Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2018.32
URTEIL
vom 26. Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
C____ Rekurrent
[...]
gegen
Aufsichtskommission über die Rekursgegnerin
Anwältinnen und Anwälte Basel-Stadt
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Zwischenentscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 19. Dezember 2017 (DG. 2017.30)
betreffend Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte D____
Sachverhalt
Mit Zwischenentscheid DG.2017.30 vom 19. Dezember 2017 wies die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte ein von C____ (Rekurrent) gegen D____ im Disziplinarverfahren AK.2017.10 gegen Advokat E____ gestelltes Ausstandsbegehren ab. Dagegen meldete der Rekurrent mit Eingabe vom 24. Februar 2018 Rekurs an. Mit Schreiben vom 26. März 2018 beantragte er, das Ausstandsverfahren gegen D____ sei einem ausserkantonalen Gericht zu übertragen. Mit Eingabe vom 12. April 2018 verlangte er ferner, der Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte AK.2017.10 vom 20. März 2018 sei unverzüglich aufzuheben. Mit begründeter Verfügung vom 13. April 2018 wies der Verfahrensleiter lic. iur. André Equey diesen Antrag für den Fall, dass der Rekurrent damit beantragt, der Entscheid sei bereits vor dem vorliegenden Entscheid über seinen Rekurs gegen den Zwischenentscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte DG.2017.30 vom 19. Dezember 2017 mittels vorsorglicher Verfügung aufzuheben, ab. Am 13. April 2018 reichte der Rekurrent eine weitere Eingabe ein. Mit Rekursbegründung vom 15. April 2018 stellte er im Wesentlichen die Anträge, D____ sei zu verpflichten, Stellung zu seinen Vorwürfen zu nehmen, das Befangenheitsverfahren sei einem ausserkantonalen Gericht zu übertragen, die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte aufzuerlegen und es sei ihm eine Entschädigung in der Höhe von CHF 10'000.– zuzusprechen. Zudem sei ihm Akteneinsicht in den Verfahren AK.2016.13, AK.2016.24 und AK.2017.10 zu gewähren. Mit Schreiben vom 21. April 2018 stellte der Rekurrent weitere Anträge. Es sei ihm mitzuteilen, welches Gericht über die Befangenheit von D____ entscheide und es sei ihm noch vor der Entscheidfällung Akteneinsicht bei diesem Gericht zu gewähren. Mit Verfügung vom 23. April 2018 hielt der Verfahrensleiter unter Bezugnahme auf diese Eingabe des Rekurrenten fest, dass über den Antrag, das Befangenheitsverfahren gegen D____ sei einem ausserkantonalen Gericht zu übertragen, nicht der Verfahrensleiter, sondern ein Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht entscheide (Ziff. 1.1). Falls das Dreiergericht den Antrag, das Befangenheitsverfahren einem ausserkantonalen Gericht zu übertragen, abweise, werde es voraussichtlich gleichzeitig auch über den Rekurs gegen den Zwischenentscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 19. Dezember 2017 entscheiden. In diesem Fall erfolge der Entscheid gestützt auf die Akten der Verfahren VD.2018.32 und DG.2017.30 ohne Beizug der Akten des Verfahrens AK.2017.10 (Ziff. 1.2). Für den Fall, dass der Rekurrent vor dem Entscheid des Dreiergerichts über den Antrag, das Befangenheitsverfahren einem ausserkantonalen Gericht zu übertragen, Akteneinsicht nehmen wolle, stehe es ihm frei, nach telefonischer Vereinbarung auf der Kanzlei des Appellationsgerichts bis spätestens am 4. Mai 2018 Einsicht in die Akten der Verfahren VD.2018.32 und DG.2017.30 zu nehmen (Ziff. 2). Hierzu nahm der Rekurrent am 1. Mai 2018 unaufgefordert Stellung. Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 stellte der Rekurrent erneut die Anträge, es sei eine Stellungnahme von D____ einzuholen und es sei ihm Akteneinsicht in den Verfahren AK.2016.13, AK.2016.24 und AK.2017.10 zu gewähren. Zudem ersuchte er um Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers des Verwaltungsgerichts. Mit begründeter Verfügung vom 25. Mai 2018 wurde dem Rekurrenten mitgeteilt, dass im vorliegenden Rekursverfahren bisher keine Stellungnahme des D____ eingeholt worden sei (Ziff. 1) sowie dass das Befangenheitsverfahren gegen D____ bisher nicht einem ausserkantonalen Gericht übertragen worden sei und dass ein Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht über seinen diesbezüglichen Antrag entscheiden werde (Ziff. 2). Weiter wurde der Rekurrent darüber informiert, dass der Spruchkörper aus Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiberin F____ bestehen werde (Ziff. 3). Das Gesuch des Rekurrenten um Einsicht in die Akten der Verfahren AK.2016.13, AK.2016.24 und AK.2017.10 wurde abgewiesen (Ziff. 4). Mit Eingabe vom 5. Juni 2018 stellte der Rekurrent Ausstandsgesuche gegen A____ und Gerichtsschreiberin F____. Zudem machte er geltend, die Akten der Verfahren AK.2016.13, AK.2016.24 und AK.2017.10 bildeten die Grundlage für das vorliegende Verfahren. Zur Vermeidung von Weiterungen trat Gerichtsschreiberin F____ in den Ausstand.
Auf die Einholung von Stellungnahmen der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend Aufsichtskommission) und von D____ wurde verzichtet. Die Einzelheiten der Standpunkte der Beteiligten und der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Der Rekurrent beantragt, das Ausstandsverfahren gegen D____ sei einem ausserkantonalen Gericht zu übertragen mit der Begründung, er misstraue den Mitgliedern des Appellationsgerichts. Damit verlangt er die Beurteilung durch ein anderes als das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zuständige Gericht. Aufgrund des Gesetzmässigkeitsprinzips und des Anspruchs auf ein gesetzliches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) kommt dies höchstens dann in Betracht, wenn so viele Mitglieder des zuständigen Gerichts in zulässiger Weise abgelehnt werden, dass dieses nicht mehr ordnungsgemäss verhandeln kann (vgl. Steinmann, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30 BV N 29; Wullschleger, in: Sutter-Somm et. al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 47-51 N 3 und Art. 50 N 3).
1.2 In Verfahren vor dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht und als Verfassungsgericht gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über den Ausstand (Art. 47 ff. ZPO) sinngemäss (§ 56 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig gewesen ist (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Art. 47 bis Art. 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) (VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 47 ZPO N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener, a.a.O., Art. 47 ZPO N 2). Wenn eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst gewesen ist, ist massgebend, ob sie sich durch ihre Mitwirkung an einer früheren Entscheidung in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das sie nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329, 133 I 89 E. 3.2 S. 92; VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2). Der Unterschied zwischen zulässiger und unzulässiger Vorbefassung besteht darin, ob die vorbefasste Person erst ihre vorläufige Einschätzung zur Streitsache zum Ausdruck bringt oder aber der Eindruck entsteht, sie habe sich über den Ausgang des Verfahrens bereits eine feste Meinung gebildet (BGE 140 I 326 E. 6.3 S. 333; VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2). Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; vgl. BGE 116 Ia 135 E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 ZPO N 19; Rüetschi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 47 ZPO N 50).
1.3 Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Dreiergerichts entscheidet gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG). Der Grundsatz, dass die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht selber mitwirken darf, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Auf ein missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht eingetreten werden, selbst wenn diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht durch ein anderes Gerichtsmitglied zu ersetzen wäre (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464; BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3 f., 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 5.5, 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; Wullschleger, a.a.O., Art. 50 N 2).
1.4 Da sich sowohl die Ausstandsgründe als auch das Ausstandsgesuch gemäss Art. 47 und 49 ZPO auf Gerichtspersonen beziehen, ist die pauschale Ablehnung einer Abteilung eines Gerichts oder des gesamten Gerichts unzulässig (vgl. Kiener, a.a.O., Art. 49 N 2; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 6 N 26; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 49 ZPO N 2; Wullschleger, a.a.O., Art. 49 N 4 und Art. 50 N 2; vgl. ferner BGer 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2 und 2.2.1). Zulässig ist hingegen die kumulierte individuelle Ablehnung aller Mitglieder einer Abteilung eines Gerichts oder eines Gerichts (vgl. Kiener, a.a.O., Art. 49 N 2; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 6 N 26; Weber, a.a.O., Art. 49 N 2; vgl. ferner BGer 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.1 und 2.2). In diesem Fall muss das Ausstandsgesuch aber für jede einzelne Gerichtsperson begründet werden (vgl. Kiener, a.a.O., Art. 49 N 2; Wullschleger, a.a.O., Art. 49 N 4).
Der Antrag des Rekurrenten auf Beurteilung durch ein ausserkantonales Gericht enthält zunächst ein gegen das Appellationsgericht als solches gerichtetes pauschales Ausstandsgesuch. Insoweit ist das Gesuch offensichtlich unzulässig. Der Rekurrent behauptet aber auch Umstände, die Misstrauen in die Unabhängigkeit einzelner Mitglieder des Appellationsgerichts erwecken sollen. Insoweit enthält sein Antrag auf Beurteilung durch ein ausserkantonales Gericht grundsätzlich auch zulässige individuelle Ausstandsgesuche gegen einzelne Gerichtspersonen, deren Begründetheit im Folgenden zu prüfen ist. Zudem stellte der Rekurrent am 5. Juni 2018 individuelle Ausstandsgesuche gegen A____ und Gerichtsschreiberin F____.
1.5
1.5.1 Der Rekurrent begründet den Anschein der Befangenheit der beteiligten Gerichtspersonen zunächst mit dem Umstand, dass ihm mit den Urteilen […] und […] vom […] in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten der Verfahren mit einer Gebühr von je CHF 600.– auferlegt worden sind (Eingabe vom 26. März 2018). Diese Urteile sind mangels Anfechtung durch den Rekurrenten in Rechtskraft erwachsen. Sie sind zwar inhaltlich weitgehend identisch, sind aber in zwei separaten Rekursverfahren ergangen, da sie zwei verschiedene Entscheide betreffen, mit denen die Aufsichtskommission auf die Einleitung von Disziplinarverfahren gegen zwei Advokaten verzichtet hat. Gemäss § 11 Abs. 1 Ziff. 15.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (GGV, SG 154.810) beträgt die Gebühr des Verwaltungsgerichts für einen Entscheid CHF 200.– bis CHF 20'000.–. Damit sind die dem Rekurrenten auferlegten Gebühren entgegen seiner Darstellung tatsächlich bescheiden. Die Kostenentscheide in den Verfahren […] und […] sind unter diesen Umständen nicht ansatzweise geeignet, den Anschein der Befangenheit der beteiligten Gerichtspersonen A____, G____, B____ und H____ zu begründen.
1.5.2 Weiter begründet der Rekurrent den geltend gemachten Anschein der Befangenheit der beteiligten Gerichtspersonen sinngemäss damit, dass ihm im Verfahren […] Gerichtskosten auferlegt worden seien, obwohl das Appellationsgericht den Fall in der Sache nicht beurteilt habe (Eingabe vom 26. März 2018). Mit dem Entscheid […] vom […] wurde eine Beschwerde des Rekurrenten abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, und wurden ihm die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.– auferlegt. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Als unterliegend gilt auch ein Beschwerdeführer, auf dessen Beschwerde nicht eingetreten wird (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1569). Der Umstand, dass das Appellationsgericht auf seine Beschwerde teilweise nicht eingetreten ist, ändert deshalb nichts daran, dass der Rekurrent die gesamten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Die Gebühr des Appellationsgerichts für Beschwerdeentscheide beträgt gemäss § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 GGV CHF 200.– bis CHF 10'000.–. Damit ist der Kostenentscheid im Verfahren […] in keiner Art und Weise zu beanstanden und offensichtlich nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit der beteiligten Gerichtspersonen A____, B____, I____ und J____ zu begründen.
1.5.3 Ferner beanstandet der Rekurrent die Verfahrensführung von A____ im Verfahren […] (Eingabe vom 26. März 2018). In diesem Verfahren reichte der Rekurrent am 1. November 2017 unaufgefordert eine vierseitige Eingabe vom 31. Oktober 2017 ein. Darin äusserte er sich primär zur Sache. Auf der ersten Seite beantragte er in fett markierter Schrift Akteneinsicht auf Ende Kalenderwoche 45. Auf der letzten Seite ersuchte er zudem ohne jede Hervorhebung um Mitteilung, welche Richter oder Richterinnen mit der Angelegenheit befasst sein würden. Am 3. November 2011 verfügte der Verfahrensleiter, dass die Eingabe des Rekurrenten vom 31. Oktober 2017 zu den Akten genommen werde. Mit Eingabe vom 8. November 2017 beanstandete der Rekurrent, dass der Verfahrensleiter seine Eingabe vom 31. Oktober 2017 einfach zu den Akten genommen habe, obwohl er Anträge gestellt habe, und wiederholte seine Anträge. Der Verfahrensleiter verfügte am 9. November 2017, dass die Eingabe des Rekurrenten vom 8. November 2017 zu den Akten genommen werde, sicherte ihm zu, dass die mit seiner Beschwerde vorgebrachten Rügen im Rahmen des Streitgegenstandes mit dem Entscheid in der Sache behandelt würden, und teilte ihm schliesslich mit, dass die Besetzung des Spruchkörpers abgesehen vom Verfahrensleiter noch nicht feststehe sowie vom Begehren um Bekanntgabe Vormerk genommen werde. Aufgrund dieser Verfügung durfte der Rekurrent entgegen seiner Darstellung keineswegs darauf vertrauen, dass das Gericht auf seine Beschwerde vollumfänglich eintreten wird. Wegen des Hinweises, dass die Rügen im Rahmen des Streitgegenstands behandelt würden, musste er vielmehr davon ausgehen, dass auf die Beschwerde teilweise nicht eingetreten wird. Am 3. Januar 2018 reichte der Rekurrent eine Eingabe vom 2. Januar 2018 ein. Darin wies er das Gericht darauf hin, dass er bereits mit Schreiben vom 8. November 2017 vergeblich um Akteneinsicht ersucht habe, und beantragte, die Akteneinsicht in der Kalenderwoche 2 vornehmen zu dürfen. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 wurde dem Rekurrenten in Vertretung des Verfahrensleiters durch B____ mitgeteilt, dass die Akten auf der Kanzlei des Appellationsgerichts zur Einsichtnahme bereitstünden, und er diesbezüglich mit der Kanzlei einen Termin vereinbaren könne. Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 hat der Verfahrensleiter die Parteien darüber informiert, dass am Zirkulationsentscheid neben ihm B____, I____ und Gerichtsschreiber J____ mitwirken.
Dass der Verfahrensleiter die Parteien erst am 5. Februar 2018 über die Zusammensetzung des Spruchkörpers informiert hat, ist nicht zu beanstanden. Der weder als solcher bezeichnete noch irgendwie hervorgehobene Antrag des Rekurrenten auf (vorzeitige) Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers in der Eingabe vom 31. Oktober 2017 war leicht zu übersehen. Zudem hätte der Verfahrensleiter diesem Antrag im damaligen Zeitpunkt ohnehin nicht entsprechen können. Die neben dem Verfahrensleiter am Entscheid mitwirkenden Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten und Richterinnen oder Richter werden grundsätzlich erst unmittelbar vor der Zirkulation der Akten bestimmt. Die Bekanntgabe des Spruchkörpers vor dem 5. Februar 2018 war deshalb nicht möglich. Für die sorgfältige Erledigung des weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplexen Beschwerdefalls […] brauchten B____ und I____, die neben dem Verfahrensleiter am Entscheid beteiligt waren, offensichtlich nicht mehrere Tage. Aus dem Umstand, dass der Entscheid […] zwei Tage nach der Bildung des Spruchkörpers gefällt worden ist, kann der Rekurrent deshalb nicht ableiten, die Gerichtsmitglieder hätten einen vorgefassten Entscheid des Verfahrensleiters bloss unkritisch abgenickt. Ob der Verfahrensleiter Verfahrensfehler begangen hat, indem er die ersten beiden Akteneinsichtsgesuche des Rekurrenten unbeantwortet gelassen hat, kann aufgrund des Umstandes, dass es sich damit offensichtlich nicht um besonders qualifizierte oder wiederholte Fehler handeln würde, die als schwere Amtspflichtverletzungen zur Begründung einer Befangenheit herangezogen werden könnten, offen bleiben.
1.5.4 Der Rekurrent macht geltend, die Argumentation des Appellationsgerichts im Entscheid […] vom […] sei für ihn etwas befremdend (Eingabe vom 26. März 2018). Zur Begründung verweist er auf einen Auszug aus seiner Beschwerde vom 19. März 2018 an das Bundesgericht. Seine dortigen Ausführungen sind aber in keiner Art und Weise geeignet, den Anschein der Befangenheit der an diesem Entscheid beteiligten Gerichtspersonen (A____, B____, I____ und J____) zu begründen. Auch die Formulierungen, es sei „[…]“, und […] (Entscheid […] vom […]), lassen entgegen der Auffassung des Rekurrenten offensichtlich nicht auf Befangenheit schliessen.
1.5.5 Die Entscheide des Appellationsgerichts […] und […] wurden am […] gefällt und am 13. Februar 2018 versandt. Dass die Entscheidfällung und der Versand in beiden Verfahren am selben Tag erfolgt sind, ist nicht zu beanstanden. Der Zwischenentscheid DG.2017.30 wurde von der Aufsichtskommission am 19. Dezember 2017 gefällt und am 14. Februar 2017 gesendet. Dass dieser Entscheid einer anderen Behörde nur einen Tag nach den Entscheiden des Appellationsgerichts versandt worden ist, ist erst recht nicht zu beanstanden. Der Vorwurf des Rekurrenten eines unfreundlichen Akts des Gerichts ist daher haltlos und nicht ansatzweise geeignet, einen Anschein der Befangenheit zu begründen.
1.5.6 Schliesslich begründet der Rekurrent sein Ausstandsgesuch gegen A____ damit, dass D____ als […] und Mitglied der […] und Parteikollege von A____ ist. Diese Umstände sind bei objektiver Betrachtung nicht ansatzweise geeignet, einen Anschein der Befangenheit zu begründen.
1.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Ausstandsgesuche gegen A____, G____, B____, I____ und H____ offensichtlich unbegründet sind. Auf diese Ausstandsgesuche kann deshalb unter teilweiser Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen nicht eingetreten werden.
Der Rekurrent macht unter Hinweis auf seine Eingabe vom 8. Januar 2017 im Verfahren VD.2016.257 primär geltend, D____ und K____ seien befangen. Sein Vorwurf der Befangenheit richtet sich aber auch gegen L____ sowie möglicherweise auch gegen M____ und N____. In Bezug auf diese Gerichtspersonen sowie J____ ist das Ausstandsbegehren gegenstandslos, weil sie am vorliegenden Entscheid nicht mitwirken (vgl. BGer 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1). Auf die Ausführungen in der Eingabe des Rekurrenten vom 8. Januar 2017 ist deshalb nicht näher einzugehen.
Da auf die Ausstandsgesuche gegen das Appellationsgericht und dessen Mitglieder nicht einzutreten ist, ist auch auf den Antrag, das Befangenheitsverfahren gegen D____ sei einem ausserkantonalen Gericht zu übertragen, nicht einzutreten. Im Übrigen wäre dieser offensichtlich unbegründet, weil das zuständige Verwaltungsgericht in ordentlicher Besetzung unabhängig und unparteiisch ist.
2.1 Die Entscheide der Aufsichtskommission sind gemäss § 21 Abs. 3 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) grundsätzlich mit Rekurs an das Verwaltungsgericht anfechtbar. Für die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 GOG).
2.2 Gemäss § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) unterliegen Zwischenentscheide nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ob die Mitwirkung eines befangenen Behördenmitglieds am Entscheid einen nicht wieder gutzumachen Nachteil bewirken kann, ist fraglich, kann aber offen bleiben (VGE VD.2014.203 vom 3. Februar 2015 E. 1.2). Wegen des in Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) statuierten Grundsatzes der Einheit des Verfahrens ist Art. 93 Abs. 1 BGG auch im kantonalen Verfahren zu beachten (VGE VD.2016.216, VD.2016.217, VD.2016.218 vom 25. September 2017 E. 1.2). Das Gleiche muss auch für Art. 92 Abs. 1 BGG gelten. Gemäss dieser Bestimmung ist die Beschwerde unter anderem gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren zulässig. Damit ist der Zwischenentscheid der Aufsichtskommission über das Ausstandsbegehren gegen D____ vom 19. Dezember 2017 ein zulässiges Anfechtungsobjekt (im Ergebnis gleich unter Berufung auf Art. 50 Abs. 2 ZPO VGE VD.2014.203 vom 3. Februar 2015 E. 1.2).
2.3 Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs an das Verwaltungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (VGE VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.1, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 291). Die kantonalrechtlich geregelten Legitimationsvoraussetzungen von § 13 Abs. 1 VRPG entsprechen diesbezüglich jenen von Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 103 lit. a des bis am 31. Dezember 2006 geltenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) (VGE VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.1, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1; vgl. dazu VGE VD.2015.198 vom 2. Mai 2016 E. 1.3.2 [zum VwVG], VGE 625/2002 vom 22. August 2002 E. 1b [zum VwVG und OG], VGE 712/2001 vom 11. April 2002 E. 4a [zum VwVG und OG]; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 497 [zum VwVG und OG]; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 290 [zum VwVG und OG]). Die Regelung von Art. 48 Abs. 1 VwVG entspricht überdies derjenigen von Art. 89 Abs. 1 BGG und ist in Anlehnung an diese auszulegen (BGE 142 II 451 E. 3.4.1 S. 457; VGE VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.1, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 BGG liegt ein schutzwürdiges Interesse vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 136 II 281 E. 2.2 S. 284; VGE VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.1, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1). Die Erwägungen des Bundesgerichts zu Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 103 lit. a OG können auf § 13 Abs. 1 VRPG übertragen werden (VGE VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.1, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1; vgl. VGE VD.2015.198 vom 2. Mai 2016 E. 1.3.2 [zum VwVG]; VGE 625/2002 vom 22. August 2002 E. 1b [zum VwVG und OG], 712/2001 vom 11. April 2002 E. 4a [zum VwVG und OG]).
2.4 Das anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren dient dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte und nicht der Wahrung individueller privater Anliegen (BGE 132 II 250 E. 4.4 S. 255; BGer 2C_122/2009 vom 22. September 2009 E. 3; VGE VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.2, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.2; vgl. BGE 138 II 162 E. 2.1.2 S. 164 f., 135 II 145 E. 6.1 S. 151; VGE 765/2008 vom 7. Mai 2009 E. 2.3, VGE 612/2008 vom 7. Dezember 2008 E. 3.2). Aus diesem Grund hat der Anzeigesteller kein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, dass die Aufsichtsbehörde gegen einen beschuldigten Rechtsanwalt ein Disziplinarverfahren eröffnet oder eine Disziplinarsanktion ausfällt (VGE VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.2, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.2; vgl. BGE 138 II 162 E. 2.1.2 S. 164 f.; 135 II 145 E. 6.1 S. 151, 132 II 250 E. 4.2 S. 254 und E. 4.4 S. 255; Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017, N 709). Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Anzeigesteller um den Klienten des Anwalts handelt (VGE VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.2, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.2; vgl. BGE 142 II 451 E. 3.4.3 S. 458; Fellmann, a.a.O., N 709; Poledna, in: Fellmann et al. [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 17 N 11). Auch Klienten von Anwälten sind in aufsichtsrechtlichen Verfahren nur Anzeiger ohne Parteistellung. Denn auch ihnen fehlt ein schützenswertes Interesse, weil ihre tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst werden kann. Um ihre behaupteten Ansprüche gegenüber ihrem Anwalt durchzusetzen, stehen ihnen vielmehr zivilrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung (BGE 142 II 451 E. 3.4.3 S. 458 mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.2, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.2). Da es sich bei der Anzeige an die Aufsichtskommission um einen formlosen Rechtsbehelf handelt, der dem Anzeigesteller keinen Erledigungsanspruch vermittelt (VGE VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.2, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.2; VGE 765/2008 vom 7. Mai 2009 E. 1.1 und 3.2), hat er umso weniger Anspruch darauf, dass ein ergangener Entscheid vom Verwaltungsgericht überprüft wird. Mangels eines eigenen schutzwürdigen Interesses spricht das Bundesgericht in konstanter Praxis einem Anzeigesteller die Legitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG bzw. Art. 103 lit. a OG ab, um einen Entscheid über die Nichteröffnung oder Einstellung eines anwaltsrechtlichen Disziplinarverfahrens mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anzufechten (BGer 2C_122/2009 vom 22. September 2009 E. 3; BGE 132 II 250 E. 4.4 S. 255; VGE VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.2, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.2; vgl. Fellmann, a.a.O., N 709; Poledna, a.a.O., Art. 17 N 11). Wie dargelegt ist die Legitimation in § 13 Abs. 1 VRPG gleich geregelt wie in Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 103 lit. a OG und die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung auch bei der Auslegung von § 13 Abs. 1 VRPG zu beachten, weshalb das Gleiche auch für die Legitimation nach dieser Bestimmung gelten muss (VGE VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.2, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.2; vgl. VGE 765/2008 vom 7. Mai 2009 E. 1.1 und 2.3; AKE 3006/2007 vom 28. Oktober 2008 E. 3; vgl. zum notariatsrechtlichen Aufsichtsverfahren VGE VD.2009.668 vom 5. Januar 2010 E. 2.2).
Aus den vorstehenden Gründen wäre der Rekurrent als Anzeigesteller zur Anfechtung des Endentscheids der Aufsichtskommission nicht befugt. Damit kann er zur Anfechtung eines blossen Zwischenentscheids wie dem mit dem vorliegenden Rekurs angefochtenen erst recht nicht legitimiert sein. Da der Rekurrent kein eigenes schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Aufsichtskommission überhaupt ein Disziplinarverfahren eröffnet, und der Ausgang des Verfahrens weder seine rechtliche noch seine tatsächliche Situation beeinflussen kann, hat er – über das allgemeine Interesse der gesamten Bevölkerung an einer rechtsstaatlich korrekt agierenden Justiz hinaus – auch kein schutzwürdiges eigenes Interesse daran, dass die für ein Disziplinarverfahren zuständige Aufsichtskommission unabhängig und unparteiisch ist. Folglich ist auf den Rekurs gegen die Abweisung des Ausstandsbegehrens des Rekurrenten gegen D____ nicht einzutreten.
2.5 Ein schutzwürdiges Interesse des Rekurrenten lässt sich auch nicht aus Art. 29 Abs. 1 oder Art. 30 Abs. 1 BV ableiten. Auf diese Verfahrensgrundrechte können sich abgesehen von vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen nur Personen berufen, die nach Massgabe der anwendbaren Verfahrensordnung im konkreten Verfahren Parteistellung haben (Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Auflage, Bern 2013, S. 481 f.; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 188; vgl. VGE VD.2009.668 vom 5. Januar 2010 E. 2.3; Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 11). Dem Rekurrenten als Anzeigesteller kommt im aufsichtsrechtlichen Verfahren aber keine Parteistellung zu (BGE 142 II 451 E. 3.4.3 S. 458; VGE VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.2, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.2; vgl. oben E. 2.4), weshalb er sich zur Begründung eines schutzwürdigen Interesses nicht auf Art. 29 Abs. 1 oder Art. 30 Abs. 1 BV stützen kann.
Der gegenteiligen Auffassung der Aufsichtskommission, der Anzeigesteller habe einen Anspruch auf Behandlung seiner Anzeige durch die zuständige und korrekt zusammengesetzte Behörde (Zwischenentscheid vom 19. Dezember 2017 E. 4), kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts vermittelt die Anzeige an die Aufsichtskommission dem Anzeigesteller keinen Erledigungsanspruch (VGE VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.2, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.2; VGE 765/2008 vom 7. Mai 2009 E. 1.1 und 3.2; vgl. oben E. 2.4). Der von der Aufsichtskommission zitierte und im Zeitpunkt der Urteile des Verwaltungsgerichts bereits geltende § 51 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100) bietet keinen Anlass, von dieser Praxis abzuweichen. Die Aufsichtskommission hat denn auch selber erwogen, es sei fraglich, ob aus dieser Bestimmung ein Anspruch auf Erledigung der Anzeige abgeleitet werden könne (Zwischenentscheid vom 19. Dezember 2017 E. 2.1). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist dies nicht der Fall (VGE 730/2008 vom 24. April 2009 E. 5.2). Schliesslich hält die Aufsichtskommission einen Anspruch des Anzeigestellers auf Behandlung seiner Anzeige durch die zuständige und korrekt zusammengesetzte Behörde an anderer Stelle selber bloss für möglich (vgl. Zwischenentscheid vom 19. Dezember 2017 E. 2.1).
2.6 Da auf den Rekurs gegen den Zwischenentscheid der Aufsichtskommission vom 19. Dezember 2017, mit dem das Ausstandsgesuch des Rekurrenten abgewiesen worden ist, nicht einzutreten ist, hat das Verwaltungsgericht keine Stellungnahme des D____ einzuholen und nicht darüber zu entscheiden, ob bei diesem ein Ausstandsgrund vorliegt. Folglich ist auch auf den Antrag des Rekurrenten, der Entscheid der Aufsichtskommission AK.2017.10 vom 20. März 2018 sei aufzuheben, weil D____ daran mitgewirkt habe, obwohl er zum Ausstand verpflichtet gewesen sei, nicht einzutreten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch auf einen Rekurs des Rekurrenten gegen den Entscheid der Aufsichtskommission vom 20. März 2018 nicht einzutreten wäre. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die den Rekurrenten betreffenden Urteile VGE VD.2017.103 und VD.2017.104 vom 11. September 2017 verwiesen werden. Ergänzend kann festgehalten werden, dass es nicht zu beanstanden ist, dass D____ am Entscheid vom 20. März 2018 mitgewirkt hat, obwohl der Rekurs gegen die Abweisung des gegen ihn gerichteten Ausstandsgesuchs beim Verwaltungsgericht noch hängig gewesen ist. Ein Ausstandsgesuch bewirkt nämlich nicht, dass die abgelehnte Gerichtsperson am weiteren Verfahren bis zum Entscheid über das strittige Gesuch nicht mehr mitwirken darf (BGer 5A_842/2016 vom 24. März 2017 E. 2, 5A_579/2013 vom 11. November 2013 E. 4.2.2; Wullschleger, a.a.O., Art. 49 N 12b). Ihre weiteren Verfahrenshandlungen stehen bloss unter dem Vorbehalt der späteren Aufhebung im Falle der Gutheissung des Ausstandsgesuchs (BGer 5A_579/2013 vom 11. November 2013 E. 4.2.2; vgl. BGer 9C_821/2013 vom 29. Januar 2014 E. 5.2; Wullschleger, a.a.O., Art. 49 N 12b). Darauf wurde der Rekurrent bereits mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 25. Mai 2018 hingewiesen.
2.7 Wie dem Rekurrenten bereits mit Verfügung vom 25. Mai 2018 mitgeteilt worden ist, ist ausschliesslich der Zwischenentscheid der Aufsichtskommission DG.2017.30 vom 19. Dezember 2017 Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens. Auf den Antrag um Einsicht in die Akten der Aufsichtskommission in den Verfahren AK.2016.13, AK.2016.24 und AK.2017.10 betreffend die Einleitung von Disziplinarverfahren gegen drei Advokaten ist deshalb nicht einzutreten. Im Übrigen wären diese Akteneinsichtsgesuche aus den folgenden Gründen abzuweisen. In den erwähnten Verfahren hat der Rekurrent keine Parteistellung. Da auf den vorliegenden Rekurs mangels Legitimation nicht einzutreten ist, hat er auch im Hinblick auf das vorliegende Rekursverfahren kein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die genannten Akten.
3.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt. Die Erhöhung um CHF 300.– gegenüber des auf Antrag des Rekurrenten auf CHF 500.– reduzierten Kostenvorschusses rechtfertigt sich insbesondere dadurch, dass das Gericht nicht nur die Sachurteilsvoraussetzungen des Rekurses gegen den Zwischenentscheid der Aufsichtskommission hat beurteilen müssen, sondern auch die Ausstandsbegehren des Rekurrenten gegen Mitglieder des Appellationsgerichts. In einem Fall, in dem das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Rekurses gegen einen Zwischenentscheid der Aufsichtskommission über ein Ausstandsbegehren zusätzlich die Nichtigkeit einer Verfügung prüfte, erhob es ebenfalls eine Gebühr von CHF 800.– (VGE VD.2014.203 vom 3. Februar 2015).
3.2 Der Antrag des Rekurrenten auf Zusprechung einer Entschädigung von CHF 10'000.– entbehrt angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens jeglicher Grundlage und ist daher abzuweisen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Antrag, das Befangenheitsverfahren gegen D____ sei einem ausserkantonalen Gericht zu übertragen, sowie auf die Ausstandsgesuche gegen das Appellationsgericht und dessen Mitglieder wird nicht eingetreten.
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf den Antrag auf Aufhebung des Entscheids der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte AK.2017.10 vom 20. März 2018 wird nicht eingetreten.
Auf den Antrag auf Einsicht in die Akten der Verfahren AK.2016.13, AK.2016.24 und AK.2017.10 der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte wird nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Der Antrag des Rekurrenten auf Zusprechung einer Entschädigung von CHF 10'000.– wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Rekurrent
D____
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.