Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2018.41
URTEIL
vom 27. Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Rekurrent
Wohnort unbekannt
c/o [...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 13. Dezember 2017
betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung
Sachverhalt
Der aus der Türkei stammende A____, geboren [...] 1984, reiste am 5. Dezember 1991 im Familiennachzug in die Schweiz ein, wo er am 9. Februar 2004 eine Niederlassungsbewilligung erhielt; die Kontrollfrist lief am 20. Dezember 2006 ab. Nachdem der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) A____ mehrmals vergeblich dazu aufgefordert hatte, Belege für seinen Aufenthalt in der Schweiz für den Überprüfungszeitraum vom 21. Dezember 2006 bis zum damaligen Zeitpunkt beizubringen, stellte er mit Verfügung vom 6. September 2016 fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A____ erloschen sei, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 6. Dezember 2016. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde mit Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) vom 13. Dezember 2017 abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid des JSD vom 13. Dezember 2017 richtet sich der mit Eingaben vom 21. Dezember 2017 und 1. März 2018 erhobene und begründete Rekurs von A____ (Rekurrent), vertreten durch Advokatin B____, den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 12. März 2018 zum direkten Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen hat. Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent, der Entscheid des JSD vom 13. Dezember 2018 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass seine Niederlassungsbewilligung nicht erloschen sei und es sei von seiner Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Eventualiter sei er ausländerrechtlich zu verwarnen und es sei ihm die Wegweisung anzudrohen. Alles unter o/e- Kostenfolge. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 15. März 2018 gewährte der Instruktionsrichter dem Rekurrenten zunächst die unentgeltliche Rechtspflege, entzog ihm diese aber mit begründeter Verfügung vom 4. Juni 2018 wieder, da der Nachweis des Fortbestands der prozessualen Bedürftigkeit des Rekurrenten nicht mehr gegeben sei. Am 17. April 2018 liess sich das JSD vernehmen und beantragte die Abweisung des Rekurses. Dazu nahm der Rekurrent mit Replik vom 9. Mai 2017 Stellung. Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 teilte die Rechtsbeiständin dem Gericht mit, dass sie ihr Mandat mangels Kostendeckung niedergelegt habe.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 12. März 2018 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht für die Beurteilung des Rekurses zuständig. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. c des bis am 31. Dezember 2007 geltenden ANAG erlosch die Niederlassungsbewilligung, wenn sich der Ausländer während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhielt. Gemäss Art. 61 Abs. 2 des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]) erlischt die Niederlassungsbewilligung ebenfalls nach sechs Monaten, wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden. Diese Bestimmungen unterscheiden sich inhaltlich nicht (vgl. BGer 2C_853/2010 vom 22. März 2011 E. 5.1; Hunziker, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 61 N 2). Der Erlöschensgrund setzt voraus, dass sich der Ausländer während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufgehalten hat (BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372; BGer 2A.376/2004 vom 1. Juli 2004 E. 2.2, 2A.86/2004 vom 12. Mai 2004 E. 2.1; widersprüchlich BGer 2C_866/2017 vom 7. März 2018 E. 2.1, 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1).
2.1
2.1.1 Grundsätzlich gilt eine beweisbedürftige Tatsache – vorliegend der tatsächliche Auslandaufenthalt des Ausländers von mehr als sechs Monaten – nur dann als erwiesen, wenn dafür der volle Beweis erbracht ist (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 727; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 213 ff.). Nach dem Regelbeweismass gilt der Beweis dann als erbracht, wenn die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der Verwirklichung der Tatsache überzeugt ist (Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 727; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 12 N 213; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 999). Dies setzt voraus, dass am Vorliegen der Tatsache keine ernsthaften Zweifel bestehen (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 727; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 12 N 215).
2.1.2 Wer die objektive Beweislast für eine rechtserhebliche Tatsache und damit die Folgen der Beweislosigkeit trägt, bestimmt sich im öffentlichen Recht nach der Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) als allgemeinem Rechtsgrundsatz, soweit das anwendbare Gesetz keine Sonderregeln enthält (vgl. BGer 2A.343/2005 vom 10. November 2005, E. 4.2; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 781 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 459; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 997 f.; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 180). Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 ZGB derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Zur Konkretisierung dieser allgemeinen Beweislastregel unterscheiden das Bundesgericht und die überwiegende Lehre zwischen rechtserzeugenden oder rechtsbegründenden, rechtsaufhebenden oder rechtsvernichtenden und rechtshindernden Tatsachen. Rechtserzeugende Tatsachen hat zu beweisen, wer daraus ein Recht oder Rechtsverhältnis ableitet. Rechtsaufhebende und rechtshindernde Tatsachen hat zu beweisen, wer sie einwendet (Göksu, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 8 ZGB N 13 ff.; Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Auflage, Bern 2010, Kapitel 10 N 43 ff.; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 18 N 48 f.). Die Beweislastregel von Art. 8 ZGB gilt grundsätzlich auch für negative Tatsachen bzw. das Nichtvorhandensein von Tatsachen (BGE 119 II 305 E. 1b.aa S. 306; Spühler/Dolge/Gehri, a.a.O., Kapitel 10 N 49; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 18 N 61). Dabei wird zwischen bestimmten und unbestimmten negativen Tatsachen unterschieden. Im ersten Fall kann das Nichtvorhandensein der Tatsache durch den Nachweis bestimmter positiver Tatsachen bewiesen werden. Im zweiten Fall müssten zum lückenlosen Beweis des Nichtvorhandenseins der Tatsache eine unbestimmte Vielzahl positiver Tatsachen nachgewiesen werden (vgl. Göksu, a.a.O., Art. 8 ZGB N 19; Spühler/Dolge/Gehri, a.a.O., Kapitel 10 N 50 und 52; Walter, Berner Kommentar, 2012, Art. 8 ZGB N 336 f. und 340). Für bestimmte negative Tatsachen gelten die allgemeinen Beweislastregeln uneingeschränkt (vgl. Spühler/Dolge/Gehri, a.a.O., Kapitel 10 N 50 f.; Walter, a.a.O., Art. 8 ZGB N 339). Auch die mit dem Beweis unbestimmter negativer Tatsachen verbundenen Schwierigkeiten führen nicht zu einer Umkehr der Beweislast. In diesem Fall hat die Gegenpartei aber nach Treu und Glauben die Obliegenheit, durch die Erbringung eines Gegenbeweises an der Beweisführung mitzuwirken (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5 S. 217, 119 II 305 E. 1b.aa S. 306). Das gänzliche Misslingen des Gegenbeweises darf als Indiz für die Richtigkeit der Darstellung der grundsätzlich beweisbelasteten Partei gewertet werden, die eine negative Tatsache hätte beweisen sollen (BGer 5P.376/2006 vom 14. Juni 2007 E. 3.3). Die Verweigerung der gebotenen Mitwirkung ist bei der Beweiswürdigung ebenfalls als Indiz für das Bestehen der damit zu beweisenden Tatsache zu berücksichtigen (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 18 N 61; vgl. BGE 119 II 305 E. 1b.aa S. 306; BGer 4A_533/2013 vom 27. März 2014 E. 3.4.6). Eine Mitwirkungspflicht einer Partei ändert aber nichts an der Verteilung der objektiven Beweislast (BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 459 f. und 467).
2.1.3 Gemäss Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG und Art. 61 Abs. 2 AuG ist Voraussetzung für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung die positive Tatsache, dass sich der Ausländer länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten hat, und nicht die negative Tatsache, dass er sich während dieser Zeit nicht in der Schweiz aufgehalten hat. Im Übrigen ist diese negative Tatsache eine bestimmte negative Tatsache, weil sie sich ohne Weiteres durch den Nachweis einer bestimmten positiven Tatsache des Aufenthalts in einem anderen Land beweisen lässt. Folglich würden dafür ohnehin dieselben Beweislastregeln gelten wie für eine positive Tatsache. Der mehr als sechs monatige Auslandsaufenthalt bringt die Niederlassungsbewilligung nachträglich zum Erlöschen. Es handelt sich deshalb um eine rechtsaufhebende Tatsache, für die mangels spezialgesetzlicher Regelung die Behörde und nicht der Ausländer die Beweislast trägt.
2.1.4 Gemäss Art. 90 AuG sind die Ausländerinnen und Ausländer aber verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (lit. a) und die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (lit. b). Im aufgehobenen ANAG gab es hierzu keine ausdrückliche gesetzliche Regelung (Göksu, in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 90 N 1). Bezüglich gewisser Tatsachen ergab sich eine Mitwirkungspflicht der ausländischen Person aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Nach diesem sind die Parteien insbesondere verpflichtet, durch Auskunftserteilung und Beibringen von Beweismitteln an der Feststellung von Tatsachen mitzuwirken, die sie besser kennen als die Behörden und welche die Behörden ohne ihre Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand feststellen können (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 705 und 707; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 464; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 13 N 35 und 37; Schwank, a.a.O., S. 182). Beim Aufenthaltsort einer Person handelt es sich um eine solche Tatsache. Sowohl die Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG als auch die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete bestehen nur im Rahmen des Zumutbaren (VGE VD.2017.219 E. 5.3.2.3.4; Göksu, a.a.O., Art. 90 N 5; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 708; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.o., Art. 13 N 46). Zudem trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht; sie hat die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; Göksu, a.a.O., Art. 90 N 4; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 712; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 466; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 13 N 50 f.). Nicht anwaltlich vertretene Parteien hat sie ferner zumindest auf die möglichen Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht hinzuweisen (Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 712; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Art. 13 N 51). Solange die Behörde ihre Aufklärungspflicht nicht erfüllt hat, kann sie von den Betroffenen nicht erwarten, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen (vgl. Göksu, a.a.O., Art. 90 N 4; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 13 N 53; Art. 161 Abs. 1 ZPO). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann im Rahmen der Beweiswürdigung zuungunsten der mitwirkungspflichtigen Partei berücksichtigt werden, wenn sie vorgängig darüber informiert worden ist (Kiener/Rütsche/Kuhn, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 161 ZPO N 5 und 710; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 467; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art. 13 N 80; vgl. BGer 2A.343/2005 vom 10. November 2005 E. 4.2; VGE VD.2017.219 vom 26. Dezember 2017 E. 5.3.2.3.4; Göksu, a.a.O., Art. 90 N 14, Schwank, a.a.O., S. 182; Art. 164 ZPO). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verbietet es aber, aus der Verweigerung der Mitwirkung automatisch auf den Nachweis der Tatsache zu schliessen, die damit hätte bewiesen werden sollen (Hasenböhler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 164 N 6; Schmid, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 164 ZPO N 2; Rüetschi, a.a.O., Art. 164 ZPO N 7). Die unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung kann bloss als Indiz für das Bestehen der damit zu beweisenden Tatsache betrachtet werden (vgl. Hasenböhler, a.a.O., Art. 164 N 6).
2.2 Es ist erstellt, dass sich der Rekurrent vom 18. Oktober 2011 bis am 18. April 2012 in Deutschland aufgehalten hat. Dieser Auslandsaufenthalt dauerte jedoch unbestrittenermassen nicht mehr als sechs Monate. Beweismittel für einen darüber hinausgehenden Auslandsaufenthalt des Rekurrenten fehlen.
Für die folgenden Zeiträume von jeweils mehr als sechs Monaten liegt kein eindeutiger Beweis dafür vor, dass sich der Rekurrent in der Schweiz aufgehalten hat: 21. Dezember 2006 bis 2. Juli 2007, 7. März 2008 bis 11. Januar 2009, 9. Juni 2010 bis 10. Februar 2011, 13. Juli 2011 bis 6. Mai 2013 und 12. September 2013 bis 29. April 2014 (vgl. angefochtener Entscheid E. 34). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass sich der Rekurrent zumindest während eines dieser Zeiträume im Ausland aufgehalten hat.
2.2.1 Mit Schreiben vom 15. März 2007 teilten die Eltern des Rekurrenten dem Migrationsamt mit, dieser sei am 4. April 2006 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen und sie würden seine neue Adresse nicht kennen. In der Einvernahme vom 22. November 2007 erklärte der Rekurrent, er habe mit seiner Familie Streit gehabt. Er habe nicht mit seinen Eltern zusammenwohnen wollen, sondern lieber alleine leben wollen. Dies sei ihm aber nicht möglich gewesen, weil er keiner Arbeit nachgegangen sei. Er habe keine feste Wohnadresse und wohne derzeit bei verschiedenen Kollegen. Er habe nur noch wenig Kontakt zu seiner Mutter und diese wisse auch nicht, wo er wohnhaft sei (Einvernahmeprotokoll vom 22. November 2007 S. 2 f.). Am 14. Februar 2008 wurde der Rekurrent anlässlich einer Verkehrskontrolle von der Polizei kontrolliert. Er gab an, das Verhältnis zu seinen Eltern sei seit längerer Zeit nicht mehr das Beste, weshalb er immer wieder an verschiedenen Orten lebe. Seine Post liesse er sich immer noch an die Adresse seiner Eltern schicken, wo er sie hin und wieder abhole. Er habe es verpasst, seine Niederlassungsbewilligung zu verlängern (Polizeirapport vom 15. Februar 2008). Am 12. Januar 2009 wurde er am Wohnort seiner Eltern von der Polizei zwecks Zuführung in den Strafvollzug zur Verbüssung diverser Ersatzfreiheitsstrafen festgenommen. Nachdem er die Bussen bezahlt hatte, wurde er am Folgetag wieder entlassen (Festnahmerapport vom 12. Januar 2009; Entlassungsschein vom 13. Januar 2009). Gemäss dem Festnahmerapport wohnte der Rekurrent seit längerer Zeit wieder bei seinen Eltern in [...]. Auch anlässlich seiner Festnahme vom 7. Mai 2013 gab er an, er lebe seit einiger Zeit wieder bei seinen Eltern (Festnahmerapport vom 7. Mai 2013). In der Einvernahme vom 13. Mai 2013 antwortete er auf die Frage, wo er sich seit Juni 2008 aufgehalten habe, er habe damals Probleme mit seinen Eltern gehabt. Da er keine eigene Wohnung gehabt habe, habe er sich bei verschiedenen Kollegen in [...] aufgehalten. Derzeit wohne er aber wieder bei seinen Eltern und sei sein Verhältnis zu diesen und seinen Geschwistern perfekt (Einvernahmeprotokoll vom 13. Mai 2013 S. 2-4).
Mit beim Migrationsamt am 10. März 2015 eingegangenem Schreiben erklärte die Mutter des Rekurrenten, dieser habe von 2006 bis 2014 mit Ausnahme der Zeit vom 18. Oktober 2011 bis 18. April 2012, in der er sich in Untersuchungshaft in Deutschland befunden habe, oft bei seinen Eltern in [...] übernachtet. Dass der Rekurrent in dieser Zeit ständig bei seinen Eltern gelebt habe, erklärte seine Mutter darin aber entgegen der Feststellung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 37) nicht. Eine Gegenüberstellung der Angaben der Mutter des Rekurrenten im Schreiben vom 10. März 2015 mit denjenigen im Schreiben der Eltern des Rekurrenten vom 15. März 2006, wonach dieser aus der elterlichen Wohnung ausgezogen sei, ergibt keinen Widerspruch. Diese Angaben erscheinen daher glaubwürdig und widersprechen im Übrigen auch nicht der vom Rekurrenten in der Rekursbegründung vom 7. Oktober 2016 (Ziff. II.2) sowie auch schon zuvor geltend gemachten glaubhaften Aussage, er habe regelmässig keinen festen Wohnsitz gehabt und sei immer wieder bei Kollegen, Bekannten und seinen Eltern untergekommen. Folglich spricht das Schreiben vom 10. März 2015 dafür, dass sich der Rekurrent von 2006 bis 2014 oft in der Schweiz aufgehalten hat, und hat die Vorinstanz diesem zu Unrecht keine Beweiskraft zugesprochen. Damit ist die Anwesenheit des Rekurrenten in der Schweiz aber nicht konkret mittels genauer Datumangabe belegt worden.
2.2.2 Gemäss den Bestätigungen der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) vom 19. Juni 2014 bezog der Rekurrent im Jahr 2008 drei Monatsabonnemente, im Jahr 2009 acht Monatsabonnemente und im Jahr 2011 sechs Monatsabonnemente (Rekursbegründung Ziff. II.a.6). Für welche Monate diese Abonnemente gültig gewesen sind, ist den Bestätigungen aber nicht zu entnehmen. Damit beweisen sie nicht, dass sich der Rekurrent im Jahr 2008 nach dem 7. März und im Jahr 2011 vor dem 10. Februar oder nach dem 13. Juli in der Schweiz aufgehalten hat. Vom 12. bis am 13. Januar 2009 befand sich der Rekurrent im Strafvollzug (Festnahmerapport vom 12. Januar 2009; Entlassungsschein vom 13. Januar 2009). Er wurde am 17. März 2009 festgenommen und am 18. März 2009 entlassen (Festnahmerapport vom 17. März 2009; Haftentlassungsanzeige vom 18. März 2009). Am 1. Januar 2010 wurde er in Basel kontrolliert (Polizeirapport vom 1. Januar 2010). Mit den Bestätigungen der BVB vom 19. Juni 2014 ist belegt, dass sich der Rekurrent im Jahr 2009 angesichts der acht Monatsabonnemente ausser im Januar und März während sechs weiteren Monaten in der Schweiz aufgehalten hat. Folglich kann er sich in der Zeit vom 19. März bis 31. Dezember 2009 höchstens während rund vier Monaten im Ausland aufgehalten haben. Die Feststellung des Migrationsamts, der Rekurrent könne seinen Aufenthalt in der Schweiz für den Zeitraum vom 19. März bis 31. Dezember 2009 nicht nachweisen (Entscheid E. 34), ist damit unrichtig.
2.2.3 Mit Kontumazurteil des Strafgerichts vom 31. März 2008 wurde der Rekurrent wegen falscher Anschuldigung verurteilt. Tatzeitpunkt war der 3. Juli 2007 (Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister). Gemäss Anklageschrift vom 12. Dezember 2007 und dem Polizeirapport vom 11. Juli 2007 soll der Rekurrent gegenüber einem Kontrolleur der BVB und der Polizei die Personalien seines Bruders [...] angegeben haben, nachdem er am 3. Juli 2007 wegen Schwarzfahrens kontrolliert worden ist. Im Rapport ist zwar vermerkt, dass bei den BVB bereits öfters Reklamationen eingegangen seien, weil sich eine unbekannte Person als [...] ausgegeben habe. Dass es sich dabei um den Rekurrenten gehandelt hat und wann diese Vorfälle stattgefunden haben, kann dem Rapport aber nicht entnommen werden. Der Polizeirapport und das Kontumazurteil stellen daher höchstens ein schwaches Indiz für die Anwesenheit des Rekurrenten in der Schweiz vor dem 3. Juli 2007 dar.
2.2.4 Der Rekurrent macht geltend, er habe gar keine Möglichkeit gehabt, die Schweiz zu verlassen, da sein Pass abgelaufen sei. Der neue Reisepass sei ihm erst am 28. Oktober 2015 ausgestellt worden (Rekursbegründung Ziff. II.a.7). Auch in der Einvernahme vom 13. Mai 2013 erklärte der Rekurrent, er habe nicht ausreisen können, weil sein Reisepass abgelaufen sei. Auf die Frage, wo sich dieser befinde, antwortete er, er glaube, er befinde sich noch bei seinen Eltern (Einvernahmeprotokoll vom 13. Mai 2013 S. 2 und 4). Später erklärte der Rekurrent gegenüber dem Migrationsamt, er habe seinen Reisepass gesucht, aber nicht gefunden. Das Migrationsamt wies ihn an, den Verlust bei der Polizei anzuzeigen (Aktennotiz vom 15. Mai 2013). Ein Jahr später erstattete der Rekurrent am 23. Mai 2014 Anzeige bei der Kantonspolizei und brachte vor, er habe seinen türkischen Reisepass vor rund acht Jahren verloren (Anzeigebestätigung vom 23. Mai 2014). Es ist nicht nachvollziehbar, wie sich der Rekurrent im Mai 2014 plötzlich daran erinnert haben soll, seinen Reisepass vor rund acht Jahren verloren zu haben, nachdem er im Mai 2013 noch geglaubt hatte, er befinde sich bei seinen Eltern. Zudem fällt auf, dass der Rekurrent den Pass ausgerechnet im Jahr 2006, in dem die Laufzeit seines Ausländerausweises geendet hat, verloren haben will. Dies deutet darauf hin, dass seine Angabe verfahrenstaktisch motiviert sein dürfte. Schliesslich ist im ORBIS im Zusammenhang mit einem Visumsantrag des Rekurrenten vom 30. Oktober 2014 ein bis am 31. Juni 2015 gültiges türkisches Reisedokument mit der Nummer [...] verzeichnet. Der am 28. Oktober 2015 ausgestellte türkische Reisepass trägt jedoch die davon abweichende Nummer [...]. Damit ist davon auszugehen, dass der Rekurrent entgegen seinen Angaben im Besitz eines gültigen Reisedokuments war und ihm eine Ausreise aus der Schweiz möglich war (vgl. Stellungnahme des Migrationsamts vom 3. November 2016 S. 2). Tatsächlich hielt er sich ja auch vom 18. Oktober 2011 bis am 18. April 2012 in Deutschland auf. Im Übrigen hätte der Rekurrent auch ohne ein anerkanntes Ausweispapier ausreisen können, weil längst nicht bei jeder Ausreise eine Ausweiskontrolle stattgefunden hat. Der Rekurrenten vermag somit mit dem geltend gemachten Verlust seines Reisepasses nicht zu beweisen, dass er sich in der fraglichen Zeit in der Schweiz aufgehalten hat.
2.2.5 Gemäss dem aufgehobenen Art. 11 Abs. 3 ANAV wurde der Ausländerausweis für Niedergelassene zur Kontrolle für eine Laufzeit von höchstens drei Jahren ausgestellt und musste der Niedergelassene seinen Ausländerausweis zwei Wochen vor Ende der Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorlegen. Im vorliegenden Fall endete die Laufzeit des Ausländerausweises des Rekurrenten am 20. Dezember 2006. Der Rekurrent hätte diesen deshalb bis am 6. Dezember 2006 dem Migrationsamt zur Verlängerung vorlegen müssen. Dies hat er aber unterlassen. In dieser Pflichtverletzung kann ein Indiz dafür gesehen werden, dass sich der Rekurrent im Ausland aufgehalten hat. Allerdings kann diesem Indiz höchstens ein geringes Gewicht beigemessen werden, weil der Rekurrent seinen Ausländerausweis auch dann nicht zur Verlängerung vorgelegt hat, als er sich nachweislich in der Schweiz aufgehalten hat.
2.2.6 Von einem Ausländer, der im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist, kann ohne besonderen Anlass nicht erwartet werden, dass er ständig Beweismittel für seinen Aufenthalt in der Schweiz sammelt. Ein solcher Anlass bestand vor dem Schreiben des Migrationsamts vom 11. Januar 2008 nicht, da er erstmals mit diesem Schreiben darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass die Kontrollfrist für seine Niederlassungsbewilligung abgelaufen sei und ein Aufenthaltsnacheis erforderlich sei. Folglich verletzte er seine Mitwirkungspflicht nicht, indem er bis am 11. Januar 2008 keine Beweise für seinen Aufenthalt in der Schweiz sammelte. Hinzu kommt, dass gemäss den Angaben des Rekurrenten dessen Lebenswandel unstet war. Er habe regelmässig keinen festen Wohnsitz gehabt, sei immer wieder bei Kollegen, Bekannten und seinen Eltern untergekommen und sei keiner regelmässigen Arbeit nachgegangen. Diese Darstellung wird teilweise durch das Schreiben der Eltern des Rekurrenten vom 15. März 2007 bestätigt, wonach dieser am 4. April 2006 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen sei und ihnen seine neue Adresse nicht bekannt sei. Unter diesen Umständen kann vom Rekurrenten nicht erwartet werden, dass er über Beweismittel (z.B. über einen Mietvertrag oder Arbeitsvertrag) verfügt, die seinen Aufenthalt in der Schweiz bis am 11. Januar 2008 zu belegen vermögen. Folglich hat er seine Mitwirkungspflicht bis zum 11. Januar 2008 nicht verletzt.
2.2.7 Seit dem Schreiben des Migrationsamts vom 11. Januar 2008 hatte der Rekurrent zwar Anlass, Beweise für seinen Aufenthalt in der Schweiz zu sammeln, er wurde jedoch erst mit Schreiben vom 27. März 2008 darüber aufgeklärt, dass eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht ausländerrechtliche Massnahmen zur Folge haben kann. Folglich darf eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht erst ab dem 27. März 2008 bei der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil berücksichtigt werden.
Vorliegend konnte vom Rekurrenten seit dem 11. Januar 2008 erwartet werden, dass er Beweismittel für seinen Aufenthalt in der Schweiz sammelt. Dies wäre ihm trotz seines unsteten Lebenswandels zumindest in Form von Einkaufsquittungen möglich und zumutbar gewesen. Trotzdem reichte der Rekurrent keine eindeutigen Beweise ein für seinen Aufenthalt in der Schweiz vom 21. Dezember 2006 bis 2. Juli 2007, 7. März 2008 bis 11. Januar 2009, 9. Juni 2010 bis 10. Februar 2011, 13. Juli 2011 bis 6. Mai 2013 und 12. September 2013 bis 29. April 2014. Damit verletzte er seine Mitwirkungspflicht. Diese Verletzung der Mitwirkungspflicht kann mit Wirkung ab 27. März 2008 im Rahmen der Beweiswürdigung als Indiz dafür gewürdigt werden, dass er sich in den fraglichen Zeiträumen im Ausland aufgehalten hat.
2.2.8 Der Rekurrent kann sich in der Zeit vom 21. Dezember 2006 bis 6. September 2016 höchstens in den folgenden Zeiträumen mehr als sechs Monate im Ausland aufgehalten haben: 21. Dezember 2006 bis 2. Juli 2007, 7. März 2008 bis 11. Januar 2009, 9. Juni 2010 bis 10. Februar 2011, 13. Juli 2011 bis 6. Mai 2013 und 12. September 2013 bis 29. April 2014 (vgl. angefochtener Entscheid E. 34). Damit steht fest, dass er sich mindestens während rund 62 der rund 116 Monate und damit während mehr als der Hälfte der Zeit vom 21. Dezember 2006 bis 6. September 2016 zumindest hauptsächlich in der Schweiz aufgehalten hat.
Abgesehen davon, dass der Rekurrent am 18. Oktober 2011 in Deutschland Betäubungsmittel entgegengenommen hat, um sie zu einem Bekannten nach [...] zu transportieren, und sich vom 19. Oktober 2011 bis zur Hauptverhandlung vom 18. April 2012 wegen der damit begangenen Straftaten in Deutschland in Untersuchungshaft befunden hat (Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 18. April 2012), fehlen jegliche weiteren Indizien dafür, dass er sich von 2006 bis 2014 im Ausland aufgehalten hat oder dass er Verbindungen zum Ausland pflegt, die ihn zu einer Landesabwesenheit hätten veranlassen können. Mit Ausnahme der Verletzung der Mitwirkungspflicht bestehen keinerlei sachliche Gründe für die Annahme, der Rekurrent könnte sich in der Zeit, für die sein Aufenthalt in der Schweiz nicht eindeutig belegt ist, während mehr als sechs Monaten im Ausland aufgehalten haben. Gemäss der Darstellung des Rekurrenten lebten ausser den Grosseltern seine ganze Familie und seine Kollegen in der Schweiz (Rekursbegründung Ziff. II.a.7 und II.b.2). Damit bestanden für den Rekurrenten triftige Gründe, sich zumindest grossmehrheitlich ebenfalls in der Schweiz aufzuhalten.
2.2.9 Bei objektiver Würdigung der vorstehend erwähnten Indizien ist ein Auslandsaufenthalt des Rekurrenten von mehr als sechs Monaten keineswegs derart wahrscheinlich, dass keine ernsthaften Zweifel mehr daran bestehen. Folglich ist der Erlöschensgrund von Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG und Art. 61 Abs. 2 AuG nicht bewiesen. Da die Behörde dafür die objektive Beweislast trägt (oben E. 2.1.3), ist die Bewilligung des Rekurrenten entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von Gesetzes wegen erloschen.
Das Migrationsamt stützte seine Verfügung vom 6. September 2016 nicht nur auf Art. 61 Abs. 2 AuG, sondern auch auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. In der Begründung der Verfügung stellte es fest, dass der Rekurrent die Widerrufsgründe erfülle und dass sein Interesse am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seinem Fernbleiben nicht überwiege. Damit hat das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung für den Fall, dass sie nicht von Gesetzes wegen erloschen ist, sinngemäss widerrufen.
3.1
3.1.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2 S. 299) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Hiervon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18, 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; BGer 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 und 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).
3.1.2 Mit den Verurteilungen des Rekurrenten vom 18. April 2012 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und vom 9. November 2016 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten ist ein Widerrufsgrund für seine Niederlassungsbewilligung gegeben (Art. 63 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG; E. 3.1.1). Der Rekurrent bestreitet das Vorliegen des Widerrufsgrundes zu Recht nicht.
3.2 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (vgl. dazu BGE 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20 f., 135 II 377 E. 4.3 u. 4.5 S. 381 f. und 383). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGer 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken]). Dabei fliesst in die Interessenabwägung mit ein, dass namentlich Drogenhandel nach dem Willen des Verfassungsgebers zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll (Art. 121 BV; BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; BGer 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.3.2; 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.2); auch bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; BGer 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; BGE 137 II 233 E. 5.2.1 S. 236, 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190).
3.2.1 Der Rekurrent bemängelt die Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat. Er macht eine Verletzung von Art. 63 AuG geltend. Seine Vorbringen sind aber nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanz, seine Wegweisung sei verhältnismässig (angefochtener Entscheid E. 47-51), in Frage zu stellen. Der Rekurrent hält sich seit seinem siebten Lebensjahr in der Schweiz auf. Die Dauer seines Aufenthalts fällt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar zu seinen Gunsten ins Gewicht, doch ist er vielfach und teilweise schwer straffällig geworden (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGer 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.1 f. mit Hinweisen). So wurde er mit Urteil des Strafgerichts vom 31. März 2008 wegen falscher Anschuldigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Vom 19. Oktober 2011 bis zum 18. April 2012 befand er sich wegen Handels mit Betäubungsmitteln in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main in Deutschland in Untersuchungshaft. Am 18. April 2012 wurde er vom Amtsgericht Wiesbaden in Deutschland wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgestellt. Mit Strafbefehl vom 28. Juli 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Rekurrenten wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 400.–. Mit Strafbefehl vom 15. Juli 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Rekurrenten wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–. Am 30. Oktober 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Rekurrenten wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 40.– sowie zu einer Busse von CHF 1'600.–. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. Juni 2016 wurde der Rekurrent wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 100.– verurteilt. Am 9. November 2016 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt den Rekurrenten wegen versuchter Erpressung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher versuchter Drohung, mehrfachem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und einer Busse von CHF 300.–. Seit dem 3. Oktober 2017 ist bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Rekurrenten ein Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hängig.
Der Behauptung des Rekurrenten, eine Wegweisung sei nur aufgrund einer sehr schlechten Prognose zulässig, ist entgegenzuhalten, dass bei ihm von einer günstigen Prognose ohnehin keine Rede sein kann. Im Gegenteil: Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, stellte er durch sein Verhalten in der Vergangenheit vielmehr unter Beweis, dass er sich von Strafuntersuchungen, Verurteilungen und gegen ihn verhängten Sanktionen nicht beeindrucken lässt (vgl. angefochtener Entscheid E. 48).
Weiter wendet der Rekurrent ein, er habe nicht immer schwerere Delikte begangen (Rekursbegründung Ziff. II.b.11). Diese Behauptung ist erheblich zu relativieren. Mit Urteil des Strafgerichts vom 9. November 2016 wurde er nicht nur des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und der mehrfachen Sachbeschädigung, sondern auch der versuchten Erpressung und der mehrfachen versuchten Drohung schuldig erklärt. Damit richteten sich die letzten rechtskräftig festgestellten Straftaten des Rekurrenten neu auch gegen das hochwertige Rechtsgut der persönlichen Freiheit anderer Menschen.
Schliesslich macht der Rekurrent geltend, er habe immer wieder Betäubungsmittel konsumiert und weise eine gewisse Abhängigkeit auf. Seine Mehrfachdelinquenz stehe in engem Zusammenhang mit seiner Betäubungsmittelproblematik (Rekursbegründung Ziff. II.b.11). Selbst für den Fall, dass diese Darstellung zutrifft, kann der Rekurrent daraus nichts Wesentliches zu seinen Gunsten ableiten. Das Verschulden ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar schwerer zu gewichten, wenn jemand aus rein finanziellen Motiven delinquiert, als wenn dies im Sinne einer Beschaffungskriminalität aufgrund einer Drogenabhängigkeit geschieht (VGE VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 5.3; vgl. BGer 2C_753/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.1, 2C_1046/2014 vom 5. November 2015 E. 4.2). Das bedeutet aber nicht, dass nicht auch von einem drogenabhängigen Täter eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann (VGE VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 5.3; vgl. BGer 2C_210/2014 vom 17. März 2014 E. 3.3.2, 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.3). Gerade wenn die Drogensucht Ursache der Delinquenz ist, besteht ein erhebliches Risiko weiterer Delinquenz, solange die Abhängigkeit nicht endgültig überwunden ist (BGer 2C_514/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.5, 2C_408/2013 vom 15. November 2013 E. 4.2, 2C_236/2013 vom 19. August 2013 E. 6.4; VGE VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 5.3).
3.2.2 Zu prüfen bleiben die persönlichen Verhältnisse des Rekurrenten. Als dem Bewilligungswiderruf entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Integration oder die finanzielle Lage in Betracht fallen (BGer 2C_1033/2013 vom 4. Juli 2014 E. 4.3).
Trotz seiner langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz ist es dem Rekurrenten bisher nicht gelungen, sich beruflich und wirtschaftlich zu integrieren, was nicht bestritten wird. Der Rekurrent macht aber geltend, dass künftig nicht mehr davon auszugehen sei. Er habe nämlich die Übernahme der Geschäftsführung eines Restaurants an der [...] angeboten erhalten (Rekursbegründung Ziff. II.b.6). Gemäss dem nachgereichten Arbeitsvertrag vom 30. März 2018 trat der Rekurrent am 1. April 2018 eine Stelle beim Einzelunternehmen [...] an der [...] an. Von Geschäftsführung kann allerdings keine Rede sein. Gemäss Vertrag ist der Rekurrent vielmehr hauptsächlich in der Küche tätig und kann ihm jederzeit jede andere Arbeit im Betrieb einschliesslich Reinigung zugewiesen werden. Trotzdem kann dem Rekurrenten angesichts dieses Arbeitsverhältnisses eine gewisse wirtschaftliche und berufliche Integration nicht abgesprochen werden. Das JSD behauptet, der Rekurrent sei aufgrund des Erlöschens bzw. des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung zurzeit nicht befugt, in der Schweiz zu arbeiten, und mache sich mit seiner Arbeitstätigkeit nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG strafbar (Vernehmlassung vom 17. April 2018 Ziff. 4). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Mit längstens bis am 30. Juni 2018 gültiger Bestätigung vom 5. März 2018 bescheinigte das Migrationsamt, dass der Rekurrent während des laufenden Verfahrens seinen bisherigen Aufenthaltsstatus beibehalte und auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe. Die Bedeutung der wirtschaftlichen und beruflichen Integration des Rekurrenten ist jedoch erheblich zu relativieren. Zunächst hat der Rekurrent die Stelle erst während des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens angetreten, weshalb davon auszugehen ist, dass die Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest auch verfahrenstaktisch motiviert ist. Weiter ist die wirtschaftliche Situation des Rekurrenten auch mit dieser Arbeitsstelle kaum gesichert. Mit dem Arbeitsvertrag wird dem Rekurrenten kein bestimmtes Arbeitspensum zugesichert und selbst bei einem Arbeitspensum zwischen 42 und 45 Stunden pro Monat beträgt sein Nettoeinkommen nur zwischen CHF 1'865.50 und CHF 1'951.05. Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums beträgt der monatliche Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner CHF 1'200.–. Gemäss der Erhebung der Mietpreise von Wohnungen nach Zimmerzahl und Wohnungsalter (t09.3.04) des Statistischen Amts des Kantons Basel-Stadt belief sich der durchschnittliche Nettomietzins für Einzimmerwohnungen im Kanton Basel-Stadt im November 2017 auf CHF 662.–. Unter Mitberücksichtigung einer sehr bescheidenen Wohnung kann der Rekurrent mit seinem Einkommen folglich höchstens knapp sein betreibungsrechtliches Existenzminimum decken. Zu erwähnen bleibt, dass der Rekurrent über längere Zeit von der Sozialhilfe unterstützt worden ist und im kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister aktuell elf Betreibungen in der Höhe von insgesamt CHF 28'307.45 sowie 24 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt CHF 61'574 aufweist (Stand: 12. Dezember 017). Daraus folgt, dass es dem Rekurrenten trotz langer Anwesenheitsdauer in der Schweiz offensichtlich nicht gelungen ist, sich beruflich und wirtschaftlich zu integrieren.
Mit Bezug auf die Familien- bzw. Beziehungsverhältnisse macht der Rekurrent geltend, seine Familie und seine Kollegen seien alle in [...]. Nur seine Grosseltern würden in der Türkei leben, zu denen er aber keinen Kontakt pflege. Obwohl dem Rekurrenten das mit der Rückkehr verbundene Verlassen seiner Familie in der Schweiz sicher schwerfällt, lässt sich gemäss den Feststellungen der Vorinstanz kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern oder seinen Geschwistern erblicken (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159, 129 II 11 E. 2 S. 14). Hinweise auf eine andere im Lichte von Art. 8 EMRK relevante Beziehung finden sich weder in den vorinstanzlichen Erwägungen noch bringt der Rekurrent solche vor.
Daraus folgt, dass aufgrund der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen sowie der angesammelten Schulden nicht auf eine erfolgreiche Integration des Rekurrenten geschlossen werden kann. Negativ fällt ins Gewicht, dass die ergangenen Strafurteile ihn nicht dazu veranlasst haben, sein Verhalten zu ändern. Der Rekurrent verfügt über keine abgeschlossene Berufsbildung und es gelang ihm nicht, regelmässig erwerbstätig zu sein. Zeitweise musste er vom Sozialamt unterstützt werden. Eine berufliche Verankerung in der Schweiz besteht nicht.
3.3 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass der Rekurrent den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 63 Abs.1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG unbestrittenermassen erfüllt. Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände muss davon ausgegangen werden, dass die weitere Anwesenheit des Rekurrenten in der Schweiz eine unzumutbare Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen würde. In Anbetracht aller Umstände hat die Vorinstanz demnach kein Bundes- oder Konventionsrecht verletzt, indem sie das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor weiteren Straftaten dem Interesse des Rekurrenten, in der Schweiz verbleiben zu können, hat vorgehen lassen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich damit als verhältnismässig.
3.4
3.4.1 Als gesetzliche Folge der widerrufenen Niederlassungsbewilligung hat der Rekurrent die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG). Es bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (vgl. Art. 83 Abs. 2–4 AuG). Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Zu prüfen bleibt demnach, ob die zwangsweise Rückkehr für den Rekurrenten eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
3.4.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. BVGer E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1 mit Hinweis).
3.4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den Provinzen Hakkari und Sirnak eine Situation allgemeiner Gewalt. Betreffend die übrigen Regionen Ost- und Südanatoliens und die Grenzprovinzen zu Syrien ist die Grenze für die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt hingegen trotz vorhandener Spannungen und vereinzelter gewaltsamer Zwischenfälle auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklung nach dem Militärputschversuch vom 15. und 16. Juni 2016 nicht erreicht (BVGer E-7583/2016 vom 9. Februar 2018 E. 7.3.1, E-1041/2015 vom 25. Januar 2018 E. 7.2.2, E-5350/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.2, E-2730/2015 vom 24. November 2017 E. 7.2, E-5777/2017 vom 9. November 2017 E. 8.2.1). Erst recht herrscht in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGer E-3042/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2, E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2). Eine Rückkehr des Rekurrenten in die Türkei erscheint bei dieser Lagebeurteilung somit zumutbar. Die Behauptung des Rekurrenten, er würde in eine existenzbedrohende Situation geraten, wenn er in einen Teil der Türkei zurückkehren müsste, in dem er kein tragfähiges Beziehungsnetz habe (Rekursbegründung Ziff. II.b.12), entbehrt demnach jeglicher Grundlage.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und die Feststellung der Vorinstanz, die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten sei per 21. Dezember 2006 erloschen, aufzuheben. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen und wird der sinngemässe Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten durch die Vorinstanz bestätigt.
Mit Verfügung vom 15. März 2018 gewährte der Verfahrensleiter dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin B____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 entzog er dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege ex nunc et pro futuro. Da die Gerichtskosten erst im Endentscheid festgesetzt und erst dann fällig werden, entfaltet der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege per 4. Juni 2018 in Bezug auf die gesamten Gerichtskosten Wirkung (vgl. Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Auflage, Bern 2010, Kapitel 8 N 140; a.M. Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 120 ZPO N 23). Folglich hat der Rekurrent aufgrund seines teilweisen Unterliegens die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen. Die Bemühungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurden vor dem 4. Juni 2018 erbracht und sind deshalb trotz des auf diesen Zeitpunkt erfolgten Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege vollumfänglich zu entschädigen. Der mit der Honorarnote vom 1. Juni 2018 geltend gemachte Aufwand von CHF 1'707.10, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 131.45, ist angemessen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die Feststellung der Vorinstanz, die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten sei per 21. Dezember 2006 erloschen, aufgehoben.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen und wird der sinngemässe Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten bestätigt.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600.–.
Der ehemaligen unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Rekurrenten, Advokatin B____, wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'707.10, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 131.45, ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrent
B____, Advokatin (ehemalige Vertreterin)
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.