Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2018.241
URTEIL
vom 29. Oktober 2019
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi,
lic. iur. Lucienne Renaud
und a.o. Gerichtsschreiber B.A. HSG Frédéric Barth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladene
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____ Tochter
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 22. November 2018
betreffend gemeinsame elterliche Sorge
Sachverhalt
B____ (Beigeladene, Kindesmutter) und A____ (Beschwerdeführer, Kindesvater) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C____, geboren am [...]. Das Kind lebt in der tatsächlichen Obhut der Mutter, welche auch alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) vom 2. Februar 2017 wurde gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet. Als Beiständin wurde [...], Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), eingesetzt. Mit Schreiben vom 17. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der KESB die Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Zuteilung der alleinigen Obhut über C____. Im Laufe des Verfahrens zog er den Antrag hinsichtlich der Übertragung der alleinigen elterlichen Obhut auf ihn zurück und beantragte die Regelung eines angemessenen Besuchsrechts. Nach erfolgten Abklärungen stellte die KESB mit Entscheid vom 22. November 2018 unter anderem fest, dass die alleinige elterliche Sorge für C____ gestützt auf Art. 298d Abs. 1 ZGB bei der Kindesmutter verbleibe (Ziff. 1).
Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 erhobene Beschwerde des Kindesvaters. Darin beantragt er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung von Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Mit Eingabe vom 18. Januar 2019 verzichtete die KESB auf eine ausführliche Stellungnahme und verlangt die Abweisung der Beschwerde. Die beigeladene Kindesmutter beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2019, es sei kosten- und entschädigungsfällig festzustellen, dass der Entscheid der KESB vom 22. November 2019 mangels sachlicher Zuständigkeit nichtig, eventualiter ungültig sei. Subeventualiter beantragt sie die vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Zur Begründung ihres Hauptantrages verwies sie darauf, dass sie beim Zivilgericht Basel-Stadt am 16. November 2018 eine Unterhaltsabänderungsklage eingereicht und die Regelung des persönlichen Verkehrs verlangt habe. Mit der Einreichung dieses Schlichtungsgesuchs sei das Zivilgericht für die Regelung der elterlichen Sorge und die übrigen Kinderbelange zuständig geworden. Auch die Kindesvertreterin nahm mit Eingabe vom 29. Januar 2019 zur Beschwerde Stellung. Die Kindesmutter erhob ihrerseits ebenfalls Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 22. November 2018. Das entsprechende Verfahren (VD.2018.247) wurde zufolge des Rückzugs der Beschwerde mit Verfügung vom 23. April 2019 als erledigt abgeschrieben.
Mit Eingabe vom
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit entscheidrelevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG grundsätzlich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100). Zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär ist nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung anwendbar (ZPO, SR 272). Es gelten dabei in Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 296 ZPO).
1.3 Das Verwaltungsgericht beurteilt die Beschwerde mit voller Kognition (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die mit Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids erfolgte Regelung der elterlichen Sorge über C____. Strittig ist dabei zunächst die Zuständigkeit der KESB und mithin auch des Verwaltungsgerichts als Rechtsmittelinstanz für die entsprechende Regelung.
Die Kindesmutter verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass sie bereits am 16. November 2018 beim Zivilgericht mittels Schlichtungsbegehren eine Unterhaltsabänderungsklage eingereicht und zugleich die Regelung des persönlichen Verkehrs beantragt habe. Mit der Einleitung des Schlichtungsverfahrens sei die Zuständigkeit zur Regelung der elterlichen Sorge und der übrigen Kinderbelange auf das Zivilgericht übergegangen. Im Zeitpunkt ihres Entscheides vom 22. November 2018 sei die KESB daher zur Regelung der elterlichen Sorge nicht mehr zuständig gewesen, weshalb der Entscheid mangels sachlicher Zuständigkeit nichtig oder zumindest ungültig sei.
Mit Eingabe vom
2.2
2.2.1 Beantragt bei unverheirateten Eltern ein Elternteil gegen den Willen des anderen Elternteils die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge, so ist für dieses Begehren die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig (vgl. Art. 298b Abs. 1 ZGB). Diese Zuständigkeit gilt auch für entsprechende Begehren, die aufgrund wesentlich veränderter Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls gestellt werden (vgl. Art. 298d Abs. 1 ZGB). Vorbehalten bleibt eine Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrages beim zuständigen Gericht. In diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls auch die elterliche Sorge und die weiteren Kinderbelange neu (Art. 298d Abs. 3 ZGB). Die sachliche Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde entfällt entsprechend ex lege und es kommt zur Kompetenzattraktion beim Gericht. Fraglich erscheint dabei, ob diese Wirkung bereits mit der Einreichung eines Schlichtungsgesuchs eintritt.
Im vom Beschwerdeführer angerufenen Beitrag von Zogg wird diesbezüglich die Meinung vertreten, dass ein Schlichtungsgesuch zwar die Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage begründe, es lasse aber die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde zur Regelung der weiteren Kinderbelange noch nicht entfallen. Dies wird mit dem Wortlaut von Art. 298b Abs. 3 und Art. 298d Abs. 3 ZGB begründet. Zudem weist der Autor darauf hin, dass die Schlichtungsbehörde nicht zur Regelung der Kinderbelange zuständig sein könne und nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch nicht zwangsläufig eine Klage eingereicht werden müsse (Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, in: FamPra.ch 2019, S. 1, 3 ff.).
Demgegenüber hat das Obergericht des Kantons Bern kürzlich entschieden, dass die Kompetenzattraktion bereits im Moment der Begründung der Rechtshängigkeit und damit gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO bei Anrufung der Schlichtungsbehörde gelten müsse. Die Schlichtungsstelle sei funktional betrachtet ein Gericht und folglich auch als «Gericht» im Sinne des Art. 298d Abs. 3 ZGB zu betrachten. Dies gelte insoweit, als in die sachliche Schlichtungszuständigkeit fallen müsse, was bei Scheitern des Einigungsversuchs und Ausstellen der Klagebewilligung anschliessend in die sachliche Gerichtszuständigkeit falle. Damit gehe selbstredend auch die Kompetenz der Schlichtungsbehörde einher, nebst Vergleichen über den Unterhalt des Kindes ebenfalls die annexweise verglichenen Kinderbelange gerichtlich zu genehmigen (OGer BE ZK 18 503 vom 7. Januar 2019 E. 6.3, in: CAN 2019, Nr. 33 S. 86). Gleichzeitig wies es aber auch darauf hin, dass das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 198 lit. bbis ZPO bei „Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange“ entfalle, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen habe (Art. 298b und 298d ZGB) und keine Einigung habe erzielt werden können. Der Kindesschutzbehörde komme in diesem Sinne auch eine Schlichtungsfunktion zu (OGer BE ZK 18 503 vom 7. Januar 2019 E. 6.2, in: CAN 2019, Nr. 33 S. 86, mit Hinweisen auf Infanger, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 197/198 ZPO N 17a; Cantieni/Vetterli, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, 2. Auflage, Basel 2017, Art. 298d ZGB N 4).
Welcher Auffassung zu folgen ist, kann zur Beantwortung der Zuständigkeitsfrage vorliegend offen bleiben. Selbst wenn nämlich mit dem Obergericht des Kantons Bern davon ausgegangen würde, dass die Kompetenzattraktion bereits im Zeitpunkt der Anrufung der Schlichtungsbehörde eintritt, ist die Zuständigkeit der KESB bzw. des Verwaltungsgerichts im hier zu beurteilenden Fall aus den nachfolgenden Gründen zu bejahen.
2.2.2 Gemäss Art. 198 lit. bbis ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b und 298d ZGB). Damit sollen Doppelspurigkeiten vermieden werden. Ein erneuter Schlichtungsversuch ist entbehrlich, wenn sich bereits die Kindesschutzbehörde mit der Streitsache befasst und in diesem Verfahren Gelegenheit zur einvernehmlichen Regelung und die Kompetenz zur Genehmigung derselben bestanden hat (Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunterhaltsrechts, in: FamPra.ch 2017, S. 971, 991). Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 198 lit. bbis ZPO ist daher zumindest ein minimales vermittelndes Element im Verfahren der Kindesschutzbehörde, wofür beide Elternteile im Hinblick auf eine Vermittlung mindestens kontaktiert worden sein müssen. Soweit darauf nicht eingestiegen wird, kann von einem gescheiterten Vermittlungsversuch ausgegangen werden (Senn, a.a.O., S. 971, 992 f.). Hierbei soll für die Anwendung von Art. 198 lit. bbis ZPO nicht verlangt werden, dass alle später vor Gericht geltend gemachten Punkte Gegenstand des Verfahrens vor der Kindesschutzbehörde gewesen sein müssen, da ansonsten „Verfahrensverzettelungen“ eintreten würden (Senn, a.a.O., S. 971, 993).
2.2.3 Das vorliegend zu beurteilende Verfahren der KESB wurde mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. März 2017 eingeleitet. Darin beantragte er das gemeinsame Sorgerecht und die alleinige Obhut für C____. In der Folge ersuchte die KESB die Beiständin des Kindes um einen Bericht bis zum 8. Juni 2017 und setzte für das Kind eine Kindesvertreterin ein. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 nahm die Kindesvertreterin zum Gesuch Stellung. Anschliessend erfolgten im November 2017 (act. 5, S. 270 f., 273 f.) und Januar 2018 (act. 5, S. 257 f.) Gespräche mit allen Beteiligten. Am 17. Januar 2018 erstattete die Beiständin des Kindes ihren Bericht (act. 5, S. 248 ff.), der mit den Eltern im Februar 2018 besprochen wurde (act. 5, S. 235 ff.). Daraufhin fanden weitere Abklärungen mit der Kindesmutter und der Kindergärtnerin von C____ statt (act. 5, S. 233 f. [keine Anmeldung beim KJPK, act. 5, S. 218]). Zudem wurde der Beschwerdeführer gebeten, veränderte Verhältnisse zu substantiieren (act. 5, S. 224 ff.). Auf das neue Regelungsbegehren des Beschwerdeführers vom 15. August 2018 (act. 5, S. 215 ff.) folgten weitere Stellungnahmen und Besprechungen mit den Eltern, mit denen auch eine einverständliche Regelung der Besuchskontakte gesucht wurde (act. 5, S. 189 ff.). Das Verfahren erfüllt daher grundsätzlich die Anforderungen an eine Anrufung der Kindesschutzbehörde, welche das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde entfallen lässt. Gleichwohl unterliess es die Kindesmutter trotz bestehender Gelegenheit, in diesem gesamten Verfahren eine Anpassung des Kindesunterhalts zu beantragen. Der Beschwerdeführer machte im Schlichtungsverfahren mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 unter Berufung auf Art. 198 lit. bbis ZPO die Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde geltend (vgl. act. 18, S. 283 ff.).
2.2.4 Nach dem Gesagten war die KESB zumindest noch im Zeitpunkt ihres Entscheides vom 22. November 2018 aufgrund des gesetzlichen Wegfalls des Schlichtungsverfahrens gemäss Art. 198 lit. bbis ZPO zum Entscheid über die bei ihr anhängig gemachten Kinderbelange zuständig. Dies gilt umso mehr, als die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs bei der Schlichtungsbehörde der Kindesschutzbehörde nicht einmal mitgeteilt worden ist. Nachdem die Kindesmutter den Entscheid der Kindesschutzbehörde zunächst noch selber mit reformatorischen Anträgen angefochten hat, beruft sie sich erstmals im vorliegenden Verfahren auf die Unzuständigkeit der Kindesschutzbehörde. Dieses Verhalten kann keinen Rechtsschutz finden. Selbst wenn sich die Kindesmutter statt an die Schlichtungsbehörde direkt an das Zivilgericht gewandt hätte, würde sich deshalb die Frage stellen, ob der Kompetenzattraktion nicht Art. 2 Abs. 2 ZGB entgegenstehen würde, wenn eine solche Unterhaltsklage kurz vor dem zu erwartenden Entscheid der KESB in den Kinderbelangen erhoben wird.
2.2.5 Daraus folgt, dass die KESB im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids zu dessen Erlass sachlich zuständig gewesen ist. Dieser Entscheid ist auf dem Wege der Beschwerde gemäss Art. 450 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB nach den Regeln des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens anzufechten, woraus sich die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt.
2.3 Während der Dauer des vorliegenden Verfahrens ist die Kindesmutter mit ihrer Tochter am 30. Juni 2019 aus dem Kanton Basel-Stadt nach [...] fortgezogen. Deshalb ersuchte die KESB des Kantons Basel-Stadt die neu örtlich zuständige Kindesschutzbehörde um die Übernahme der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Ein Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz während eines hängigen Verfahrens betreffend Kinderbelange hat indes keinen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit hinsichtlich des besagten Verfahrens zur Folge. Das Verfahren bleibt bis zu seinem Abschluss am Eröffnungsort rechtshängig (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, 2016, Art. 315 ZGB N 56, 58 mit weiteren Hinweisen). Damit ist vorliegend das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Entscheid der damals zuständigen hiesigen Kindesschutzbehörde örtlich zuständig.
2.4 Daraus folgt, dass die Beschwerde gegen Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids der Kindesschutzbehörde materiell zu beurteilen ist.
3.1 Seit dem 1. Juli 2014 ist Art. 298b Abs. 2 ZGB in Kraft, gemäss welchem die Kindesschutzbehörde die gemeinsame elterliche Sorge verfügt, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter bzw. des Vaters festzuhalten ist. Die Tochter des Beschwerdeführers ist vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung geboren. Die Übergangsregelung in Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB sieht vor, dass der Elternteil, dem altrechtlich keine elterliche Sorge zugestanden wurde, bis zum 30. Juni 2015 die Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge beantragen kann. Im angefochtenen Entscheid erwog die KESB, dass der Beschwerdeführer erst nach dem 30. Juni 2015 die gemeinsame elterliche Sorge beantragt habe. Die Frist nach Art 12 Abs. 4 SchlT ZGB sei folglich verpasst worden.
3.2 Mit seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer zwar zu Recht nicht die Einreichung seines Gesuchs nach Ablauf der übergangsrechtlichen Frist. Er stellt aber in Frage, ob diese Übergangsregelung tatsächlich dem Kindeswohl diene. Mit der neuen Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall habe der Gesetzgeber dem Kindeswohl möglichst gerecht werden wollen. Die Frist von Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB solle denjenigen Elternteilen nachträglich die Beantragung der gemeinsamen elterlichen Sorge ermöglichen, denen dies unter der Geltung des alten Rechts nicht möglich gewesen sei. Die KESB stelle sich nun aber unter Berufung auf Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB ohne weitere Prüfung auf den Standpunkt, die einjährige Frist zur Geltendmachung dieses Anspruches sei abgelaufen. Dies komme einer Rechtsverweigerung gleich. Die KESB hätte trotz der abgelaufenen Frist eine Prüfung der Verhältnisse vornehmen und gegebenenfalls die gemeinsame elterliche Sorge erteilen müssen. Auch habe das Bundesgericht nach Inkrafttreten von Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB in mehreren neueren Entscheiden festgehalten, dass ein Abweichen vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur in krassen Ausnahmefällen in Frage käme. Oberste Maxime bei der Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge müssten das Kindeswohl und die Interessen des Kindes sein. Dem entspreche auch Art. 298b Abs. 2 ZGB. Zudem werde gemäss Art. 298d ZGB die Zuteilung der elterlichen Sorge auf Begehren eines Elternteils „neu“ geregelt, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig sei. Die Anwendung der Bestimmung setze daher eine vorbestandene Regelung der Zuteilung der elterlichen Sorge voraus. Vorliegend sei die elterliche Sorge aber nie geregelt worden, da die Mutter altrechtlich seit Geburt der Tochter Inhaberin der elterlichen Sorge gewesen sei. Überdies stelle die gemeinsame elterliche Sorge den Regelfall dar. Eine Abweichung davon könne nur erfolgen, wenn Gründe für die Alleinsorge eines Elternteils bestünden, die auch einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB rechtfertigen würden. Vorliegend versuchten die Kindesmutter und ihr Verlobter offenbar in unbegründeter Weise auf angebliche Kindeswohlgefährdungen durch den Vater und Beschwerdeführer aufmerksam zu machen. Diese angeblichen Kindeswohlgefährdungen, die bis heute noch nicht bewiesen worden seien, reichten aber nicht aus, um einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB zu rechtfertigen (act. 2, Rz 14 ff.).
3.3 Zutreffend an den soeben geschilderten Ausführungen ist, dass mit der Revision der elterlichen Sorge ein Paradigmenwechsel vorgenommen und die gemeinsame elterliche Sorge als Grundsatz etabliert werden sollte (statt vieler BGE 143 III 361 E. 7.3.2 S. 366 f., BGer 5A_886/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1). Nach dem Willen des Gesetzgebers gilt diese Regelung aber nur dann voraussetzungslos, wenn ein Kind unter der Geltung des neuen Rechts geboren wird. Für vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts geborene Kinder, die bis dahin unter der alleinigen elterlichen Sorge eines Elternteils standen, hat der Gesetzgeber die Anwendung des neuen Rechts in Art. 12 Abs. 4 und 5 SchlT ZGB geregelt. In diesen Konstellationen findet Art. 298b ZGB nur dann sinngemässe Anwendung, wenn sich der nicht sorgeberechtigte Elternteil „binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieser Änderung mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die zuständige Behörde“ wendet. Diese Möglichkeit wurde im Falle eines früheren Entzugs der elterlichen Sorge im Rahmen der Regelung der Nebenfolgen einer Scheidung auf Fälle beschränkt, bei denen die Scheidung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts weniger als fünf Jahre zurückliegt (vgl. Art. 12 Abs. 5 SchlT ZGB). In der Botschaft wird zur beschränkten Rückwirkung im Falle einer vorangegangenen Scheidung ausgeführt, es solle dadurch verhindert werden, dass Regelungen der elterlichen Sorge in Frage gestellt würden, die sich über Jahre hinweg bewährt hätten, und es solle gleichzeitig das Vertrauen der Eltern in die Rechtskraft eines vor Jahren ergangenen Scheidungsurteils geschützt werden (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 11. November 2011, in: BBl 2011 S. 9110). Dies gilt auch für den Fortbestand einer Sorgerechtsregelung, deren Änderung der nicht sorgeberechtigte Elternteil nach Ablauf der Frist von Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB beantragt hat. Dabei erscheint ohne Belang, ob diese Regelung aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde im Einzelfall oder auf der früheren gesetzlichen Regelung beruht, wonach die elterliche Sorge bei unverheirateten Eltern ohne andere Regelung der Mutter zusteht. Im Übrigen ist die bundesgesetzlich vorgesehene zeitliche Begrenzung eines Gesuchs nach Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB für das Verwaltungsgericht gemäss Art. 190 BV massgebend (vgl. auch BGer 5A_30/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.2, 5A_594/2018 vom 11. März 2019 E. 6.2).
3.4 Wurde das Kind vor Inkrafttreten der Revision am 1. Juli 2014 geboren und wurde die Frist nach Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB verpasst, kann der betroffene Elternteil, sofern der andere Elternteil der gemeinsamen Sorge nicht zustimmt, deren Zuteilung lediglich unter den (erhöhten) Voraussetzungen von Art. 298d Abs. 1 ZGB verlangen (BGer 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.1; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 298d ZGB N 9).
3.4.1 Gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB erfolgt eine Neuregelung der Zuteilung der elterlichen Sorge, wenn eine solche wegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Damit setzt die Abänderung der bisherigen Sorgerechtsregelung keine eigentliche Gefährdung des Kindes im Sinne von Art. 310 ZGB voraus. Entsprechend dürfen an den Wechsel zur gemeinsamen elterlichen Sorge grundsätzlich keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGer 5A_30/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.2). Da die Kontinuität der Regelung aber in der Regel dem Kindeswohl entspricht, bedarf es qualifizierter Gründe aufgrund einer Veränderung der Verhältnisse, um die Regelung abzuändern. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird daher auch in diesem Zusammenhang von einer vorausgesetzten Gefährdung des Kindeswohls gesprochen, wobei unerheblich ist, worauf diese zurückgeht (VGE VD.2016.197 vom 23. August 2017 E. 2.2, mit Hinweis auf BGer 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.2; vgl. auch Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 298d ZGB N 6, mit weiteren Hinweisen). Es sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu prüfen (BGer 5A_30/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.2).
3.4.2 Die KESB verneinte vorliegend eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse. Sie erwog, der Beschwerdeführer habe in der erfolgten stationären medizinischen Behandlung der Kindesmutter, der Entspannung des Verhältnisses zwischen den Kindeseltern und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Tochter wieder unbegleitet sehen könne, eine einschlägige Veränderung der Umstände erblickt. Allerdings habe es sich bei der medizinischen Behandlung der Kindesmutter um eine vorübergehende Situation und nicht um eine dauernde schwere Erkrankung gehandelt. Gemäss den Aussagen der Kindesvertreterin und der Beiständin habe die Kindesmutter nunmehr einen gefestigten Eindruck hinterlassen. Trotz Hinweisen auf eine Stabilisierung des Verhältnisses unter den Eltern und ihrer Fähigkeit, die Besuche der Tochter beim Kindesvater zu regeln, könnten die Kindeseltern aber weiterhin unverändert nicht miteinander kommunizieren und mieden den direkten Kontakt miteinander. Die Besuche hätten auch in der Vergangenheit vor deren Sistierung im Jahr 2016 schon unbegleitet stattgefunden. Sie seien nur für eine kurze Zeit begleitet durchgeführt worden. Die Wiederaufnahme der unbegleiteten Besuche stelle daher ebenfalls keine dauernde und wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar. Insgesamt fehle es folglich an einer dauernden und wesentlichen Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 298d ZGB, sodass das Gesuch des Beschwerdeführers auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge abgewiesen werden müsse (act. 1, S. 5 f.)
3.4.3 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die Verhältnisse hätten sich vorliegend in mehrfacher Hinsicht geändert. So bezieht er sich auf die von der Kindesmutter im Jahr 2016 geltend gemachte, angebliche Kindeswohlgefährdung durch ihn, welche zur superprovisorischen Sistierung des Besuchsrechts geführt habe. Trotz umfangreicher Abklärung hätten sich diese Vorwürfe nicht erhärten lassen, weshalb das Besuchsrecht wieder aufgenommen worden sei. Nun habe die Kindesmutter unter Berufung auf das Zeugnis ihres Verlobten wiederum die Sistierung seines Besuchsrechts wegen eines eventuellen sexuellen Missbrauchs beantragt, ohne eine Strafanzeige einzureichen. Zudem sei seine Tochter im Herbst 2016 vorübergehend in einer Pflegefamilie platziert worden, da sich die Kindesmutter habe stationär medizinisch behandeln lassen müssen. Sie habe mittlerweile einen neuen Lebenspartner, mit dem sie sich im Sommer 2017 verlobt habe. Mit ihm und ihrer Tochter plane sie, in naher Zukunft auf die Philippinen auszuwandern. Entsprechend habe der Verlobte auf seiner Homepage zeitweilig den Verkauf seines Hauses bekannt gegeben. Der Verlobte sei überdies von der Kindesmutter als Hauptzeuge für die angebliche Kindeswohlgefährdung durch den Beschwerdeführer genannt worden. Diesbezüglich sei nicht auszuschliessen, dass der Verlobte den Willen der Kindesmutter durchzusetzen versuche, den Beschwerdeführer von seiner Tochter fernzuhalten (act. 2, Rz 9 ff., 16 ff.).
3.4.4 Zu vergleichen sind die Verhältnisse bis zum Ablauf der Frist gemäss Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB am 30. Juni 2015 mit der aktuellen Situation.
3.4.4.1 Vor diesem Hintergrund stellte die KESB zutreffend fest, dass die gesamten Umstände im Zusammenhang mit der im Jahr 2016 erfolgten stationären medizinischen Behandlung der Kindesmutter und der damit verbundenen Platzierungs- und Betreuungsregelung für C____ keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 298d Abs. 1 ZGB zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sich diese damalige, zeitweilige Situation jederzeit wird wiederholen können und in diesem Sinne fortdauert. Sie erscheint vielmehr als abgeschlossene Episode, welche keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse darstellt.
3.4.4.2 Eine Veränderung der Verhältnisse begründet die Meldung einer eventuellen Kindswohlgefährdung vom 11. Mai 2016 durch die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK; vgl. act. 18, S. 584 f.). Darin werden Anzeichen eines eventuellen sexuellen Missbrauchs von C____ durch den Beschwerdeführer beschrieben (vgl. auch Entscheid der KESB vom 2. Februar 2017, act. 5, S. 497; Abschlussbericht Ambulant der KJPK vom 1. Juli 2016, act. 18, S. 249 ff.). Nach den darauf erfolgten Abklärungen, mit denen der geäusserte Verdacht nicht hatte erhärtet werden können, wurde der Vorwurf im Jahr 2018 auch zum Gegenstand einer Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft [...] (vgl. act. 12). Zudem begründete die Kindesmutter sowohl ihr Schlichtungsgesuch vom 16. November 2019 an das Zivilgericht (vgl. act. 18, S. 231 ff.) als auch ihre eigene Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 22. November 2018 (vgl. act. 5, S. 16 ff.) mit den diesbezüglichen Anschuldigungen. Die Thematik wird allerdings im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer verlangten Regelung des persönlichen Verkehrs von der Kindesmutter nicht angesprochen (vgl. Eingabe der Vertreterin der Kindesmutter vom 20. Februar 2019, act. 18, S. 117 f.).
Trotz diesen im Raum stehenden Vorwürfen ist der Beschwerdeführer weiterhin besuchsberechtigt. Die KESB regelte auch mehrfach sein Ferienrecht mit der Tochter (vgl. Einzelentscheid vom 26. Februar 2019 [act. 11]; Entscheid vom 11. Juli 2019 [act. 19]). Dies gilt allerdings nur, weil sowohl die KESB, das Verwaltungsgericht wie auch die Schlichtungsbehörde die Anträge der [Kindesmutter] auf einen Abbruch des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers mit seiner Tochter abgewiesen haben. Insoweit kann daher nicht mehr von der Situation ausgegangen werden, welche die KESB diesbezüglich ihrem Entscheid zu Grunde gelegt hat, indem sie angenommen hat, dass der Kindesvater seine Tochter regelmässig und unbegleitet sehe und die Eltern die Besuchskontakte des Kindesvaters selbständig auf unbegleitete Besuche mit Übernachtungen ausgebaut hätten. Im Unterschied zur Situation bis zum Ablauf der Frist gemäss Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB erscheint der unbegleitete und regelmässige Besuchskontakt des Kindesvaters wie bereits im Jahr 2016 erneut zumindest gefährdet. Insofern hat sich daher eine Veränderung der Verhältnisse ergeben.
3.4.4.3 Nicht hinreichend belegt ist schliesslich eine aktuell bestehende Gefahr, dass die Kindesmutter mit ihrem Kind in ihre Heimat ausreisen könnte. Soweit der Beschwerdeführer diese Gefahr mit dem Verkauf der Liegenschaft ihres Verlobten in [...] begründet, wird dieser Verkauf von der [Kindesmutter] in ihrer Vernehmlassung nicht bestritten. Sie macht aber geltend, dass ihr Verlobter ein neues Eigentumsobjekt in [...] erwerbe. Dies deckt sich denn auch mit den Informationen, welche der Beschwerdeführer von seiner Tochter im November 2018 erhalten hat (vgl. Mail des Beschwerdeführers vom 26. November 2018, act. 3). Den Aussagen der Kindesmutter entspricht zudem, dass sie mit ihrem Verlobten inzwischen nach [...] gezogen ist. Es kann daher insoweit nicht von konkreten Auswanderungsabsichten der Kindesmutter gesprochen werden, welche eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse begründen könnten.
3.4.5 Es kann offen bleiben, ob die Veränderung der Verhältnisse bezüglich des Besuchskontakts (vgl. E. 3.4.4.2) als genügend wesentlich im Sinne von Art. 298d Abs. 1 ZGB bezeichnet werden können, um eine Änderung der bisherigen Sorgerechtsregelung zu rechtfertigen.
Wie der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 23. April 2019 selber zutreffend ausführen lässt, steht das laufende Verfahren der Staatsanwaltschaft [...] einer derzeitigen Abänderung der Sorgerechtsregelung im Wege. Auch die Kindesmutter stellt sich auf den Standpunkt, dass der Ausgang des Strafverfahrens einen Einfluss auf die Zuteilung der elterlichen Sorge haben könnte (act. 16). Würde im jetzigen Zeitpunkt die elterliche Sorge abgeändert und käme es anschliessend aufgrund des Strafverfahrens zu einer erneuten Veränderung hinsichtlich der Sorgerechtsregelung, würde dies dem Kind, welches in seiner Entwicklung auf Stabilität angewiesen ist (vgl. etwa Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 298d ZGB N 9), nicht dienen. Folglich entspricht eine Neuregelung der elterlichen Sorge im jetzigen Zeitpunkt nicht dem Kindeswohl. Je nach Ausgang der Strafuntersuchung im Kanton [...] und dem weiteren Verhalten der Kindesmutter bezüglich des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers wird dies in einem späteren Zeitpunkt anders zu beurteilen sein. Weil dannzumal aber ein neues Gesuch bei der zuständigen KESB wird gestellt werden können, ist vorliegend von einer Änderung der elterlichen Sorge abzusehen und brauchte das Verfahren auch nicht sistiert zu werden.
4.1 Daraus folgt die Abweisung der Beschwerde.
4.2 Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– und einer Parteientschädigung zugunsten der Beigeladenen. Deren Rechtsvertreterin unterliess es, einen Bemühungsausweis einzureichen. Deshalb ist der angemessene Vertretungsaufwand vom Gericht zu schätzen. Bei dieser Schätzung ist dem Aufwand der Rechtsvertreterin im parallelen Beschwerdeverfahren VD.2018.247 Rechnung zu tragen. Dies minimiert den Einarbeitungsaufwand im vorliegenden Verfahren. Für die kurzen Eingaben vom 28. Januar und 31. Mai 2019 erscheint daher ein Aufwand von insgesamt rund 4 Stunden zu CHF 250.– als angemessen. Daraus resultiert mit den notwendigen Auslagen ein Honorar von CHF 1'050.– zuzüglich Mehrwertsteuer. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Der Beschwerdeführer hat der Beigeladenen eine Parteientschädigung von CHF 1'050.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 80.85, zu bezahlen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wettgeschlagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Beigeladene
Kindesvertreterin
Beiständin des Kindes, [...] (KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
B.A. HSG Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.