Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Stadt
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BS_APG_001
Gericht
Bs Omni
Geschaftszahlen
BS_APG_001, VD.2019.120, AG.2020.205
Entscheidungsdatum
01.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2019.120

URTEIL

vom 26. März 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 1. April 2019

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Der argentinische Staatsbürger A____ (geboren am [...]) heiratete am 29. Oktober 2010 in Basel die Schweizerin B____ (geboren am [...]). In der Folge erhielt A____ am 7. Dezember 2010 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 7. November 2015 bestätigten A____ und B____ gegenüber dem Migrationsamt unterschriftlich ihre Ehegemeinschaft, worauf dieses A____ am 10. Dezember 2015 die Niederlassungsbewilligung erteilte. Mit Schreiben vom 7. Juni und 26. Juli 2017 teilte B____ dem Migrationsamt mit, ihr Ehemann habe die gemeinsame Wohnung am 6. Mai 2017 verlassen und führe seit einigen Jahren eine Beziehung zu einer anderen Frau. Daraufhin holte das Migrationsamt bei den Ehegatten jeweils eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 gewährte des Migrationsamt A____ das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Nachdem dieser mit Eingabe vom 5. März 2018 geantwortet hatte, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 20. April 2018 seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.

Dagegen rekurrierte A____ mit Eingaben vom 24. April und 5. Juli 2018 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltbewilligung, subeventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Entscheidung an das Migrationsamt, alles unter o/e-Kostenfolge bzw. unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit [...] als Advokat. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wies den Rekurs mit Entscheid vom 1. April 2019 ab und bewilligte A____ die unentgeltliche Rechtspflege.

Gegen diesen Entscheid meldete A____ am 11. April 2019 Rekurs beim Regierungsrat an, den er mit Eingabe vom 18. Juni 2019 begründete. Er beantragt die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids vom 1. April 2019. Dementsprechend sei festzustellen, dass er weiterhin über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Stadt verfüge, eventualiter sei ihm weiterhin der Aufenthalt im Kanton Basel-Stadt zu bewilligen und es sei von einer Wegweisung des Rekurrenten abzusehen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall einer Abweisung seines Rekurses ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 26. Juni 2019 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragt am 9. September 2019 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 30. Oktober 2019 hält A____ an seinen Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 belegt er schliesslich eine neue Arbeitsstelle und am 11. Februar 2020 teilt er dem Gericht mit, dass er am 30. Januar 2020 geheiratet habe und seinen Wohnsitz nach [...] verlegt habe.

Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 26. Juni 2019 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist insgesamt einzutreten.

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2).

1.3 Das vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am

  1. Januar respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am

  2. Januar 2019 in Kraft. Für das massgebende Recht ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Rekurrent von der Einleitung des Widerrufsverfahrens Kenntnis erhalten hat (vgl. BGer 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019 E. 2.1, mit Hinweis), mithin spätestens bei Erhalt des Schreibens des Migrationsamts vom 12. Februar 2018. Im vorliegenden Fall sind die am

  3. Juli 2018 und 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revisionen des AuG und die materiellen Bestimmungen des AIG daher nicht zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wird im Folgenden auch weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet (vgl. VGE VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1).

2.1 Streitgegenstand ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG kann die Niederlassungsbewilligung einer Person widerrufen werden, wenn sie oder ihr Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267, 139 II 393 E. 2.1 S. 395; BGer 2C_1077 vom 8. Januar 2019 E. 4.1, 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 2.1).

2.2 Eine ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des für den Bewilligungsentscheid massgebenden Sachverhalts mitzuwirken und zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AuG). Falsche Angaben, welche für die Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung relevant sind, führen zum Widerruf derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 266; BGer 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3.1). Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn die ausländische Person einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen musste, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten. Das betrifft namentlich das Vorliegen von stabilen Parallelbeziehungen (BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.2).

2.3 Die Vorinstanz machte dem Rekurrenten ein rechtsmissbräuchliches Festhalten an einer inhaltlos gewordenen Ehe mit seiner Ehefrau im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung und damit eine Täuschung durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen zum Vorwurf. Sie erwog, die Ehefrau des Rekurrenten habe im Schreiben vom 9. August 2017 angeführt, dass der Rekurrent anscheinend seit Frühling 2014 eine Beziehung mit C____ führe. Im Schreiben vom 26. Juli 2017 habe sie angegeben, dass er der jungen Frau weisgemacht habe, die Ehegatten würden schon seit Jahren getrennt leben. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Angaben der Ehefrau zwar ihre subjektive Sichtweise wiedergeben würden und nicht ausschlaggebend für die dem Rekurrenten vorgeworfene Täuschung und damit für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung seien. Jedoch könnten sie als ein Indiz herangezogen werden, welches die eigenen Angaben des Rekurrenten untermauern. So habe der Rekurrent mit Schreiben vom 11. September 2017 selbst mitgeteilt, dass er seit 2015 eine Beziehung mit C____ führe. Den Ausführungen des Rekurrenten, dass er lediglich gemeint habe, seit diesem Datum eine freundschaftliche Beziehung zu C____ zu pflegen, wertete die Vorinstanz als Schutzbehauptung. Zudem hätten auch die Eltern von C____ dem Migrationsamt mit E-Mail vom 21. August 2017 mitgeteilt, dass der Rekurrent schon seit Jahren eine Beziehung mit ihrer Tochter führen würde. Im Übrigen würden auch die eingereichten Printscreens des Mobiltelefonkontaktes, auf dem eine Handynummer sowie das Foto des Rekurrenten ersichtlich seien, ergeben, dass die Probleme mit der Ehefrau schon vor Jahren begonnen hätten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Rekurrent bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine Parallelbeziehung geführt habe. Da der Rekurrent diese wesentliche Tatsache verschwiegen habe, sei der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt.

2.4 Der Rekurrent macht dagegen geltend, die Vorinstanz stütze sich hauptsächlich auf die Aussagen B____s und der Eltern von C____, die nicht glaubhaft seien. Den diversen Eingaben der Ex-Ehefrau sei unschwer zu entnehmen, dass sie durch die Trennung vom Rekurrenten schwer enttäuscht und verbittert gewesen sei, was sich, als sie von dessen neuen Beziehung zu einer jüngeren Frau erfahren hatte, noch verstärkt habe. Sie äussere sogar explizit, es sei das Ziel ihres Agitierens, dass dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung entzogen werde. Auch die Eingaben der Eltern seien unglaubhaft und ohne Beweiswert, da diese es anstreben würden, die Beziehung zwischen dem Rekurrenten und ihrer Tochter zu beenden, wozu auch das Mittel der Denunziation beim Migrationsamt recht erscheine. Was sodann die elektronische Textnachricht betreffe, welche die Eltern von C____ einreichten, sei in keiner Art und Weise erwiesen, dass diese vom Rekurrent stamme. Ohne die belastenden Aussagen B____s und der Eltern von C____ erscheine die Aussage des Rekurrenten – er habe zu C____ seit dem Jahr 2015 eine Beziehung gepflegt – jedoch als ein simples Missverständnis. In seiner Stellungnahme vom 5. März 2018 habe der Rekurrent dieses ausgeräumt, indem er klargestellt habe, seit 2015 ein freundschaftliches und erst seit der Trennung von der Ehefrau im 2017 ein engeres Verhältnis mit C____ geführt zu haben. Bereits der durch B____ und der Eltern von C____ vermutete Beginn der intimen Beziehung sei gemäss ihren eigenen Aussagen unklar. Als klares Indiz für die intakte Ehe hätten dagegen die im E-Mail der Eltern vom 21. August 2017 erwähnte Feier des Hochzeitstages des Ehepaares 2016 und die Liebeserklärungen des Rekurrenten an seine damalige Ehefrau zu gelten.

2.5

2.5.1 Es ist unbestritten, dass nicht feststeht, wann genau die eheliche Gemeinschaft des Rekurrenten und seiner Ex-Ehefrau aufgegeben worden ist bzw. nur noch nach aussen hin fortgeführt wurde. Die Aussagen der Ehegatten sind diesbezüglich widersprüchlich. Das Vorliegen einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGer 2C_3/2012 vom 15. August 2012 E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.

2.5.2 Vorliegend bestehen verschiedene Indizien, die dafür sprechen, dass der Rekurrent bereits vor der Trennung von seiner Ehefrau am 6. Mai 2017 eine ernsthafte aussereheliche Beziehung geführt hat. Die damalige Ehefrau des Rekurrenten wandte sich erstmals am 7. Juni 2017 an das Migrationsamt und teilte mit, dass der Rekurrent die Ehe ausgenutzt habe, um an die Niederlassungsbewilligung zu gelangen. Sie habe schon seit zwei Jahren ein komisches Gefühl gehabt, weil er immer im Wohnzimmer geschlafen habe, wenn er nach Hause gekommen sei. Er sei dabei meistens um ca. 6 oder 7 Uhr morgens gekommen. Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 meldete sie dem Migrationsamt sodann, dass der Rekurrent seit einigen Jahren eine Beziehung zu einer anderen Frau namens C____ habe. Sie gehe davon aus, dass ihr Ehemann während der letzten zwei oder drei Jahren eine Scheinehe geführt habe. Die Behauptung des Rekurrenten, dass die Aussagen seiner Ex-Ehefrau auf ihrer Enttäuschung und Verbitterung über seine neue Beziehung beruhen, mag zwar im Grundsatz zutreffen. Das Beweisergebnis der Vorinstanzen lässt sich aber auch auf seine eigenen Aussagen stützen. Auf schriftliche Nachfrage des Migrationsamts, seit wann er eine Beziehung zu C____ geführt habe, antwortete der Rekurrent selbst mit Eingabe vom 11. September 2017 «seit den Jahr 2015». Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs machte der Rekurrent mit Schreiben vom 5. März 2018 zwar geltend, die Behauptung, dass die Ehe schon vor 2015 nicht mehr intakt gewesen sei, sei absurd. Die Beziehung mit C____, die er im Fragebogen angegeben habe, sei zu diesem Zeitpunkt (2014/2015) einfach eine freundschaftliche Bekanntschaft gewesen. Sie hätten sich im Rahmen von Anlässen mit Freunden, jedoch nie alleine und niemals in einer intimen Art getroffen. Als seine Ehe dann im Jahr 2017 getrennt worden sei, habe er ein engeres Verhältnis mit C____ begonnen. Diese Ausführungen sind jedoch mit der Vorinstanz als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Die vom Migrationsamt im Fragebogen vom 14. August 2017 gestellte Frage Nr. 16, ab wann er eine Beziehung zu C____ pflege, ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dahingehend zu verstehen, ab wann eine Paarbeziehung bestanden habe. Dies ergibt sich auch aus dem Kontext des Fragebogens zur ehelichen Situation. Der Rekurrent benutzte das Wort Beziehung in seiner Antwort zur Frage 12 denn auch selbst in diesem Sinne. Da der Rekurrent bei der Beantwortung des Fragenkatalogs bereits anwaltlich vertreten war, darf auch ausser Acht gelassen werden, dass Deutsch nicht seine Muttersprache ist. Der Umstand, dass der Rekurrent bereits im Jahr 2015 eine Beziehung zu C____ pflegte, wird sodann durch die E-Mail der Eltern von C____ vom 21. August 2017 gestützt, worin diese dem Migrationsamt meldeten, dass der Rekurrent schon seit Jahren eine Beziehung mit ihrer Tochter führen würde. Zudem haben die Eltern einen Ausdruck einer elektronischen Textnachricht des Rekurrenten vom 17. August 2017 beigelegt, in welcher er ihnen mitteilte, dass die Probleme mit seiner Ehefrau schon vor Jahren begonnen hätten und eine Trennung wegen der befürchteten Wegweisung aber nicht in Frage gekommen sei. Es erscheint nicht glaubhaft, dass der Rekurrent nicht der Absender dieser Nachricht sein soll, wurde er doch bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 12. Februar 2018 auf diese Mobiltelefonnachrichten aufmerksam gemacht, wobei er in seiner Stellungnahme vom 5. März 2018 nicht anführte, dass er nicht der Absender dieser Nachricht sei. Er bestreitet dies erstmals in seinem Rekurs im vorinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz setzte sich mit diesen Vorbringen auseinander und kam zum Schluss, dass es insgesamt äusserst unwahrscheinlich sei, dass jemand im Namen des Rekurrenten eine ihn diffamierende Nachricht verfasst hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie vom Rekurrenten hier gerügt wird, ist damit nicht ersichtlich.

2.5.3 Entgegen der Ansicht des Rekurrenten liegt auch keine unzulässige Beweislastumkehr vor. Auch im öffentlichen Recht gilt die (materielle) Beweislastverteilung nach Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Diejenige Partei hat das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Für eine begünstigende Verfügung trägt grundsätzlich der Ansprecher und für eine belastende Verfügung die Verwaltung die Beweislast (Auer/Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VWVG], 2. Aufl., Zürich 2018, Art. 12 N 17). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten die Beweislast bezüglich des Absenders der Textnachricht nicht auferlegt. Vielmehr erachtete es die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Beweislage als erstellt, dass der Rekurrent die fragliche Nachricht verfasst hat. Dies ist aber nicht eine Frage der Beweislastverteilung, sondern der Beweiswürdigung (BGer 2C_988/2014 vom 1. September 2015 E. 3.1).

2.5.4 Ein Beweis ist erbracht, wenn die entscheidende Behörde zum Schluss gelangt, dass die Tatsache, wie behauptet oder angenommen, besteht. Absolute Gewissheit ist nicht verlangt; es genügt ein Grad an Wahrscheinlichkeit, der keine vernünftigen Zweifel am Bestehen der Tatsache zulässt (BGer 2C_988/2014 vom

  1. September 2015 E. 3.2). Angesichts der genannten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die von den Eltern C____s eingereichte Textnachricht des Rekurrenten abstellte. Zwar ergibt sich daraus nicht, seit wann der Rekurrent eine Beziehung mit C____ führte, jedoch wird ersichtlich, dass die Ehe bereits seit vielen Jahren problematisch war. Auch wenn insgesamt die Informationen der Eltern von C____ für sich allein nicht ausreichen würden, um eine Beziehung zwischen ihrer Tochter und dem Rekurrenten seit dem Jahr 2015 zu belegen, stellen sie doch ein weiteres Indiz dar, das zusammen mit den Angaben der früheren Ehegattin sowie des Rekurrenten selbst mit genügender Wahrscheinlichkeit darauf hinweist, dass die aussereheliche Beziehung schon im Jahr 2015 bestand. Weitere Beweise mussten nicht eingeholt werden. Die angebotenen Zeugen könnten nur Aussagen über das nach aussen zur Darstellung gebrachte Eheleben geben. Diesem steht aber der parallele Bestand dar ausserehelichen Beziehung des Rekurrenten zu C____ nicht entgegen.

2.6

2.6.1 Das Verheimlichen einer dauerhaften Parallelbeziehung führt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung (BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 266 f.; 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3, 2C_334/2017 vom 9. April 2018 E. 2.2). Indem ein Ausländer nicht erwähnt, dass er eine dauerhafte Beziehung zu einer anderen Person unterhält, versucht er, die Behörde über den stabilen Charakter seiner Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täuschen, aufgrund welcher der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung hat. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Eine relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Der Rekurrent macht diesbezüglich allerdings geltend, dass – selbst wenn schon 2015 eine intime Beziehung zwischen dem Rekurrenten und C____ vorgelegen haben sollte – dies nicht per se die fehlende Intaktheit der Ehe bereits zu diesem Zeitpunkt impliziere. Aussereheliche Affären seien keineswegs aussergewöhnlich. In den meisten Fällen würden die involvierten Personen dennoch an ihrer Ehe festhalten wollen. Für den Schluss von einer Parallelbeziehung auf eine fehlende intakte Ehe sei eine besondere Qualität der Beziehung erforderlich. Eine solche habe in casu nicht vorgelegen. Am 7. November 2015 hätte die Beziehung maximal wenige Monate bestanden und es hätten auch sonst keine Umstände vorgelegen, welche auf eine besondere Qualität der Beziehung hätten schliessen lassen.

2.6.2 Das Bundesgericht führt bezüglich von Beginn an vorliegender Scheinehen aus, dass eine Täuschungsabsicht besteht, wenn eine ausländische Person ihr Gesuch um Familiennachzug auf eine Ehe mit einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Partner stützt und dabei eine stabile Lebenspartnerschaft mit einer Drittperson bzw. eine jahrelange Parallelbeziehung verschweigt (BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.3, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.2, 2C_144/2019 vom 25. Februar 2019 E. 2.4). Eine mehrjährige Parallelbeziehung bzw. eine parallele eheähnliche Beziehung im Heimatland ist für den Bewilligungsentscheid grundsätzlich bedeutsam (BGer 2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 3.1 und 3.3). Dem Rekurrent ist insofern zuzustimmen, dass es nicht belegt ist, dass die aussereheliche Beziehung im November 2015 bereits eine solche Qualität erreicht hat. So müssen Seitensprünge die bewilligungsbegründende Ehegemeinschaft noch nicht ernsthaft infrage stellen (vgl. auch VGer ZH VB.2019.00180 vom 17. April 2019). Jedoch kann der Nachweis ausserehelicher Sexualkontakte zumindest im Zusammenspiel mit weiteren Indizien durchaus Zweifel an der Qualität des ehelichen Zusammenlebens aufkommen lassen. Ein starkes Indiz für eine die frühere eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung könnte etwa die nachfolgende Verfestigung der ausserehelichen Beziehung durch einen späteren Eheschluss sein (VGer ZH VB.2017.00762 vom 31. Januar 2018 E. 3.2).

2.6.3 Der Gesetzgeber hat den Familiennachzug in dem Sinne geregelt, dass ein solcher nur bei einer grundsätzlich auf Dauer konzipierten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Vereinigung möglich sein soll (BGE 121 II 97 E. 3b S. 101 f.; BGer 2C_804/2013 vom 3. April 2014 E.2.3, 2C_808/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.4). Fraglich ist vorliegend, ob der Rekurrent erkannt hat, dass seine Ehe im Jahr 2015 nicht mehr intakt war, sodass ihm eine Täuschungsabsicht vorgeworfen werden kann. Mangels Beweises eines früheren Beginns der Beziehung muss vorliegend zugunsten des Rekurrenten davon ausgegangen werden, dass die aussereheliche Beziehung im Zeitpunkt der Angaben auf dem Formular vom 7. November 2015 zur intakten Ehe erst einige Monate bestand. Auch wenn sie schliesslich über zwei Jahre gedauert hat, kann daraus höchstens geschlossen werden, dass sie nach einiger Zeit zu einer Parallelbeziehung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geworden ist, noch nicht aber zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Täuschung. Eine allfällig zeitlich begrenzte Ehekrise muss noch nicht bedeuten, dass die eheliche Beziehung tatsächlich nicht mehr gelebt wird.

Vorliegend besteht jedoch ein weiterer Hinweis darauf, dass aus Sicht des Rekurrenten keine intakte eheliche Gemeinschaft mehr bestanden hat. Er bestätigt in der Telefonnachricht vom August 2017 an die Eltern von C____, seit Jahren keine Beziehung irgendwelcher Art mit seiner Ehefrau gehabt zu haben. Er erklärt zudem, dass er seit vielen Jahren Probleme mit seiner Ex-Frau hatte und dass er sie nicht verlassen konnte, da er sonst das Land hätte verlassen müssen. Daraus lässt sich schliessen, dass es dem Rekurrenten auch bewusst war, dass die aussereheliche Beziehung einen Einfluss auf seine Bewilligung haben würde, die von der Ehe abgeleitet wurde.

2.6.4 Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Tatsachen nachweisen, die auf eine Scheinehe schliessen lassen. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert. Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Insbesondere für den Fall, dass bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.4, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.4).

Ein Wille zur Führung einer dauernden Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau im November 2015 wird vom Rekurrenten nicht belegt. Dass der Rekurrent auch gegenüber der Ehefrau vorgab, ein intaktes Eheleben zu führen, indem die Ehegatten – wie im Rekurs geltend gemacht – den Hochzeitstag feierten und gemeinsame Ferien verbrachten, ändert daran nichts, genügt doch, dass zumindest bei einem Ehepartner der Ehewille fehlt (BGer 2C_218/2019 vom 12. November 2019 E. 4.2, 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4). Der Rekurrent hat durch das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren die Mitwirkungspflicht verletzt. Wäre das Migrationsamt bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung in Kenntnis seiner Parallelbeziehung gewesen, hätte bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Überprüfung stattgefunden. Der Rekurrent hat durch die wahrheitswidrige Bestätigung, im Verfahren der Erteilung der Niederlassungsbewilligung in einer intakten Ehe zu leben und keine Trennungs- noch Scheidungsabsichten zu hegen, getäuscht. Insgesamt ist damit der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt.

3.1 Der Widerruf der Bewilligung ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung muss die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen ergeben, dass die Fernhaltemassnahme den Umständen angemessen erscheint. Dabei sind namentlich, neben dem Vorliegen eines Verschuldens und dessen Schwere, die persönliche Situation der Ausländerin oder des Ausländers, der Grad der Integration, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihrer bzw. seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen, falls die strittige Massnahme umgesetzt würde (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381).

3.2 Die Vorinstanz hielt fest, dass sich der Rekurrent im Verfügungszeitpunkt seit rund sieben Jahren und vier Monaten in der Schweiz aufgehalten habe und in der Zwischenzeit sprachlich integriert sei. Unter Hinweis auf zwei Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. März 2011 und vom 31. Mai 2016 schloss die Vorinstanz, dass kein tadelloses Verhalten vorliege. Auch die wirtschaftliche Integration sei dem Rekurrenten nicht vollends gelungen, da er zwei Verlustscheine unter anderem wegen nichtbezahlten Unterhaltszahlungen (Stand 5. März 2019: CHF 22'606.95) an seine Ehefrau verzeichne sowie zwischen dem 1. November 2011 bis zum 29. Februar 2012 für zwei Monate zusammen mit seiner Ehefrau von der Sozialhilfe abhängig gewesen sei und einen offenen Sozialhilfesaldo in Höhe von Fr. 12'105.95 aufweise. Auch seine berufliche Integration sei mittlerweile zu relativieren, da er seit dem 1 Juli 2017 mit kurzen Unterbrüchen arbeitslos sei. Anzumerken sei weiter, dass der Rekurrent erst im Alter von 30 Jahren in die Schweiz einreiste. Er sei in Argentinien aufgewachsen, wo er zuletzt von Dezember 2013 bis Januar 2014 gewesen sei und wo fast alle seine Verwandten lebten. Da er auf der anderen Seite keine Verwandten in der Schweiz habe, die Beziehung zu C____ inzwischen beendet sei und er auch keinen Kontakt zu seinem angeblichen Sohn pflege, bestünden keine gewichtigen privaten Interessen. Das öffentliche Interesse im Vollzug des bestehenden Rechts überwiege damit vorliegend.

3.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Widerruf einer Bewilligung aufgrund des Verschweigens einer Parallelbeziehung in aller Regel als verhältnismässig zu betrachten (BGer 2C_706/2015 vom 24. Mai 2016 E. 5). Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die dagegensprechen würden. Zwar verfügt der Rekurrent angesichts der Aufenthaltsdauer von mittlerweile über neun Jahren durchaus über ein Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz. Jedoch ist er erst in seinem 31. Lebensjahr in die Schweiz eingereist. Er ist in Argentinien aufgewachsen und ist aufgrund seiner Besuche mit der dortigen Kultur nach wie vor vertraut. Seine Verwandten leben ebenfalls in seinem Heimatland, womit er sich auf ein soziales Netz bei seiner Wiedereingliederung abstützen kann. Eine Reintegration in sein Herkunftsland erscheint damit zumutbar. Zu seinem leiblichen Sohn in der Schweiz besteht hingegen weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Beziehung, auch ansonsten belegt der Rekurrent keine besondere soziale Verbundenheit in der Schweiz. Auch wirtschaftlich ist nicht von einer erfolgreichen Integration auszugehen (vgl. E. 4.2). Die Niederlassungsbewilligung wurde vorliegend aufgrund falscher Annahmen gewährt, weil der Rekurrent wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen zur Durchsetzung des materiellen Ausländerrechts die privaten Interessen. Folglich erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig.

4.1 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung schliesst die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht aus, wenn der Gesuchsteller zwecks Erlangung einer Niederlassungsbewilligung unzutreffende Angaben über die mit seiner Ehefrau gelebte und intakte Ehe tätigte, er jedoch zu diesem Zeitpunkt über einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. BGer 2C_748/2014 vom 12. Januar 2015 E. 3.1). Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der Ehe ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehe drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der bis zum 1. Januar 2019 geltenden Fassung (aVZAE, SR 142.201) liegt eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b).

4.2 Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Ehegemeinschaft des Rekurrenten mehr als drei Jahre dauerte, jedenfalls bestehen keine genügenden Hinweise, dass die Ehe bereits in den ersten drei Ehejahren nicht mehr intakt gewesen wäre. Fraglich ist aber, ob eine erfolgreiche Integration des Rekurrenten bejaht werden kann. Der Rekurrent macht zu Recht geltend, dass die von der Vorinstanz angeführten Strafbefehle wegen Entziehens von Unmündigen sowie wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln noch nicht gegen eine erfolgreiche Integration sprechen. Die erste Verurteilung datiert vom Jahr 2011 und die zweite Verurteilung betrifft ein Bagatelldelikt. Sodann kann offengelassen werden, ob der Rekurrent – wie von ihm dargelegt – über ein enges soziales Umfeld in der Schweiz verfügt, schliesst doch das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen eine erfolgreiche Integration nicht aus (vgl. BGer 2C_160/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 2.4). Auch sprachlich ist der Rekurrent genügend integriert.

Ausschlaggebend ist damit die Beurteilung der wirtschaftlichen Integration. Zu beachten sind hier die neuerliche Betreibung (act. 8) und die damit einhergehende offensichtlich weiterhin bestehende Säumnis bei der Leistung von Unterhaltsbeiträgen. Weiter ist bis anhin nicht von einer stabilen Arbeitssituation auszugehen, da der Rekurrent teilweise keine Arbeitsstelle vorweisen konnte. Per Ende Mai 2019 hat der Rekurrent nun die Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenunterstützung ausgeschöpft. In der Zwischenzeit hatte er zwar eine Stelle bei [...] mit einem Lohn, der über seinem Existenzminimum von CHF 3'050.– lag, sodass über eine Einkommenspfändung bis Ende Oktober 2019 CHF 3'940.90 von seinen Schulden beglichen werden konnten. Allerdings war dieser Arbeitsvertrag bis zum 30. November 2019 befristet. Im vorliegenden Verfahren reicht der Rekurrent einen Arbeitsvertrag für einen Temporäreinsatz ab dem 21. November 2019 ein. Die Einsatzdauer ist zwar unbefristet, der Umfang der Arbeitszeit beträgt aber bloss durchschnittlich 24 Stunden pro Woche. Mit dem Stundeneinkommen vom brutto CHF 26.52 inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung kann der Rekurrent seinen Existenzbedarf von CHF 3'050.– offensichtlich nicht decken. Damit fehlt ihm auch die Grundlage, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen und seine Schulden abzubauen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nicht von einer erfolgreichen Integration des Rekurrenten ausgegangen werden.

4.3 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit b. AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe auch erteilt werden, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Dass solche wichtige persönliche Gründe vorliegen, wird hier weder geltend gemacht noch ist es ersichtlich. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen (Ziff. 24) verwiesen werden. Ein Härtefall liegt damit nicht vor.

4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht erfüllt sind.

Mit Eingabe vom 11. Februar 2020 bringt der Rekurrent dem Gericht zu Kenntnis, dass er seine neue Partnerin D____ am 30. Januar 2020 geheiratet habe und er zu ihr nach [...] gezogen sei. Auch wenn im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren grundsätzlich auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen ist, hat der neuerliche Eheschluss im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung für die Frage des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der selbständige Bewilligungsanspruch des Rekurrenten. Demgegenüber wird es Sache des zuständigen Migrationsamts sein, zu prüfen, ob dem Rekurrenten aufgrund seiner neuen Ehe gestützt auf Art. 42 AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann (vgl. VGE VD.2012.206 vom 10 April 2013 E. 5).

6.1 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Rekurrenten als unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

6.2 Der Rekurrent ersuchte allerdings mit seinem Rekurs vom 18. Juni 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er erzielte zu diesem Zeitpunkt ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 4‘600.– zuzüglich 13. Monatslohn. Es war ihm daher möglich, mit dem das Existenzminimum übersteigenden Überschuss einen Beitrag an die Verfahrenskosten zu leisten. Daher wies der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 28. Juni 2019 das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab und verlangte einen Kostenvorschuss von CHF 1‘200.–.

Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. In der Zwischenzeit deckt das aktuelle Einkommen des Rekurrenten seinen Existenzbedarf nicht mehr (vgl. E. 4.2), weshalb nun seine Bedürftigkeit bejaht werden kann, wobei es ihm nach wie vor zuzumuten ist, die bereits geleisteten Kosten in Höhe von CHF 1'200.– zu tragen. Da der vorliegende Rekurs nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist dem Rekurrenten folglich die unentgeltliche Prozessführung mit einem Selbstbehalt von CHF 1'200.– zu bewilligen. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird eine Gebühr von CHF 1'200.– erhoben. Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Daneben hat eine Partei einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Dies ist vorliegend ebenfalls zu bejahen, womit auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist dem Vertreter des Rekurrenten ein Honorar aufgrund einer Schätzung des angemessenen Aufwands aus der Gerichtskasse auszurichten. Ausgehend von einem Aufwand von gut 10 Stunden und den notwendigen Auslagen erscheint ein Honorar von CHF 2'200.– inkl. Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit einem Selbstbehalt von CHF 1’200.– bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– (inkl. Auslagen).

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Rekurrenten, [...], wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein Honorar von CHF 2'200.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 169.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Rekurrent

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Zitate

Gesetze

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AuG

  • Art. 42 AuG
  • Art. 50 AuG
  • Art. 62 AuG
  • Art. 63 AuG
  • Art. 90 AuG
  • Art. 96 AuG

BGG

BV

VRPG

  • § 8 VRPG
  • § 13 VRPG
  • § 30 VRPG

Gerichtsentscheide

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