Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2019.128, AG.2020.40
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2019.128

URTEIL

vom 8. Januar 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 31. Mai 2019

betreffend situationsbedingte Leistungen

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Rekurrentin) ist Mutter eines Sohnes, geboren am [...] 2011, und einer Tochter, geboren am [...] 2015. Seit 1. Juli 2018 wird die Rekurrentin mit ihren Kindern von der Sozialhilfe Basel-Stadt (nachfolgend: Sozialhilfe) wirtschaftlich unterstützt. Ende August 2018 ersuchte die Rekurrentin die Sozialhilfe, die Betreuungskosten der beiden Kinder in der Tagesstätte in B____, Kanton C____, zu übernehmen. Zudem reichte sie Abrechnungen der Monate Januar und Februar 2018 ein. Nachdem die Sozialhilfe der Rekurrentin mit E-Mail vom 30. August 2018 mitgeteilt hatte, dass die Kosten der ausserkantonalen Kinderbetreuung mangels eines entsprechenden Abkommens nicht übernommen werden könnten, verlangte die Rekurrentin gleichentags den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die von der Sozialhilfe in der Folge einbezogene interne Einzelfallkommission (EFKOS) wies den Antrag der Rekurrentin ab. Diesem Entscheid folgend, lehnte die Sozialhilfe mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 die Kostenübernahme für die Kinderbetreuung in B____ ebenfalls ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Notwendigkeit einer ausserkantonalen Kinderbetreuung. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: WSU) mit Entscheid vom 31. Mai 2019 ab. Auf die Erhebung von Kosten wurde verzichtet.

Gegen diesen Entscheid des WSU richtet sich der mit Schreiben vom 12. Juni 2019 angemeldete und mit undatierter Eingabe begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt (Poststempel vom 27. Juni 2019; Eingang am 2. Juli 2019). Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rekurrentin sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 31. Mai 2019 und die Übernahme der Kosten für die externe Kinderbetreuung von Juni 2018 bis August 2019.

Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 12. Juli 2019 zum Entscheid. Das WSU liess sich am 16. August 2019 vernehmen und beantragt die Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin nahm mit Replik vom 16. September 2019 Stellung. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 12. Juli 2019 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2 Die Rekurrentin ist als Adressatin vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2016.188 vom 12. Januar 2017 E. 1.1).

1.4

1.4.1 Sowohl gemäss § 46 Abs. 2 OG, der für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an den Regierungsrat zur Anwendung kommt, als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG, der das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht regelt, hat die Rekursbegründung die Anträge der rekurrierenden Partei und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid aufgehoben oder abgeändert werden soll. In der Begründung hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.112, VD.2018.113 und VD.2018.114 vom 16. Mai 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 20. November 2018 E. 1.2; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 4.9.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden. Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.1, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.3).

1.4.2 Art. 110 BGG schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel (sogenannte Noven) unterbreitet werden können (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien "die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen". Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).

1.5 Sozialhilferechtliche Leistungen bilden zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), soweit das anwendbare Recht darauf einen rechtlichen Anspruch verleiht (vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3; VGE 630/2009 vom 26. August 2009 E. 1.2, mit Hinweisen). Auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK kann aber verzichtet werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; VGE 630/2009 vom 26. August 2009 E. 1.2). Vorliegend wurde der Rekurrentin mit Verfügung vom 22. August 2019 mitgeteilt, dass ohne ihren entsprechenden Antrag der Verzicht auf die Durchführung einer Parteiverhandlung angenommen und der Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen werde. Die Rekurrentin hat innert der ihr gesetzten Frist keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und in der Folge schriftlich auf die Vernehmlassung des WSU repliziert. Sie hat damit implizit auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung verzichtet. Das vorliegende Urteil kann daher auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (VGE VD.2017.196 vom 7. Juni 2018 E. 1.3, VD.2014.135 vom 23. Oktober 2014 E. 1.3; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, Basel 2016, § 24 N 90).

2.1 Die öffentliche Sozialhilfe hat die Aufgabe, bedürftige und von Bedürftigkeit bedrohte Personen zu beraten und ihre materielle Sicherheit zu gewährleisten sowie die Selbständigkeit zu erhalten und zu fördern (§ 2 Abs. 1 Sozialhilfegesetz [SHG, SG 890.100]). Wer bedürftig ist, hat gemäss § 4 Abs. 1 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe erstreckt sich auf die Sicherung des sozialen Existenzminimums (§ 7 Abs. 1 SHG). Das soziale Existenzminimum ist ein unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Rechtsbegriff (VGE VD.2017.232 vom 31. Mai 2018 E. 3.1, VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 3.2). Gemäss § 7 Abs. 3 SHG regelt das zuständige Departement nach Rücksprache mit den Gemeinden das Mass der wirtschaftlichen Hilfe. Dabei orientiert es sich an den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 7 Abs. 3 SHG). Zur Regelung des Masses der wirtschaftlichen Hilfe erliess das WSU die Unterstützungsrichtlinien (URL; VGE VD.2017.232 vom 31. Mai 2018 E. 3.2; vgl. VGE VD.2015.190 vom 6. September 2016 E. 3.2, VD.2015.176 vom 7. März 2016 E. 3.1). Bei diesen handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung mit Aussenwirkungen (BGer 2P.108/2005 vom 5. Juli 2006 E. 1.3.3; VGE VD.2017.232 vom 31. Mai 2018 E. 3.2, VD.2015.190 vom 6. September 2016 E. 3.3, VD.2011.1 vom 25. November 2011 E. 2.2 f.). Verwaltungsverordnungen sind für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich. Es soll diese bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht soll daher nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsverordnungen abweichen, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 346 E. 5.4.2 S. 352; BGer 8D_1/2015 vom 31. August 2015 E. 5.3.3; VGE VD.2017.232 vom 31. Mai 2018 E. 3.2; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2014, § 41 N 16).

2.2 Die Erbringung von situationsbedingten Leistungen orientiert sich gemäss Ziff. 11 der URL an den SKOS-Richtlinien. Situationsbedingte Leistungen berücksichtigen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen (SKOS-Richtlinien Kap. C.I; vgl. VGE VD.2017.196 vom 7. Juni 2018 E. 3, VD.2016.188 vom 12. Januar 2017 E. 2.1). Sie dienen der Gewährleistung des sozialen Existenzminimums (VGE 666/2005 vom 24. Januar 2007 E. 3.2; vgl. SKOS-Richtlinien Kap. A.6). Gemäss dem angefochtenen Entscheid des WSU liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Sozialhilfe, ob einzelne situationsbedingte Leistungen zu gewähren sind (angefochtener Entscheid E. 4). Auch das Verwaltungsgericht erwog in einem früheren Entscheid, bei der Beurteilung der Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen komme der Verwaltung ein erhebliches Ermessen zu (VGE 657/2008 vom 18. November 2008 E. 2.2). Diesbezüglich ist jedoch nach der Art der situationsbedingten Leistungen zu differenzieren. Die SKOS-Richtlinien unterscheiden zwischen grundversorgenden situationsbedingten Leistungen, die zu gewähren sind, sobald ein bestimmter Bedarf eingetreten ist, und fördernden situationsbedingten Leistungen, die das Erreichen einer bestimmten Zielsetzung unterstützen. Beim Entscheid über grundversorgende situationsbedingte Leistungen hat die Sozialhilfe teilweise nur einen engen oder keinen Ermessensspielraum (SKOS-Richtlinien Kap. C.I; gegen die Qualifikation bestimmter situationsbedingter Leistungen als Ermessensleistungen auch Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel, Zürich 2014, S. 324 f.). Dass die Ausrichtung der situationsbedingten Leistungen bei gegebenen Voraussetzungen nicht im Ermessen der Sozialhilfe liegt, gilt insbesondere für die Kosten der Fremdbetreuung von Kindern. Ziff. 11.2 der URL bestimmt unter Verweis auf Kap. C.1.3 der SKOS-Richtlinien, dass die Kosten für die Fremdbetreuung von Kindern übernommen werden. Gemäss Kap. C.I.3 der SKOS-Richtlinien sind die Kosten, die bei erwerbstätigen Eltern für die stunden- oder tageweise familienergänzende Betreuung der Kinder während der Arbeitszeit anfallen, nach ortsüblichen Ansätzen anzurechnen. Die Kosten für familienergänzende Kinderbetreuung sind auch dann zu übernehmen, wenn die Eltern aktiv auf Stellensuche sind oder an einer Integrationsmassnahme teilnehmen.

3.1 Das WSU begründete die Abweisung des Rekurses damit, dass die Kosten für die ausserkantonalen Fremdbetreuung von Kindern grundsätzlich von der Sozialhilfe nicht zu übernehmen seien und nur in begründeten Ausnahmefällen übernommen werden könnten sowie dass die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien (angefochtener Entscheid, E. 7 und 13). Wie das WSU für das verwaltungsinterne Rekursverfahren richtig festgestellt hat, bestreitet die Rekurrentin die Auffassung der Sozialhilfe und des WSU, dass die Kosten für ausserkantonale familienergänzende Betreuung nur in begründeten Ausnahmefällen von der Sozialhilfe zu übernehmen seien, nicht, sondern macht bloss geltend, im vorliegenden Fall sei die ausserkantonale Betreuung notwendig gewesen. Die Ansicht der Sozialhilfe und des WSU ist zumindest nicht offensichtlich unrichtig. Insbesondere erscheint es denkbar, aus der Beschränkung der Übernahme der Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung auf die ortsüblichen Ansätze in Kap. C.I.3 der SKOS-Richtlinien abzuleiten, dass grundsätzlich nur die Kosten der Fremdbetreuung von Kindern am Ort des Unterstützungswohnsitzes zu übernehmen sind. Damit ist aufgrund des Rügeprinzips (vgl. E. 1.4.1 hiervor) nur zu prüfen, ob die Sozialhilfe und das WSU einen begründeten Ausnahmefall für die Übernahme der Kosten für die ausserkantonale Fremdbetreuung von Kindern im vorliegenden Fall zu Recht verneinten.

3.2 Im verwaltungsinternen Verfahren machte die Rekurrentin gestützt auf ein Zeugnis von D____, Fachpsychologin FSP bei [...], vom 29. Januar 2019 zunächst geltend, die Betreuung ihres an ADHS leidenden Sohnes von Juni 2018 bis August 2019 in einer ausserkantonalen Tagesstätte in B____ sei aus medizinischen Gründen erforderlich gewesen. Im angefochtenen Entscheid legte das WSU mit eingehender und überzeugender Begründung dar, dass das Zeugnis vom 29. Januar 2019 nicht geeignet ist, die medizinische Notwendigkeit der Betreuung des Sohns der Rekurrentin in B____ nachzuweisen (angefochtener Entscheid, E. 7 und 13). Entgegen der Auffassung der Rekurrentin besteht unter diesen Umständen kein Anlass zur eingehenderen Begründung der Nichtanerkennung der medizinischen Notwendigkeit der ausserkantonalen Fremdbetreuung. Aufgrund der Begründungspflicht hätte es vielmehr der Rekurrentin oblegen, in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des WSU darzulegen, weshalb dessen Feststellung unrichtig sein sollte. Da entsprechende Ausführungen in der Rekursbegründung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig fehlen, ist auf die Rüge nicht weiter einzugehen und ist die Feststellung des WSU unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids (angefochtener Entscheid, E. 7 und 13) zu bestätigen.

3.3

3.3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren behauptet die Rekurrentin sodann, eine Betreuung über 30 % sei nicht möglich gewesen und die Betreuung im Tagesheim in Basel-Stadt habe nicht unter 30 % liegen dürfen. Zudem habe die Kindertagesstätte E____ keine freien Plätze gehabt. Demgegenüber machte die Sozialhilfe in ihrer Stellungnahme im verwaltungsinternen Rekursverfahren geltend, in Absprache mit den Institutionen und der Fachstelle Tagesbetreuung seien auch in Basel-Stadt Betreuungspensen von weniger als 30 % möglich, die Rekurrentin habe neben den vollsubventionierten auch teilsubventionierte Tagesheime in Erwägung zu ziehen und die Rekurrentin habe nicht einmal behauptet, dass sie versucht habe, einen Betreuungsplatz in Basel zu finden (Stellungnahme vom 12. Dezember 2018, Ziff. 11 f.). Daraufhin behauptete die Rekurrentin in der Replik im verwaltungsinternen Rekursverfahren, sie habe sich bemüht, für ihren Sohn einen Platz in einer basel-städtischen Tagesstätte zu finden. Die Anfrage beim Tagesheim, in dem auch ihre Tochter betreut werde, sei jedoch abgelehnt worden mit der Begründung, dass eine Betreuung im Umfang eines Pensums von weniger als 30 % nicht möglich sei. Zudem habe es in diesem Tagesheim im damaligen Zeitpunkt keine freien Plätze gegeben (Replik vom 31. Januar 2019 Ziff. 3). Das WSU erwog diesbezüglich im angefochtenen Entscheid, die Ausführungen der Rekurrentin stünden in gewissem Widerspruch zu ihrer Behauptung, ein Betreuungswechsel sei ihrem Sohn aus medizinischen Gründen nicht zumutbar (vgl. E. 3.2 hiervor). Weiter habe sie keinerlei Unterlagen eingereicht, weshalb die Nachfrage beim Tagesheim eine blosse Behauptung bleibe. Mangels näherer Ausführungen und Einreichung von Unterlagen könne zudem nicht nachvollzogen werden, was genau zwischen der Rekurrentin und dem Tagesheim besprochen worden sein solle. Wie die Sozialhilfe mehrfach ausgeführt habe, seien nach Absprache mit den Institutionen und der Vermittlungsstelle der Fachstelle Tagesbetreuung auch kleinere Pensen als 30 % möglich. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb nur eine bestimmte Tagesstätte in Betracht kommen solle. Zusammenfassend habe die Rekurrentin nicht dargelegt, dass im Kanton Basel-Stadt keine Betreuungsmöglichkeiten bestünden (angefochtener Entscheid E. 9 und 13).

3.3.2 Mit diesen Erwägungen setzt sich die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht auseinander. Insbesondere offeriert sie weiterhin keine Beweise für ihre Behauptungen, obwohl sie im angefochtenen Entscheid ausdrücklich auf deren Fehlen aufmerksam gemacht worden ist. Dass eine Betreuung in einer anderen Institution im Kanton Basel-Stadt als der Kindestagesstätte E____ nicht möglich gewesen wäre, behauptet sie nicht einmal mehr. Erst mit ihrer Replik vom 16. September 2019 reicht die Rekurrentin eine E-Mail von F____ vom 28. November 2018 ein, in der diese der Rekurrentin erklärt, da sie eine von der Stadt subventionierte Kindertagesstätte seien, müssten Kindergarten- und Schulkinder mindestens ein Pensum von 30 % besuchen. Bei dieser E-Mail handelt es sich um ein unzulässiges Novum. Die Rekurrentin hätte aufgrund des Hinweises im angefochtenen Entscheid Anlass gehabt, das Beweismittel spätestens mit der verwaltungsgerichtlichen Rekursbegründung einzureichen (vgl. E. 1.4.2 hiervor).

3.3.3 Gemäss § 32 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz betreffend die Tagesbetreuung von Kindern (TBV, SG 815.110) beträgt die durchschnittliche Mindestbelegung pro Woche für subventionierte Plätze in Tagesheimen bis zum Kindergarteneintritt mindestens 40 % (lit. a) und ab dem Kindergarteneintritt mindestens 30 % (lit. b). Gemäss Auskunft der Leiterin der Fachstelle Tagesbetreuung gilt für Kinder mit Behinderung aber eine Ausnahme und kann für solche eine individuelle Mindestbelegung festgelegt werden. Zudem sei eine Betreuung nach der Schule immer möglich und werde in diesem Fall der Nachmittag verrechnet. Mit der geltenden Gesetzgebung könnten mitfinanzierte Institutionen die Mindestbelegung auch unterschreiten und könne ein Platz auch bei einer Belegung von 20 % mitfinanziert werden (E-Mail von I____ vom 7. August 2019 [einzige Beilage der Vernehmlassung des WSU vom 16. August 2019]). Damit ist davon auszugehen, dass auch im Kanton Basel-Stadt Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder der Rekurrentin bestanden hätten.

3.3.4 Anzumerken bleibt, dass die Tochter der Rekurrentin am Dienstag den ganzen Tag und der Sohn am Nachmittag nach der Schule in der Kindertagesstätte G____ in B____ betreut wurden (Replik vom 31. Januar 2019 Ziff. 2 und 5; Rekursbegründung vom 16. November 2018, Ziff. 4.1; E-Mail vom 31. August 2018). Die übrige Fremdbetreuung der Tochter erfolgte in einem Tagesheim in Basel (vgl. Replik vom 31. Januar 2019, Ziff. 3). Der Grund, weshalb die Tochter am Dienstag ebenfalls in der Kindertagesstätte in B____ betreut wurde, bestand gemäss den eigenen Angaben der Rekurrentin darin, dass beide Kinder vom Vater, der in H____ wohnte, dort am Abend abgeholt werden konnten und damit das Besuchsrecht ohne umständliche zusätzliche Reisewege ermöglicht wurde (Replik vom 31. Januar 2019, Ziff. 5). Eine solche blosse organisatorische Vereinfachung stellt keinen hinreichenden Grund für die Übernahme der Kosten für die ausserkantonale Fremdbetreuung der Tochter dar, wie das WSU zu Recht feststellte (angefochtener Entscheid, E. 8). Zudem wurde durch die Betreuung der Tochter in der Kindertagesstätte in B____ kein Reiseweg eingespart. Gemäss ihren eigenen Angaben brachte die Rekurrentin die Tochter am Dienstag an Vormittag nach B____ (Rekursbegründung vom 16. November 2018, Ziff. 4.3). Folglich wäre kein zusätzlicher Reiseweg angefallen, wenn sie die Tochter stattdessen am Dienstag am Abend nach B____ oder H____ gebracht hätte.

3.4 Insgesamt stellte das WSU zu Recht fest, dass kein Ausnahmefall vorliegt, der die Übernahme der Kosten für die ausserkantonale Fremdbetreuung rechtfertigt.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich von der Rekurrentin zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Aus Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wird jedoch umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

Rekurrentin

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

15

BGG

EMRK

  • Art. 6 EMRK

OG

  • § 46 OG

SHG

  • § 4 SHG
  • § 7 SHG

Sozialhilfegesetz

  • § 2 Sozialhilfegesetz

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 16 VRPG
  • § 18 VRPG
  • § 25 VRPG
  • § 30 VRPG

Gerichtsentscheide

8