter der Woche durch den Rekurrenten erfolgt. Die Beziehung zwischen Vater und Sohn fällt damit in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK.
3.4
3.4.1 Ein Eingriff in diesen Schutzbereich erweist sich nach Art. 8 Ziff. 2 EMKR dann als gerechtfertigt, wenn er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Konvention verlangt eine Abwägung der sich gegenüberstehenden (privaten) Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 148). Nach der Rechtsprechung liegt ein guter Grund zur Verweigerung eines Nachzuges dann vor, wenn eine Bewilligungsvoraussetzung nach Art. 44 AuG in Verbindung mit Art. 73 VZAE nicht erfüllt ist oder ein Erlöschensgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AuG besteht (BGE 139 I 330 E. 2.4.1 S. 337 f.; BGer 2C_1188/2013 vom 24. Februar 2015 E. 2.2). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 lit. e AuG). Das Zulassungskriterium des Vorhandenseins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen als Voraussetzung des Familiennachzugs ist dabei konventionsrechtlich anerkannt (BGE 139 I 330 E. 3.2 S. 339). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der in der Verweigerung des Familiennachzugs bestehende Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens in jedem Fall gerechtfertigt ist, wenn einer oder mehrere der betroffenen Familienangehörigen auf Sozialhilfe angewiesen sind. Da über die Rechtfertigung dieses Eingriffs aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden ist, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt, ist es aufgrund der spezifischen Konstellation des konkreten Einzelfalls vielmehr möglich, dass die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen trotz der Sozialhilfeabhängigkeit überwiegen (VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 3.1.2).
3.4.2 Bei der Interessenabwägung ist das Kindeswohl und das grundlegende Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können zu beachten (VGE VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 5.5.2 m.H. auf Urteil des EGMR Nr. 56871/10 vom 8. November 2016 i.S. El Ghatet gegen Schweiz, §§ 27, 28 und 46, vgl. auch § 49; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., Basel 2016, § 22 N. 46 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 142 III 481 E. 2.3 ff. S. 485 ff.). Der Betreuung durch den hier gefestigt anwesenheitsberechtigen Kindsvater ist daher Rechnung zu tragen, auch wenn sich D____ mit Bezug auf einen Umzug in ein anderes Land noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet. Es besteht eine enge Beziehung zum Kind. Insofern liegt ein erhebliches privates Interesse des Rekurrenten an der Bewilligungserteilung an seinen Sohn vor.
3.4.3 Die Vorinstanz erwog, das nicht gering wiegende private Interesse des Rekurrenten am Weiterleben der Beziehung zu seinem Sohn sei mit den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und der Fernhaltung von ausländischen Personen, die sich nicht selbst finanzieren können, abzuwägen. Dabei sei einerseits von einer dauerhaften Sozialhilfebedürftigkeit des Rekurrenten und seines Sohnes auszugehen und die seit September 2016 bestehende Fürsorgeabhängigkeit der Rekurrentin und ihres Sohnes C____ zu berücksichtigen. Eine Erwerbsfähigkeit der Rekurrentin im Falle einer Bewilligungserteilung sei zu hinterfragen. Es würden ihr von der Sozialhilfe aufgrund ihrer Arbeitsmotivation und der guten deutschen Sprachkenntnisse zwar gute, arbeitsmarktliche Voraussetzungen attestiert. Konkrete Pläne für den Arbeitsmarkteinstieg oder Stellenzusicherungen bringe sie aber nicht bei. Denkbar erscheine ein allfälliger Berufseinstieg nach einer Bewilligungserteilung allenfalls mit Hilfe des Arbeitsmarktsintegrationszentrums der Sozialhilfe (AIZ), wobei die Erfolgsaussichten und der zeitliche Horizont solcher Massnahmen gerade auch aufgrund ihres Gesundheitszustandes schwierig abzuschätzen seien. Schliesslich trage sie in den nächsten Jahren die elterliche Verantwortung für zwei Söhne im Kleinkindalter, was sie in ihrer Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt zusätzlich einschränke. Eine Erwerbsaufnahme der Rekurrentin bzw. eine Ablösung von der Fürsorge müsse im Lichte dieser Gesamtumstände auf kurze Sicht als unwahrscheinlich und längerfristig als zumindest fraglich bezeichnet werden. Aus dieser überwiegend negativen Prognose und unter Miteinbezug der voraussichtlichen medizinischen Behandlungskosten sei in absehbarer Zukunft eine beträchtliche Belastung der öffentlichen Finanzen durch die Rekurrentin und ihren Sohn zu erwarten. Dies falle aus Sicht des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung stark ins Gewicht. Daraus folge, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das private Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiege.
3.4.4 Zur Begründung des öffentlichen Interesses an der Wegweisung der Rekurrentin und ihrer Kinder beziehen sich die Vorinstanzen somit – neben dem allgemeinen Interesse an einer restriktiven Ausländerpolitik – auf das fiskalische Interesse an der Entlastung der Sozialhilfe. Dies bildet grundsätzlich ein relevantes öffentliches Interesse. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Familiennachzug von Flüchtlingen stehen finanzielle Gründe der Familienzusammenführung grundsätzlich entgegen, wenn aufgrund der aktuellen Verhältnisse unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen finanziellen Entwicklung auf längere Sicht die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht (BGE 139 I 330 E. 4.1 S. 341). Diese Rechtsprechung kann vorliegend beigezogen werden, da der Rekurrent das Familienleben mit seinem Sohn nicht in dessen Heimatland leben kann. Zu berücksichtigen sind sowohl das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen wie auch die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht hinweg. Dabei müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen der Familienmitglieder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGE 139 I 330 E. 4.1 S. 341; 122 II 1 E. 3c S. 8 f.; Urteil 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2).
3.4.5 In fiskalischer Hinsicht relevant kann dabei nur die Vermeidung zusätzlicher Unterstützungskosten im Falle des beantragten Familiennachzuges sein. Daraus folgt, dass die Belastung des Sozialwesens durch die Unterstützung des Rekurrenten selbst nicht zu berücksichtigen ist, da diese von einem Familiennachzug unabhängig zu gewähren ist. Zu beachten ist dabei aber, dass mit den monatlichen Leistungen an den Rekurrenten in der Höhe von CHF 3‘415.75 auch der zum Asylansatz bemessene Bedarf seines Sohnes D____ eingerechnet ist. Gemäss der Verfügung der Sozialhilfe vom 10. September 2018 handelt es sich dabei um einen Grundbedarf von CHF 533.75, die KVG-Prämie von CHF 105.– und die Drittbetreuungskosten im Betrag von CHF 300.–. Ohne Berücksichtigung des im Falle der Bewilligung eines Familiennachzuges nicht mehr relevanten Asylansatzes für D____ würde dieser monatliche Betrag gemäss den diesbezüglich nicht bestrittenen Ausführungen der Vorinstanz um CHF 450.– höher ausfallen (vgl. Aktennotiz vom 28. August 2018).
Hinzu kommt die vorliegend spezielle Konstellation, dass die Rekurrentin aus der Beziehung zu ihrem jüngeren minderjährigen Sohn D____ ebenfalls ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz ableiten könnte. In Betracht kommt ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV ("umgekehrter Familiennachzug"; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 f.). Da eine Bewilligungserteilung an D____ allein nicht möglich ist, würde sie mit einer Regelung des Aufenthalts der Rekurrentin sowie deren Sohn C____ einhergehen. Folglich sind für die Frage des öffentlichen Interesses auch der Umfang einer zu befürchtenden Unterstützung der Rekurrentin und ihres älteren Sohnes durch die Sozialhilfe massgebend. Die monatliche Unterstützung der Rekurrentin und C____ beträgt CHF 3’119.90. Auch diese bisher zum Asylansatz erfolgte Unterstützung würde nach den nicht bestrittenen Ausführungen der Vorinstanz im Falle der Bewilligung eines Familiennachzuges noch um ca. CHF 300.– bis 600.– höher liegen (vgl. Aktennotiz vom 19. September 2019).
3.4.6 Mit ihren Rekursen machen die Rekurrierenden zunächst eine zukünftige Ablösung des Rekurrenten von der heute unbestrittenermassen bestehenden Sozialhilfeunterstützung geltend. Die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass die Invalidenversicherung erneut ein Rentenprüfverfahren durchführe. Im Falle eines positiven Ausgangs würden dem Rekurrenten von der Invalidenversicherung wie auch der Pensionskasse nicht nur eine Rente für sich, sondern auch eine Kinderrente für D____ ausgerichtet. Die Ablösemöglichkeit könne daher nicht als schlecht bezeichnet werden. Dem steht aber der negative Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft vom 14. Februar 2019 (act. 10/36) entgegen, mit dem diese einen Rentenanspruch verneint hat. Diese Beurteilung entspricht jener der SUVA mit ihrem Einspracheentscheid vom 9. September 2016 (act. 5/12). Auch wenn sich der Rekurrent mit Eingabe vom 16. Mai 2019 gegen diesen Vorbescheid zur Wehr gesetzt hat (vgl. act. 10/37) und gegen die anfechtbare Verfügung mittlerweile eine Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft erhoben hat (act. 13/52), muss aufgrund der bisherigen Aktenlage von einer weiteren Sozialhilfeunterstützung des Rekurrenten ausgegangen und können ihm und seinem Sohn keine Rentenleistungen angerechnet werden. Laut dem Bericht von [...], Psychotherapeut, kann zwar von einer Arbeitsfähigkeit von 40–50 % ausgegangen werden (act. 10/38 S. 6). Aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen und seines Alters ist es aber nicht erkennbar, dass der Rekurrent in absehbarer Zeit eine Arbeitsstelle antreten kann. Die fehlende finanzielle Unterstützung des Sohns ist aber nicht allzu stark zu gewichten. Das Bundesgericht spricht in seiner Praxis zum umgekehrten Familiennachzug von einer engen wirtschaftlichen Beziehung und nicht von einer "signifikanten Unterstützung". Entscheidend ist die Enge der tatsächlich gelebten Kontakte zum Kind in wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren (vgl. BGE 120 Ib 22 E. 4; BGer 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.2). Angesichts der Umstände ist es dem Rekurrenten nicht vorzuwerfen, dass er momentan keine Arbeitsstelle hat, obwohl ihn dies nicht davon befreit, weiterhin zumindest eine Teilzeitstelle zu suchen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass D____ bei einem Familiennachzug weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse, liegt angesichts der Höhe des Unterstützungsbetrags für das Kind noch kein gewichtiges öffentliches Interesse vor.
3.4.7 Massgeblich ins Gewicht fällt daher die Perspektive der Rekurrentin, ihren zukünftigen Unterhalt durch eigenes Erwerbseinkommen bestreiten zu können. Die Rekurrentin rügt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanzen hätten es unterlassen, mit Bezug auf die Befürchtung einer weiteren Sozialhilfeabhängigkeit der Rekurrentin Abklärungen zu treffen. Nachdem sich die Rekurrierenden im vorinstanzlichen Verfahren noch darauf beschränkt habe, ausführen zu lassen, die Rekurrentin werde durchaus wieder in der Lage sein, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, wie sie dies auch in der Vergangenheit tat, machen sie nun geltend, sie sei in Z____ über mehrere Jahre als Sachbearbeiterin bei einem Notar arbeitstätig gewesen. Zum Beweis reichen sie mit ihrer Eingabe vom 13. September 2019 eine Arbeitsbescheinigung der Bundesagentur für Arbeit ein (act. 10/43). Danach hat die Rekurrentin mit einem durchschnittlichen Pensum von 30 Stunden pro Monat vom 1. April bis zum 30. November 2012 in Leipzig gearbeitet. Arbeitgeber war gemäss dieser Bestätigung ihr damaliger Ehemann [...]. Daraus folgt, dass sie auf dem europäischen Arbeitsmarkt abgesehen von einer Beschäftigung bei ihrem damaligen Ehemann bisher keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen ist.
Fraglich erscheint auch die Befähigung der Rekurrentin, in der Schweiz eine Arbeitsstelle finden zu können. Sie hat Bemühungen nachgewiesen, ihre entsprechenden Qualifikationen zu verbessern. Belegt hat sie die Teilnahme am «Gründungskurs 2019» des Vereins [...] mit einem Gastronomie-, einem Betreuungs- und Hauswirtschafts- sowie einem Computerkurs. Mit der entsprechenden Bestätigung wird ihr auch Engagement und Interesse attestiert (act. 10/40). Weiter hat sie den erfolgreichen Abschluss des Theorieteils des Lehrgangs Nr. 201.1 «Pflegehelfer/in SRK» beim Schweizerischen Roten Kreuz nachgewiesen (act. 10/41). An diesen Lehrgang schliesst sich ein 12-tägiges Praktikum an (vgl. 5/26), das die Rekurrentin mangels Arbeitsbewilligung noch nicht absolvieren konnte. Anlässlich der Verhandlung legte die Rekurrentin dar, dass sie am Gründungskurs das Projekt eines Reinigungsservices mit natürlichen Produkten entwickelte, wobei sie auch Unterstützung im Haushalt für Seniorinnen und Senioren anbieten würde. Es gebe bereits eine Warteliste. An diesem Projekt arbeite sie jetzt, wenn sie die Kinder nicht habe. Da es Zeit brauche, sich selbständig zu machen, würde sie gerne in der Pflege arbeiten, wenn sie die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz habe. Sie habe auch bereits in Z____ in einem Pflegeheim gearbeitet (Verhandlungsprotokoll S. 3 f.). Mit Schreiben vom 17. Januar 2020 bestätigt der Verein [...] den erfolgreichen Abschluss des [...] Kursprogramms 2019 und bietet der Rekurrentin zudem ein bezahltes Praktikum im [...] an. Der Verein attestiert, dass die Rekurrentin eine fleissige, arbeitswillige und zuverlässige Person sei, die ihre Aufgaben mit viel Freude und Motivation erfülle (act. 13/50). Diese Einschätzung bestätigt sich auch an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht. Die Rekurrentin hat in der Zeit, in der sie in der Schweiz anwesend war, alles Mögliche unternommen, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Sie spricht gut Deutsch, hat Weiterbildungen in verschiedenen Bereichen absolviert und macht einen motivierten Eindruck. Zudem kann sie als Pflegehelferin SRK in einem Bereich tätig sein, an dem ein grosser Bedarf an Arbeitskräften besteht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann der Rekurrentin damit keine wirtschaftlich schlechte Integration vorgeworfen werden. Dass sie während des Laufs des Verfahrens nicht gearbeitet hat, ist aufgrund der fehlender Arbeitsbewilligung nicht zu vermeiden. Aktuell besteht nun zumindest die Möglichkeit eines bezahlten Praktikums. Unter diesen Umständen kann der Rekurrentin keine schlechte Prognose gestellt werden.
Es stellt sich indes die Frage, inwieweit die Rekurrentin durch die Betreuung ihrer Kinder an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Soweit die Vorinstanz ausführt, dass sie in den nächsten Jahren die elterliche Verantwortung für zwei Söhne im Kleinkindalter trage, ist jedoch festzustellen, dass zumindest die Betreuung des jüngeren Sohnes zu einem grossen Teil vom Rekurrenten übernommen wird. Daneben besuchen beide Kinder das Tagesheim bzw. den Kindergarten. Aufgrund der vorliegenden Konstellation ist es dem Rekurrenten auch zuzumuten, dass die Betreuungsaufgaben vermehrt vom ihm übernommen werden, damit die Rekurrentin einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. auch VGE VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 5.4).
Obwohl der Rekurrentin schliesslich von der UPK mit ärztlichem Zeugnis vom 12. Juli 2017 mit Bezug auf ihre damalige Behandlung in der Klinik eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist, ist heute keine gesundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit mehr erkennbar. Die stationäre Betreuung wegen einer depressiven Episode mit psychotischen Symptome erfolgte im Zusammenhang mit dem Tod der Mutter und des Bruders der Rekurrentin (vgl. act. 5/20). Seither ist die Rekurrentin nebst der begleitenden Psychotherapie auf die Einnahme der Medikamente Zyprexa und Remeron angewiesen. Die Psychiaterin schätzte die Arbeitsfähigkeit ab Januar 2019 noch auf 30–50% (act. 5/21). Auch aktuell ist die Rekurrentin noch zwei bis drei Mal monatlich in psychiatrischer Behandlung. Es sind jedoch keine Hinweise vorhanden, dass sie bei Einnahme der Medikamente weiterhin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wäre. Im Jahr 2019 konnte sie die genannten Weiterbildungen absolvieren. Auch bei der Sichelzellenanämie zeigt sich gemäss dem Bericht des Universitätsspitals Basel vom 4. März 2019 ein komplikationsloser Verlauf. Seit der Geburt des jüngeren Sohns seien keine Transfusionen und keine Hospitalisationen nötig gewesen (act. 10/47). Bei Weiterführung der bestehenden Behandlung sind insgesamt vorliegend keine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich. Damit ist zumindest mittelfristig eine Ablösung der Rekurrentin und ihrer Söhne von der Sozialhilfe anzunehmen.
3.5 Auch wenn der Rekurrentin aus gesundheitlichen Gründen eine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist, darf der Gesundheitsschutz der Rekurrentin im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt werden. Wie dargelegt genügt ihre Situation nicht für die Bejahung eines Härtefalls, aber die in Basel erhältliche Therapie der Rekurrentin stellt ein weiteres privates Interesse der Rekurrierenden dar. Weiter weisen die Rekurrierenden darauf hin, dass dem bisher allein in Europa aufgewachsenen C____ ein Wechsel nach Kamerun schwerfallen würde. Er sei inzwischen im Kindergarten und in einem Fussballverein. Gemäss der Rechtsprechung ist aber davon auszugehen, dass sich das heute über sechs jährige Kind in einem anpassungsfähigen Alter befindet, in dem ein Umzug in ein anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der Inhaberin der elterlichen Sorge grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28 f., 142 III 612 E. 4.1 S. 614; VGE VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 5.5.2). Dass der Rekurrent C____ ebenfalls «punktuell» betreut, genügt zwar nicht für die Begründung eines geschützten Interesses. Hingegen lebt in unmittelbarer Nähe in [...] die Schwester der Rekurrentin und ein Cousin der beiden Jungen, zu welchen die Familie regelmässig Kontakt pflegt. Die Gesamtumstände ergeben jedenfalls ein gewichtiges privates Interesse am weiteren Aufenthalt in der Schweiz, dessen Beendigung auch nach Ansicht der Vorinstanz nur unter Berufung auf ein erhebliches öffentliches Interesse zulässig wäre.
3.6 Zusammenfassend ergibt sich aber aufgrund der aktuellen Situation, wonach von einer künftigen Erwerbstätigkeit der Rekurrentin auszugehen ist, mit der sie ihren eigenen Existenzbedarf sowie denjenigen der Söhne decken kann, kein gewichtiges öffentliches Interesse an deren Wegweisung. Bei der Abwägung der vorstehend dargelegten Interessen überwiegen damit die privaten Interessen an der Bewilligungserteilung.
Demnach erweisen sich die Rügen der Rekurrierenden als begründet, womit die Rekurse gutzuheissen sind. Folglich sind die Verfügung des Migrationsamts vom 21. April 2017 sowie der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 24. Oktober 2018 aufzuheben. Das Migrationsamt ist anzuweisen, der Rekurrentin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass ihr Sohn C____ als minderjähriges Kind in ausländerrechtlicher Hinsicht das Schicksal des Inhabers der elterlichen Sorge – hier der Mutter – teilt (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28). Zu prüfen bleibt, welche Aufenthaltskategorie dem gemeinsamen Sohn der Rekurrierenden D____ zukommt. Gemäss Art. 43 Abs. 6 AuG haben Kinder unter zwölf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Dies muss auch für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gelten. Grundsätzlich erhält ein Kind den Status des sorgeberechtigten Elternteils, bzw. – bei gemeinsamer elterlichen Sorge – denjenigen des Elternteils mit dem es zusammenlebt. Sofern die Eltern über ein gemeinsames Sorgerecht aber die elterliche (faktische) Obhut alternierend ausüben, erhält das Kind den Status desjenigen Elternteils, der günstiger für ihn ausfällt (vgl. Ziff. 6.1.2 der Weisungen und Erläuterungen des SEM [I. Ausländerbereich], Bern, Oktober 2013 [aktualisiert am 1. November 2019]). Dies ist vorliegend die Niederlassungsbewilligung des Vaters.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben und ist den Rekurrierenden eine Parteientschädigung zulasten des JSD zuzusprechen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Für die Höhe der Parteientschädigung kann grundsätzlich auf die Honorarnote der Rechtsvertreterin der Rekurrierenden vom 21. Januar 2020 abgestellt werden. Allerdings ist der geltend gemachte Aufwand von 66 Stunden und 10 Minuten für das vorliegende Verfahren überhöht. Auch wenn die Rechtsvertreterin das Mandat erst nach dem verwaltungsinternen Verfahren übernommen hat, bestand mit dem ausführlich begründeten Entscheid der Vorinstanz bereits eine wegweisende Grundlage. Damit können die 38 Stunden Aufwand, die bereits bis zur Ausfertigung der Rekurs Schrift angefallen waren, nicht gerechtfertigt werden und sind auf 18 Stunden zu kürzen. Hinzu werden 8 Stunden für die weiteren Eingaben und die Vorbereitung der Verhandlung sowie 4 Stunden für die heutige Verhandlung gerechnet. Insgesamt ist den Rekurrierenden somit ein Aufwand von 30 Stunden zu CHF 250.– sowie die geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 701.40, zuzüglich Mehrwertsteuer, total CHF 8’832.90 zu entschädigen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Rekurse werden die Verfügung des Migrationsamts vom 21. April 2017 sowie der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 24. Oktober 2018 aufgehoben, das Gesuch des Rekurrenten um Familiennachzug gutgeheissen und das Migrationsamt angewiesen, dem Sohn des Rekurrenten eine Niederlassungsbewilligung und der Rekurrentin und ihrem älteren Sohn eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird verpflichtet, den Rekurrierenden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8’201.40 (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 631.50, total CHF 8’832.90 auszurichten.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.